Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1960  Nr. 45 vom 13.08.1960  - Seite 665 bis 681 - Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teill 665 1960 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1960 Nr. 45 Tag Inhalt: Seite 9. 8. 60 Jugendarbeitsschutzgeselz.............................................................. 665 Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-2. 9. 8. 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehrsteuergesetzes ......................................................................... 682 4. 8. 60 Verordnung über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel ............................... 683 6.8. 60 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses............................................................... - 684 7. 8. 60 Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (öffentliche Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände, Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen, Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden)............................... 684 In Teil II Nr. 39, ausgegeben am 10. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Internationalen Weizen-Übereinkommen 1959. Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck): Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Beschluß zur Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über den Kapitalverkehr auf Algerien und die französischen überseeischen Departements. Hinweise. In Teil II Nr. 40, ausgegeben am 12. August 1960, ist veröffentlicht: Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) Vom 9. August 1960 Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich ................................ 1 Begriff des Kindes und des Jugendlichen ........ 2 Arbeitgeber .................................... 3 Begriff der Arbeitszeit.......................... 4 Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen........ 5 Bürgerlich-rechtliche Pflichten ................... 6 ZWEITER ABSCHNITT Kinderarbeit Verbot der Beschäftigung von Kindern........... 7 Ausnahmen bei Veranstaltungen ................ 8 Ausnahmen für die Landwirtschaft . .. .............. 9 §§ DRITTER ABSCHNITT Arbeitszeit der Jugendlichen Erster Titel Allgemeine Vorschriften Grenze der Arbeitszeit.......................... 10 Bewilligung von Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde ...................................... 11 Mehrarbeitsvergütung.......................... 12 Berufsschule.................................... 13 Ruhepausen.................................... 14 Tägliche Freizeit................................ 15 Nachtruhe...................................... 16 Frühschluß vor Sonntagen....................... 17 Sonntagsruhe ................................... 18 Urlaub ......................................... 19 Ausnahmen in Notfällen ........................ 20 Geltungsbereich der §§ 10 bis 20 ................ 21 Z1997 A 666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I §§ Zweiter Titel Vorschriften für die Heimarbeit Jugendliche Heimarbeiter....................... 22 Dritter Titel Vorschriften für den Familienhaushalt Geltungsbereich ................................ 23 Grenze der Arbeitszeit.......................... 24 Ruhepausen .................................... 25 Freier Nachmittag .............................. 26 Sonntagsruhe................................... 27 Weitere Vorschriften............................ 28 Vierter Titel Vorschriften für die Landwirtschaft Geltungsbereich ................................ 29 Grenze der Arbeitszeit.......................... 30 Nachtruhe ...................................... 31 Frühschluß vor Sonntagen ...................... 32 Sonntagsruhe................................... 33 Weitere Vorschriften ........................... 34 Fünfter Titel Vorschriften für die Binnenschiffahrt Arbeitszeit ..................................... 35 Ausnahmen während der Fahrt.................. 36 VIERTER ABSCHNITT Beschäftigungsverbote und -beschränkungen Gefährliche Arbeiten............................ 37 Akkord- und Fließarbeit ........................ 38 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen 39 FÜNFTER ABSCHNITT Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Sorge für Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft ......................................... 40 Belehrung über Gefahren........................ 41 Häusliche Gemeinschaft ......................... 42 Züchtigungsverbot .............................. 43 Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak...... 44 SECHSTER ABSCHNITT Gesundheitliche Betreuung Ärztliche Untersuchungen ....................... 45 Durchführung der Untersuchungen; Bescheinigungen und Mitteilungen......................... 46 Aufbewahrung der Bescheinigungen ............. 47 Eingreifen der Aufsichtsbehörde ................. 48 Freizeit für Untersuchungen ..................... 49 Kosten der Untersuchungen..................... 50 §§ Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte............ 51 Übergangsvorschriften .......................... 52 Ermächtigungen ................................ 53 SIEBENTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse Auslage des Gesetzes; Aushang über die Arbeitszeit 54 Verzeichnis der Jugendlichen ................... 55 Sonstige Verzeichnisse .......................... 56 Sondervorschriften für Familienhaushalte und landwirtschaftliche Betriebe ....................... 57 Einsicht in die Verzeichnisse; einheitliche Form .. 58 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse............. 59 Zweiter Titel Aufsicht Aufsichtsbehörden.............................. 60 Entfernung Jugendlicher durch die Aufsichtsbehörde 61 Ausnahmen aus Gründen des Gemeinwohls...... 62 Ausnahmebewilligungen........................ 63 Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz Bildung der Ausschüsse ......................... 64 Aufgaben der Ausschüsse ....................... 65 ACHTER ABSCHNITT Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Straftaten ...................................... 66 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ............ 67 Ordnungswidrigkeiten .......................... 68 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Vertretern und Beauftragten......................... 69 NEUNTER ABSCHNITT Verwandte Kinder und Jugendliche Begriff ......................................... 70 Ausnahmen .................................... 71 ZEHNTER ABSCHNITT Schlußvorschriften Änderung von Rechtsvorschriften ................ 72 Urlaubsvorschriften der Länder .................. 73 Geltung in Berlin............................... 74 Sonderbestimmungen für das Saarland........... 75 Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften .. 76 Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 667 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1. als Lehrlinge, Anlernlinge, Arbeiter, Angestellte, Praktikanten und Volontäre, 2. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Lehrlingen, Anlernlingen, Arbeitern und Angestellten ähnlich sind; hierunter fallen nicht gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen, die aus Gefälligkeit erwiesen werden, 3. als Heimarbeiter. (2) Ausgenommen ist 1. eine Beschäftigung, mit der überwiegend. Zwecke der Erziehung, der Heilung oder des Schulunterrichts verfolgt werden, 2. die Beschäftigung verwandter Kinder und Jugendlicher (§ 70) im Familienhaushalt und in der Landwirtschaft (§ 29). (3) Das Gesetz gilt nicht für die Beschäftigung auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglied im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713). § 2 Begriff des Kindes und des Jugendlichen (1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, 1. die noch nicht oder noch zum Besuch einer Schule mit Vollunterricht verpflichtet sind, 2. die, falls sie der Pflicht zum Besuch einer solchen Schule nicht unterworfen oder von ihr befreit sind, noch nicht 14 Jahre alt sind. (2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen noch nicht 18 Jahre alten Personen. § 3 Arbeitgeber Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt. § 4 Begriff der Arbeitszeit (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 14). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Sonntag. (2) Als Arbeitszeit gilt im Bergbau unter Tage die Schichtzeit. Sie wird gerechnet vom Beginn der Seilfahrt bei der Einfahrt bis zu ihrem Wiederbeginn bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. § 5 Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen (1) Wird ein Jugendlicher von mehreren Personen beschäftigt, so dürfen die Beschäftigungen zusammen die zulässige Dauer der Arbeitszeit nicht überschreiten. (2) Wird ein Jugendlicher mit mehreren Arten von Arbeiten beschäftigt, für die verschiedene Vorschriften gelten, so finden diejenigen Vorschriften über die Arbeitszeit, die für die überwiegend ausgeübte Beschäftigung gelten, auf die gesamte Beschäftigung Anwendung. § 6 Bürgerlich-rechtliche Pflichten Die Pflichten, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften dem Arbeitgeber obliegen, gelten zugleich als seine Pflichten gegenüber dem Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie geeignet sind, den Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu bilden. ZWEITER ABSCHNITT Kinderarbeit § ? Verbot der Beschäftigung von Kindern Die Beschäftigung von Kindern ist verboten. § 8 Ausnahmen bei Veranstaltungen (1) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß Kinder über drei Jahre bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie im Ton- und Fernsehrundfunk und bei Filmaufnahmen mit einer gestaltenden Mitwirkung bis zu drei Stunden täglich beschäftigt werden. Das gilt nicht für Varietes, Kabaretts, Tanzlokale, Zirkusse 668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I und ähnliche Betriebe, für Werbeveranstaltungen sowie für Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen; jedoch kann die Aufsichtsbehörde bewilligen, daß Kinder über sechs Jahre in einem Variete oder einem Zirkus mit artistischen Darbietungen bis zu zwei Stunden täglich gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden. (2) Die Beschäftigung der Kinder nach 22 Uhr ist verboten. Nach Beendigung der Beschäftigung ist ihnen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren. (3) Die Beschäftigung gemäß Absatz 1 darf nur auf Antrag des Personensorgeberechtigten oder mit seiner schriftlichen Zustimmung und nur dann bewilligt werden, wenn, abgesehen von der Beschäftigung eines Kindes mit artistischen Darbietungen, kulturelle Belange die Mitwirkung von Kindern fordern, wenn ausreichende Vorkehrungen zum Schutze der Gesundheit, zur Vermeidung sittlicher Gefährdung und zur sachkundigen Pflege und Beaufsichtigung der Kinder getroffen sind und wenn das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. Die Aufsichtsbehörde regelt, wie lange und zu welcher Zeit das Kind beschäftigt werden darf; sie regelt ferner die Ruhepausen, die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Betriebsstätte und die Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. (4) Die Bewilligung wird dem Arbeitgeber schriftlich bekanntgegeben. Erst nach Aushändigung des Bewilligungsbescheides darf mit der Beschäftigung des Kindes begonnen werden. § 9 Ausnahmen für die Landwirtschaft (1) Kinder über zwölf Jahre dürfen in der Landwirtschaft (§ 29) mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. Solche Hilfeleistungen dürfen nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich stattfinden. (2) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. DRITTER ABSCHNITT Arbeitszeit der Jugendlichen ERSTER TITEL Allgemeine Vorschriften § 10 Grenze der Arbeitszeit (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen unter 16 Jahren 40 Stunden, der Jugendlichen über 16 Jahre 44 Stunden nicht überschreiten. (2) Die tägliche Arbeitszeit der im Bergbau unter Tage beschäftigten Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Arbeitszeit in vier aufeinanderfolgenden Wochen 168 Stunden nicht überschreiten. (3) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen für Jugendliche unter 16 Jahren 40 Stunden, für Jugendliche über 16 Jahre 44 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (4) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt. (5) Die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertags ausfällt, wird auf die Wochenarbeitszeit angerechnet. § 11 Bewilligung von Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche über 16 Jahre mit Ausnahme der im Bergbau unter Tage beschäftigten eine Überschreitung der nach § 10 zulässigen Arbeitszeit um höchstens eine Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen, 1. wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und aus diesem Grunde die Arbeitszeit für die erwachsenen Beschäftigten verlängert worden ist oder 2. aus dringenden Gründen des Gemeinwohls oder wenn andernfalls ein ünverhältnis-mäßiger, auf andere Weise nicht zu verhütender erheblicher Schaden für den Betrieb eintreten würde. (2) Die Überschreitung darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr bewilligt werden. § 12 Mehrarbeitsvergütung (1) Mit Ausnahme der Fälle des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und des § 20 ist den Jugendlichen für Mehrarbeit außer dem regelmäßigen Arbeitsentgelt ein Zuschlag von mindestens 25 vom Hundert zu zahlen. Jugendlichen Lehrlingen und Anlernlingen ist für- jede Mehrarbeitsstunde mindestens 1 vom Hundert des monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als 0,60 Deutsche Mark zu zahlen. (2) Ist die Mehrarbeit zugleich Sonntagsarbeit, so beträgt der Zuschlag mindestens 75 vom Hundert. Jugendlichen Lehrlingen und Anlernlingen sind für jede derartige Stunde mindestens 2 vom Hundert des monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als 1,20 Deutsche Mark zu zahlen. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: § 13 Berufsschule (1) Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit zu gewähren. Vor einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. An Berufsschultagen, an denen die Unterrichtszeit mindestens sechs Stunden einschließlich der Pausen beträgt, ist er ganz von der Arbeit freizustellen. (2) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Dabei werden Berufsschultage, an denen die Unterrichtszeit mindestens sechs Stunden einschließlich der Pausen beträgt, mit der Arbeitszeit, die der Jugendliche an diesem Tage ohne den Berufsschulbesuch gehabt hätte, angerechnet, mindestens aber mit der Unterrichtszeit. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auf Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, entsprechende Anwendung. § 14 Ruhepausen (1) Den Jugendlichen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder mehrere im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 1. bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit 30 Minuten, 2. bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen die Jugendlichen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. (2) Bei den im Bergbau unter Tage beschäftigten Jugendlichen müssen die Pausen mindestens 30 Minuten betragen; sie brauchen nicht im voraus festzustehen. (3) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als zehn Jugendliche innerhalb der Betriebsstätte beschäftigt werden, sind für den Aufenthalt während der Pausen besondere Aufenthaltsräume für Jugendliche bereitzustellen. In anderen Betrieben und Verwaltungen sollen nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder in der warmen Jahreszeit Plätze im Freien bereitgestellt werden. Der Aufenthalt in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während der Pausen völlig eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Bergbau unter Tage. (4) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit es mit der Schutzbedürftigkeit der Jugendlichen vereinbar ist, aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vor- Bonn, den 13. August 1960 669 Schriften der Absätze 1 bis 3 bewilligen. Sie kann für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung oder für bestimmte Arbeiten, falls die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Beschäftigung auf die Gesundheit der Jugendlichen es erwünscht erscheinen läßt, über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinausgehende Pausen anordnen. § 15 Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. § 16 Nachtruhe (1) Jugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigt werden. (2) In Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden. (3) In den unter das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521) fallenden Betrieben dürfen männliche Jugendliche über 16 Jahre, wenn es ihre Berufsausbildung erfordert, in der Nachtzeit beschäftigt werden, soweit nach dem Gesetz vom 29. Juni 1936 die Herstellung von Bäcker- und Konditorwaren während der Nachtzeit erlaubt ist. (4) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre in regelmäßigem ein- oder zweiwöchentlichem Wechsel bis 23 Uhr beschäftigt werden. (5) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Ton- und Fernsehrundfunk und bei Filmaufnahmen mit einer gestaltenden Mitwirkung bis 23 Uhr beschäftigt werden. Dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Variete-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen. Die Beschäftigung darf nur bewilligt werden, wenn ausreichende Vorkehrungen zum Schutze der Gesundheit und zur Vermeidung sittlicher Gefährdung getroffen sind. Nach Beendigung der Beschäftigung ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren. (6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit bereits ab 5 Uhr beschäftigt werden. 670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I § 17 Frühschluß vor Sonntagen (1) An Samstagen und am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Jugendliche über 16 Jahre in einschichtigen Betrieben. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden, soweit am Beschäftigungsort eine Beschäftigung Jugendlicher am Samstagnachmittag in den betreffenden Wirtschaftszweigen üblich ist, keine Anwendung auf das Verkehrswesen, auf Ausbesserungs-werkstätten für Kraftfahrzeuge, auf Gast- und Schankwirtschaften und das übrige Beherbergungswesen, auf Konditoreien, auf das Friseurhandwerk, auf Krankenpflegeanstalten, auf Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere Aufführungen, auf den Ton- und Fernsehrundfunk und auf Filmaufnahmen, auf offene Verkaufsstellen, auf den Marktverkehr und auf Handreichungen beim Sport; sie finden ferner keine Anwendung auf den Bergbau, soweit die Jugendlichen bei der Förderung einschließlich der mechanischen Aufbereitung beschäftigt werden. (3) Mindestens zwei Samstagnachmittage in jedem Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (4) Jugendliche, die auf Grund des Absatzes 2 beschäftigt werden, sind an einem anderen Tage derselben oder der folgenden Woche ab 14 Uhr von der Arbeit freizustellen. § 18 Sonntagsruhe (1) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (3) Aus dringenden Gründen des Gemeinwohls oder wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger, auf andere Weise nicht zu verhütender Schaden für den Betrieb eintreten würde, kann die Aufsichtsbehörde für insgesamt sechs Sonn- oder Feiertage im Kalenderjahr, jedoch für höchstens zwei Sonntage hintereinander, . eine Beschäftigung Jugendlicher übei 16 Jahre bewilligen. (4) Jugendliche, die auf Grund der Absätze 2 und 3 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen. Steht einem Jugendlichen sowohl nach Satz 1 als auch nach § 17 Abs. 4 ein freier Nachmittag zu, so ist statt dessen ein ganzer Werktag freizugeben. Im übrigen darf die Freizeit nach Satz 1 nicht an dem Tage des Frühschlusses gemäß § 17 gewährt werden. (5) Für Sonn- und Feiertagsarbeit ist den Jugendlichen ein Zuschlag von mindestens 50 vom Hundert zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zu zahlen. Für jugendliche Lehrlinge und Anlernlinge beträgt der Zuschlag für jede Stunde mindestens eins vom Hundert des monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als 0,60 Deutsche Mark. Durch Tarifvertrag können die Zuschläge und Mindestentgelte abgedungen oder anderweitig festgesetzt werden. Für die Bezahlung von Sonntagsarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist, bewendet es bei den Vorschriften des § 12 Abs 2. § 19 Urlaub (1) Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts, das der Jugendliche ohne den Urlaub erhalten hätte, zu gewähren, erstmals nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als drei Monaten. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. An Stelle von Sachbezügen ist für die Dauer des Urlaubs eine angemessene Barentschädigung zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt mindestens 24 Werktage, für den im Bergbau unter Tage beschäftigten Jugendlichen 28 Werktage. Wird der Jugendliche innerhalb des Urlaubsjahres weniger als sechs Monate beschäftigt, so ist für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel dieser Zeit zu gewähren. Das gilt auch, wenn der Jugendliche nach einer Beschäftigungsdauer von sechs und mehr Monaten durch eigenes Verschulden aus einem Grund entlassen wird, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder wenn er das Beschäftigungsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst. Hat der Jugendliche in den Fällen der Sätze 2 und 3 bereits einen darüber hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. (3) Urlaub nach diesem Gesetz ist Beschäftigten zu gewähren, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, in Krankenpflegeanstalten sowie im Marktverkehr. Zulässig ist außerdem die Beschäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Ton- und Fernsehrundfunk, soweit die Jugendlichen gestaltend mitwirken; dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Variete-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen. Mindestens jeder zweite Sonntag muß beschäftigungsfrei bleiben. Ferner dürfen Jugendliche in Verkaufsstellen an den Verkaufssonntagen vor Weihnachten gemäß § 13 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) während der Zeiten beschäftigt werden, in denen die Beschäftigung Erwachsener gestattet ist. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.3. August 1960 671 (4) Der Urlaub soll zusammenhängend, bei Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien, gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag von mindestens sechs Stunden (§ 13 Abs. 1 Satz 3) ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Der Urlaub ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluß des Urlaubsjahres zu gewähren. (5) Während des Urlaubs darf der Jugendliche keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. (6) Kann der Urlaub wegen Beendigung der Beschäftigung ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugeltein. Das gilt nicht, wenn der Jugendliche durch eigenes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder wenn er das Beschäftigungsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat. (7) Urlaub braucht nicht gewährt zu werden, soweit er zusammen mit einem für das Urlaubsjahr bereits gewährten Urlaub 24 Werktage, im Bergbau unter Tage 28 Werktage übersteigen würde oder soweit der Jugendliche für dasselbe Urlaubsjahr bereits eine Urlaubsabgeltung nach Absatz 6 erhalten hat. (8) Urlaubsjahr im Sinne der vorstehenden Vorschriften ist das Kalenderjahr. Durch Tarifvertrag kann das Urlaubsjahr anders festgelegt werden. § 20 Ausnahmen in Notfällen (1) §§ 10 und 14 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber hat die Vornahme solcher Arbeiten der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen, es sei denn, daß betriebliche Gründe dem Ausgleich entgegenstehen. Wird die Mehrarbeit nicht innerhalb der genannten Frist ausgeglichen, so ist sie nach den Vorschriften des § 12 zu vergüten. § 21 Geltungsbereich der §§ 10 bis 20 Die Vorschriften der §§ 10 bis 20 finden auf die Beschäftigung von Jugendlichen in der Heimarbeit, im Familienhaushalt, in der Landwirtschaft und in der Binnenschiffahrt nur Anwendung, soweit dies in den Titeln zwei bis fünf ausdrücklich bestimmt ist. ZWEITER TITEL Vorschriften für die Heimarbeit § 22 Jugendliche Heimarbeiter Für den Urlaub der Jugendlichen, die Heimarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) sind, gilt folgendes: 1. Der Auftraggeber hat dem Jugendlichen für jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren. 2. Als Urlaubsentgelt erhalten Jugendliche 8 vom " Hundert des in der Zeit vom l.Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres (Berechnungszeitraum) verdienten reinen Arbeitsentgelts. Durch Tarifvertrag kann ein anderer Berechnungszeltraum festgesetzt werden. Unter reinem Arbeitsentgelt ist das Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge zu verstehen; im Zweifel sind die Eintragungen in dem Entgeltbeleg maßgebend. 3. Der Urlaub beträgt 24 Werktage jährlich. Urlaub braucht nicht gewährt zu werden, wenn der Jugendliche im Berechnungszeitraum nicht vom Auftraggeber beschäftigt wurde. War der Jugendliche im Berechnungszeitraum nicht dauernd oder nicht gleichmäßig beschäftigt, so brauchen nur so viele Urlaubstage gewährt zu werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 2 enthalten sind. 4. Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so sind ihm, und zwar, falls er nach dem 30. April ausscheidet, zusätzlich zu dem nach Nummer 3 berechneten Urlaub so viele Urlaubstage zu gewähren, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt hat, in 8 vom Hundert des nach dem 30. April bis zum Ausscheiden verdienten reinen Arbeitsentgelts enthalten sind. In diesem Falle beträgt das Urlaubsentgelt 8 vom Hundert des nach dem 30. April bis zum Ausscheiden verdienten reinen Arbeitsentgelts. 5. Während des Urlaubs darf Arbeit an den Jugendlichen nicht ausgegeben werden. 6. Das Urlaubsentgelt gilt als Entgelt im Sinne des § 21 Abs. 2, der §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Helmarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers, Entgeltschutz und Auskunftspflicht über Entgelte; hierbei finden die §§24 und 25 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Urlaubsentgelt gezahlt wird, das niedriger ist als das in diesem Absatz festgelegte. 7. Im übrigen findet § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 5 Anwendung. DRITTER TITEL Vorschriften für den Familienhaushalt § 23 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Titels gelten für die Arbeitszeit der Jugendlichen bei Beschäftigung im Familienhaushalt mit hauswirtschaftLichen Arbeiten. Bei Beschäftigung in Familienhaushalten, die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers verbunden sind, gelten jedoch, wenn regelmäßig auch Dienste für den landwirtschaftlichen Betrieb geleistet werden, die Vorschriften des vierten Titels. 672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I § 24 Grenze der Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf achteinhalb Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. § 25 Ruhepausen Den Jugendlichen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder mehrere Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung. § 26 Freier Nachmittag Jugendliche sind in jeder Woche an einem im voraus feststehenden Werktage ab 15 Uhr von der Arbeit freizustellen. Die Freizeit soll nach Möglichkeit am Samstag gegeben werden. § 27 Sonntagsruhe (1) Jugendliche, die nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. (2) Jugendliche, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur mit laufenden Arbeiten bis zu drei Stunden, längstens bis 14 Uhr, beschäftigt werden. Jeder zweite dieser Tage muß beschäftigungsfrei bleiben. Die Verlegung eines hiernach beschäftigungsfreien Tages auf den vorhergehenden oder folgenden Sonn- oder Feiertag kann vereinbart werden. § 28 Weitere Vorschriften Im übrigen finden auf die Arbeitszeit der Jugendlichen §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 Anwendung. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend. VIERTER TITEL Vorschriften für die Landwirtschaft § 29 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Titels gelten für die Arbeitszeit der Jugendlichen bei Beschäftigung 1. in der Landwirtschaft einschließlich der gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, .2. in Familienhaushalten, die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers verbunden sind, wenn regelmäßig auch Dienste für den landwirtschaftlichen Betrieb geleistet werden, 3. in der Fischerei in Binnengewässern, 4. in Nebenbetrieben der unter Nummern 1 und 3 genannten Wirtschaftszweige, falls sie ausschließlich für den Bedarf des Hauptbetriebes arbeiten. § 30 Grenze der Arbeitszeit Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf vom 15. November bis 14. April acht Stunden täglich und 84 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, in der übrigen Zeit des Jahres neun Stunden täglich und 96 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht überschreiten. § 31 Nachtruhe (1) Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. (2) Die Freizeit muß die Zeit von 21 bis 6 Uhr einschließen. Sie kann bei jugendlichen Melkern statt dessen die Zeit von 20 bis 5 Uhr einschließen. § 32 Frühschluß vor Sonntagen An Samstagen und am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 16 Uhr beschäftigt werden. Zwischen 14 und 16 Uhr ist nur die Beschäftigung mit Arbeiten, die auch in dieser Zeit naturnotwendig vorgenommen werden müssen, gestattet. § 33 Sonntagsruhe An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nur mit Arbeiten, die auch an Sonn-und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen, bis zu drei Stunden beschäftigt werden. Jeder zweite dieser Tage muß beschäftigungsfrei bleiben. § 34 Weitere Vorschriften Im übrigen finden auf die Arbeitszeit der Jugendlichen §§ 13, 14 Abs. 1 und 4 Satz 1 und § 19 Anwendung. §§ 11, 12, 18 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. FÜNFTER TITEL Vorschriften für die Binnenschiffahrt § 35 Arbeitszeit (1) Auf die Arbeitszeit der Jugendlichen bei Beschäftigung in der Binnenschiffahrt innerhalb der Schiffsmannschaft (§ 21 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 10. Mai 1898 – Reichsgesetzbl. S. 369 – in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1936 – Reichsgesetzbl. I S. 581) sowie in der Flößerei innerhalb der Floßmannschaft (§ 17 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößere1 vom 15. Juni 1895 – Reichsgesetzbl. S. 341) finden § 10 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 12, 13, 14 Abs. 1 und 4 Satz 1, §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 5, §§ 19 und 20 Anwendung. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 673 (2) Dem Jugendlichen ist Gelegenheit zu geben, die Berufsschulpflicht durch Besuch einer anerkannten Schifferberufsschule zu erfüllen. Für die Zeit des Schulbesuchs ist dem Jugendlichen Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. War der Jugendliche nach Vollendung des 14. Lebensjahres von mehreren Arbeitgebern in der Binnenschiffahrt oder Flößerei beschäftigt, so hat der letzte Arbeitgeber das Entgelt zu zahlen. Dieser hat gegen die früheren Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts in einer Höhe, die, der jeweiligen Dauer der Beschäftigung entspricht. § 36 Ausnahmen während der Fahrt Während der Fahrt gilt folgendes: 1. Die nach § 10 Abs. 1 zulässige Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich überschritten werden. 2. Die Ruhepausen brauchen nicht im voraus festzustehen. 3. Die tägliche Freizeit nach § 15 darf auf zehn Stunden verkürzt werden. 4. Im Tidegebiet dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch in der Nacht beschäftigt werden. 5. Der Frühschluß (§ 17 Abs. 1) braucht lediglich an den Tagen vor dem Oster-, Pfingst-, Weih-nachts- und Neujahrsfest gewährt zu werden. Der Jugendliche ist an diesen Tagen so rechtzeitig, daß er seinen Wohnort noch am selben Tage erreichen kann, spätestens aber um 14 Uhr, von der Arbeit freizustellen. 6. Jugendliche dürfen an 13 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Für jeden Sonn- oder Feiertag, an dem sie beschäftigt worden sind, ist ihnen ein freier ganzer Werktag zu gewähren. Die hiernach im Kalendervierteljahr zustehenden freien Werktage sollen nach Möglichkeit zusammenhängend gegeben werden. Geschieht dies, so genügt es, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt dieses Vierteljahrs die zulässige Dauer . nicht überschreitet. VIERTER ABSCHNITT Beschäftigungsverbote und -beschränkungen § 37 Gefährliche Arbeiten (1) Die Beschäftigung eines Jugendlichen mit Arbeiten, die seine körperlichen Kräfte übersteigen oder bei denen er sittlichen Gefahren ausgesetzt ist, ist verboten. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, zum Schutze von Leben, Gesundheit und Arbeitskraft sowie zur Vermeidung sittlicher Gefährdung oder einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung der Jugendlichen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Arten von Betrieben oder mit bestimmten Arbeiten, die mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, zu verbieten oder zu beschränken. Werden besondere Regelungen für Betriebe des Bundes getroffen, so bedarf es hierzu des Einvernehmens mit dem beteiligten Bundesminister, werden besondere Regelungen für bergbauliche Betriebe getroffen, des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Das Verbot oder die Beschränkung kann auf Personen, die über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, ausgedehnt werden, wenn es zu deren Schutz erforderlich erscheint. (3) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung aller Jugendlichen eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung oder einzelner Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind oder eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung befürchten lassen. § 38 Akkord- und Fließarbeit (1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. (2) Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche über 16 Jahre Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht befürchten lassen. § 39 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (1) Personen, die die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, dürfen Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen und nicht zur Beaufsichtigung und Anweisung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden. Dasselbe gilt 1. für Personen, die wegen einer Straftat nach § 109 h – im Land Berlin nach § 141 in der Fassung des Zweiten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 6. März 1953 (Bundesgesetzbl.I S.42) –, §§ 170(1, 174 bis 178, 180 bis 184a, 223 b des Strafgesetzbuchs oder nach § 66 Abs. 2 dieses Gesetzes verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren seit dem Tage der Entscheidung, 2. für Personen, die wegen einer Straftat nach § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl, I S. 377) oder nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes- 674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I gesetzbl. I S. 1058) wenigstens zweimal verurteilt worden sind, falls der Tag der zweiten Verurteilung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann denjenigen Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsichtigten oder angewiesenen Kinder und Jugendlichen obliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben oder gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung oder Anweisung von Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen, auf Zeit oder auf die Dauer verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen und sie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen und anzuweisen. FÜNFTER ABSCHNITT Sonstige Pflichten des Arbeitgebers § 40 Sorge für Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Kinder und Jugendlichen zu treffen. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Kinder und Jugendlichen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen in bestimmten Arten von Arbeitsstätten oder bei bestimmten Arbeiten zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind; in diese Rechtsverordnungen können auch Vorschriften über das Verhalten der Kinder und Jugendlichen an der Arbeitsstätte zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit aufgenommen werden. Werden besondere Regelungen für Betriebe des Bundes getroffen, so bedarf es hierzu des Einvernehmens mit dem beteiligten Bundesminister, werden besondere Regelungen für bergbauliche Betriebe getroffen, des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. (3) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind. Soweit die angeordneten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben und die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden. § 41 Belehrung über Gefahren (1) Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt, hat diese vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall-und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Be- schäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Er hat die Kinder und Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu belehren. (2) Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. § 42 Häusliche Gemeinschaft (1) Sind Kinder oder Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen, so muß er ihnen angemessene, in sittlicher und gesundheitlicher Beziehung einwandfreie Unterkunft, ausreichende, gesunde Kost und bei Erkrankung, soweit nicht ein Sozialversicherungsträger leistet, bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung des Absatzes 1 im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen Unterkunft, Kost und Pflege bei Erkrankung genügen müssen. § 43 Züchtigungsverbot (1) Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt oder anweist, darf sie nicht körperlich züchtigen. (2) Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlichen Züchtigungen und Mißhandlungen und vor sittlicher Gefährdung durch andere Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. § 44 Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahre kein Branntwein und keine überwiegend branntweinhaltigen Genußmittel gegeben werden. SECHSTER ABSCHNITT Gesundheitliche Betreuung § 45 Ärztliche Untersuchungen (1) Mit der Beschäftigung eines Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn 1. er innerhalb der letzten zwölf Monate von einem Arzt untersucht worden ist und 2. eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung demjenigen, der den Jugendlichen besdiäftigen will, vorliegt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 675 (2) Vor Ablauf des ersten BeschäftigungsJahres hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist. (3) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so soll der Arzt eine Nachuntersuchung anordnen. (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind. § 46 Durchführung der Untersuchungen; Bescheinigungen und Mitteilungen (1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Arbeit auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken. (2) Den Untersuchungsbefund hat der Arzt schriftlich festzuhalten. Falls er eine Nachuntersuchung angeordnet hat (§ 45 Abs. 3) oder falls er die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung bestimmter Arbeiten für gefährdet hält, hat er dies gleichzeitig zu vermerken. (3) Der Arzt hat den Eltern oder dem Vormund des Jugendlichen das wesentliche Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitzuteilen; in der Mitteilung hat er die Anordnung einer etwaigen Nachuntersuchung (§ 45 Abs. 3) und die Arbeiten, durch deren Ausübung er die Gesundheit des Jugendlichen für gefährdet hält, zu vermerken. Er hat außerdem eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat, und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausübung er die Gesundheit des Jugendlichen für gefährdet hält. § 47 Aufbewahrung der Bescheinigungen (1) Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. Wechselt der Jugendliche während des Laufes der Nachuntersuchungsfrist (§ 45 Abs. 1 bis 3) den Arbeitgeber, so ist die Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen und Kosten unverzüglich auszuhändigen. (2) Enthält die Bescheinigung des Arztes einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausübung er die Gesundheit des Jugendlichen für gefährdet hält (§ 46 Abs. 3), so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung, gegebenenfalls unter bestimmten Auflagen, im Einvernehmen mit einem Arzt zuläßt. § 48 Eingreifen der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und die ärztliche Untersuchung zu fordern. § 49 Freizeit für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen die für die ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. § 50 Kosten der Untersuchungen Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. § 51 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte damit einverstanden ist, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertraulichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung dieses Jugendlichen zu gewähren. § 52 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Jugendliche, die bei Inkrafttreten dieses Abschnittes bereits 16 Jahre alt sind. Für die übrigen Jugendlichen gelten, sofern sie bei Inkrafttreten dieses Abschnittes bereits beschäftigt werden, die Vorschriften dieses Abschnittes während des ersten Jahres nach Inkrafttreten nur bei einem Wechsel des Arbeitgebers. (2) Für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abschnittes kann die Aufsichtsbehörde, soweit dies mit der Rücksicht auf Gesundheit und Entwicklung eines Jugendlichen vereinbar ist, Ausnahmen von allen oder einzelnen Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen. 676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I § 53 Ermächtigungen (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und, soweit besondere Regelungen für bergbauliche Betriebe getroffen , werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft 1. zur Herbeiführung einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke zu erlassen, 2. zur Abwendung von Gesundheitsgefahren vorzuschreiben, daß Personen, die über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind und die in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 stehen, in bestimmten Arten von Betrieben oder mit bestimmten Arbeiten, die gesundheitsgefährlich sind, nur beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden dürfen, wenn sie vorher ärztlich untersucht worden sind, und daß die Vorschriften dieses Abschnittes ganz oder teilweise auch auf diese ärztlichen Untersuchungen Anwendung finden. (2) Die Landesregierungen können zur Vereinfachung der Abrechnung durch Rechtsverordnung Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen. SIEBENTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes ERSTER TITEL Aushänge und Verzeichnisse § 54 Auslage des Gesetzes; Aushang über die Arbeitszeit Wer regelmäßig mindestens einen Jugendlichen als Lehrling, Anlernling, Arbeiter, Angestellten, Praktikanten oder Volontär beschäftigt, hat 1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der in § 58 Abs. 2 genannten und der Vorschriften, die Wirtschaftszweige anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen, 2. einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb anzubringen. § 55 Verzeichnis der Jugendlichen Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der jugendlichen Lehrlinge, Anlernlinge, Arbeiter, Angestellten, Praktikanten und Volontäre unter Angabe von Namen, Vornamen, Tag und Jahr der Geburt, Wohnort und Wohnung zu führen und darin zu vermerken 1. Tag des Beginns der Beschäftigung des Jugendlichen, 2. den gewährten Urlaub. § 56 Sonstige Verzeichnisse Wer einen Jugendlichen als Lehrling, Anlernling, Arbeiter, Angestellten, Praktikanten oder Volontär beschäftigt, ist verpflichtet, ein Verzeichnis der an Samstagnachmittagen nach § 17 Abs. 2 sowie an Sonn- und Feiertagen nach § 18 Abs. 2 und 3 und § 36 Nr. 6 beschäftigten Jugendlichen zu führen und bei jedem die ihm nach § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4 und § 36 Nr. 6 gewährten Freizeiten unverzüglich zu vermerken. § 57 Sondervorschriften für Farnilienhaushalte und landwirtschaftliche Betriebe (1) Statt der in §§ 54 bis 56 vorgeschriebenen Aushänge und Verzeichnisse sind für die im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigten Jugendlichen in einem Verzeichnis, gesondert für jeden Jugendlichen, zu vermerken 1. Name, Vorname, Tag und Jahr der Geburt, Wohnort und Wohnung, 2. Tag des Beginns der Beschäftigung, 3. Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, 4. der gewährte Urlaub. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch für Betriebe und Haushalte der in § 29 genannten Art, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Wer Jugendliche im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigen will, hat dies bei Beginn der Beschäftigung der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. § 58 Einsicht in die Verzeichnisse; einheitliche Form (1) Den beteiligten Jugendlichen sowie der Betriebs- oder Personalvertretung ist auf Verlangen Einsicht in die Verzeichnisse nach §§ 55, 56 und 57 Abs. 1 und 2 zu gewähren. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Arten von Betrieben oder Arbeiten eine einheitliche Form für die Verzeichnisse vorschreiben und die Verbindung der Verzeichnisse nach §§ 55 und 56 untereinander oder mit dem Aushang nach § 54 Nr. 2 anordnen. Sie können zulassen, daß statt der Verzeichnisse Karteien geführt werden und daß die Eintragungen in den Lohnlisten oder der Lohnkartei gemacht werden. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 677 § 59 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen 1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, 2. die Verzeichnisse gemäß §§55 bis 57, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten. Eintragung aufzubewahren. ZWEITER TITEL Aufsicht § 60 Aufsichtsbehörden (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden). Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung in Familienhaushalten geltenden Vorschriften auf gelegentliche Revisionen beschränken. (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 61 Entfernung Jugendlicher durch die Aufsichtsbehörde Werden Kinder oder Jugendliche entgegen §§ 7, 37, 39, 45 oder entgegen den auf § 37 gestützten Vorschriften und Anordnungen beschäftigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Entfernung dieser Kinder oder Jugendlichen nach den landesrechtlichen Bestimmungen erzwingen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. § 62 Ausnahmen aus Gründen des Gemeinwohls Die von den Landesregierungen bestimmten Behörden können weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes, als dieses Gesetz vorsieht, bewilligen, wenn es das Gemeinwohl dringend fordert. Dies gilt nicht für §§ 16 und 31. § 63 Ausnahmebewilligungen (1) Ausnahmen, zu deren Bewilligung die Behörden nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes, erlassenen Vorschriften befugt sind, sind zu befristen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können jederzeit widerrufen werden. (2) Ausnahmen können nur bewilligt werden für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Betriebsabteilungen. (3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an sichtbarer Stelle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung einen Aushang anzubringen. DRITTER TITEL Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz § 64 Bildung der Ausschüsse (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. Der Vorsitzende des Ausschusses wird von der obersten Landesbehörde bestimmt. (2) Dem Ausschuß müssen mindestens angehören 1. drei bis fünf Vertreter der Arbeitgeber und dieselbe Zahl von Vertretern der Arbeitnehmer; sie werden von den im Land wirkenden Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vorgeschlagen und vom Vorsitzenden berufen, 2. je ein Vertreter eines Landesarbeitsamtes, eines Landesjugendamtes und der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde, 3. ein Arzt, ein Berufsschullehrer und ein Vertreter des Landesjugendriinges; sie werden vom Vorsitzenden berufen. (3) Der Vorsitzende des Ausschusses kann weitere Mitglieder berufen. Mindestens zwei Mitglieder müssen Frauen sein. § 65 Aufgaben der Ausschüsse (1) Der Ausschuß wirkt aufklärend über Sinn und Inhalt dieses Gesetzes. (2) Die oberste Landesbehörde gibt in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Ausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme. ACHTER ABSCHNITT Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 66 Straftaten (1) Der Arbeitgeber, der vorsätzlich 1. den Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 oder 2 über die Beschäftigung von Kindern, 678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I 2. den Vorschriften des § 37 Abs. 1 über gefährliche Arbeiten oder des § 38 Abs. 1 über Akkord- und Fließarbeit, 3. dem auf Grund des § 37 Abs. 2 Satz 1 oder 3 erlassenen Vorschriften, soweit die Vorschriften ausdrücklich auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen das Kind, den Jugendlichen oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, gewissenlos in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit schwer gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (3) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. § 67 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften des § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 bis 4 oder § 11 Abs. 1 über die Grenzen der Arbeitszeit, des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über die Berufsschule, des § 14 Abs. 1 oder 2 über die Ruhepausen, des § 15 über die tägliche Freizeit, des § 16 Abs. 1 bis 4 über die Nachtruhe, des § 16 Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 4 über die sonstige Freizeit, des § 17 Abs. 1 oder 3 über den Frühschluß vor Sonntagen, des § 18 Abs. 1 oder 2 Satz 3 über die Sonntagsruhe oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 über den Ausgleich für Mehrarbeit, " 2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 2 oder 3 oder § 22 Nr. 1, 3 Satz 1 oder 3, Nr. 4 Satz 1 oder Nr. 5 über den Urlaub, soweit sie nicht die Vergütung betreffen, 3. den Vorschriften des § 24 über die Arbeitszeit, § 25 über die Ruhepausen, § 26 Satz 1 über den freien Nachmittag oder § 27 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 über die Sonntagsruhe im Familienhaushalt, 4. den Vorschriften des § 30 über die Arbeitszeit, § 31 über die Nachtruhe, § 32 über den Frühschluß vor Sonntagen oder § 33 über die Sonntagsruhe in der Landwirtschaft, 5. den Vorschriften des § 36 Nr. 1, 3, 5 Satz 2 oder Nr. 6 Satz 2 über die Grenzen der Arbeitszeit, die tägliche Freizeit, den Frühschluß vor Sonntagen und die sonstige Freizeit in der Binnenschiffahrt, 6. den Vorschriften des § 44 über die Abgabe von Alkohol und Tabak an Kinder und Jugendliche, 7. einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark geahndet werden. (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch das Kind oder den Jugendlichen in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die Tat aus Gewinnsucht begeht oder sie wiederholt, obwohl er durch die Aufsichtsbehörde wenigstens zweimal schriftlich aufgefordert worden war, sie zu unterlassen. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. § 68 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 über den Beginn der Beschäftigung eines Kindes, 2. der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 3 über die Aufenthaltsräume und den Aufenthalt während der Pausen, 3. der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 über die Anzeige von Notfällen, 4. der Vorschrift des § 41 Abs. 1 über die Gefahrenbelehrung, 5. den Vorschriften des § 45 Abs. 1 oder 2 über die ärztliche Untersuchung, des § 47 über die Aufbewahrung und Aushändigung der ärztlichen Bescheinigung und über die Beschäftigung oder des § 49 Satz 1 über die Freizeit, 6. den Vorschriften der §§ 54" bis 57 oder des § 63 Abs. 3 über Aushänge, Auslagen, Verzeichnisse und Anzeigen oder des § 58 Abs. 1 oder § 59 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Verzeichnisse und über die Auskunft, 7. den auf Grund des § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder § 58 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Vorschriften, soweit die Vorschriften ausdrücklich auf diese Bußgeldbestimmung verweisen, 8. einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 3 Satz 1 oder 9. einer Anordnung, die von der zuständigen Behörde auf Grund einer nach § 37 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, §§53 oder 58 Abs. 2 erlassenen Rechtsvorschrift getroffen wird, wenn die Rechtsvorschrift für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 679 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Vorschrift des § 39 Abs. 1 über Beschäftigung, Beaufsichtigung und Anweisung durch bestimmte Personen oder 2. einem Verbot der zuständigen Behörden nach § 39 Abs. 2 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark geahndet werden. § 69 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Vertretern und Beauftragten (1) Die Strafdrohungen der §§ 66 und 67 Abs. 3 und 4 sowie die Bußgelddrohungen des § 67 Abs. 1 und § 68 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers sowie für die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personengesellschaften und die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe von juristischen Personen, welche Kinder oder Jugendliche beschäftigen. (2) Hat der Arbeitgeber die Erfüllung von Pflichten, die ihm dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auferlegen, einem Angehörigen seines Betriebes ausdrücklich übertragen, so trifft, wenn der Betriebsangehörige den in den §§66 bis 68 bezeichneten Vorschriften oder Anordnungen zuwiderhandelt, diesen die Strafe oder Geldbuße. (3) Begeht ein Beauftragter im Sinne des Absatzes 2 eine durch dieses Gesetz mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber des Betriebes oder, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gegen diese eine Geldbuße verhängt werden, wenn der Inhaber oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte wenigstens fahrlässig seine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Beauftragten oder seine allgemeine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht. Die Geldbuße darf in den Fällen des § 66 und des § 67 Abs. 3 und 4 den Betrag von 5000 Deutsche Mark nicht übersteigen. In den Fällen des § 67 Abs. 1 und des § 68 darf sie nicht höher sein als die für die fahrlässige Begehung der Zuwiderhandlung angedrohte Geldbuße. NEUNTER ABSCHNITT Verwandte Kinder und Jugendliche § 70 Begriff Verwandte Kinder und Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche, die 1. von einem Elternteil beschäftigt werden, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, 2. vom Vormund beschäftigt werden, falls er mit dem Kinde oder dem Jugendlichen bis zum dritten Grade verwandt ist. § 71 Ausnahmen (1) Bei Beschäftigung verwandter Kinder und Jugendlicher finden §§ 12, 13 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 42, 43 Abs. 1, §§ 44, 54 bis 56 und 66 bis 69 keine Anwendung. (2) Verwandte Kinder über zwölf Jahre dürfen mit leichten Arbeiten beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung gelegentlich ist oder nur kurze Zeit dauert und wenn die Arbeiten für Kinder geeignet sind. Die Beschäftigung bei den in § 8 bezeichneten Veranstaltungen richtet sich ausschließlich nach § 8. (3) Die Aufsichtsbehörde teilt jeden erheblicheren Verstoß gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, der sich gegen verwandte Kinder oder Jugendliche richtet, alsbald dem Jugendamt mit. Polizeiliche oder ordnungsbehördliche Zwangsmittel dürfen bei Beschäftigung verwandter Kinder und Jugendlicher nicht angewendet werden. ZEHNTER ABSCHNITT Schlußvorschriften § 72 Änderung von Rechtsvorschriften (1) § 8 Abs. 2 Buchstabe b des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) erhält folgende Fassung: ,,b) von Frauen unter 18 Jahren über acht Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche,". (2) § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521) in der Fassung des § 30 Abs. 9 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437) erhält folgende Fassung: " (3) Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in den in § 1 genannten Betrieben gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665)." (3) In § 80 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1338)*) wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgendes angefügt: "3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 665) auf Beamte unter 18 Jahren." § 73 Urlaubsvorschriften der Länder Die Urlaubsvorschriften der Länder werden wie folgt geändert; 1. Baden-Württemberg: Im Landesgesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer vom 13. Juli 1949 (Badisches Gesetz- *) Bundesgesetzbl. III 2030-2 680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I und Verordnungsblatt S. 289) werden in § 3 Abs. 1 die Worte "für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr vierundzwanzig Arbeitstage, für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr achtzehn Arbeitstage" gestrichen; § 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 Iialbsatz 2 wird aufgehoben. Im Gesetz Nr. 711 zur Regelung des Mindesturlaubs in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 6. August 1947 in der Fassung der Gesetze Nr. 735 vom 6. April 1949 und Nr. 743 vom 3. April 1950 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1947 S. 78, 1949 S. 57, 1950 S. 30) werden in § 2 Abs. 1 Satz 1 die Worte "für Jugendliche unter achtzehn Jahren vierundzwanzig Arbeitstage" und in § 2 Abs. 3 Satz 2 die Worte "bei Jugendlichen nicht und" gestrichen; § 2 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. In der Verordnung Nr. 727, Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Mindesturlaubs in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst, vom 26. Mai 1948 in der Fassung der Verordnung Nr. 738 vom 14. Juni 1949 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1948 S. 76, 1949 S. 154) wird § 3 Abs. 2 aufgehoben; in § 6 Abs, 2 Satz 2 werden die Worte "bezw. 8 v. H." gestrichen, 2. Bayern: Im Urlaubsgesetz vom 11. Mai 1950 in der .Fassung des Gesetzes vom 8. November 1954 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 583) werden Artikel 4 Abs. 2 und 3, Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben. 3. Berlin: Im Urlaubsgesetz vom 24. April 1952 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 297, 1953 S. 1) wird § 1 Abs. 2 aufgehoben; in § 2 werden die Worte "(sofern sie nicht dem Jugendschutzgesetz unterliegen)" gestrichen. 4. Bremen: Im Urlaubsgesetz vom 4. Mai 1948 in der Fassung der Gesetze vom 25. April 1949 und 21. Januar 1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1948 S. 67, 1949 S. 71, 1950 S. 23) werden in § 3 Abs. 1 die Worte "für Jugendliche unter achtzehn Jahren vierundzwanzig Arbeitstage" gestrichen; § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. 5. Hessen: Im Urlaubsgesetz vom 29. Mai 1947 in der Fassung des Gesetzes vom 26. August 1950 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1947 S. 33, 1950 S. 165) wird § 2 Abs. 2 aufgehoben. 6. Niedersachsen: Im Urlaubsgesetz vom 10. Dezember 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 179) werden in § 2 Abs. 1 die Worte "jüngere Arbeitnehmer mindestens vierundzwanzig Werktage" gestrichen. In der Verordnung zur Durchführung des Urlaubsgesetzes vom 26. Juli 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 180) wird in II "Zu § 2 Abs. 1" der Absatz 3 aufgehoben. 7. Rheinland-Pfalz: Im Landesgesetz zur Regelung des Urlaubs vom 8. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 370) wird § 2 aufgehoben. 8. Saarland: In der Verfügung Nummer 47–65 über das Urlaubswesen vom 18. November 1947 (Amtsblatt des Saarlandes S. 704) in der Fassung der Verordnung vom 16. August 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 788) werden in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 die Worte "Für Arbeitnehmer und Lehrlinge, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Mindestdauer des Urlaubs auf zwei Arbeitstage" gestrichen und hinter den Worten "21 Jahren" die Worte "erhöht sich die Mindestdauer des Urlaubs" eingefügt. In der Verordnung zur Entlohnung der in Gartenbaubetrieben beschäftigten Arbeitnehmer vom 30. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S, 1184) werden in § 18 Abs. 1 Satz 2 die Worte "bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zwei Arbeitstage pro Monat" gestrichen. In der Verordnung zur Festsetzung der Lohn-und Arbeitsbedingungen in den landwirtschaftlichen Betrieben vom 30. November 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1482) werden in § 10 Abs. 1 Satz 2 die Worte "bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zwei Arbeitstage pro Monat" gestrichen. § 74 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 75 Sonderbestimmungen für das Saarland Wird in diesem Gesetz auf Bestimmungen verwiesen, die im Saarland nicht gelten, so treten innerhalb des Saarlandes die entsprechenden saarländischen Bestimmungen an ihre Stelle. § 76 Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft, die §§ 45 bis 53 jedoch erst am 1. Oktober 1961. (2) Am 1. Oktober 1960 treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits geschehen ist: 1. Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437) mit Ausnahme Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 681 des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 26, soweit diese Vorschriften zur Durchführung der auf Grund des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes erlassenen Beschäf-tigungsverbote und -beschränkungen dienen, 2. Ausführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz vom 12. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1777) mit Ausnahme der Nummer 52 und, soweit zur Durchführung der auf Grund des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes erlassenen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen erforderlich, der Nummern 66 und 67, 3. Jugendurlaubsverordnung vom 15. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1029), 4. Verordnung über die Beschäftigung Jugendlicher in bergbaulichen Betrieben vom 20. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 97), 5. Gewerbeordnung §§ 106 und 120c, 6. Niedersächsisches Arbeitsschutzgesetz für Jugendliche vom 9. Dezember 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 179) in der Fassung der Gesetze vom 16. Mai 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 116) und vom 21. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 399) mit Ausnahme des § 9, 7. Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 26. Juli 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 176) mit Ausnahme der Nummern 19 bis 25 und 33, 8. Württemberg-Hohenzollernscheis Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 6. August 1948 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 103), 9. Württemberg-HohenzoUernsche Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz vom 19. April 1949 (Reglerungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 186), 10. Berliner Verordnung zum Jugendschutzgesetz vom 25. November 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 446), 11. Saarländisches Jugendarbeitsschutzgesetz (Regelung der Arbeitszeit der Jugendlichen und der in Ausnahmefällen beschäftigten Kinder) vom 7. Dezember 1949 (Amtsblatt des Saarlandes 1950 S. 69), 12. Erste Ausführungsverordnung zum Saarländischen Jugendarbeitsschutzgesetz vom 10. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 549). (3) Am 1. Oktober 1961 treten außer Kraft § 9 des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 179) und Nummern 19 bis 25 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 26. Juli 1949 (Niedersächsisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 176). (4) Ab 1. Oktober 1960 finden § 3 der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943 (Reichsarbeitsblatt I S. 164) in der Fassung der Anordnung über die Belohnung besonders tüchtiger Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 5. August 1944 (Reichsarbeitsblatt I S. 289) und die entsprechenden Vonschriften der Länder auf Jugendliche keine Anwendung. (5) Die auf Grund des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes oder des § 120e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie können durch Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen in § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 geändert oder aufgehoben werden. (6) Verweisungen auf Vorschriften, die nach den Absätzen 2 bis 4 außer Kraft treten, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. August 1960 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister für Arbeit undSozialordnung Blank