Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
esgesetz
Teül
141
1961
Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1961
Nr. 13
Tag Inhalt Seite
6. 3. 61 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes....................................... 141
Ändert Bundesgeselzbl. 111100-1.
2.3.61 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen.................................................,.............. 142
8. 3. 61 Auslandsfleischbeschau-Verordnung..................................................... 143
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 162
In Teil II Nr. 8, ausgegeben am 7. März 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. – Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen überfischungskonferenz.
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes*)
Vom 6. März 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel I
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (ßrmdesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 96 Abs. 3 wird gestrichen.
2. Artikel 96a erhalt folgende Fassung:
"Artikel 96a
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeil nur im Verteidigungs-falle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann, für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundes-dienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. März 1961
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz Schaffer
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung Strauß
*) Ändert Bundesgeselzbl. III 100-1.
Z 1997 A