Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 18 vom 27.03.1961  - Seite 241 bis 259 - Personenbeförderungsgesetz

Personenbeförderungsgesetz Bundesgesetzblatt 241 Teill 1961 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1961 Nr. 18 Tag Inhalt Seite 21. 3.61 Personenbeförderungsgesetz............................................................ 241 20. 3. 61 Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten .............................................. 260 20. 3. 61 Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe des Bergbaues, für Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe sowie für Betriebe aller Art mit Maschinen zur Stromerzeugung.................................................................... 264 20.3.61 Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen ....................................................... 267 13.3.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem hamburgischen Gesetz betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk......................................... 269 14.3.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen.................................................... 270 Betriiit Bundesgesetzbl. III 312-3. Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 271 In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 25. März 1961, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Haiti). – Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. – Neufassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge. Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck) Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation, – Hinweis Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Vom 21. März 1961 Inhaltsübersicht § I. Allgemeine Vorschriften Sachlicher Geltungsbereich ........................ 1 Genehmigungspflicht .............................. 2 Unternehmer ..................................... 3 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge ............ 4 Landkraftposten .................................. 5 Umgehungsverbot ................................ 6 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen.................................... 7 Ausgleich der Verkehrsinteressen ................. 8 § II. Genehmigung Umfang der Genehmigung......................... 9 Entscheidung in Zweifelsfällen..................... 10 Genehmigungsbehörden .......................... 11 Antragstellung ................................... 12 Voraussetzung der Genehmigung .................. 13 Anhörverfahren .................................. 14 Erteilung und Versagung der Genehmigung........ 15 Bedingungen, Auflagen und zeitliche Beschränkung der Genehmigung .............................. 16 Z 1997 A 242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Genehmigungsurkunde............................ 17 Aushändigung der Genehmigungsurkunde an juristische Personen ................................ 18 Tod des Unternehmers ............................ 19 Einst weilige Erlaubnis ............................ 20 Belriebspflidit.................................... 21 Belörderungspilicht ............................... 22 Haftung, Versicherungsnachweis ................... 23 Einstellung des Betriebs .......................... 24 Rücknahme der Genehmigung ..................... 25 Erlöschen der Genehmigung....................... 26 Zwangsmaßnahmen ....."......................... 27 III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten A. Straßenbahnen Planfeststellung .................................. 28 Inhalt der Planfeststellung ........................ 29 Planicststellungsverfahren ........................ 30 Enteignung....................................... 31 Benutzung öffentlicher Straßen..................... 32 Entscheidung bei fehlender Einigung.............. . 33 Vorarbeiten ...................................... 34 Duldung technischer Einrichtungen ................. 35 Bau- und Unterhaltungspflicht ..................... 36 Abnahme und Eröffnung des Betriebs .............. 37 Dauer der Genehmigung .......................... 38 Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen .... 39 Fahrpläne ........................................ 40 B. Verkehr mit Obussen 41 C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Begriffsbestimmung Linienverkehr ................. 42 Sonderformen des Linienverkehrs.................. 43 Dauer der Genehmigung .......................... 44 Sonstige Vorschriften ............................. 45 D. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Formen des Gelegenheitsverkehrs ................. 46 Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) ............... 47 Ausflugsfahrten ............,..................... 48 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen .. 49 Dauer der Genehmigung.......................... 50 Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen .... 51 IV. Auslandsverkehr Grenzüberschreitender Verkehr.................... 52 Transit-(Durchgangs-) Verkehr ..................... 53 V. Aufsicht 54 VI. Rechtsmittelverfahren Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten .......................................... 55 Verfahren in besonderen Fällen ................... 56 VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Bau- und Betriebsvorschriften ..................... 57 Sonstige Rechtsverordnungen...................... 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften ............... 59 VIII. Straf- und Bußgeldvorschriften Straftaten ........................................ 60 Ordnungswidrigkeiten ............................ 61 IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen Frühere Genehmigungen .......................... 62 Ruhende Genehmigungen ......................... 63 Andere Gesetze .................................. 64 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften .... 65 Geltung im Land Berlin........................... 66 Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 243 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: T. Allgemeine Vorschriften § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht 1. Beförderungen mit Personenkraftwagen (§ 4), wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt und Fahrer und Mitfahrer - weder durch öffentliche Vermittlung noch durch Werbung zusammengeführt worden sind, 2. Beförderungen mit Landkraftposten der Deutschen Bundespost (§ 5). § 2 Genehmigungspflicht (1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen, 2. mit Obussen, 3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder 4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. (2) Der Genehmigung bedarf ferner jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie die Übertragung des Betriebs auf einen anderen. (3) Der Genehmigung bedarf der Arbeitgeber nicht für die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes zu betrieblichen Zwecken (4) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen. § 3 Unternehmer (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9} und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt. (2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den der Betrieb übertragen worden ist (§> 2 Abs. 2), muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge (1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die 1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder 2. einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen. (2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind. (3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen. (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, 2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, 3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. (5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt. 244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 5 Landkraftposten Landkraftposten sind Kraftwagenverbindungen der Deutschen Bundespost, die mit posteigenen Kraftfahrzeugen von nicht mehr als 1,75 Tonnen Nutzlast betrieben werden, die der Postsachenbeförderung über Land dienen und zusätzlich für die Beförderung von nicht mehr als fünf Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. § 6 Umgehungsverbot Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt. § 7 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen (1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden. Als Lastkraftwagen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Kraftfahrzeuge, die zur gleichzeitigen oder wahlweisen Beförderung von Personen und Gütern als Kombinationskraftwagen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, wenn sie weniger als vier feste Sitzplätze haben und ihr zulässiges Gesamtgewicht 2 Tonnen übersteigt. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. § 8 Ausgleich der Verkehrsinteressen Mit. dem Ziel bester Förderung des Verkehrs haben der Bundesminister für Verkehr und die Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger im Personenverkehr ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Eine freiwillige Zusammenarbeit der Verkehrsträger ist zu fördern. IL Genehmigung § 9 Umfang der Genehmigung (1) Die Genehmigung wird erteilt 1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung, 2. bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung, 3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung und den Betrieb der Linie sowie für die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der auf ihr einzusetzenden Kraftfahrzeuge und Anhänger, 4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Ausübung und die Form des Gelegenheitsverkehrs sowie für die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Für jedes einzelne Kraftfahrzeug wird die Genehmigung entweder nach Nummer 3 oder Nummer 4 erteilt. (2) Bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen (§ 2 Abs. 2) eines Unternehmens der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ist die Genehmigung für die Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen zusätzlich erforderlich. Bei einem Austausch von Kraftfahrzeugen gleichen oder annähernd gleichen Fassungsvermögens soll die Genehmigung ohne nochmaliges Anhörverfahren erteilt werden. (3) In begründeten Fällen können für den Linienverkehr desselben Unternehmers nach Absatz 1 Nr. 3 genehmigte Fahrzeuge auch für den Gelegenheitsverkehr nach Absatz 1 Nr. 4 genehmigt werden, sofern dadurch die ordnungsmäßige Durchführung des Linienverkehrs nicht beeinträchtigt wird. § 10 Entscheidung in Zweifelsfällen Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmens zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen. § 11 Genehmigungsbehörden (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (2) Zuständig ist 1. bei einem Straßenbahn-, Obus- oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, 2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat, 3. bei einem Gelegenheitsverkehr der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundesbahn die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk sich der Sitz der betriebsleitenden Einsatzstelle befindet. Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 245 (3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den" Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Bestehen Zweiiel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (4) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde der Bundesminister für Verkehr. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrages zwischen den Geneh-migungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann. § 12 Antragstellung (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort, b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat; 2. bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr a) eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeug linien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind, b) Beförderungsentgelte und Fahrplan, c) auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise; 3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen a) eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form, b) die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern, c) Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge, d) Beförderungsentgelte und Fahrplan; 4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen a) Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46), b) Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge. (2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. § 13 Voraussetzung der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzu-verlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn 1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, oder 2. durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, 246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist selbst durchzuführen bereit sind. Im Schienenparallel-verkehr und im Schienenersatzverkehr, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, ist das Schienenunterneh-men bevorrechtigt, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs durchzuführen. SchienenparalleJverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 42 ff.) auf den in der Verkehrsrichtung der Schiene verlaufenden Straßen, wobei im wesentlichen die zu bedienenden Orte Bahnstationen sind oder bei dem das Verkehrsaufkommen der zu bedienenden Orte überwiegend im engeren Einzugsgebiet der Schienenverbindung liegt; unter denselben Voraussetzungen ist ein solcher Linienverkehr Schienenersatzverkehr, wenn der Personenverkehr auf der Schienenverbindung stillgelegt wird. Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, daß der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach gegenwärtiger ^oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff "Nachbarortslinienverkehr". (3) Beim Verkehr mit Kraftdroschken ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß das örtliche Droschkengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs in seiner Existenz bedroht wird. (4) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3. Wenn sich die Verbindung von Personen- und Postsachenbeförderung im öffentlichen Interesse bewährt hat, ist auch dies zugunsten des Linienverkehrs der Deutschen Bundespost zu berücksichtigen. (5) Bei der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben. (6) Bei der Genehmigung der Übertragung von Genehmigungen und bei der Genehmigung von Betriebsübertragungen (§ 2 Abs. 2) sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden. § 14 Anhörverfahren (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind zu hören 1. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr a) die Träger der Straßenbaulast (Wege-unterhaltungspflichtige), b) die beteiligten Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch die Landkreise oder die Kreisverwaltungs-behörden, c) diejenigen, die im Verkehrsgebiet des beantragten Unternehmens bereits Schienenbahnen des Personenverkehrs, Obusverkehr, Kraftfahrlinien oder dem Berufsverkehr dienende Schiffahrtslinien betreiben; soweit die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Bundesbahn solchen Verkehr betreiben, sind die Oberpostdirektion oder die Bundesbahndirektion zu hören, in deren Bezirk das beantragte Unternehmen betrieben werden soll, d) die nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden, e) gutachtlich die beteiligten Industrie-und Handelskammern, die zuständigen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden; 2. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen a) diejenigen, die im Verkehrsgebiet des beantragten Unternehmens bereits Schienenbahnen des Personenverkehrs, Obusverkehr, Kraftfahrlinien oder dem Berufsverkehr dienende Schiffahrtslinien betreiben, b) die Oberpostdirektionen und die Bundesbahndirektionen, in deren Bezirk das beantragte Unternehmen betrieben werden soll, c) die beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte und, wenn an der Eignung der benutzten Straßen Zweifel nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bestehen, auch die Träger der Straßenbaulast (Wegeunterhaltungspflichtige), d) gutachtlich die beteiligten Industrie-und Handelskammern, die zuständigen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden; 3. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Gemeinde a) die in Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Stellen, b) gutachtlich die Industrie- und Handelskammer, die zuständigen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden; 4. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach den §§48 und 49 gutachtlich die für den Betriebssitz des Unternehmers Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 247 zuständige Oberpostdirektion und Bundesbahndirektion, die für den Betriebssitz des Unternehmers zuständige Gemeindebehörde, die Industrie- und Handelskammer, die zuständigen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden, bei Gelegenheitsvorkehr mit Kraftomnibussen nach § 48 au. h der Landes-Fremdenver-kehrsverband; 5. bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach den §§ 47, 48 und 49 Abs. 4 gutachtlich die für den Betriebssitz des Unternehmers zuständige Gemeindebehörde, die Industrie- und Handelskammer, die zuständigen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden. (2) Die Genehmigungsbehörde kann außer den in Absatz 1 genannten Stellen weitere Stellen gutachtlich hören. (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will. (4) Der Anhörung der in Absatz 1 genannten Stellen bedarf es nicht, wenn durch denselben Unternehmer an Stelle eines bestehenden Straßenbahnverkehrs ein Obusverkehr eingerichtet werden soll. (5) Die unter Absatz 1 genannten Stellen können sich binnen zwei Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Einwendungen können zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens mit dem Antragsteller und allen oder einzelnen Beteiligten mündlich erörtert werden. § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung (1) Die Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. In der Begründung sind auch die Einwendungen, soweit sie nicht zurückgenommen sind, zu würdigen. Die Entscheidung ist auch den nach § 14 Abs. 1 unter Nr. 1 Buchstaben a bis d, unter Nr. 2 Buchstaben a und b und unter Nr. 3 Buchstabe a genannten Stellen zuzustellen, soweit diese Stellen Einwendungen erhoben und nicht zurückgenommen haben. (2) Die Erteilung einer vorläufigen oder widerruflichen Genehmigung ist unzulässig. • (3) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung dem zuständigen Versicherungsamt wegen der Anmeldung des Betriebs zur Berufsgenossenschaft mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 653 der Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt. (4) Ist die Genehmigung wegen mangelnder Sicherheit oder Leistungsfähigkeit des Betriebs oder wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers (§ 13 Abs. 1) versagt worden, so hat die Genehmigurgs-behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt die Versagung unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn-und Betriebssitz des Antragstellers mitzuteilen. § 16 Bedingsingen, Auflagen und zeitliche Beschränkung der Genehmigung (1) Die Genehmigung (§ 9) kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen dieses Gesetzes und der zu • seiner Durchführung erlassenen Vorschriften halten müssen. (2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer auf bestimmte Zeit erteilt (§§ 38, 44, 50). § 17 Genehmigungsurkunde (1) Die Genehmigung wird, wenn die Entscheidung nach § 15 unanfechtbar geworden ist, durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt. (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten 1. einen Hinweis auf dieses Gesetz, 2. den Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, 3. die Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr auch der Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§§ 47 bis 49), 4. die Dauer der Genehmigung, 5. die Bedingungen und Auflagen, 6. die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde, 7. bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr die Streckenführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt, 8. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung, die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der genehmigten Kraftfahrzeuge und Anhänger, 9. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. (3) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmer ein Kraftfahrzeug des Gelegenheitsverkehrs nicht mehr verwendet. (4) Die Genehmigungsurkunde für Straßenbahnen, für Obusverkehr, der für die Öffentlichkeit wesentliche Inhalt der Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und deren Änderungen sind auf Kosten des Unternehmers im amtlichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde bekanntzumachen. (5) Die erteilte Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung nachgewiesen werden. (6) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte Ausfertigung auf der Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (7) Hat eine Genehmigungsurkunde oder eine einstweilige Erlaubnis (§ 20) ihre Gültigkeit verloren, so ist sie unverzüglich einzuziehen oder, falls dies nicht möglich ist, auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären. (8) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 9 kann die Genehmigungsbehörde für die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn sowie für bewährte Betriebe mit ausreichendem Fahrzeug-bestand Ausnahmen zulassen. § 18 Aushändigung der Genehmigungsurkunde an juristische Personen Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Genebmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist. § 19 Tod des Unternehmers (1) Nach dorn Tode des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen; das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegeschaft, oder Nachlaßverwaltung. (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. Bei der Prüfung des Genehmigungsantrages ist § 13 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde. (3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Wird der Betrieb von den in Absatz 1 genannten Personen nicht vorläufig weitergeführt, so kann die Genehmigungsbehörde für die Übergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 an einen anderen erteilen. § 20 (2) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. (3) über die einstweilige Erlaubnis ist für jedes verwendete Fahrzeug eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung hat zu enthalten 1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß aus der einstweiligen Erlaubnis ein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung nicht hergeleitet werden kann, 2. Begründung der Dringlichkeit der Einrichtung des Verkehrs im Sinne des Absatzes 1, 3. Name sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, 4. die Bezeichnung der Fahrzeuge und ihrer amtlichen Kennzeichen, 5. die Dauer der einstweiligen Erlaubnis, 6. die Bezeichnung der Punkte, zwischen denen der Verkehr betrieben werden soll, gegebenenfalls auch der Wegstrecke, 7. Beförderungsentgelte und Fahrplan, 8. Bedingungen und Auflagen. Die Bescheinigung ist auf der Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gelten im Falle des § 19 Abs. 3 Satz 2 als gegeben. § 21 Betriebspflicht (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig einzurichten und während der Dauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des Verkehrs und dem Stande der Technik ordnungsmäßig aufrechtzuerhalten. (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. § 22 Beförderaiigspilicht Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den behördlichen Anordnungen entsprochen wird, 2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkung er auch nicht abzuhelfen vermochte. § 23 Haftung, Versicherungsnachweis (1) Der Unternehmer kann die ihm den beförderten Personen gegenüber obliegende Haftung für Personenschäden nicht ausschließen. Die Haftung Einstweil»ge Erlaubnis (1) Duldet die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen keinen Aufschub, so kann die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der Verkehr betrieben werden soll, eine jederzeit widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 gegeben sind. Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 249 für Sachschäden darf gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausgeschlossen werden, als der Schaden 1000 Deutsche Mark übersteigt. (2) Die Genehmigungsbehörde kann von dem Unternehmer jederzeit den Nachweis der Versicherung verlangen. § 24 Einstellung des Betriebs (1) Die Genebmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorübergehend oder dauernd, und zwar für den Betrieb im ganzen oder für einen Teil, entbinden, wenn ihm die Weiterführung des Betriebs nicht mehr zugemutet werten kann oder die öffentlichen Verkehrsinteressen dies nicht mehr erfordern. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb weiterzuführen. (2) Wird der Unternehmer von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im ganzen dauernd entbunden, so erlischt damit die Genehmigung. § 25 Rücknahme der Genehmigung (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung 1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder 2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung zurücknehmen, wenn 1. die Genehmigung auf Grund unrichtiger Angaben erteilt worden ist, die der Unternehmer oder sein Beauftragter wissentlich oder grob fahrlässig gemacht hat, 2. gegen die Bedingungen oder Auflagen der Genehmigung verstoßen wird oder 3. der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. (3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Verpflichtungen zu führen; die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Ableistung des Offenbarungseides nach § 325 der Reichsabgabenordnung machen. (4) Die Rücknahme der Genehmigung wird durch schriftlichen Bescheid ausgesprochen, der zu begrün- den, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Unternehmer zuzustellen ist. Die Rücknahme der Genehmigung ist bei den in § 17 Abs. 4 genannten Verkehrsarten nach endgültiger Entscheidung hierüber auf Kosten des Unternehmers im amtlichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde zu veröffentlichen. (5) Die Rücknahme der Genehmigung für den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen hat die Genehmigungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers mitzuteilen. (6) Absatz 1 bis 5 sind auf die Rücknahme der Genehmigung für die Betriebsübertragung entsprechend anzuwenden. § 26 Erlöschen der Genehmigung (1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung für eine Straßenbahn oder für einen Obusverkehr für erloschen erklären, wenn der Betrieb nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten Frist eröffnet wird. (2) Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen erlischt die Genehmigung, wenn der Unternehmer die nach § 21 Abs. 2 von der Genehmigungsbehörde gestellte Frist nicht einhält. (3) Im Verkehr mit Kraftdroschken erlischt die Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt. (4) § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. § 27 Zwangsmaßnahmen Das Verwaltungszwangsverfahren bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten A. Straßenbahnen § 28 Planfeststellung (1) Neue Straßenbahnen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan für ihre Betriebsanlagen vorher festgestellt ist. (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden, oder wenn der Kreis der Beteiligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Auslegungsverfahren ermittelt werden kann und mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Genehmigungsbehörde. (3) Sind Straßenbahnanlagen in Bebauungsplänen nach § 9 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (Bundesgesetzbl. I S. 341) ausgewiesen, so ersetzen diese die Planleststellung nach Absatz 1. Sofern eine Ergänzung nötig ist, ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. (4) (st nach den Absätzen 1 bis 3 eine Planfestste] hing notwendig, so darf eine Genehmigung nach § 9 nur vorbehaltlich der Planfeststellung oder vorbehaltlich der nach Absatz 2 zu treffenden Vereinbarungen erteilt werden. Das Planfeststellungsver-fai. r;m kann gleichzeitig mit dem Genehmigungs-veriahren durchgeführt werden. § 29 Inhalt der Planieststellung (i) Die PlanleslslelJung ersetzt alle nach anderen Red itsv orschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechts-gesfaltend geregelt. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der für die Baugenehmigung zuständigen Behörden, soweit es sich nicht um Betriebsanlagen (§ 2Vi Abs. 1) handelt. (2) fm Planfeststellungsbeschluß sind dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. (3) Werden Anlagen zur Sicherung der baulichen oder betrieblichen Einrichtungen der Straßenbahn infolge Änderungen der benachbarten Grundstücke, von denen Gefährdungen dieser Einrichtungen ausgehen, nachträglich notwendig, so kann der Unternehmer durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu ihrer Errichtung und Unterhaltung verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten haben jedoch die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu tragen, es sei denn, daß die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. (4) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlossen. (5) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so tritt er außer Kraft, wenn er nicht von der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde auf weitere fünf Jahre verlängert wird. Bei Verlängerung können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 31 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen gilt § 31. (6) In den Fällen des § 28 Abs. 3 gelten die §§ 40 und 41 des Bundesbaugesetzes. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. § 30 Planfeststellungsverfahren (1) Die Genehmigungsbehörde stellt den Plan fest. (2) Die Pläne sind der von der Landesregierung bestimmten Behörde zur Stellungnahme zuzuleiten. Diese führt die Stellungnahmen aller beteiligten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der übrigen Beteiligten herbei und leitet sie nach Abschluß des Anhörungsverfahrens der Planfeststellungsbehörde zu. (3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemeinden, durch deren Bereich die Straßenbahn führen soll, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen, um jedermann, dessen Belange durch den Bau der Straßenbahn berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Behörde oder bei der von dieser bezeichneten Stelle spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die Einwendungen gegen den Plan von der nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Behörde mit allen Beteiligten zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird über die Einwendungen in der Planfeststellung entschieden. (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr zu entscheiden. (7) Kommt eine Verständigung über Einwendungen von Unternehmern nichtbundeseigener Eisenbahnen oder Bergbahnen nicht zustande, so ist die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen. (8) Die Feststellung des Planes und die Entscheidungen über die Einwendungen sind zu begründen und den durch den Plan Betroffenen und den sonst am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. § 31 Enteignung (1) Zur Errichtung der Straßenbahnanlagen eines Unternehmens ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines nach den §§28 bis 30 festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. (2) Der nach den §§ 28 bis 30 festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (3) Im übrigen gelten die Enteignungsvorschriften der Länder. Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 251 § 32 Benutzung öffentlicher Straßen (1} Soll von der Straßenbahn eine öffentliche Straße benutzt werden, so hat der Unternehmer die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast (Wege-unterhaltungspflichtigen) beizubringen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für höhengleiche Kreuzungen von öffentlichen Straßen mit Straßenbahnen. (3) Wird eine Straße, die von einer Straßenbahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, so kann der Träger der Straßenbaulast (Wegeunterhaltungspflichtiger) von dem Unternehmer einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straße verlangen. Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe veranlaßt ist. Bestehende Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast (Wegaunterbaltungspflichtigen) bleiben unberührt. (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die Straßenbahnanlagen zu beseitigen und den benutzten Teil der Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen kann die Genehmigungsbehörde die Stellung einer Sicherheit verlangen. (5) Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß hinzuweisen. § 33 Entscheidung bei fehlender Einigung Kommt in den Fällen des § 32 Abs. 1 bis 3 keine Einigung zustande, so entscheiden die von der Landesregierung bestimmten Behörden. § 34 Vorarbeiten (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Planung erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn im Wege einer vorläufigen Prüfung festgestellt ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 13 vorliegen. Die Dauer der Erlaubnis beträgt höchstens zwei Jahre. Bei der Durchführung der Vorarbeiten sind die Interessen Dritter möglichst zu schonen. Das Betreten von Wohnungen kann nicht verlangt werden. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vor Betreten von Gebäuden oder Grundstücken oder vor Beseitigung von Hindernissen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie undurchführbar ist. Die Gestattung der Vorarbeiten gibt keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung nach § 9. (2) Wird dem Unternehmer das Betreten von Gebäuden oder Grundstücken oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet die Genehmigungsbehörde mit Wirkung für und gegen die Beteiligten über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung. (3) Für einen durch die Vorarbeiten verursachten Schaden ist vom Antragsteller Entschädigung zu leisten, über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte. § 35 Duldung technischer Einrichtungen Die Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art sind verpflichtet, das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen zu dulden. Für Schäden, die dem Betroffenen durch Maßnahmen nach Satz 1 oder durch das Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, ist ihm vom Unternehmer eine Entschädigung in Geld zu leisten, über die Verpflichtung zur Duldung der Anbringung oder Errichtung ist bei Einrichtung neuer Unternehmen im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden; im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde, über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte. § 36 Bau- und Unterhaltungspflicht Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Grund der Genehmigung innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist die Straßenbahn zu bauen und während der Dauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des Verkehrs und dem Stand der Technik ordnungsgemäß zu unterhalten. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist Sicherheit zu stellen. Werden die Verpflichtungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so kann die Genehmi-gungsbehöxde die gestellte Sicherheit oder einen Teil derselben als verfallen erklären. § 37 Abnahme und Eröffnung des Betriebs Die Genehmigungsbehörde erteilt im Benehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs auf Grund einer Abnahme der Straßenbahn und ihrer Einrichtungen. § 38 Dauer der Genehmigung Die Dauer der Genehmigung ist so ausreichend zu bemessen, daß der Unternehmer das Anlagekapital tilgen kann. Bei Erneuerung der Genehmigung soll die Dauer in der Regel auf fünfundzwanzig Jahre festgesetzt werden, wenn die bisherige Verkehrsart beibehalten werden soll. Die Vereinbarungen (§ 32) und die Entscheidungen (§ 33) über die Benutzung öffentlicher Straßen sind hinsichtlich ihrer Dauer mit der Genehmigungsdauer in Einklang zu bringen. 252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 39 Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen (1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. (2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen. (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig. (4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen. (5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 58 Abs. 1 Nr. 4) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. (7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen. § 40 Fahrpläne (1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten (2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor der .Zustimmung zu hören; § 9 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Bei geringfügigen Fahrplanänderungen kann die Genehmigungsbehörde auf ausdrückliche Zustimmung zu der ihr anzuzeigenden Änderung verzichten. In diesem Falle gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb einer von ihr allgemein zu bestimmenden Frist widerspricht. (3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen werden kann. (4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen. Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtzeiten anzuzeigen. B. Verkehr mit Obussen § 41 (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 31 und der §§34 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden. (2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 32 Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie § 33 sind entsprechend anzuwenden. (3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§38 bis 40 entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Genehmigung (§ 38) soll in der Regel fünfundzwanzig Jahre betragen. Ist. jedoch bei Umstellung eines Straßenbahnverkehrs auf Obusverkehr (§ 14 Abs. 4) die für die Straßenbahn geltende, noch nicht abgelaufene Genehmigungsdauer länger als dieser Zeitraum, so kann die Genehmigung für den Obusverkehr bis zu der für die Straßenbahn geltenden Genehmigungsdauer erstreckt werden. C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. § 43 Sonderformen des Linienverkehrs (1) Eine Sonderform des Linienverkehrs ist der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 253 1. von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), 2. von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), 3. von Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), 4. von Theaterbesuchern dient. (2) Eine Sonderform des Linienverkehrs ist auch der Ferienziel-Reiseverkehr. Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Eine Unterwegsbedienung ist unzulässig; jedoch kann die Genehmigungsbehörde für benachbarte Orte oder für Einzelfälle Ausnahmen gestatten. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat. Die Genehmigung darf nur solchen Unternehmern erteilt werden, die auf dem Gebiet des Reiseverkehrs über ausreichende Erfahrungen verfügen. § 44 Dauer der Genehmigung Die Geltungsdauer der Genehmigung ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Im Höchstfalle beträgt sie acht Jahre. § 45 Sonstige Vorschriften (1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 35, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren. (2) Die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Deutschen Bundesbahn sind vom Bundesminister für Verkehr zu genehmigen, die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Deutschen Bundespost sind nach § 14 des Postverwaltungsgesetzes festzusetzen. Genehmigung und Festsetzung der Beförderungsentgelte erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Deutschen Bundesbahn und die Fahrpläne und Fahrplanänderungen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn sind in ihren amtlichen Mitteilungsblättern zu veröffentlichen; die Ausgabe der amtlichen Kursbücher ersetzt die Veröffentlichung. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§39 und 40 entsprechend anzuwenden. (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderung spflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. Beim Ferienziel-Reiseverkehr sind die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen gutachtlich zu hören. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c ist auf den Ferienziel-Reiseverkehr nicht anzuwenden; § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b gilt nicht zugunsten vorhandener Unternehmer des Ferienziel-Reiseverkehrs. Ferienziel-Reisen können in besonderen Fällen auf Grund von Ausnahmegenehmigungen der von der Landesregierung bestimmten Behörde als Verkehr mit Mietomnibussen oder mit Mietwagen durchgeführt werden, wenn sie durch Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes führen, Ausgangs- und Zielort jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. (5) Bei zeitweilig gesteigertem Verkehr kann der Unternehmer, soweit dadurch die Interessen anderer Verkehrsunternehmer nicht berührt werden, weitere ihm für diese Verkehrsart genehmigte Fahrzeuge im Rahmen des bestehenden Fahrplans einsetzen. (6) Ist eine Genehmigung für den Linienverkehr mit Personenkraftwagen erteilt, so dürfen diese Fahrzeuge nur für den Linienverkehr verwendet werden. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. D. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs (1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§42 und 43 ist. (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1. Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen, § 47), 2. Ausflugsfahrten (§ 48), 3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49). (3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Kraftdroschkenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden. § 47 Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) (1) Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. (2) Die Genehmigung für den Verkehr mit Kraftdroschken wird zur Ausführung von Fahrten innerhalb einer Gemeinde oder in einem größeren Bezirk erteilt. (3) Kraftdroschken dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt 254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I werden, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet., und nur an den behördlich zugelassenen Stelion Das Nähere wird durch Droschkenordnungen, die nach Landesrecht erlassen werden, bestimmt; für die Festsetzung von Droschkenordnungen gilt § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. In Ausnahmefällen kann die Genehmigungsbehörde die Bereitstellung auch auf Straßen und Plätzen außerhalb des Betriebssitzes des Unternehmers gestatten. (4) Die Beförderungspflicht (§ 22) besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte. (5) Die Vermietung von Kraftdroschken an Selbstfahrer ist verboten. § 48 Ausflugsfahrten (1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für afle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Ein Wechsel der Fahrgäste (Unterwegsbedienung) ist unzulässig; jedoch kann die Genehmigungsbehörde für benachbarte Orte oder für Einzelfälle Ausnahmen zur Aufnahme von Fahrgästen gestatten. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsenl.gelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts. (2) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind auf Ausflugsfahrten nicht anzuwenden. (3) Ausflugsfahrten dürfen nicht so ausgeführt werden, daß sie die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigen; dies ist der Fall, wenn durch Ausflugsfahrten einem Schienen-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in erheblichem Umfang Fahrgäste entzogen werden. § 49 Verkehr mil Mietomnibussen und mit Mietwagen (1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziei und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden. (3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (4) Auf die Beförderung mit gemieteten Personenkraftwagen (Mietwagen) sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Ein Bereitstellen von Mietwagen, durch das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht wird, ist verboten. Die Art der Werbung darf nicht zur Verwechslung mit dem Kraftdroschkenverkehr führen. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, daß es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung auf Abholung von Fahrgästen handelt. Den Kraftdroschken vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen nicht verwendet werden. § 50 Dauer der Genehmigung Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr ist für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen. § 51 Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen (1) Für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken setzt die Landesregierung Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen durch Rechtsverordnung fest; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Genehmigungsbehörden übertragen. Ist die Genehmigungsbehörde ermächtigt, so hat sie vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte der zuständigen Gemeindebehörde, den Fachverbänden des Verkehrsgewerbes und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorschriften über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind in jedem Kraftfahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. § 39 Abs. 3 ist anzuwenden. (2) Die Landesregierung kann für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen festsetzen, soweit nicht Rahmenvorschriften für Beförderungsentgelte nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 entgegenstehen oder Beförderungsbedingungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 festgesetzt sind; Absatz 3 bleibt unberührt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Genehmigungsbehörden übertragen. Ist die Genehmigungsbehörde ermächtigt, so hat sie vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte den in Absatz 1 genannten Stellen sowie der zuständigen Oberpostdirektion und Bundesbahndirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Im Gelegenheitsverkehr der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn setzen diese die Beförderungsentgelte unter Beachtung der erlassenen Rahmenvorschriften und die Beförderungsbedingungen selbst fest. Auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr ist zu der Festsetzung sein Einvernehmen einzuholen; er hat bei Festsetzung der Beförderungsentgelte den Bundesminister für Wirtschaft zu beteiligen. Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 255 IV. Auslandsverkehr § 52 Grenzüberschreitender Verkehr (1) Für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland oder Ausland haben, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs erteilt für die deutsche Teilstrecke der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde, für Anträge der Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen. (3) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde läßt das Anhörverfahren nach § 14 durchführen und leitet das Ergebnis mit ihrer Stellungnahme dem Bundesminister für Verkehr zu. In der Genehmigung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmen. (4) Einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, bedarf es nicht, soweit entsprechende übereinkommen mit dem Ausland bestehen. Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll cibweichend von den Bedingungen des Übereinkommens grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, so kann der Bundesminister für Verkehr entsprechenden Anträgen stattgeben. (5) Im kleinen Grenzverkehr (Zollgrenzbezirk) tritt an die Stelle des Bundesministers für Verkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (6) Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge, die im Ausland oder in den unter ausländischer Verwaltung stehenden Gebieten des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 zugelassen sind, zurückzuweisen, wenn nicht die erforderliche Genehmigung, deren Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt wird. § 53 Transit-(Durchgangs-) Verkehr (1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die Genehmigung erteilt der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den von den beteiligten Landesregierungen bestimmten Behörden, für Anträge der Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen. (3) § 14 ist nicht anzuwenden. In der Genehmigung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmen. (4) § 52 Abs. 4 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 52 Abs. 6 gilt entsprechend. V. Aufsicht § 54 (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann die Genehmigungsbehörde ermächtigen, die Aufsicht über den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen wird von der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgeübt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Der Unternehmer hat der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn sind für die Erfüllung der technischen Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen für ihre Kraftfahrbetriebe selbst verantwortlich. (4) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Benutzung durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen und den Betrieb so zu regeln, daß der Verkehr ordnungsgemäß abgewickelt und den Pflichten nach § 39 Abs. 7 und § 40 Abs. 4 genügt werden kann. VI. Rechtsmittelverfahren § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten, die von der obersten Landesverkehrsbehörde selbst erlassen worden sind, ist das Vorverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. § 56 Verfahren in besonderen Fällen Werden die Interessen der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundesbahn in erheblichem Umfang betroffen und kommt vor der Genehmigungsbehörde keine Einigung zustande, so soll auf Antrag 256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundesbahn die Genehmigungsbehörde die Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr einholen und bei ihrer Entscheidung verwerten. VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften § 57 Bau- und Betriebsvorschriften (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Rechtsverordnungen 1. über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen und Obussen, welche a) die Anforderungen an Bau, Einrichtungen und Betriebsweise der Anlagen und Fahrzeuge nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln, b) die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebs der Straßenbahnen und Obusse gegen Schäden und Störungen enthalten; 2. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, welche a) die Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeuge nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln, b) die notwendigen Vorschriften über die Sicherheit und Ordnung des Betriebs enthalten. (2) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Befreiung erteilt wird. (3) Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Nr. , und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesminister für Verkehr hat vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zu hören. § 58 Sonstige Reditsverordnnngen (1) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, 1. durch die für bestimmte, im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird, 2. durch die der Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransports, insbeson- dere die Anwendung der §§ 4, 13, 14, 21, 22 und 49 auf diesen Verkehr sowie die Voraussetzungen für die erforderliche Fachkunde und die Bereitstellung ausreichenden und geschulten Personals geregelt werden, 3. durch die der grenzüberschreitende (§ 52) und der Transit-(Durchgangs-) Verkehr (§ 53), soweit dies zur Durchführung internationaler Übereinkommen erforderlich ist, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden, 4. über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, insbesondere für Ausflugsfahrten (§ 48), 5. über Rahmenvorschriften für Beförderungsentgelte im Verkehr mit Kraftomnibussen, 6. über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen bei der Genehmigung und Beaufsichtigung der Verkehrsunternehmen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft. § 59 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates. VIII. Straf- und Bußgeldvorschriften § 60 Straftaten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Neben Gefängnis kann auf Geldstrafe erkannt werden. (2) Hängt die Entscheidung davon ab, ob eine Beförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, und ist eine endgültige Entscheidung nach § 10 nicht ergangen, so kann das Verfahren ausgesetzt werden, bis über diese Frage endgültig entschieden ist. § 61 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Bedingungen oder Auflagen der Genehmigung zuwiderhandelt; Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 257 2. einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Kraftfahrlinienverkehr betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt ist; 3. den Vorschriften dieses Gesetzes über a) die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 4 Satz 2), b) das Mitführen und Vorzeigen von Urkunden (§ 17 Abs. 6, § 20 Abs. 3 Satz 3), c) die Einhaltung der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 51), d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 3), e) die ausschließliche Verwendung von Kraftfahrzeugen im Linien- oder Kraftdroschkenverkehr (§ 45 Abs. 6, § 47 Abs. 5), f) Ferienziel-Reisen oder Ausflugsfahrten (§ 43 Abs. 2, § 48 Abs. 1) oder g) den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4) zuwiderhandelt; 4. einer Rechtsvorschrift oder schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift oder die Rechtsvorschrift und die schriftliche Verfügung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen oder 5. den Vorschriften der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (BOStrab) vom 13. November 1937 (Reichs-gesetzbl. I S. 1247) in der Fassung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 974), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 13. Februar 1939 (Reichs-gesetzbl. I S. 231) in der Fassung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen schriftlichen Verfügungen, soweit diese ausdrücklich auf diese Vorschriften verweisen, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit, kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde; sie nimmt, aixch die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr. IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 62 Frühere Genehmigungen (1) Die auf Grund des bisherigen Rechts erteilten Genehmigungen für Straßenbahnen, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Dauer der Genehmigung; dabei gelten die für den bisherigen Gelegenheitsverkehr mit Ausflugswagen erteilten Genehmigungen als Genehmigungen für Ausflugsfahrten nach § 48 dieses Gesetzes und, soweit sie zur Ausführung von Ferienziel-Reisen berechtigten, als Genehmigungen für Ferienziel-Reisen nach § 43 Abs. 2 dieses Gesetzes. Berufsverkehr (§ 43 Abs. 1 Nr. 1), der nachweisbar am 1. Januar 1961 mit Mietwagen betrieben wurde, gilt bis zum Ablauf der Mietwagengenehmigungen als Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49). (2) Für Linien, die von der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben werden, haben die Genehmigungsbehörden Genehmigungen (Sammelgenehmigungen) mit mindestens fünf- und höchstens achtjähriger Gültigkeit, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, auszustellen. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den zuständigen Genehmigungsbehörden die für die Ausfertigungen dieser Genehmigungen erforderlichen Angaben unaufgefordert mitteilen. Der Durchführung eines besonderen Anhörverfahrens nach § 14 dieses Gesetzes bedarf es in diesen Fällen nicht. (3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der nach Absatz 2 erteilten Genehmigungen gelten für die Fortführung dieser Linien ausschließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes. § 63 Ruhende Genehmigungen Die nach dem Runderlaß des Reichsverkehrsministers vom 11. Dezember 1939 – K 2/1.13 573 – (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 393) für "ruhend" erklärten Genehmigungen für den Linien- und Gelegenheitsverkehr, die 1. inzwischen durch Zeitablauf erloschen sind, aber nach dem Runderlaß des Reichsverkehrsministers vom 15. Januar 1944 – K11.21069/ 43 – (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 7) ihre rechtliche Gültigkeit bis auf weiteres beibehalten haben, 2. durch Zeitablauf noch nicht erloschen sind, auf Grund deren Berechtigung aber der Betrieb noch nicht wieder aufgenommen ist, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ungültig. § 64 Andere -Gesetze (1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften 1. des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) so- 258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I wie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, 2. des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871 (Reichs-gesetzbl. S. 207) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 (Reichs-gesetzbl. I S. 489), 3. des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschäden vom 29. August 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 691), 4. des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 2223) und 5. des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667) nicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 Abs. 1 etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 91) in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) sind auf Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Gesetzes die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Länder berührt, die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der von der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Genehmigungsbehörde trifft. (3) Für die Begriffe .Obus" (§ 4 Abs. 3), "Personenkraftwagen", "Kraftomnibus" (§ 4 Abs. 4) und .Nachbarortslinienverkehr* (§13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) gilt nicht § 2 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159). Die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 genannten Verkehrsformen sind nicht Linienverkehr im Sinne des Beförderungsteuerrechts. (4) Der Titel VII der Gewerbeordnung sowie die auf Grund dieses Titels erlassenen Vorschriften gelten auch für Straßenbahnbetriebe. (5) In § 38 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) werden die Worte "Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichs- gesetzbl. I S. 1319)" ersetzt durch die Worte "Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241)". § 65 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. (2) Am gleichen Tage treten den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende oder den gleichen Gegenstand regelnde Vorschriften außer Kraft. Hierzu gehören insbesondere 1. das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319), 2. das Gesetz über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lands vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21), 3. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 12. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 573), 4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 26. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 473), 5. Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), 6. die "Erste Anordnung zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande" vom 6. Dezember 1937 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 150), 7. die Anordnung über "Geltungsbereich der Genehmigung für den Droschken-und Mietwagenverkehr" vom 17. Mai 1935 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 65), 8. die Anordnung über "Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr" vom 26. Juni 1935 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 87), 9. die Anordnung über "Reisebüros als Unternehmer von Gelegenheitsverkehr" vom 16. November 1935 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 176), 10. die Anordnung über "Bereithalten von Ausflugswagen" vom 16. November 1935 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 183), 11. die Anordnung über "Verwendung von Linienfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr" vom 15. Februar 1936 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 33), 12. die Anordnung über Erteilung einer "Einstweiligen Erlaubnis" für den Linien-und Gelegenheitsverkehr vom 27. August 1937 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S.92), Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 259 13. die Anordnung über "Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen vom Auslande her" vom 19. Januar 1937 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 8), 14. die Anordnung über "Anzeigen der Deutschen Reichspost und Deutschen Reichsbahn wegen Einrichtung von Linienverkehr" vom 22. April 1941 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 63), 15. die Anordnung über "Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten des Unternehmers auf einen anderen" vom 5. Januar 1942 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 1), 16. die Anordnung über "Vorschriften über die Beförderung von Personen zu Lande" vom 28. Februar 1942 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 33), 17. die Anordnung über "Vereinfachung des Anhörungsverfahrens nach § 9 DV PBefG" vom 12. Dezember 1942 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 192), 18. die Verordnung PR Nr. 45/52 über Fahrpreise für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und im Linienverkehr mit Landfahrzeugen vom 16. Juni 1952 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 21. Juni 1952 S. 1). (3) Als Rechtsverordnungen gelten bis auf weiteres fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, 1. die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Fassung vom 14. August 1953 (Bundes-gesetzbl. I S. 974), 2. die Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßen- bahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), 3. die Signalordnung für Straßenbahnen vom 14. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 397), 4. die Verordnung zur Durchführung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 250), 5. die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231) in der Fassung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), 6. die Vorläufige Gebührenordnung für den Gelegenheitsverkehr vom 27. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 996), 7. die Verordnung über Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli 1939). § 66 Geltung im Land Berlin (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (2) An Stelle der Deutschen Bundespost oder einer zuständigen Oberpostdirektion tritt in Berlin die Landespostdirektion Berlin. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4, des § 51 Abs. 2 und des § 56 gelten, soweit sie sich auf die Deutsche Bundesbahn beziehen, nicht in Berlin. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. März 1961 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister für Verkehr Seebohm