Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 19 vom 29.03.1961  - Seite 274 bis 295 - Sechstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Sechstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes 274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Sechstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes *) Vom 23. März 1961 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Inhaltsübersicht §§ Änderung des Patentgesetzes ................................... 1 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes......................... 2 Änderung des Warenzeichengesetzes........................... 3 Änderung des Gesetzes über patentamtliche Gebühren............ 4 Änderung weiterer Gesetze..................................... 5 bis 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen............................ 11 bis 22 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes2) § 1 Das Patentgesetz vom 5. Mai 1936 (Reichs-gesetzbl. II S. 117) in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 625) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfindung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken;". 2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. Werden die Gebühren mit der Erteilung des Patents fällig, so beträgt die Frist vier Monate. Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt, dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird." 3. § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: "Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Patentinhaber, daß das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird." 4. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "bei der Kasse des Patentamts oder zur Überweisung an sie bei einer deutseben Postanstalt" gestrichen. 1) Ändert Bundesqesel.zbl. III 420-1, 421-1, 4,23-1, 424-4-1, 424-3-4, 422-1, 424-3-5, 30SS-1, 365-1, 2032-1 und hebt auf 310-7, 424-3-4-1. 2) Bundesgesetzbl. III 420-1. 5. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 36 1 und 41 p bleiben unberührt." 6. § 12 Abs. 3 wird gestrichen. 7. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "endgültig" gestrichen. 8. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Weigert sich der Patentsucher oder der Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30) oder nach der Erteilung des Patents zulässig. Die Zwangslizenz kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden." 9. In § 16 Satz 1 werden hinter dem Wort "Patentamt" die Worte "oder dem Patentgericht" eingefügt. 10. § 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Straf antrage stellen." 11. § 17 Abs. 1 wird gestrichen. 12. § 17 Abs. 2 wird § 17 Abs. 1 und erhält folgende Fassung: "(1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen." 13. § 17 Abs. 3 wird § 17 Abs. 2; die Worte "auf Lebenszeit" werden gestrichen. § 17 Abs. 4 wird § 17 Abs. 3. Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 275 14. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 18 (1) Im Parlament; werden gebildet 1. Prüfung.ssleiiefi für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind; 2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchs-verfahren (§ 32 Abs. 2), der Gesuche um Bewilligung des Armenrechts (§ 46 g Abs. 2 Nr. 1) und für alle Angelegenheiten, weiche die erteilten Patente betreffen, einschließlich der Anträge auf Beschränkung des Patents (§ 36a Abs. 3). Innerhalb ihres GesüiüfLskrcisos obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 23). (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr. (3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unier denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Seiche besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die Angelegenheiten der Patentabteilung, welche die erteilten Patente betreffen, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Beschränkung des Patents (§ 36 a Abs. 3) allein bearbeiten. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahr- nehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind, über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung. (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen." 15. Die §§ 19 bis 21 werden gestrichen. 16. § 22 erhält folgende Fassung: "§ 22 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind." 17. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein Patent handelt, das gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden ist. In die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sowie in die dazugehörenden sonstigen Modelle und Probestücke wird Einsicht nur auf Antrag gewährt. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Patentsucher oder Patentinhaber zu hören; die Einsicht wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentsucher oder Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Das Patentamt kann nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde auch in Akten von Patenten, die gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden sind, Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist." 18. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt). § 30a Abs. 1 bleibt unberührt." 19. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Überschrift: "Verfahren vor dem Patentamt" 20. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird." 276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 21. § 27 erhält folgende Fassung: "§ 27 Wer nach einem Staats vertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Patentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritäls-erklärung). Nach Gingang der Prioritätserklärung fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der Voranmeldung zu nennen. Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirk!.." 22. § 30 Abs. 3 Salz 1 erhält folgende Fassung: "Gleichzeitig sind die Beschreibung und Zeichnungen, die der Bekanntmachung zugrunde liegen, zu veröffentlichen (Auslegeschrift) und mit den sie erläuternden Anlagen der Anmeldung beim Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen." 23. § 30a erhält, folgende Fassung: ,,§ 30a (1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amis wegen an, daß jede Bekanntmachung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. (2) Die Prüfungsslelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören. (3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 36 1 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren," 24. Nach § 30 a werden folgende Vorschriften als §§ 30b bis 30g eingefügt: "§ 30 b Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Bekanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 30 a Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren. § 30c Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. § 30d (1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt keine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf. (2) Kann die Prüfung, ob jede Bekanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern. § 30e (1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist, den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und liegt eine nach den §§1,2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung vor, so beschließt das Patentamt die Erteilung des Patents. (2) Das Patent ist in eine besondere Rolle einzutragen. Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten; § 31 gilt entsprechend. § 30 f (1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die Verwertung einer nach den §§1,2 und 4 Abs. 2 patentfähigen Erfindung für friedliche Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 unterläßt, hat wegen des ihm hierdurch entstehenden Vermögensschadens einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zumutbar-keit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für die Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Entstehung der Aufwendungen für ihn erkenn- Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 277 bare Grad der Wahrscheinlichkeit einer Gebeim-haltungsbedurfl.igk.eit der Erfindung sowie der Nutzen zu berücksicfrligen, der dem Geschädigten aus einer sonstigen Verwertung der Erfindung zufließt. Der Anspruch kann erst nach der Erteilung eines Patents geltend gemacht werden. Die Entschädigung kann nur jeweils nachträglich und für Zcitabschnill.e, die nicht kürzer als ein Jahr sind, verlangt werden. (2) Der AM<]iU(b isl bei der zustüidiytn obeisl ^ Bund A\ u < (>1 ^ 1 /<\ i , ihea. Der Rechtsv/eg vor den oi. l.ml.i. .heu Gerichten steht offen. (3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die e;r;o Anmeldung der Erfindung beim. Pal.ent.aml eingereicht worden ist und wenn die Erfindung nicht schon vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 30a Abs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten worden ist." § 30g Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 24 Abs. 3 und der §§ 30 a bis 30 f und 36m Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen." 25. § 33 erhält folgende Fassung: "§ 33 (1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich, vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar, über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt, ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. (2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Patentamt nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-sen gelten entsprechend. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 361 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patent.gerichts erteilt." 26. § 34 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 34 (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (2) Den Beschlüssen ist eine Erklärung beizufügen, durch die die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 361 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 43 gilt entsprechend." 27. § 35 erhält folgende Fassung: "§ 35 (1) Wird das Patent erteilt, so erläßt, das Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist. dies vom Patentamt ebenfalls bekanntzumachen. Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten." 28. § 36 a Abs. 5 wird gestrichen. 29. Nach § 36 a werden unter Neufassung der §§37 bis 42 als Vierter, Fünfter und Sechster Abschnitt folgende Abschnitte eingefügt: "Vierter Abschnitt Patenfgericbi § 36b (1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungssteilen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über 278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangs]i/onzen wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. 11s hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht". (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 17 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen. (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36i Abweichendes bestimmt ist. (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. § 36c (1) Im Patentgericht werden gebildet 1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate); 2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate). (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz. § 36 d (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und des § 30 a Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen des § 36 1 Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 40 und 41 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß. § 36 e (1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat, dem er sich anschließt, über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Präsident und die Senatspräsidenten nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (2) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf seine Dauer die Geschäfte unter die Senate derselben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Senate sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate bestimmt werden. Diese Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senats oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Senate erforderlich wird. (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Vertreter (§ 36 f Abs. 2), die acht dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Senatspräsidenten und drei Mitglieder gebildet, die von der Gesamtheit der Mitglieder des Patentgerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt werden. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Senaten über ihre Zuständigkeit entscheidet das Präsidium. (5) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. Für den Nichtigkeitssenat bestimmt der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Senats nötig wird. § 36 f (1) Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in dem Senat das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied des Senats; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so führt das Mitglied des Senats, das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist, den Vorsitz. § 36 d bleibt unberührt. (2) Der Präsident wird in seinen übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften durch den zu seinem ständigen Vertreter ernannten Senatspräsidenten, bei dessen Verhinderung durch den dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Senatspräsidenten vertreten. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz. Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 279 (3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitglieds des Senats wird ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten bestimmt. § 36g (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist bis zur Bekanntmachung der Anmeldung nicht öffentlich, im übrigen öffentlich. Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichts-verfassungsgeselzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der Anmeldung ausgeschlossen ist und nach der Bekanntmachung der Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder den Voraussetzungen der Nummer 1 ausgeschlossen werden kann. (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündimg der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend (3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichts-verfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. § 36 h (1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die bei dem Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Peisonen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. § 36 i (1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 36b Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen. § 36k Bei dem Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz. Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht 1. Beschwerdeverfahren § 36 1 (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Erteilung oder Beschränkung des Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. (5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht. § 36 m (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. (2) In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und des § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu. § 36 n (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 erlassen worden ist. 280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 36 o Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1. einer der Beteiligten sie beantragt, 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 41 c Abs. 1) oder 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet § 36p (1) über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. § 36 q (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. (2) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr (§ 36 1 Abs. 3) zurückgezahlt wird. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzung sverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. 2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren § 37 (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist. gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten. (2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. (3) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. (4) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. (5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben. (6) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen. § 38 (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden. § 39 (1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit. (2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. § 40 (1) über die Klage wird durch Urteil entschieden, über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorabentschieden werden. (2) In dem Urteil hat das Patentgericht nach billigem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Parteien zur Last fallen. § 36 q Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. § 41 (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig ge- Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 281 macht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet. (3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten entsprechend. (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§37) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt. (5) Erweist sieb die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist. (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist. 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 41a (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen 1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat; 2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, a) wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt über die Erteilung des Patents, b) wer bei dem Verfahren vor dem Patentgericht bei dem Beschluß über die Erteilung des Patents mitgewirkt hat. (3) über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (4) über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt. § 41b (1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1 und 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 41c (1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. (3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht. § 41 d (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. § 41 e (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. § 41 f (1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat. 282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen. § 41g (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge, sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden. Das Patentgericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussage auch untei schreiben. § 41h (1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. (3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen. § 41 i (1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Sie sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidungen zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. (2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen. § 41k (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. (2) über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt. § 411 (1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. (2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt. § 41m (1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 16 bleibt unberührt. (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen. § 41n Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Auslagen das Gerichtskostengesetz entsprechend. § 41 o (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend, über den Antrag entscheidet das Patentgericht. (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 283 Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1. Recbtsbeschwerde verfahren § 41p (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach. § 36 1 entschieden wird, findet die Rechlsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. (2) Die Rechlsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtstrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 4. wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist. § 41 q (1) Die Rechlsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. § 41 r (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshot schriftlich einzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Für das Verfahren wird eine volle Gebühr erhoben, die nach den Sätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend. § 41s Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 36 n Abs. 2 gilt entsprechend. § 41t Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerten. § 41u Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist, nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen. § 41v (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und 284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 43 Abs. 4 entsprechend. (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 36 g Abs. 1 entsprechend. § 41 w (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 41 x (1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. § 41 y (1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlagten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen. (2) Im übrigen gellen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. 2. Berufungsverfahren § 42 (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt. (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. Die für die Einlegung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt. (3) Durch das Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. § 40 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. § 42 b Abs. 2 bleibt unberührt. § 42a Die Berufungsschrift muß die Berufungsanträge und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten, die der Berufungskläger geltend machen will. § 42b (1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patentgericht die Berufung als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Berufungskläger kann innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen. § 42c (1) Das Patentgericht stellt die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu, seine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht einzureichen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungsschrift einreichen. (2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß die Gegenanträge und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten, die der Berufungsbeklagte geltend machen will. § 42 d Das Patentgericht legt die Akten dem Bundesgerichtshof vor und benachrichtigt hiervon die Parteien unter Mitteilung der Gegenerklärung an den Berufungskläger. § 42e (1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 285 (2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patenigerichts erhoben werden. § 42 f (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 36g Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Ladungsfrist, bei.rügt mindestens zwei Wochen. f3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, 1. wenn die Parteien zustimmen, 2. wenn eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt werden soll. 3. wenn nur über die Kosten entschieden werden soll. § 42g (1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und P-weismiMol im Ter irr n ist nur insoweit zulasse, als sie durch das Vorbringen des Beru-i- -qsbeklcrilon in der Erkhi; nnqsschrift veranlaßt wird. (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatschen und Beweise berückerh! igen, mit denen üie Parteien ausgeschlossen sind. (3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 42 e anzuwenden. (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden, die von den Parteien nicht erörtert worden sb-d, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern. § 42 h H) Von oirer Pirtoi Ivli iui)i >io Tatsachen, .d - v>! ¦,«¦> 1 • Gr< ¦" mi1 • i nicht erklärt ¦i ¦, kon "ei l i ei > m n <i u • )i,,v3n werden. \J.) Erschollt m oem Teinuri keine der Parteien, so ergeht das Urteil auf Grund der Akten. § 42i (1.) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlungen im allgemeinem angibt. (2) Die Niederschrift ist. von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftssteile zu unterschreiben. § 42k (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. (2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts. (3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt. § 42 1 (1) Die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und die Patentanwälte sind befugt, im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof die Vertretung zu übernehmen. (2) Den Parteien und ihren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen. 3. Beschwerdeverfahren § 42m (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Pateritgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 41) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Für die Auslagen gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor. (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 36 m Abs. 1, §§ 40 und 42 e bis 42 1 entsprechend." 30. Nach § 42 m wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt: "Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften". Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben." 31. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 361 Abs. 2), für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27) und für die Frist zur Nennung des Aktenzeichens der Voranmeldung (§ 27)." 32. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "beim Patentamt" gestrichen. 33. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 34. § 44a erhält folgende Fassung: "§ 44a (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt oder das Patenlgericht verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt oder das Palentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden. (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen." 35. § 45 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch." 36. Nach § 45 wird folgende Vorschrift als § 45 a eingefügt: "§ 45 a (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) mit folgenden Maßgaben: 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden. 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 58 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 – Reichs-gesetzbl. I S. 669 – und § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 – WiGBl. S. 179) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird, über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht schriftlich zu den Akten eingereicht, so sind die Zustellungen an den Vertreter zu richten. (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 36 1 Abs. 2, § 42 m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41 r Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1) oder für den Antrag auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 42b Abs. 2) beginnt." 37. § 46 erhält folgende Fassung: "§ 46 (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten. (2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. (3) über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß." 38. Nach § 46 wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt: "Achter Abschnitt Armenrechtsverfahren". Die folgenden Abschnitte erhalten die jeweils nächsthöhere Nummer. 39. § 46a erhält folgende Fassung: "§ 46a Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ist den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46b bis 46k das Armenrecht zu bewilligen." 40. § 46b Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2; b) der Beschwerdegebühr (§ 36 1 Abs. 3); c) rückständiger und künftig erwachsender Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung." 41. § 46e Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der beizuordnende Vertreter wird in dem Verfahren vor dem Patentamt durch den Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Patentgerichts oder des Bundesgerichtshofs. Im Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten Vertreter und den Beteiligten die Beschwerde nach § 36 1 Abs. 1 zu." Nr. 19 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 29. März 1961 287 42. § 46 e Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 42 I dieses Gesetzes und § 10 des Pal.entanwalfsgesoizes bleiben unberührt." 43. § 46g Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armen-rcchi.s ist schriftlich beim Patentamt oder beim Pal.entgerichl einzureichen. Im Verfahren nach den §§ 42 und 42m kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patenl.gerichl. die Akten diesem vorgelegt hat." 44. § 46g Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42b als unzulässig zu verwerfen ist." 45. § 46g Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die nach den §§ 46 b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46 e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet." 46. In § 46 h Abs. 1 werden nach den Worten "§ 115 Abs. 2," die Worte "§ 116a Abs. 1, § 116b Abs. 1 und 2," eingefügt. 47. § 46i Abs. 3 wird gestrichen. 48. Nach § 46i wird folgende Vorschrift als § 46k eingefügt: "§ 46k (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 41p) ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (2) Das Gesuch um die Bewilligung des Ar-menrechts ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden, über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof. (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46d Abs. 2 und der §§ 46e, 46f, 46h und 46i entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem das Armenrecht bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann." 49. In § 51 Abs, 5 werden die Worte "einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte" du-ch die Worte "cin;-H vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" ersetzt. Artikel 2 § 2 Das Gebrauchsmustergesetz vom. 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 1.30) in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgeselzbl. I S. 639) wird wie folgt geändert: 3) liuud(!S9csf!l/ljl. 111 421-1. 1. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. Führt die Anmeldung nicht zur Eintragung, so wird die Hälfte der Gebühr erstattet." 2. § 3a erhält folgende Fassung: ,,§ 3a (1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Gebrauchsmusterstelle von Amts wegen an, daß die Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt unterbleiben. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. Das Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle einzutragen. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 Satz 4, des § 30 a Abs. 2 bis 4 und der §§ 30b bis 30g des Patentgesetzes entsprechend." 3. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. 4. Der bisherige § 4 Abs. 3 wird § 4 Abs. 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmuster-steile oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." 5. Der bisherige § 4 Abs. 4 wird § 4 Abs. 3 und erhält folgende Fassung: "(3) über Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) beschließt eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten." 6. § 4 erhält folgenden Absatz 4: "(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der 288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend." 7. § 4 Abs. 5 wird gestrichen. 8. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Das Patentamt hat nach billigem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Lasten fallen. § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Patentgesetzes gilt entsprechend." 9. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß der Gebrauchsmusterstelle, durch den die Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen wird, oder gegen einen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung, durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, so ist. innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das Boschwerdeverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. (4) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts, über Beschwerden gegen Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Für die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats gilt § 36e Abs, 5 des Patentgesetzes entsprechend. Für die Verhandlung über Beschwerden, gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 36g Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend. (5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 41p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41g bis 41 y des Patentgesetzes sind anzuwenden." 10. Nach § 11 wird folgende Vorschrift als § IIa eingefügt: "§ Ha Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung einer Zwangslizenz {§ 15 Abs. 1) und über das Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42m) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend." 11. In § 12 Abs 1 werden hinter den Worten "über die Amtssprache (§ 45)" die Worte "über Zustellungen {§ 45a)" eingefügt, 12. In § 12 Abs. 2 werden die Worte "§§ 46a bis 461" durch die Worte "§§ 46a bis 46k" ersetzt. 13. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung ."(2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif tritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Die Venarigerungsgebühr ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung der ersten Schutzfrist zu entrichten. Wird die Eintragung des Gebrauchsmusters erst nach Beendigung der ersten Schutzfrist beschlossen, so ist die Verlängerungsgebühr bis zum Ablauf von vier Monaten nach Zustellung des B -fhlusscs in entrichten. Wird die Frist ver-s > Mi-, m) rv^ der tarifmäßige Zuschlag für die y.w-n itunj er Zahlung entrichtet werden. Nach Abi iul der Frist gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der ersten Schutzfrist oder bis zum Afaiau! eines Monats noch Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Beendigung der ersten Schutzfrist abläuft, entrichtet wird." 14. § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: ,/F.s kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen, daß eine Verlängerung der Schutzfrist nur eintritt, wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird." 15. In § 19 Abs. 5 werden die Wor+e "einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Worte "einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" ersetzt. 16. In § 20 Satz 1 werden hinter dem Wort "Patentamt" die Worte "oder dem Patentgericht" eingefügt. 17. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens sowie die Erhebimg von Verwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind." Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 289 Artikel 3 Änderung des Warenzeichengesetzes4) § 3 Das Warenzeicbengesetz vorn 5. Mai 1936 (Reichs-gesetzbl. II S. 134) in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzb]. I S. 645) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine Anmeldegebühr und für jede Klasse oder Unterklasse der in der Anlage beigefügten Warenklasseneinteilung, für die der Schutz begehrt, wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet werden." 2. § 2 Abs. 5 wird gestrichen. 3. § 2 Abs. 6 wird § 2 Abs. 5. 4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Nummer 3 a: "3a. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind,". 5. § 4 Abs. 4 Salz 1 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften der Nummern 2, 3 und 3 a gelten nicht für einen Anmelder, der befugt ist, in dem Warenzeichen das Hoheitszeichen, das Prüf- oder Gewährzeichen oder die sonstige Bezeichnung zu führen, selbst wenn es mit der Bezeichnung eines anderen Staates oder einer anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisation im Verkehr verwechselt werden kann." 6. § 5 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2: "Widerspruch kann ferner erheben, wer in einem anderen Staat für gleiche oder gleichartige Waren auf Grund einer früheren Anmeldung oder Benutzung Rechte an einem mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmenden Zeichen erworben hat und nachweist, daß der Anmelder auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses zu dem Widersprechenden dessen Interessen im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hat und das Zeichen ohne dessen Zustimmung während des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses angemeldet hat." 7. In § 5 Abs. 4 wird der bisherige Satz 2 Satz 3 und erhält folgende Fassung: "Gegen die Versäumnis der Frist für die Erhebung des Widerspruchs gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand." 8. § 5 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Innerhalb der Widerspruchsfrist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten." 4) Bundesgesetzbl. III 423-1. 9. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung: "(6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen. § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes gilt entsprechend." 10. § 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Wird die Übereinstimmung der Zeichen verneint, so wird das neu angemeldete Zeichen eingetragen. (2) Wird die Übereinstimmung der Zeichen festgestellt, so wird die Eintragung versagt. Sofern der Anmelder geltend machen will, daß ihm trotz der Feststellung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er den Anspruch im Wege der Klage gegen den Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. Die Eintragung auf Grund einer Entscheidung, die zu seinen Gunsten ergeht, wird unter dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bewirkt." 11. § 6a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt." 12. § 6 a Abs. 4 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Wird die Übereinstimmung der Zeichen verneint, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Wird die Übereinstimmung der Zeichen festgestellt, so wird das nach Absatz 1 eingetragene Zeichen gelöscht." 13. § 7 Satz 4 wird gestrichen. 14. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem Tage der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren Schutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr und für jede Klasse oder Unterklasse, für die weiterhin Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif entrichtet wird. Werden die Gebühren nicht bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der mit der Beendigung der Schutzdauer eintretenden Fälligkeit gezahlt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber Nachricht, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach. Beendigung der Schutzdauer oder bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Beendigung der Schutzdauer abläuft, entrichtet werden." 15. § 9 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Zeicheninhaber, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird." 290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 16. In § 10 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "§ 5 Abs. 6 Sätze; 2 bis 4" durch die Worte "§ 33 Abs. 2 des Patentgesetzes" ersetzt. 17. § 11 Abs. 1 erhalt folgende Nummer 1 a: Ja. wenn er in einem anderen Staat auf Grund einer früheren Anmeldung oder Benutzung für gleiche oder gleichartige Waren Rechte an dem Zeichen erworben hat und nachweist, daß der als Inhaber des Zeichens Eingetragene auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses seine Interessen im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hat. und das Zeichen ohne seine Zustimmung während des Bestehens des Vertragsverhältnisses angemeldet hat,". 18. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung, Widersprüche gegen die Löschung von Warenzeichen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden nach den Vorschriften des Patentgesetzes über das Verfahren vor dem Patentamt erledigt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 des Patentgesetzes gelten für Warenzeichen nicht." 19. § 12 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Warenzeichenabteilungen für Angelegenheiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen zugewiesen sind, wie für Umschreibungen und Löschungen in der Zeichenrolle; innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Warenzeichenabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 14),". 20. In § 12 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen. 21. § 12 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2: "Der Vorsitzende der Warenzeichenabteilung kann alle Angelegenheiten der Warenzeichenabteilung allein bearbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3." 22. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Warenzeichenabfeilungen obliegender Geschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Eintragungen von Warenzeichen, Beschlüsse im Widerspruchsverfahren, Zurückweisungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat, und Löschungen, die nicht vom Zeicheninhaber selbst beantragt sind. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." 23. § 12 Abs. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Waren- zeichenabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Warenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend." 24. § 12 Abs. 7 wird gestrichen. 25. § 13 erhält folgende Fassung: ,.§ 13 (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Warenzeichenabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Eintragung des Warenzeichens entschieden wird, oder gegen einen Beschluß, durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. (4) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Warenzeichenabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen gilt § 36 g Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Warenzeichenabteilungen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend. (5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 41p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patentgesetzes sind anzuwenden." 26. § 27 erhält folgende Fassung: "§ 27 Wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 3 a bezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat." 27. In § 32 Abs. 5 werden die Worte "einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Worte "einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" ersetzt. Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 291 28. § 35 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreiligkeiten, die das Zeichen betreffen, zur Vertretung befugt." 29. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die palentamtlichen Gebühren5) § 4 Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 62) erhält die Bezeichnung "Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts" und wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Gebühren des Patentamts betragen:". 2. In § 1 werden gestrichen: a) in Abschnitt A die Nummern 8 und 10 bis 13; b) in Abschnitt ß die Nummern 4 und 6; c) in Abschnitt C die Nummern 14 und 16; d) in Abschnitt D die Nummer 3. 3. Nach § 1 wird folgende Vorschrift als § 1 a eingefügt: »§ la Die im Verfahren vor dem Patentgericht zu entrichtenden Gebühren betragen: Deutsche Mark A. Bei Patenten 1. für die Einlegung der Beschwerde (§ 36 1 Abs. 3 des Patentgesetzes) . . 60 2. für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeil oder auf Zurücknahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 37 Abs 5) .............. 350 3. für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 41 Abs. 2) ......................... 300 4. für die Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1)..................... 300 5. für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 42 m Abs. 2)___ 300 5) Bundesgesetzbl. III 424-4-1. Deutsche Mark B. Bei Gebrauchsmustern 1. für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle (§ 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes)........... 60 2. für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung (§ 10 Abs. 2) ..... 250 3. für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 11 a in Verbindung mit § 37 Abs. 5 des Patentgesetzes) 250 4. für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ IIa in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes) ................. 200 5. für die Einlegung der Berufung (§ IIa in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Patentgesetzes) ........ 200 6. für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ IIa in Verbindung mit § 42 m Abs. 2 des Patentgesetzes) ....................... 200 C. Bei Warenzeichen 1. für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes) außer dem Fall der Nummer 2........................... 60 2. für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§ 13 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2)................ 250 3. für die Einlegung der Beschwerde nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken in der Fassung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656) ___ 60". 4. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a eingefügt: "Artikel 2 a Ermächtigung § 2a Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebühren de» Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden." Artikel 5 Änderung weiterer Gesetze § 5 Das Fünfte Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I 5. 615)6) wird wie folgt geändert: 6) Buadesgesetzbl. III 424-3-4. 292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 1. § 4 erhält folgenden Absatz 2: "(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner der Urheberrechtsabteilung obliegender Geschäfte auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." 2. Nach § 8 wird folgende Vorschrift als § 8 a eingefügt: "§ 8a (1) Gegen die Beschlüsse der Urheberrechtsabteilung des Patentamts findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) über die Beschwerde entscheidet der Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (3) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat, in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patentgesetzes sind anzuwenden." §6 § 30 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756)7) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Ge-richtsverfassungsgesetz besitzen. Sie werden vom Bundesminister der Justiz am Beginn des Kalenderjahres für dessen Dauer berufen." 2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: "(6) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Bundesminister der Justiz." § 7 § 33 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 388)8) erhält folgenden Absatz 3: "(3) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Bundesminister der Justiz." § 8 § 66 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907)9) erhält folgende Fassung: 7) Bundesgesetzbl. III 422-1. 8) Bundesqesetzbl. III 424-3-5. «) Bundesgesetzbl. III 368-1. "§ 66 Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht und im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Berufung, Rechtsbeschwerde oder Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentgerichts gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. (2) Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht über andere als die in § 14 Abs. 4, § 30 a Abs. 1 und 2, § 36 1 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes genannten Angelegenheiten drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die Vorschriften der §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. (3) Die Gebühren im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich auch bei Rechtsbeschwerdeverfahren und Beschwerdeverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 2." § 9 § 2 Abs. 2 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 898)10) erhält folgende Fassung: "Für Ansprüche, die beim Bundesgerichtshof entstehen, ist die Amtskasse des Bundesgerichtshofs, für Ansprüche, die beim Bundespatentgericht oder beim Deutschen Patentamt entstehen, die Amtskasse des Deutschen Patentamts Vollstreckungsbehörde." § 10 Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) n) als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert: I. Bundesbesoldungsordnung A Es werden ersetzt 1. in Besoldungsgruppe 15 die Worte "Senatsrat beim Deutschen Patentamt" durch die Worte "Senatsrat beim Bundespatentgericht", 2. in Besoldungsgruppe 16 die Worte "Senatspräsident beim Deutschen Patentamt" durch die Worte "Senatspräsident beim Bundespatentgericht". II. Bundesbesoldungsordnung B Es werden eingefügt 1. bei Besoldungsgruppe 7 "Präsident des Bundespatentgerichts", 2. bei Besoldungsgruppe 3 "Vizepräsident des Bundespatentgerichts". Artikel 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11 (1) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Beschwerdesenaten oder 10} Bundesgesetzbl. III 365-1. 11) Bundesgesetzbl. III 2032-1. Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 293 Nichtigkeitssenaten des Patentamts anhängig sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Patentgencht rechtshängig. Verfahren über Beschwerden nach $ 21 des Patentgesetzes gegen Beschlüsse der Nichügkeitsscnate des Patentamts werden eingestellt, es sei denn, daß der angefochtene Beschluß das Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat des Patentamts abgeschlossen hat. In diesem Falle entscheide! ein Nichtigkeitssenat des Patentgerichts über die Beschwerde. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten oder Oberverwaltungsgerichten anhängigen Verfahren über Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts gehen mit dein Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Patentgerichf über. Die bisherige Klage oder Berufung gilt ais Beschwerde, über die nach den Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentgericht entschieden wird. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Klage oder die Berufung nach den bisher geltenden Vorschriften unzulässig war. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren über Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aui den Bundesgerichtshof über. Die bisherige Revision gilt als zugelassene Rechtsbeschwerde, über die nach den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts entschieden wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revision nach den bisher geltenden Vorschriften unzulässig war. (4) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündete oder von Amts wegen zugestellte Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften mit folgender Maßgabe: 1. Beschwerden nach § 21 des Patentgesetzes sind innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Patentgericht einzulegen, 2. Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Patentamts, die das Verfahren nicht abgeschlossen haben, sind unanfechtbar. 3. An die Stelle einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgenchten tritt die Beschwerde an das Patentgoricht. Sie ist innerhalb der Frist für die bisher gegebene Anfechtungsklage einzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine Klageschrift bei dem bisher zuständigen Verwaltungsgericht eingeht. (5) An die Stelle einer nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte tritt die Beschwerde an das Patentgericht, an die Stelle einer nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Revision gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Die Bestimmun- gen des Absatzes 4 Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6) An Verfahren, die nach den Absätzen 2 und 3 auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof übergehen oder nach Absatz 5 bei diesen Gerichten anhängig gemacht werden, sind beteiligt 1. die an dem Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Beteiligten, 2. die an dem Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten. (7) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 ist § 41 a Abs. 2 des Patentgesetzes anzuwenden. (8) Für Verfahren, die nach den Absätzen 2 bis 5 auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof übergehen oder bei diesen Gerichten anhängig gemacht werden, sind die für das Verfahren vor diesen Gerichten vorgesehenen Gebühren innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu zahlen. In den nach den Absätzen 2 und 3 übergeleiteten Verfahren werden auf diese Gebühren die bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits gezahlten Gerichtskosten des Rechtszuges angerechnet, in dem das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig ist. (9) Das Patentgericht entscheidet, soweit erforderlich, auch über die Kosten des Verfahrens vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. § 12 Bis zum Inkrafttreten des Richtergesetzes gilt folgendes: 1. Für die persönliche Rechtsstellung der Richter des Patentgerichts gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2. Das allgemeine Dienstalter eines Richters des Patentgerichts bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Endgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes. 3. Nach der erstmaligen Besetzung des Patentgerichts hat der Bundesminister der Justiz vor der Ernennung eines Senatspräsidenten und vor der Berufung eines Richters des Patentgerichts das Präsidium dieses Gerichts zu hören. 4. Beim Patentgericht können als Hilfsrichter auf Lebenszeit angestellte Richter sowie auf Lebenszeit angestellte Beamte, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen oder technische Mitglieder des Patentamts sind, bestellt werden, § 36b Abs. 2 Satz 3 des Patentgesetzes ist anzuwenden. Die Hilfsrichter besteilt der Bundesminister der Justiz. Die Hilfsrichter müssen für eine bestimmte Zeit von mindestens einem Jahr bestellt und dürfen nicht vorher abberufen werden. Die Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. In einem Senat darf nicht mehr als ein Hilfsrichter mitwirken; er muß in der Entscheidung als solcher bezeichnet werden. 294 Bundesgesetzblatt, § 13 (1) Für Verfahren nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission über gewerbliche, literarische und künstlerische Eigentumsrechte ausländischer Staaten und Staatsangehöriger vom 20. Oktober 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland S. 18) in der Fassung des Gesetzes Nr. 66 der Alliierten Hohen Kommission vom 1.5. November 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland S. 1309) wird im Patentgericht ein Großer Senat gebildet, der insoweit an die Stelle des Großen Senats des Palentamts tritt Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Patentgerichts oder seinem ständigen Vertreter sowie aus drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern des PatenLgerichts. (2) Für die Entscheidung über Beschwerden nach § 28 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 357) wird im Patentgericht ein besonderer Senat gebildet, der an die Stelle des in § 29 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission bezeichneten besonderen Senats des Patentamts tritt. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied rechtskundig sein müssen. (3) Die Beisitzer des Großen Senats und ihre Vertreter sowie die Mitglieder des besonderen Senats und ihre Vertreter werden vor Beginn des Geschäftsjahres von dem Präsidium des Patentgerichts bestimmt. § 14 § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde nach § 28 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 357) beginnt. § 15 (1.) Für die Entrichtung von Patentjahresgebühren und Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters oder Warenzeichens, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind, verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften. (2) Das gleiche gilt für Klassengebühren, die für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Anmeldung eines Warenzeichens zu entrichten sind oder die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Verlängerung der Schutzdauer eines Warenzeichens fällig geworden sind. § 16 (1) Beschlüsse und Entscheidungen der Prüfungsstellen und Abteilungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, sind nicht deshalb ungültig, weil die Vorschriften des Patentgesetzes, hrgang 1961, Teil I des Gebrauchsmustergesetzes und des Warenzeichengesetzes über die Besetzung der Prüfungsstellen und Abteilungen nicht eingehalten waren. (2) Das gleiche gilt für Amtshandlungen eines Angehörigen des Patentamts, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind. § 17 (1) Bis zum Ablauf der Frist zur Entrichtung patentamtlicher Gebühren, die durch Zustellung der Nachricht nach § 11 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 2, § 31 Satz 3 des Patentgesetzes, § 2 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in Lauf gesetzt wird, können folgende Personen beim Patentamt Stundung der Gebühren und des tarifmäßigen Zuschlags beantragen, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Zahlung gehindert sind: 1. Anerkannte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes; 2. anerkannte Heimkehrer im Sinne des § 1 des Heimkehrergesetzes; 3. Personen, die auf Grund des § 94 des Bundesvertriebenengesetzes im Wege der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben; 4. Evakuierte im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesevakuiertengesetzes; 5. Personen mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin. Eine wiederholte Stundung ist zulässig; sie muß vor dem Ende der laufenden Stundungsfrist beantragt werden, (2) Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag nach Absatz 1 zurückgewiesen wird, findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Im übrigen sind § 36 1 Abs. 2, § 36m Abs. 1 sowie die §§ 36n bis 36q und 41a bis 41 o des Patentgesetzes anzuwenden. § 18 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben 1. die §§ 15 und 16 Abs. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615)12); 2. die Verordnung über das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen vom 30. September 1936 (Reidisgesetzbl. I S. 316)13); 3. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Patent- und Warenzeichenrechts vom 1. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 715) u). 12) Bundesgesetzbl. III 424-3-4. 13) Bundesgesetzbl. III 310-7. 14) Bundesgesetzbl. III 424-3-4-1 Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 295 § 21 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 22 (1) Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten sind, treten sie am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Das gleiche gilt für die Ermächtigung in § 20 dieses Gesetzes. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1961 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. März 1961 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister der Justiz Schaff er § 19 Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. § 20 Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Puleni.geseLz.es, des Gebrauchs-mustergesel.zes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.