Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 47 vom 07.07.1961  - Seite 857 bis 864 - Gesetz zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes

Gesetz zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes Nr. 47 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1961 857 Gesetz zur Änderung des Scliwerbeschädigtengesetzes Vom 3. Juli 1961 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) mit. den Änderungen durch das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 16. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 305), und durch das Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785), zuletzt geändert durch das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a bis c des Absatzes 1 erhalten folgende Fassung: ,,a) infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§1 und 82 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 443), oder im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785), zuletzt geändert durch das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993), oder im Sinne des § 33 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 (Bun- desgesetzbl. I S. 10), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457), oder b) infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§2 und 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) oder c) infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom l.Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 663), oder". b) Hinter Buchstabe c des Absatzes 1 wird eingefügt: ,,d) infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) oder". c) In Absatz 1 treten an die Stelle der bisherigen Buchstaben d und e die Buchstaben e und f. d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Schwerbeschädigte sind ferner, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 geschützt sind, Deutsche, die blind sind, sofern sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin haben. Als blind im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wer eine so geringe Sehschärfe besitzt, daß er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann." 858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I e) In Absatz 3 tritt an die Stelle des Buchstaben d der Buchstabe e. 2. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 Gleichgestellte (1) Auf ihren Antrag soll die Hauptfürsorgestelle nach Anhörung des Arbeitsamtes a) Personen, die infoige einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht nur vorübergehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenigstens 30 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, sowie b) Personen, die nicht nur vorübergehend um. wenigstens 50 vom Plündert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert, aber nicht Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 sind, den Schwerbeschädigten gleichstellen, wenn sie infolge der gesundheitlichen Schädigung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können und im Einzelfall hierdurch die Unterbringung von Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird. Auf die gleichgestellten Personen finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung; § 33 gilt jedoch nur für den unter Buchstabe b bezeichneten Personenkreis. (2) Die Gleichstellung soll auf bestimmte Betriebe beschränkt werden. Sie kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden. Wird der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Personen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a auf weniger als 30 vom Plündert festgesetzt oder bei Personen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b auf weniger als 50 vom Plündert durch amtsärztliches Gutachten festgestellt, ist die Gleichstellung zu widerrufen, und zwar schon vor Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist. Der Widerruf ist am Ende des Kalendervierteljahres wirksam, das auf den Widerruf folgt, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von den Arbeitgebern müssen a) die Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts auf wenigstens 10 vom Hundert, b) die öffentlichen und privaten Betriebe auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbeschädigte beschäftigen. Die Pflicht zur Beschäftigung wenigstens eines Schwerbeschädigten beginnt bei Arbeitgebern im Sinne des Buchstaben a, wenn sie über mehr als neun Arbeitsplätze verfügen, und bei Arbeitgebern im Sinne des Buchstaben b, wenn sie über mehr als fünfzehn Arbeitsplätze verfügen." b) In Absatz 2 Satz 1 sind die Worte "und b" zu streichen und der Buchstabe c durch den Buchstaben b zu ersetzen. c) In Absatz 4 Satz 1 ist in der Klammer an Stelle von "§ 22 Abs. 3" zu setzen "§ 22 a Abs. 1"; Satz 2 wird gestrichen. d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Das Landesarbeitsamt kann im Einzelfall auf Antrag des Arbeitgebers den Pflichtsatz nach den Absätzen 1, 2 und 3 vom Antragsmonat an bis auf 2 vom Hundert herabsetzen, wenn dem Arbeitgeber die Erfüllung der Beschäftigungspflicht aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist oder wenn das Arbeitsamt ihm Schwerbeschädigte nicht nachweisen kann. Vor einer Herabsetzung des Pflichtsatzes auf weniger als 4 vom Hundert ist das Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle herzustellen. Das Landesarbeitsamt kann die Herabsetzung bei einer Änderung der Verhältnisse widerrufen." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe b treten an die Stelle der Worte "schwerbeschädigte Hirnverletzte" die Worte "Hirnbeschädigte oder Tuberkulöse". b) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beschäftigung Schwerbeschädigter im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a wird dem Arbeitgeber auf je zwei Pflichtplätze für Schwerbeschädigte angerechnet. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unabhängig von Satz 1 zulassen, daß die Beschäftigung eines Schwerbeschädigten, dessen Unterbringung in Arbeit auf besondere Schwierigkeiten stößt, dem Arbeitgeber auf mehr als einen Pflichtplatz für Schwerbeschädigte angerechnet wird." d) Absatz 3 wird gestrichen. e) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, sind in Satz 1 die Worte "Schwerbeschädigte" bis "Hirnverletzte" durch die Worte "Schwerbeschädigte im Sinne des Absatzes 1" und in den Sätzen 1 und 2 die Worte "weniger als achtundvierzig" durch die Worte "kürzer als betriebsüblich" zu ersetzen. In Satz 2 werden die Worte "auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle" gestrichen. Nr. 47 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1961 859 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 crhu.ll folgende Fassung: "(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind ajic Sic;]Jen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte oder Richter beschäftigt sind." b) In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes "werden" vor Buchstabe a das Wort "sind". c) Absatz 2 Buchstabe i erhält die Fassung: ,,i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 19.57 (Bundes-gesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundes-gesetzbl. I S. 465),". d) Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe j angefügt: ,,j) Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) § 6 erhält folgende Überschrift: "Berechnung der Pflichtzahl; Anrechnung auf Pflichtplätze". b) In Absatz 1 werden die Worte "der Arbeitsplätze nach § 3 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte "der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbeschädigte nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5". c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers ist die Zahl der Pflichtplätze für Schwerbeschädigte für jeden Betrieb (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) gesondert zu berechnen; auf Antrag eines Arbeitgebers soll die Bundesanstalt zulassen, daß die Arbeitsplätze der Betriebe nach Hanptfürsorgestellenbe-reichen oder im Bundesgebiet zusammengefaßt werden. Die Arbeitsplätze der Betriebe, deren Zahl nicht mehr als fünfzehn beträgt, werden bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze nicht mitgezählt; die Ermächtigung des Landesarbeitsamtes nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt." d) In Absatz 3 Satz 2 sind die Worte "im Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle" zu streichen und die Worte "schwerbeschädigter Personen" durch das Wort "Schwerbeschädigter" zu ersetzen. e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "im Bergbau" gestrichen. 7. In § 7 Abs. 2 Satz 1 ist in der Klammer an Stelle von "§ 22 Abs. 3" zu setzen "§ 22 a Abs. 1". 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Worte angefügt: "nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst,". b) In Absatz 1 Buchstabe b sind hinter den Worten "Bundesgesetzbl. I S. 262 –" ein Komma und folgende Worte einzufügen: "zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz)". c) In Absatz 1 Buchstabe c ist der Buchstabe d durch den Buchstaben e zu ersetzen. d) In Absatz 2 Satz 2 sind die Worte "im Rahmen" bis "Arbeitslosenversicherung" zu streichen. e) In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte "nach den §§ 132 ff." die Worte "zur Förderung der Arbeitsaufnahme und der Berufsausbildung sowie berufliche Bildungsmaß-nahmen nach den Vorschriften". f) In Absatz 4 sind die Worte "auf Vorschlag der Hauptfürsorgestelle" zu streichen. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Solange private Arbeitgeber die für ihren Betrieb vorgeschriebene oder nach § 3 Abs. 4 und 5 im Einzelfall festgesetzte Zahl Schwerbeschädigter nicht beschäftigen und ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach den §§7 und 8 genügen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nicht auf. (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz fünfzig Deutsche Mark. Sie wird vom Arbeitsamt alle zwei Jahre festgestellt und ist vom Arbeitgeber an die Hauptfürsorgestelle abzuführen. Sofern die Bundesanstalt die Zusammenfassung mehrerer Betriebe desselben Arbeitgebers im Bundesgebiet zugelassen hat, ist in dem Feststellungsbescheid der Gesamtbetrag der Ausgleichsabgaben nach dem Verhältnis der unbesetzten Pflichtplätze in den einzelnen Betrieben auf die Hauptfürsorgestellen aufzuteilen, an die die Beträge abzuführen sind. Rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe werden nach den landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben. (3) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Landesarbeitsamt im Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle die Ausgleichsabgabe in Härtefällen, insbesondere wenn der Arbeitgeber trotz eigener Bemühungen der Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nicht nachkommen und das Arbeitsamt ihm Schwerbeschädigte nicht nachweisen konnte, für den im Feststellungsbescheid bezeichneten Zeitraum herabsetzen oder erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides gestellt werden. Bei Betrieben bis zu dreißig Arbeitsplätzen kann das Landesarbeitsamt im Benehmen 860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I mit der Hauptfürsorgestelle die Ausgleichsabgabe für den Zeitraum des Feststellungsbescheides allgemein erlassen, wenn in diesem Zeitraum die Zahl der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der unterzubringenden Schwerbeschädigten so erheblich überstiegen hat, daß die Pflichlplätze dieser Betriebe für die Unterbringung der Schwerbeschädigten nicht in Anspruch genommen zu werden brauchten." b) In Absatz 4 sind die Worte "vom Arbeitsamt festgesetzte" und "im Benehmen mit dem Landesarbeilsamt" zu streichen. c) In Absatz 5 Satz 3 sind in der Klammer "§ 22 Abs. 3" durch "§ 22 a Abs. 1" und das Wort "Beschwerdeausschuß" durch das Wort "Widerspruchsausschuß" zu ersetzen. 10. In der Überschrift des "Dritten Abschnittes" treten an die Stelle der Worte "und Betriebsräte" nach einem Komma die Worte "des Betriebsrats und Personalrats". 11. § 11 Buchstabe e wird gestrichen. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "der Betriebsräte" durch die Worte "des Betriebsrats und Personalrats" ersetzt. b) In Absatz 1 werden das Wort "Verwaltungen" durch das Wort "Dienststellen" und das Wort "Betriebsrat" durch die Worte "Betriebsrat oder ein Personalrat" ersetzt. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Sofern in einem Betrieb oder einer Dienststelle wenigstens fünf Schwerbeschädigte auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 5 nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, haben sie zur Vertretung ihrer Interessen einen Vertrauensmann und wenigstens einen Stellvertreter zu wählen, die Schwerbeschädigte sein sollen. Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 5 Beschäftigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, seit sechs Monaten dem Betrieb oder der Dienststelle angehören und das Wahlrecht für den Deutschen Bundestag besitzen; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zu dem Betrieb oder der Dienststelle. Bei Dienststellen der Bundeswehr im Sinne des § 35 Abs. 4 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 853), bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Personalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbeschädigte Soldaten wahlberechtigt und wählbar. Die Arbeitgeber haben einen Beauftragten zu bestellen, der mit dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten zusammenzuwirken hat. Beide Personen sind von den Arbeitgebern dem Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle zu benennen, denen sie als Vertrauensleute für diesen Betrieb oder für diese Dienststelle dienen. Der Vertrauensmann ist in allen Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Gesetzes betreffen, vom Arbeitgeber sowie Betriebsrat oder Personalrat vor einer Entscheidung zu hören." d) In Absatz 3 werden hinter Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Er darf in der Ausübung seines Amtes nicht behindert und wegen seines Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Er besitzt den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abördnungs-schutz wie ein Mitglied des Betriebsrats oder des Personalrats." An die Stelle der Worte "Minderung der Entlohnung oder Gehaltszahlung" treten die Worte "Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge". e) In Absatz 4 treten an die Stelle des Wortes "Betriebsrat" die Worte "Betriebsrat oder Personalrat". f) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Das Amt des Vertrauensmannes erlischt vorzeitig, wenn er es niederlegt, aus dem Arbeitsoder Dienstverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Auf Antrag des Arbeitgebers oder mindestens eines Viertels der wahlberechtigten Schwerbeschädigten kann der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27) das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten beschließen." g) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so haben die Vertrauensmänner der einzelnen Betriebe zur Vertretung der Interessen der Schwerbeschädigten in Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Betriebe oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers berühren und von den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können, einen Hauptvertrauensmann zu wählen. Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei den Mittelbehörden von deren Vertrauensmann und den Vertrauensmännern der nachgeordneten Dienststellen ein Bezirksvertrauensmann, bei den obersten Dienstbehörden von deren Vertrauensmann und den Bezirksvertrauensmännern oder, sofern deren Zahl niedriger als fünf ist, von den Vertrauensmännern der nachgeordneten Dienststellen ein Hauptver-trauensmann zu wählen ist. Absatz 2 Sätze 2, 3 und 5 sowie die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend." 13. In § 16 Abs. 2 ist das Wort "Betriebsrat" durch die Worte "Betriebsrats oder Personalrats" zu ersetzen. Nr. 47 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1961 861 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 tritt an die Stelle des Wortes "Arbeitsplätzen" das Wort "Stellen" und an die Stelle des Buchstaben "i" der Buchstabe b) In Absatz 2 sind die Worte "auf Baustellen" zu streichen und das Wort "stillgelegt" durch das Wort "vorgenommen" zu ersetzen. 15. § 20 Abs. 3 wird gestrichen. 16. § 21 wird wie folgt geändert: a) in der Überschrift tritt an die Stelle des Wortes "Zuständigkeit" das Wort "Aufgaben". b) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Den Hauptfürsorgestellen obliegt die Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft sowie von Förderungsmaßnahmen nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Als neuer Absatz 2 ist einzufügen: "(2) Die Hauptfürsorgestellen haben im Zusammenwirken mit der Bundesanstalt die nachgehende Fürsorge am Arbeitsplatz durchzuführen. Sie sollen dahin wirken, daß die Schwerbeschädigten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, nach Möglichkeit ihrem Beruf erhalten bleiben und auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll verwerten können. Sie sollen auch darauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkeiten bei Ausübung der Beschäftigung beseitigt werden." 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift tritt an die Stelle des Wortes "Zuständigkeit" das Wort "Aufgaben". b) In Absatz 1 Satz 1 sind die Worte "im Benehmen mit den Hauptfürsorgestellen" zu streichen; an die Stelle der Worte "die Festsetzung der Einstellungspflicht (§ 3 Abs. 4)" treten die Worte "die Festsetzung und Herabsetzung der Beschäftigungspflicht im Einzelfall". c) In Absatz 1 Satz 2 ist das Wort "Hirnverletzter" durch das Wort "Hirnbeschädigter" und in Satz 3 der Buchstabe d durch den Buchstaben e zu ersetzen. d) Hinter Absatz 1 ist folgender neuer Absatz 2 einzufügen: "(2) Die Dienststellen der Bundesanstalt arbeiten mit den Trägern von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit für Schwerbeschädigte gemäß einem gemeinsam festzulegenden Gesamtplan zusammen. Sie halten mit allen Beteiligten in allen Phasen der Rehabilitation enge Fühlung, damit die Eingliederung in das Erwerbsleben so früh wie möglich vorbereitet und unmittelbar nach Abschluß der Maßnahmen sichergestellt wird." e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. f) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden ein neuer § 22 a. Dieser erhält die Überschrift: "§ 22 a Beratende Ausschüsse bei der Bundesanstalt" Die Absätze 3 bis 6 des bisherigen § 22 werden Absätze 1 bis 4 des § 22 a. g) In § 22 a Abs. 2 Satz 1 sind die Worte "zwei Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern" durch die Worte "zwei schwerbeschädigten Arbeitnehmern, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,", in Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b ist der Buchstabe d durch den Buchstaben e und in Absatz 4 Satz 1 das Wort "Amtsdauer" durch das Wort "Amtszeit" zu ersetzen. 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 treten an die Stelle des Wortes "Landesregierung" die Worte "Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle"; die Worte "nach § 25 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften" sind durch die Worte "nach dem Bundesversorgungsgesetz" zu ersetzen. b) In Absatz 2 ist "§ 6 Abs. 2," zu streichen. c) In Absatz 3 Satz 2 sind die Worte "in sinngemäßer Anwendung des § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes" zu streichen. 19. Die Überschrift des "Siebenten Abschnittes" erhält folgende Fassung: "Widerspruch und Widerspruchsausschüsse". 20. § 26 erhält folgende Fassung: .,§ 26 Widerspruch (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) erläßt bei Verwaltungsakten der Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten der Bezirksfürsorgeverbände auf Grund des § 23 Abs. 1 der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen hat, die bei einer obersten Landesbehörde besteht. (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 16. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 305), erläßt bei Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 28)." 862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I der Worte "von der Landesregierung bestimmte" das Wort "zuständige". 23. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 sind das Wort "Beschwerdeausschuß" jeweils durch das Wort "Widerspruchsausschuß", das Wort "Schwerkriegsbeschädigten" zu ersetzen durch das Wort "Schwerbeschädigten" und in den Sätzen 4 und 5 das Wort "Amtsdauer" durch das Wort "Amtszeit". b) In Absatz 2 wird das Wort "Beschwerdeausschüsse" durch das Wort "Widerspruchsausschüsse" ersetzt. der Worte "von der Landesregierung bestimmte" das Wort "zuständige". 23. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 sind das Wort "Beschwerdeausschuß" jeweils durch das Wort "Widerspruchsausschuß", das Wort "Schwerkriegsbeschädigten" zu ersetzen durch das Wort "Schwerbeschädigten" und in den Sätzen 4 und 5 das Wort "Amtsdauer" durch das Wort "Amtszeit". b) In Absatz 2 wird das Wort "Beschwerdeausschüsse" durch das Wort "Widerspruchsausschüsse" ersetzt. 21. § 27 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift tritt an die Stelle des Wortes "Beschwerdeausschuß" das Wort "Widerspruchsausschuß". b) In Absatz 1 Satz 1 sind das Wort "Beschwerdeausschuß" durch das Wort "Widerspruchsausschuß" und die Worte "zwei Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern" zu ersetzen durch die Worte "zwei schwerbeschädigten Arbeitnehmern, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß". Die Sätze 3 und 4 sind zu streichen. c) In Absatz 2 Sütz 1 Buchstabe a werden die Worte "zwei Schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter" ersetzt durch die Worte "zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmer Vertreter, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß," und hinter die Worte "der Schwerkriegsbeschädigten" die Worte eingefügt "und der sonstigen Schwerbeschädigten"; in Satz 2 tritt an die Stelle der Worte "von der Landesregierung bestimmte" das Wort "zuständige". d) In Absatz 3 Satz 1 werden zwischen die Worte "Fernmeldewesen" und "gehört" die Worte eingefügt "oder des Bundesministers für Verteidigung". Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Hauptfürsorgestelle werden ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von der Landesregierung bestimmten Landesbehörden und ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt." e) In Absatz 4 Satz 1 sind das Wort "Amtsdauer" durch das Wort "Amtszeit" und das Wort "Beschwerdeausschüsse" durch das Wort "Widerspruchsausschüsse" zu ersetzen. f) In Absatz 5 sind in Satz 1 das Wort "Beschwerdeausschüsse" durch das Wort "Widerspruchsausschüsse" und in Satz 3 die Worte "Hirnverletzter" und "Hirnverletzten" durch die Worte "Hirnbeschädigter" und "Hirnbeschädigten" zu ersetzen. 22. § 28 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift tritt an die Stelle des Wortes "Beschwerdeausschuß" das Wort "Widerspruchsausschuß". b) In Absatz 1 Satz 1 sind das Wort "Beschwerdeausschuß" durch das Wort "Widerspruchsausschuß" und die Worte "zwei Schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern" durch die Worte "zwei schwerbeschädigten Arbeitnehmern, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß" zu ersetzen. c) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte "zwei Schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter" ersetzt durch die Worte "zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmervertreter, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,"; in Satz 2 tritt an die Stelle c) In Absatz 3 tritt an die Stelle des Wortes "Beschwerdeausschüssen" das Wort "Widerspruchsausschüssen" . In § 30 Satz 1 ist in der Klammer an Stelle von "§§ 22 Abs. 3, 27 und 28" zu setzen "§ 22 a Abs. 1, §§ 27 und 28". § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Schwerbeschädigte Beamte und Richter" b) In Absatz 1 ist das Wort "erleichtert" durch das Wort "gefördert" zu ersetzen. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Richter entsprechende Anwendung." § 36 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Überschrift erhält die Fassung: "Unabhängige Tätigkeit" b) Der bisherige Wortlaut in § 36 wird Absatz 1, dessen erster Halbsatz folgende Fassung erhält: "(1) Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist,". c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Schwerbeschädigte bevorzugt zu berücksichtigen; dies gilt auch für Unternehmen, an denen Schwerbeschädigte mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern ihre Beteiligung und Mitwirkung an der Geschäftsführung sichergestellt sind. Der Bundesminister für Wirt- 24. 25. 26. 27. 28. 25. In § 31 Abs. 2 werden die Worte "die Vorschriften" bis "Anwendung" ersetzt durch die Worte "die Vorschriften der §§ 14, 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (Bun-desgesetzbl. I S. 1296) keine Anwendung". 26. In § 32 Satz 1 ist der Nebensatz "die auf Grund. . . bezogen werden" durch die Worte zu ersetzen "die wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bezogen werden". Nr. 47 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1961 863 sthaft erläßt im Einvernehmen mit den Bundesminis lern für Arbeit und Sozialordnung und des Innern hierzu allgemeine Richtlinien." 29. Nach § 36 wird folgender neuer § 36a eingefügt: .,§ 36a Erhebung von Gebühren und Auslagen Für Amtshandlungen, die in Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vorgenommen werden, sind Verwaltungsgebühren und Auslagen nicht zu erheben." 30. In § 39 Abs. 1 erhält Buchstabe h folgende Fassung : ,,h) über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten (§ 13 Abs. 2 bis 6),". 31. § 41 erhält folgende Fassung: "§ 41 Geltung im Land Berlin (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Abweichungen auch im Land Berlin: a) § 1 Abs. 3 gilt in folgender Fassung: ,(3) Schwerbeschädigte sind ferner Personen, die infolge sonstiger gesundheitlicher Schädigungen, soweit diese nicht auf normalen Alterserscheinungen beruhen, in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert sind. b) § 2 gilt in folgender Fassung: ,§ 2 Personen, die nicht nur vorübergehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenigstens 30 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, kann das Arbeitsamt dem Arbeitgeber auf Pflichtplätze für Schwerbeschädigte anrechnen, wenn sie ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können und die Unterbringung von Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird. c) § 3 Abs. 1 gilt in folgender Fassung: ,(1) Alle Arbeitgeber, die über mehr als zehn Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 10 vom Plündert der Arbeitsplätze Schwerbeschädigte beschäftigen. d) In § 3 Abs. 2 in der sich aus diesem Änderungsgesetz ergebenden Fassung sind die Worte ,Buchstabe a und die Worte ,und den Pflichtsatz nach Buchstabe b bis auf 10 vom Hundert sowie die Worte ,diese Pflichtsätze zu streichen. e) § 6 Abs. 2 gilt in folgender Fassung: r(2) Für die Feststellung der Zahl der Arbeitsplätze mehrerer Betriebe desselben Arbeitgebers werden die im Gebiet des Landes Berlin besiehenden Betriebe zusammengefaßt. f) Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 Buchstabe a können nur im Benehmen mit dem Senat von Berlin erlassen werden und für das Land Berlin Abweichendes von den für den übrigen Geltungsbereich durch Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften bestimmen. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten mit der Einschränkung des Absatzes 1 im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Artikel II 2. Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 27. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 894), 3. Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 30. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 57), 4. Vierte Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 30. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 58). (2) Mit Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes treten im Saarland außer Kraft 1. das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 57) mit den bis zum 8. Mai 1945 ergangenen Änderungen, Soweit Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe a bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Schwerbeschädigten gleichgestellt sind, enden die weiterreichenden Wirkungen der bisherigen Gleichstellung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Gleichstellung nicht vorher widerrufen wird. Artikel III Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) in der sich aus Artikel I ergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten in der Paragraphenfolge zu beseitigen. Artikel IV Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel V (1) Im Saarland treten mit Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes das Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) in der sich aus diesem Änderungsgesetz ergebenden Fassung und die folgenden Verordnungen in Kraft: 1. Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 40), 2. 864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 2. die Verordnung des Regierungspräsidiums Saar vom 27. Dezember 1945 (Amtsblatt 1946 S. 10) über die Abänderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 73). (3) Soweit im Schwerbeschädigtengesetz und den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland noch keine Geltung haben, treten bis zu deren Inkrafttreten die entsprechenden, im Saarland geltenden Bestimmungen an ihre Stelle. Artikel VI (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 223 des Sozialgerichtsgesetzes außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. Juli 1961 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank