Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 49 vom 15.07.1961  - Seite 881 bis 898 - Gesetz über das Kreditwesen

Gesetz über das Kreditwesen Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 831 Gesetz über das Kreditwesen Vom 10. Juli 19öl Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorsehriuen 1. Kreditinstitute Begriffsbestimmungen........................... Ausnahmen .................................... Verbotene Geschäfte............................ En.j-cL«-i>.!THj des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen 2. Bund es auf sichtsamt für das Kreditwesen Organisation ................................ Aufgaben.................................... Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank Zusammenarbeit mit anderen Steilen .......... Schweigepflicht............................... ZWEITER ABSCHNITT Vorschrillen für die Kreditinstitute 1. Eigen kapital und Liquidität Einenkapitalausstattung......................... 10 Liquidität ....................................... 11 Anlagen in Grundbesitz, Schiffen und Beteiligungen....................."....... 12 2. Kreditgeschäft Großkredite .................................... 13 Millionenkredite................................ 14 Organkredite ................................... 15 Anzeigepflicht für Organkredite ................. 16 Flaftungsbestimmung ........................... 17 KrediLunterlagen ............................... 18 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers....... 19 Ausnahmen .................................... 20 3. Sparverkehr Spareinlagen ................................... 21 Kündigung und Rückzahlung .................... 22 4. Zinsen, Provisionen und Werbung 23 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute Anzeigen....................................... 24 Monatsausweise ................................ 25 Bilanzvorlage.................................. 26 6. Prüfung des Jahresabschlusses und Depotprüfung § Prüfung des Jahresabschlusses.................. 27 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen ...... 28 Besondere Pflichten des Prüfers................. 29 Depotprüfung.................................. 30 7. Befreiungen 31 DRITTER ABSCHNITT Vorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb Erlaubnis...................................... 32 Versagung der Erlaubnis ........................ 33 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall .... 34 Erlöschen und Rücknahme der Erlaubnis......... 35 Abberufung von Geschäftsleitern .............. 35 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte ...... 37 Folgen der Erlaubnisrücknahme ................. 33 2. Schutz der Bezeichnungen "Bank" und "Sparkasse" Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" ............ 39 Bezeichnung "Sparkasse" .............,.......... 40 Ausnahmen.................................... 41 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes .......... 42 Registervorschriften............................. 43 3. Auskünfte und Prüfungen 44 4. Maßnahmen in besonderen Fällen Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität..................... 45 Maßnahmen bei Gefahr ......................... 46 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs ............................... 47 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs . . 48 5. Vollziehb arkeit, Zwangsmittel, Kosten und Gebühren Sofortige Vollziehbarkeit ....................... 49 Zwangsmittel................................... 50 Kosten und Gebühren.......................... . 51 882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I VIERTER ABSCHNITT Sondervorschriften I Sonderaufsicht.................................. 52 Zweigstellen ausländischer Unternehmen......... 53 FluJr IT.v - ¦: Cl!, s TT S/.iMl" i > i !r • - i i i i n<5 . . . 54 Vi .[( \ 1| -* * . V "(j ! I cht ...........,...... 55 Orcn ua* j^iim l »jIi n...................... 58 HauJ-iu im teilen daJ^iv-ii...................... 57 Verletzung der Aufsichtspflicht.................. 58 Geldbußen gegen Kreditinstitute................. 59 Zuständige Verwaltungsbehörde und Verjährung , 80 SECHSTER ABSCHNITT o, * Li üvorsdmlten *1 iV i- i - < i .Institute ......... 61 i r i i.................,. 62 ii1 i i ,!en"i | v a R ichtsvorschriften . 63 il i -K ii «j .................. 54 Inkrafttreten ................................... 65 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute § 1 Begriff sbesiißimungen (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten GeschäftsbeLrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einiagengeschäft); 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft) ; 3. der Artkauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft) j 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft) j 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft)» ©. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlage-gescIJschaften vom 16. April 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 378) bezeichneten Geschäfte (Iüveslmentgeschäft); 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehns-forderungen vor Fälligkeit zu erwerben; 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für ändere (Garantiegeschäft); 0. die Dunhmhruny des bargeldlosen Zahlungsverkehrs uüd des Abrechnungsverkehrs (Girogeschaft). Der Bundesminister für Wirtschaft kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-ordnung weitere Geschäfte als Bankgeschälte bezeichnen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Auf Sichtszweckes gerechtfertigt ist. (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzimg oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgeseilschaft berufen sind, Geschäftsführer von Kreditgenossenschaften auch dann, wenn sie nicht dem Vorstand angehören. In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Kreditinstitut von einem Ein-zeikauimann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des Ge-sdiäftsleiters zu widerrufen. § 2 Ausnahmen (1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank) 2. die Deutsche Bundespost; 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung; 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen ; 6. private Bausparkassen und Geschäftsbetriebe, die diesen gernäß § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen gleichgestellt sind, sowie öffentlich-rechtliche Bausparkassen; ?. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs- Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 883 wesen – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – vom 29. Februar 1940 (Reichs-gesefzbl. I S. 437) als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind; 8. Unlemelimen, die auf Grund des Woh-nungsgcmieimiützigkeifsgesetzes als Organe der staatlichen Woiimmgspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben; 9. Unternohmen des. Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben. (2) Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsichtlich des Postscheck- und Postsporverkehrs den §§ 21 und 22 sowie den auf Grund der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und dos § 48 getroffenen Regelungen. Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie für Versicherungs-unternehmen gilt § 14. (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben» die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (4) Das Bundosaufsiobtsarat für das Kreditwesen kann im. Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehme]! im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 33, 45, 46 und 51 Abs. 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. § 3 Verbotene Geschäfte Verboten sind 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werk-sparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Urnfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; 2. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen; 3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Ein-iagengeschaft.es, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kredit befrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. § 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entscheidet in Zweifelsfällen., ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. 2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen § 5 Organisation (1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständig® Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft errichtet. Es hat seinen Sitz in Berlin. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag dl© Deutsche Bundesbank anzuhören. § 6 Aufgaben (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsch® Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsch© Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören} § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates der Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände seines Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber Anträge stellen. § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht: § 22 der Reichsabgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das 804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben. § 9 Schweigepflicht (1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die nach § 8 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Personen, die nach § 46 Abs. 1 Salz 2 bestellten Aufsichtspersonen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. (2) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. ZWEITER ABSCHNITT Vorschriften für die Kreditinstitute 1. Eigenkapital und Liquidität § 10 Eigenkapitalausstattung (1) Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzen verbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze «ind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen 1. bei Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; bei Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu berücksichtigen; 2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder Ge- schäftsanteile sowie die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite; 3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haft-summenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind abzusetzen; der Bundesminister für Wirtschaft kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt übertragen; 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen; 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital, und die Rücklagen; 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen. (3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist; entstandene Verluste sind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versfeuern sind. (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind nur dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen oder erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden können. Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden. (5) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Kapitalveränderungen, die später in öffentliche Register eingetragen worden sind, sind zu berücksichtigen. § 11 Liquidität Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet, ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 885 Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. § 12 Anlagen in Grundbesitz, ScMffen und Beteiligungen Die dauernden Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Beteiligungen dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen. Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von dieser Vorschrift abweicht. 2. Kreditgeschäft § 13 Großkredite (1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen (Großkredite), sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; dies gilt nicht für Großkredite, bei denen der zugesagte oder in Anspruch genommene Betrag nicht höher ist als zwanzigtausend Deutsche Mark, es sei denn, daß der Großkredit das haftende Eigenkapital des Kreditinstituts übersteigt. Bereits angezeigte Großkredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten jährlich einmal eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Großkredite einfordern. (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Beschluß nicht innerhalb eines Monats nachgeholt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. (3) Großkredite sollen zusammen nicht mehr als die Hälfte des Betrages aller Kredite des Kreditinstituts ausmachen. Maßgebend sind die in Anspruch genommenen Beträge. (4) Der einzelne Großkredit soll das haftende Eigenkapital des Kreditinstituts nicht übersteigen. (5) Bei der Errechnung der Großkredite sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere sowie Kredite aus dem Ankauf von bundesbankfähigen Wechseln nur zur Hälfte anzusetzen. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten im Teilzahlungs- finanzierungsgeschäft mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden. § 14 Millionenkredite (1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum Zehnten der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden zwei Kalendermonate eine Million Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Dies gilt bei Gemeinschaftskrediten von einer Million Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kreditinstituts eine Million Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des Kreditnehmers am Ende des der Anzeige vorangegangenen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die angezeigte Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Höhe von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die in der angezeigten Gesamtverschuldung enthalten sind, ist gesondert in einer Summe anzugeben, ebenso die Höhe von Verbindlichkeiten aus Wechseln, bei denen dem Kreditnehmer ein Rückgriffsanspruch gegen andere Wechselverpflich-tete zusteht. (3) Ist der Kreditnehmer ein Konzern, so ist bei der Anzeige nach Absatz 1 und bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 auch die Verschuldung der einzelnen Konzernunternehmen anzugeben. § 15 Organkredite (1) Kredite an 1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts, 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Geschäftsleiter sind, 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), 4. Beamte und Angestellte des Kreditinstituts, 886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter Nummern 1 bis 4 genannten Personen, 6. dritte Personen, die für Rechnung einer der unter Nummern 1 bis 5 genannten Personen handeln, 7. juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, wenn ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, 8. juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört, 9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter beteiligt ist; als Beteiligung gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt, 10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut in dem in Nummer 9 bezeichneten Umfang beteiligt sind, 11. juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Kreditinstitut in dem in Nummer 9 bezeichneten Umfang beteiligt ist, dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans und an Beamte und Angestellte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens, an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder sowie an dritte Personen, die für Rechnung der vorgenannten Personen handeln. In diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredite an Beamte und Angestellte, an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder sowie an dritte Personen, die für Rechnung der vorgenannten Personen handeln, wenn der Kredit ein Monatsgehalt des Beamten oder Angestellten nicht übersteigt. (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen; sind die Beschlüsse nicht innerhalb von zwei Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als drei Monate gefaßt werden. (5) Wird entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Absatz 2 und Absatz 4 ein Kredit gewährt, so ist dieser ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen. § 16 Anzeigepflicht für Organkredite Dem Bundesaufsichtsamt sind unverzüglich anzuzeigen 1. Kredite an Geschäftsleiter sowie Beamte und Angestellte des Kreditinstituts, wenn sie die Höhe der Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) für das letzte Geschäftsjahr überschreiten; für Geschäftsleiter, die unter Nummer 2 oder 3 fallen, gelten nur diese Vorschriften. Kredite an ehrenamtliche Geschäftsleiter sind nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 anzuzeigen,- 2. Kredite eines in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Kreditinstituts an seine Gesellschafter sowie Kredite eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditinstituts an seine persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die Kredite ein Zehntel des für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteiles übersteigen. Ist der dem Gesellschafter aus dem letzten Geschäftsjahr zugeflossene Gewinn zuzüglich etwaiger sonstiger Bezüge im Sinne der Nummer 1 höher, so ist dieser Betrag für die Anzeigepflicht maßgebend; 3. Entnahmen durch Inhaber und persönlich haltende Gesellschafter unter den in Nummer 2 bezeichneten Voraussetzungen; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen; 4. Kredite an Mitglieder des Aufsichtsorgans des Kreditinstituts, wenn sie auch nach § 13 Abs. 1 anzuzeigen sind; Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 887 5. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen unter den Voraussetzungen, unter denen ein Kredit an den bei dem Kreditinstitut tätigen Ehegatten oder Elternteil anzuzeigen wäre; 6. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen unter den Voraussetzungen, unter denen ein Kredit an die Person anzeigepflichtig wäre, für deren Rechnung der Kreditnehmer handelt; 7. Kredite an juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, wenn der Inhaber oder ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist; 8. Kredite an juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört; 9. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 11 genannten Unternehmen; 10. Kredite an die in § 15 Abs. 2 genannten Personen, sofern sie unter entsprechender Anwendung der Nummern 1 bis 6 anzuzeigen wären. § 17 Haftungsbestimmung (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Gcschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Kreditinstitut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht, schuldhaft gehandelt haben. (2) Der Ersatzanspruch des Kreditinstituts kann auch von den Gläubigern des Kreditinstituts geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Kreditinstituts noch, bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person, dadurch aufgehoben, daß die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Kreditinstituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht. (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. § 18 Kreditunterlagen Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als zwanzigtausend Deutsche Mark gewährt werden, hat das Kreditinstitut die Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Vorlage der Jahresabschlüsse, zu verlangen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. § 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen 1. Gelddarlehen aller Art, übernommene Dar-lehnsforderungen sowie Akzeptkredite; 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; 3. die Stundung von Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften von Kreditinstituten, insbesondere Warengeschäften, über die handelsübliche Frist hinaus; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts für andere; 5. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht. (2), Im Sinne der §§ 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß die Leitung des einen Unternehmens einem anderen Unternehmen unterstellt wird oder daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen; 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter. § 20 Ausnahmen (1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden; 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein; 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit 888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite. (2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11, i 16 Nr. 7 bis 9, §§ 17 und 18 gelten nicht für 1. Kredite der in § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Kreditinstitute, die im Rahmen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften entweder im Realkreditgeschäft oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt; 2. Kredite von Hypothekenbanken, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, sowie die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Darlehen; 3. Kredite von Schiffspfandbriefbanken, die den Erfordernissen der §§ 10 und 11 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 4. Kredite anderer Kreditinstitute, die entweder im Realkrediigeschäft entsprechend den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes oder an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt. (3) § 14 gilt nicht für Kredite im Realkreditgeschäft, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt, wenn die Kredite 1. von Versicherungsunternehmen gewährt werden und den Vorschriften des § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie des § 69 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen entsprechen; 2. von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gewährt werden. . (4) § 13 gilt nicht für Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes oder einem Land verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind. 3. Sparverkehr § 21 Spareinlagen (1) Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuches, als solche gekennzeichnet sind. (2) Als Spareinlagen dürfen nur Geldbeträge angenommen werden, die der Ansammlung oder Anlage von Vermögen dienen; Geldbeträge, die zur Verwendung.im Geschäftsbetrieb oder für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlage. (3) Geldbeträge von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften dürfen nur dann als Spareinlage angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 dargetan sind. Dies gilt nicht für Geldbeträge von Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwek-ken dienen. (4) Urkunden über Sparkonten dürfen ohne Einlage nicht ausgegeben werden. Die Urkunde ist dem Einleger auszuhändigen; sie darf nur in Ausnahmefällen bei dem Kreditinstitut hinterlegt werden. Verfügungen über Spareinlagen dürfen nicht durch Überweisung oder Scheck und nur gegen Vorlegung der Urkunde zugelassen werden. Bei voller Rückzahlung der Einlage ist die Urkunde zurückzufordern. § 22 Kündigung und Rückzahlung (1) Die Kündigungsfrist für Spareinlagen beträgt drei Monate (gesetzliche Kündigungsfrist). Von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist können ohne Kündigung bis zu eintausend Deutsche Mark für jedes Sparkonto innerhalb von dreißig Zinstagen zurückgefordert werden. (2) Für Spareinlagen kann eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden; sie muß mindestens sechs Monate betragen. In diesem Fall ist die Kündigung frühestens sechs Monate nach der Einzahlung der Spareinlage zulässig. (3) Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzeitig zurückgezahlt, so ist der zurückgezahlte Betrag als Vorschuß zu verzinsen. Die Sollzinsen müssen die zu vergütenden Habenzinsen um mindestens ein Viertel übersteigen. Die Ber^;linung von Vorschußzinsen kann im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Berechtigten unterbleiben. (4) Der jeweils geltende Zinssatz für Spareinlagen ist durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen. 4. Zinsen, Provisionen und Werbung § 23 (1) Durch Rechtsverordnung können Anordnungen für die Kreditinstitute über die Bedingungen erlassen werden, zu denen Kredite gewährt und Einlagen entgegengenommen werden dürfen. Die Anordnungen sollen für die Zinsen und Provisionen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten oder der Entgegennahme von Einlagen berechnet werden, Grenzen festsetzen; diese sind so zu bemessen, daß die kreditpolitischen Maßnahmen der Deutschen Bundesbank unterstützt werden und die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes gewahrt bleibt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 889 eine der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung angemessene Krcditversorgung gesichert und die Spartätigkeit gefördert wird. Die Rechtsverordnungen werden vom Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe Übertragern, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsajnt.es nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. (2) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute zu begegnen, kann das Bundesau.fsich.ts~ amt bestimmte Arten der Werbung untersagen. (3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 2 sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute und, soweit, sich die Rechtsverordnung auf die Habenzinsen bezieht oder eine allgemeine Maßnahme nach Absatz 2 getroffen wird, auch die Deutsche Bundespost zu hören. 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute § 24 Anzeigen (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich, 3. die Übernahme einer dauernden Beteiligung an einem anderen Kreditinstitut, 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, 5. Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle, 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes. (2) Hai. ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen. § 25 Monatsausweise (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablaut eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monatsausweise einzureichen. Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1. (2) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiter-leitung bestimmter Monatsausweise verzichten. § 26 Bllanzvorlage Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die festgestellte Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) und den Geschäftsbericht, soweit ein solcher erstattet wird, unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zur Jahresbilanz zu erläutern. Sofern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er mit dem Prüfungsvermerk versehen sein. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) ist gleichfalls einzureichen; Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben den Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen. 6. Prüfung des Jahresabschlusses und Depotprüfung § 27 Prüfung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes) zu prüfen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt; § 33 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberührt. (2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses vot Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die §§ 135, 137 bis 141 und 211 Abs.- 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt § 144 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes entsprechend. Der Prüfer wird bei Personenhandelsgesellschaften von den Gesellschaftern, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Gesell-schafterversammlung gewählt; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt § 136 Abs. 4 bis 6 des 890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I AMionij I( eil jV( V id Der Pr jfor soll vor A1 1 v "I w. K n, ,.uf das ( ) Ai f I J n i (j d -. T i ,.i i i s "von Ki h i i i,i i ,p fj i , , i ) (_ < j ( ^ je-h< i Cpm , i, hi it ,m i d( V? 5* I is 02, ("4, C4a u » . « , i w , Lud Wi .< , , k, DZ V , i u< , > 1 ) i / 1 S ,/ 1 , - js- <- . > i ( ir v. ijj_ "g i i > 5 m i ]si ii icht ZU i1 u 1 ( In. I J § 20 P; 1 ¦ , C j l " , j !u c o1-*}:xen Fällen (!) :; ¦> Ki d i"s Wh ^ hc m (i-"ii Bundesauf-si1 ( i-ii C i< von ihi wi be^MI*-» Prüfer unver--/."¦/ , - ^ d - p ^ > .I1 j c <n\>r gen. Das Bun-d~ "i "I (<! «i 1 i ¦• n i "Vi o oi "¦>, Monats nach 7ii^ ^i (^r A^ je ch ¦> !> eli i.^g eines anderen Pr ü > vt1,"f ¦"> wc ;ti ch ^s zur Irreichung des Prul-i ,(jr/v V> f b>!en ]st, Wide1 >nruch und An-fech!1!1 / klagt In <y g m lieben bi i. e aufschiebende Wirkung. (2) Das Registergericht des Sitzes des Kreditinstituts hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer zu bestellen, wenn 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; 2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht, unverzüglich nachkommt; 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsaufträges abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Kreditinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 136 Abs. 5 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Das Registergericht, kann auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredit-Institute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. § 29 Besondere Pfltelilcu des Prüfers (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses und, soweit eine solche nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich ist, bei der Prüfung nach § 53 des Gesetzes betreffend die Ervverbs- und Wirtschaftsgenossenschaften hat der Prüfer auch festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, §§ 16 und 24 erfüllt hat; das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. (2) Der Prüfer hat auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes diesem und der Deutschen Bundesbank den Prüfungsbericht zu erläutern und Auskunft über die bei der Prüfung im Rahmen, seiner Prüfungs-pflicb.t getroffenen Feststellungen zu. erteilen. 30 (s) l c . r;rsktengeschäft ^ i <_, id diese Ge-jm ^ > /.a prüfen (De- (2) Das Bundesaufsichtsamt erläßt nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung. Die Depotprüfer werden vom Bundes-aufsichtsaint bestellt. Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen. 7. Befreiungen § 31 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§16 und 24 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichimg von Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Abs. 2, §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschälte, angezeigt ist. DRITTER ABSCHNITT Vorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32 Erlaubnis (1) Wer Im Geltungsbereich dieses Gesetzes BankgesA ^se in dein in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben will, bedarf der schriftlichen. Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes. Nr, 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 891 (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolglen Zweckes halten müssen. Es kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken. § 33 Ve.rsagsmg der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, 1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenkapital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Verfügung stehen; 2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; 3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Kreditinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird. (2) Die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung. (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch einen Stellvertreter fortgeführt werden. Ist dieser nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. Der Stellvertreter ist unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; er gilt als Geschäftsleiter. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. § 35 Erlöschen, und Rücknahme der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis zurücknehmen, 1, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder durch sonstige unlautere Mittel erwirkt worden ist; 2. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist; 3. wenn ihm Tatsachen bekanntwerden, die die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 rechtfertigen würden; 4. wenn Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach, diesem Gesetz abgewendet werden kann. § 36 Abberufung von Geschäftsleitern (1) In dem Falle des § 35 Abs. 2 Nr. 3 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis zurückzunehmen, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt. § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. § 38 Folgen der Eiiaubnisrücknahme (1) Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zurück, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. Für die Abwicklung kann das Bundesaufsichtsamt allgemeine Weisungen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme der Erlaubnis öffentlich bekanntmachen. (3) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. 2. Schutz der Bezeichnungen "Bank" und "Sparkasse" § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" (1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Ban- 892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I kier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. (2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten Ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmmen, daß die in Absatz genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen. § 40 Bezeichnung "Sparkasse" (1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. öffenlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. (2) Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlefms-kasse" führen. § 41 Ausnahmen Die §§39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. § 42 Entscheidung des ßundesaufsicfrtsamtes Das Bundesauisichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen. § 43 Regislervorsdiriften (1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintra- gungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach §§39 bis 41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Ordnungsstrafen anzuhalten; § 140 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. (3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten beziehen, Anträge zu stellen und die nach dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen. 3. Auskünfte und Prüfungen § 44 (1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt 1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen und die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des Kreditinstituts betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt; 2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter zu entsenden; diese können das Wort ergreifen; 3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person die Einberufung der in Nummer 2 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle stehen ihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch für die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher und Schriften auch von einem Unternehmen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es Kreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt. (3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 stehen auch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 893 Einrichtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die Befugnis, von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, steht auch der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird. (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4. Maßnahmen in besonderen Fällen § 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität (1) Entspricht bei einem Kreditinstitut 1. das haftende Eigenkapitel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1, so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Beteiligungen anzulegen. (2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. § 46 Maßnahmen bei Gefahr (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es kann insbesondere Anweisungen für die Geschäftsführung des Kreditinstituts erlassen, die Annahme von Einlagen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten oder begrenzen, Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und Aufsichtspersonen bestellen. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in Fällen, in denen die erforderlichen gesetzlichen Vertreter fehlen, oder bei Kreditinstituten, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden, der Inhaber weggefallen oder verhindert ist, auf Antrag eines Beteiligten das Gericht eine vertretungsberechtigte Person bestellen kann, steht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 das Antragsrecht auch dem Bundesaufsichtsamt zu. § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs, erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung 1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Vergleichsverfahren oder der Konkurs über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind; 2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken; 3. anordnen, daß die Wertpapierbörsen vorübergehend geschlossen bleiben. (2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören. (3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben. § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Wertpapierbörsen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden. (2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft. 894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Kosten und Gebühren § 49 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des BiiiKlcsaiifsichisarni.es haben in. den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4, der §§ 30, 45 und 46 keine aufschiebende Wirkung. § 50 Zwangsmittel (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den. Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt, bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark/ § 51 Kosten und Gebühren (1) Die Kosten des Bundcsaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt, sind, dem Bund von den Kreditinstituten zu neunzig vom Handelt zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Ge-schäftsumfanges umgelegt und. vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund der §§ 32, 34 Abs. 2 und §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deutsche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten. (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 2, eine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr 1 vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. VIERTER ABSCHNITT Sondervorschriften § 52 Sonderaufsicht (1) Soweit Kreditinstitute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen. (2) Die Zulassungs- und Aufsichtsrechte auf Grund des Hypothekenbankgesetzes und des Schiffsbankgesetzes gehen auf das Bundesaufsichtsamt über. § 53 Zweigstellen ausländischer Unternehmen (1) Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zweigstelle, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut. Unterhält das ausländische Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut. (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Das ausländische Unternehmen hat mindestens eine natürliche Person mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu. bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des ausländischen Unternehmens befugt ist. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. 2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von. ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des ausländischen Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Kredit-instiut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (passiver Verrechnungssaldo) oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (aktiver Verrechnungssaldo) ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. 3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten §§ 135, 137 bis 141, 211 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Ge-schäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahresabschluß des ausländischen Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. 4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestelltes Be- Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 895 *ii bsbujnl d und dim /m Verslaikung der ([<•! ! * !< s.1 7 I ! I >d! CISC i "> {"i g w i n v, >fti " s/"h d ;s ] "• >s < s ( i |i\ ,i v, n- Tili i • ,i r < , } |, r ,i (, p n->,_ <-ir.g d - h rii" n li i1 i j)iltds ist <l »r ( I • i i 1 f it e-i r J !,>] f " ll\ s i - • , • iU ijt .1 6 T m di^ \n, du <m ^ ) T> Abs 1 gut c! is ii ll Mi i iii -s i Dt i on (3) F, »- Flagyl, d" ,"d < >n ",f rbfifisbel^ieb einei Zv ig,! e <u °<<) d -, A1, ^ s 1 B^ng habei, iL " i ( « , v - * J nach r> 23 d - / . ¦> "n I i g auht dauh Vertrag dd ,gi scbos-c n v«( id n (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwisehons[.aal 1 iche Verein.barungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. FÜNFTER ABSCTINITT Straf Vorschriften, Eußgcldvorschriften § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln, ohne Erlaubnis (1) Wer vorsätzlich 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. § 55 Verletzung der Schweigepflicht (1) Wer vorsätzlich die durch § 9 begründete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu einem. Jahr und mit Geldstrafo oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein. (2) J Tande11 di>r ~u > ( <.\ r>,\ Tu < >! <¦ r in d» ; AWkbt, sah oder e l > " In ¦-> e ^ •>-) Vv.- ¦ >:i 1 llil Di. g ^svoise.n /,u ve sf1 gen, s" isi d:e ! ¦" C i ¦ , s / w ! J/"i. Dctu^eMi k >ii i-l c " i, e cd • d v/erden. § 56 OrdmmgswMrigLeifen (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig J oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübimg der in § 44 .Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet, 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnimg, soweit für bestimmte Tatbestände diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt, 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 23 Abs. 2, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 oder 48 Abs. 1 erlassenen vollziehbaren-Verfügung zuwiderhandelt, 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, §§ 16, 24 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht, 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts nach § 26 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, 6. vorsätzlich den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder des § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, 7. vorsätzlich seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, wenn sie leichtfertig oder fahrlässig begangen ist, mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 57 Handeln für einen anderen Die Strafvorschriften des § 54 und die Bußgeld-voi« (hriften des § 56 gelten auch für denjenigen, r As Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung be-¦ ulensn Organs einer juristischen Person oder sonst , s Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch d ni, wenn die Rechtshandlung, weiche die Vertreib ,gsbeiüg:ais begründen sollte, unwirksam ist. § 58 Verletzung der Aufsichtspflicht (1) Wird im Betrieb eines Kreditinstituts eine in § 54 mit Strafe oder in § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen, so kann gegen den Inhaber oder gegen den Geschäftsleiter 896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I des Kreditinstituts eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Aufsirhlspflichtvorletzung bis zu hunderttausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Aufsichtspflichtver-letzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. § 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute (1) Begeht ein Geschäffsleiter eines Kreditinstituts in der Rocht.sform einer juristischen Person oder einer Persononhandelsgesollschaft eine in § 54 mit Strafe oder in § 56 oder 58 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann eine Geldbuße auch gegen das Kreditinstitut festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen ist, bis zu hunderttausend Deutsdie Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde und Verjährung (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Es entscheidet, auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Büß-geldboschoid.es (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) . (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. SECHSTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 Erlaubnis für besteheB.de Kreditinstitute Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. § 62 Überleitungsbestimmungen (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. (2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesauf sichtsarnt über. (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank. Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden und die Deutsche Verrechnungskasse sind nicht Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes. § 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. das Gesetz über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955); 2. die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl, I S. 1047); 3. die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 18. September 1944 (Reichsgesetzbl. I S 211); 4. die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vorn 9. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 205); 5. die Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 27. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1050); 6. die Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 540); 7. die Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen – Werksparkassen – vom 31. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 608); 8. die Fünfte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 9. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 768); 9. § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Spar- und Girokassen sowie die Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1961 897 kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute vom 5. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 429); 10. § 5 Abs. 2 bis 4, § 9 des Artikels 1 und § 2 des Artikels 2 des Fünften Teils Kapitel 1 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl I S. 537); 11. das Gesetz über Zwecksparunternehmungen vom 17. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 269); 12. die Durchfühnings- und Ergänzungsver-o rd d ii ng üb er Z werk sp amntemehmungen vom 2. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 351); 13. die Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über Zwecksparunternehmungen vom 10. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl I S. 725); 14. die Dritte Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über Zwecksparunternehmungen vom 28. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 465); 15. das Gesetz über die Auflösung der Zwecksparunternehmungen vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1457); 16. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Auflösung der Zwecksparunternehmungen vom 12. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 162); 17. die Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zum Gesetz über die Auflösung der Zwecksparunternehmungen vom 18. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1121); 18. das Gesetz gegen Mißbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 593); 19. die Verordnung über die Börsen-, Hypothekenbank- und Schiffspfandbriefbank-auisicht vom 28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 863); 20. das Gesetz über Staatsbanken vom 18. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1247); 21. Artikel 2 des Gesetzes über die Prüfung von Jahresabschlüssen vom 3. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 607); 22. die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse von Kreditinstituten vom 7. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 763); 23. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bank- und Sparkassenwesens vom 5. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2413); 24. die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bank- und Sparkassenwesens vom 31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 19); im Land Bayern: 25. das Gesetz Nr. 54 über das Kreditwesen vom 27. September 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 Nr. 1 S. 11); im Land Bremen: 26. die Anordnung des Präsidenten des Senats betreffend Übernahme der Befugnisse nach dem Reichsgesetz über das Kreditwesen auf Organe des Landes Bremen vom 21. Februar 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 7 S. 41); im Land Hamburg: 27. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Kreditwesen (Anzeigepflichtverordnung) vom 23. Dezember 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 283) mit den Änderungen vom 23. September 1958 (I S. 357) und 5. April 1960 (I S. 309); im ehemaligen Land Württemberg-Baden: 28. das Gesetz Nr. 50 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten vom 31. Januar 1946 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Nr. 5 S. 41 und Amtsblatt des Landesbezirks Baden Nr. 8 Sp. 146); 29. die Verordnung Nr. 546 des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes Nr. 50 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten vom 3. November 1949 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Nr. 25 S. 220 und Amtsblatt des Landesbezirks Baden Nr. 26 Sp. 660); 30. die Verordnung Nr. 53 des Finanzministeriums über die Regelung der Verzinsung von Kundenguthaben bei Kreditinstituten vom 15. Februar 1946 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Nr. 10 S. 154 und Amtsblatt des Landesbezirks Baden Nr. 11 Sp. 243); 31. die Verordnung Nr. 525 des Finanzministeriums über die Regelung der Verzinsung von Kundenguthaben bei Kreditinstituten vom 2. Juli 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Nr. 13 S. 96 und Amtsblatt des Landesbezirks Baden Nr. 17 Sp. 294); im ehemaligen Land Württemberg-Hohen-zollern: 32. Die Rechtsanordnung über Änderungen auf dem Gebiet des Kreditwesens vom 12. März 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns Nr. 3 S. 23); 33. die Rechtsanordnung über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten vom 12. März 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns Nr. 3 S. 23); 898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 34. die Verordnung des Finanzministeriums über die Wiedereinführung der regelmäßigen Depotprüfungen bei den Kreditinstituten vom 1. Juni 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 342); im ehemaligen Land Baden: 35. die Rechtsanordnung über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten vom 4. September 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden – Französisches Besatzungsgebiet. – Nr. 17 S. 105). (2) § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum LImstellungsgesetz wird dahin geändert, daß in Absatz 1 Satz i und Absatz 4 an die Stelle der Worte "die Bank deutscher Länder" die Worte "das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" treten und in Absatz 1 Satz 2 die Worte »der Bank deutscher Länder" durch die Worte "des EundesaufsichtsamLes für das Kreditwesen" ersetzt werden. (3) Dem § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 745) wird folgender Satz 4 angefügt: "Als eine Verbindlichkeit aus Sichteinlagen im Sinne des Satzes 1 gilt bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kreditwesen auch ein passiver Verrechnungssaldo." § 64 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit der Maßgabe, daß § 35 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf solche Berliner Altbanken anzuwenden ist, die nicht zum Neu-geschäft zugelassen sind. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen v/erden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § Q5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 10. Juli 1961 Der Bundespräsident L ü b k e Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard