Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 54 vom 26.07.1961  - Seite 1033 bis 1035 - Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern undesgesetzbl 1033 Teill 1961 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1961 Nr. 54 Tag 18 7.61 17 7.61 20 7.61 21 7.61 Inhalt Seite Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern .......................................................................... 1033 Ändert Bundesgesetzblatt III 310–4. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes 1036 Verordnung über den Anschluß von Behörden und Betrieben an den Luftschutzwarndienst 1037 Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) 1039 In Teil II Nr. 36, ausgegeben am 25. Juli 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. – Erstes Gesetz zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Baumwollsaatöl usw). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens (Inkrafttreten für Ruanda-Urundi). – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über den Luftverkehr. Gesetz*) zur Ausführung des Haager Übereinkommens2) vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Vom 18. Juli 1961 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen § 1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die über Unterhaltsansprüche von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht "gegenüber Kindern ergangen sind (Artikel 1, 4 bis 8, 12 des Übereinkommens), ist sachlich das Amtsgericht zuständig. (2) örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. § 2 Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten Entscheidungen gelten § 1042 a Abs. 1, §§ 1042b, 1042 c und 1042 d der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 3 Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der Entscheidung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist, nach dem Recht zu entscheiden, das für das Gericht des Urteilsstaates maßgebend ist. Der Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen. § 4 (1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung kann der Schuldner auch Einwen- 1) Ändert Bundesgesel.zbl III 310–4. 2) Das Übereinkommen ist auf Seite 1005 der Nummer 36 des Bundesgesetzblattes Teil II (Ausgabetag 25. Juli 1961) veröffentlicht. Z1997 A 1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I düngen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind. (2) Ist eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der Frist, innerhalb der er Widerspruch hätte einlegen können (§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der Zivilprozeßordnung), oder erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der er Einwendungen spätestens hätte geltend machen müssen. § 5 (1) Ist die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, noch nicht rechtskräftig, so kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist, daß er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der den Eintritt der Rechtskraft hemmt. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist. auszusetzen, 1. wenn der Schuldner nachweist, daß die Zwangsvollstreckung in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, eingestellt ist und daß er die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen die Einstellung abhängt; 2. wenn der Unterhaltsanspruch vor Erlaß der Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, im Inland rechtshängig geworden ist und eine rechtskräftige inländische Entscheidung noch nicht vorliegt. § 6 Aus den für vollstreckbar erklärten Entscheidungen (§ 1 Abs. 1) findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. ZWEITER ABSCHNITT Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung § 7 (1) Wird eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen in dem Staat, in dem sie ergangen ist, nach der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung in einem besonderen Verfahren beantragen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechtszug entschieden hat. über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläubiger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde. (3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. DRITTER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen § 8 Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, durch das über einen Unterhaltsanspruch von Kindern (Artikel 1 des Übereinkommens) entschieden wird, in einem der Vertrags-staatert geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden. § 9 (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das über einen Unterhaltsanspruch von Kindern ergangen und nach § 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in einem der Vertragsstaaten geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben. (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefertigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mitgewirkt haben. (4) Für die Vervollständigung des Urteils werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. § 10 Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, durch die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern entschieden wird und die in einem, der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist entsprechend anzuwenden. Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1961 1035 § 11 Vollstreckungsbefehle und einstweilige Verfügungen, die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern erlassen sind und auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einem der Vertragsstaaten betreiben will, sind auch dann mit der Vollstrek-kungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre. VIERTER ABSCHNITT Gerichtsstand in Unterhaltssachen § 12 In der Zivilprozeßordnung3) wird nach § 23 folgender § 23a eingefügt: "§ 23a Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat." FÜNFTER ABSCHNITT Schlußbestimmimgen § 13 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 14 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 18. Juli 1961 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Schäffer Der Bundesminister der Justiz Schäffer ») Bundesgesetzbl. III 310–4