Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 58 vom 02.08.1961  - Seite 1091 bis 1103 - Grundstückverkehrsgesetz

Grundstückverkehrsgesetz Nr. 58 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1961 1091 Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz – GrclstVG)*) Vom 28. Juli 1961 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Rechtsgeschäftliche Veräußerung § 1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. (2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau, sowie die Fischerei in Binnengewässern. (3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks. § 2 (1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. (2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich 1. die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; 2. die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; 3. die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück. (3) Die Länder können 1. die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären; 2. bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. § 3 (1) über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde), soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat. (2) Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, berechtigt. Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen. § 4 Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn 1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist; 2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religions-gesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt; 3. die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurberei-nigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient; 4. Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind; 5. die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) genehmigt ist. § 5 Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. 1) Ändert Bundesgcsetzbl. III 2331-1, 2331-2, 310-14 und 317-1. Hebt auf Bundesgcsetzbl. III 2331-3, 2331-3-1, 2331-3-2, 2331-3-3, 2331-12, 2331-12-1, 2331-12-4, 2331-12-6 und 2331-14. 1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 6 (1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, .auf drei Monate. (2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt. (3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen. § 7 (1) Auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. (2) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde oder des Vorsitzenden des Gerichts, falls nach ihrem Ermessen eine Genehmigung erforderlich ist, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde oder der Vorsitzende des Gerichts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. (3) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist. § 8 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverban- des liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist; 2. ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist; 3. ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet; 4. die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient; 5. Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht; 6. ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß; 7. Ersatzland erworben wird, soweit a) der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder b) das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt; c) eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt. § 9 (1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten oder 2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die Nr. 58 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1961 1093 räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder 3. der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. (2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. (3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung 1. ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; 2. ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; 3. ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; 4. in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. (4) Wird das Grundstück für andere als land-oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden. (5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. (6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden. (7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde. § 10 (1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden, 1. das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten; 2. das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern; 3. an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht; 4. zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften. (2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. § 11 (1) Die Genehmigung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist 1. die Vertragsparteien einzelne Vertragsbestimmungen, denen Bedenken aus einem der in § 9 aufgeführten Tatbestände entgegenstehen, in bestimmter Weise ändern, 2. der Erwerber das landwirtschaftliche Grundstück auf eine bestimmte Zeit an einen Landwirt verpachtet, 3. der Erwerber an anderer Stelle Land abgibt, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des zu erwerbenden Grundstücks entspricht. (2) Ist die Bedingung eingetreten, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. § 12 Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, so hat die Genehmigungsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Vorkaufsberechtigte Stelle vorzulegen. Zweiter Abschnitt Gerichtliche Zuweisung eines Betriebes § 13 (1) Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines 1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen; kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, so kann er geteilt einzelnen der Miterben zugewiesen werden. Grundstücke, für die nach ihrer Lage und Beschaffenheit anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sollen von einer Zuweisung ausgenommen werden. Das Gericht hat die Zuweisung auf Zubehörstücke, Miteigentums-, Kapital- und Geschäftsanteile, dingliche Nutzungsrechte und ähnliche Rechte zu erstrecken, soweit diese Gegenstände zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind. (2) Das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder, falls in ihr ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem Zeitpunkt auf den Miterben über, dem der Betrieb zugewiesen wird (Erwerber). (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sachen und Rechte gemeinschaftliches Vermögen der Erben sind. Auf Reichsheimstätten sind sie nicht anzuwenden. § 14 (1) Die Zuweisung ist nur zulässig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist und seine Erträge ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. Erträge aus zu gepachtetem Land sind insoweit als Erträge des Betriebes anzusehen, als gesichert erscheint, daß das zugepachtete Land oder anderes gleichwertiges Pachtland dem Erwerber zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen wird. (2) Die Zuweisung ist ferner nur zulässig, wenn sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen oder eine von ihnen vereinbarte Auseinandersetzung nicht vollzogen werden kann. (3) Die Zuweisung ist unzulässig, solange die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder ein zu ihrer Bewirkung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist oder ein Miterbe ihren Aufschub verlangen kann. § 15 (1) Der Betrieb ist dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Ist der Miterbe nicht ein Abkömmling und nicht der überlebende Ehegatte des Erblassers, so ist die Zuweisung an ihn nur zulässig, wenn er den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder mitbewirtschaftet. Die Zuweisung ist ausgeschlossen, wenn der Miterbe zur Übernahme des Betriebes nicht bereit oder zu seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht geeignet ist. (2) Diese Bestimmungen gelten für die Zuweisung von Teilen des Betriebes sinngemäß. § 16 (1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betrieb ist zum Ertragswert (§ 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzusetzen. Der Anspruch ist bei der Zuweisung durch das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Vorschriften festzusetzen. (2) Die Machlaßverbindlichkeiten, die zur Zeit des Erwerbes (§ 13 Abs. 2) noch bestehen, sind aus dem außer dem Betriebe vorhandenen Vermögen zu berichtigen, soweit es ausreicht. Ist eine Nachlaßverbindlichkeit an einem zum Betriebe gehörenden Grundstück dinglich gesichert, so kann das Gericht auf Antrag mit Zustimmung des Gläubigers festsetzen, daß der Erwerber dem Gläubiger für sie allein haftet. Trifft es eine solche Festsetzung, so ist § 2046 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf diese Verbindlichkeit nicht anzuwenden. (3) Das Gericht kann die Zahlung der den Miterben nach Absatz 1 zustehenden Beträge auf Antrag stunden, soweit der Erwerber bei sofortiger Zahlung den Betrieb nicht ordnungsgemäß bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Der Erwerber hat die gestundete Forderung zu verzinsen und für sie Sicherheit zu leisten, über die Höhe der Verzinsung und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben. (4) Auf Antrag eines Miterben kann das Gericht bei der Zuweisung festsetzen, daß der Miterbe statt durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch Übereignung eines bei der Zuweisung bestimmten Grundstücks abzufinden ist. Das Grundstück muß zur Deckung eines Landbedarfs des Miterben benötigt werden und von dem Betrieb abgetrennt werden können, ohne daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 wegfallen. Die Veräußerung dieses Grundstücks bedarf nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz. (5) Das Gericht kann auf Antrag eines Miterben bei der Zuweisung festsetzen, daß er durch ein beschränktes dingliches Recht an einem zugewiesenen Grundstück abzufinden ist. Die Festsetzung ist unzulässig, wenn der Erwerber dadurch unangemessen beschwert würde. § 17 (1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Nr. 58 – Tag der Ausgabe: Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht. (2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind. Dritter Abschnitt Verfahren § 18 (1) örtlich zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem das Grundstück gehört. Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. (2) Hält die Genehmigungsbehörde ihre örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben, so hat sie die Sache unverzüglich, spätestens vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags, an die zuständige Genehmigungsbehörde abzugeben und den Antragsteller von der Abgabe zu benachrichtigen. Wird die Benachrichtigung nicht binnen dieser Frist zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Abgabeverfügung ist für die in ihr bezeichnete Genehmigungsbehörde bindend und für die Beteiligten unanfechtbar. § 19 Die Genehmigungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land-und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören. Das Nähere bestimmt die Landesregierung. § 20 Entscheidungen, gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, über die Stelle, bei der er zu stellen ist, sowie über Form und Frist des Antrags zu belehren. Die Antragsfrist beginnt nicht vor der Belehrung, spätestens aber fünf Monate nach der Zustellung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde. Bonn, den 2. August 1961 1095 § 21 Erklärungen des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde außer dem Verpflichteten auch dem Käufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes unwirksam ist. Die Mitteilung ist mit einer Begründung darüber zu versehen, warum die Genehmigung der Veräußerung nach § 9 zu versagen wäre, und zuzustellen. § 20 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für die Belehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 des Reichssiedlungsgesetzes. § 22 (1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen. (2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt sinngemäß; über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. (3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann. (4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 23 Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. § 24 (1) Wer 1. einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, den Besitz eines Grundstücks, den er auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung erworben oder einem anderen überlassen hat, an den Veräußerer zurückzuübertragen oder vom Erwerber zurückzunehmen, nicht Folge 1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I leistet, obwohl eine nach diesem Gesetz oder den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erforderliche Genehmigung nicht beantragt oder unanfechtbar versagt worden ist, 2. eine Auflage nicht erfüllt, die bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken gemacht worden ist, kann durch Ordnungsstrafen, auch wiederholt, angehalten werden, der Aufforderung oder Auflage nachzukommen. Die Ordnungsstrafe wird auf Antrag der Genehmigungsbehörde durch das Gericht verhängt. Sie muß, bevor sie festgesetzt wird, angedroht werden. (2) Die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. § 25 Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes- gesetzbl. I S. 667)-) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen im Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundes-gesetzbi. I S. 1091),"; b) an Stelle der bisherigen Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: "3. Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes,"; c) Nummer 4 erhält folgenden Zusatz: "ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichs-gesetzbl. I S. 1) in der Fassung des § 28 Nr. 3 des Grundstückverkehrsgesetzes,". 2. § 23 erhält folgenden Absatz 2: "(2) Die Einrede, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts begründet sei, darf ein Beteiligter, der sich im ersten Rechtszuge zur Hauptsache eingelassen hat, nur geltend machen, wenn er glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, sie im ersten Rechtszuge vorzubringen; eine Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen findet nicht statt." 3. In § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 23 Abs. 2 gilt entsprechend." 2) Bimdesgcsctzbl. ITT 31.7-1 4. § 32 erhält folgende Fassung: "§ 32 (1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines Pachtvertrages ist die Landwirtschaftsbehörde, in den Verfahren wegen Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung die Genehmigungsbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. (2) Soweit nach Absatz 1 die Landwirtschaftsbehörde oder die Genehmigungsbehörde zu hören ist, sind ihr die Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen. Die der Landwirtschaftsbehörde oder Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde ist insoweit berechtigt, gegen diese Entscheidungen die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, soweit sie nach § 24 zulässig ist, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte. (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Organisationen als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretungen gelten." 5. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 32 a In den Verfahren auf Grund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2) soll der Antrag die Gegenstände bezeichnen, deren Zuweisung beantragt wird. In der Entscheidung über die Zuweisung des Betriebes sollen die zugewiesenen Gegenstände bezeichnet werden. Der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges ersucht nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Grundbuchamt um Eintragung des Erwerbers." 6. In § 33 fallen die Worte "vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371)" weg. 7. In § 35 Abs. 3 werden die Worte "§§ 17, 23 und 24 der Kostenordnung" ersetzt durch die Worte "§§ 18, 25 und 30 der Kostenordnung". 8. a) In § 36 werden die Worte "über den Ver- kehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" ersetzt durch die Worte "über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nr. 2)"; b) § 36 erhält folgenden zweiten Absatz: "(2) In Verfahren auf Erteilung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung oder auf Änderung oder Aufhebung einer Auflage (§ 22 Abs. 1, 4 des Grundstückverkehrsgesetzes) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben." 9. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: "§ 36 a (1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 18 Abs. 3 und § 19 der Kostenordnung. Es wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Nr. 58 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1961 1097 (2) Endet das Verfahren ohne Zuweisung des Betriebes, so bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. (3) In Verfahren über Ansprüche nach § 17 sowie in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben." 10. Anstelle des bisherigen § 37 wird folgender § 37 eingefügt: "§ 37 In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht (§ 1 Nr. 3) gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß." 11. § 38 Satz 1 erhält folgende Fassung: "In gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie über die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land und die Festsetzung des Ersatzanspruchs oder der Entschädigung (§ 1 Nr. 4) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung." 12. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt: "§ 38 a In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen (§ 1 Nr. 6), bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben." 13. § 41 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Landwirtschaftsbehörde und die Genehmigungsbehörde sowie die übergeordnete Behörde (§ 32 Abs. 2) und die Siedlungsbehörde sind nicht Gegner im Sinne dieser Vorschrift." 14. § 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die in § 41 Satz 2 bezeichneten Behörden sind von der Zahlung von Gerichtskosten befreit." 15. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei einem Verfahren, das von einer in § 41 Satz 2 genannten Behörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind." 16. In § 60 Abs. 3 Buchstabe a fallen die Worte "und 6" weg. § 26 Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;i) wird wie folgt geändert: 1. § 180 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) "Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten :*) Bundesgesetzbl III 310-14 Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt." 2. Nach § 184 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 185 (1) Ist ein Verfahren über einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) anhängig und erstreckt sich der Antrag auf ein Grundstück, dessen Zwangsversteigerung nach § 180 angeordnet ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren wegen dieses Grundstücks auf Antrag so lange einzustellen, bis über den Antrag auf Zuweisung rechtskräftig entschieden ist. (2) Ist die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke angeordnet und bezieht sich der Zuweisungsantrag nur auf eines oder einzelne dieser Grundstücke, so kann das Vollstrek-kungsgericht anordnen, daß das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der nicht vom Zuweisungsverfahren erfaßten Grundstücke eingestellt wird. (3) Wird dem Zuweisungsantrag stattgegeben, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren, soweit es die zugewiesenen Grundstücke betrifft, aufzuheben und im übrigen fortzusetzen. (4) Die Voraussetzungen für die Einstellung und die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens sind vom Antragsteller nachzuweisen." Vierter Abschnitt Siedlungsrechtliche Vorschriften § 27 Das Reichssiedlungsgesetz4) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auch Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz oder juristische Personen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Verbesserung der Agrarstruktur befassen, als Siedlungsunternehmen bezeichnen." 2. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 (1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 4) Bundesgesetzbl. III 2331-1 1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt. (2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. (3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart. (4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist. (5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat." 3. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 Bei einem Eigentumserwerb durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile hat der Vorkaufsberechtigte den Inhaber eines erloschenen Rechts in Geld zu entschädigen; dies gilt jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt der Begründung des erloschenen Rechts ein Vorkaufsrecht nach diesem Gesetz bereits bestand. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Entschädigungsberechtigte ihn nicht binnen drei Jahren nach dem Erwerb des Eigentums durch den Vorkaufsberechtigten mit gerichtlicher Klage geltend macht." 4. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 (1) Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald die Siedlungsbehörde den ihr nach § 12 des Grundstückverkehrsgesetzes vorgelegten Kaufvertrag dem. Vorkaufsberechtigten mitteilt. Die Erklärung des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist über die Siedlungsbehörde der Genehmigungsbehörde, die ihr den Kaufvertrag vorgelegt hat, zuzu- leiten. Das Vorkaufsrecht wird dadurch ausgeübt, daß die Genehmigungsbehörde diese Erklärung dem Verpflichteten mitteilt; damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten die Veräußerung als genehmigt. (2) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde die Mitteilung nicht binnen der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes zugestellt hat; dies gilt nicht im Falle des § 7 Satz 2. (3) Der Ausübung des Vorkaufsrechts steht nicht entgegen, daß über eine nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigung des Kaufvertrags noch nicht entschieden ist." 5. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Der Vorkaufsberechtigte ist befugt, innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes das Grundstück zu besichtigen. Wird er von dem Eigentümer oder einem Dritten an der Ausübung dieses Rechts gehindert und teilt er dies der Genehmigungsbehörde binnen der Frist mit, so kann das Vorkaufsrecht noch binnen einer Frist von einem Monat von dem Tage ab, an dem das Hindernis wegfällt, ausgeübt werden, sofern die Genehmigungsbehörde die Mitteilung über die Fristverlängerung binnen der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes an den Veräußerer zugestellt hat." 6. a) § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Auf das Vorkaufsrecht sind § 505 Abs. 2 und die §§ 506 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden." b) § 8 Abs. 3 wird aufgehoben. 7. § 9 erhält folgende Fassung: ,§ 9 (1) Verwendet das Siedlungsunternehmen, das das Vorkaufsrecht nach diesem Gesetz ausgeübt hat, das Grundstück nicht binnen sechs Jahren nach Erwerb des Eigentums für Siedlungszwecke, so kann derjenige, dem ein im Grundbuch eingetragenes oder durch Vormerkung gesichertes Recht zustand, das nach § 5 erloschen ist, verlangen, daß ihm das Grundstück zu dem in dem früheren Kaufvertrage vereinbarten Entgelt, jedoch unter Berücksichtigung werterhöhender Aufwendungen, durch das Siedlungsunternehmen übereignet wird. Bestanden mehrere Rechte dieser Art, so steht der Anspruch demjenigen zu, dessen Recht den Vorrang hatte. Ist kein Berechtigter der genannten Art vorhanden, so kann der Käufer, in dessen Rechte das Siedlungsunternehmen in Ausübung seines Vorkaufsrechts eingetreten ist, die Übereignung zu dem in Satz 1 bezeichneten Entgelt verlangen. Die Übereignung kann nicht Nr. 58 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1961 1099 mehr verlangt werden, wenn sich das Siedlungsunternehmen einem anderen gegenüber zur Übereignung bindend verpflichtet hatte, bevor das Verlangen gestellt wurde. (2) Das Verlangen ist gegenüber dem Sied-lungsunternehmen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist zu stellen. (3) Eine nach § 5 geleistete Entschädigung ist dem Siedlungsunternehmen zurückzuerstatten, soweit der Schaden durch die Übereignung des Grundstücks entfällt." 8. § 10 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 10 Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zu versagen wäre, können außer von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben werden, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Diese Einwendungen können nur durch Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht geltend gemacht werden. Die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in § 22 des Grundstückverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden." 9. § 11 wird aufgehoben. 10. In § 14 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl "11" die Zahl "10". 11. In § 20 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Zahl "6" die Zahl "4". § 28 Das Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungs-gesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1)5) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. 2. § 6 erhält folgenden neuen Absatz 2: "(2) Eine Verwendung für Siedlungszwecke im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes liegt auch dann vor, wenn ein Siedlungsunternehmen Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet oder einen von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb im ganzen einem Siedlungsbewerber überträgt." 3. In § 7 Abs. 2 wird Satz 3 durch folgende neue Sätze 3 bis 5 ersetzt: "Kommt eine Einigung über die Höhe des Ersatzanspruchs oder der Entschädigung nicht zustande, so entscheidet darüber die Siedlungsbehörde. Gegen die Entscheidung der Siedlungsbehörde können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Ver- 5) Bundesgestzbl. III 2331-2 fahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen. §§20 und 22 Abs. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) gelten sinngemäß; an die Stelle der Landwirtschaftsbehörde tritt die Siedlungsbehörde." § 29 Die Verordnung über das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 15. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 546)6) und die auf Grund dieser Verordnung sowie die auf Grund des § 4 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes in der bisherigen Fassung ergangenen Bestimmungen7) werden aufgehoben. § 30 Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2405), zuletzt geändert durch das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Deutschen Landesrentenbank aus der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen erwachsen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Gewährleistung bis zu einem Höchstbetrag zu übernehmen, der durch das Haushaltsgesetz festgesetzt wird. Wird das Haushaltsgesetz erst nach Beginn des Rechnungsjahres verkündet, so ist bis zur Verkündung die Festsetzung im Haushaltsgesetz für das vorhergehende Rechnungsjahr maßgebend." 2. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 (1) Die Vorstandsmitglieder können als Beamte oder auf Privatdienstvertrag angestellt werden. (2) Der Bundesminister der Finanzen ernennt alle Beamten, die beamteten Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von zwölf Jahren. Dienstvorgesetzter ist für die Vorstandsmitglieder der Bundesminister der Finanzen, für die übrigen Beamten der Vorstand der Anstalt, der seine Befugnisse auf ein vom Gesamtvorstand bestimmtes Vorstandsmitglied übertragen kann. Einleitungsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 1 Buchstabe c der Bundesdisziplinarordnung ist für alle Beamten der Bundesminister der Finanzen. (3) Beamtete Vorstandsmitglieder treten, wenn sie nicht wieder ernannt werden, nach Ablauf ihrer Amtszeit in den dauernden Ruhestand. Im übrigen regeln sich ihre Rechtsverhältnisse nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die Beamten auf Lebenszeit. (4) Der Bundesminister der Finanzen übt seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus." 6) Bundesgesetzbl. III 2331-3 7) Bundesgesetzbl. III 2331-3-1, 2331-3-2, 2331-3-3 1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Fünf t e r A. b s c h n i 11 Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 31 (1) § 8 Nr. 2 gilt nicht für Höfe im Sinne der in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung vom 24. April 1947 oder des Landesgesetzes über die Einführung einer Höfeordnung im Lande Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 101). (2) § 6 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 17 Abs. 3 der Höfeordnung vom 24. April 1947 das Gericht über einen Antrag auf Genehmigung zu entscheiden hat. Das Erfordernis der Zustimmung des Gerichts nach § 7 Abs. 2 der Höfeordnung wird durch die Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes nicht berührt. § 32 (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäfte, deren Genehmigung nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen oder unwirksam gewordenen Vorschriften erforderlich war, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5. (2) In anhängigen Genehmigungsverfahren sowie bei Anfechtung von Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, richten sich die Entscheidung über die Genehmigung sowie der Verfahrensgang und die Kosten nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, soweit nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts Rechtsgeschäfte der Genehmigung nicht bedürfen oder die Genehmigung zu erteilen ist; das Verfahren ist einzustellen, Gerichtskosten bleiben außer Ansatz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. (3) Auf Rechtsgeschäfte, für die eine Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beantragt war, sind die Vorschriften über die Genehmigung nach diesem. Gesetz anzuwenden. (4) Ist eine Genehmigung nach Absatz 2 nicht erforderlich, so ist § 5 entsprechend anzuwenden. (5) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Genehmigung zur Abgabe eines Gebots bei der Zwangsversteigerung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt worden, so ist ein nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebenes Gebot aus diesem Grunde nicht unwirksam. § 33 (1) Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Erbengemeinschaft übergegangen, so gelten für die gerichtliche Zuweisung des Betriebes die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. (2) Liegt der Betrieb in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein und hat ein Zuweisungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften nicht stattgefun- den, so sind die §§ 13 bis 17 anzuwenden. Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidung über einen Zuweisungsantrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften gestellt und über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Nimmt der Antragsteller im Falle des Satzes 2 den Antrag bis zum Schluß der nächsten mündlichen Verhandlung, jedoch spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurück oder erklärt er ihn binnen dieser Frist für erledigt, so trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. (3) Liegt der Betrieb in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Ländern, so ist die gerichtliche Zuweisung nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 nur zulässig, wenn keiner der Miterben der Einleitung des Zuweisungsverfahrens binnen einer angemessenen Frist widerspricht, die vom Gericht nach Eingang eines Antrags nach § 13 festgesetzt wird. Bei der Festsetzung der Frist sind die Miterben darauf hinzuweisen, daß im Zuweisungsverfahren der Betrieb ungeteilt einem Miterben zu Eigentum zugewiesen werden kann. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären. § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt sinngemäß; über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht, das die Frist gesetzt hat. (4) § 17 ist nicht anzuwenden, wenn der Erwerber den Betrieb vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch gerichtliche Zuweisung erworben hat. § 34 (1) Ein auf Grund der bisher geltenden Vorschriften zur Sicherung der Landbewirtschaftung begründetes Pachtverhältnis bleibt rechtswirksam. (2) Eine zur Sicherung der Landbewirtschaftung angeordnete Verwaltung durch einen Treuhänder endet drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn sie nicht auf Grund anderer Vorschriften bereits früher endet. Für die Abwicklung der Verwaltung bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. (3) Andere Maßnahmen zur Sicherung der Landbewirtschaftung gelten als aufgehoben. (4) Anhängige Verfahren, welche die Einleitung von Maßnahmen nach Artikel VII des Kontrollrats-gesetzes Nr. 45 gegen den Nutzungsberechtigten zum Gegenstand haben, sind einzustellen; Gerichtskosten bleiben außer Ansatz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. § 35 Ob bei einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäft über die Veräußerung eines Grundstücks dem Siedlungsunter-nehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, und wie es ausgeübt werden kann, bestimmt sich 1. in den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft auf Grund des § 32 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz betreffen, Nr. 58 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1961 1101 2. in den übrigen Fällen nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften. Unterlag das Grundstück nicht dem Vorkaufsrecht nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften, so steht in den unter Nummer 1 genannten Fällen dem Siedlungsunternehmen auch nicht das dort bezeichnete Vorkaufsrecht zu. § 36 Sind gerichtliche Verfahren auf Grund der Vorschriften über Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden, so sind bis zum Ende des laufenden Rechtszuges die bisher geltenden Kostenvorschriften anzuwenden. § 37 Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Verhinderung von Mißbrauchen, welche die Wirksamkeit dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen, für die Veräußerung der durch § 1 betroffenen Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung unter Anlehnung an die Vorschriften des Ersten und Vierten Abschnitts durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Abgabe von Geboten und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen als den Meistbietenden allgemein oder unter bestimmten sachlichen oder örtlichen Voraussetzungen von einer Bieterlaubnis der Genehmigungsbehörde abhängt, sowie das Verfahren einschließlich der Kosten zu regeln. § 38 Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberlei-tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-gesetzes. § 39 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die Vorschriften, die den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen oder zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, § 30 tritt mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung des Haushaltsgesetzes 1961 in Kraft. (2) Folgende Vorschriften werden, soweit sie noch gelten, aufgehoben: 1. Artikel III bis VI der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, S.500) sowie die als Anlage C beigefügte Landbewirtschaftungsordnung; 2. die vom Zentral-Justizamt für die britische Zone erlassene Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 157) mit Ausnahme der §§34 bis 38, 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 4 bis 6, § 56 Abs. 4 Satz 3, §§ 58, 59, 61 und 63; 3. in § 8 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten S. 261) die Worte "und Veräußerung" sowie § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes; 4. in § 3 Nr. 3 der Preußischen Kabinettsorder vom 24. Dezember 1816 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten 1817 S. 57) die Worte "und Veräußerungen"; 5. preußisches Gesetz betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke vom 20. August 1906 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen preußischen Staaten S. 389); 6. preußisches Gesetz zur Sicherung der Bewirtschaftung von Fischgewässern vom 18. Juli 1919 (Preußische Gesetzsammlung S. 140); 7. § 35 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetz vom 15. Dezember 1919 (Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31); 8. § 32 des preußischen Landesrentenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931 (Preußische Gesetzsammlung S. 154); 9. Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenze und über Vergeltungsmaßnahmen vom 9. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 281) sowie die Erste Durchführungsverordnung hierzu in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 623) und der Verordnung vom 19. September 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 543); 10. bayerische Verordnung Nr. 127 zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 22. Mai 1947 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 351) mit Ausnahme der §§ 1 bis 4; 11. bayerische Bekanntmachung über genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte im Grundstücksverkehr vom 10. September 1949 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 34 S. 4) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1951 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 32, Bereinigte Sammlung der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. 173); 12. bayerische Verordnung über die Gebühren und Auslagen für das Verfahren vor den Bauerngerichten vom 23. August 1948 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band III S. 87); 13. Artikel 20 des bayerischen Forstgesetzes (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 533); 14. Artikel IV Abs. 5 Satz 2 und Artikel VII Abs. 2 des Gesetzes Nr. 48 des Landes Bayern zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September 1946 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 336); 15. hessische Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 44) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 31. März 1949 (Gesetz- und 1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 35) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und 39 sowie die Erste Ausführungsverordnung vom 28. August 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 93); 16. hessische Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Landwirtschaftsbehörden und den Bauerngerichten auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 31. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 153); 17. hessische Zweite Verordnung über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 1. November 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 165); 18. hessische Landbewirtschaftungsordnung vom 11. Juli 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 52); 19. Artikel 94 bis 96 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 133); 20. Artikel 42, 50 und 51 des hessischen Landgesetzes vom 1. September 1919 (Hessisches Regierungsblatt S. 321) nebst §§ 51, 52 der Vollzugsordnung zum hessischen Landgesetz vom 1. September 1919 (Hessisches Regierungsblatt S. 344); 21. § 12 des hessischen Forstgesetzes vom 10. November 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 211), soweit es sich um die Veräußerung eines Waldgrundstücks handelt; 22. Artikel IV Abs. 5 Satz 2 und Artikel VII Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1946 für das Land Hessen zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 218)8); 23. badische Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 11. Dezember 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217) mit Ausnahme der §§ 58 bis 63 sowie die badische Landesverordnung zur Ergänzung dieser Landesverordnung vom 16. September 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 447) und das badische Landesgesetz zur Änderung dieser Landesverordnung vom 13. Dezember 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1952 S. 29); 24. § 3 des badischen Gesetzes die geschlossenen Hofgüter betreffend vom 20. August 1898 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 405), soweit die Lostrennung einzelner Teile des Hofgutes und die Zerlegung des Hofgutes der Genehmigung der Verwaltungsbehörde bedarf; 25. §§ 26 und 27 des badischen Gesetzes zur Ausführung des § 66 der Verfassung über Aufhebung der Familien- und Stammgüter, des Fideikommisses des vormaligen Großherzoglichen Hauses und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien (Stammgüterauf-hebungsgesetz) vom 18. Juli 1923 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 233); 26. Artikel 21 bis 23 b des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 281), des Artikels II des badischen Gesetzes vom 15. Dezember 1927 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1928 S. 1), des § 57 des badischen Gesetzes über die Feldbereinigung vom 27. März 1931 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77) und im Regierungsbezirk Südbaden des § 44 des badischen Agrarreformgesetzes vom 27. Februar 1948 (Badisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 165); 27. § 9 Abs. 4 des badischen Agrarreformgesetzes vom 27. Februar 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165); 28. Artikel 39 und 43 des württembergischen Gesetzes über die Auflösung der Fideikommisse vom 14. Februar 1930 (Regierungsblatt für Württemberg S. 21); 29. §§ 31, 32 bis 40 der Vollzugsverordnung des württembergischen Justizministers vom 27. Februar 1930 (Regierungsblatt für Württemberg S. 34); 30. Artikel 149 bis 151 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 29. Dezember 1931 (Regierungsblatt für Württemberg S. 545); 31. Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 274 vom 13. Januar 1950 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 3) mit Ausnahme der §§1 bis 7; 32. Verordnung Nr. 619 des Landwirtschaftsministeriums des Landes Württemberg-Baden über die Festsetzung einer Mindestgröße für die Genehmigungspflicht im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr vom 2. Juni 1949 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 170); 33. §§ 5 bis 19 der Verordnung Nr. 235 betreffend die Durchführung der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 21. August 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 108); 34. Bekanntmachung Nr. 181 des Landes Württemberg-Baden über eine Landwirtschaftsordnung vom 1. Oktober 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 105); 35. Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 65 des Landes Württemberg-Baden zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 30. Oktober 1946 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 263)9) -, 36. § 18 der Verordnung Nr. 601 Erste Verordnung des Landwirtschafts- und des Justizministeriums des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Be- 8) Bundesgesctzbl. III 2331-14 9) Bundescjesetzbl. III 2331-12 Nr. 58 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1961 1103 Schaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 1. April 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 43)10); 37. § 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 609 Dritte Verordnung des Landwirtschafts- und Justizministeriums des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 15. September 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 150); 38. Erstes Ausführungsgesetz des Landes Württem-berg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 2. Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Württernberg-Hohenzollern S. 143) in der Fassung von § 12 des Zweiten Ausführungsgesetzes vom 13. Juni 1950 (Regierungsblatt für das Land Württernberg-Hohenzollern S. 249); 39. Bekanntmachung der Staatskanzlei des Landes Württernberg-Hohenzollern über die Zuständigkeit für Entscheidungen nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 10. Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Württernberg-Hohenzollern S. 152); 40. § 12 Abs. 4 und 5 sowie § 19 des Bodenreformgesetzes des Landes Württernberg-Hohenzollern vom 6. August 1948 (Regierungsblatt für das Land Württernberg-Hohenzollern S. 151) "); 4L §§ 10, 16, 17, 21 und 22 der Ersten Verordnung des Staatsministeriums des Landes Württernberg-Hohenzollern zur Durchführung des Bodenreformgesetzes vom 12. Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land Württernberg-Hohenzollern S. 373)1-); 42. bremische Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. Juli 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt. Bremen S. 119) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und 38; 43. bremische Landbewirtschaftungsordnung vom 19. Juli 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 122); 44. bremische Anordnung über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vom 28. September 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 212); 45. Grundstücksverkehrs- und -bewirtschaftungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 447) mit Ausnahme der §§ 59 bis 63; 46. § 4 des Landesgesetzes über die Vereinheitlichung siedlungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. März 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 23); 47. § 22 des lippischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. November 1899 (Lippische Gesetzes-Sammlung S. 489); 48. Verordnung des Senats von Berlin zur Ausführung des Gesetzes Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats vom 24. Mai 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 159); 49. Durchführungsanordnung zur Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats vom 24. Mai 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 160); 50. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats vom 16. April 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin I S. 329); 51. saarländische Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 17. Juli 1948 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1059); 52. Zweite Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 im Saarland vom 26. August 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 966). (3) Das Gesetz Nr. 45 des Kontrollrats mit Ausnahme der Übergangsvorschrift in Artikel XII Abs. 2 verliert, soweit es noch wirksam ist, seine Wirksamkeit. Die Fortgeltung von Vorschriften, die durch Artikel II des Gesetzes Nr. 45 wieder in Kraft gesetzt sind, bleibt unberührt. (4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 2 und 3 aufgehobenen oder unwirksam werdenden Rechtsvorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. Juli 1961 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister des Auswärtigen von Brentano Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S c h w a r z 10) Bundesgcsetzbl. III 2331-12-1 M) Bundesgesetzbl. III 2331-12-4 «) Bundcsgesel/bl. III 2331-12-6 Der Bundesminister der Justiz Seh äffer