Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 64 vom 16.08.1961  - Seite 1193 bis 1204 - Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes undesgesetzbla 1193 Teill 1961 Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1961 Nr. 64 Tag Inhalt Seite 11. 8. 61 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des .Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes................. 1193 Ändert Bundesgesetzbl. 111 240-1, 241-1 und 451-1. 11. 8. 61 Gesetz für Jugendwohlfahrt ............................................................ 1205 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 1220 In Teil II Nr. 42, ausgegeben am 15. August 1961, sind veröffentlicht: Verordnung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Aufhebung desSichtvermerkszwangs für Flüchtlinge. – Verordnung zur Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung. – Bekanntmachung der Änderung der Verfahrensordnung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland. - Bekanntmachuno über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf weitere britische Gebiete (Wiederanwendung auf Malta und Mauritius). Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes1) Vorn 11. August 1961 Inhaltsübersicht Artikel I bis VIII: Artikel IX: Artikel X: Artikel XI: Artikel XII: Artikel XIII: Artikel XIV: Artikel XV: Artikel XVI: Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Änderung des Bundesevakuiertengesetzes Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften Ermächtigung des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen Geltung in Berlin Inkrafttreten Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Der Abschnitt I des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633), zuletzt geändert durch Gesetz zui Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1035), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 fällt das Wort "ReichsJugendamt" weg. Hinter dem Wort "Landesjugendämter," werden die Worte "oberste Landesbehörden," eingefügt. Als § 2a wird eingefügt: "§ 2a (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll die in der Familie des Kindes begonnene Erziehung unterstützen und ergänzen. Die von den Personen- l) Ändert BundesgeseUbl. III 240-1, 241-1 und, 451-1. Z 1997 A 1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I sorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung ist bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe zu beachten, sofern hierdurch das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Ihr Recht, die religiöse Erziehung zu bestimmen, ist im Rahmen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom IG. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 939) stets zu beachten. (2) Den Wünschen der Personensorgeberechtigten, die sich auf die Gestaltung der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern. (3) Die Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten ist bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe anzustreben." Artikel II Der Abschnitt II des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 1, 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: "1. Der Schutz der Pflegekinder gemäß §§ 19 bis 31 a;" "4. die Mitwirkung bei der Erziehungsbeistandschaft, der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung gemäß §§ 56 bis 75b; 5. die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes;". 2. § 4 wird wie folgt gefaßt: "§ 4 (1) Aufgabe des Jugendamts ist ferner, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen, insbesondere für 1. Beratung in Fragen der Erziehung, 2. Hilfen für Mutter und Kind vor und nach der Geburt, 3. Pflege und Erziehung von Säuglingen, Kleinkindern und von Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb der Schule, 4. erzieherische Betreuung von Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Gesundheitshilfe, 5. allgemeine Kinder- und Jugenderholung sowie erzieherische Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Familienerholung, 6. Freizeithilfen, politische Bildung und internationale Begegnung, 7. Erziehungshilfen während der Berufsvorbereitung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit einschließlich der Unterbringung außerhalb des Elternhauses, 8. erzieherische Maßnahmen des Jugendschutzes und für gefährdete Minderjährige. Maßnahmen nach den Nummern 1 und 5 bis 7 können sich auch auf junge Menschen über 21 Jahre erstrecken. (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es auch, Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens zu fördern, insbesondere 1. ihre Tätigkeit auf den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Gebieten, 2. die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitarbeiter, 3. die Errichtung und Unterhaltung von Jugendheimen, Freizeitstätten und Ausbildungsstätten. (3) Das Jugendamt hat unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung darauf hinzuwirken, daß die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen ausreichend zur Verfügung stehen. Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abzusehen. Wenn Personensorgeberechtigte unter Berufung auf ihre Rechte nach § 2a die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, hat das Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden. (4) Träger der freien Jugendhilfe sind 1. freie Vereinigungen der Jugendwohlfahrt, 2. Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften, 3. juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendwohlfahrt zu fördern, 4. die Kirchen und die sonstigen Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts. (5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 wird durch Landesrecht bestimmt." 3. Als § 4a wird eingefügt: ,.§ 4a (1) Zu den Aufgaben nach § 4 Abs. 1 gehört es, im Rahmen der Einrichtungen und Veranstaltungen die notwendigen Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige dem jeweiligen erzieherischen Bedarf entsprechend rechtzeitig und ausreichend zu gewähren. (2) Werden einem einzelnen Minderjährigen nach § 3 oder 4 Hilfen zur Erziehung gewährt, so gehört hierzu der in einer Familie außerhalb Nr. 64 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1961 1195 des Elternhauses dos Minderjährigen, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung gewährte notwendige Lebensunterhalt. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen." 4. § 5 wird § 6; das Wort "Reichs" wird durch das Wort "Bundes" ersetzt. 5. § 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung: "§ 5 Das Jugendamt hat über die Verpflichtungen nach §§4 und 4 a hinaus die freiwillige Tätigkeit zur Förderung der Jugendwohlfahrt unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen Charakters zu unterstützen, anzuregen und zur Mitarbeit heranzuziehen, um mit ihr zum Zwecke eines planvollen Ineinander-greifens aller Organe und Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammenzuwirken. " 6. Als § 5a wird eingefügt: "§ 5a (1) Bei Förderung nach vorstehenden Bestimmungen sind die Grundsätze zu beachten, die landesrechtlich für die Durchführung der Aufgaben der Jugendhilfe gelten. (2) Bei Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger der freien Jugendhilfe sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. (3) Werden gleichartige Maßnahmen der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei Förderung der Träger der freien Jugendhilfe unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten." 7. Als § 5b wird eingefügt: "§ 5b (1) Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten sowie öffentlich anerkannt sind. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundsätze festzulegen, nach denen die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe erfolgt." 8. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Für Minderjährige ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort und für vorläufige Maßnahmen ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervortritt." 9. § 7 Abs. 2 fällt weg. 10. In § 11 Satz 1 werden die Worte "Vereinigungen für Jugendhilfe" durch die Worte "freien Vereinigungen der Jugend Wohlfahrt" ersetzt. 11. § 13 Abs. 1 Nr. 6 und 8 werden wie folgt gefaßt: "6. die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung, sofern nicht nach § 74 Abs. 2 andere Behörden für zuständig erklärt sind;" "8. die Heimaufsicht gemäß § 76 und die Aufgaben nach § 76 a." 12. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Landesjugendbehörde" durch das Wort "Landesbehörde" ersetzt. 13. Als Unterabschnitt 3 wird eingefügt: "3. Oberste Landesbehörde § 14a Die oberste Landesbehörde soll die Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe unterstützen, die Erfahrungen den Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln sowie auch sonst für die Verwertung der gesammelten Erfahrungen sorgen. Sie soll insbesondere Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie über die Verpflichtungen der Jugendämter und Landesjugendämter hinaus zur Verwirklichung der Aufgaben der Jugendhilfe im Lande von Bedeutung sind, in besonderer Weise die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe schaffen oder zur Behebung von besonderen Notständen erforderlich sind." 14. Als Unterabschnitt 4 wird eingefügt: "4. Besondere Aufgaben aller Jugendwohlfahrtsbehörden § 14 b Die Jugendämter, Landesjugendämter und obersten Landesbehörden sollen a) die Öffentlichkeit über die Lage der Jugend und über die Maßnahmen der Jugendhilfe unterrichten, b) bei Maßnahmen der Jugendhilfe, die einer Ergänzung durch andere gesetzliche Träger der Jugendhilfe bedürfen, ein planvolles Zusammenwirken anstreben, c) die Fortbildung der Fachkräfte der Jugendhilfe anregen, fördern und gegebenenfalls durchführen." 15. Die Überschrift vor § 15 "3. Reichsjugendamt" wird ersetzt durch die Überschrift "Abschnitt IIa Bundesregierung und Bundesjugendkuratorium". 16. § 16 wird wie folgt gefaßt: "§ 16 (1) Die Bundesregierung kann die Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie über die Verpflichtungen der Jugendämter, Landesjugendämter und obersten Landesbehörden hinaus zur Verwirk- 1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I lichung der Aufgaben der Jugendhilfe von Bedeutung sind. (2) Die Bundesregierung legt alle 4 Jahre, erstmals zum l.Juli 1963, dem Bundestag und dem Bundesrat einen Bericht über die Lage der Jugend und über die Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe vor." 17. § 17 wird wie folgt gefaßt: .§ 17 (1) Zur Beratung der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe wird ein Bundesjugendkuratörium errichtet. (2) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften." 18. Unterabschnitt 4 fällt weg. Artikel III Der Abschnitt III des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt gefaßt: "§ 19 (1) Pflegekinder sind Minderjährige unter 16 Jahren, die sich dauernd oder nur für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in Familienpflege befinden. (2) Pflegekinder sind nicht a) Minderjährige, die sich bei ihren Personensorgeberechtigten befinden, b) eheliche Minderjährige, die sich bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad befinden, es sei denn, daß diese Personen Minderjährige entgeltlich, gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig in Pflege nehmen, c) Minderjährige, die aus Anlaß auswärtigen Schulbesuchs für einen Teil des Tages in Pflege genommen werden, oder die zum Zweck des Schulbesuchs in auswärtigen Schulorten in Familien untergebracht sind, wenn die Pflegestelle von der Leitung der Schule für geeignet erklärt ist und überwacht wird, d) Minderjährige, die bei ihrem Lehrherrn oder Arbeitgeber untergebracht sind, wenn die Pflegestelle von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für geeignet erklärt ist und überwacht wird, e) Minderjährige, die unentgeltlich für eine Zeit von nicht mehr als 6 Wochen in Pflege genommen werden, f) Minderjährige, die sich in Freiwilliger Erziehungshilfe oder Fürsorgeerziehung befinden." 2. § 20 wird wie folgt gefaßt: "§ 20 Wer ein Pflegekind aufnimmt (Pflegeperson), bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis des Jugendamts. Kann in Eilfällen die Erlaubnis nicht vorher erwirkt werden, so ist sie unverzüglich nachträglich zu beantragen. Wer mit einem Pflegekind in den Bezirk eines Jugendamts zuzieht, hat die Erlaubnis zur Fortsetzung der Pflege unverzüglich einzuholen. Die Erlaubnis kann befristet oder unter einer Bedingung erteilt oder mit Auflagen versehen werden." 3. § 21 fällt weg. 4. § 22 wird wie folgt gefaßt: "§ 22 (1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn in der Pflegestelle das leibliche, geistige und seelische Wohl des Pflegekindes gewährleistet ist. (2) Die Pflegeerlaubnis kann widerrufen werden, wenn das Wohl des Pflegekindes es erfordert." 5. § 24 wird wie folgt gefaßt: "§ 24 (1) Pflegekinder unterstehen der Aufsicht des Jugendamts. Das gleiche gilt für uneheliche Kinder, die sich bei der Mutter befinden, wenn ihr nicht die elterliche Gewalt übertragen ist. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß das leibliche, geistige und seelische Wohl des Pflegekindes gewährleistet ist. (2) Das Jugendamt hat die Pflegeperson zu beraten und bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. (3) Das Jugendamt kann Pflegekinder widerruflich von der Beaufsichtigung befreien. Uneheliche Kinder sollen, solange sie sich bei der Mutter befinden, von der Beaufsichtigung widerruflich befreit werden, wenn das Wohl des Kindes gesichert ist." 6. § 25 fällt weg. 7. § 26 wird wie folgt gefaßt: "§ 26 Wer ein nach § 24 Abs. 1 der Aufsicht unterstehendes Kind in Pflege hat, ist verpflichtet, dessen Aufnahme, Abgabe, Wohnungswechsel und Tod dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen." 8. § 27 wird wie folgt gefaßt: "§ 27 (1) Bei Gefahr im Verzuge kann das Jugendamt das Pflegekind sofort aus der Pflegestelle entfernen und vorläufig anderweit unterbringen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten, die Pflegeperson und das zuständige Vormundschaftsgericht von der getroffenen Maßnahme unverzüglich zu benachrichtigen." 9. In der Überschrift des Unterabschnitts 4 werden die Worte "Anstalts- und Vereinspflege" gestrichen. Nr. 64 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1961 1197 10. In § 28 werden a) in Satz 1 die Worte "reichs- oder", b) in Satz 2 die Worte "Reichs- oder" gestrichen. 11. § 29 fällt weg. 12. Unterabschnitt 5 füllt weg. 13. § 31 wird wie folgt gefaßt: »§ 31 (1) Das Nähere über die Pilegeerlaubnis, die Aufsichtsbefugnisse und die Anzeigepflicht wird durch Landesrecht bestimmt. (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften dieses Abschnitts auf Pflegekinder anzuwenden sind, die unter der Aufsicht einer Vereinigung stehen, die der Jugendwohlfahrt dient und durch das Landesjugendamt für geeignet erklärt ist." 14. Als § 31a wird eingefügt: "§ 31a Die Befugnis der Länder, weitere Vorschriften zum Schutz der Minderjährigen zu erlassen, bleibt unberührt." Artikel IV Der Abschnitt IV des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt wird wie folgt geändert: 1. In den Überschriften des Abschnitts IV und des Unterabschnitts 4 fallen die Worte "Anstaltsund" weg. 2. § 32 wird wie folgt gefaßt: "§ 32 Das Jugendamt wird Vormund in den durch die folgenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen (Amtsvormundschaft). Es überträgt die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Im Umfang der Übertragung sind die Beamten und Angestellten zur gesetzlichen Vertretung der Mündel befugt. Die Übertragung gehört nicht zu den laufenden Geschäften im Sinne des § 9 c." 3. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Mit der Geburt eines unehelichen Kindes wird das Jugendamt des Geburtsorts Amtsvormund, wenn die Mutter Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist; das gleiche gilt, wenn die Mutter staatenlos oder Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bun-desgesetzbl. 1953 II S. 559) ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Wird die Unehelichkeit des Kindes erst später festgestellt oder ergibt sich seine Unehelichkeit daraus, daß der Ehemann seiner Mutter für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt wird, so erlangt das Jugendamt die Vormundschaft, in dessen Bezirk das Kind in dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." b) In Absatz 3 werden die Worte "Deutschen Reiche" durch die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. 4. § 43 wird wie folgt gefaßt: "§ 43 (1) Das Jugendamt hat über seine Verpflichtungen nach § 1694 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus das Vormundschaftsgericht bei allen Maßnahmen zu unterstützen, welche die Sorge für die Person Minderjähriger betreffen. In den Fällen des § 1597 Abs. 1 bis 3 und in den entsprechenden Fällen der §§ 1721, 1735 a sowie in den Fällen der §§ 3, 1634, 1666, 1671, 1672, des § 1707 Abs. 2, des § 1727, des § 1728 Abs. 2, des § 1729 Abs. 2, der §§ 1751, 1770a, 1770b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 Abs. 2, des § 3 Abs. 3 des Ehegesetzes hat das Vormundschaftsgericht vor der Entscheidung das zuständige Jugendamt zu hören. In den Fällen des § 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Vormundschaftsgericht außerdem das zuständige Landesjugendamt zu hören, wenn das Kind von einem fremden Staatsangehörigen an Kindes Statt angenommen werden soll oder wenn der Annehmende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen auch schon vor Anhörung des Jugendamts treffen. Es kann das Jugendamt mit der Ausführung der Anordnungen aus § 1631 Abs. 2 und § 1634 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und mit dessen Einverständnis auch mit der Ausführung sonstiger Anordnungen betrauen. (3) Wirkt das Vormundschaftsgericht bei der Sicherung des Unterhalts eines Minderjährigen mit, so hat sich das Jugendamt auf Verlangen über die Höhe des Unterhalts gutachtlich zu äußern." 5. Als § 43 a wird eingefügt: "§ 43a (1) Das Landesjugendamt kann auf Antrag des Jugendamts Beamte und Angestellte des Jugendamts ermächtigen, Verpflichtungserklärungen nach §§ 1708, 1715 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Erklärungen nach §§ 1718, 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurkunden und die in § 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen zu beglaubigen. (2) Aus Urkunden, welche die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen nach §§ 1708, 1715 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vor- 1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I sdiriften, welche für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gelten, mit. folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, der für die Beurkundung der Verpflichtungserklärung zuständig ist; b) über Einwendungen, welche die Zu-lässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht. (3) Auf die Beurkundung sind die §§ 168 bis 180 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Sie ist gebührenfrei." 6. § 47 wird wie folgt gefaßt: "§ 47 (1) Rechtsfähige Vereine, die vom Landesjugendamt für geeignet erklärt sind, können auf ihren Antrag zu Vormündern, Pflegern oder Beiständen bestellt werden. Ihnen können einzelne Rechte und Pflichten des Vormundes übertragen werden, wenn sie den Antrag darauf beschränken. Das Jugendamt muß in den Fällen, in denen es Vormund des Minderjährigen ist, vorher gehört werden. (2) Der Verein bedient sich bei der Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten einzelner seiner Mitglieder. Dies ist nicht zulässig, wenn das Mitglied den Minderjährigen in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut. (3) Für ein Verschulden eines Mitglieds ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. (4) Auf die Vereinsvormundschaft finden die §§ 33, 40, 41 und 44 mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Gegenvormund bestellt werden kann." Artikel V Der Abschnitt VI des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt wird durch folgende Fassung ersetzt: "Abschnitt VI Erziehungsbeistandschaft, Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung 1. Erziehungsbeistandschaft § 56 Für einen Minderjährigen, dessen leibliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet oder geschädigt ist, ist ein Erziehungsbeistand zu bestellen, wenn diese Maßnahme zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens geboten und ausreichend erscheint. § 57 (1) Das Jugendamt bestellt den Erziehungsbeistand auf Antrag der Personensorgeberechtigten. (2) Der Erziehungsbeistand ist durch eine andere Person zu ersetzen, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert. § 58 (1) Liegen die Voraussetzungen des § 56 vor, wird aber ein Erziehungsbeistand nicht nach § 57 bestellt, so ordnet das Vormundschaftsgericht die Bestellung an. Der Erziehungsbeistand ist sodann vom Jugendamt zu bestellen. § 57 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Das Vormundschaftsgericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Personensorgeberechtigte und das Jugendamt. (3) Vor der Beschlußfassung sind die Antragsberechtigten und der Minder jährige zu hören, soweit sie erreichbar sind. (4) Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist den in Absatz 2 Satz 2 Genannten und dem Minderjährigen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, bekanntzugeben. Die Begründung des Beschlusses ist dem Minderjährigen nicht mitzuteilen, soweit sich aus ihrem Inhalt Nachteile für seine Erziehung ergeben können. (5) Fiat ein Vormundschaftsgericht entschieden, in dessen Bezirk der Minderjährige nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, so soll die Sache auf Antrag des Jugendamts gemäß § 46 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen, an das Vormundschaftsgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. § 59 (1) Der Erziehungsbeistand unterstützt die Personensorgeberechtigten bei der Erziehung. Er steht dem Minderjährigen mit Rat und Hilfe zur Seite und berät ihn auch bei Verwendung seines Arbeitsverdienstes. Er hat bei der Ausübung seines Amts das Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Der Erziehungsbeistand hat dem Jugendamt und, falls er auf Grund eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts bestellt ist, auch dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen zu berichten. Er hat jeden Umstand unverzüglich mitzuteilen, der Anlaß geben könnte, weitere erzieherische Maßnahmen zu treffen. § 60 Die Personensorgeberechtigten, der Arbeitgeber, die Lehrer und Personen, bei denen sich der Minderjährige nicht nur vorübergehend aufhält, sind verpflichtet, dem Erziehungsbeistand Auskunft zu geben. Nr. 64 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1961 1199 § 60a Das Jugendamt hat den Erziehungsbeistand zu beraten und bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. § 61 (1) Die Erziehungsbeistandschaft endet mit der Volljährigkeit. (2) Die Erziehungsbeistandschaft ist aufzuheben, wenn der Erziehungszweck erreicht oder die Erreichung des Erziehungszwecks anderweitig sichergestellt ist. Sie ist insbesondere aufzuheben, wenn die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe oder der Fürsorgeerziehung beginnt. Sie ist ferner aufzuheben, wenn im Fall des § 57 Abs. 1 ein Personensorgeberechtigter die Aufhebung beantragt. Für die Aufhebung ist in den Fällen des § 57 Abs. 1 das Jugendamt, in den übrigen Fällen das Vormundschaftsgericht zuständig. 2. Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung § 62 Einem Minderjährigen, der das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen leibliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet oder geschädigt ist, ist Freiwillige Erziehungshilfe zu gewähren, wenn diese Maßnahme zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens geboten ist und die Personensorgeberechtigten bereit sind, die Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe zu fördern. § 63 Das Landesjugendamt gewährt Freiwillige Erziehungshilfe auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten. Der Antrag ist bei dem Jugendamt zu stellen. Das Jugendamt nimmt zu dem Antrag Stellung. § 64 Das Vormundschaftsgericht ordnet für einen Minderjährigen, der das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Fürsorgeerziehung an, wenn sie erforderlich ist, weil der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist. Fürsorgeerziehung darf nur angeordnet werden, wenn keine ausreichende andere Erziehungsmaßnahme gewährt werden kann. § 65 (1) Das Vormundschaftsgericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Jugendamt, das Landesjugendamt und jeder Personensorgeberechtigte. Der Kreis der Antragsberechtigten kann durch Landesrecht erweitert werden. (2) Vor der Entscheidung sind die Antragsberechtigten und der Minderjährige zu hören. Das Vormundschaftsgericht soll die Personensorgeberechtigten und den Minderjährigen mündlich anhören, soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten geschehen kann. Der Kreis der Anzuhörenden kann durch Landesrecht erweitert werden. (3) Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Antragsberechtigten und, wenn Fürsorgeerziehung angeordnet wird, dem Minderjährigen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, zuzustellen. § 58 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Gegen den Beschluß steht den in Absatz 3 Satz 2 Genannten die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu. (5) § 58 Abs. 5 ist anzuwenden. § 66 (1) Das Vormundschaftsgericht kann im Verfahren nach § 64 zur Beurteilung der Persönlichkeit des Minderjährigen die Untersuchung durch einen Sachverständigen anordnen. (2) Zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens kann das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Minderjährigen bis zu sechs Wochen in einer für die pädagogische, medizinische oder psychologische Beobachtung und Beurteilung geeigneten Einrichtung anordnen. Erweist sich diese Zeit als nicht ausreichend, so kann das Vormundschaftsgericht die Unterbringung durch Beschluß verlängern. Die Dauer der Unterbringung darf insgesamt drei Monate nicht überschreiten. Das Grund recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Gegen einen Beschluß nach Absatz 1 und 2 steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu. § 67 (1) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnen. (2) Gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten und dem Minderjährigen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, die sofortige Beschwerde zu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. § 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. (3) Die vorläufige Fürsorgeerziehung kann neben einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 angeordnet werden. (4) Ist die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet, so kann die endgültige Fürsorgeerziehung auch noch angeordnet werden, nachdem der Minderjährige das 20. Lebensjahr vollendet hat. (5) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn das Vormundschaftsgericht die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung ablehnt oder innerhalb von sechs Monaten keinen die Fürsorgeerziehung anordnenden Beschluß erlassen hat. § 68 (1) Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung durch Beschluß bis zu einem Jahr aussetzen. Die Aus- 1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I setzung kann aus besonderen Gründen durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts auf höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Eine vorläufige Fürsorgeerziehung ist durch die Aussetzung aufgehoben, über das vollendete 20. Lebensjahr hinaus kann das Verfahren nicht ausgesetzt werden. (2) Gegen die Aussetzung steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten die sofortige Beschwerde zu. (3) Für die Dauer der Aussetzung hat das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Erziehungsbeistands anzuordnen. § 69 (1) Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung werden vom Landesjugendamt unter Beteiligung des Jugendamts ausgeführt. (2) Die Fürsorgeerziehung ist mit Rechtskraft, die vorläufige Fürsorgeerziehung mit Erlaß des Beschlusses ausführbar. (3) Die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung werden unter Aufsicht des Landesjugendamts in der Regel in einer geeigneten Familie oder in einem Heim durchgeführt. Eine nicht nur vorläufig angeordnete Fürsorgeerziehung kann widerruflich in der eigenen Familie des Minderjährigen unter Aufsicht des Landesjugendamts fortgesetzt werden, wenn dadurch ihr Zweck nicht gefährdet wird. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß das leibliche, geistige und seelische Wohl des Minderjährigen gewährleistet ist. (4) Bei Ausführung der Fürsorgeerziehung gilt das Landesjugendamt für alle Rechtsgeschäfte, welche die Eingehung, Änderung oder Aufhebung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses oder die Geltendmachung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ei gebenden Ansprüche betreffen, als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Es ist auch befugt, den Arbeitsverdienst und die Renten des Minderjährigen zu verwalten und für ihn zu verwenden. (5) Bei Ausführung der Fürsorgeerziehung ist das Landes Jugendamt befugt, die Entmündigung eines Minderjährigen wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zu beantragen. § 70 Die Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen ist von dem Landesjugendamt auszuführen, in dessen Bezirk das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat. Wird die Fürsorgeerziehung vom Jugendgericht angeordnet, so ist sie von dem Landesjugendamt auszuführen, das zuständig wäre, wenn das Vormundschaftsgericht die Fürsorgeerziehung angeordnet hätte. § 71 (1) Das Landesjugendamt bestimmt den Aufenthalt des Minderjährigen. Für die Unterbringung in Fürsorgeerziehung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. (2) Der Minderjährige soll in einer Familie oder einem Heim untergebracht werden, in denen die Erziehung nach den Grundsätzen seiner Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltahschauungsgemein-schaft durchgeführt wird. Davon kann abgesehen werden, wenn eine geeignete Familie oder ein geeignetes Heim nicht vorhanden ist oder besondere erzieherische Bedürfnisse des Minderjährigen es erfordern; seine religiöse Betreuung muß gesichert sein. (3) Minderjährige, die keiner Kirche oder sonstigen Religionsgesellschaft und keiner Weltanschauungsgemeinschaft angehören, sollen nach Möglichkeit nur mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten oder, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur mit ihrem Einverständnis in einer Familie oder einem Heim untergebracht werden, in denen die Erziehung nach den Grundsätzen einer bestimmten Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt wird. (4) Den Personensorgeberechtigten ist unverzüglich mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht ist. Auch die Eltern, denen das Sorgerecht nicht zusteht, sind zu unterrichten, soweit sie erreichbar sind. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Landesjugendamts anordnen, daß der Unterbringungsort nicht mitzuteilen ist, wenn durch die Mitteilung der Erziehungszweck ernstlich gefährdet wird. Gegen den anordnenden Beschluß steht den Personensorgeberechtigten und den Eltern die Beschwerde zu. Gegen den ablehnenden Beschluß steht die Beschwerde mit aufschiebender Wirkung dem Landesjugendamt zu. (5) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so ist auch dem Vormundschaftsgericht der Ort der Unterbringung mitzuteilen. § 72 Das Landesjugendamt soll zur Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung für die erforderliche Differenzierung der Einrichtungen und Heime nach der zu leistenden Erziehungsaufgabe sorgen. § 73 Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so hat das Landesjugendamt dem Vormundschaftsgericht über die Entwicklung des Minderjährigen und die Aussichten, die Fürsorgeerziehung aufzuheben, jährlich mindestens einmal zu berichten. § 74 (1) Das Nähere über die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung wird durch Landesrecht geregelt. (2) Die Landesregierung kann in einem Land, in dem am I.Januar 1961 eine andere landesrechtliche Regelung bestand, die Zuständigkeit der Landesjugendämter nach diesem Abschnitt anderen Behörden übertragen. Nr. 64 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1961 1201 § 75 (1) Die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung enden mit der Volljährigkeit. (2) Die Freiwillige Erziehungshilfe oder die Fürsorgeerziehung ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht oder anderweitig sichergestelt ist. Erfordern erhebliche, fachärztlich nachgewiesene geistige oder seelische Regelwidrigkeiten des Minderjährigen eine andere Form der Hilfe, so ist die Freiwillige Erziehungshilfe oder die Fürsorgeerziehung erst aufzuheben, wenn die andere Form der Hilfe gesichert ist. Die Fürsorgeerziehung kann auch unter Vorbehalt des Widerrufs aufgehoben werden. (3) Die Freiwillige Erziehungshilfe ist vom Landesjugendamt unverzüglich aufzuheben, wenn ein Personensorgeberechtigter die Aufhebung beim Landesjugendamt beantragt. (4) Die Fürsorgeerziehung wird durch das Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag aufgehoben. Der Antrag kann von den nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten und von dem Minderjährigen selbst, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, gestellt werden. (5) Das Vormundschaftsgericht hat vor der Aufhebung der Fürsorgeerziehung das Landesjugendamt und das Jugendamt zu hören. Dem Landesjugendamt steht gegen den die Fürsorgeerziehung aufhebenden Beschluß die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu. Wird die Aufhebung abgelehnt, so steht jedem Antragsberechtigten die Beschwerde zu. (6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß für die Entscheidung über die Aufhebung der Fürsorgeerziehung nach Absatz 4 anstelle des Vormundschaftsgerichts das Landesjugendamt zuständig ist mit der Maßgabe, daß der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts anrufen kann; gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. § 75 a Das gerichtliche Verfahren ist kostenfrei. Die nach § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 mündlich zu hörenden Personen werden entsprechend den für Zeugen geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 902) entschädigt; dies gilt nicht für den Minderjährigen und seine Eltern sowie für Behördenvertreter. § 75 b (1) Für eilige, auf Grund dieses Abschnitts zu treffende Maßregeln ist neben dem in § 43 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Gericht einstweilen auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht hat die angeordneten Maßnahmen unverzüglich dem endgültig zuständigen Gericht mitzuteilen; dieses wird damit ausschließlich zuständig. (2) § 43 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch anzuwenden, wenn eine Maßnahme des Vormundschaftsgerichts für einen Minderjährigen erforderlich wird, für den eine Erziehungsbeistandschaft oder ein Fürsorgeerziehungsverfahren anhängig ist." Artikel VI In das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt wird als Abschnitt VII eingefügt: "Abschnitt VII Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren in Heimen § 76 (1) Das Landes Jugendamt führt die Aufsicht über Heime und andere Einrichtungen, in denen Minderjährige dauernd oder zeitweise, ganztägig oder für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig, betreut werden oder Unterkunft erhalten. Satz 1 gilt nicht für Jugendbildungs-, Jugendfreizeitstätten und Studentenwohnheime sowie für Schülerwohnheime, soweit sie landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen. (2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß in den Einrichtungen das leibliche, geistige und seelische Wohl der Minderjährigen gewährleistet ist. Die Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer erzieherischen Aufgaben bleibt unberührt, sofern das Wohl der Minderjährigen nicht gefährdet wird. (3) In den der Heimaufsicht unterliegenden Einrichtungen muß die Betreuung der Minderjährigen durch geeignete Kräfte gesichert sein, über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe anzustreben. (4) Der Träger der Einrichtung hat dem Landesjugendamt zu melden a) Personalien und Art der Ausbildung des Leiters und der Erzieher der Einrichtung, b) jährlich die Platzzahl und ihre Änderung, c) die Änderung der Zweckbestimmung der Einrichtung, d) unverzüglich unter Angabe der Todesursache den Todesfall eines in einer Einrichtung nach Absatz 1 betreuten Minderjährigen. (5) Das Landesjugendamt soll die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 3 und 4 in den seiner Aufsicht unterliegenden Einrichtungen regelmäßig an Ort und Stelle überprüfen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Das Landesjugendamt soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem, der Träger der Einrichtung angehört, bei der Überprüfung zuziehen. (6) Einem zentralen Träger der freien Jugendhilfe kann auf Antrag die Überprüfung von Einrichtungen eines ihm angehörenden Trägers widerruflich übertragen werden, wenn dieser dem Antrag zustimmt. 1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (7) Die oberste Landesbehörde kann den Betrieb von Einrichtungen, die der Heimaufsicht unterliegen, vorübergehend oder auf die Dauer untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Minderjährigen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist. (8) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. Nach Landesrecht bestimmt sich auch, ob und gegebenenfalls inwieweit Studentenwohnheime einer Aufsicht unterliegen. § 76 a (1) Die §§20 bis 27 und 31 über den Schutz der Pflegekinder sind auf Minderjährige unter 16 Jahren entsprechend anzuwenden, die dauernd oder zeitweise, ganztägig oder für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig, in Einrichtungen, die der Heimaufsicht nach § 76 Abs. 1 unterliegen, betreut werden oder Unterkunft erhalten. An die Stelle des Jugendamts tritt das Landes Jugendamt; die Auf-sichtsbefugnisse werden durch Landesrecht geregelt. An der Wahrnehmung der Aufgaben kann das Jugendamt beteiligt werden. (2) Das Landesjugendamt kann Einrichtungen von der Anwendung des § 20 widerruflich befreien. Die Befreiung kann nur versagt werden, wenn das Landesjugendamt Tatsachen feststellt, die die Eignung einer Einrichtung zur Pflege und Erziehung Minderjähriger unter 16 Jahren ausschließen." Artikel VII In das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt wird Abschnitt VIII eingefügt: "Abschnitt VIII Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige § 76b Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige nach §§ 3 oder 4, soweit diese Leistungen von den Organen der öffentlichen Jugendhilfe gewährt werden. § 76 c (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige zuständig sind, tragen die Kosten der Hilfe, soweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. (2) Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) mit Ausnahme der §§ 80, 81 und 86 ist entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wird. Der Familienzuschlag nach § 79 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht sich auf achtzig Deutsche Mark bei Hilfen zur Erziehung für Minderjährige, die in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in Heimen oder anderen Einrichtungen untergebracht sind. (3) Landesrecht kann bestimmen, ob und inwieweit Hilfen nach § 4 unabhängig davon gewährt werden, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist. (4) Zu allgemeinen Verwaltungskosten werden der Minderjährige und seine Eltern nicht herangezogen. Landesrecht kann bestimmen, inwieweit sie zu den Kosten für den zur Erziehung erforderlichen Personalbedarf herangezogen werden können. § 76 d Für die Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte und für die Inanspruchnahme eines nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten sind die §§90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden. § 76 e (1) Wird die Hilfe zur Erziehung von einem Jugendamt gewährt, dessen Zuständigkeit auf § 7 Satz 2 beruht, so sind die §§ 103 bis 113 des Bundessozialhilfegesetzes für die Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern entsprechend anzuwenden. (2) Landesrecht bestimmt, wer für dieses Gesetz überörtlicher Träger im Sinne der §§ 106 und 108 des Bundessozialhilfegesetzes ist. § 76 f (1) Werden zur Durchführung von Hilfen zur Erziehung Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, sind Vereinbarungen über die von den öffentlichen Kostenträgern zu erstattenden Kosten anzustreben, soweit darüber keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen. (2) Die Bundesregierung kann im Falle des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestandteile bei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind. § 76g (1) Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung werden unabhängig davon gewährt, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist. Soweit es ihnen zuzumuten ist, haben sie zu den Kosten beizutragen. Das Nähere zu Satz 2 wird durch Landesrecht bestimmt. (2) Die Aufbringung der öffentlichen Mittel ist durch Landesrecht für die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung nach einheitlichen Grundsätzen zu bestimmen. (3) Die Kosten der vorläufigen Fürsorgeerziehung fallen dem Kostenträger zur Last, der die Kosten einer endgültig angeordneten Fürsorgeerziehung zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn die Fürsorgeerziehung endgültig nicht angeordnet worden ist. Nr. 64 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1961 1203 (4) Im Sinne dieser Vorschrift rechnen die Kosten einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 zu den Kosten der Fürsorgeerziehung, wenn die vorläufige oder endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist." Artikel VIII In das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt wird Abschnitt IX eingefügt: "Abschnitt IX Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 76h (1) Wer einen Minderjährigen 1. dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung oder der angeordneten Fürsorgeerziehung oder 2. der gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe gegen den Willen der Personensorgeberechtigten entzieht oder ihn verleitet, sich zu entziehen oder ihm dabei hilft, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach §§ 120, 122 b oder 235 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Landesjugendamts oder der nach § 74 Abs. 2 zuständigen Behörde verfolgt. § 76i Wer ein Heim oder eine Einrichtung für sich oder einen anderen fortführt oder fortführen läßt, obwohl deren Betrieb ihm oder dem anderen durch eine nach § 76 Abs. 7 erlassene vollziehbare Verfügung der obersten Landesbehörde untersagt ist, wird mit Gefängnis bis zu. einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §76j (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ein Pflegekind ohne die nach § 20 erforderliche Erlaubnis aufnimmt oder in Pflege behält, 2. eine nach § 26 erforderliche Anzeige nicht, nicht unverzüglich oder unrichtig erstattet. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Inhaber oder Leiter eines Heimes oder einer anderen Einrichtung 1. einen Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die nach § 76 a Abs. 1 in Verbindung mit § 20 erforderliche Erlaubnis betreut oder ihm Unterkunft gewährt oder 2. eine nach § 76 a Abs. 1 in Verbindung mit § 26 erforderliche Anzeige nicht, nicht unverzüglich oder unrichtig erstattet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel IX Änderung des Jugendgerichtsgesetzes2) Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 9 Nr. 2, § 34 Abs. 3 Nr. 3, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 2 und § 112 a Nr. 1 wird das Wort "Schutzaufsicht" jeweils ersetzt durch das Wort "Erziehungsbeistandschaft". 2. § 12 wird wie folgt gefaßt: "§ 12 Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Erziehungsbeistandschaft und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder die Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es nicht." 3. § 38 Abs. 2 Satz 6 fällt weg. 4. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, den Beamten der Kriminalpolizei und, falls der Angeklagte anter Bewährungsaufsicht steht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen." 5. § 93 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Beschuldigte unter Bewährungsaufsicht steht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet." Artikel X Änderung des Bundesvertriebenengesetzes3) Dem § 91 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung des § 148 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) wird folgender Satz angefügt: "Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme nach § 76 d des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlf ahrtsgesetzes." Artikel XI Änderung des Bundesevakuiertengesetzes4) Dem § 19 Abs. 2 des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung des § 149 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S.815) wird folgender Satz angefügt: "Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme nach § 76 d des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlf ahrtsgesetzes." 2) Bundesgesetzbl. III 451-1 3) Bundesgesetzbl. III 240-1 *) Bundesgesetzbl. III 241-1 1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Artikel XII Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 2 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "zwanzig" ersetzt. 2. In § 72 Abs. 1 wird das Wort "achtzehnte" durch das Wort "zwanzigste" ersetzt. 3. § 153 Abs. 4 wird gestrichen. Artikel XIII Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften Verweisungen auf Vorschriften und Bezeichnungen des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt gelten als Verweisungen auf die an ihre Stelle getretenen Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes. Artikel XIV Ermächtigung des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen wird ermächtigt, den Wortlaut des Reichs- gesetzes für Jugendwohlfahrt in der neuen Fassung, die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in den Artikeln I bis VIII ergibt, und unter neuer Paragraphenfolge als Gesetz für Jugendwohlfahrt bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Artikel XV Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Artikel XVI Dieses Gesetz tritt am l.Juli 1962, Artikel IV Nr. 4 und 5 jedoch am 1. Januar 1962 in Kraft.. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11. August 1961 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Meyers Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister für Familien-und Jugendfragen Dr. Wuermeling