Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 65 vom 18.08.1961  - Seite 1221 bis 1232 - Familienrechtsänderungsgesetz

Familienrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt 1221 Teill 1961 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1961 Nr. 65 Tag Inhalt 11. 8. 61 Familien lechlsändeiungsgesetz......................... Ändert Bundesgeselzbl. III 302-2, 310-4, 315-1, 316-1, 361-1. Hebt auf Bundesgeseizbl. III 315-2, 315-2-1, 315-3. 14.8.61 Neufassung des Schwertoeschädigtengesetzes ............ 3.8.61 Durchführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz Seite 1221 1233 1249 Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz)*) Vom 11. August 1961 Inhaltsübersicht Artikel 1: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 2: Eherechtliche Bestimmungen Artikel 3: Änderung der Zivilprozeßordnung Artikel 4: Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 5: Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung Artikel 6: Änderung der Kostenordnung Artikel 7: Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen Artikel 8: Änderung des Rechtspflegergesetzes Artikel 9: Schhißvorschriflen 1) Ändert Burtdcsciesulxbl. III 302-2, 310-1, 3151, 310-1, 301-1. Hebt auf Bimdesciesetzbl. III 315-2, 315-2-1, 315-3. 1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 1591 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird." 2. § 1593 wird wie folgt gefaßt: "§ 1593 Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist." 3. § 1594 wird wie folgt gefaßt: "§ 1594 (1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. (3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. (4) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind." 4. An die Stelle der §§ 1595 a bis 1597 treten folgende Vorschriften: "§ 1595 a (1) Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. Die Eltern können die Ehelichkeit nur binnen sechs Monaten anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte. (3) Die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind. (4) Die Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. § 1596 (1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn 1. der Mann gestorben oder für tot erklärt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach § 1594 verloren zu haben, 2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen, 3. die Mutter den Erzeuger des Kindes geheiratet hat, Nr. 65 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1223 4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebens wandeis oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder 5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die für seine Unehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung für die Anfechtung ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden. § 1597 (1) Ist das Kind minderjährig, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten. (2) Hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst einwilligt. (3) Will ein Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des Kindes einwilligt. Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden. Ist die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie geschäftsunfähig oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie die elterliche Gewalt verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteile gereichen würde. (4) Ist das Kind volljährig, so gilt § 1595 entsprechend." 5. Nach § 1597 werden folgende §§ 1598, 1599 eingefügt: "§ 1598 Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes in den Fällen des § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es volljährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei Jahre verstrichen sind. § 1599 (1) Der Mann und die Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit des Kindes durch Klage gegen das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch Klage gegen den Mann an. (2) Ist das Kind gestorben, so wird die Ehelichkeit durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten. Dasselbe gilt, wenn das Kind nach dem Tode des Mannes seine Ehelichkeit anficht. (3) Wird die Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung der Ehelichkeit als nicht erfolgt anzusehen." 6. § 1600 wird wie folgt gefaßt: "§ 1600 (1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das nach den §§ 1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes wäre, so gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes. (2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des zweiten Mannes ist, so gilt es als eheliches Kind des ersten Mannes. (3) Soll geltend gemacht werden, daß auch der erste Mann nicht der Vater des Kindes ist, so beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung." 7. § 1690 wird wie folgt gefaßt: "§ 1690 (1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögensverwaltung übertragen; die Vermögensverwaltung kann auch teilweise übertragen werden. (2) Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers." 8. § 1707 erhält folgenden neuen Absatz 2: "(2) Das Vormundschaftsgericht kann einer volljährigen Mutter auf Antrag die elterliche Gewalt über das Kind übertragen. Das Gericht kann einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten von der Übertragung ausnehmen." 9. a) In § 1708 werden in den Absätzen 1 und 2 die Worte "des sechzehnten Lebensjahrs" durch die Worte "des achtzehnten Lebensjahrs" ersetzt. b) Dem § 1708 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist auf Verlangen des Vaters eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies der Billigkeit entspricht." 1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 10. § 1710 wird wie folgt gefaßt: "§ 1710 Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Durch eine Vorauszahlung für mehr als drei Monate wird der Vater nicht befreit. Der Vater schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn das Kind im Laufe des Monats stirbt." 11. § 1719 wird wie folgt gefaßt: "§ 1719 Ein uneheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird." 12. An die SIelle des § 1721 tritt folgende Vorschrift: .,§ 1721 Hat das Vormundschaftsgericht rechtskräftig festgestellt, daß ein uneheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, und ist der Mann nicht der Vater des Kindes, so sind die §§ 1593 bis 1599 entsprechend anzuwenden. Der Mann kann die Ehelichkeit des Kindes nur anfechten, wenn er erst nach der Eheschließung Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Bei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und des § 1595 a Abs; 2, 3 ist statt des Zeitpunktes der Geburt des Kindes der Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter maßgebend." 13. § 1723 wird wie folgt gefaßt: "§ 1723 Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters vom Vonnimdschaftsgericht für ehelich erklärt werden." 14. § 1726 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Einwilligung ist dem. Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich." 15. § 1733 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelichkeitserklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der Beurkundung des Antrags das Gericht oder den Notar mit der Einreichung betraut hat." 16. § 1734 wird wie folgt gefaßt: "§ 1734 Ein Kind soll nur für ehelich erklärt werden, wenn die Ehelichkeitserklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine triftigen Gründe entgegenstehen." 17. § 1735 a wird wie folgt gefaßt: "§ 1735 a (1) Ist ein Kind für ehelich erklärt worden und ist der Mann nicht der Vater des Kindes, so sind die §§ 1593 bis 1595a, § 1597 Abs. 1, 2 und 4 und § 1599 entsprechend anzuwenden. Der Mann kann die Ehelichkeit des Kindes nur anfechten, wenn er erst nach der Ehelichkeitserklärung des Kindes von den Umständen erfährt, die dafür sprechen, daß das Kind nicht von ihm abstammt. Bei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und des § 1595 a Abs. 2, 3 ist statt des Zeitpunktes der Geburt des Kindes der Zeitpunkt der Ehelichkeitserklärung maßgebend. (2) Das Kind kann seine Ehelichkeit binnen zwei Jahren anfechten, nachdem es Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die dafür sprechen, daß es nicht von dem Mann abstammt; die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es volljährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei Jahre verstrichen sind. Liegen die Voraussetzungen des § 1596 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 vor, so ist die Anfechtung auch nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen zulässig." 18. Die §§ 1744, 1745 werden wie folgt gefaßt: "§ 1744 Der Annehmende muß das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Er muß unbeschränkt geschäftsfähig sein. Das Kind muß minderjährig sein. § 1745 Das Gericht kann auf Antrag des Annehmenden von den Erfordernissen des § 1741 Satz 1 und des § 1744 Satz 1, 3 Befreiung erteilen." 19. Nach § 1745 werden folgende §§ 1745 a bis 1745 c eingefügt: "§ 1745 a (1) Von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit soll das Gericht befreien, wenn der Annahme an Kindes Statt keine überwiegenden Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein ehelicher Abkömmlinge zu befürchten ist. Vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten sollen nicht ausschlaggebend sein. (2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömmlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, soll Befreiung nur erteilt werden, wenn sie gemeinschaftlich ein Kind annehmen wollen. § 1745 b Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht triftige Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende das leibliche Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will. § 1745 c Von dem Erfordernis der Minderjährigkeit des Kindes soll das Gericht befreien, wenn die Nr. 65 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1225 Herstellung eines Annahmcverhältnisses sittlich gerechtfertigt ist." 20. Dem § 1747 werden folgende Absätze angefügt: " (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist. (3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde." 21. § 1749 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ein angenommenes Kind kann, solange das dxirch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, bei Lebzeiten des Annehmenden nur von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen werden. Wird das Kind bei Lebzeiten des Annehmenden von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen, so ist § 1747 nicht anzuwenden." 22. Die §§ 1750, 1751 werden wie folgt gefaßt: "§ 1750 Der Annahmevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen werden. § 1751 (1) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kanri der Vertrag nur von seinem, gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; er bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (2) Ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Vertrag nur selbst schließen; es bedarf hierzu, sofern es nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist, der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Vorrnundschaftsgerichts." 23. Nach § 1751 wird folgender § 1751 a eingefügt: "§ 1751 a (1) Der Annehmende kann den Vertrag durch einen Bevollmächtigten schließen. Das gleiche gilt für das Kind, wenn es unbeschränkt geschäftsfähig ist, und für den gesetzlichen Vertreter des Kindes. (2) Der Bevollmächtigte bedarf einer Vollmacht, die auf den Abschluß eines Annahmevertrages zwischen bestimmten Personen gerichtet ist; die Vollmacht muß gerichtlich oder notariell beurkundet sein." 24. § 1754 wird wie folgt gefaßt: "§ 1754 (1) Die Annahme an Kindes Statt tritt mit der Bestätigung in Kraft. Die Vertragschließenden sind schon vor diesem Zeitpunkt gebunden. (2) Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn 1. ein gesetzliches Erfordernis der Annahme an Kindes Statt fehlt, 2. begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll. Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft." 25. In § 1755 wird die Verweisung auf § 1750 Abs. 1 gestrichen. 26. § 1756 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein bestätigter Annahmevertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil die Vorschrift des § 1747 Abs. 2 oder weil Formvorschriften verletzt worden sind." 27. Dem § 1766 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Einem unehelichen Kind gegenüber hat er die Unterhaltsverpflichtung auch vor dessen Vater." 28. § 1770 wird wie folgt gefaßt: "§ 1770 Die für die Annahme an Kindes Statt geltenden Vorschriften des § 1741 Satz 2, der §§ 1750, 1751, 1751a, 1753, des § 1754 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 1755 und des § 1756 Abs. 1 gelten für die Aufhebung des Annahme-verhäitnisses entsprechend." 29. Nach § 1770 werden folgende §§ 1770 a bis 1770 c eingefügt: "§ 1770 a Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist. In den Fällen des § 1757 Abs. 2 kann auch das zwischen dem Kind und einem der Ehegatten bestehende Rechtsverhältnis aufgehoben werden. § 1770b (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes hat das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis aufzuheben, wenn- ein eheliches Kind ohne Einwilligung seiner Eltern, ein uneheliches Kind ohne Einwilligung seiner Mutter an Kindes Statt angenommen worden ist. Dies gilt nicht, wenn durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde. (2) Das Annahme Verhältnis wird nur auf Antrag aufgehoben. Antragsberechtigt ist der Elternteil, ohne dessen Einwilligung das Kind angenommen worden ist; wer sein Kind im Stich gelassen hat, kann den Antrag nicht stellen. (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsberechtigte von der Annahme an Kindes Statt Kenntnis 1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I erlangt. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden. (4) Der Antrag kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. § 1770c Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre." 30. § 1771 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Schließen Personen, die durch Annahme an Kindes Statt verbunden sind, den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird das Annahmeverhältnis mit der Eheschließung aufgehoben." 31. § 1772 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 1757 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird." 32. Dem § 1800 wird folgender Absatz angefügt: "(2) Eine Unterbringung des Mündels, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig; das Vormundschaftsgericht soll den Mündel vor der Entscheidung hören. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Mündels die Unterbringung nicht mehr erfordert." 33. In § 1838 fallen die Worte "oder einer Besserungsanstalt" weg. 34. § 1847 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann." 35. Dem § 1872 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 1800 Abs. 2 bleibt unberührt." 36. § 1883 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Aufhebung anzuordnen, wenn es rechtskräftig festgestellt hat, daß der Mündel durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist." 37. § 1884 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit." 38. § 1885 Abs. 2 fällt weg. 39. § 1921 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegeschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit." 40. § 2335 wird wie folgt gefaßt: "§ 2335 Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen, wenn der Ehegatte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser berechtigt, auf Scheidung zu klagen; dies gilt auch, wenn der Erblasser das Recht auf Scheidung durch Fristablauf verloren hat." 41. In § 519 Abs. 1 und in § 1610 Abs. 1 wird das Wort "standesmäßiger" durch das Wort "angemessener", in § 528 Abs. 1, § 829, § 1603 Abs. 1 sowie in den §§ 1608, 1963 das Wort "standesmäßigen" durch das Wort "angemessenen" ersetzt. Artikel 2 Eherechtliche Bestimmungen 1. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 48 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verlieren ihre Wirksamkeit. An ihre Stelle treten folgende Vorschriften: a) § 1 Abs. 2: "(2) Das Vormundschaftsgericht kann dem Mann und der Frau von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, dem Manne jedoch nur dann, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht." b) § 4 Abs. 3: "(3) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen." c) § 6 Abs. 2: "(2) Das Vormundschaftsgericht kann von dieser Vorschrift Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen. " d) § 8 Abs. 2: "(2) Von dieser Vorschrift kann der Standesbeamte Befreiung erteilen." e) § 10 Abs. 2: "(2) Von dieser Vorschrift kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung Nr. 65 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1227 erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren innere Behörden keine Ehefähig-keitszeugnisse ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten." f) § 12 Abs. 3: "(3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte Befreiung erteilen." g) § 48 Abs. 2: "(2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen." 2. Im Vierten Abschnitt des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) wird vor § 78 folgender § 77 a eingefügt: "§ 77a (1) Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2) wird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben. (2) Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) wird nicht erhoben." Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung2) Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 547 wird wie folgt geändert: a) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. Die §§ 640, 641 werden wie folgt gefaßt: "§ 640 (1) Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Elternoder Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere zum Gegenstand hat, sind 2) Bundesgesetzbl. III 310-4 die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden. (2) Mit einer der in Absatz 1 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. § 641 (1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes durch Klage angefochten, so sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, 622, 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden. (2) Der Mann und das volljährige Kind sind prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Sind sie geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; dieser kann die Klage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben. (3) Mit der Anfechtungsklage kann eine an: dere Klage nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden." 3. Nach § 641 wird folgender § 641 a eingefügt: "§ 641a Hat der Mann die Anfechtungsklage erhoben und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines Todes wenigstens ein Elternteil noch lebt. Die Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem überlebenden Elternteil zu. Wird das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen." 4. An die Stelle des § 644 tritt folgende Vorschrift: "§ 644 (1) Wird in einem Verfahren nach § 640 festgestellt, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten Manne nicht abstammt, so verliert ein Urteil, durch das der Mann zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verurteilt ist, vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an seine Wirkung. Dies gilt für andere Schuldtitel entsprechend. (2) Wird in einem Verfahren nach § 640 festgestellt, daß ein uneheliches Kind von einem bestimmten Manne abstammt, so kann das Kind Unterhaltsansprüche gegen den Mann für die Zeit von der Rechtshängigkeit dieser Streitsache an auch dann geltend machen, wenn eine Unterhaltsklage des Kindes rechtskräftig abgewiesen ist. Ist ein anderer Mann zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, so verliert dieses Urteil vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an seine Wirkung; dies gilt für andere Schuldtitel entsprechend." 1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit8) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist der Mündel Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht. Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend." 2. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: "§ 43a (1) Für die Ehelichkeitserklärung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vater seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht oder im Falle des § 1733 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht oder der Notar mit der Einreichung betraut wird. (2) Ist der Vater Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend." 3. Nach § 44 werden folgende §§ 44 a, 44b eingefügt: "§ 44a (1) Für die Befreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend. (2) Die Verfügung, durch die das Gericht, die Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das Gericht darf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe geschlossen worden ist. § 44b (1) Für die Befreiung vom Eheverbot wegen Ehebruchs ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der wegen Ehebruchs geschiedene Verlobte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind beide Verlobte wegen Ehebruchs geschieden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat im Falle des Satzes 1 der geschiedene Verlobte, im Falle des Satzes 2 der Mann im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der andere Verlobte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner 3) ßundesgoselzbl. III 315-1 der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist § 44 a Abs. 1 Satz 2, 3 anzuwenden. (2) Die Verfügung, durch die das Gericht die Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das Gericht darf sie nicht mehr ändern, wenn die Ehe geschlossen worden ist." 4. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: "§ 55 a (1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Genehmigung zur Unterbringung eines Mündels, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit der Verfügung anordnen. (3) Das Gericht kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen." 5. Nach § 56 werden die folgenden §§ 56 a bis 56 c eingefügt: ,,§ 56 a (1) Eine Verfügung, durch die das Vormund-schaftsgericht ein uneheliches Kind auf Antrag seines Vaters für ehelich erklärt, wird mit der Bekanntmachung an den Vater, nach dem Tode des Vaters, unbeschadet der Vorschrift des § 1733 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind wirksam. Die Verfügung ist unanfechtbar; das Gericht darf sie nicht ändern. (2) Gegen eine Verfügung, durch die der Antrag auf Ehelichkeitserklärung abgelehnt wird, steht, falls der Vater verstorben ist, die Beschwerde dem Kinde zu. § 56b Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. § 56c (1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht das durch die Annahme an Kindes Statt begründete Rechtsverhältnis aufhebt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen die Verfügung steht die Beschwerde dem Annehmenden und dem Kinde zu; in den Fällen des § 1757 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch der Ehegatte des Annehmenden beschwerdeberechtigt. (2) Ist der Annehmende der gesetzliche Vertreter des Kindes, so ist dem Kinde für das Verfahren ein Pfleger zu bestellen." 6. § 65 wird wie folgt gefaßt: "§ 65 Für die Bestätigung des Vertrages, durch den ein Kind an Kindes Statt angenommen oder das Annahmeverhältnis aufgehoben wird, sind die Amtsgerichte zuständig; sie entscheiden auch Nr. 65 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1229 über die Befreiung von den Erfordernissen des § 1741 Satz 1 und des § 1744 Satz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 7. § 66 Abs. 2 wird wie folgt, gefaßt: "(2) Ist der Annehmende Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aulenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben,- die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend." 8. § 66a fällt weg. 9. Die §§ 6)7, 68 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 67 (1) Der Beschluß, durch den das Gericht einen Annahme- oder Aufhebungsvertrag bestätigt, wird mit der Bekanntmachung an den Annehmenden wirksam. (2) Nach dem Tode des Annehmenden wird der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des § 1753 Abs. 3 und des § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind, im Falle des § 1769 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Bekanntmachung an die übrigen Beteiligten wirksam. (3) Der Beschluß ist unanfechtbar; das Gericht darf ihn nicht ändern. § 68 Der Beschluß, durch den das Gericht die Bestätigung eines Annahme- oder Aufhebungsvertrages versagt, kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde steht auch dem Vertragschließenden zu, der die Bestätigung nicht beantragt hatte. Die Vorschriften des § 22 Abs. 2, des § 24 Abs. 3 und des § 26 Satz 2 sind nicht anzuwenden." 10. Nach § 68 werden folgende §§ 68a bis 68c eingefügt: "§ 68 a (1) Wird Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit (§ 1741 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beantragt, so soll das Gericht auch die ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden hören; es darf von der Anhörung eines Abkömmlings nur absehen, wenn dieser zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Abkömmlinge, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, sollen nach Möglichkeit persönlich gehört werden. Außerdem soll das Gericht das Jugendamt hören, das für den gewöhnlichen Aufenthalt der minderjährigen Abkömmlinge zuständig ist. (2) Der Beschluß, durch den über den Antrag auf Befreiung entschieden wird, ist dem Annehmenden, nach dem Tode des Annehmenden dem Kinde bekanntzumachen. (3) Wird die Befreiung versagt, so steht die Beschwerde nach dem Tode des Annehmenden dem Kinde zu. § 68b (1) Der Beschluß, durch den über den Antrag auf Befreiung, von den Erfordernissen des § 1744 Satz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden wird, ist dem Annehmenden, nach dem Tode des Annehmenden dem Kinde bekanntzumachen. (2) Wird die Befreiung versagt, so steht die Beschwerde nach dem Tode des Annehmenden dem Kinde zu. § 68 c Das Gericht kann in demselben Beschluß von den Erfordernissen des § 1741 Satz 1 und des § 1744 Satz 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien und den Annahmevertrag bestätigen." 11. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist. der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalles im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend." Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 fällt das Wort "(Baurecht)" weg. 3. In § 13 Abs. 1 fällt das Wort "(außerstreitigen)" weg. 4. § 14 wird wie folgt gefaßt: "§ 14 Rechtsmittel (1) Gegen die Endentscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Eine Beschwerde lediglich gegen die Entscheidung über den Hausrat ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Deutsche Mark übersteigt oder wenn das Amtsgericht wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat. (2) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden." 5. In § 16 Abs. 3 fallen die Worte "und der Exekutionsordnungen" weg. Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung 2. In § 8 fällt Absatz 2 Satz 2 weg. 1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 6. In § 19 Abs. 1 fallen die Worte "(§ 382 der Exekutionsordnungen) " weg, 7. § 21 Abs. 4, §§ 24, 26 und § 27 Abs. 2 fallen weg. 8. In § 25 wird die Zahl "24" durch die Zahl "23" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Kostenordnung1) Die Kostenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) und des Artikels 7 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) wird wie folgt geändert: 1. a) In § 94 Abs. .1 tritt an die Stelle der Nummer 7 folgende Vorschrift: "7. für das Verfahren über die Anfechtung der Ehelichkeit im Falle des § 1599 Abs. 2 und in den entsprechenden Fällen der §§ 1721, 1735a des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". b) In § 94 Abs. 3 Satz 1 fallen die Worte "7 und" weg. 6 2. Nach § 97 wird folgender § 97 a eingefügt: "§ 97a Befreiung von Ehevoraussetzungen und Eheverboten (1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit, die Befreiung vom Eheverbot wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft und die Befreiung vom Eheverbot wegen Ehebruchs (§§ 1, 4, 6 des Ehegesetzes). (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2." 3. § 98 wird wie folgt gefaßt: "§ 98 Annahme an Kindes Statt (1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Bestätigung des Vertrages, durch den jemand an Kindes Statt angenommen oder das Annahmeverhältnis aufgehoben wird. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. (3) Im Verfahren über die Bestätigung eines Annahmevertrages werden Gebühren nicht erhoben, wenn das reine Vermögen des Kindes nicht mehr als 5000 Deutsche Mark beträgt." 4. § 100 fällt weg. 5. In § 131 Abs. 1 Satz 1 fallen in Nummer 1 die Worte "bei Beschwerden gegen die in § 100 bezeichneten Entscheidungen jedoch eine feste Gebühr von 40 Deutsche Mark;" und in Nummer 2 die Worte " , bei Beschwerden gegen die in § 100 bezeichneten Entscheidungen jedoch eine feste Gebühr von 15 Deutsche Mark" weg. 4) Bundesgesetzbl. III 361-1. Artikel 7 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen § 1 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltimg des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab. (2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, daß das Aufgebot bestellt oder um Befreiung von dem Aufgebot nachgesucht ist. Soweit eine Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig. (3) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. (4) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen. (5) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, so kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, daß die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird. (6) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. § 21 Abs. 2, §§ 23, 24 Abs. 3, §§ 25, 30 Abs. 1 Satz 1 und § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß, Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. (7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen. (8) Die Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. Nr. 65 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1961 1231 § 2 Kosten (1) Für die Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 1), wird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben. Ein Zuschlag nach Artikel 4 dos Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) wird nicht erhoben. (2) Für das Verfahren des Oberlandesgerichts werden Kosten nach der Kostenordnung erhoben. Weist das Oberlandosgericht den Antrag nach § 1 Abs. 4, 5, 7 zurück, so wird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, so wird nur die Hälfte dieser Gebühr erhoben. Die Gebühr wird vom Oberlandesgericht bestimmt. Hebt das Oberlandesgericht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde auf und entscheidet es in der Sache selbst, so bestimmt es auch die von der Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr. Artikel 8 Änderung des Rechtspflegergesetzes 5) § 12 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 10 wird nach der Zahl "1645" die Zahl " , 1800" eingefügt. 2. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a eingefügt: "10a. die Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Mutter eines unehelichen Kindes (§ 1707 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ;". 3. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a eingefügt: "19 a. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit, vom Eheverbot wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft und vom Eheverbot wegen Ehebruchs (§§ 1, 4, 6 des Ehegesetzes);". Artikel 9 Schlußvorschriften I. Aufhebung von Vorschriften (1) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksamkeit. (2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: 5) Bundesgesetzbl. III 302-2 1. Das Gesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 979, 1064); 2. die Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 472) 6); 3. die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 27. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 738)7); 4. das Gesetz über die Anwendung deutschen Rechts bei der Ehescheidung vom 24. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 48); 5. die Verordnung zur weiteren Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familiensachen vom 17. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 682) 8); 6. das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1246); 7. die Erste Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1419); 8. die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Vormundschafts- und Nachlaßsachen vom 10. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 488); 9. das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 380); 10. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 23. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 417); 11. die §§ 1 bis 12, 14, 20 bis 86, 87 Abs. 2 und die §§88 bis 90 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 923); 12. die Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Ehegesetzes vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1323); 13. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes vom 31. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1560); 14. die Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Ehegesetzes vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1488); 15. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 22. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 650); 6) Bundesgesetzbl. III 315-2 7) Bundesgesetzbl. III 315-2-1 8) Bundesgesetzbl. III 315-3 1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 16. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Ehegesetzes und zur Vereinheitlichung des internationalen Familienrechts (Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz – 4. DVO EheG) vom 25. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 654); 17. die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. 1 S. 80); 18. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 18. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 145); 19. das Gesetz zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950 (Bundesgesetzblatt S. 356) und die Gesetze über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt vom 14. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 23), vom 25. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 868) und vom 23. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1072); 20. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. T S. 599)!)); 21. die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit bei Anerkennung ausländischer Urteile in Ehesachen vom 6. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. S. 34); 22. die Rechtsanordnung über die Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 23. November 1945 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden 1946 S. 49); 23. die Verordnung über die Annahme an Kindes Statt vom 12. März 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 71); 24. das Landesgesetz über die Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 22. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 244); 25. die §§ 1 bis 12 und 19 bis 31 der Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16) vom 12. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 210) und die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes vom 27. August 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 247); 26. das Gesetz über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen vom 12. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 557); 27. Artikel 5 Abschnitt VI §§ 1 bis 11, 18, 19 des Rechtsangleichungsgesetzes vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667) sowie § 2 des Gesetzes betreffend die Anpassung verschiedener kostenrechtlicher Bestimmungen an das im übrigen Bundesgebiet geltende Kostenrecht vom 18.. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1039) in der Fassung des Gesetzes «) Bundcsuesel.z.bl. 11) 310-1 betreffend die Änderung verschiedener kostenrechtlicher Vorschriften vom 15. November 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 955). (3) Die Übergangsvorschriften der aufgehobenen. Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes gegenstandslos werden. (4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Familiennamen des an Kindes Statt angenommenen Kindes widersprechen, treten außer Kraft. (5) Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. II. Übergangsvorschriften 1. Auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten geboren ist. Hat der Staatsanwalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehelichkeit eines Kindes angefochten, so bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes endet frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Ehelichkeit kann jedoch nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre. 2. Die Vorschrift des § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 8. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Kindes Statt angenommen worden, so beginnt die in § 1770b Abs. 3 bezeichnete Frist frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4. War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der Vermerk einer Feststellung der Anerkennung nach Artikel 7 § 1 gleich. 5. Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftig« gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.