Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 73 vom 14.09.1961  - Seite 1665 bis 1683 - Deutsches Richtergesetz

Deutsches Richtergesetz Bundesgesetzblatt 1665 Teil I 1961 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1961 Nr. 73 Tag Inhalt 8. 9. 61 Deutsches Richtergesetz ................................................................ Ändert Bundesgesetzbl. III 1104-1, 2030-1, 2030-2, 2031-1, 300-2, 300-5, 320-1, 330-1, 340-1, und 350-2. Hebt auf Bundesgesetzbl. III 301-3, 301-4, 301-5 (als Bundesrecht) und 301-6. Hinweis auf Vorkündungcn im Bundesanzeiger.......................................... iraafesss ^•^sssEiaaciXixsBiaeaess^kr^zs^^simm Deutsches Richtergesetz *) Vom 8. September 1961 Inhaltsübersicht §§ Erster Teil: Richteramt in Bund und Ländern Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften......................... 1 bis 4 Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt ...........,......... 5 bis 7 Dritter Abschnitt: Richterverhältnis............................... 8 bis 24 Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters .................... 25 bis 37 Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters................ 38 bis 43 Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter.......................... . 44 und 45 Zweiter Teil: Richter im Bundesdienst Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften ........................ 46 bis 48 Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen ............................. 49 bis 60 Seite 1665 1684 1) Ändert Bundcsqoscl/bi. III 1104-1, 2030-1, 2030-2, 2031-1, 300-2, 300-5, 320-1, 330-1, 340-1 und 350-2, Hebt auf Bundestjcselzbl. III 301-3, 301-4, 301-5 (als Bundesrecht) und 301-6. Z 1997 A 166G Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I §§ Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes ....................... 61 bis 68 Vieitc;r Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts ........... 69 und 70 Dritter Teil: Richter im Landesdienst ................................. 71 bis 84 Vierter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht...................... 85 bis 104 Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen............. 105 bis 118 Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften .............................. 119 bis 126 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Richteramt in Bund und Ländern Erster Abschnitt Einleitende Vorschriften § 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt. § 2 Geltung für Berufsrichter Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter. § 3 Dienstherr Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes. § 4 Unvereinbare Aufgaben (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen 1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung, 2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, 3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, 4. Prüfungsangelegenheiten. Zweiter Abschnitt Befähigung zum Richteramt § 5 Erwerb der Befähigung zum Richteramt (1) Die Befähigung zum Richteramt wird durch das Bestehen zweier Prüfungen erworben. (2) Der ersten Prüfung muß ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren an einer Universität vorangehen. Davon sind mindestens vier Halbjahre dem Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu widmen. Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1667 (3) Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von mindestens dreieinhalb Jahren liegen. Davon sind zu verwenden mindestens 1. vierundzwanzig Monate zum Dienst bei den ordentlichen Gerichten, Staatsanwaltschaften, Notaren und Rechtsanwälten, 2. sechs Monate zum Dienst bei anderen Gerichten, davon zwei Monate bei Gerichten für Arbeitssachen, 3. sechs Monate zum Dienst bei Verwaltungsbehörden. Soweit die Ausbildung bei Gerichten für Arbeitssachen nach Nummer 2 nicht durchgeführt werden kann, ist statt dessen eine Ausbildung bei Behörden oder Stellen abzuleisten, die auf dem Gebiet des Arbeits- oder Sozialrechts tätig sind, insbesondere bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden. § 6 Anerkennung von Prüfungen (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die erste Prüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen. (2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt. § 7 Universitätsprofessoren Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich, dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt. Dritter Abschnitt Richterverhältnis § 8 Rechtsformen des Richterdienstes Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden. § 9 Voraussetzungen für die Berufungen In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, und 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§5 bis 7). § 10 Ernennung auf Lebenszeit (1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. (2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten 1. als Beamter des höheren Dienstes, 2. im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat, 3. als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, 4. als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus. § 11 Ernennung auf Zeit Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig. § 12 Ernennung auf Probe (1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden. Er führt die Bezeichnung "Gerichtsassessor". (2) Spätestens sechs Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. § 13 Verwendung eines Richters auf Probe Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden. § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll. (2) Der Richter kraft Auftrags führt im Dienst die Amtsbezeichnung des wahrgenommenen Richteramts. 1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis (1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken. (2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet. § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags (1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags. (2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend. § 17 Ernennung durch Urkunde (1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt. (2) In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben. (3) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 2 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrund geh alt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein. § 18 Nichtigkeit der Ernennung (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden. (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war, 2. entmündigt war oder 3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte. (3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat. § 19 Rücknahme der Ernennung (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß, 2. wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses unterblieben war und der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat, 3. wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder 4. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Richterverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird. (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmündigten die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war. (3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden. § 20 Allgemeines Dienstalter Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes. § 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis (1) Der Richter ist entlassen, 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert, 2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt, 3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienstoder Amtsverhältnis zu einem anderen Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1669 Dienstherrn IrilL, solern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, oder 4. wenn er zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird. In den Fällen der Nummer 3 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Richters die Fortdauer des Richterverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen. (2) Der Richter ist zu entlassen, 1. wenn er sich weigert, den Richtereid (§ 38) zu leisten, 2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist, sein Mandat niederlegt, 3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist, 4. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder 5. wenn er die Altersgrenze erreicht oder dienstunfähig ist und das Dienstverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet. (3) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung entlassen werden. Die Entlassung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nach Absatz 1 kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestell hat. § 22 Entlassung eines Richters auf Probe (1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden. (2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, 1. wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder 2. wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt. (3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte, entlassen werden. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen. § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags Für die Beendigung des Ricbterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend. § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf 1. Zuchthaus, 2. Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer wegen vorsätzlich begangener Tat, 3. Gefängnis wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staatsgefährdender oder landesverräterischer Handlung, 4. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 5. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder 6. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. Vierter Abschnitt Unabhängigkeit des Richters § 25 Grundsatz Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. § 26 Dienstaufsicht (1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. (3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 27 Übertragung eines Richteramts (1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen. (2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt. § 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit (1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt. 1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen. § 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muß als solcher in der Entscheidung erkenntlich sein. § 30 Versetzung und Amtsenthebung (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur 1. im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), 2. im förmlichen Disziplinarverfahren, 3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31), 4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§32) in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben weiden. (2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann – außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 – nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden. (3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird. § 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann 1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, 2. in den einstweiligen Ruhestand oder 3. in den Ruhestand versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. § 32 Veränderung der .Gerichtsorganisation (1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden. (2) Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden. (3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden. § 33 Belassung des vollen Gehalts (1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. (2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand. § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. § 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen. § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung (1) Nimmt ein Richter die Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes an, so ist er von diesem Tag, frühestens jedoch zwei Monate vor dem Wahltag, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Wahltag mit vollen Dienstbezügen beurlaubt. (2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne* gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze. Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1871 § 37 Abordnung (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden. (2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen. (3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden. Fünfter Abschnitt Besondere Pflichten des Richters § 38 Richtereid (1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden. § 39 Wahrung der Unabhängigkeit Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. § 40 Schiedsrichter und Schlichter (1) Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann. (2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. § 41 Rechtsgutachten (1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen. (2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten erstatten und Rechtsauskünfte erteilen. Die Genehmigung darf allgemein oder für den Einzelfall nur erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des Professors nicht über den Umfang einer Nebentätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. § 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. § 43 Beratungsgeheimnis Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen. Sechster Abschnitt Ehrenamtliche Richter § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters (1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden. (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters (1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. (2) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften. (3) Der ehrenamtliche Richter hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43). 1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I ZWEITER TEIL Richter im Bundesdienst Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts Soweit, dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. § 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz ist. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und die Richter werden vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der ßerufsverbände der Richter. § 48 Eintritt in den Ruhestand (1) Die Richter auf Lebenszeit an den oberen Bundesgerichten treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden, die übrigen Richter mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Zweiter Abschnitt Richtervertretungen § 49 Richterrat und Präsidialrat Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet 1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, 2. Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters. § 50 Zusammensetzung des Richterrats (1) Der Richterrat besteht bei dem 1. Bundesgerichtshof aus fünf gewählten Richtern, 2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern, 3. Bundesdisziplinarhof aus drei Richtern, von denen die Richter des Bundesdisziplinarhofs zwei und die Richter der Bundesdisziplinarkammern einen Richter wählen. (2) Der Richterrat bei dem Bundespatentgericht besteht aus fünf gewählten Richtern. (3) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht. (4) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören. § 51 Wahl des Richterrats (1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt. (2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten der lebensälteste Richter, eine Versammlung der Richter ein. Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren. § 52 Aufgaben des Richterrats Für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten §§ 55 bis 68, 73 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß. § 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung (1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung. (2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 54 Bildung des Präsidialrats (1) Bei jedem oberen Bundesgericht wird ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat beim Bundes- Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1673 disziplinarhof ist zugleich für die Bundesdisziplinar-kammern und die Truppendienstgerichte zuständig. Er besteht bei 1. dem Bundesgerichtshof aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, 2. den anderen oberen Bundesgerichten aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, einem vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Ist kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an seiner Stelle dei dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Senatspräsident mit. Die weiteren Mitglieder werden von den Richtern des Gerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist, geheim und unmittelbar gewählt. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Dem Präsidialrat beim Bundesdisziplinarhof soll ein Richter eines Wehrdienstsenats angehören. An die Stelle der beiden von den Richtern des Bundesdisziplinarhofs gewählten Mitglieder treten in Angelegenheiten der Richter der Bundesdiszi-plinarkammern zwei von diesen Richtern, in Angelegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte zwei von den Richtern der Truppendienstgerichte gewählte Mitglieder. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Für die Richter des Bundespatentgerichts wird ein Präsidialrat errichtet; er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre. § 55 Aufgabe des Präsidialrats Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll. § 56 Einleitung der Beteiligung (1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden. (2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen. § 57 Stellungnahme des Präsidialrats (1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben. (3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist. § 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder (1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. (2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung. (3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 42 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 und 2 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß. § 59 Abgeordnete Richter (1) Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter Richter wird zum Richterrat dieses Gerichts wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Wird ein Richter im Bundesdienst an ein anderes Gericht oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen Gericht nach Ablauf von drei Monaten. (2) Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet ist, nicht angehören; er ist. für diesen Präsidialrat nicht wahlberechtigt. Ein Richter im Bundesdienst scheidet mit Beginn der Abordnung aus dem Präsidialrat seines bisherigen Gerichts aus; seine Wahlberechtigung bleibt jedoch unberührt. § 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 76 Abs. 2 und des § 77 des Personalvertretungsgesetzes. 1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Dritter Abschnitt Dienstgericht des Bundes § 61 Verfassung des Dienstgerichts (1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet. (2) Das Dienslgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts sein. (3) Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der oberen Bundesgerichte aufgestellt werden. (4) Das Dienstgericht gilt in Disziplinarverfahren (§ 63) als Strafsenat, in Versetzungs- und Prüfungsverfahren (§§ 65, 66) als Zivilsenat im Sinne der §§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes. § 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts (1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; 3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung, b) Rücknahme einer Ernennung, c) Entlassung, d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeil,; 4. bei Anfechtung a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3. (2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79). § 63 Disziplinarverfahren (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sinngemäß. (2) über die Einleitung oder Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens, über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluß. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen, (3) Die Aufgaben des Bundesdisziplinaranwalts nimmt der Generalbundesanwalt wahr. § 30 b Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung findet keine Anwendung. § 64 Disziplinarstrafen (1) Durch Disziplinarverfügung können nur Warnung und Verweis ausgesprochen werden. (2) Gegen einen Richter bei einem oberen Bundesgericht kann nur Warnung, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden. § 65 Versetzungsverfahren (1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. (2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Oberbundesanwalt wirkt an dem Verfahren nicht mit. (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück. Prüfungsverfahren (1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Oberbundesanwalt wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt. (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1675 § 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren (1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. (2) In den Fallen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. (3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. (4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. § 68 Aussetzung von Verfahren (1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. (2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück. (3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß. Vierter Abschnitt Richter des Bundesverfassungsgerichts § 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind. § 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts Die Rechte und Pflichten eines Richters an den oberen Bundesgerichten ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist. DRITTER TEIL Richter im Landesdienst § 71 Bindung an Rahmenvorschriften (1) Die Länder sind verpflichtet, die Rechtsverhältnisse der Richter gemäß §§ 72 bis 84 und, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, auf der Grundlage der §§ 1 bis 120 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu regeln. Sie haben dabei die gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu berücksichtigen. (2) Soweit die unabhängige Stelle (§§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) für Angelegenheiten der Richter zuständig ist, muß mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder Richter sein. (3) Für die Richter im Landesdienst gelten §§123 bis 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. § 72 Bildung des Richterrats In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder, werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt. § 73 Aufgaben des Richterrats Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben: 1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter, 2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen. § 74 Bildung des Präsidialrats (1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden. (2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind. § 75 Aufgaben des Präsidialrats (1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters. (2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden. 1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I § 76 Altersgrenze (1) Die Altersgrenze der Richter ist durch Gesetz zu bestimmen (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. § 77 Errichtung von Dienstgerichten (1) In den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden. (2) Die Dienstgericbte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zur Hälfte mit ständigen und nichtständigen Beisitzern. Alle Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. (3) Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung kann das Präsidium an Vorschlagslisten, die von den Präsidien anderer Gerichte aufgestellt werden, binden. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein. § 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts Das Dienstgericht entscheidet. 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; 3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung, b) Rücknahme einer Ernennung, c) Entlassung, d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; 4. bei Anfechtung a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3. § 79 Rechtszug (1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen. (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu. (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen. § 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren (1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Oberbundesanwalt wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Die Revision ist stets zuzulassen. (3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. § 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren (1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des LTrteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist. (3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1677 Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, oder 3. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. § 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht sind, (3) § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 und § 75 der Bundesdisziplinarordnung gelten sinngemäß. Das Urteil kann nur auf Zurückweisung der Revision oder auf Aufhebung dos angefochtenen Urteils lauten. § 83 Verfahrensvorschriften Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. § 84 Verfassungsrichter Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt. VIERTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt Änderung von Bundesrecht § 85 Änderung des GericMsverfassungsgesetzes2) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom. 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 478), wird wie folgt gändert: 1. §§ 2 bis 9 werden aufgehoben. 2. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 (1) Referendaren, die mindestens zwölf Monate im juristischen Vorbereitungsdienst 2) Bundesgesetzbl. III 300-2 tätig sind, kann im Einzelfall die Erledigung von Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der Beeidigung übertragen werden. (2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden." 3. § 11 wird aufgehoben. 4. In § 29 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein." 5. § 62 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) und in der Kammer für Handelssachen (§ 105 Abs. 1) kann auch ein ständiges Mitglied des Landgerichts führen, das vom Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahres bestimmt wird." 6. § 68 wird aufgehoben. 7. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden." 8. § 77 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) An die Stelle des Amtsrichters tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen der Strafkammern teilnehmen, der Landgerichtspräsident. Die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen oder ob von seiner Heranziehung zur Dienstleistung abzusehen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Strafkammer. Im übrigen tritt an die Stelle des Amtsrichters der Vorsitzende der Strafkammer." 9. § 83 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres bestellt das Präsidium des Oberlandesgerichts für jede Tagung des Schwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der in seinem Bezirk angestellten Richter einen Vorsitzenden des Schwurgerichts. (2) In gleicher Weise bestellt das Präsidium des Landgerichts für jede Tagung des Schwurgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Amtsrichter einen Stellvertreter des Vorsitzenden, die übrigen richterlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter." 10. §§ 88 und 118 werden aufgehoben. 11. § 125 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat." 1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 12. In § 148 Abs. 1 wird das Wort "nichtrichterliche" gestrichen. 13. § 148 Abs. 2 und § 198 werden aufgehoben. § 86 Änderung der Vorschriften über die Befähigung zum Riditeramt Es werden aufgehoben 1. das Gesetz über die Befähigung zum Richteramt vom 27. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 127)3), 2. die Verordnung über die Zuerkennung der Fähigkeit zum Richteramt an Volksdeutsche vom 8.Dezember 1939 (Reichsgesetzbl.I S. 2390)4), 3. das Bayerische Gesetz über die Richteramtsbefähigung umgesiedelter und heimatvertriebener Juristen vom 16. Juni 1948 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band III S. 64), 4. das Bremische Gesetz über die Richteramtsbefähigung umgesiedelter und heimatvertriebener Juristen vom 2. Juni 1948 (Gesetzblatt S. 133), 5. das Hessische Gesetz über die Richteramtsbefähigung umgesiedelter und heimatvertriebener Juristen vom 21. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 79, 92), 6. das Gesetz Nr. 929 des früheren Landes Württemberg-Baden über die Richteramtsbefähigung umgesiedelter und heimatvertriebener Juristen vom 2. Juni 1948 (Regierungsblatt S. 91, 148). § 87 Änderung der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung5) § 7 Abs. 4 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 403) wird aufgehoben. § 88 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes °) Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 3 bis 6 wird aufgehoben. 2. § 18 Abs. 7 erhält folgende Fassung: " (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden." 3. § 19 wird aufgehoben. 4. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der «) Bundesgesetzbl. III 301-4 4) Bundesgesetzbl. III 301-6 «) Bundesgesetzbl. III 300-3 «) Bundesgesetzbl. III 320-1 Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt." 5. § 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben." § 89 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung7) Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. § 17 erhält folgende Fassung: "§ 17 Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden." 3. § 18 erhält folgende Fassung: "§ 18 Richter im Nebenamt, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen. Von diesen Richtern darf nicht mehr als einer in einer Kammer (Senat) mitwirken." 4. § 37 erhält folgende Fassung: "§ 37 Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberver-waltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen." 5. § 39 erhält folgende Fassung: "§ 39 Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden." 6. § 174 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist." § 90 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 8) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1958 (Bundesgesetz- 7) Bundesgesetzbl. III 340-1 8) Bundesgesetzbl. III 330-1 Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1679 blatt 1 S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 305), wird wie folgt geändert: 1. § 6 und § 9 Abs. 2 werden aufgehoben. 2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft. Auftrags verwendet werden." 3. § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 werden aufgehoben. § 91 Änderung desGesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit9) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkoit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) wird wie folgt geändert: 1. §§ 2 und 3 werden aufgehoben. 2. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 Beim Finanzgericht können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden." § 92 Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht10) § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297), erhält folgende Fassung: "(2) Sie müssen die Befähigung zum Richterämt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen." § 93 Änderung des Gesetzes über den Bundesrechnungshof Das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: " (3) Auf die Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind die für die Richter an den oberen Bundesgerichten geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarstrafen entsprechend anzuwenden. § 2 bleibt unberührt." 2. Nach § 11 wird folgender § IIa eingefügt: "§ Ha (1) Für ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofes und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Bundesrechnungshofes betrifft, ist das Dienstgericht des Bundes zuständig. (2) Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Bundesrechnungshofes sein. Das Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmt 9) Bundesgesetzbl. III 350-2 1«) Bundesgesetzbl. III 1104-1 sie für die Dauer von fünf Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der große Senat des Bundesrechnungshofes aufstellt. § 126 c Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Reichshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden. (3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden." § 94 Änderung des Bundesfaeamtengesetzes u) § 189 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung: "§ 189 Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) in der Fassung des § 93 des Deutschen Richtergesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist." § 95 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes12) § 134 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom l.Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 207), wird aufgehoben. § 96 Änderung der Vorschriften über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Buadesrecheungshofes Das Dritte Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 884)1S) wird aufgehoben. § 97 Änderung der Vorschriften über die Altersgrenze von Richtern an Wiedergutmachungsgerichten Die Fünfte Durchführungsverordnung des britischen Hohen Kommissars zum Gesetz Nr. 59 der Militärregierung (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 295) wird aufgehoben. § 98 Änderung der Bundesdisziplinarordnung14) Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761), zuletzt geändert durch Gesetz vom l.Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667), wird wie folgt geändert: ii) Bundesgesetzbl. III 2030-2 12) Bundesgesetzbl. III 2030-1 13) Bundesgesetzbl. III 301-3 14) Bundesgesetzbl, III 2031-1 1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die rechtskundigen Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben." 2. §§ 108 und 110 werden aufgehoben. § 99 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Die Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 189) wird wie folgt geändert: 1. § 53 erhält folgende Fassung: "§ 53 (1) Mitglieder des Truppendienstgerichts sind der dienstaufsichtführende Richter, die weiteren richterlichen Mitglieder und die militärischen Beisitzer als ehrenamtliche Richter. (2) Die richterlichen Mitglieder müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt. (3) Als richterliches Mitglied kann auch ein Richter kraft Auftrags verwendet, werden. Ein Richter kraft Auftrags kann bei der großen Besetzung (§ 56) nicht den Vorsitz führen." 2. § 59 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Zur Vertretung der Einleitungsbehörde im disziplinargerichtlichen Verfahren bestellt der Bundesminister für Verteidigung bei den Truppendienstgerichten Beamte, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte." § 100 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 Befähigung zum Richteramt Zur Rechtsanwaitschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat." 2. § 233 wird aufgehoben. § 101 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem GeMete des Notarrechts Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77) wird aufgehoben. § 102 Änderung der Bundesnotarordnung § 5 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 97) erhält folgende Fassung: "§ 5 Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat," § 103 Änderimg der Laufbahnvorschriften Die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 917)15) ist als Bundesrecht nicht mehr anzuwenden. § 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. Zweiter Abschnitt Überleitung von Rechtsverhältnissen § 105 Überleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit (1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit im Sinne dieses Gesetzes. (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei einem Gericht nur entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterverwendet werden. (3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlaß der Übertragung eines Richteramts einen Eid geleistet hat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richtereides (§ 38) befreit. § 106 Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf 15) Bundesgesetzbl. III 301-5 Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1631 Probe die Aufgaben eines Richters wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 rechnen von der Einstellung ab. (2) Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses Amt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes führen. Danach kann er bei einem Gericht nur noch in einem Richterverhältnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden. § 107 Dienstverhältnisse auf Widerruf Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben in den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen werden. § 108 Richterliche Vortätigkeit Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt besitzt, kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 unbeschränkt angerechnet erhalten. § 109 Befähigung zum Richteramt Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach den bisher geltenden Vorschriften besitzt, ist auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richteramt befähigt. § HO Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Disziplinargerichtsbarkeit ernannt werden. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. § 111 Vorsitzende der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte (1) Zum Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts oder eines Sozialgerichts kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 9 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllt; § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. Der Vorsitzende eines Arbeitsgerichts kann bis zu diesem Zeitpunkt auch zum Richter auf Zeit ernannt werden. Auf Richter auf Zeit sind § 18 Abs. 4 und § 19 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. (2) Das gleiche gilt für die Ernennung zum Vorsitzenden auf Grund eines Landesgesetzes gemäß § 207 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes. § 112 Anerkennung nichtdeutscher Prüfungen § 92 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545), wird durch dieses Gesetz nicht berührt. § 113 Übergangsvorschriften für Ausbildungen und Prüfungen (1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, wieweit Studium und Vorbereitungsdienst, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet worden sind, anerkannt werden. Das gleiche gilt für die Anerkennung erster Prüfungen. (2) Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegsheimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 114 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das allgemeine Dienstalter abweichend von § 20 zu regeln, um Nachteile auszugleichen, die 1. aus den Wiedergutmachungsgesetzen berechtigte Richter durch Verfolgungsmaßnahmen, 2. unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende Richter durch das Ausscheiden aus dem Amt und 3. Richter, deren Anstellung infolge des Krieges verzögert worden ist, durch die verspätete Anstellung erlitten haben. § 115 Überleitungsvorschriften für Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Die Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in 1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I dem sie das fünfundscchzigste Lebensjahr vollenden. Die Versorgung der Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen richten sich nach dem Bundesbeamtengesetz. § 116 Eintritt in den Ruhestand in Sonderfällen (1) Ein Richter oder Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 als Richter oder Staatsanwalt in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. (2) Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1962 gestellt werden. § 117 Überleitung von Gerichtsverfahren Ein Verfahren, das einen Richter oder Staatsanwalt im Bundesgebiet betrifft und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht mehr zuständig ist, geht in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befindet, auf das nunmehr zuständige Gericht über. § 118 Übergangsvorschriften für die Zuständigkeit der Disziplinargerichte (1) Bis zur Errichtung der Dienstgerichte in den Ländern entscheiden in den Fällen des § 78 die für Disziplinarverfahren gegen Richter im Landesdienst zuständigen Gerichte. (2) Auf das Verfahren vor den Dienstgerichten der Länder in Versetzungs- und Prüfungssachen (§ 78 Nr. 2, 3 und 4) sind bis zum Erlaß landesrechtlicher Vorschriften die Verwaltungsgerichtsordnung und § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 66 Abs. 2 und 3, §§ 67 und 68 anzuwenden. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt an dem Verfahren nicht mit. Dritter Abschnitt Schluß Vorschriften § 119 Mitglieder von Gemeindegerichten Auf Gemeinderichter (§14 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. § 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 36b Abs, 2 des Patentgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274, 316) erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. § 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder einer Volksvertretung Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Richter im Bundesdienst gilt das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) entsprechend. § 122 Staatsanwälte (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§5 bis 7) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden. (4) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Der Bundesminister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung. (5) Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Oberbundesanwalt und die Bundesanwälte beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundesdisziplinaranwalt, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister. § 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte § 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 124 Sonderregelung für Berlin § 50 Abs. 3, §§ 69, 70, 92, 97 und 99 finden im Land Berlin keine Anwendung. Das gleiche gilt für § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 2 und § 122 Abs. 5, soweit sie sich auf Truppendienstgerichte, Richter der Truppen- Nr. 73 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1961 1683 diensl.geri.chle, Richter eines Wehrdienstsenats oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt beziehen. § 125 Geltung in Berlin Dieses Gesetz, gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. § 126 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am l.Juli 1962 in Kraft. Die §§ 114 und 116 treten jedoch bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. September 1961 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister der Justiz Schaff er Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Der Bundesminister der Finanzen Etzel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister für Verteidigung Strauß