Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1963  Nr. 2 vom 16.01.1963  - Seite 9 bis 16 - Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes

Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes ndesgesetzblatt Teil I 1963 Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1963 Nr. 2 Tag Inhalt Seite 14. 1. 63 Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes............... 9 Ändert Bundesgesetzbl. III 400-2 und 7610-1. 8. 1.63 Verordnung über die Einstufung der pflichtversicherten selbständigen Küstenschiffer in die Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter .................................... 17 9. 1.63 Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Hengsten............................................................... 17 9. 1. 63 Zweite Verordnung zur Änderung der Diät-Fremdstoff-Verordnung ....................... 19 Ändert Bundesgesetzbl. III 2125-4-33 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1961 . (Bundesgesetzbl. I S. 2007). 10. 1. 63 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ..................... 20 Ändert Bundesgesetzbl. III 9232-1. Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes *) Vom 14. Januar 1963 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 (Reichsgesetzbl. S. 375), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 108), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "§ 1 Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Grundstücke zu beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszugeben. § 2 (1) Hypothekenbanken dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden. (2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer Hypothekenbank ist acht Millionen Deutsche Mark. § 3 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypothekenbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus." 2. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 400-2 und 7610-1. 3. § 5 erhält folgende Fassung: ,,§ 5 (1) Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben: 1. Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewähren (Kommunaldarlehen) und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Kommunalschuldverschreibungen) ausgeben; 2. Hypotheken und Kommunaldarlehen erwerben, veräußern, beleihen und verpfänden; 3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 4. fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen annehmen mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen darf; 5. Wertpapiere für andere verwahren und verwalten; 6. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren besorgen; Z1997A 10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 7. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum Zwecke der Gewährung von hypothekarischen Darlehen und Kommunaldarlehen aufnehmen und Sicherheiten für diese Darlehen bestellen. (2) Der Bundesminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft zwischenstaatliche Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat, durch Rechtsverordnung bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 den inländischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleichstellen, wenn die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen in gleichem Maße wie bei diesen gewährleistet erscheint. (3) Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen 1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten; 2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-bungen; 3. durch Ankauf von a) Wechseln und Schecks, die den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank entsprechen, b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist, c) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe b bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat, d) anderen zum amtlichen Börsenhandel zugelassenen Schuldverschreibungen; 4. durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. (4) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet." 4. In § 5 a wird das Wort "Kreditanstalten" durch das Wort "Kreditinstitute" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche Deckung können auch verwendet werden 1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1 und 2 Abs. 1 der 30. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 1 des Um-stellungsergänzungsgesetzes sowie Deckungsansprüche nach § 54 des Umstellungsergänzungsgesetzes; 2. Deckungsforderungen nach §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz); 3. Erstattungsansprüche nach§§ 32,und 44 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden. Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausgefertigt und der Bank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung): 1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben b und c bezeichneten Art; 2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten; 3. Bargeld; 4. Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der 30. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes. Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Die Ersatzdeckung nach Absatz. 4 darf bis zum 31. Dezember 1965 zwanzig, vom 1. Januar 1966 an zehn vom Hundert des gesamten Pfandbriefumlaufs nicht übersteigen." 6. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe darf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen Rücklage sowie anderer durch die Satzung oder durch Beschluß der Hauptversammlung ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmter Rücklagen nicht übersteigen. Eigene Aktien der Hypothekenbank sind bei der Berechnung der Umlaufgrenze von dem Grundkapital abzusetzen." 7. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 11 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf Grund der Vorschriften der §§ 136 bis 144 des Bundesbaugesetzes vor, so soll dieser bei der Ermittlung des Beleihungs-wertes berücksichligt werd en." b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Die zur Deckung von Hypothekenpfandbrie-fon verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den Betrag des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht überschreiten; der Anteil der Hypotheken an Bauplätzen am Gesamtbetrag der zur Dek-kung verwendeten Hypotheken an Bauplätzen und Neubauten darf nicht höher sein als zehn vom Hundert." 9. In § 13 wird Absatz 2 gestrichen. 10. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 11. In § 17 erhält Absatz 2 folgenden Wortlaut: "(2) Hat die Fiank sich für den Fäll, daß ein Teil des Grundstücks veräußert wird, weitere als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten, so ist die Geltendmachung dieser Rechte ausgeschlossen, wenn die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird." 12. In § 19 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 3: "Das gleiche gilt für Beträge, die der Schuldner zur Erstattung von Geldbeschaffungskosten an die Bank zu entrichten hat." b) Absatz 3 wird gestrichen. 14. In § 22 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe verwendeten Hypotheken sowie die sonstigen als ordentliche Deckung verwendeten Werte sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 6 Abs. 4 sind die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Register einzutragen; die Ein-tragung von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen." 15. § 23 erhält folgende Fassung: "§ 23 (1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich, und zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Kalenderviertel iahr folgenden Monats, den Gesamtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, die am letzten Tage des vergangenen Vierteljahres im Umlauf waren, den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Vierteljahres in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesamtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen sonstigen ordentlichen Deckungswerte und der Ersatzdeckungswerte an das Statistische Bundesamt zu melden. (2) Sind in dem Register Hypotheken oder andere Werte eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Meldung anzugeben, mit welchem Betrage diese Werte als Deckung nicht in Ansatz kommen. (3) Das Statistische Bundesamt hat die gemeldeten Ergebnisse unter namentlicher Angabe der Institute vierteljährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." 16. § 24 wird gestrichen. An seine Stelle tritt folgender neuer § 24: "§ 24 (1) Auf die Jahresabschlüsse der Hypothekenbanken sind § 131 Abs. 1 und § 132 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Unbeschadet einer weiteren Gliederung sind die Jahresabschlüsse nach besonderen Formblättern aufzustellen. Sind unter einen Posten fallende Gegenstände bei einer Hypothekenbank nicht vorhanden, so braucht der Posten in der Jahresbilanz nicht aufgeführt zu werden; sind unter einen Posten fallende Aufwendungen und Erträge bei einer Hypothekenbank nicht angefallen, so braucht der Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausgewiesen zu werden. Macht eine Hypothekenbank von dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach § 46 Abs. 1 Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß nach den Vorschriften aufzustellen, die für ihre nicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und ihn für die zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 bezeichneten Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung der Jahresabschlüsse zu erlassen, soweit das Geschäft der Hypothekenbanken dies bedingt." 17. Die §§ 25 und 26 erhalten folgende Fassung: "§ 25 (1) Hypotheken dürfen in der Jahresbilanz mit dem Nennbetrag angesetzt werden, auch wenn der Auszahlungsbetrag geringer ist. Werden sie mit einem höheren Betrag als dem Auszahlungsbetrag angesetzt, so sind in dem Geschäftsjahr, in dem die Hypotheken erworben wurden, unter die Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite aufzunehmen 12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 1. ein Betrag von mindestens einhalb vom Hundert des für die Hypotheken angesetzten Betrags und außerdem 2. vier Fünftel des Unterschieds zwischen dem für die Hypotheken angesetzten Betrag und dem Auszahlungsbetrag; von dem Unterschied dürfen einhalb vom Hundert des für die Hypotheken angesetzten Betrags und die durch den Erwerb der Hypotheken entstandenen unmittelbaren Kosten abgesetzt werden. Der Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein Anspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungskosten besteht, der durch zusätzliche Leistungen des Schuldners zu begleichen ist, um den Wert dieses Anspruchs. Der nach Nummer 1 unter die Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommene Betrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr nur insoweit aufgelöst werden, als er einhalb vom Hundert des Restbetrags der Hypothek am Ende des Geschäftsjahres übersteigt. Der nach Nummer 2 aufgenommene Betrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr zu höchstens einem Viertel aufgelöst werden. (2) Der Betrag, um den Hypothekenpfandbriefe unter dem Nennbetrag ausgegeben worden sind, und die durch die Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe entstandenen unmittelbaren Kosten mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen dürfen höchstens zu vier Fünfteln unter die Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite aufgenommen werden. Der aufgenommene Betrag muß in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel aufgelöst werden. § 133 Nr. 6 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden (3) Die Summe der Posten nach Absatz 1 und der Posten nach Absatz 2 sind entweder gesondert auszuweisen oder gegeneinander zu verrechnen; im Falle der Verrechnung ist der übersteigende Betrag gesondert auszuweisen. § 26 Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypothekcnsehuldncr für die auf das Geschäftsjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Erstattung von Geld-beschaflungskosten, die durch zusätzliche Leistungen des Schuldners zu begleichen sind." 18. § 27 wird gestrichen. 19. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Geschäftsbericht" die Worte "oder in der Bilanz" gestrichen. Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. die Zahl der im Llypothekenregister eingetragenen Hypotheken und deren Verteilung mit den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen a) nach ihrer Höhe in Stufen von 100 000 Deutsche Mark und b) nach den Hauptgebieten, in denen die beliehenen Grundstücke liegen;". Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. die Zahl der ZwangsVersteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die am Abschlußstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen, jeweils getrennt nach Verfahren, die auf Antrag der Bank bewirkt worden sind, und Verfahren, an denen die Bank sonst beteiligt war;". Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesamtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres, soweit diese Rückstände nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind;". Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: "8. bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfandbriefen der Gesamtbetrag jeder Gattung." b) In Absatz 2 wird vor den Worten "unter Nr. 3 bis 5" eingefügt "in Absatz 1". c) Absatz 3 wird gestrichen. An seine Stelle tritt folgender neuer Absatz 3: "(3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt unberührt." § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 zweiter Halbsätz erhält folgende Fassung: "hierbei ist er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe verwendeten Werte gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden." c) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2: "Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt." 20. 21. 20. § 29 erhält folgenden Absatz 3: " (3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht gebunden." Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 13 d) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgenden Wortlaut: "Im Hypothekenregister eingetragene Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden." e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, so hat der Treuhänder dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen." 22. In § 31 erhalten di£ Absätze 1 und 2 folgende Fassung: "(1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregister eingetragene Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. (2) Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister eingetragenen Werte und Urkunden über solche Werte auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen Werte zur Deckung der Hypothe-kenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Vorausetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so sind in diesem Falle die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben." 23. In § 32 wird das Wort "Hypotheken" jeweils durch das Wort "Werte" ersetzt. 24. § 34 erhält folgende Fassung: "§ 34 Der Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten von der Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung; diese ist von der Hypothekenbank in sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzuschießen." 25. In § 34 a Satz 1 werden die Worte "Hypotheken und Wertpapiere" durch das Wort "Werte" ersetzt. Satz 2 wird gestrichen. 26. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den im Hypothekenregister eingetragenen Werten die Forderungen der Pfandbriefgläubiger einschließlich ihrer seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor." b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Konkursmasse" die Worte "im Umlauf befindliche" eingefügt. "§ 35 a (1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Hypothekenbank (§ 32 des Gesetzes über das Kreditwesen) kann zurückgenommen werden, wenn das Grundkapital unter den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Mindestnennbetrag herabgesetzt wird. (2) überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Bank ihren Jahresreingewinn ganz oder teilweise so lange in die in § 7 bezeichneten Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche Umlaufsgrenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf diese Anordnung erst treffen, wenn die Hypothekenbank den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen." 28, § 36 wird gestrichen. 29. Die §§ 37 und 38 erhalten folgende Fassung: -,§ 37 (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus in den Verkehr bringt, der durch die im Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen im Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen im Register eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, oder 2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in 27. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: 14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I das Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. § 38 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung in Verkehr bringt. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden/ 30. § 39 wird gestrichen. An seine Stelle tritt folgender neuer § 39: "§ 39 (1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Hypothekenbank eine in § 37 mit Strafe oder eine in § 38 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann eine Geldbuße auch gegen die Hypothekenbank festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen ist, bis zu 100 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, bis zu 50 000 Deutsche Mark." 31. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt: "§ 39 a (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Es entscheidet auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren." 32. § 41 erhält folgende Fassung: "§ 41 (1) Werden von einer Hypothekenbank Kommunalschuldverschreibungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgegeben, so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35, 37 bis 39 a mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe die Kommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der Kommunalschuld verschreibungen, an die Stelle der Hypotheken die Kommunaldarlehen und an die Stelle des Hypoihekenregisters das Deckungsregister für die zur Deckung der Kommunalschuldverschreibungen bestimmten Kommunaldarlehen und Ersatzwerte treten. (2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Kommunalschuldverschreibungen darf den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen. (3) Nimmt eine Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Darlehen zum Zwecke der Gewährung von hypothekarischen Darlehen oder von Kommunaldarlehen auf, so sind diese Darlehen, soweit nicht den Darlehensgebern Namenspfandbriefe oder Namenskommunalschuldverschreibungen zu ihrer Sicherstellung ausgehändigt worden sind, auf den Gesamtbetrag anzurechnen, bis zu dem nach § 7 Hypothekenpfandbriefe und nach Absatz 2 Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben werden dürfen." In § 43 erhält § 17 Abs. 1 des Einführungs -gesetzes zur Konkursordnung folgende Fassung: "(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von anderen Kreditinstituten als Hypothekenbanken auf Grund von Hypotheken oder von Reallasten oder von Darlehen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Art ausgegeben sind, ein Vorrecht vor allen anderen Konkursgläubigern in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken oder den Reallasten oder den genannten Darlehen des Kreditinstituts zusteht. Wird ein solches Vorrecht gewährt, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken die Forderungen aus Schuldverschreibungen, zu deren Deckung Hypotheken verwendet werden, den Forderungen aus den übrigen Schuldverschreibungen vor; entsprechendes gilt für die Befriedigung aus Reallasten und Darlehen." § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe den fünfzehnfachen, der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Kommunalschuldverschreibungen den zwölffachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen. § 41 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." b) Absatz 3 wird gestrichen. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§ 289 Abs. 3, 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Worte "§ 178 des Aktiengesetzes" und die Worte "eingetragenen Hypotheken" durch die Worte "eingetragenen Werte" ersetzt. 33. 34. 35. 36. 37. 33. § 42 wird gestrichen. 35. § 45 wird gestrichen. Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 15 b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen." 38. Die §§ 48 bis 53 werden gestrichen. Artikel II (1) Beträgt das Grundkapital einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbank weniger als acht Millionen Deutsche Mark, so gilt das vorhandene Grundkapital als Mindestnennbetrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes (Artikel I Nr. 1). Wird das vorhandene Grundkapital später erhöht, so ist eine Herabsetzung nicht zulässig, wenn das herabgesetzte Grundkapital weniger als acht Millionen Deutsche Mark betragen würde. (2) Bei Hypothekenbanken, die das Neugeschäft erst nach dem 1. Januar 1959 wieder aufgenommen haben oder aufnehmen, kann die Aufsichtsbehörde beim Vorliegen besonderer Umstände eine vorübergehende Überschreitung des in § 6 Abs. 5 des Hypothekenbankgesetzes (Artikel I Nr. 5) festgesetzten Höchstbetrages der Ersatzdeckung zulassen. (3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes (Artikel I Nr. 16) sind von den Hypothekenbanken die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Formblätter weiterhin anzuwenden. (4) § 25 des Hypothekenbankgesetzes (Artikel I Nr. 17) ist ersmals auf den Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1964 endende oder laufende Geschäftsjahr anzuwenden. Er kann auf Jahresabschlüsse für frühere Geschäftsjahre angewandt werden. Bei Hypothekenbanken, die das Neugeschäft erst nach dem 1. Januar 1959 wieder aufgenommen haben, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 31. Dezember 1966. (5) Für die Bayerische Landwirthschaftsbank eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht gelten folgende Vorschriften: 1. § 2 des Hypothekenbankgesetzes ist nicht anzuwenden. 2. §§ 7 und 41 des Hypothekenbankgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen ein von der Generalversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung festzusetzender Betrag tritt; die Satzung muß vorsehen, daß bei der Festsetzung dieses Betrages von dem Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben, von höchstens drei Vierteilen des Gesamtbetrages der Haftsummen und von der gesetzlichen Rücklage auszugehen ist. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes Bayern. 3. Für die Jahresabschlüsse der Bank gelten die §§24 bis 26 des Hypothekenbankgesetzes, für ihren Geschäftsbericht gilt § 28, soweit die Rechtsform der Bank nichts Abweichendes bedingt; § 33 c Nr. 5 Satz 2, § 33 d Abs. 1 und § 33 f Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind nicht anzuwenden. 4. Die Bank unterliegt den Vorschriften des § 5 des Hypothekenbankgesetzes insoweit nicht, als sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als dem in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Umfang betreiben durfte. 5. Die vom Land Bayern ausgeübte besondere staatliche Aufsicht bleibt unberührt. Artikel III (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. Artikel III des Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom 29. März 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 1-08); 2. §§ 1 und 2 des Gesetzes über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken vom 5. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 353); 3. §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 30. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 115); 4. Artikel 2 Abs. 2 und 3, Artikel 3 und Artikel 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925); 5. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits vom 11. November 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 844). (2) Folgende Vorschriften werden geändert: 1. Dem § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs2) wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Dek-kungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Kündigungsrecht durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der sie zur Deckungsmasse gehören." 2. In § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen3) werden die Worte "§5 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt durch die Worte "§ 5 Abs. 1 Nr. 1". Artikel IV Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, m Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der Bundesgesetzbl. III 400-2. Bundesgesetzbl. III 7610-1. 16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I neuen Fassung bekanntzumachen, die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt, und dabei UnsLimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel V Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- verordnungen, die auf Grund des Hypothekenbankgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel VI Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft, Artikel I Nr. 28 bis 31 jedoch erst am Tage nach der Verkündung des Gesetzes. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. Januar 1963 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister der Justiz Bucher Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard