Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1963  Nr. 24 vom 14.05.1963  - Seite 293 bis 300 - Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes esgesetz 293 Teil I 1963 Ausgegeben zu Bonn am 14 Mai 1963 Nr. 24 Tag Inhalt Seite 8. 5. 63 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes ............................ 293 Ändert Bundesgcscl/.bl. 111 310-14 und 403-4-1. 8. 5. 63 Neufassung des Schiffsbankgesetzes..................................................... 301 8. 5. 63 Gesetz zur Änderimg und Ergänzung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten.............................. 309 8.5.63 Neufassung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten ..................................................¦ • • 312 8. 5. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes..... 314 Ändert Bundesgesetzbl. 111 2120-2. 7.5.63 Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften und andere Nebenbetriebe von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs .... 315 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiff sbankgesetzes*) Vom 8. Mai 1963 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffsbankgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 241), des Artikels 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925) und des Gesetzes zur Ergänzung des Schiffsbankgesetzes vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1359) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: .§ 1 Schiffspfandbriefbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypotheken zu gewähren und auf Grund der erworbenen, durch Schiffshypotheken gesicherten Forderungen Schuldverschreibungen (Schiffspfandbriefe) auszugeben. § 2 (1) Schiffspfandbriefbanken dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-14 und 403-4-1. Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden. (2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer Schiffspfandbriefbank ist acht Millionen Deutsche Mark. § 3 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Schiffspfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Der Reichswirtschaftsminister" ersetzt durch die Worte "Die Aufsichtsbehörde". b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Eine Schiffspfandbriefbank darf außer der Beleihung von Schiffen oder Schiffsbauwerken und der Ausgabe von Schiffspfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben: Z 1997 A 294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 1. Forderungen, für die Schiffshypotheken bestellt sind, erwerben, veräußern, beleihen und verpfänden; 2. Darlehen und Sicherheiten für den Erwerb und den Umbau von Schiffen und für die Umschuldung von Schiffskrediten sowie Schiffsparten und Beteiligungen an Schiffahrt treibenden Handelsgesellschaften vermitteln und für Dritte verwalten; 3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 4. fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen annehmen mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen darf; 5. Wertpapiere für andere verwahren und verwalten; 6. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren besorgen; 7. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum Zwecke der Gewährung durch Schiffshypotheken gesicherter Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für diese Darlehen bestellen; 8. Gewährleistungen für Darlehen Dritter übernehmen, wenn das Darlehen oder die Gewährleistung durch eine Schiffshypothek gesichert ist; der Gesamtbetrag der Gewährleistungen darf das Dreifache des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen. (2) Verfügbares Geld dürfen die Schiffspfandbriefbanken nutzbar machen 1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten; 2. durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe; 3. durch Ankauf von a) Wechseln und Schecks, die den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank entsprechen, b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist, c) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe b bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat, d) anderen zum amtlichen Börsenhandel zugelassenen Schuldverschreibungen ; 4. durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Sdiiffs-pfandbriefbank aufzustellenden Anweisung; die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen." b) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort "Geschäftsräumen" die Worte "sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen" eingefügt. Satz 2 wird gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung; "(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Darlehensforderungen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche Deckung können auch verwendet werden 1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1 und 2 Abs. 1 der 30. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgeset-zes sowie Deckungsansprüche nach § 54 des Umstellungsergän-zungsgesetzes, 2. Deckungsforderungen nach §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz), 3. Erstattungsansprüche nach §§ 32, 44 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden. Im Umlauf befindlich ist ein Schiffspfandbrief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 29 Abs. 3 ausgefertigt und der Bank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus." Nr. 24 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 295 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung): 1. Werte der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b und c bezeichneten Art, 2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten, 3. Bargeld, 4. Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der 30. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Um-stellungsergänzungsgesetzes. Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom. Hundert unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 darf bis zum 31. Dezember 1965 fünfzehn vom Hundert, vom 1. Januar 1966 an zehn vom Hundert des gesamten Umlaufs an Schiffspfandbriefen nicht übersteigen." 5. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 (1) Der Gesamtbetrag der im. Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe darf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen Rücklage sowie anderer durch die Satzung oder durch Beschluß der Hauptversammlung ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerböhimg aus Gesellschaftsmitteln bestimmter Rücklagen nicht übersteigen. Eigene Aktien der Schiffspfand-briefbank sind bei Berechnung der Umlaufsgrenze von dem Grundkapital abzusetzen. (2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 aufgenommene Darlehen werden auf den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe angerechnet, soweit nicht den Darlehensgebern Namenspfandbriefe zu ihrer Sicherstellung ausgehändigt werden." 6. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 (1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. (2) Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünftel des Wertes des Schiffes oder Schiffs- bauwerks nicht übersteigen und darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen. Die Abzahlung des Darlehens ist in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Abzahlungsjähre zu verteilen. Die Aufsichtsbehörde kann für Einzelfälle Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerks, die Verhältnisse des Darlebensschuld-ners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen. (3) Die Darlehensdauer darf höchstens zwölf Jahre betragen; sie kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einzelfall bis zu fünfzehn Jahren ausgedehnt werden, wenn eine entsprechende Lebensdauer des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerks zu erwarten ist. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, daß die vorgeschriebene Höchstdauer des Darlehens überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders (§ 28) zulässig. (4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist nur zu erteilen, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist, 1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird, 2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen, 3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, daß das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 nur unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schiffspfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. (5) Werden in Deutscher Mark zu zahlende Darlehensforderungen durch dingliche Rechte an im Ausland registrierten Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert, so dürfen die zur Deckung 296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten Darlehcnslordeningen dieser Art dreißig vom Hundert des Gesamtbetrages der zur Deckung der Scliiffspfandbriefe verwendeten Darlehensforderungen, die in Deutscher Mark zu zahlen sind, nicht übersteigen. 6 a. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff oder das Schiffsbauwerk entsprechend den Geschäftsbedingungen der Bank versichert ist und der Versicherer sich verpflichtet hat, der Bank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau werken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Bank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält." 7. In § 12 Abs. 3 erhält. Satz 1 folgende Fassung: "Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Darlehensforderungen dürfen zusammen ein Fünftel des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht übersteigen." Satz 2 wird gestrichen. 8. In §§ 13 und 15 werden die Worte "des Reichswirtschaftsministers" durch die Worte "der Aufsichtsbehörde" ersetzt. 9. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die in § 10 Abs. 3 vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten werden." 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Darlehensforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sowie die sonstigen als ordentliche Deckung verwendeten Werte sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. (2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die als Er-satzcleckung verwendeten Werte gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung der Wertpapiere hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammeibeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen." b) In Absatz 3 werden die Worte "dem Reichswirtschaftsminister" durch die Worte "der Aufsichtsbehörde" ersetzt. 11. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 (1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich, und zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats, den Gesamtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergangenen Vierteljahres im Umlauf waren, den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Vierteljahres in das Deckungsregister eingetragenen, durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen und den Gesamtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen sonstigen ordentlichen Deckungswerte und der Ersatzdeckungswerte an das Statistische Bundesamt zu melden. (2) Sind in dem Register durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen oder andere Werte eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Schiffspfandbriefen geeignet sind, so ist in der Meldung anzugeben, mit welchem Betrage diese Werte als Deckung nicht in Ansatz kommen. (3) Das Statistische Bundesamt hat die gemeldeten Ergebnisse unter Angabe der einzelnen Institute vierteljährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." 12. § 22 wird gestrichen und durch folgenden neuen § 22 ersetzt "§ 22 (1). Auf den Jahresabschluß der Schiffspfandbriefbanken sind § 131 Abs. 1 und § 132 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Unbeschadet einer weiteren Gliederung sind die Jahresabschlüsse nach besonderen Formblättern aufzustellen. Sind unter einen Posten fallende Gegenstände bei einer Schiffspfandbriefbank nicht vorhanden, so braucht der Posten in der Jahresbilanz nicht aufgeführt zu werden. Sind unter einen Posten fallende Aufwendungen und Erträge bei einer Schiffspfandbriefbank nicht angefallen, so braucht der Posten in der Gewinn-und Verlustrechnung nicht ausgewiesen zu werden. Nr. 24 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 297 (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 bezeichneten Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung der Jahresabschlüsse zu erlassen, soweit das Geschäft der Schiffspfandbriefbanken dies bedingt." 13. §§ 23 und 24 erhalten folgende Fassung: "§ 23 (1) Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen dürfen in der Jahresbilanz mit dem Nennbetrag angesetzt werden, auch wenn der Auszahlungsbetrag der Darlehen geringer ist. Werden sie mit einem höheren Betrag als dem Auszahlungsbetrag angesetzt, so sind in dem Geschäftsjahr, in dem die Darlehensforderungen erworben wurden, unter die Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite aufzunehmen 1. ein Betrag von mindestens ein Viertel vom Hundert des für die Darlehensforderungen angesetzten Betrages und außerdem 2. vier Fünftel des Unterschieds zwischen dem für die Darlehensforderungen angesetzten Betrag und dem Auszahlungsbetrag der Darlehen; von dem Unterschied dürfen ein Viertel vorn Plündert des für die Darlehensforderungen angesetzten Betrages und die durch den Erwerb der Darlehensforderungen entstandenen unmittelbaren Kosten abgesetzt werden. Der Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein Anspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungskosten besteht, der durch zusätzliche Leistungen des Schuldners zu begleichen ist, um den Wert dieses Anspruches. Der nach Nummer 1 unter die Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommene Betrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr nur insoweit aufgelöst werden, als er ein Viertel vom Hundert des Restbetrags der Darlehensforderung am Ende des Geschäftsjahres übersteigt. Der nach Nummer 2 aufgenommene Betrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr zu höchstens einem Viertel aufgelöst werden. (2) Der Betrag, um den Schiffspfandbriefe unter dem Nennbetrag ausgegeben worden sind, und die durch die Ausgabe von Schiffspfandbriefen entstandenen unmittelbaren Kosten mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen dürfen höchstens zu vier Fünftel unter die Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite aufgenommen werden. Der aufgenommene Betrag muß in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel aufgelöst werden. § 133 Nr, 6 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. (3) Die Summe der Posten nach Absatz 1 und der Posten nach Absatz 2 sind entweder geson- dert auszuweisen oder gegeneinander zu verrechnen; im Falle der Verrechnung ist der übersteigende Betrag gesondert auszuweisen. § 24 Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Darlehensschuldner für die auf das Geschäftsjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktivseite der Bilanz aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Erstattung von Geldbeschaffungskosten, die durch zusätzliche Leistungen des Schuldners zu begleichen sind." 14. § 25 wird gestrichen. 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter.dem Wort "Geschäftsbericht" die Worte "oder in der Bilanz" gestrichen. Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:. "1. die Zahl der im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen und deren Verteilung mit den als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in Stufen von einhunderttausend Deutsche Mark sowie entsprechend die Darlehensforderungen, die hiervon durch Schiffshypotheken an im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken gesichert sind; 2. die Beträge, die von den in Nummer 1 bezeichneten Darlehensforderungen auf Schiffshypotheken an Schiffen und auf solche an Schiffsbauwerken entfallen;". Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die am Abschlußstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen, jeweils getrennt nach Verfahren, die auf Antrag der Bank bewirkt worden sind, und nach Verfahren, an denen die Bank sonst beteiligt war;". Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf die von den Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, und der Gesamtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres, soweit diese Rückstände nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind;". Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: "8. bei verschieden verzinslichen Schiffspfandbriefen der Gesamtbetrag jeder Gattung." 298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I b) In Absatz 2 werden vor den Worten "unter Nr. 2 bis 5" die Worte "in Absatz 1" eingefügt. c) Absatz 3 wird gestrichen. An seine Stelle tritt folgender neuer Absatz 3: "(3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt unberührt." 16. § 27 wird gestrichen. 17. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der Reichswirtschaftsminister" durch die Worte "die Aufsichtsbehörde" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt: "(2) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen." 18. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: "hierbei ist er, sofern der Wert der beliehe-nen Schiffe auf Grund der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht." b) In Absatz 2 werden die Worte "Darlehensforderungen, Schiffshypotheken und Wertpapiere" durch das Wort "Werte" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2: "Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt." d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Im Deckungsregister eingetragene Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden." e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, so hat der Treuhänder dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen." 19. § 30 wird wie folgt geändert: Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Der Treuhänder hat im Deckungsregister eingetragene Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. (2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die im Deckungsregister eingetragenen Werte und Urkunden über solche Werte auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Deckungsregister mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen Werte zur Dek-kung der Schiffspfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Darlehensschuldner gegenüber zur Aushändigung der Urkunde verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird das Darlehen zurückgezahlt, so sind in diesem Fall die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Deckungsregister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben." 20. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Darlehensforderungen und Schiffshypotheken" durch das Wort "Werte" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die im Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von anderen für die Schiffspfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mitteilung zu machen." 21. In § 32 werden die Worte "der Reichswirtschaftsminister" durch die Worte "die Aufsichtsbehörde" ersetzt. 22. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten von der Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung; diese ist von der Schiffspfandbriefbank in sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzuschießen. " b) Absatz 2 wird gestrichen. 23. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "durch Hypotheken gesicherten Darlehensforderungen und Wertpapiere" ersetzt durch das Wort "Werte". Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 24. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank der Konkurs eröffnet, so werden aus den im Deckungsregister einge- Nr. 24 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 299 tragenen Werten die Forderungen der Schiffspfandbriefgläubiger einschließlich ihrer seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen vor den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger befriedigt. Die Schiffspfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang." b) Absatz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 4 werden hinter dem Wort "Konkursmasse" die Worte "im Umlauf befindliche" eingefügt. 25. Nach § 36 a werden die folgenden §§ 36 b und 36 c eingefügt: »§ 36 b (1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Schiffspfandbriefbank (§ 32 des Gesetzes über das Kreditwesen) kann zurückgenommen werden, wenn das Grundkapital unter den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Mindestnennbetrag herabgesetzt wird. (2) überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Bank ihren Jahresgewinn ganz oder teilweise so lange in die in § 7 bezeichneten Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche Umlaufsgrenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf diese Anordnung erst treffen, wenn die Schiffspfandbriefbank den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 36 c Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde haben im Falle des § 36 b Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen bleiben die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen unberührt." 25a. § 37 wird gestrichen. 26. Die §§ 38 und 39 erhalten folgende Fassung: "§ 38 (1) Wer für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich Schiffspfandbriefe über den Betrag hinaus in Verkehr bringt, der durch die nach § 20 im Deckungsregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich über einen im Deckimgsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt oder auf eine im Deckungsregister eingetragene Schiffshypothek verzichtet, obwohl die übrigen Deckungswerte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Schiffspfandbriefe nicht genügen, oder 2. es der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 2 zuwider unterläßt, bei der Rückzahlung eines Darlehens die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Deckungsregister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. § 39 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Schiffspfandbriefbank Schiffspfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung in Verkehr bringt. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 27. § 40 wird gestrichen. An seine Stelle tritt folgender neuer § 40: "§ 40 (1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Schiffspfandbriefbank eine in § 38 mit Strafe oder eine in § 39 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann eine Geldbuße auch gegen die Schiffspfandbriefbank festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen ist, bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark." 28. § 41 wird gestrichen. An seine Stelle tritt folgender neuer § 41: "§ 41 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Es entscheidet auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren." Artikel II (1) Beträgt das Grundkapital einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schiffspfand-briefbank weniger als acht Millionen Deutsche Mark, so gilt das vorhandene Grundkapital als Mindestnennbetrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 1). Wird das vorhandene Grundkapital später erhöht, so ist eine Herabsetzung nicht zulässig, wenn das herabgesetzte Grundkapital weniger als acht Millionen Deutsche Mark betragen würde. 300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I (2) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 12) sind von den Schiffspfandbriefbanken die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Formblätter weiterhin anzuwenden. (3) § 23 des Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 13) ist erstmals auf den Jahresabschluß für das am 31. Dezember 1964 endende oder lauf ende Geschäftsjahr anzuwenden. Er kann auf Jahresabschlüsse für frühere Geschäftsjahre angewandt werden. Artikel III (1) Wird für eine Forderung, die in ausländischer Währung zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffsregister eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, in ausländischer Währung angegeben werden. Dasselbe gilt für die Eintragung einer Schiffshypothek in das Schiffsbauregister. (2) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung2) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 168 b wird folgender § 168 c eingefügt: "§ 168 c Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten. 2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Deutscher Mark hat. Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend. 3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots wird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben. 4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark aufgestellt. 5. Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurs maßgebend." 2. § 170 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "§ 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168 c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. An die Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister." *) Bundesgesetzbl. III 310-14. Artikel IV (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. Die Verordnung über die Eintragung von Hypotheken in ausländischer Währung vom 13. Februar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 231), 2. das Gesetz über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 26. Januar 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 90), 3. die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 29. Januar 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 90), 4. das Zweite Gesetz über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 29. März 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 232), 5. das Gesetz über die Eintragung von Hypotheken und Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 18. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 469), 6. das Zweite Gesetz über die Eintragung von Hypotheken und Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 17. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 405), 7. das Dritte Gesetz über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 21. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 224), 8. das Vierte Gesetz über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 629), 9. das Dritte Gesetz über die Eintragung von Hypotheken und Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 12. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 31), 10. Artikel 16 zweiter Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken3) vom 21. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1609). Diese Vorschriften bleiben jedoch, soweit sie noch in Geltung sind, auf Rechte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ausländischer Währung eingetragen sind. (2) Artikel 1 und 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925) werden aufgehoben, soweit die Vorschriften noch in Kraft sind. Artikel V Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Schiffsbankgesetzes in der neuen Fassung bekanntzumachen, die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt, und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. 3) Bundesgesetzbl. III 403-4-1.