Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1963  Nr. 42 vom 31.07.1963  - Seite 505 bis 507 - Erstes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften 505 Teill Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1963 Nr. 42 Tag 29 7 63 29 7. 63 29 7. 63 25. 7. 63 25. 7. 63 23. 7. 63 24. 7. 63 Inhalt Seite Erstes Gesetz zur Änderung mietrechllicher Vorschriften................................. 505 Ändert Jiwiucsgesc1y.bl.nl 400-2, 300-2, 402-24, 402-12, 234-1. Gesetz über Wohnbeihilicn................................................,.......... . 508 Ändert BundesgeselY.bl III 402-24, 2330-2-4, 2330-2 und 402-12. Gesetz zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der WohnungszwangsWirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht....................................... 524 Ändert Bundesgesetzbl. 111 402-24 und 234-1. Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung................................ 529 Ändert Bundcsgcselzbl. 111 402-21. Verordnung über die angemessen erhöhte Miete nach der Mietpreisfreigabe ,............. . 532 Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen..........................................• 534 Ändert Bundcsgcselzbl. III 2330-2-2 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1962 (Bundcsgcselzbl. 1 S. 738) und Bundesgesetzbl. III 402-25 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 185). Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz ............ 536 zur Erstes Gesetz mietrechtlicher Vorschriften1} Vom 29. Juli 1963 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs2) Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 554 wird wie folgt gefaßt: "§ 554 (1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter 1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder - 2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht. Die Kündigung ist. ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam., wenn sich der Mieter von seiner Schuld 1) Ändert Bundesciesolzbl. III 400-2, 300-2, 402-24, 402-12, 234-1. 2) Bundesgesetzbl. III 400-2, durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. (2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergänzend die folgenden Vorschriften: 1. Im Falle des Absatzes 1 Satz i Nr. 1 ist der rückständige Teil des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist. 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschädigung nach § 557 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen ist. 3. Der Vermieter kann sich auf eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung nicht berufen." Z1997 A ahrgang 1963, Teil I 506 Bundesgesetzblatt, 2. Nach § 554 werden folgende §§ 554 a und 554 b eingefügt: " § 554 a Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auf eine entgegenstehende Vereinbarung können sich die Vertragsteile nicht berufen. § 554 b Der Vermieter von Wohnraum kann sich auf eine Vereinbarung, nach welcher er zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen berechtigt sein soll, nicht berufen." 3. § 556 a Abs. 8 erhält folgende Fassung: "(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der in § 565 Abs. 3 genannten Art." 4. Nach § 556 a wird folgender § 556 b eingefügt: "§ 556 b (1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mitter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sie auf Grund des § 556 a im Falle einer Kündigung verlangt werden könnte. Im übrigen gilt § 556 a sinngemäß. (2) Hat der Mieter die Umstände, welche das Interesse des Vermieters an der fristgemäßen Rückgabe des Wohnraums begründen, bei Abschluß des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich eingetreten sind." 5. Nach § 564 wird folgender § 564 a eingefügt: "§ 564 a Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. Dies gilt nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse der in § 565 Abs. 3 genannten Art." 6. Nach § 565 wird folgender § 565 a eingefügt: "§ 565 a (1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart, daß es sich mangeL Kündigung verlängert, so tritt die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 gekündigt wird. (2; Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlängert. Kündigt der Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf Grund des § 556 a die Fortsetzung des Mietverhältnisses, so sind zu seinen Gunsten nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluß des Mietvertrages eingetreten sind. (3) Auf eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein Mietverhältnis der in § 565 Abs. 3 genannten Art handelt." 7. Nach § 570 wird folgender § 570 a eingefügt: "§ 570 a Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gelten, wenn der Wohnraum an den Mieter überlassen ist, für ein vereinbartes Rücktrittsrecht die Vorschriften dieses Titels über die Kündigung und ihre Folgen entsprechend." 8. § 580 wird wie folgt gefaßt: "§ 580 Die Vorschriften über die Miete von Grundstücken gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Räumen." Artikel II Änderung sonstiger Gesetze 1. In § 23 Nr. 2 Buchstabe a und § 200 Abs. 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes3) werden zwischen den Worten "Räumung" und "sowie" folgende Worte eingefügt: " , wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs". 2. Artikel X § 8 Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389)") wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird unter Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon folgender Halbsatz angefügt: "auf die Kündigung ist das neue Recht anzuwenden." b) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs nach §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs läuft nicht ab, bevor der Mieter erneut zur Hauptsache verhandelt hat." 3. In § 54 Abs. 2 des Mieterschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und des Mieterschutzgesetzes vom 10. April 1961 3) Bundesgesetzbl. III 300-2. 4) Bundesgesetzbl. III 402-24. Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 507 (Bundesgesetzbl. I S. 421),5) wird folgender Satz 2 angefügt: "Jedoch bleiben die §§ 19 bis 23 b, 28, 28 a und 29, soweit sie bisher unmittelbar oder auf Grund der §§ 31 a und 31 b anzuwenden waren, auch weiterhin anwendbar; soweit in den hiernach anwendbar bleibenden Vorschriften die Anwendung anderer Vorschriften vorausgesetzt ist, bleiben auch diese anwendbar." 4. § 30 Abs. 3 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes(i) erhält folgende Fassung: " (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mieter auf Grund einer Kündigung des Vermieters oder infolge Zeitablaufs zur Räumung verurteilt ist, es sei denn, daß a) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach den §§2 und 3 des Mieterschutzgesetzes gerechtfertigt hätten, b) Umstände vorlagen, unter denen bei einer Werkwohnung der Mieterschutz nach § 20 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes entfallen würde." Artikel III Sdilußvorschriften § 1 Ein Mietverhältnis, das in dem Zeitpunkt besteht, in dem das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 unanwendbar wird oder außer Kraft tritt, richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht. § 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 3 (1) Artikel II Nr. 2 sowie Artikel III treten am 1. August 1963 in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Außerkrafttreten des Mieterschutzgesetzes in Kraft, in den in § 54 Abs. 2, 3 des Mieterschutzgesetzes genannten Gebieten jedoch mit dem Tage, von dem an das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 nicht mehr anzuwenden ist. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. Juli 1963 Der Bundespräsident L ü b k e Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung Lücke Der Bundesminister der Justiz Dr. Buch er Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung Lücke 5) Biniclc.siiosctzbl. III 402-12. 6) Bunclcs()csolzbl. III 234-1.