Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1963  Nr. 46 vom 09.08.1963  - Seite 589 bis 590 - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht undesffesetzblatt 589 Teil I 1963 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1963 Nr. 46 Ta9 Inhalt Seite 3. 8. 63 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht............. 589 Ändert Bundesgesetzbl. III 1104-1. 6. 8. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Ge-flügelwirlschaft ............................................,........................... 591 1. 8. 63 Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung........................................ 593 Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2330-2-2. 31. 7. 63 Berichtigung der Verordnung über die angemessen erhöhte Miete nach der Mietpreisfreigabe vom 25. Juli 1963 ...................................................................... 617 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht*) Vom 3. August 1963 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch § 92 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt geändert: 1. a) In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Univer- sität" durch "Hochschule" ersetzt. b) In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird hinter dem Wort "besitzen" angefügt: "oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben." 2. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch, wenn das Bundesverfassungsgericht gemäß § 95 Abs. 3 die Nichtigkeit eines Gesetzes festgestellt hat. Der gesetzeskräftige Teil der Entscheidungsformel ist durch den Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen." 3. a) § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfas- sungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." b) In § 32 Abs. 3 wird zwischen den beiden ersten Sätzen folgender Satz eingefügt: "Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde." 4. a) Nach § 82 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 an- gefügt: "(4) Das Bundesverfassungsgericht kann obere Bundesgerichte oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme." b) § 80 Abs. 4 bis 6 entfallen. 5. a) Nach § 93 wird folgender § 93 a angefügt: "§ 93a (1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. *) Ändert Bundesgesetzbl. III 1104-1. Z 1997 A 590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I b) (2) Ein aus drei Richtern bestehender Ausschuß, der von dem zuständigen Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres berufen wird, prüft die Verfassungsbeschwerde vor. Jeder Senat kann mehrere Ausschüsse berufen. (3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen, wenn sie formwidrig, unzulässig, verspätet oder offensichtlich unbegründet oder von einem offensichtlich Nichtberechtigten erhoben ist. (4) Hat der Ausschuß die Annahme nicht abgelehnt, so entscheidet der Senat über die Annahme. Er nimmt die Verfassungsbeschwerde an, wenn mindestens zwei Richter der Auffassung sind, daß von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht. (5) Die Entscheidungen des Ausschusses oder des Senats ergehen ohne mündliche Verhandlung und brauchen nicht begründet zu werden. Der Beschluß, durch den die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, wird dem Beschwerdeführer vom Ausschuß oder vom Vorsitzenden des Senats unter Hinweis auf den für die Ablehnung nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt mitgeteilt." § 91 a entfällt. 6. a) § 94 Abs. 3 erhält folgende Fassung: " (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung." b) Nach § 94 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: " (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden. (5) Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und, sofern ein Verfassungsorgan am Verfahren beteiligt ist, dieses auf mündliche Verhandlung verzichtet." Artikel 2 Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung mit diesem Gesetz begründet wird, findet dieses Gesetz auch in Berlin Anwendung. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. August 1963 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung Lücke Der Bundesminister der Justiz Dr. Bucher