Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1963  Nr. 56 vom 25.09.1963  - Seite 745 bis 749 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten Bundesgesetzblatt 745 Teil I Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1963 Nr. 56 Tag < Inhalt Seite 21.9.63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten 745 Ändert Bundesgcselzbl. III 367-1, 366-1, 300-2, 300-1 und 361-1. 12.-9. 63 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Patentinhaber auf Hilfsschiffen der Bundeswehr........................... 750 1 Im weis auf Verkündungen im Bandesanzeiger.......................................... 750 i&^msi&msmmzi^kiMmamammmwsmmiSiBs Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung, der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gert eilten ^) Vom 21. September 1963 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 861, 902)2) wird wie fplgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt: "(3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, die nicht Ehrenbeamte oder ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaulgaben erstatten, vertreten oder erläutern." i) Ändert Buridesq.esely.bl. III :«i7-1, 3(>(i-l, .100-2, :iü()-l and 301-1. :-) Bimdesgesel/.bl. 111 367-1 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit wenigstens 1 Deutsche Mark und höchstens 5 Deutsche Mark." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Zeugen erhalten wenigstens die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung, Hausfrauen jedoch wenigstens 2 Deutsche Mark je Stunde, es sei denn, daß der Zeuge durch die Heranziehung ersichtlich keine Nachteile erlitten hat." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 werden wie folgt gefaßt: "Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit bis zu 7,50 Deutsche Mark. Erfordert das Gutachten besondere fachliche Kenntnisse, so beträgt die Entschädigung bis zu 15 Deutsche Mark für jede Stunde; der erhöhte Stundensatz ist für die gesamte erforderliche Zeit zu gewähren, auch wenn der Sachverständige nur während eines Teiles dieser Zeit seine besonderer fachlichen Kenntnisse zu verwerten braucht." Z 1997 A 746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert überschritten werden a) für ein Gutachten, in dem der Sachverständige sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat, oder b) nach billigern Ermessen unter Berücksichtigung der Erwerbsversäumnis für eine geforderte Leistung, durch die der Sachverständige für eine zusammenhängende Zeit von wenigstens dreißig Tagen seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen wird, oder c) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erwerbsversäumnis, wenn der Sachverständige seine Berufseinkünfte im wesentlichen durch die Erstattung von Gutachten erzielt. Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b sowie a und c können nebeneinander gewähr!: werden." 4. § 4 wird wie folgt gefaßt: -.§ 4 Zu berücksichtigende Zeit Bei Zeugen gilt als versäumt und bei Sachverständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, während der sie ihrer gewöhnlichen Beschäftigung infolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können." 5. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§ 5 Besondere Verrichtungen Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Verrichtungen erbringt, die in der Anlage bezeichnet sind, richtet sich die Entschädigung nach der Anlage; daneben werden, wenn in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Aufwendungen nach §§ 7, 10 ersetzt. Bei Reisen außerhalb des Aufenthaltsortes werden auch die Reisekosten nach §§ 8, 9 ersetzt; außerdem wird für die zusätzlich erforderliche Zeit eine Entschädigung von 10 Deutsche Mark für jede Stunde gewährt." 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: "§ 5a Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland Zeugen und Sachverständigen, die ihren gewöhnlichen Aulenthalt im Ausland haben, können unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, nach billigem Ermessen höhere als die in den §§ 2 bis 5. bestimmten Entschädigungen gewährt werden." 7. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 fallen die Worte "bei Entfernungen von mehr als zwei Kilometern" weg. b) In Satz 2 wird nach Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon folgender Halbsatz angefügt: "jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt werden." 8. In § 9 werden in Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3 die Worte "2,50 Deutsche Mark" durch die Worte "4 Deutsche Mark" ersetzt. 9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch eine geforderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit von wenigstens dreißig Tagen seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens bare Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen, insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzuschießen. " a) In Satz 1 werden die Worte "0,30 Deutsche Mark" durch die Worte "0,45 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "eine Deutsche Mark" durch die Worte "2,50 Deutsche Mark" ersetzt. "2. Jeder Obduzent erhält a) für die Leichenöffnung .... 50 b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Öffnung einer nicht lebensfähigen Leibesfrucht.......... 25 Erfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen, so beträgt die Entschädigung zu a)....................... 60 zu b)....................... 35 10. In § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners." 11. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geänderte 12. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert: a) Die lfd. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1963 747 Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht einschließlich des vorläufigen Gutachtens." b) In lfd. Nummer 3 wird in der dritten Spelte der Betrag "8" durch "5 bis 15" ersetzt. c) In lfd. Nummer 4 wird in der dritten Spalte der Betrag "10" durch "10 bis 20" ersetzt. d) In lfd. Nummer 5 werden in der zweiten Spalte die Worte "eines Nahrungs- oder Genußmi.tels oder eines Gebrauchsgegenstandes, Arzneistoffs, GeheimmUtels" durch die Worte "eines Lebensmittels oder eines Bedarfsgegenstandes, Arzneimittels" ersetzt. Fofgender Satz wird angefügt: "Bei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu............ e) In lfd. Nummer 6 fällt das Wort "röntgenologische" weg. Folgender Satz wird angefügt: "Bei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu ............ 200". 200". f) Nach lfd. Nummer 6 wird folgende lfd. Nummer 6 a eingefügt: "6a. Für die röntgenologische oder elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen einschließlich einer kurzen gutachtlichen Äußerung beträgt die Entschädigung, auch wenn mehrere Aufnahmen erforderlich sind, ..................8 bis 50 g) Die lfd. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung/ für jede Blutprobe a) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen ........ 10 für die Bestimmung von Untergruppen ............ 8 b) für die MN-Bestimmung ... 8 c) für den zusätzlich erforderlichen Absorptionsversuch . 14 d) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Kom-plexes (C/c, D, E usw.) je Merkmal................. 10 bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens 50 e) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, Kell (K, k) usw. je Merkmal ... 10 bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens 40 f) für die Bestimmung von Haptoglobintypen einschließlich des verbrauchten Materials................ 20 g) für die Bestimmung der Gruppe Gc sowie anderer allgemein als beweiskräftig anerkannter, im Serum ei-weiß-chemisch nachweisbarer Gruppen je Gruppe .... 20 h) für das schriftliche Gutachten ................... 7 Die Entschädigung nach den Buchstaben a bis e und g umfaßt das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt." h) Nach lfd. Nummer 7 wird folgende lfd. Nummer 7 a eingefügt: "7 a. Für jede Blutentnahme ..... 3". i) Die lfd. Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) In der zweiten Spalte: I. In Absatz 2 werden nach Wegfall des Punktes folgende Worte angefügt: "und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen." II. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Entschädigung umfaßt nicht die Kosten für Verrichtungen nach den Nummern 6, 6 a, 7, 7 a und die Kosten für die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte." bb) In der dritten Spalte: Der Betrag "230" wird durch den Betrag "300" und der Betrag "60" durch den Betrag "75" ersetzt. k) Die lfd. Nummer 9 fällt weg. Artikel 2 i Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900)3) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter". 2. In den §§ 1 bis 10, 12, 13 werden die Worte "ehrenamtlicher Beisitzer" durch die Worte "ehren- 3) Bundesgesetzbl. III 366-1 748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I amtlicher Richter" ersetzt. In § 14 Satz 1 und 2 wird das Wort "Beisitzer" durch die Worte " ehren amtliche Richter" ersetzt. 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Salze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein Ver-dionslausfall, so beträgt die Entschädigung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit wenigstens drei Deutsche Mark und höchstens fünf Deutsche Mark. Als versäumt gilt auch die Zeit, "während welcher der ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Beschäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nachgehen kann." b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Brutto verdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge." 4. a) § 2 erhält folgenden neuen Absatz 3: "(3) Der Höchstsatz der Entschädigung nach Absatz 2 kann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Verdienstausfalles bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, wenn der ehrenamtliche Richter innerhalb eines Zeitraums von mindestens dreißig Tagen an einem Drittel dieser Tage oder häufiger seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen wird." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 5. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 fallen die Worte "bei Entfernungen von mehr als zwei Kilometern" weg. b) In Satz 2 wird nach Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon folgender Halbsatz angefügt: "jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr als zweihundert. Kilometer verlangt werden." 6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "zwölf Deutsche Mark" durch die Worte "sechzehn Deutsche Mark" ersetzt. 7. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die ehrenamtlichen Richter bei den oberen Bundesgerichten erhalten im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tagegeld von siebeneinhalb Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie ans Anlaß der Dienstleistung mehr als fünf bis acht Stunden, von -zwölf Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als acht bis zwölf Stunden, von neunzehn Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als zwölf Stunden von ihrem Wohnort abwesend sein müssen." Artikel 3 Schlußvorschriften § 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 107 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes4) wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 fallen die Worte "bei Entfernungen von mehr als zwei Kilometern" weg. b) In Satz 2 wird nach Ersetzung des ? Punktes durch ein Semikolon folgender Halbsatz angefügt: "jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt werden." § 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung § 92 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941)5) und § 137 Nr. 3 Halbsatz 2 der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960)6) werden wie folgt gefaßt: "erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;". § 3 Verweisungen Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. § 4 Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und das Gesetz über die Entschä- 4) Bundesgesetzbl. III 300-2 5) Bundesgesetzbl. III 360-1 6) Bundesgesetzbl. III 361-1 Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1963 749 digung der ehrenamtlichen Richter in den sich aus den Artikeln 1 und 2 ergebenden Fassungen mit neuen. Daten, das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen auch mit neuer Paragraphenfolge bekamitzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Gellung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten überlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft. Jedoch tritt § 4 dieses Artikels bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Entschädigung richtet sich für die gesamte -versäumte oder erforderliche Zeit nach dem neuen Recht, wenn auch für eine Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung zu gewähren ist, Das neue Recht ist auch anzuwenden, wenn nach dem. Inkrafttreten dieses Gesetzes eine vorher begonnene Verrichtung (§ 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) beendigt wird. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. September 1963 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister der Justiz Dr. Buch er Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dah 1 grün