Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1963  Nr. 68 vom 31.12.1963  - Seite 986 bis 994 - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens 986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens*) Vom 20. Dezember 1963 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Eintragung der Umstellung § 1 Der Antrag, bei einer Hypothek einen Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch einzutragen, kann nach dem Ende des Jahres 1964 nur noch gestellt werden, wenn a) ein Verfahren nach § 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, in dem über die Umstellung der Hypothek zu entscheiden ist, (Umstellungsverfahren) vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleitet, aber noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder anderweitig beendet ist oder b) die Voraussetzungen, unter denen die Umstellung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz richtet, vorliegen und seit dem Ende des Jahres, in dem sie eingetreten sind, nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind. § 2 (1) Weist das Grundbuchamt einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts zurück, so ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 315-11, 315-11-2, 315-13, 361-1, 621-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 315-13 a, 315-13 c, 315-13 d, 315-13 e. barkeit zulässig. Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen wird, soll vermerkt werden, welcher Rechtsbehelf gegen die Verfügung gegeben ist und bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist er einzulegen ist. (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Hat das Grundbuchamt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag zurückgewiesen, so beginnt die Frist für die sofortige Beschwerde mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (4) Hat das Beschwerdegericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beschwerde gegen eine Verfügung zurückgewiesen, durch die das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen hatte, so findet die sofortige weitere Beschwerde statt. Für den Beginn der Frist gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (5) Weist das Beschwerdegericht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine vor diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde der in Absatz 4 bezeichneten Art zurück, so findet die sofortige weitere Beschwerde statt; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 3 Nach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 987 als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn a) zur Zeit der Eintragung bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvennerk eingetragen ist oder b) ein nach § 1 Buchstabe b zulässiger Eintragungsantrag gestellt worden ist. § 4 (1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November 1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhängig und wird über das Rechtsmittel oder den Antrag vor dem 1. November 1965 nicht entschieden, so hat das Gericht das Grundbuchamt um die Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes für den Fall zu ersuchen, daß ein solcher Vermerk bei der Hypothek noch nicht eingetragen ist. (2) Ein Umstellungsschutzvermerk wird auf Antrag eines Beteiligten in das Grundbuch eingetragen, wenn a) ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vom Grundbuchamte zurückgewiesen ist und die zurückweisende Verfügung noch nicht rechtskräftig ist oder im Falle der Versäumung der Beschwerdefrist über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder b) ein vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleitetes Umstellungsverfahren anhängig oder in einem solchen Verfahren die Entscheidung über die Umstellung noch nicht rechtskräftig oder im Falle der Versäumung der Beschwerdefrist über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder c) die Voraussetzungen vorliegen oder noch eintreten können, unter denen die Umstellung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz richtet, es sei denn, daß ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts keinen Erfolg mehr haben könnte. Ein Antrag auf Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes darf nicht aus dem Grunde zurückgewiesen werden, weil er vor Erledigung eines Eintragungsantrags des in § 1 bezeichneten Inhalts für den Fall der Zurückweisung dieses Antrags gestellt worden ist. Wird vor Erledigung eines Eintragungsantrags des in § 1 bezeichneten Inhalts ein Antrag auf Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, gestellt, so wird der spätere Antrag erst erledigt, wenn auf den ersten Antrag der Umstellungsbetrag eingetragen oder der erste Antrag rechtskräftig zurückgewiesen worden oder anderweitig erledigt ist. (3) Zum Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a und b genügt ein Zeugnis des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, in der Form des § 29 Abs. 3 der Grundbuchordnung. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c bedarf es lediglich des Nachweises, daß der, dem die Hypothek bei Ablauf des 20. Juni 1948 zustand oder zur Sicherung abgetreten oder verpfändet war, Angehöriger der Vereinten Nationen im Sinne des § 13 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 55 der ehemaligen Alliierten Hohen Kommission ist. (4) Wird der Antrag auf Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes zurückgewiesen, so gilt § 2 Abs. 1, 2 entsprechend. (5) Soweit eine Beschwerde gegen die Eintragung des Umstellungsschutzvermerkes darauf gegründet wird, daß diejenigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c, die keines Nachweises bedürfen, nicht gegeben seien, hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen. (6) Ein Antrag auf Eintragung des Umstellungsschutzvermerkes kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a und b nur bis zum 31. Oktober 1965 gestellt werden. (7) Nach dem Ende des Jahres 1965 darf ein Umstellungsschutzvermerk nur noch auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen werden. § 5 (1) Der Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen im Grundbuch gelöscht, wenn a) der Umstellungsbetrag eingetragen wird oder b) der Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder c) das Umsteliungsverfahren auf andere Weise als durch die rechtskräftige Entscheidung, daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, beendet ist oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, jedoch in den Fällen der Buchstaben b und c nicht, wenn der Umstellungsschutzvermerk auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen ist. (2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten, so hat das Amtsgericht dies dem Grundbuchamte mitzuteilen. (3) Ist der Umstellungsschutzvermerk auf Antrag eingetragen worden, so wird er auch auf Antrag dessen gelöscht, der seine Eintragung beantragt hat. § 6 Zur Eintragung oder Löschung des Umstellungsschutzvermerkes bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, bedarf es nicht der Vorlegung des Briefs. Die Eintragung und die Löschung werden auf dem Brief nicht vermerkt. 988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I § 7 (1) Darf gemäß § 3 der dort bezeichnete Umstellungsbetrag nicht mehr eingetragen werden, so besteht die Hypothek nur in Höhe eines Umstellungs-betrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft. (2) Die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung wird durch die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt. § 8 (1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk nicht eingetragen, so gelten nach dem Ende des Jahres 1965 für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 8. (2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes, das der Hypothek im Range gleichsteht oder nachgeht, sowie derjenige, der auf Grund eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in ein solches Recht oder in das belastete Grundstück betreiben kann. (3) Die Berichtigung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. (4) Ist für die Hypothek ein Brief erteilt worden, so kann der Antragsberechtigte von dem Gläubiger die Vorlegung des Briefs beim Grundbuchamt und von jedem früheren Gläubiger Auskunft darüber verlangen, was diesem über die Rechtsnachfolge bekannt ist. (5) Ist der Gläubiger nicht als Berechtigter im Grundbuch eingetragen, so kann der Antragsberechtigte von dem Eigentümer Auskunft darüber verlangen, was diesem über die Rechtsnachfolge bekannt ist. (6) Die Berichtigung kann ohne die Bewilligung des Gläubigers vorgenommen werden, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer ihm vom Grundbuchamt zu setzenden Frist diesem gegenüber schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts der Berichtigung widersprochen hat. In diesem Falle bedarf es nicht des Nachweises, daß ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, nach § 3 Buchstabe b nicht mehr eingetragen werden darf. Kann dem Gläubiger keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, so ist eine Berichtigung auf Grund dieses Absatzes nicht statthaft. (7) Die Vorschriften des Absatzes 6 gelten sinngemäß für den Eigentümer. (8) Ist der Gläubiger nicht als Berechtigter im Grundbuch eingetragen, so kann der Antragsberechtigte von ihm verlangen, die Berichtigung der Eintragung des Berechtigten im Grundbuch zu erwirken. Dies gilt nicht, wenn sich der Gläubiger im Besitz des Hypothekenbriefs befindet und dem Grundbuchamt gegenüber sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachweist. (9) Hat der Gläubiger oder der Eigentümer der Berichtigung des Grundbuchs widersprochen, so kann der Antragsberechtigte von ihm verlangen, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Umstellungsbetrags oder die Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c zu erwirken. § 9 (1) Die Zulässigkeit eines Umstellungsverfahrens wird durch die Vorschriften des § 7 Abs. 1 nicht berührt. § 7 Abs. 1 gilt jedoch auch dann, wenn in einem Umstellungsverfahren entschieden worden ist oder entschieden wird, daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft. (2) § 7 Abs. 1 gilt nicht als eine Umstellungsvorschrift im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. § 10 (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so kann jedoch der Anspruch nur geltend gemacht werden a) im Falle des Erwerbes durch Gesamtrechtsnachfolge oder b) im Falle des Erwerbes durch Einzelrechtsnachfolge mittels Rechtsgeschäfts, wenn in dem nach § 892 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebenden Zeitpunkt der Erwerber das Bestehen des Anspruchs kannte oder die Verminderung der Hypothek noch nicht eingetreten war. (2) Der Gläubiger hat dem Eigentümer die Auslagen zu erstatten, die mit der Bestellung der weiteren Hypothek verbunden sind. § 11 Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend anzuwenden, jedoch gilt § 8 Abs. 3 für Schiffshypotheken nicht. § 12 Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz. § 13 (1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Hälfte der nach § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts wegen vorgenommen werden können, so ist nur der Eigentümer Kostenschuldner. (2) Die Eintragung und die Löschung des Umstellungsschutzvermerkes sind kostenfrei. Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 989 Zweiter Abschnitt Umstellungsgrundschulden § 14 (1) Der Antrag, den Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, kann nur bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt, werden. Das gleiche gilt für den Antrag, eine nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, für den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vorschriften in § 2 sinngemäß. § 15 Ist der Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen und ist die Eintragung bis zum Ende des Jahres 1964 nicht beantragt worden oder eine Verfügung, durch die der Eintragungsantrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden, so erlischt die Umstellungsgrundschuld, soweit sie nicht vorher erloschen ist. Die Umstellungsgrundschuld kann von Amts wegen im Grundbuch gelöscht werden. Die Löschung der Umstellungsgrundschuld ist kostenfrei. § 16 Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden ist. § 17 Ein durch Rangrücktritt der Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumter Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt. Dritter Abschnitt Löschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken § 18 (1) Wird die Löschung einer umgestellten Hypothek oder Grundschuld beantragt, deren Geldbetrag fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, so bedürfen die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnimg. Bei dem Nachweis einer Erbfolge oder des Bestehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Grundbuchamt von den in § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 der Grundbuchordnung nicht erforderlich ist, begnügen, wenn die Beschaffung des Erbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist; der An- tragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. (2) Bei Berechnung des Geldbetrags der Hypothek oder Grundschuld ist von dem im Grundbuch eingetragenen Umstellungsbetrag auszugehen. Ist der Umstellungsbetrag nicht eingetragen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, zulässig ist, so ist von diesem Umstellungsbetrag auszugehen; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist von einem Umstellungsbetrag auszugehen, der sich auf eine Deutsche Mark für je eine Reichsmark beläuft. § 19 Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung fünfundzwanzig Deutsche Mark nicht übersteigt. § 20 Die Vorschriften des § 18 gelten für eine umgestellte Schiffshypothek, deren Geldbetrag fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, entsprechend mit der Maßgabe, daß statt auf den § 29 und den § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchprdnung auf die §§ 37 und 41 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) verwiesen wird. Vierter Abschnitt öffentliche Last der Hypothekengewinnabgabe Änderung des Lastenausgleichsgesetzes § 21 Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)2), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), wird wie folgt geändert: 1. § 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist." 2. Nach § 111 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ Ula Grundbuchvermerk über die öffentliche Last (1) Ist ein Grundstück mit einer öffentlichen Last der Hypothekengewinnabgabe belastet (§ 111), so ersucht das Finanzamt das Grundbuchamt, in das Grundbuch einen Vermerk des Inhalts einzutragen, daß auf dem Grundstück eine öffentliche Last der Hypothekengewinnabgabe ruht. (2) Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende des Jahres 1965, wenn das Ersuchen bis dahin 2) Bundesgesetzbl. III 621-1 990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I nicht bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, welches das Grundbuchblatt für das Grundstück führt oder nach dem 20. Juni 1948 geführt hat. (3) Wer im Zeitpunkt des Erlöschens Eigentümer des Grundstücks ist, wird persönlicher Schuldner der noch nicht fälligen Abgabeschulden, es sei denn, daß die öffentliche Last auf mehreren Grundstücken ruht und das Ersuchen nur für eines oder einzelne dieser Grundstücke gestellt ist. In den Fällen des § 91 Abs. 3, in denen nach dem 20. Juni 1948 ein Eigentumsübergang des Grundstücks nicht stattgefunden hat, wird anstelle des Grundstückseigentümers der Schuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein Erbe persönlicher Schuldner. Unbeschadet der Regelung nach Satz 1 und 2 bleibt die persönliche Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers für die bereits fällig gewordenen Leistungen (§111 Abs. 3) bestehen. (4) Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Abgabeschuldner für Grundstücke oder Teile von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 111 Abs. 5 davon absehen, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen; der Abgabeschuldner braucht eine persönliche Abgabeschuld entsprechend § 111 Abs. 5 Nr. 2 jedoch nicht einzugehen. Die betroffenen Grundstücke oder Teile von Grundstücken werden bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach den §§ 104, 129 und 132 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1965 nicht berücksichtigt. § 111b Löschung des Vermerkes (1) Steht der Vermerk mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang, so hat das Finanzamt von Amts wegen das Grundbuchamt um Löschung des Vermerkes zu ersuchen. Kommt das Finanzamt einem Antrag, um die Löschung des Vermerkes zu ersuchen, nicht nach, so hat es dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Bescheid, auf den die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze über Steuern Anwendung finden. Der Bescheid kann nicht mit Gründen angefochten werden, die gegen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren vorangegangene Bescheide hätten vorgebracht werden können. Das Rechtsmittel kann auch nicht darauf gestützt werden, daß solche Bescheide noch nicht rechtskräftig sind. (2) Wird der Vermerk auf Ersuchen des Finanzamts gelöscht, so erlischt die öffentliche Last, soweit sie auf dem in dem Ersuchen um Löschung bezeichneten Grundstück noch ruht, mit der Löschung; § lila Abs. 3 gilt sinngemäß. § 111c Abschlußbekanntmachung (1) Hat das Grundbuchamt sämtliche ihm vorliegenden Ersuchen um Eintragung von Vermerken nach § lila Abs. 1, die nach § lila Abs. 2 rechtzeitig gestellt worden sind, erledigt, so wird dies in einem öffentlichen Mitteilungsblatt amtlich bekanntgemacht. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde die Bekanntmachung erläßt und in welchem Mitteilungsblatt die Bekanntmachung erscheint. Sie kann bestimmen, daß Bekanntmachungen nach Satz 1 für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten zusammengefaßt werden. (2) Mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der Bekanntmachung erlöschen alle im Grundbuch nicht vermerkten öffentlichen Lasten der Hypothekengewinnabgabe, die auf den in den Grundbuchblättern des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücken noch ruhen. § lila Abs. 3 gilt sinngemäß. (3) Die Landesregierung kann, sofern hiervon für einzelne Grundbuchbezirke eine frühere Bekanntmachung nach Absatz 1 zu erwarten ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Bekanntmachung statt für den Bezirk eines Grundbuchamts für den Grundbuchbezirk erfolgt. Trifft sie eine solche Bestimmung, so treten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 an die Stelle der dem Grundbuchamt vorliegenden Ersuchen die ihm für einen Grundbuchbezirk vorliegenden Ersuchen und an die Stelle der in den Grundbuchblättern des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücke die in den Grundbuchblättern des jeweiligen Grundbuchbezirks eingetragenen Grundstücke. § 111 d Bekanntmachung, Eintragung auf Grundpfandbriefen, Kosten (1) Die Eintragung und die Löschung des Vermerkes soll das Grundbuchamt dem eingetragenen Eigentümer sowie dem Finanzamt, auf dessen Ersuchen der Vermerk eingetragen oder gelöscht worden ist, bekanntmachen. Auf die Benachrichtigung kann verzichtet werden. (2) Vorschriften, nach denen Eintragungen im Grundbuch in Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe aufzunehmen sind, sind auf den Vermerk nicht anzuwenden. (3) Gebühren und Auslagen für die Eintragung und die Löschung des Vermerkes werden nicht erhoben." 3. § 122 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Verpflichtung des Vorerben im Verhältnis zum Nacherben und für ähnliche Fälle." 4. § 126 erhält folgende Fassung: "§ 126 Abgabeschuldner Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe und das Rechtsmittelverfahren gilt in den Fällen der §§ 111 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte oder, soweit sich die Abgabepflicht aus § 91 Abs. 3 herleitet, der Schuldner der Reichsmark-Ver- Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 991 bindlichkeit oder sein Erbe als Abgabeschuldner. Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eigentümers des Grundstücks oder des Erbbauberechtigten." 5. In § 128 tritt an die Stelle des bisherigen Satzes 2 folgender Satz: "Nach dem in § 111c Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt beschränkt sich die Auskunftspflicht auf den Inhalt und den Befriedigungsrang der öffentlichen Last; mit einem höheren Betrag und einem besseren Rang als in der Auskunft mitgeteilt, kann die öffentliche Last nicht geltend gemacht werden." 6. § 131 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: An die Stelle der Worte "des § 118" treten die Worte "des § 111 Abs. 5 Nr. 2, des § lila Abs. 3, des § 111b Abs. 2, des § 111c Abs. 2 und des § 118". Fünfter Abschnitt Abgeltungshypotlieken und Abgeltungslasten § 22 Nach dem Ende des Jahres 1964 darf eine Abgeltungshypothek (§ 8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Ge-bäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 – Reichsgesetzbl. I S. 503) nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden. § 23 Abgeltungslasten (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 – Reichsgesetzbl. I S. 501) erlöschen mit dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vorher erloschen sind. § 24 (1) Ist eine Abgeltungshypothek im Grundbuch eingetragen, so kann das Grundbuchamt nach dem Ende des Jahres 1964, jedoch frühestens drei Jahre nach der Eintragung der Abgeltungshypothek in das Grundbuch, den Gläubiger auffordern, binnen einer Frist von drei Monaton bei dem Grundbuchamt eine schriftliche Erklärung einzureichen, ob eine Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen noch besteht; in der Aufforderung ist auf die Rechtsfolge ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen. Auf einen vor Ablauf der Frist eingegangenen Antrag des Gläubigers kann das Grundbuchamt die Frist auf bestimmte Zeit verlängern. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Aufforderung an den, der als Gläubiger der Abgeltungshypothek eingetragen ist. (2) Ergibt die Erklärung des Gläubigers, daß eine Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen nicht mehr besteht, so gilt die Erklärung als Antrag auf Löschung der Abgeltungshypothek. (3) Reicht der Gläubiger die Erklärung nicht ein, so ist die Abgeltungshypothek nach dem Ablauf der Frist von Amts wegen im Grundbuch zu löschen. (4) Sind nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für die Löschung der Abgeltungshypothek nicht gegeben, so kann das Grundbuchamt, wenn seit dem Ablauf der Frist drei Jahre verstrichen sind, die Aufforderung wiederholen. Im Falle einer wiederholten Aufforderung gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Mit der Löschung erlischt die Abgeltungshypothek, soweit sie nicht vorher erloschen ist; ein durch Rangrücktritt der Abgeltungshypothek dem vortretenden Recht eingeräumter Rang geht dadurch nicht verloren. Die Löschung ist kostenfrei. (6) Die Vorschriften der Grundbuchordnung über die Löschung gegenstandsloser Eintragungen bleiben unberührt. § 25 Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt. Sechster Abschnitt Zusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts § 26 (1) Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Hypothekenbriefs ist außer in den Fällen des § 67 der Grundbuchordnung auch stattzugeben, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung vernichtet worden oder abhanden gekommen und sein Verbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. § 68 der Grundbuchordnung gilt auch hier. Mit der Erteilung des neuen Briefs wird der bisherige Brief kraftlos. Die Erteilung des neuen Briefs ist kostenfrei. (2) Soll die Erteilung des Briefs nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt an Stelle der Vorlegung des Briefs die Feststellung, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Feststellung wird vorn Grundbuchamt auf Antrag des Berechtigten getroffen. Mit der Eintragung der Ausschließung oder mit der Löschung wird der Brief kraftlos. Die Feststellung ist kostenfrei. (3) Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Es kann das Kraftloswerden des alten Briefs durch Aushang an der für seine Bekanntmachungen bestimmten Stelle oder durch Veröffentlichung in der für seine Bekanntmachungen bestimmten Zeitung bekanntmachen. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sinngemäß. § 27 Die Grundbuchordnung3) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. In § 57 Abs. 2 erhält die Vorschrift unter Buchstabe a folgende Fassung: ,,a) der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen;". S) Bundesgesetzbl. III 315-11 992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 3. § 58 Abs. 2 wird aufgehoben. 4. § 82 erhält folgende Fassung: »§ 82 Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen." 5. An § 83 wird folgender Satz angefügt: "Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, daß durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen." 6. § 123 erhält folgende Fassung: "§ 123 Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Grundbücher das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs sowie zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. Sie können dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll." § 28 Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 123 der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben. § 29 Die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 8. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1089)4) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach einem Komma angefügt: "jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein vom Behördenvorstand ermächtigter Justizangestellter unterschreiben." 2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz angefügt: 4) Bundesgesetzbl. HI 315-11-2 "(3) Statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann ein vom Behördenvorstand ermächtigter Justizangestellter unterschreiben." § 30 Aufgehoben werden 1. die §§ 5 bis 10 der Verordnung zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 573)5) und folgende zu ihrer Ergänzung erlassenen Vorschriften: a) die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamtes für die Britische Zone vom 12. Mai 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 52)6), b) das Badische Landesgesetz vom 7. Juli 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 127)7), c) das Gesetz des Landes Württemberg-Hohen-zollern vom 6. August 1948 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 93) 8), d) das Rheinland-Pfälzische Landesgesetz vom 8. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt, der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 369)9), e) das Berliner Gesetz vom 11. Dezember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1075), f) die Allgemeinen Verfügungen des Reichsministers der Justiz vom 15. Dezember 1942 (Deutsche Justiz S. 823) und vom 7. Januar 1943 (Deutsche Justiz S. 44); 2. die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit für den Erlaß von Verordnungen über die Wiederherstellung von Grundbüchern und die Wiederbeschaffung von grundbuchrechtlichen Urkunden vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 443). § 31 (1) Auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Geschäfte in Grundbuchsachen und Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) nicht anzuwenden. (2) Soll nach diesem Gesetz bei der Bekanntgabe einer Verfügung eine Belehrung über den gegebenen Rechtsbehelf erteilt werden, so gilt dies zugleich für diejenigen Verfügungen des Rechtspflegers, gegen die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes die Erinnerung binnen der dort bezeichneten Frist einzulegen ist. § 32 Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleiben die Bestimmungen, wonach die Abänderung einer Entscheidung des Grundbuchamts zunächst bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, unberührt. 5) Bundesgesetzbl. III 315-13 6) Bundesgesetzbl. III 315-13-a 7) Bundesgesetzbl. III 315-13-c 8) Bundesgesetzbl. III 315-13-e ») Bundesgesetzbl. III 315-13-d Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 993 Siebenter Abschnitt Änderung der Zivilprozeßordnung § 33 Die Zivilprozeßordnung10) wird wie folgt geändert: 1. In § 866 Abs. 3 Satz 1 treten an die Stelle der Worte "dreihundert Deutsche Mark" die Worte "fünfhundert Deutsche Mark"; 2. § 932 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1 und der §§ 867, 868." Achter Abschnitt Änderung der Kostenordnung § 34 (1) Die Kostenordnung11) wird wie folgt geändert: 1. a) In § 60 wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz eingefügt: "(4) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird." b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. 2. An die Stelle des § 107 Abs. 3 treten folgende neue Absätze: "(3) Wird dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht, daß der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird, so werden die in Absatz 1 genannten Gebühren nur nach dem Werte der im Grundbuch des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücke und Rechte berechnet, über die auf Grund des Erbscheins verfügt werden kann. Wird der Erbschein für mehrere Grundbuchämter benötigt, so ist der Gesamtwert der in den Grundbüchern eingetragenen Grundstücke und Rechte maßgebend. Sind die Grundstücke und Rechte mit dinglichen Rechten belastet, so werden diese bei der Wertberechnung abgezogen. (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend, wenn dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zur Verfügung über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke oder im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragene Rechte oder zur Berichtigung dieser Register gebraucht wird." 3. Nach § 107 wird folgende neue Vorschrift eingefügt: 10) Bundesgesetzbl. III 310-4 11) Bundesgesetzbl. III 361-1 "§ 107 a Erbscheine für bestimmte Zwecke (1) Wird ein Erbschein für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt, so werden die in § 107 Abs. 1 genannten Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird. (2) Wird der Erbschein für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren benötigt, so ist die Ausfertigung des Erbscheins dem Gericht oder der Behörde zur Aufbewahrung bei den Akten zu übersenden. Wird eine Ausfertigung oder Abschrift des Erbscheins auch für andere Zwecke erteilt oder nimmt der Antragsteller bei der Erledigung einer anderen Angelegenheit auf die Akten Bezug, in denen sich der Erbschein befindet, so hat der Antragsteller die in § 107 Abs. 1 genannten Gebühren nach dem in § 107 Abs. 2 bezeichneten Wert nachzuentrichten; die Angelegenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfertigung oder Abschrift oder mit der Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt (§ 15). In den Fällen des Satzes 2 hat das Nachlaßgericht die Stelle zu benachrichtigen, welche die nach § 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche eidesstattliche Versicherung beurkundet hat." 4. § 108 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 107 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." 5. § 111 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 107 a gilt entsprechend." (2) Wird die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles Gebühren nach § 60 Abs. 1 bis 3 der Kostenordnung nicht zu erheben. Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen § 35 Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im Saarland. § 36 (1) Dieses Gesetz, mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts, gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Für die Anwendung des Ersten Abschnitts und des Vierten Abschnitts treten im Land Berlin 1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948; 2. an die Stelle des § 13 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes Artikel 11 Nr. 27 der Um- 994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I Stellungsverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 509 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors; 3. an die Stelle der Vorschriften der. Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstell ungsgesetz die entsprechenden Vorschriften dos Gesetzes über die Umstellung Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten von Grundpfandrechten und. über Aufbau- Kalenderinonats nach der Verkündung in Kraft, grundschulden in der Fassung vom jedoch § 21 Nr, 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des 15. .Januar 1953 (Gesetz- und Verord- Lastenausgleichsgesetzes (§ 375). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1963 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers M ende Der Bundesminister der Justiz Dr. Bucher Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün nungsblatt für Berlin S. 63) und in der Fassung des § 113 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1031).