Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1964  Nr. 4 vom 25.01.1964  - Seite 33 bis 38 - Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz Bundesgesetzblatt 33 Teill Z 1997 A 1964 Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1964 Nr. 4 Tag Inhalt Seite 22. 1. 64 Drittes Umstelluagsergänzuiigsgesetz .........,......................................... 33 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7601-31) Ändert Bundesgesetzbl III 7601-1, 7601-2, 7621-6, 7601-7, 7601-6-7, 4140-1-3 und 7610-1. 21. 1. 64 Gesetz zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes.......................................... 39 Ändert Bundesgesetzbl. III 7690-1. 21. 1. 64 Erdöl-Beihilfen-Verordnung............................................................. 40 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 612-14-8. 21. 1.64 Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichs jähr 1964 .... 42 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 604-2-2. 15.1.64 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 4 Nr. 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956................................................ 43 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........................ 44 In Teil II Nr. 2, ausgegeben am 23. Januar 1964, sind verkündet: Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleicbungszoll für Brot-Neufestsetzung). – Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 196;) (Zucker). – Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Kommission für den Studenten- und Dozentenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Drittes Umstellungsergänzungsgesetz Vom 22. Januar 1964 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7601-31) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Verlegung des Sitzes von Kreditinstituten § 1 (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme eines Geldinstituts, das eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten DurchführungsVerordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung hat, bleiben anwendbar, auch wenn das Geldinstitut seinen Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt. Das gleiche gilt für die entsprechenden Vorschriften des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), wenn eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt. (2) Der Sitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet, der für die Niederlassung eines Geldinstituts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ein öffentliches Register eingetragen worden ist, ist nach Verlegung des Sitzes des Geldinstituts in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von Amts wegen zu löschen. 1) Ändfirt Bundescjeset/.bl. III 7601-1, 7601-2, 7621-6, 7601-7, 7601-6-7, 4140-1-3 und 7610-1. § 2 Ist die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einer Auflage verbunden worden, so bleibt eine aus der Auflage sich ergebende Beschränkung der dem Geldinstitut zuzuteilenden Ausgleichsforderung bestehen, auch wenn das Geldinstitut nach der Verlegung seines Sitzes Bankgeschäfte betreibt. § 3 (1) Verlegt eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat die bestätigte Altbankenrechnung die Wirkung einer D-Markeröffnungsbilanz auf den Stichtag der Altbankenrechnung. § 12 Abs. 3 bis 6 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) gilt sinngemäß. (2) Geldinstitute in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung haben oder die Berliner Altbanken sind, haben im Falle der Verlegung ihres Sitzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ihr Nennkapital oder die Geschäftsguthaben und die Geschäftsanteile in Deutscher Mark neu festzusetzen. 34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I (3) Für die Neufestsetzung gelten §§35 bis 59, 62, 64 bis 72, 76, 80 des D-Markbilanzgesetzes sinngemäß. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes sind nicht anzuwenden. Soweit in den in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Eröffnungsbilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor der Sitzverlegung. Soweit auf die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist, tritt bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor dem 9. Mai 1945. Den Tag der Auflösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungs-gesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes. Zweiter Abschnitt Verwaltung des Vermögens von Kreditinstituten § 4 (1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Treuhänder bestellen, wenn das Kreditinstitut seinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat und auch nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagertes Geldinstitut anerkannt worden ist. Das Amt eines Treuhänders, der nach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder § 16 des Altbankengesetzes bestellt worden ist, dauert bis zu einer weiteren Entscheidung des Bundesaufsichtsamts fort. Das Bundesaufsichtsamt macht die Bestellung und Abberufung des Treuhänders im Bundesanzeiger bekannt. (2) Mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung der Bestellung endigt das Amt des bisher zur Verwaltung berufenen Vertreters. §§ 1890, 1892 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Treuhänder herauszugeben ist. (3) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) gilt sinngemäß. § 5 (1) Der Treuhänder hat die Verwaltung nach Weisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichtsamts durchzuführen. Er vertritt das Kreditinstitut bei den der Durchführung seiner Aufgaben dienenden Rechtshandlungen gerichtlich und außergerichtlich. (2) über Vermögenswerte, die der Verwaltung des Treuhänders unterliegen, darf nicht zum Zweck der Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden, die vor dem 9. Mai 1945 begründet worden sind; Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich. Das Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn und soweit dies für die Durchführung der Verwaltung oder zur Abwendung von Nachteilen für die Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist, oder wenn die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen für das jeweils laufende Jahr unter Berücksichtigung anderer Versorgungseinkünfte zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. (3) Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Reichsmarkverbindlichkeiten des Kreditinstituts zu erfüllen, hat er sie mit dem Betrag in Deutscher Mark, der sich aus der Anwendung des Umstellungsgesetzes und der dazu ergangenen DurchführungsVorschriften auf das Schuldverhältnis ergibt, und nur dann zu erfüllen, wenn der Gläubiger insoweit seine Reichsmarkforderung als getilgt anerkennt. Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Verbindlichkeiten aus Guthaben zu erfüllen, werden Reichsmarkguthaben in Höhe von 6,5 vom Hundert des Reichsmarkbetrages in Deutsche Mark umgewandelt. Für Guthaben, die auf Tschechische Kronen lauten oder auf eine andere Währung umgestellt worden sind, gilt § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel I § 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785), entsprechend. Guthaben sind vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an mit drei vom Hundert zu verzinsen. (4) Die Kosten der Verwaltung sind aus dem verwalteten Vermögen zu decken. (5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Treuhänder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 16 des Altbankengesetzes bestellt worden waren. § 6 Hat sich die Tätigkeit eines Treuhänders auf die in § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und in § 16 des Altbankengesetzes bezeichnete Tätigkeit beschränkt, so ist durch sie ein Ort der Geschäftsleitung im Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) nicht begründet worden. § 7 Kreditinstitute, die ihren letzten Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatten, der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden und ihren Sitz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegen, bedürfen ohne Rücksicht auf eine früher erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen nach §§32 und 33 des Gesetzes über das Kreditwesen. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1964 35 Dritter Abschnitt Änderung von Vorschriften des Umstellungsrechts § 8 Das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439), geändert durch § 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745),2) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 (1) Einem nach § 1 Abs. 1 Berechtigten steht eine natürliche Person gleich, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begründet. (2) Ein Uraltguthaben, das nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Erbfolge übergegangen ist oder übergeht, wird nach § 1 Abs. 1 umgewandelt, wenn ein Erbe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalles im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, hatte oder zu einem späteren Zeitpunkt einen solchen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet hat oder begründet." 2. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 (1) Steht das Uraltguthaben einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind. (2) Steht das Uraltguthaben einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begründet." 3. In § 12 werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte "bis zum 31. Dezember 1954" sowie Absatz 2 gestrichen. 4. In § 14 werden in Absatz 1 die Worte "innerhalb der Frist des § 12" sowie die Absätze 2 und 3 gestrichen. 5. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der § 1 oder § 5 oder § 6 in der Person desjenigen, für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmelder), gegeben sind." 2) Bundesgesetzbl. 111 7G01-1 6. § 42 erhält folgende Fassung: "§ 42 (1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb einer außerhalb Berlins belegenen Niederlassung begründet worden sind, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, kann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes auch in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Berlin (West) oder im Saarland hatte oder die nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland begründet hat oder begründet. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die gegenüber einer natürlichen Person bestehen, die nach dem 21. Juni 1948 im Wege der Erbfolge Berechtigter geworden ist oder wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz erfüllt. Eine Beschränkung der Inanspruchnahme, die sich aus § 6 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ergibt, bleibt unberührt. Für vertragliche und sonstige Versorgungsverpflichtungen kann das Geldinstitut durch einen Berechtigten, der erst nach dem 21. Juni 1948 die Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzung erfüllt hat, nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich um Versorgungsbezüge für die Zeit seit dem 1. Januar 1964 handelt. Werden die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme erst nach dem 1. Januar 1964 erfüllt, so tritt an die Stelle des 1. Januar 1964 der Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt worden sind und der Berechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat. Hinsichtlich des Sitzes in Berlin ist § 1 Abs. 3, hinsichtlich der Inanspruchnahme durch Rechtsgemeinschaften ist § 6 sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Anmeldung von Altgeldguthaben gilt § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß; die Befristung der Anmeldung entfällt. Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen sind nach Maßgabe des § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzumelden; die Befristung der Anmeldung entfällt. Für den Nachweis, daß das Geldinstitut aus dem angemeldeten Anspruch in Anspruch genommen werden kann, gelten §§3 und 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 (Bundesanzeiger Nr. 81) sinngemäß-, hierbei treten an die Stelle des 30. September 1949 der 20. Juni 1948 und an die Stelle des 1. Oktober 1949 der 21. Juni 1948. (3) Soweit die Inanspruchnahme eines unter Absatz 1 fallenden Geldinstituts nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz davon abhängt, in welchem Gebiet die dem Geldinstitut 36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I als Gegenwert zugeflossenen Mittel am 20. Juni 1948 angelegt waren, ist auch das Gebiet von Berlin (West) zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind die Vermögenswerte in Berlin (West) den Vermögenswerten im Währungsgebiet hinzuzurechnen. (4) Soweit ein unter Absatz 1 fallendes Geldinstitut weder nach Absatz 1 noch nach § 6 Abs. 1 und 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, ist eine Vollstreckung in die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhandenen Vermögenswerte des Geldinstituts auch aus solchen Urteilen oder anderen Vollstreckungstiteln unzulässig, die nach dem Inkrafttreten der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirkt worden sind. (5) Die unter Absatz t fallenden Geldinstitute haben auch die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte, die bei Beginn des 21. Juni 1948 in Berlin (West) und im Saarland vorhanden waren, in die Umstel-lungsre^chnung einzustellen. Bei der Berechnung des früheren Eigenkapitals nach § 7 Abs. 2 Satz 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind auch die auf das Gebiet von Berlin (West) und das Saarland entfallenden Teilbeträge des früheren Eigenkapitals sowie die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, für die das Geldinstitut nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann. (6) Soweit sich nach Absatz 1 und 3 die Ausgleichsforderung des Geldinstituts dadurch erhöht, daß es von Personen in Anspruch genommen werden kann, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung am 21. Juni 1948 in Berlin (West) hatten, schuldet das Land Berlin die Ausgleichsforderung. Im übrigen ist der Bund Schuldner der Ausgleichsforderung. (7) Soweit der Bund Schuldner der Ausgleichsforderung ist, wird der Anspruch auf Erhöhung der Ausgleichsforderung von der Behörde festgestellt, die für die Bestätigung der Umstellungsrechnung des als verlagert anerkannten Geldinstituts zuständig ist. Wird die Umstellungsrechnung berichtigt, so ist. auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen. (8) Die vom Bund geschuldeten Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen; die Eintragung ist im Falle des Absatzes 7 Satz 2 zu berichtigen. § 35 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." 7. § 45 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Anspruch nach Absatz 2 ist in der Weise begrenzt, daß er nicht über den Unterschiedsbetrag zwischen einer Million Deutsche Mark und einer Überdeckung, in den Fällen des Absatzes 3 Buchstaben b und c auch nicht über fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 46), hinausgeht." 8. § 46 Abs. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) 130 vom Hundert des Gesamtbetrages, den die Altbank in ihrem letzten vor dem 9. Mai 1945 festgestellten Jahresabschluß als Kapital sowie als gesetzliche und andere Rücklagen ausgewiesen hat, abzüglich der ausstehenden Kapitaleinlagen und des ausgewiesenen Verlustes." 9. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Soweit die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigenden Kapitalverbindlichkeiten aus noch nicht fälligen Schuldverschreibungen und noch nicht fälligen Verpflichtungen aus Schuldurkunden für Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes, die eine Grund- oder Kommunalkreditanstalt anstelle von Schuldverschreibungen ausgegeben hat, die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigenden deckungsfähigen Forderungen übersteigen, ist die Ausgleichsforderung mit 4V2 v. H. zu verzinsen." § 9 Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin. § 10 Das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungsgesetz) vom 23. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 285)3) wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Einem nach Absatz 1 Berechtigten stehen die in § 5 des Umstellungsergänzungsgesetzes, geändert durch § 8 Nr.l des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33), genannten Personen gleich. § 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes, geändert durch § 8 Nr. 2 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes, gilt entsprechend." 2. §§ 23 und 24 werden aufgehoben. § 11 Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1165)4) wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Einem nach Absatz 1 Berechtigten stehen die in § 5 des Umstellungsergänzungsgesetzes, geändert durch § 8 Nr. 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33), genannten Personen gleich. § 6 des Um- 3) Bundesgesetzbl. III 7601-2 4) Bundesgesetzbl. III 7621-6 Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1964 37 stellungsergänzungsgesetzes, geändert durch § 8 Nr. 2 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes, gilt entsprechend." § 12 Das Altbankengesetz, geändert durch § 22 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes, wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Als alte Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber Westgläubigern im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe b gelten ferner Verbindlichkeiten, die zu dem nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt einer natürlichen Person zustanden, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete begründet hat oder begründet." 2. § 9 erhält folgende Fassung: "§ 9 Für vertragliche und sonstige Versorgungsverpflichtungen kann eine Altbank nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich um Versorgungsbezüge für die Zeit seit dem 1. Januar 1953 handelt. Werden die Voraussetzungen des § 7 erst nach dem I.Januar 1953 erfüllt, so tritt an die Stelle des 1. Januar 1953 der Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt worden sind und der Berechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat." § 13 Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden ist, der nach § 8 Nrn. 1, 2 oder 5, nach §§ 10, 11 oder nach § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend gemacht werden kann, steht der erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen. § 14 § 7 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes erhält folgende Fassung: "(1) Für den Ansatz der Berliner Vermögenswerte und die Einstellung von Berliner Verbindlichkeiten in die Altbankenrechnung gelten, soweit sich nicht aus § 8 etwas anderes ergibt, unter Berücksichtigung des abweichenden Stichtages und des § 28 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 11. August 1958 (Bundesge-setzbl. I S. 589), geändert durch § 24 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 6. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 637), die Grundsätze, die für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute im übrigen Bundesgebiet maßgebend sind. Bei der Berechnung der Ausgleichsforderungen oder des Betrages, für den die Altbank nach § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann, sind § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes und § 9 Abs. 7 des Dritten D-Markbilanz-ergänzungsgesetzes vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 297) anzuwenden." § 15 § 22 Abs. 2 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 gilt nicht für Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet, die nach § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgestellt und in diese nach § 44 des Umstellungsergänzungsgesetzes ihre Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten einzubeziehen haben." § 16 (1) § 2 der Anordnung der Bausparkassenaufsichtsbehörden über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar 1950)5) erhält folgende Fassung: "§ 2 Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art können für vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 33) oder im Ausland hatte oder die nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes oder im Ausland begründet hat oder begründet. Das gleiche gilt für Verbindlichheiten, die gegenüber einer natürlichen Person bestehen, die nach dem 21. Juni 1948 im Wege der Erbfolge Berechtigter geworden ist oder wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt." (2) § 2 der Anordnung des Aufsichtsamts für das Versicherungswesen in Berlin vom 28. April 1951 zur Erstreckung der Durchführungsbestimmungen Nrn. 7 und 8 zur Umstellungsergänzungsver-ordnung auf die Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft Aktiengesellschaft (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1951 S. 360) erhält folgende Fassung: "§ 2 Die Bausparkasse kann für vor dem 25. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 25. Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Berlin (West) hatte oder die nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin (West) begründet hat oder begründet. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die gegenüber einer natürlichen Person bestehen, die nach dem 25. Juni 1948 im Wege der Erbfolge Berechtigter geworden ist oder wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt." 5) Bundesgesetzbl. III 7601-6-7 38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I Vierter Abschnitt Ergänzung des Rückstellungsgesetzes § 17 § 1 des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken vom 21. Dezember 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 1053) wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die nach Absatz l und 2 zu bildenden Rückstellungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz. Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben sie außer Ansatz." Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften § 18 Aufgehoben werden 1. § 30 des Umstellungsgesetzes, 2. § 29 des Dritten D-Markbilanzergänzungsge-setzes0), 3. § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen7), 4. § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, 5. § 16 des Altbankengesetzes. § 19 Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungsbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Verordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 421) zu verstehen. § 20 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Soweit in § 5 Abs. 3 und § 8 Nr. 9 auf Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten in Berlin an deren Stelle die dort geltenden entsprechenden Vorschriften. (3) Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes oder des D-Markbilanzergän-zungsgesetzes Bezug nimmt, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes des Landes Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1 S. 329) und des Gesetzes des Landes Berlin zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsge-setz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382). § 21 Dieses Gesetz tritt am.Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 22. Januar 1964 Der Bundespräsident L ü b k e Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister für Wirtschaft Schmücker Der Bundesminister der Justiz Dr. Bucher Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün 8) Bundesgesetzbl. IJI 4140-1-3 7) BundcscjcseLzbl. 111 7010-1