Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1964  Nr. 27 vom 05.06.1964  - Seite 337 bis 338 - Siebentes Strafrechtsänderungsgesetz

Siebentes Strafrechtsänderungsgesetz I311I1C1C 337 Teil I Z1997 A 1964 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1964 Nr. 27 Tag Inhalt Seite 1. 6. 64 Siebentes Strafrechtsänderungsgesetz.................................................... 337 Ändert Bundesgesetzbl. III 450-2, 453-8, 751-1 und 300-2. 27. 5. 64 Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) .... 339 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2170-1-5 27. 5. 64 Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes ........ 343 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2170-1-6 15. 5. 64 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 4 des Hebammengesetzes........ 344 Betrifft Bundesgesetzbl. III 2124-1. Siebentes Strafrechtsänderungsgesetz*) Vom 1. Juni 1964 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches2) Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. An die Stelle des § 311 treten folgende Vorschriften: "§ 311 (1) Wer eine Explosion, namentlich durch Sprengstoff, herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Zuchthaus bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten. (3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Strafvorschriften des Atomgesetzes bleiben unberührt. § 311a (1) Wer zur Vorbereitung einer nach § 311 Abs. 1 strafbaren Handlung, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Sprengstoffe oder die zur 1) Ändert Bundesqcselzbl. III 45Ü-2, 453-8, 751-1 und 300-2. 2) Bundesgcsel.zbl. [II 450-2 Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von drei Monaten bis zu drei Jahren. § 311b (1) In den Fällen des § 311 Abs. 1 bis 4 kann das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach § 311 Abs. 5 bestraft. In den Fällen des § 311a gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 311c (1) Gegenstände, die durch eine in den §§ 311 oder 311a mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. Sie sind einzuziehen, wenn der Schutz der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Gegenstände oder auf die Besorgnis, daß sie der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen dienen, es erfordert. 338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I (2) Die chend." 42 und 86 Abs. 2 gelten entspre- 2. In § 94 Abs. 1 wird in der Klammer hinter den Worten "gemeingefährliche Handlungen" die Zahl "311" gestrichen. 3. In § 140 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder eine der in §§ 5 und 6 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen" gestrichen. 4. In § 325 werden die Worte "311 bis 313" ersetzt durch die Worte "311, 312, 313". Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen3) Das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 {Reichsgesetzbl. S. 61), geändert durch Verordnung vom 8. August 1941 (Reichsgesetzbl. I 5. 531), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 8, 10, 12 und 13 werden aufgehoben. 2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "ist mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen" ersetzt durch die Worte "wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". 3. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 (1) Gegenstände, auf die sich eine in § 9 mit Strafe bedrohte Handlung bezieht, können eingezogen werden. Sie sind einzuziehen, wenn der Schutz der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Gegenstände oder auf die Besorgnis, daß sie der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen dienen, es erfordert. (2) Die §§ 42 und 86 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend." Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes4) Das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 814), geändert durch Gesetz vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 201), wird wie folgt geändert: 1. § 40 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 3 Satz 2 erhalten folgende Fassung: "Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht." 2. In § 51 Abs. 3 werden die Worte "§§ 5 bis 13 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen" ersetzt durch die Worte "§§9, 11 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen". Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes *) § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie folgt geändert: 1. Die Worte "der Zerstörung durch explodierende Stoffe (§ 311 StGB), wenn die Strafe aus § 307 StGB zu entnehmen ist" werden ersetzt durch die Worte "der Herbeiführung einer Explosion mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1 bis 3 Strafgesetzbuch)". 2. Nach den Worten "(§§ 341, 239 Abs. 3 Strafgesetzbuch)" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. 3. Die Worte "der Tötung durch Sprengstoffe (§ 5 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Sprengstoffgesetz)" werden gestrichen. Artikel 5 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 1. Juni 1964 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister der Justiz Dr. Bucher 3) Bundesgesetzbl. III 453-8 «) Bundesgesetzbl. III 751-1 5) Bundesgesetzbl. III 300-2