Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1964  Nr. 59 vom 02.12.1964  - Seite 921 bis 927 - Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs

Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs esgesetzblatt 921 Teill Z 1997 A 1964 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1964 Nr. 59 Tag Inhalt Seite 26. 11. 64 Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs ...................................... 921 Ändert Bundesgeselzhl. III 312-2, 450-2, 451-1, 804-1, 9231-1, 925-1, 925-2, 96-1 23. 11. 64 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern..... 928 Ändert Bundesgeselzhl. 111 240-8 9.11.64 Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes ...... 930 Betriflt Bundesgeselzhl. III 250-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 53 und Nr. 54............................................. 930 Verkündungen im Bundesanzeiger...................................................... 931 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... 932 Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs *) Vom 26. November 1964 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches2) Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 1 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 und § 70 Abs. 1 Nr. 5, 6 wird jeweils das Wort "einhundertfünfzig" durch das Wort "fünfhundert" ersetzt. 2. Als § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 37 (1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art. zu fuhren. (2) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. 1) «.ndort Bundosqosolzb]. III 312-2, 450-2, 451-1, 804-1 9231-1, 925-1, 925-2, 96-1 2) ßundosgoselzbl. III 450-2 (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. In ausländischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt. (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird." 3. a) § 42 m wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 42 m (1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. (2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I 3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4. der Volltrunkenheit (§ 330 a), die sich auf eine der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1, 2 oder 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil eingezogen. § 42 n (1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. (2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ lila der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten. (5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Ver-kündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. (6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich. (7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. § 42 o (1) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Die Entziehung hat in diesem Falle die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf. (2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt." b) Der bisherige § 42 n wird § 42 p. 4. Dem § 60 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ lila der Strafprozeßordnung) kann auf das Fahrverbot nach § 37 ganz oder teilweise angerechnet werden. § 42 n Abs. 6 gilt entsprechend." 5. In § 94 Abs. 1 werden die Worte "gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315 a Abs. 1 Nr. 1, §§ 316 b, 317, 321, 324)" ersetzt durch die Worte "gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315 Abs. 1 bis 3, § 315 b Abs. 1 bis 3, §§ 316 b, 317, 321, 324)". 6. Die §§ 315 bis 316 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: .,§ 315 (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet, 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter in der Absicht, 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, so ist die Strafe Zuchthaus, in minder schweren Fällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Das Gericht kann bis zum gesetzlichen Mindestmaß der in den Absätzen 1 bis 4 angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart er- Nr. 59 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 923 kennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwiilig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 315 a (1) Mit Gefängnis wird bestraft, wer 1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infoige des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 315 b (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Gefängnis nicht unter sechs Monaten. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. § 315 c (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 315 d Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315 b, 315 c) anzuwenden. § 316 (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht." 924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung3) Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 111 a erhall; folgende Fassung: " § lila (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 42 m des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. (2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. (3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde erteilten Führerscheins. (4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. (5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt, oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt ¦ oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht. (6) In ausländischen Fahrausweisen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Zu diesem Zweck kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden." 2. § 232 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, undv wenn nur Haft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist." 3. § 233 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Frei- 3) B-undosgosol/bl. III 312-2 beitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist." 4. Dem § 267 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der strafbaren Handlung in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist." 5. § 407 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt: "(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes sowie 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 6. § 408 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Strafe" jeweils die Worte " , Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung" eingefügt. 7. § 409 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Strafe" die Worte " , Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung" eingefügt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend. " 8. § 413 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne Hauptverhandlung Haft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes, allein oder nebeneinander, fest. An den Vorschlag der Polizeibehörde ist er nicht gebunden. Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht." 9. Dem § 450 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111 a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 37 des Strafgesetzbuches) anzurechnen." Nr. 59 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 925 10. In § 463 a Abs. 3 werden die Worte "§ 42 m Abs. 4 des Strafgesetzbuchs" ersetzt durch die Worte "§ 42 n Abs. 7 des Strafgesetzbuches". 11. Als § 463 b wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 463 b (1) Ist ein Führerschein nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42 o Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden." Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes4) Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 39 Abs. 1 werden die Worte "Zuchtmittel oder nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen" ersetzt durch die Worte "Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis". 2. § 75 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bei Übertretungen kann der Jugendrichter durch richterliche Verfügung eine Arbeits- oder eine Geldauflage anordnen, auf ein Fahrverbot erkennen oder die Einziehung oder eine Verwarnung aussprechen." 3. § 76 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen oder auf ein Fahrverbot erkennen wird." Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes5) Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf Grund von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemäß § 6 Abs. 1 von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist oder wenn es sich um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung handelt." 4) Bundesqesolzbl. III 451-1 5) Bundosgosotzbl. III 9231-1 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Strafbefehl, die Strafverfügung, die jugendrichterliche Verfügung und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich." 3. a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Nummer 4: "4. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und Beförderungsbehälter, über Verkehrsbeschränkungen und über das Verhalten im Straßenverkehr, das Verhalten nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Schadensfall, um bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe im Straßenverkehr Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung oder Heilquellen vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen." b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6. 4. Dem § 21 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Ebenso wird bestraft, wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 erlassen worden sind, um Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung oder Heilquellen vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen." 5. § 24 erhält folgende Fassung: "§24 (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten ist, oder 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten ist. (2) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, 2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder 3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter 1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des 926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches gegen ihn angeordnet war, 2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, daß jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches angeordnet war, oder 3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. Die Einziehung ist nur zulässig, wenn das Kraftfahrzeug dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend." Artikel 5 Änderung von Vorschriften des Pflichtversicherungsrechts 1. In Artikel I des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2223)(i) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) erhält § 5 folgende Fassung: "§5 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder einen solchen Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend." 2. Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667)7) wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "§ 8 a bleibt unberührt." b) In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort "Versicherungsbescheinigung" das Wort "erforderliche" eingefügt. «) Bundesgesetzbl. III 925-1 7) Bundesgesetzbl. 111 «25-2 c) Als § 8a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 8 a Wegfall des Erfordernisses der Versicherungsbescheinigung (1) Hat für die Fahrzeuge, die bei der Einreise ein amtliches Kennzeichen eines bestimmten ausländischen Gebietes führen, ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften dieses Gesetzes übernommen, so kann der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden bestimmen, daß für die ein amtliches Kennzeichen dieses Gebietes führenden Fahrzeuge die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung nicht erforderlich ist. (2) Ist nach Absatz 1 die Ausstellung einer Versicberungsbescheinigung nicht erforderlich, so wirkt abweichend von § 6 Abs. 2 ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen zur Folge hat, in Ansehung von Dritten nicht, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem bei der Einreise geführten Kennzeichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat." d) § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder einen solchen Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug das nach § 1 erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b oder § 8 a Abs. 1 von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer oder einem Verband solcher Versicherer übernommen worden sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft." e) Als § 9 Abs. 3 wird folgende Vorschrift angefügt: "(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend." Artikel 6 Änderung des Luftverkehrsgesetzes8) § 59 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529), erhält folgende Fassung: 8) Bundesgesetzbl. III 96-1 Nr. 59 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1964 927 "§59 (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Artikel 7 Änderung von Strafdrohungen (1) Wo im Bundesrecht wegen einer Übertretung Geldstrafe angedroht ist, tritt an die Stelle des bisherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchstmaß von fünfhundert Deutsche Mark. § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnen-schiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) bleibt unberührt. (2) In § 31 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)9) werden die Eingangsworte "Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte "Mit Geldstrafe bis zu eintausend Deutsche Mark". Artikel 8 Übergangsvorschriften Hat das Gericht die Fahrerlaubnis nach den bisher geltenden Vorschriften rechtskräftig entzogen, so ist § 42 n Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 entsprechend anzuwenden. Unter den Voraussetzungen des § 42 n Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 kann das Gericht nachträglich durch Beschluß gestatten, daß dem Täter für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird; § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Artikel 9 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. November 1964 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister der Justiz Dr. Buch er Der Bundesminister für Verkehr Seebohm ») Bundesgesetzbl. III 804-1