Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1964  Nr. 63 vom 31.12.1964  - Seite 1067 bis 1082 - Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG)

Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1067 Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG)1) Vom 19. Dezember 1964 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Untersuchungshaft Die Strafprozeßordnung2) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 112 bis 126 a erhalten folgende Fassung: "§ 112 (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (Absätze 2 und 3) besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung außer Verhältnis steht. (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen 1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, 2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder 3. die Absicht des Beschuldigten erkennbar ist, a) Beweismittel zu vernichten, zu verändern, beiseitezuschaffen, zu unterdrücken oder zu fälschen, b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einzuwirken oder c) andere zu solchem Verhalten zu veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß er die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde (Verdunkelungsgefahr). (3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 173 Abs. 1 oder §§ 174, 175 a, 176 oder 177 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, besteht ein Haftgrund auch dann, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung ein weiteres Verbrechen der bezeichneten Art begehen werde, und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist. 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 300-2, 303-8, 312-2, 368-1, 451-1, 610-10, 702-1 2) Bundesgesetzbl. III 312-2 312-3, 314-1, 360-1, (4) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens wider das Leben nach den §§ 211, 212 oder § 220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht. § 113 (1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein oder nebeneinander, bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden. (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder 3. sich über seine Person nicht ausweisen kann. (3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 entfallen, wenn der Beschuldigte einer Tat verdächtig ist, wegen deren die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden kann. § 114 (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften, 3. der Haftgrund sowie 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird. (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde. § 114a (1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher 1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I Tat er verdächtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. (2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls. § 114b (1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig. (2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. § 115 (1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen. (2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. (3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. (4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1,2) zu belehren. § 115a (1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsrichter vorzuführen. (2) Der Amtsrichter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Amtsrichter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit. (3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren. § 116 (1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich 1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, 2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, 3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, 4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. (2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen. (3) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112 Abs. 3 erlassen worden ist, unter der Bedingung aussetzen, daß der Beschuldigte bestimmte Weisungen befolgt. (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn 1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, 2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsmäßige Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder 3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. § 116a (1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen. Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1069 § 117 (1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). (2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt. (3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen. (4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt, über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend. (5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger hat. § 118 (1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. (3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. (4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung erkennt. (5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden. § 118a (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen. (2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat, oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend. (3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§271 bis 273 gelten entsprechend. (4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen. § 118b Für den Antrag auf Haftprüfung (§117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend. § 119 (1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten. (2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden. Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert. (3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. (4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören. (5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet, 2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird, 3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht 1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er unge-fesselt sein. (6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des Richters. § 120 (1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird oder wenn das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden. (3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen. § 121 (1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet. (3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der im Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung. (4) An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt der Bundesgerichtshof in den Sachen, die zu seiner Zuständigkeit gehören. § 122 (1) In den Fällen des § 121 legt der zuständige Richter des Amtsgerichts oder des Landgerichts die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn er die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118 a entsprechend. (3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen. (4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden. (5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen. (6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre. § 123 (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn 1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder 2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung vollzogen wird. (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei. (3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann. Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1071 § 124 (1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung entzieht. (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben. (3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils. § 125 (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Amtsrichter, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen den Haftbefehl. (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen. (3) In der Voruntersuchung erläßt der Untersuchungsrichter den Haftbefehl. Er bleibt auch nach dem Schluß der Voruntersuchung zuständig, bis die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vorlegt. § 126 (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der Amtsrichter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Amtsrichter zuständig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit dem Amtsrichter dieses Ortes übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. (3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen. (4) In der Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter zuständig. § 125 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. § 126a (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115 a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben. (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend." 2. § 128 erhält folgende Fassung: "§ 128 (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3. (2) Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend." 3. § 130 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 120 Abs. 3 ist anzuwenden." 1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I 4. § 131 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend." Artikel 2 Schlußgehör durch die Staatsanwaltschaft Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 169 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 169 a (1) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten. (2) Hält die Staatsanwaltschaft die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts oder eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so teilt sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mit und stellt ihnen anheim, binnen einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie einzelne Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Einreichung der Anklageschrift vorbringen wollen. § 169b (1) In den Fällen des § 169 a Abs. 2 kann der Beschuldigte innerhalb der gesetzten Frist auch beantragen, daß er durch den Staatsanwalt zu dem Ergebnis der Ermittlungen mündlich gehört wird (Schlußgehör). Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift beim Schöffengericht einzureichen, so ist sie nur dann verpflichtet, das Schlußgehör zu gewähren, wenn es mit Rücksicht auf Art und Umfang der Beschuldigung oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint. (2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so ist auch dieser berechtigt, an dem Schlußgehör teilzunehmen oder den Beschuldigten dabei zu vertreten. Das Recht zur Teilnahme hat auch der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten. (3) über das Recht, das Schlußgehör zu beantragen, sind der Beschuldigte, falls sein Aufenthalt bekannt ist, und sein Verteidiger bei der Mitteilung über den Abschluß der Ermittlungen (§ 169a Abs. 2) zu belehren. Die §§ 297, 299 gelten entsprechend. (4) Sind weitere Ermittlungen vorgenommen worden, nachdem das Schlußgehör in derselben Sache bereits gewährt worden ist, so ist die Staatsanwaltschaft nur dann verpflichtet, das Schlußgehör nochmals zu gewähren, wenn es wegen der Bedeutung der neuen Tatsachen oder Beweismittel zweckmäßig erscheint. (5) Das wesentliche Ergebnis des Schlußgehörs ist aktenkundig zu machen. § 169 c (1) Die Pflicht zur Gewährung des Schlußgehörs entfällt, wenn 1. der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt. ist, 2. seine Teilnahme in angemessener Zeit wegen großer Entfernung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde oder 3. der Beschuldigte in dem festgesetzten Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt und nicht durch einen Verteidiger vertreten ist. (2) Fiat der Beschuldigte einen Verteidiger, so wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Schlußgehör dem Verteidiger gewährt. Jedoch entfällt die Pflicht zur Gewährung des Schlußgehörs auch in diesen Fällen, wenn der Verteidiger in dem festgesetzten Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt." 2. § 197 erhält folgende Fassung: "§ 197 (1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der Staatsanwaltschaft. (2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht stattgeben will, die Entscheidung des Gerichts einzuholen. (3) Hält die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen nicht für erforderlich oder sind diese abgeschlossen, so wendet sie die §§ 169 a bis 169 c entsprechend an." 3. Dem § 212 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Der Antrag steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169 a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleich. § 169 a Abs. 2 und § 169 b sind nicht anzuwenden," 4. Dem § 407 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169 a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleich. § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht anzuwenden. Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht." Artikel 3 Verteidigung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 140 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Bundesgerichtshof, dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;". b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist;". c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder" gestrichen. Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1073 d) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate in derselben oder in einer anderen Sache in Untersuchungshaft oder auf Grund behördlicher Anordnung in einer Heil- oder Pflegeanstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft oder der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen wird;". e) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft oder der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird." 2. § 141 erhält folgende Fassung: "§ 141 (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. (2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. (3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a Abs. 1) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft soll diesen Antrag stellen, falls die Gewährung des Schlußgehörs in Betracht kommt und nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 notwendig sein wird. Der Abschluß der Ermittlungen soll in diesem Falle auch dem Beschuldigten erst nach der Bestellung des Verteidigers mitgeteilt werden (§ 169a Abs. 2). (4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist." 3. § 142 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind." 4. Nach § 145 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 145 a (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gesetz die Zustellung an den Beschuldigten durch Übergabe vorschreibt (§ 232 Abs. 4). (3) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116 a Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung." 5. § 147 erhält folgende Fassung: "§ 147 (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann. (3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuctmngshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. (4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (5) über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet vor Einreichung der Anklageschrift die Staatsanwaltschaft, während der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. (6) Ist eine Anordnung nach Absatz 2 nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft sie spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen, der Untersuchungsrichter spätestens mit dem Schluß der Voruntersuchung auf." 6. § 148 erhält folgende Fassung: "§ 148 Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet." 1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I Artikel 4 Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 136 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann." 2. § 161 Abs. 2 und § 163 Abs. 2 werden gestrichen. Der bisherige Absatz 3 des § 163 wird Absatz 2. 3. Nach § 163 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 163 a (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. (3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft sind die §§136 und 136 a anzuwenden. (4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 und § 136 a anzuwenden. (5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 2, § 55 Abs. 2 und § 136 a entsprechend anzuwenden." 4. § 169 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung des Beschuldigten sind die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften anzuwenden. (2) Auch die Befugnis, an sonstigen richterlichen Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Voruntersuchung. Für den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die von ihm benannten Sachverständigen gilt dies nur, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet." 5. § 192 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Von dem Termin sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt für die Sache geschehen kann. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch." Artikel 5 Ausschließung und Ablehnung des Richters Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 23 erhält folgende Fassung: "§ 23 (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen. (2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. (3) Der Untersuchungsrichter darf in den Sachen, in denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidung der Strafkammer mitwirken." 2. § 25 erhält folgende Fassung: "§ 25 (1) Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, in der Hauptverhandlung über die Revision bis zum Beginn seiner Ausführungen zur Revision, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. (2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn 1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und 2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig." Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1075 3. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden." 4. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 26a (1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist, 2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder 3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. (2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird der Untersuchungsrichter, der Ermittlungsrichter, ein beauftragter oder ein ersuchter Richter oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren oder als Einzelrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist." 5. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung." b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Wird der Untersuchungsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts." 6. § 28 erhält folgende Fassung: "§ 28 (1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden." Artikel 6 Ausscheidung von Unwesentlichem Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 154 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 154 a (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. (3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (4) Während der Voruntersuchung stehen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Befugnisse dem Untersuchungsrichter zu." 2. Der bisherige § 154 a wird § 154 d. 3. Dem § 328 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Zurückverweisung ist auch zulässig, wenn das Gericht abtrennbare Teile einer Tat, die Gegenstand der öffentlichen Klage sind, über die aber im angefochtenen Urteil nach seinen Gründen nicht entschieden worden ist, in das Verfahren einbezieht (§ 154a)." Artikel 7 Eröffnungsbeschluß und Hauptverfahren Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen. Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache geltend machen." 2. § 200 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben." 3. § 201 erhält folgende Fassung: "§ 201 (1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert 1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle. (2) über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Beantragt der Angeschuldigte in einer zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Sache eine Voruntersuchung, so lehnt der Amtsrichter den Antrag ab, wenn erhebliche Gründe für die Anordnung der Voruntersuchung nicht vorliegen. Anderenfalls legt er die Akten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vor, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. Die Beschlüsse können nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 und des § 183 angefochten werden. (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben worden ist. Seine Beschlüsse können nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 angefochten werden." 4. § 202 erhält folgende Fassung: "§ 202 (1) Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. (2) In den Fällen des § 178 kann das Gericht auch eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der Voruntersuchung anordnen. Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. (3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar." 5. § 207 erhält folgende Fassung: "§ 207 (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. (2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn 1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, 2. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden, 3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder 4. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden. (4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung." 6. § 208 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: " (2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, so bezeichnet es in dem Beschluß den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 sowie das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Die Staatsanwaltschaft reicht eine dem Beschluß entsprechende Anklageschrift ein." 7. § 209 erhält folgende Fassung: "§ 209 (1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen. (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und des § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung vor. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind." 8. § 215 erhält folgende Fassung: "§ 215 Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1077 der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 für die nachgereichte Anklageschrift." § 217 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen." § 243 erhält folgende Fassung: "§ 243 (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. (2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. (3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. (4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende." Nach § 257 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 257 a Auf Verlangen ist dem Staatsanwalt und dem Verteidiger Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen zu geben." In § 265 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte "in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens" durch die Worte "in der gerichtlich zugelassenen Anklage" ersetzt. § 270 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. (3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210." 14. Dem § 271 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben." 15. § 273 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "vor dem Amtsrichter und dem Schöffengericht" gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind." c) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden." 16. In § 275 Abs. 3 werden nach den Worten "des Beamten der Staatsanwaltschaft" ein Komma und die Worte "des Verteidigers" eingefügt. 17. Dem § 383 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1." 18. § 384 wird wie folgt geändert: a) Als Absatz 2 wird eingefügt: " (2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest." b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden Absätze 3, 4 und 5. Artikel 8 Sicherung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 33 erhält folgende Fassung: "§ 33 (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. (3) Bei einer im Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, Sicherung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht 1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. (4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt." 2. Nach § 33 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 33 a Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern." 3. § 175 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage." 4. Dem § 308 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1." 5. Dem § 311 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet." 6. Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 311a (1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern. (2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend." 7. § 413 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vernehmung" durch "Anhörung" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht." 8. § 472 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht." Artikel 9 Revisionsverfahren Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 345 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung." 2. In § 349 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: " (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. (3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen. (4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben. (5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 odfer 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil." 3. In § 350 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist." 4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen." Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1079 Artikel 10 Weitere Änderungen der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird ferner wie folgt geändert: 1. Dem § 37 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung." 2. In § 53 wird in Absatz 1 Nr. 3 hinter "(vereidigte Bücherrevisoren)" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort "Steuerberater" eingefügt "und Steuerbevollmächtigte". 3. § 153 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und die Folgen der Tat unbedeutend sind" gestrichen. b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters gering und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren einstellen. (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeschuldigten das Verfahren in jeder Lage einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten werden." 4. § 369 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. Die §§ 194, 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er einen Anspruch auf Anwesenheit nur, wenn der Termin an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, oder seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung dienlich ist." 5. In § 372 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden." 6. In § 383 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und sind die Folgen der Tat unbedeutend" gestrichen. 7. Dem § 385 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: "(5) In den Fällen des § 154 a ist dessen Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. (6) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden." 8. § 396 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß." 9. Dem § 397 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Wird die Verfolgung nach § 154 a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154 a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft." 10. Nach § 453 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 453 b (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen. § 24 a des Strafgesetzbuchs bleibt unberührt. (2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend." 11. § 454 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453 a Abs. 1 und 3, §§ 453 b, 268 a Abs. 2 entsprechend." 12. § 467 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; dem Angeschuldigten werden nur solche Kosten auferlegt, die er durch eine schuldhafte Versäumnis verursacht hat." b) Als neue Absätze 4 und 5 werden angefügt: "(4) über die Verpflichtung der Staatskasse nach Absatz 2 entscheidet das Gericht durch besonderen Beschluß gleichzeitig mit der Entscheidung nach Absatz 1. Wird eine solche Entscheidung auf ein Rechtsmittel von neuem getroffen, so wird auch über die Verpflichtung der Staatskasse nach Absatz 2 von neuem Beschluß gefaßt. (5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird nur durch Zustellung bekanntgemacht. Er wird erst zugestellt, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 rechtskräftig geworden ist. Er kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 gebunden." 1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I 13. Nach § 467 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 467 a Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 Satz 1), so kann das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt." Artikel 11 Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes3) Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 58 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Landgerichtspräsident die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke." 2. § 64 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, den Direktoren und den beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mitgliedern." 3. Der bisherige Wortlaut des § 69 wird Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird." 4. § 117 erhält folgende Fassung: "§ 117 Die Vorschriften der §§62 bis 69 und 70 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden." 5. Dem § 169 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig." Artikel 12 Ergänzende Vorschriften 1. Das Jugendgerichtsgesetz4) wird wie folgt geändert: a) § 34 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßregeln (§ 1631 Abs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),". b) § 39 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: "§ 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." c) § 40 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: "§ 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." d) § 61 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die §§ 114 bis 115 a der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß." e) § 68 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 des § 68 werden Nummern 1, 2 und 3. f) § 69 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im übrigen hat er bei dem Schlußgehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung) und in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers." g) § 71 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß." 2. Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bun-desgesetzbl. I S. 161)5), zuletzt geändert durch Artikel X § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung: "§ 115 Abs. 2 und 3 sowie § 115a Abs. 2 Satz 3 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend." b) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 117 Abs. 1, 3 bis 5 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." 8) Bundesgesetzbl. III 300-2 4) Bundesgesetzbl. III 451-1 5) Bundesgesetzbl. III 312-3 Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1964 1031 3. § 16 Abs. 3 des Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239) 6) erhält folgende Fassung: "(3) § 116 Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend." 4. In § 130 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565) 7), in § 94 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049)8), und in § 74 Abs. 1 Satz 1 des Steuer-beratungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301)»), werden die Worte in dem Klammerzusatz "sowie § 208 Abs. 2 der Strafprozeßordnung" durch die Worte "sowie § 208 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung" ersetzt. Artikel 13 Kostengesetze 1. Das Gerichtskostengeselz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941)10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 769), wird wie folgt geändert: a) In § 72 Abs. 2 wird der Punkt nach der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. wenn das mit der Revision angefochtene Urteil durch Beschluß des Revisionsgerichts aufgehoben wird (§ 349 Abs. 4 der Strafprozeßordnung) ." b) Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Wird das Rechtsmittel der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen, so werden Gebühren für das Revisionsverfahren nicht erhoben." c) § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Haupt-verhandkmg zurückgenommen oder durch Beschluß als unzulässig verworfen oder wird das Urteil auf die Revision nach § 349 Abs. 4 der Strafprozeßordnung durch Beschluß des Revisionsgerichts aufgehoben, beträgt die Gebühr zehn Deutsche Mark. Wird das Rechtsmittel nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen oder wird die Berufung des Privatklägers wegen Versäumungen nach § 391 Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder die Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 in Verbindung mit § 385 Abs. 6 der Strafprozeßordnung verworfen, so wird eine Gebühr von zwanzig Deutsche Mark erhoben." «) Bundesgesetzbl. III 314-1 7) Bundesgesetzbl. III 303-8 8) Bundesgesetzbl. III 702-1 9) Bundesgesetzbl. III 610-10 10) Bundesgesetzbl. III 360-1 2. In § 91 Nr. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 861, 907)") werden die Worte "die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage" durch die Worte "die Beistandsleistung beim Schlußgehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung) oder im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage" ersetzt. Artikel 14 Übergangsvorschriften (1) Die Artikel 1 bis 13 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, (2) Ist der Haftbefehl vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden, so sind die Haftvoraussetzungen nach den §§ 112, 113 und 120 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 von Amts wegen erst nachzuprüfen, wenn der Richter bei einer Haftprüfung, die nach den bisher geltenden Vorschriften vorzunehmen ist, oder aus einem sonstigen Grund mit dem Haftbefehl erneut befaßt wird. (3) Solange und soweit die räumlichen Verhältnisse dazu zwingen, darf von dem Grundsatz der Trennung des Verhafteten (§ 119 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) von Strafgefangenen bis zum Ablauf von fünf Jahren, von anderen Gefangenen bis zum Ablauf von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgewichen werden. (4) Hat der Vollzug der Untersuchungshaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so ist § 121 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Die in § 121 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichnete Frist von sechs Monaten endet frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (5) Die §§ 140 bis 142 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 sind nur in Strafsachen anzuwenden, in denen die Anklageschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Gericht eingereicht wird. (6) § 23 Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 5 ist nur in Strafsachen anzuwenden, in denen über die Zulassung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entschieden wird. (7) § 25 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 5 ist nur anzuwenden, wenn die Hauptverhandlung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. 11) Bundesgesetzbl. III 368-1 1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I (8) Ist die Anklageschrift vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Gericht eingereicht worden, so sind im weiteren Verfahren die §§ 197, 200, 201 und 202 der Strafprozeßordnung in der bisher ge-tenden Fassung anzuwenden. (9) Ist der Eröffnungsbeschluß vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen, so sind im weiteren Verfahren die §§ 16, 207, 208, 215, 217, 243, 265, 270, 383 und 384 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. (10) Ist die Revision vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt, so sind im weiteren Verfahren die §§ 345 und 349 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 15 Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 112 Abs. 3 und 4 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 16 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 17 Ermächtigung zur Neubekanntmachung der Strafprozeßordnung Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft. (2) Die Ermächtigung nach Artikel 17 wird mit der Verkündung dieses Gesetzes wirksam. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1964 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Men.de Der Bundesminister der Justiz Dr. Bucher