Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze
Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1965
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Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
und anderer Gesetze1)
Vom 30. Juni 1965
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorn 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907)2) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 fallen die Worte "zur Ableistung des Anwärterdienstes überwiesenen Anwaltsassessor oder" weg.
2. § 11 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Mindestbetrag einer Gebühr ist fünf Deutsche Mark."
3. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "fünf Zehnteln" durch die Worte "zehn Zehnteln" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl "3" durch "5" ersetzt.
4. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
"§ 21 a
Gutachten über die Aussichten einer Revision
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Aussichten einer Revision erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 2; dies gilt nicht in den in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten. Die Gebühr ist auf eine Prozeßgebühr, die im Revisionsverfahren entsteht, anzurechnen."
5. In § 26 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der zehn vom Hundert der gesetzlichen Gebühren, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20 Deutsche Mark beträgt; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß."
6. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Höhe der Schreibgebühr beträgt je angefangene Seite DIN A4 3 Deutsche Mark, je angefangene Seite DIN A3 6 Deutsche Mark.
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 251-1, 310-4, 360-1, 361-1, 363-1, 368-1, 369-1
2) Bundesgesetzbl. III 368-1
Für Durchschriften, mechanische Vervielfältigungen und Ablichtungen ermäßigt sich die Schreibgebühr
je angefangene Seite DIN A 4 auf
0,50 Deutsche Mark,
je angefangene Seite DIN A 3 auf
1 Deutsche Mark."
7. § 28 erhält folgende Fassung:
"§ 28 Geschäftsreisen
(1) Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, 40 Deutsche Pfennig für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen.
(2) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Rechtsanwalt bei einer Geschäftsreise von 4 bis 8 Stunden 25 Deutsche Mark, von mehr als 8 Stunden 50 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden. Außerdem hat er Anspruch auf Ersatz der Ubernachtungs-kosten."
8. § 36 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Wird ein Vergleich, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf eine Ehesache geschlossen, so bleibt der Wert der Ehesache bei der Berechnung der Vergleichsgebühr außer Betracht."
9. In § 37 Nr. 3 fallen die Worte "die Verpflichtung zur Tragung von Kosten (§ 102 der Zivilprozeßordnung)," weg.
10. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 treten an die Stelle der Worte Zehntel" die Worte "fünf Zehntel".
b) Satz 2 fällt weg.
,drei
11. § 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
"jedes neue Verfahren, insbesondere jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen Anordnungen, gilt als besondere Angelegenheit;".
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:
"4 a. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozeßordnung;".
578
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
12. In § 91 Nr. 3 zweiter Halbsatz werden die Worte "von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark" durch die Worte "von 5 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark" ersetzt.
13. In § 112 Abs. 3 werden die Worte "von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark" durch die Worte "von 5 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark" ersetzt.
14. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit".
15. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß."
c) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"(3) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 Satz 2."
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren."
16. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit"
b) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 23 und § 24 gelten nicht."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren
1. vor dem Sozialgericht 30 Deutsche Mark
bis 200 Deutsche Mark,
2. vor dem Landessozialgericht 45 Deutsche Mark
bis 300 Deutsche Mark,
3. vor dem Bundessozialgericht 75 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark."
17. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erster Halbsatz werden die Worte "fünf Zehntel" durch, die Worte "fünf Zehntel bis zehn Zehntel" ersetzt.
b) Absatz 2 fällt weg.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
"(2) Soweit die in Absatz 1 bestimmten Gebühren für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstehen, sind sie auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen."
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
18. In § 119 Abs. 2 wird hinter dem ersten Halbsatz das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
19. In § 120 Abs. 2 werden die Worte "3 bis" gestrichen.
20. § 123 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl "50" die Zahl "75".
b) In Satz 2 tritt an die Stelle der Zahl "30" die Zahl "40".
21. In § 124 fällt der Satz 2 weg.
22. Die Anlage zu § 11 wird wie "Die volle Gebühr beträgt
standswert
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
50 Deutsche
100 Deutsche
150 Deutsche
200 Deutsche
300 Deutsche
400 Deutsche
500 Deutsche
600 Deutsche
700 Deutsche
800 Deutsche
900 Deutsche
1 000 Deutsche
1 100 Deutsche
1 200 Deutsche
1 300 Deutsche
1 400 Deutsche
1 500 Deutsche
1 600 Deutsche
1 700 Deutsche
1 800 Deutsche
1 900 Deutsche
2 000 Deutsche 2 100 Deutsche 2 200 Deutsche 2 300 Deutsche 2 400 Deutsche 2 500 Deutsche 2 600 Deutsche 2 700 Deutsche 2 800 Deutsche
2 900 Deutsche
3 000 Deutsche 3 200 Deutsche 3 400 Deutsche 3 600 Deutsche 3 800 Deutsche
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark
folgt gefaßt:
bei einem Gegen-
5 Deutsche Mark
7 Deutsche Mark
10 Deutsche Mark
13 Deutsche Mark
19 Deutsche Mark
25 Deutsche Mark
30 Deutsche Mark
35 Deutsche Mark
40 Deutsche Mark
45 Deutsche Mark
50 Deutsche Mark
55 Deutsche Mark
60 Deutsche Mark
65 Deutsche Mark
70 Deutsche Mark
75 Deutsche Mark
80 Deutsche Mark
85 Deutsche Mark
90 Deutsche Mark
95 Deutsche Mark
100 Deutsche Mark
105 Deutsche Mark
110 Deutsche Mark
115 Deutsche Mark
120 Deutsche Mark
125 Deutsche Mark
130 Deutsche Mark
135 Deutsche Mark
140 Deutsche Mark
145 Deutsche Mark
150 Deutsche Mark
155 Deutsche Mark
163 Deutsche Mark
171 Deutsche Mark
179 Deutsche Mark
187 Deutsche Mark
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bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
4 000 4 200 4 400 4 600
4 800
5 000 5 200 5 400 5 600
5 800
6 000 6 200 6 400 6 600
6 800
7 000 7 200 7 400 7 600
7 800
8 000 8 400
8 800
9 200 9 600
10 000
10 500
11 000
11 500
12 000
12 500
13 000
13 500
14 000
14 500
15 000
15 500
16 000
16 500
17 000
17 500
18 000
18 500
19 000
19 500
20 000
21 000
22 000
23 000
24 000
25 000
26 000
27 000
28 000
29 000
30 000
31 000
32 000
33 000
34 000
35 000
36 000
37 000
38 000
39 000
40 000
Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark
195 Deutsche 202 Deutsche 209 Deutsche 216 Deutsche 223 Deutsche 230 Deutsche 236 Deutsche 242 Deutsche 248 Deutsche 254 Deutsche 260 Deutsche 264 Deutsche 268 Deutsche 272 Deutsche 276 Deutsche 280 Deutsche 283 Deutsche 286 Deutsche 289 Deutsche 292 Deutsche 295 Deutsche 300 Deutsche 305 Deutsche 310 Deutsche 315 Deutsche 320 Deutsche 325 Deutsche 330 Deutsche 335 Deutsche 340 Deutsche 345 Deutsche 350 Deutsche 355 Deutsche 360 Deutsche 365 Deutsche 370 Deutsche 375 Deutsche 380 Deutsche 385 Deutsche 390 Deutsche 395 Deutsche 400 Deutsche 405 Deutsche 410 Deutsche 415 Deutsche 420 Deutsche 428 Deutsche 436 Deutsche 444 Deutsche 452 Deutsche 460 Deutsche 468 Deutsche 476 Deutsche 484 Deutsche 492 Deutsche 500 Deutsche 508 Deutsche 516 Deutsche 524 Deutsche 532 Deutsche 540 Deutsche 548 Deutsche 556 Deutsche 564 Deutsche 572 Deutsche 580 Deutsche
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark,
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
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Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
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Mark
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Mark
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Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
Mark
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
41 000
42 000
43 000
44 000
45 000
46 000
47 000
48 000
49 000
50 000
51 000
52 000
53 000
54 000
55 000
56 000
57 000
58 000
59 000
60 000
61 000
62 000
63 000
64 000
65 000
66 000
67 000
68 000
69 000
70 000
71 000
72 000
73 000
74 000
75 000
76 000
77 000
78 000
79 000
80 000
81 000
82 000
83 000
84 000
85 000
86 000
87 000
88 000
89 000
90 000
91 000
92 000
93 000
94 000
95 000
96 000
97 000
98 000
99 000 100 000
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
588 Deutsche Mark 596 Deutsche Mark 604 Deutsche Mark 612 Deutsche Mark 620 Deutsche Mark 628 Deutsche Mark 636 Deutsche Mark 644 Deutsche Mark 652 Deutsche Mark 660 Deutsche Mark 667 Deutsche Mark 674 Deutsche Mark 681 Deutsche Mark 688 Deutsche Mark 695 Deutsche Mark 702 Deutsche Mark 709 Deutsche Mark 716 Deutsche Mark 723 Deutsche Mark 730 Deutsche Mark 737 Deutsche Mark 744 Deutsche Mark 751 Deutsche Mark 758 Deutsche Mark 765 Deutsche Mark 772 Deutsche Mark 779 Deutsche Mark 786 Deutsche Mark 793 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark 807 Deutsche Mark 814 Deutsche Mark 821 Deutsche Mark 828 Deutsche Mark 835 Deutsche Mark 842 Deutsche Mark 849 Deutsche Mark 856 Deutsche Mark 863 Deutsche Mark 870 Deutsche Mark 877 Deutsche Mark 884 Deutsche Mark 891 Deutsche Mark 898 Deutsche Mark 905 Deutsche Mark 912 Deutsche Mark 919 Deutsche Mark 926 Deutsche Mark 933 Deutsche Mark 940 Deutsche Mark 946 Deutsche Mark 952 Deutsche Mark 958 Deutsche Mark 964 Deutsche Mark 970 Deutsche Mark 976 Deutsche Mark 982 Deutsche Mark 988 Deutsche Mark 994 Deutsche Mark 1 000 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag bis 150 000 Deutsche Mark für je 2 000 Deutsche Mark 10 Deutsche Mark von dem Mehrbetrag bis 500 000 Deutsche Mark für je 5 000 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark
580
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
von dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche Mark für je 10 000 Deutsche Mark 35 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag bis 5 Millionen Deutsche Mark
für je 10 000 Deutsche Mark 25 Deutsche Mark von dem Mehrbetrag über 5 Millionen Deutsche Mark
für je 20 000 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark. Gegenstandswerte über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark,
Gegenstandswerte über 150 000 Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark,
Gegenstandswerte über 500 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark,
Gegenstandswerte über 5 Millionen Deutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark aufzurunden."
Artikel 2 Änderung anderer Gesetze
§ 1 Änderung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel IX § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861)3) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen
standswert
bis 50 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark
bis 100 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark
bis 150 Deutsche Mark 10 Deutsche Mark
bis 200 Deutsche Mark 13 Deutsche Mark
bis 300 Deutsche Mark 19 Deutsche Mark
bis 400 Deutsche Mark 23 Deutsche Mark
bis 600 Deutsche Mark 29 Deutsche Mark
bis 800 Deutsche Mark 34 Deutsche Mark
bis 1 000 Deutsche Mark 38 Deutsche Mark
bis 1 200 Deutsche Mark 42 Deutsche Mark
bis 1 500 Deutsche Mark 48 Deutsche Mark
bis 1 800 Deutsche Mark 54 Deutsche Mark
bis 2 200 Deutsche Mark 62 Deutsche Mark
bis 2 600 Deutsche Mark 70 Deutsche Mark
bis 3 000 Deutsche Mark 77,50 Deutsche Mark.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsbeistand, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, 40 Deutsche Pfennig für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen. Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Rechtsbeistand bei einer Geschäftsreise von 4 bis 8 Stunden 15 Deutsche Mark, von mehr als 8 Stunden 30 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden. Außerdem hat er Anspruch auf Ersatz der Uber-nachtungskosten."
§ 2 Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960)4) wird wie folgt geändert:
1. In § 137 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Postgebühren für förmliche Zustellungen;". Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden Nummern 3 bis 11.
2. § 153 erhält folgende Fassung:
"§ 153 Reisekosten
(1) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so erhält er bei Geschäftsreisen, die er im Auftrag eines Beteiligten vornimmt, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 40 Deutsche Pfennig für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen. Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Notar bei einer Geschäftsreise von 4 bis 8 Stunden 25 Deutsche Mark, von mehr als 8 Stunden 50 Deutsche Mark; die Hälfte dieses Satzes ist auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen. Außerdem hat der Notar Anspruch auf Ersatz der Übernachtungskosten. § 138 gilt für das Tage- und Abwesenheitsgeld entsprechend, und zwar auch, wenn auf derselben Reise Notargeschäfte und Rechts-anwaltsgeschäfte erledigt werden.
(2) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zu, so erhält der Notar bei Geschäftsreisen nach Absatz 1 Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamte der Reisekostenstufe C geltenden Vorschriften. Ist es nach den Umständen, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsreise, erforderlich, ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so erhält der Notar Ersatz der notwendigen Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 40 Deutsche Pfennig für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs; diese Entschädigung ist stets zu gewähren, wenn der Hin- und Rückweg zusammen nicht mehr als zweihundert Kilometer beträgt oder der Notar Fahrtkosten für nicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt."
§ 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941)5) wird wie folgt geändert:
1. In § 92 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Postgebühren für förmliche Zustellungen;". Die bisherigen Nummern" 2 bis 11 werden Nummern 3 bis 12.
2. § 111 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der in § 38 Abs. 1 bestimmten Gebühr und der Auslagen für förmliche Zustellung erlassen werden."
8) Bundesgesetzbl. III 369-1
4) Bundesgesetzbl. III 361-1
5) Bundesgesetzbl. III 360-1
Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1965 581
3. § 111 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Termin zur Abnahme des Offenbarungseids soll erst nach Zahlung der in § 40 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für förmliche Zustellung bestimmt werden."
§ 4 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 357)°) erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Nr. 1 bis 6, 9, 10 der Kostenordnung entsprechend."
§ 5 Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung7) wird wie folgt geändert:
1. § 126 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) über die Verpflichtung zur Nachzahlung entscheidet das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Bundes- oder Staatskasse oder des beigeordneten Rechtsanwalts; die zum Armenrecht zugelassene Partei, die Bundes- oder Staatskasse und der beigeordnete Rechtsanwalt sind vorher zu hören. Wird die Nachzahlung nicht in voller Höhe angeordnet oder werden Teilzahlungen bewilligt, so ist auszusprechen, daß auf die Forderung der Bundes- oder Staatskasse und auf die Forderung des beigeordneten Rechtsanwalts je zur Hälfte zu zahlen ist."
2. § 127 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
"Gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert oder entzogen wird, und gegen den Beschluß nach § 126 Abs. 3 findet die Beschwerde statt;".
§ 6 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
In § 227 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562)8) wird folgender Satz 2 eingefügt:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1965
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende
Der Bundesminister der Justiz Dr. Weber
«) Bundesgesetzbl. III 363-1
7) Bundesgesetzbl. III 310-4
8) Bundesgesetzbl. III 251-1
"Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der in § 31 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte."
Artikel 3 Schlußvorschriften
§ 1 Anwendung des neuen Rechts
(1) In Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind die Gebühren nach neuem Recht zu berechnen, soweit die Angelegenheit nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendigt war.
(2) In gerichtlichen Verfahren sind in einem Rechtszug, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, die Gebühren nach neuem Recht zu berechnen, soweit der Rechtszug nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendigt war; dabei gilt der Rechtszug auch als beendigt, wenn eine Entscheidung, welche die gerichtliche Instanz abschließt, verkündet oder, falls eine Verkündung nicht stattgefunden hat, zugestellt oder sonst erlassen worden ist. Ruht das Verfahren beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder ist es in diesem Zeitpunkt ausgesetzt oder unterbrochen, so sind die Gebühren nach dem bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn, daß nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren aufgenommen und der Rechtsanwalt in diesem Verfahren tätig wird.
§ 2 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.