Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 30 vom 15.07.1965  - Seite 604 bis 607 - Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens 604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Vom 11. Juli 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzhl. III 2121-111) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittelgesetzes, 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit diese der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier dienen und die Werbeaussage sich auf diesen Zweck bezieht. (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittelgesetzes und Futtermittel im Sinne des § 1 des Futtermittelgesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr. 2 des Lebensmittelgesetzes und Gegenstände zur Körperpflege. (3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden. § 2 Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden. § 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nicht nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft oder nach praktischen Erfahrungen zukommen, 2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2121-5 und 450-2 b) bei bestimmungsgemäßer oder längerer Anwendung keine schädlichen Nebenwirkungen, abgesehen von besonderen Umständen des Einzelfalles, eintreten, c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird, 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen gemacht werden. § 4 Unzulässig ist eine Werbung, wenn 1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes des Gutachters oder Ausstellers des Zeugnisses sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten, 2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden. § 5 Unzulässig ist eine Werbung, mit der Werbegaben (Waren oder Leistungen) als Entgelt für die Empfehlung, Verschreibung oder Anwendung von Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln angekündigt, angeboten oder gewährt werden. § 6 Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des § 34 des Arzneimittelgesetzes bezieht. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965 605 § 7 Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). § 8 Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel nicht geworben werden, 1. wenn sie nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, 2. wenn sie vom Hersteller oder von demjenigen, der sie sonst in den Verkehr bringt, dazu bestimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit zu beseitigen. § 9 Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen, 2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist, 3. mit. der Wiedergabe von Krankengeschichten, 4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, 5. mit der bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen, 6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, 7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, 8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 9. mit Hauszeitschriften, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, 10. mit Schriften, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank- hafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, 11. mit nicht fachlichen Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit. Hinweisen auf solche Äußerungen, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder oder an Jugendliche unter 18 Jahren richten, 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, 14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben oder durch Gutscheine dafür. § 10 (1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen. (2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Bei Lebensmitteln im Sinne der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) gilt dies nicht für die Werbung mit Angaben und Hinweisen, die nach dieser Verordnung zugelassen sind. Dies gilt auch nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten. § 11 Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nach diesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen. § 12 Wer vorsätzlich dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 13 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. in einer nach § 4 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt, 2. entgegen § 5 eine mit Werbegaben verbundene Werbung betreibt, 606 Bundesgesetzblatt.. Jahrgang 1965, Teil I 3. entgegen § 6 eine Werbung betreibt, die auf einen Bezug von Arzneimitteln im Wege des Versandes hinwirkt, 4. entgegen § 7 für eine Fernbehandlung wirbt, 5. entgegen § 8 für dort bezeichnete Arzneimittel außerhalb der Fachkreise wirbt, 6. auf eine durch § 9 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt, 7. entgegen § 10 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 10 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht, 8. eine nach § 11 unzulässige Werbung betreibt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt. (3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren. § 14 (1) Die Strafvorschrift des § 12 und die Bußgeldvorschriften des § 13 gelten auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigt.es Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt. § 15 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine durch § 12 mit Strafe oder durch § 13 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt 1. bei vorsätzlicher Auf Sichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. § 16 (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personengesellschaft des Handelsrechts eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle einer Straftat nach § 12 bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 begangen worden, so ist die Geldbuße nach dieser Vorschrift zu bemessen. § 17 (1) Werbematerial, auf das sich eine in § 12 mit Strafe oder in § 13 mit Geldbuße bedrohte Handlung bezieht, kann eingezogen werden. (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden oder kann eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden. (3) Die Vorschrift des § 51 des Arzneimittelgesetzes über die Entschädigungspflicht ist anzuwenden. § 18 Unberührt bleiben 1. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 1957 (Bun-desgesetzbl. I S. 172), 2. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundes-gesetzbl. I. S. 700), 3. die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121). Artikel 2 Das Strafgesetzbuch2) wird wie folgt geändert: In § 184 werden in Nummer 3 a hinter den Worten "zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten" die Worte "oder zur Verhütung der Empfängnis" eingefügt. Artikel 3 Das Arzneimittelgesetz vom 15. Mai 19618), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ergänzt: 1. Hinter § 38 wird ein § 38 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 38a (1) Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind und vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in den Verkehr bringt, ausschließlich 2) Bundesgesetzbl. III 450-2 8) Bundesgesetzbl. III 2121-5 Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965 607 oder teilweise dazu bestimmt sind, Schmerzen zu verhüten, zu lindern oder zu beseitigen, Schlaflosigkeit zu beseitigen oder Abmagerung herbeizuführen, dürfen, soweit sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen und Packungsbeilagen in deutlich lesbarer Schrift angegeben ist, daß sie nicht ohne ärztlichen oder zahnärztlichen Rat längere Zeit oder in höheren Dosen angewendet werden sollen. (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, die als Bestandteile von Arzneimitteln nach Absatz 1 geeignet sind, bei langanhaltendem Gebrauch und nicht nur infolge besonderer Umstände des Einzelfalles die Gesundheit des Menschen zu gefährden. In der Rechtsverordnung kann die Bestimmung auf bestimmte Darreichungsformen beschränkt werden." 2. § 47 wird wie folgt ergänzt: In Absatz 1 erhält Nummer 4 folgende Fassung: "4. den Vorschriften einer nach §§ 38, 38 a oder 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschriften verweist." Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 5 (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1965 in Kraft. (2) Werbematerial, das den Vorschriften der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, jedoch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und vor dem 15. Juli 1965 hergestellt worden ist, darf noch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verwendet werden. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11. Juli 1965 Der Bundespräsident L ü b k e Für den Bundeskanzler Der Bundesminister des Auswärtigen Schröder Der Bundesminister für Gesundheitswesen Schwarzhaupt Der Bundesminister der Justiz Dr. Weber