Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 35 vom 07.08.1965  - Seite 665 bis 667 - Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung

Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung undesgesetz Teill 665 Z 1997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1965 Nr. 35 Tag Inhalt Seite 2. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung............. 665 Ändert Bundesgesetzbl. III 4100-1, 610-1 3. 8. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer ............................................................................ 668 Ändert Bundesgesetzbl. III 7105-1 3. 8. 65 Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes.............................. 669 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-17. 3. 8. 65 Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen .... 679 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-16 3. 8. 65 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh........... 692 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-6 3. 8. 65 Verordnung über die Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft –- Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG) –............................................. 715 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-41 4.8.65 ErsteVerordnung zur Durchführung des Beweissicherungs-und Feststellungsgesetzes (l.BFDV) 727 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 625-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............. 728 Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung1) Vom 2. August 1965 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Das Handelsgesetzbuch2) wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige dauerhafte Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift- oder Bildträger) zurückzubehalten." 2. In § 39 wird Absatz 3 durch die folgenden neuen Absätze 3 und 4 ersetzt: "Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 4100-1, 610-1 2) Bundesgesetzbl. III 4100-1 der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn 1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 3 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der beiden ersten Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und 2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschrei-bungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann." 666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 3. § 40 erhält folgenden Absatz 4: "Soweit, dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, können bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz 1. annähernd gleichwertige oder solche gleichartigen Vermögensgegenstände, bei denen nach der Art des Bestandes oder auf Grund sonstiger Umstände ein Durchschnittswert bekannt ist, zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, 2. Gegenstände des Anlagevermögens sowie Roh-, Hills- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens mit einer gleichbleibenden Menge und mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen." 4. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben. 5. An die Stelle des § 44 treten die folgenden Vorschriften: "§ 44 Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet auf zubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare und Bilanzen, 2. die empfangenen Handelsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, 4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege). Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. § 44 a Empfangene Handelsbriefe können statt in Urschrift in der Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn das Verfahren bei der Herstellung der Wiedergabe ordnungsmäßigen Grundsätzen entspricht und dabei gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. Absatz 1 gilt sinngemäß für Buchungsbelege, auch soweit ihre geordnete Ablage in einem den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Verfahren die Führung von Büchern und Konten ersetzt. § 44 b Handelsbücher sowie Inventare und Bilanzen sind zehn Jahre, empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe und Buchungsbelege sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist." 6. Nach § 47 wird folgende Vorschrift als § 47 a eingefügt: "§ 47 a Wer empfangene Handelsbriefe oder Buchungsbelege nur in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem Bildträger vorlegen kann, ist verpflichtet, neben der Wiedergabe die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen auf seine Kosten beizubringen. Dies gilt sinngemäß für Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe, die nur in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbarem Form vorgelegt werden können." § 2 § 162 der Reichsabgabenordnung3) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 8 erhält folgende Fassung: "(8) Bücher, Inventare, Bilanzen, Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1, empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, Buchungsbelege und, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, und zwar 1. Bücher, Inventare und Bilanzen zehn Jahre, 2. Aufzeichnungen, empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, Buchungsbelege und sonstige Unterlagen sieben Jahre, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind." 2. Folgende Vorschrift wird als neuer Absatz 9 eingefügt: "(9) Die Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige dauerhafte Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift- oder Bildträger) muß mit der Urschrift übereinstimmen. Die übrigen in Absatz 8 Nr. 2 genannten Schriftstücke sind in Urschrift aufzubewahren; sie können statt dessen in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn das Verfahren bei der Herstellung der Wiedergabe ordnungsmäßigen Grundsätzen entspricht und dabei gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt; für Buchungsbelege gilt dies auch, soweit ihre geordnete Ablage in einem den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Verfahren die Führung von Büchern und Konten ersetzt. Können hiernach Unterlagen nur in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbaren Form vorgelegt werden, so hat der Betroffene auf Verlangen der 3) Bundesgesetzbl. III 610-1 Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965 667 Finanzbehörden oder der Gerichte auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzustellen." 3. Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 10 und 11. § 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. § 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet Bonn, den 2. August 1965 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister der Justiz Dr. Weber Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün