Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 37 vom 14.08.1965  - Seite 753 bis 754 - Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend

Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend Bundesgesetzblatt 753 Teill Z 1997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1965 Nr. 37 Tag Inhalt Seite 10. 8. 65 Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend.............................................. 753 Ändert Bundesgesetzbl. III310-4, 312-2, 315-1, 330-1, 400-2, 4132-1, 4133-1, 7815-1, 820-1, 833-1 5. 8.65 Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes..... ...... 755 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 830-2-8 9. 8. 65 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1964 .... 757 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 604-2-3 9. 8. 65 Siebente Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes........ 758 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl III 251-3-7 12. 8. 65 Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlenschutzverordnung .... 759 Ändert Bundesgesetzbl. III 951-2, 751-3 10. 8. 65 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung 773 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2031-1-4; hebt aut Bundesgesetzbl. III2031-1-4 30. 7. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts............................................. 774 Betrillt Bundesgesetzbl. III 611-5 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger.............................. 775 Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend1) Vom 10. August 1965 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung von Gesetzen 1. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches*) wird wie folgt gefaßt: "§ 193 Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag." 2. Die Zivilprozeßordnung3) wird wie folgt geändert: a) § 216 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen." 1) Andeit Bundesgesetzbl. III 310-4, 4133-1, 7815-1, 820-1, 833-1 2) Bundesgesetzbl. III 400-2 3) Bundesgesetzbl. III 310-4 312-2, 315-1, 330-1, 400-2, 4132-1, b) § 222 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: "(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet." § 43 Abs. 2 der Strafprozeßordnung4) wird wie folgt gefaßt: " (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages." § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit6) vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189) wird wie folgt gefaßt: "(2) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages." 4) Bundesgesetzbl. III 312-2 5) Bundesgesetzbl. III 315-1 754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 5. Artikel 72 des Wechselgesetzes6) vom 21. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 399) wird wie folgt gefaßt: "Artikel 72 Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden. Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt." 6. Artikel 55 Abs. 1 und 2 des Scheckgesetzes7) vom 14. August 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 597) wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden. (2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt." 7. § 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes8) In der Fassung vom 23. August 1958 (Bundesgesetzblatt I S. 613) wird wie folgt gefaßt: " (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabond, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages." 8. § 127 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung9) wird wie folgt gefaßt: "(1) Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den Ablauf einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag, der am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, oder einen Sonnabend, so gilt dafür der nächste Werktag." 6) Bundesgesetzbl. III 4133-1 7) Bundesgesetzbl. III 4132-1 8) Bundesgesetzbl. III 330-1 ») Bundesgesetzbl. III 820-1 9. § 39 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung10) vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) wird wie folgt gefaßt: "§ 39 Fällt der für eine Erklärung oder für den Ablauf einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag, der am Erklärungsorte staatlich anerkannt ist, oder einen Sonnabend, so gilt dafür der nächste Werktag." 10. § 115 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes11) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591) wird wie folgt gefaßt: "Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages." Artikel 2 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 10. August 1965 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister der Justiz Dr. Weber Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schwarz Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank 10) Bundesgesetzbl. III 833-1 11) Bundesgesetzbl. III 7815-1