Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 38 vom 17.08.1965  - Seite 782 bis 795 - Gesetz über das Zivilschutzkorps

Gesetz über das Zivilschutzkorps 782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Gesetz über das Zivilschutzkorps Vom 12. August 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-61) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Zw eiler Abschnitt 1. Unterabschnitt 2. Unterabschnitt 3. Unterabschnitt Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt Fünfter Abschnitt Aufstellung, Organisation §§ 1 bis 5 und Zuständigkeit Dienstpflichtige Dienstpflicht §§ 6 bis 13 Heranziehung der Dienstpflichtigen §§ 14 bis 17 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen §§ 18 bis 20 Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit §§ 21 bis 31 Gemeinsame Vorschriften für die Angehörigen des Zivilschutzkorps §§ 32 bis 44 Übergangs- und Schlußbestimmungen §§45 bis 60 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Aufstellung, Organisation und Zuständigkeit § 1 Aufgaben (1) Zur Bekämpfung der Gefahren und Schäden, die der Zivilbevölkerung durch Angriffswaffen drohen, wird ein Zivilschutzkorps aufgestellt. (2) Das Zivilschutzkorps hat die Aufgabe, die Hilfskräfte der Gemeinden und Kreise an Schadensschwerpunkten zu unterstützen. § 2 Völkerrechtliche Stellung Das Zivilschutzkorps ist eine besondere Organisation nichtmilitärischen Charakters zur Sicherung der Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung im Sinne des Artikels 63 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781). Aufstellung, Unterhaltung und Einsatz des Zivilschutzkorps haben dieser Vorschrift zu entsprechen. Die Angehörigen des Zivilschutzkorps sind Zivilpersonen im Sinne des Völkerrechts. 1) Ändert Bundesqesel/.bl. III 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2170-1, 340-1, 55-2 und 811-1 § 3 Aufstellung, Stärke, Gliederung (1) Die Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung des Zivilschutzkorps und die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Ausbildungsstätten, Gerätelager und sonstigen Einrichtungen obliegen den Ländern. (2) Stärke und Gliederung des Zivilschutzkorps in den einzelnen Ländern einschließlich des dem Zivilschutzkorps beigeordneten Verwaltungs- und Hilfspersonals werden vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit den Ländern durch Aufstellungsweisung festgelegt. (3) Der Bund kann die ergänzende Ausbildung von Führern übernehmen und Sonderlehrgänge abhalten. Er kann zu diesem Zweck eigene Ausbildungsstätten errichten und unterhalten. (4) Der Bundesminister des Innern wirkt auf einheitliche Ausbildung und beständige ausreichende Einsatzbereitschaft hin und überwacht Pflege, Zustand und Verwendung des Geräts und der ortsfesten Einrichtungen. Beim Bundesminister des Innern wird ein Inspekteur für das Zivilschutzkorps eingesetzt. (5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beschaffung von Liegenschaften und Ausrüstungsgegenständen und für Baumaßnahmen ganz oder teilweise bundeseigene Verwaltung einzuführen. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 783 § 4 Einsatzbefugnis (1) Die Befugnis zum Einsatz des Zivilschutzkorps steht der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu. (2) Soweit es die Lage erfordert, kann sich der Bundesminister des Innern den Einsatz von Teilen des Zivilschutzkorps vorbehalten; Spezialeinheiten kann er sich unmittelbar unterstellen. (3) Bei Katastrophen, die ihre Ursache nicht in Kriegshandlungen haben, darf das Zivilschutzkorps innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingesetzt werden; Katastropheneinsätze außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie im Bereitschafts- und Verteidigungsfall bedürfen der Zustimmung des Bundesministers des Innern. § 5 Angehörige des Zivilschutzkorps (1) Dem Zivilschutzkorps gehören an 1. Dienstpflichtige, die auf Grund dieses Gesetzes herangezogen worden sind, 2. berufsmäßige Angehörige auf Grund freiwilliger Verpflichtung, 3. Angehörige auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung. (2) Die Zugehörigkeit zum Zivilschutzkorps beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den erstmaligen Diensteintritt festgesetzt ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem der Angehörige aus dem Zivilschutzkorps ausscheidet. Zweiter Abschnitt Dienstpflichtige 1. Unterabschnitt Dienstpflicht § 6 Inhalt und Dauer der Dienstpflicht (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind Wehrpflichtige verpflichtet, Dienst im Zivilschutzkorps zu leisten. (2) Die Dienstpflicht wird durch die in § 8 genannten Dienstleistungen erfüllt. Sie umfaßt auch die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen und auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie zum Dienstgebrauch im Zivilschutzkorps bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ohne Entschädigung aufzubewahren. (3) Die Dienstpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Dienstpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet; im Verteidigungsfall endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem der Dienstpflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet. (4) Bei Führern und Unterführern endet die Dienstpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51 des Soldatengesetzes bleibt unberührt. § 7 Personenkreis Zum Dienst im Zivilschutzkorps werden herangezogen 1. Wehrpflichtige der zum Grundwehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgänge, die nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, in einem jeweils nach Abschluß der Musterung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Verteidigung zu vereinbarenden Umfang, der dem Personalbedarf der Bundeswehr und des Zivilschutzkorps angemessen zu entsprechen hat; 2. Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, es sei denn, sie haben in der Bundeswehr oder in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet oder einen Einberufungsbescheid für die Bundeswehr erhalten; 3. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr oder in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, soweit sie sich freiwillig melden und auf ihre erneute Heranziehung zum Wehrdienst verzichtet wird. § 8 Arten der Dienstleistung (1) Der Dienst im Zivilschutzkorps umfaßt 1. die Grundausbildung (§ 9), 2. Übungen (§ 10) und 3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Dienst. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern für Dienstpflichtige die Bereitschaft (§ 13) anordnen, wenn der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt ist (Artikel 59 a des Grundgesetzes), eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder die Bundesregierung festgestellt hat, daß die Bereitschaft den Umständen nach dringend erforderlich ist; die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle des Zivilschutzkorps kann für Dienstpflichtige die Teilnahme auch an anderen dienstlichen Veranstaltungen anordnen. § 9 Grundausbildung (1) Die Grundausbildung dauert vier Monate. (2) Nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres können Dienstpflichtige im Frieden nur mit ihrem Einverständnis zur Grundausbildung herangezogen werden. 784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (3) Dienstpflichtigen kann auferlegt werden, die Zeit, in der sie während der Grundausbildung Freiheitsstrafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind, nachzuholen, wenn diese Zeit insgesamt mehr als eine Woche beträgt. § 10 Übungen (1) Eine Übung dauert höchstens einen Monat. (2) Die Gesarntdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens acht, bei Unterführern und Führern höchstens zwölf Monate. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres können dienstpflichtige Mannschaften und Unterführer ohne ihr Einverständnis nur noch zu Übungen von insgesamt höchstens zwei Monaten herangezogen werden. (4) Eine Alarmübung dauert höchstens zwei Tage. Absätze 2 und 3 sind auf Alarmübungen nicht anzuwenden. § 11 Anrechnung von freiwillig geleistetem Dienst und anderen Diensten (1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung im Zivilschutzkorps geleistete Dienst ist auf die Grundausbildung anzurechnen; er kann auch auf Übungen angerechnet werden. (2) Der bei der Bundeswehr geleistete Grundwehrdienst, geleisteter Ersatzdienst, der dem Grundwehrdienst entspricht, sowie Zeiten eines nach dem 8. Mai 1945 abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes können im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Grundausbildung (§ 9) und die Übungen (§ 10) angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Verwendung des Dienstpflichtigen im Zivilschutzkorps als förderlich anzusehen sind. Gleiches gilt für den bei fremden Streitkräften oder bei dem Zivilschutzkorps vergleichbaren Einrichtungen anderer Staaten geleisteten Dienst. § 12 Aufbewahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken (1) Die dem Dienstpflichtigen ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke müssen 1. in der Wohnung des Dienstpflichtigen oder an einem sonstigen, ihm rasch und jederzeit erreichbaren und zugänglichen Ort aufbewahrt, 2. entsprechend den erteilten Anweisungen pfleglich behandelt und gegen Schäden und mißbräuchliche Verwendung geschützt, 3. für jederzeitigen Einsatz bereitgehalten und 4. auf Anordnung zur Prüfung des Zustandes und der Vollzähligkeit vorgelegt werden. (2) Der Dienstpflichtige darf die ihm ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nicht zu anderen als dienstlichen Zwecken verwenden oder verwenden lassen. (3) Schäden an den Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken oder an einzelnen Teilen und Verluste hat der Dienstpflichtige unverzüglich bei der Ausgabestelle zu melden; er hat die beschädigten Stücke dort zur Ausbesserung oder zum Ersatz abzuliefern. § 13 Bereitschaft (1) Der Umfang der Bereitschaft wird in der Anordnung der obersten Landesbehörde (§ 8 Abs. 2) geregelt. Dabei können die Dienstpflichtigen angewiesen werden, sich an ihren ständigen Aufenthaltsort zu begeben. Von einzelnen Pflichten kann Befreiung erteilt, insbesondere kann das zeitweilige Verlassen des ständigen Aufenthaltsortes gestattet werden. Dabei sind Auflagen zur Gewährleistung einer raschen Einsatzmöglichkeit zulässig. (2) Dienstpflichtige, für die die Bereitschaft angeordnet ist, haben dafür Sorge zu tragen, daß sie jederzeit erreichbar sind. Sie haben alle Vorbereitungen zu einem raschen Einsatz zu treffen. 2. Unterabschnitt Heranziehung der Dienstpflichtigen § 14 Heranziehungsverfahren, Ausnahmen von der Dienstpflicht (1) Zahl, Berufsgruppe und Vorbildung der zum Dienst im Zivilschutzkorps heranzuziehenden Dienstpflichtigen bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Heranziehungsanordnung. (2) Für die Heranziehung sind die Wehrersatzbehörden zuständig. (3) Die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Dienstpflichtige im Sinne des § 7 Nr. 2 und 3 werden ohne Jahrgangsaufruf erfaßt und gemustert. (4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates kann für die Heranziehung von Dienstpflichtigen, die sich im Ausland aufhalten, auch die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik bestimmt werden. § 15 Heranziehungs- und Bereithaltungsbescheid (1) Der Dienstpflichtige wird durch schriftlichen Bescheid zum Dienst im Zivilschutzkorps herangezogen. Der Bescheid soll insbesondere die gesetzliche Grundlage der Heranziehung, Art und Dauer der Dienstleistung, Ort und Zeit des Diensteintritts sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten; bei der erstmaligen Heranziehung muß aus dem Heranziehungsbescheid außerdem die dauernde Verpflichtung zum Dienst im Zivilschutzkorps ersichtlich sein. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 785 (2) Nach Erfüllung der ersten Dienstleistung kann dem Dienstpflichtigen ein Bereithaltungsbescheid erteilt werden, der ihn verpflichtet, sich unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle zu melden. (3) Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 kann der Dienstpflichtige mündlich, fernmündlich, auf dem Funkwege oder durch öffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen geeigneten Weise herangezogen werden. Die Fleran-ziehung ist schrifllich zu bestätigen. § 16 Meldeüberwachung (1) Die Dienstpflichtigen unterliegen während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Zivilschutzkorps der Meldeüberwachung durch die Wehrersatzbehörden. Die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes über die Wehrüberwachung sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die zuständigen Stellen des Zivilschutzkorps sind verpflichtet, den Wehrersatzbehörden 1. jede ihnen bekanntgewordene Änderung des ständigen Aufenthalts oder der Wohnung eines Dienstpflichtigen, 2. jeden ihnen bekanntgewordenen Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes mitzuteilen. § 17 Fachliches Weisungsrecht Soweit die Wehrersatzbehörden für die Heranziehung und Meldeüberwachung der Dienstpflichtigen im Zivilschutzkorps zuständig sind, übt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung das fachliche Weisungsrecht aus. 3. Unterabschnitt Rechtsstellung der Dienstpflichtigen § 18 Rechtsstellung, Geld- und Sachbezüge (1) Der Dienstpflichtige hat während der Dienstleistungen (§ 8) die gleiche Rechtsstellung wie ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis steht. (2) Auf den Dienstpflichtigen finden in Fragen der Geld- und Sachbezüge, des Reisekostenrechts, der Unterhaltssicherung, des Arbeitsplatzschutzes und in sonstigen Fragen der Fürsorge die Bestimmungen entsprechend Anwendung, die für einen Soldaten gelten, der auf Grund der Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis steht. Der Dienstpflichtige wird nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Tabelle in die seinem Dienstgrad entsprechende Wehrsold- und Übungsgeldgruppe eingestuft. (3) In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 erhält der Dienstpflichtige an Stelle der Bezüge nach Absatz 2 Ersatz für notwendige Auslagen und Verdienstausfall. Auf Dienstpflichtige, die wegen der Bereitschaft ihrer bisherigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht nachgehen können, sind die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden. Waren diese Dienstpflichtigen zu Beginn der Bereitschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder in der Arbeitslosenversicherung versichert, so bleiben die Versicherungsverhältnisse während der Bereitschaft unberührt; der Ersatz für den Verdienstausfall gilt als Entgelt oder Arbeitseinkommen. Der Bund trägt während dieser Zeit die Arbeitgeberbeitragsteile. (4) Das Nähere zur Durchführung des Absatzes 3 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. In der Rechts Verordnung können auch Vorschriften über die Zahlung der Beiträge und die Meldepflicht getroffen sowie für die Beitragszahlung eine pauschale Beitragsberechnung vorgeschrieben und die Zahlungsweise geregelt werden. § 19 Dienstgradbezeichnungen, Beförderung, Versetzung (1) Für die Dienstpflichtigen werden die in der Anlage enthaltenen Dienstgradbezeichnungen festgesetzt. (2) Die Beförderung eines Dienstpflichtigen, der auf Grund des § 6 Dienst leistet, erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Dienstpflichtigen; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem Dienstpflichtigen ist eine Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe auszuhändigen. (3) Verlegt ein Dienstpflichtiger seinen ständigen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in ein anderes Land, so kann er mit Einverständnis des übernehmenden Landes zu einer Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzkorps in diesem Lande versetzt werden. Durch die Verlegung des ständigen Aufenthalts wird die Pflicht, eine bereits begonnene Dienstleistung (§ 8) bei der bisherigen Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzkorps zu beenden, nicht berührt. Gleiches gilt, wenn der ständige Aufenthalt zwischen dem Tag der Zustellung des Heranziehungsbescheides und dem für den Beginn der Dienstleistung festgesetzten Tag verlegt wird. § 20 Beendigung von Dienstleistungen. Ausscheiden und Ausschluß aus dem Zivilschutzkorps. Verlust des Dienstgrades (1) Ein Dienstpflichtiger, der Dienst im Sinne des § 8 Abs.l leistet, ist aus diesem Dienst zu entlassen 1. mit Ablauf der für die Grundausbildung oder Übung festgesetzten Zeit, es sei denn, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist; 2. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres; 786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 3. wenn er nicht mehr wehrpflichtig ist, jedoch bleibt der sinngemäß anzuwendende § 1 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes unberührt; 4. wenn der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den Fällen des sinngemäß anzuwendenden § 11 des Wehrpflichtgesetzes erst nach Befreiung durch die Wehrersatzbehörde –; 5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben die Ordnung oder die Sicherheit im Zivilschutzkorps ernstlich gefährdet würde; 6. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat; 7. wenn er unabkömmlich gestellt ist; 8. wenn er gemäß § 13 a des Wehrpflichtgesetzes der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar sein würde. Im übrigen sind § 29 Abs. 2 bis 5 und § 29 a des Wehrpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden. (2) Ein Dienstpflichtiger scheidet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 und 8 aus dem Zivilschutzkorps aus. Gleiches gilt, wenn er ohne Einschränkung für unbestimmte Zeit unabkömmlich gestellt wird. Er scheidet ferner aus, wenn er zum Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Polizeivollzugsbeam-ten berufen wird. (3) Auf den Ausschluß aus dem Zivilschutzkorps und den Verlust des Dienstgrades sind die §§30 und 31 des Wehrpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dritter Abschnitt Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit § 21 Rechtsnatur des Dienstverhältnisses Die berufsmäßigen Angehörigen und die Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. § 22 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines berufsmäßigen Angehörigen oder eines Angehörigen auf Zeit (Berufung), 2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Angehörigen auf Zeit in das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen und umgekehrt (Umwandlung), 3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung). (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Berufung die Worte "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Ange- hörigen des Zivilschutzkorps" oder "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps", 2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1, 3. bei der Beförderung die Bezeichnung des höheren Dienstgrades. (3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (4) Mit der Berufung eines Dienstpflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 endet dessen Dienstpflichtverhältnis (§ 18). § 23 Voraussetzungen und Hindernisse der Berufung (1) In das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen oder eines Angehörigen auf Zeit kann nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Angehöriger des Zivilschutzkorps erforderlich ist. (2) In das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen oder eines Angehörigen auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1. durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus oder wegen einer hochverräterischen, staatsgefährdenden oder vorsätzlichen landesverräterischen Handlung zu Gefängnis verurteilt ist, 2. die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt oder 3. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange diese Maßregeln nicht erledigt sind. Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) zulässig ist oder war. (3) In Einzelfällen können Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 zugelassen werden, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. § 24 Berufsmäßige Angehörige Tn das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen können berufen werden 1. Unterführer mit der Beförderung zum Hauptwachtmeister im Zivilschutzkorps, 2. Führer. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 787 § 25 Angehörige auf Zeit (1) In das Dienstverhältnis eines Angehörigen auf Zeit können berufen werden 1. Bewerber ohne Grundausbildung, Mannschaften und Unterführer bis zu einer Dienstzeit von insgesamt fünfzehn Jahren, jedoch nicht über das vierzigste Lebensjahr hinaus, 2. Führer bis zu einer Dienstzeit von insgesamt fünfzehn Jahren, 3. Führerbewerber bis zum Abschluß des für sie vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine festbestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren. (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden. (3) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 wird die Grundausbildung angerechnet, die im Zivilschutzkorps bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Angehörigen auf Zeit geleistet worden ist; der bei der Bundeswehr geleistete Grundwehrdienst und Zeiten eines nach dem 8. Mai 1945 abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Verwendung im Zivilschutzkorps als förderlich anzusehen sind. § 26 Beendigung des Dienstverhältnisses eines berufsmäßigen Angehörigen (1) Das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen endet außer durch Tod durch 1. Eintritt in den Ruhestand, 2. Entlassung, 3. Verlust der Rechtsstellung eines berufsmäßigen Angehörigen, 4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch disziplinargerichtliches Urteil. (2) Die Vorschriften der § 44 Abs. 1 und 3 bis 7, § 45 Abs. 1, §§ 46 bis 48, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 und §§50 bis 53 des Soldatengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Bundesministers der Verteidigung tritt die oberste Dienstbehörde. § 27 Beendigung des Dienstverhältnisses eines Angehörigen auf Zeit (1) Das Dienstverhältnis eines Angehörigen auf Zeit endet außer durch Tod durch 1. Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist, 2. Entlassung, 3. Verlust der Rechtsstellung eines Angehörigen auf Zeit, 4. Entfernung aus dem. Dienstverhältnis durch disziplinargerichtliches Urteil. (2) Soweit zwingende Gründe es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit in Einzelfällen durch den Dienstherrn um einen Zeitraum bis zu drei Monaten verlängert werden. (3) Die Vorschriften der §§ 55, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und § 57 des Soldatengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Bundesministers der Verteidigung tritt die oberste Dienstbehörde. § 28 Versetzung und Abordnung (1) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit können versetzt werden, wenn sie es beantragen oder wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn ist nur mit Einverständnis des Angehörigen und des übernehmenden Dienstherrn zulässig. (2) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit können, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. § 29 Geld- und Sachbezüge (1) Die berufsmäßigen Angehörigen und die Angehörigen auf Zeit haben Anspruch auf Geld- und Sachbezüge. (2) Die Dienst- und Sachbezüge der im Dienst des Bundes stehenden Angehörigen werden durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes sind auf die im Dienst der Länder stehenden Angehörigen entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß Entscheidungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes von den obersten Dienstbehörden ohne Mitwirkung des Bundesministers des Innern getroffen werden; die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 36 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt für die im Dienst der Länder stehenden Angehörigen der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Auf die berufsmäßigen Angehörigen und die Angehörigen auf Zeit finden in Fragen der Reise-und Umzugskostenvergütung und in sonstigen Fragen der Geld- und Sachbezüge und der Fürsorge die Bestimmungen entsprechend Anwendung, die für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten. § 73 Abs. 2, § 83 Abs. 2 und 4, §§ 84, 86 Abs. 2, §§ 87, 87 a und 183 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 30 Nebentätigkeit, Wählbarkeit Für die Nebentätigkeit und die Wählbarkeit der berufsmäßigen Angehörigen und der Angehörigen auf Zeit gelten die §§ 20 und 25 des Soldatengesetzes entsprechend. § 31 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für dienstrechtliche Entscheidungen die Stelle zuständig, die nach den Vorschriften des Beamtenrechts für vergleichbare Entscheidungen bei Beamten der gleichen Besoldungsgruppe zuständig ist. 788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Angehörigen des Zivilschutzkorps § 32 Eid und feierliches Gelöbnis (1) Staat und Angehörige des Zivilschutzkorps sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. (2) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, Gefahren für die Allgemeinheit unter Einsatz aller Kräfte zu bekämpfen und meine Pflichten zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen. (3) Dienstpflichtige im Zivilschutzkorps bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: "Ich gelobe, der Bundesrepublik. Deutschland treu zu dienen, Gefahren für die Allgemeinheit unter Einsatz aller Kräfte zu bekämpfen und meine Pflichten zu erfüllen." (4) Bei Versetzungen werden Diensteid und Gelöbnis nicht erneut abgelegt. § 33 Rechte und Pflichten (1) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Ihre Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Dienstes durch ihre gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. (2) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps haben die Pflicht, unter Einsatz aller Kräfte die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dabei Gefahren auf sich zu nehmen. (3) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps sind auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemein-schaftsunterkunft zu wohnen, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen und Dienstkleidung zu tragen. (4)>Die Vorschriften der §§ 8, 10 bis 17, 19, 21, 24, 26, 29, 32 und 36 des Soldatengesetzes sind sinngemäß anzuwenden; bei § 19 tritt an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung die oberste Dienstbehörde. § 34 Gnadenrecht (1) Der Verlust von Rechten eines Angehörigen des Zivilschutzkorps kann im Gnadenweg ganz oder teilweise beseitigt werden. (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Rechte eines Angehörigen des Zivilschutzkorps in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (3) Das Gnadenrecht steht für die im Dienst des Bundes stehenden Angehörigen des Zivilschutzkorps dem Bundespräsidenten zu; er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. Für die im Dienst eines Landes stehenden Angehörigen richtet sich die Zuständigkeit nach Landesrecht. § 35 Fürsorge Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der berufsmäßigen Angehörigen und der Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl der Dienstpflichtigen zu sorgen, die nach § 8 Dienst leisten. § 36 Versorgung Die Versorgung für die Angehörigen des Zivilschutzkorps und ihre Hinterbliebenen wird durch besonderes Gesetz geregelt. § 37 Urlaub (1) Den berufsmäßigen Angehörigen und den Angehörigen auf Zeit steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Geld- und Sachbezüge zu. Der Erholungsurlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen. (2) Den Angehörigen des Zivilschutzkorps kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden. (3) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung, die der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind. § 38 Beschwerde (1) Der Angehörige des Zivilschutzkorps hat das Recht, sich zu beschweren; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht, werden. (3) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren und die Klage bleiben unberührt. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 789 § 39 Vertrauensmann (1) Die Unterführer und Mannschaften wählen in den Einheiten und in Lehrgängen von mindestens zweimonatiger Dauer aus ihren Reihen je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter. Die Führer wählen in einem Verband, in den Schulen, in Lehrgängen von mindestens zweimonatiger Dauer und in den Stäben der Verbände einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter. (2) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit werden durch eine Rechtsverordnung nach den Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des Vertrauensmannes der Soldaten gelten. Die Rechtsverordnung erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Angehörige des Zivilschutzkorps in Dienststellen, die nicht Einheiten, Verbände oder Schulen sind, wählen Vertretungen nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes. Die Zahl der Vertreter muß im gleichen Verhältnis zur Zahl der Angehörigen des Zivilschutzkorps stehen wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Angehörigen des Zivilschutzkorps erhalten jedoch mindestens die in § 13 Abs. 3 und 5 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte Anzahl von Vertretern. In gemeinsamen Angelegenheiten treten diese Vertreter zu den Personalvertretungen hinzu; sie gelten als weitere Gruppe. In Angelegenheiten, die nur die Angehörigen des Zivilschutzkorps betreffen, haben sie die Befugnisse des Vertrauensmannes. (4) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Erhaltung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für den er gewählt ist, beitragen. Er wirkt mit bei 1. Erlaß oder Änderung von Anordnungen über den inneren Dienst, welche die sozialen Angelegenheiten der Angehörigen berühren, 2. Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistungen oder zur Erleichterung des Dienstablaufs, 3. Aufstellung von Grundsätzen für die Gestaltung der Dienstpläne, 4. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, 5. Zuweisung von Wohnungen, die der Dienststelle zur Verfügung stehen, soweit sie nicht an die Person des Inhabers einer bestimmten Stelle gebunden sind, 6. Berufsförderung von Angehörigen auf Zeit, 7. Gewährung von Unterstützungen und ähnlichen sozialen Zuwendungen, 8. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, 9. Versetzung von Angehörigen zu einer anderen Dienststelle, 10. anderen Angelegenheiten, für die seine Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist. In den Fällen der Nummern 6 bis 9 wirkt der Vertrauensmann nur mit, wenn der Angehörige es beantragt. (5) Der Vertrauensmann hat, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über 1. Aufstellung des Urlaubsplanes, 2. Verwaltung von Heimen, Kantinen, Gemeinschaftsküchen und anderen Wohlfahrtseinrichtungen, 3. Aufstellung von Grundsätzen für Anerkennungen bei besonderen Leistungen. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. § 40 Bestrafung wegen Dienstvergehen (1) Der Angehörige des Zivilschutzkorps begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Angehöriger des Zivilschutzkorps nach seinem Ausscheiden aus dem Zivilschutzkorps seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit im Zivilschutzkorps anzunehmen, 2. wenn sich ein Führer oder Unterführer nach seinem Ausscheiden aus dem Zivilschutzkorps gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, 3. wenn ein berufsmäßiger Angehöriger nach Eintritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis schuldhaft nicht nachkommt. (3) Das Nähere über die Bestrafung wegen Dienstvergehen regelt ein Gesetz. • § 41 Vorgesetzter, Disziplinarvorgesetzter (1) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Angehörigen des Zivilschutzkorps Befehle zu erteilen. Der Bundesminister des Innern erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses im Zivilschutzkorps. (2) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Angehörige des Zivilschutzkorps seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt das in § 40 Abs. 3 vorgesehene Gesetz. § 42 Laufbahnvorschriften (1) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Laufbahnen der Angehörigen des Zivilschutzkorps nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. 790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (2) Es bestehen die Laufbahngruppen der 1. Unterführer und Mannschaften, 2. Führer. (3) Bei berufsmäßigen Angehörigen und Angehörigen auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Ernennimg zum Unterführer: a) der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder ein entsprechender Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von einem Jahr im Zivilschutzkorps, c) die Ablegung einer Unterführerprüfung; 2. für die Laufbahnen in der Laufbahngruppe der Führer: a) das Reifezeugnis, ein entsprechender Bildungsstand oder die mittlere Reife und eine abgeschlossene Berufsausbildung, b) eine Dienstzeit von drei Jahren im Zivilschutzkorps, c) die Ablegung einer Führerprüfung. Unterführerbewerber sollen eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn sie nicht die mittlere Reife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen. Für Angehörige bestimmter Fachrichtungen in der Laufbahngruppe der Führer kann das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieurschule, ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker gefordert werden; insoweit kann von den Mindestvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 abgewichen werden. (4) Für Beförderungen sind die ailgemeinen Voraussetzungen und die Mindestbewährungszeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden, über Ausnahmen entscheidet für die im Dienst eines Landes stehenden Angehörigen des Zivilschutzkorps die nach dem Landesbeam-tenrecht zuständige Stelle; für die im Dienst des Bundes stehenden Angehörigen des Zivilschutzkorps ist der Bundespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach § 98 des Bundesbeamtengesetzes zuständig. (5) Der Aufstieg aus Laufbahnen der Unterführer und Mannschaften in Laufbahnen der Führer ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist der Erwerb entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten und die Ablegung der Führerprüfung zu fordern. (6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine technische oder sonstige Fachausbildung genügt. Die Rechtsverordnung kann außerdem für eine Übergangszeit Abweichungen von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zulassen. (7) Wenn Bewerber, die die vorgeschriebenen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können als berufsmäßige Angehörige oder als Angehörige auf Zeit auch andere Bewerber berufen werden, sofern sie die notwendige Befähigung durch. Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Ein bestimmter Vorbildungsgang darf von anderen Bewerbern nicht verlangt werden, es sei denn, daß er für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung der anderen Bewerber für die Einstellung in den Dienst eines Landes ist durch die nach dem Landesbeamtenrecht zuständige Stelle festzustellen; bei Bewerbern für die Einstellung in den Dienst des Bundes ist der Bundespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach § 96 des Bundesbeamtengesetzes oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß zuständig. § 43 Anwendung weiterer Rechtsvorschriften (1) Bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts, des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe sowie des Kindergeldrechts stehen der Dienst und die Dienstpflicht im Zivilschutzkorps dem entsprechenden Wehrdienst und der Wehrpflicht gleich. (2) Bei Anwendung der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts und des Rechts der Arbeitslosenversicherung tritt an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister des Innern und an die Stelle der Bundeswehr das Zivilschutzkorps. Soweit nach diesen Vorschriften der Bund für Zeiten des Wehrdienstes die Beiträge zu zahlen hat, zahlt er sie auch für Zeiten des Dienstes im Zivilschutzkorps. § 44 Verhältnis zur Wehrpflicht (1) Wehrpflichtige, die dem Zivilschutzkorps angehören oder für dieses einen Heranziehungs- oder Bereithaltungsbescheid erhalten haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen und unterliegen nicht der Wehrüberwachung. (2) Die zuständigen Stellen des Zivilschutzkorps sind verpflichtet, das Ausscheiden aus dem Zivilschutzkorps den Wehrersatzbehörden anzuzeigen. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 45 Luftscliutzhilisdienst (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die Aufstellung neuer Einheiten und die Schaffung neuer Einrichtungen des überörtlichen Luftschutzhilfsdienstes. (2) Bestehende Einheiten und Einrichtungen des überörtlichen Luftschutzhilfsdienstes können entsprechend dem Fortschreiten des Aufbaus des Zivilschutzkorps in den örtlichen Luftschutzhilfsdienst übergeleitet werden. Bei der Überleitung ist ihnen die erforderliche Ausrüstung zu belassen. Das Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 791 Nähere wird vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit den Ländern durch Überleitungsweisung geregelt. § 46 Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften (1) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung (§ 36) sind die Vorschriften über die Versorgung der Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen mit folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden: 1. Die §§ 28 bis 35, 77 a, 77 b und 91 b des Soldatenversorgungsgesetzes sind nicht anzuwenden; 2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 64 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt auch die Wehrdienstzeit in der Bundeswehr; 3. bei Anwendung des § 79 des Soldatenversorgungsgesetzes beginnt die Frist mit dem Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes; 4. in § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes tritt an die Stelle des Bundes der Dienstherr; § 124 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend; 5. bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen treten an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung die oberste Dienstbehörde und für Angehörige des Zivilschutzkorps im Dienste eines Landes an die Stelle des Bundesministers des Innern die für das Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes zuständige oberste Landesbehörde; 6. durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates wird bestimmt, welche Einrichtungen an die Stelle der Bundeswehrfachschulen treten. (2) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend. § 47 Anwendung disziplinarrechtlicher Vorschriften Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung (§ 40 Abs. 3) gilt für die Bestrafung von Dienstvergehen und für die Würdigung besonderer Leistungen durch Anerkennung die Wehrdisziplinarordnung sinngemäß mit folgenden Abweichungen: 1. § 28 Abs. 6, §§ 50 bis 58, 75 und 118 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden; 2. an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung tritt die oberste Dienstbehörde; 3. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der WehrdisziplinaTordnung tritt an die Stelle des Ministeralblatts des Bundesministers der Verteidigung das Amtsblatt der obersten Dienstbehörde; 4. an die Stelle der Angehörigen der Reserve treten die Angehörigen des Zivilschutzkorps, die keinen Dienst leisten; 5. an die Stelle der in §§ 3, 5 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 1 Nr. 2 der Wehrdisziplinarordnung genannten Dienststellungen treten die entsprechenden Dienststellungen im Zivilschutzkorps. Der Bundesminister des Innern stellt fest, welche Dienststellungen einander entsprechen; 6. an die Stelle der Wehrdisziplinaranwälte treten die Disziplinaranwälte des Zivilschutzkorps; 7. an Stelle der Wehrdienstgerichte sind die Disziplinargerichte für Beamte zuständig. Das gilt auch für die Fälle des § 30 Nr. 3, 6 und 7 der Wehrdisziplinarordnung. Die nicht rechtskundigen Beisitzer, die nach den Vorschriften über die Besetzung der Disziplinargerichte mitwirken, müssen Angehörige des Zivilschutzkorps sein; ein nicht rechtskundiger Beisitzer muß der Dienstgradgruppe des Beschuldigten angehören. Die oberste Dienstbehörde bestellt die nicht rechtskundigen Beisitzer bei den Gerichten, die für Dienststrafverfahren gegen Angehörige des Zivilschutzkorps aus ihrem Dienstbereich zuständig sind, für die Dauer eines Geschäftsjahres; 8. Einleitungsbehörde für die im Dienste eines Landes stehenden Führer, die denselben Dienstgrad haben wie die im Dienste des Bundes stehenden Führer, hinsichtlich derer der Bundespräsident das Ernennungsrecht ausübt, ist die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Dienststellen übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen; 9. hält die Einleitungsbehörde wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Untersuchung für geboten, so bestellt sie einen Angehörigen des Zivilschutzkorps oder einen Beamten zum Untersuchungsführer; dieser muß die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und, abgesehen vom Falle des § 77 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung, an Weisungen nicht gebunden. § 44 Abs. 3 Satz 2 bis 5, §§ 45, 46 und 48 der -Bundesdisziplinarordnung sind sinngemäß anzuwenden; 10. für die Ausübung des Gnadenrechts hinsichtlich der gegen Angehörige des Zivilschutzkorps verhängten Disziplinarstrafen gilt § 34 Abs. 3 entsprechend. § 48 Auftragsverwaltung (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes. (2) Der Bundesminister des Innern übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen. § 49 Kosten (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, die den Ländern durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- 792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I gen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisung der zuständigen Bundesbehörden vorgeschrieben werden; von den persönlichen und sächlichen Verwaltungskoslen werden nur die innerhalb des Zivilschutzkorps anfallenden Kosten übernommen. (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. (3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesbehörden angewendet werden. (4) Die Kosten der Einsätze des Zivilschutzkorps bei Katastrophen und Unglücksfällen in Friedenszeiten sind dem Bund von dem. Aufgabenträger zu erstatten. § 50 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere über Stärke, Gliederung, Ausbildung, Ausrüstung, Einsatz und Kosten des Zivilschutzkorps und über Dienstkleidung, Gemeinschaftsunterkünfte und Gemeinschaftsverpflegung der Angehörigen des Zivilschutzkorps. § 51 Stadtstaaten-Klausel Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. § 52 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes2) Das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), zuletzt geändert durch das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt geändert: 1. § 68 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat." 2) Bundesgesetzbl. III 2030-1 2. In § 69 erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufsmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat oder". 3. § 125 erhält folgende Fassung: "§ 125 (1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten, zum berufsmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige Angehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten, zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ernannt wird. In diesem Falle gelten § 49 Satz 2 und § 124 sinngemäß." § 53 Änderung des Bundesbeamtengesetzes3) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird wie folgt geändert: 1. In § 112 Nr. 1 werden die Worte "Bundesbeamter oder Berufssoldat" durch die Worte "Bundesbeamter, Berufssoldat oder berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps" ersetzt. 2. § 113 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder". 3. In § 114 erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufsmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat oder". 4. In § 154 Abs. 5 werden hinter den Worten "als Soldat auf Zeit" die Worte "oder als berufsmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps" eingefügt. 5. In § 165 Abs. 2 Nr. 4 werden hinter den Worten "als Soldat auf Zeit" die Worte "oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps" eingefügt. § 54 Änderung des Bimdesbesoldungsgesetzes4) (1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung 3) Bundesgesetzbl. III 2030-2 4) Bundesgesetzbl. III 2032-1 Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 793 eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Die überschritt zu Kapitel I erhält folgende Fassung: "Die Dienstbezüge der Beamten, Richter, Soldaten und Angehörigen des Zivilschutzkorps". 2. In § 1 werden hinter Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: "4. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps im Dienst des Bundes." 3. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die in § 1 genannten Empfänger von Dienstbezügen erhalten die Dienstbezüge von dem Tage an, mit dem ihre Ernennung oder ihre Versetzung, ihre Übernahme oder ihr übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird." 4. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gilt auch für die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und für die entsprechenden Angehörigen des Zivilschutzkorps." 5. Hinter § 36 wird als Abschnitt IV a eingefügt: "Abschnitt IV a Die Dienst- und Sachbezüge der berufsmäßigen Angehörigen und der Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps § 36 a (1) Für die Dienst- und Sachbezüge der berufsmäßigen Angehörigen und der Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps gilt Abschnitt IV entsprechend. § 33 gilt nicht für Angehörige des Zivilschutzkorps, die sich für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichten. (2) Die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 36 erläßt für die im Dienst des Bundes stehenden Angehörigen des Zivilschutzkorps der Bundesminister des Innern." 6. § 43 erhält folgende Fassung: "§ 43 Die §§40 bis 42 gelten auch für Richter und Angehörige des Zivilschutzkorps, die §§ 40 und 41 auch für Soldaten." (2) Die dem Bundesbesoldungsgesetz als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert und ergänzt: 1. In der Vorbemerkung Nummer 1 werden hinter dem Wort "Soldaten" die Worte "sowie der Angehörigen des Zivilschutzkorps" eingefügt. 2. Es werden folgende Dienstgradbezeichnungen eingefügt: a) bei Besoldungsgruppe A 1 "Schutzkorpsmann" b) bei Besoldungsgruppe A 2 "Truppführer im Zivilschutzkorps" c) bei Besoldungsgruppe A 3 "Obertruppführer im Zivilschutzkorps" d) bei Besoldungsgruppe A 4 "Haupttruppführer im Zivilschutzkorps" e) bei Besoldungsgruppe A 5 "Wachtmeister im Zivilschutzkorps" "Oberwachtmeister im Zivilschutzkorps2)" f) bei Besoldungsgruppe A 6 "Hauptwachtmeister im Zivilschutzkorps" g) bei Besoldungsgruppe A 7 "Meister im Zivilschutzkorps" h) bei Besoldungsgruppe A 8 "Obermeister im Zivilschutzkorps" i) bei Besoldungsgruppe A 9 "Stabsmeister im Zivilschutzkorps" "Zugführer im Zivilschutzkorps1)" "Oberzugführer im Zivilschutzkorps2)" j) bei Besoldungsgruppe A 10 "Oberstabsmeister im Zivilschutzkorps" k) bei Besoldungsgruppe A 11 "Bereitschaftsführer im Zivilschutzkorps" 1) bei Besoldungsgruppe A 13 "Abteilungsführer im Zivilschutzkorps" "Stabsarzt im Zivilschutzkorps" m) bei Besoldungsgruppe A 14 "Oberabteilungsführer im Zivilschutzkorps" "Oberstabsarzt im Zivilschutzkorps" n) bei Besoldungsgruppe A 16 "Bereichsführer im Zivilschutzkorps" "Bereichsarzt im Zivilschutzkorps" o) bei Besoldungsgruppe B 5 "Inspekteur des Zivilschutzkorps" "Oberbereichsführer im Zivilschutzkorps". 3. In der Fußnote 1) zu Besoldungsgruppe A 9 werden hinter dem Wort "Beamte" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort "Soldaten" die Worte "und Angehörige des Zivilschutzkorps" eingefügt. § 55 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes5) Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), wird wie folgt geändert: 1. In § 127 Abs. 3 wird an Nummer 3 angefügt: "sowie Dienstpflichtige, die im Zivilschutzkorps Dienst leisten,". 2. In § 135 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "wehrpflichtiger Soldaten und Ersatzdienstleistender" durch die Worte "der in § 127 Abs. 3 Nr. 3 genannten Personen" ersetzt. Bundesgesetzbl. III 2170-1 794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I § 56 Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes0) In § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (Bun-desgesetzbl. I S. 1233) werden die Worte angefügt: "im Sinne des § 46 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 782), oder". § 57 Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst7) § 10 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10), zuletzt geändert durch das Gesetz vorn 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 531), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Anrechnung anderen Dienstes". 2. Satz 1 erhält folgende Fassung: "Geleisteter Wehrdienst und Dienst im Zivilschutzkorps werden auf den Ersatzdienst angerechnet." § 58 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 8) Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereins- rechts vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), wird wie folgt geändert: 1. Hinter § 22 Nr. 4 wird als Nummer 4 a neu eingefügt: "4 a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps". 2. § 52 Nr. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für alle Klagen der Beamten, Soldaten, Angehörigen des Zivilschutzkorps, Ruhestandsbeamten, Soldaten im Ruhestand, Angehörigen des Zivilschutzkorps im Ruhestand, früheren Beamten, Soldaten und Angehörigen des Zivilschutzkorps und der Hinterbliebenen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis oder dem Dienstverhältnis im Zivilschutzkorps ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat." § 59 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 60 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit, verkündet. Bonn, den 12. August 1965 Der Bundespräsident L ü b k e Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Für den Bundesminister der Verteidigung Der Bundesminister für Familie und Jugend Bruno Heck «) Bundesgesetzbl. III 811-1 7) Bundesgesetzbl. III 55-2 8) Bundesgesetzbl. III 340-1 Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965 795 Anlage (zu § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 1) Dienstgradbezeichnungen Einstufung der Dienstpflichtigen bei Anwendung des Wehrsoldgesetzes Dienstgradbezeichnungen Wehrsold- Übungsgeldgruppe gruppe Schutzkorpsmann 1 1 Truppführer i .ZSK 2 1 Obertruppführer i .ZSK 2 2 Haupttruppführer i .ZSK 2 3 Wachtmeister i .ZSK 3 4 Oberwachtmeister i .ZSK 3 5 Hauptwachtmeister i .ZSK 4 6 Meister i .ZSK 4 7 Obermeister i .ZSK 4 8 Stabsmeister i .ZSK 5 9 Oberstabsmeister i .ZSK 6 10 Zugführer i .ZSK 5 9 Oberzugführer i .ZSK 6 10 Bereitschaftsführer i .ZSK 7 11 Abteilungsführer i .ZSK )¦ 12 Stabsarzt i .ZSK Oberabteilungsführer i .ZSK )• 13 Oberstabsarzt i .ZSK Bereichsführer i .ZSK 1 Bereichsarzt i .ZSK JlO 15 Oberbereichsführer i .ZSK 11 16