Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 40 vom 20.08.1965  - Seite 849 bis 850 - Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr Teill Z1997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1965 Nr. 40 Tag Inhalt Seite 13. 8. 65 Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr............................. 849 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 706-1; ändert Bundesgesetzbl. III 4121-1 und 7100-1 13. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes............................................ 851 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 610-7-4; ändert Bundesgesetzbl. 111 610-1, 610-7, 610-7-1 und 610-8; hebt aul Bundesgesetzbl. III 610-8-4 12. 8. 65 Wahlordnung zum Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz................ 877 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2035-2-1 16. 8. 65 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften......................... 884 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7849-1-4 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30......................................................... 887 a»iit«ii»««iiraiu»iii«Mi»M»™iMi«a^ Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein« über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkc Vom 13. August 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 706-11) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Die Gewerbeordnung-) wird wie folgt geändert: 1. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 (1) Eine ausländische juristische Person bedarf für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Genehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten Gewerbe. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Genehmigung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit erteilt; sie kann befristet, bedingt, unter Auflagen und auf Widerruf erteilt werden. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der ausländischen juristischen Person dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn 1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, 2. die ausländische juristische Person hinsichtlich der Höhe des Kapitals nicht entsprechenden Anforderungen genügt, wie sie das deutsche Recht an vergleichbare inländische juristische Personen stellt. 1) Ändert Bnnde.sqesHzbl. II! 4121-1 und 7100-1 2) Bundescjesely.b!. 111 7100-1 (3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem die ausländische juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erstmalig beginnen will. (4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie 1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), 2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) der Aufsicht unterliegt. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen." 2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: "§ 12 a § 12 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen, die nach den Rechtsvor- 850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt dies nur, wenn ihrj Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht." 3. In § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird." Artikel II § 292 des Aktiengesetzes3) vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 107) wird aufgehoben. Artikel III Für die Abnahme der eidesstattlichen Erklärungen, die nach den Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs an die Stelle der Bescheinigungen über die Konkursfreiheit treten können, sind die Notare zuständig. In der Erklärung ist unter Versicherung an Eides Statt anzugeben, ob und gegebenenfalls wann über das Vermögen des Erklärenden ein Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Hat ein Konkursverfahren stattgefunden, so kann sich die Erklärung auf alle näheren Umstände dieses Verfahrens, insbesondere auch darauf erstrecken, wann und in welcher Weise das Verfahren beendigt worden ist und ob und wie die Gläubiger befriedigt worden sind. Ist die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt worden, so kann sich die eidesstattliche Erklärung in entsprechender Weise auf die damit im Zusammenhang stehenden näheren Umstände erstrecken. Artikel IV Begünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen Behörden oder Stellen zu bestimmen. Artikel V Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel VI Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 13. August 1965 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schwarz Der Bundesminister für Wirtschaft Schmücker «) Bundesgoselzbl. III 4121-1