Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 53 vom 22.09.1965  - Seite 1356 bis 1361 - Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)

Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG) 1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)1) Vom 15. September 1965 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Reichsabgabenordnung2) Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung vom 2. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 665), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Bevollmächtigte, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden. Bevollmächtigte, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach § 107 a befugt zu sein, sind zurückzuweisen. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für 1. Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, Rechtsanwälte und Notare, 2. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, 3. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, 4. Patentanwälte." b) In Absatz 6 werden die Worte ", ein Finanzgericht (der Vorsitzende eines Finanzgerichts) oder der Reichsfinanzhof (der Vorsitzende eines Senats)" gestrichen. c) Absatz 7 wird aufgehoben. d) Absatz 8 wird Absatz 7. 2. Die §§ 143 bis 149 erhalten folgende Fassung: "§ 143 Gegenstand der Verjährung Ansprüche des Abgabenberechtigten aus Steuergesetzen unterliegen der Verjährung nach den folgenden Vorschriften. Die Kosten des Verfahrens über einen Rechtsbehelf verjähren nach § 8 des Gerichtskostengesetzes. § 144 Verjährungsfrist (1) Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen und Verbrauchsteuern ein Jahr, bei den übrigen 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 610-1, 610-5-2 I) Bundesgesetzbl. III 610-1 Steuern fünf Jahre, bei hinterzogenen Beträgen zehn Jahre. Sie beträgt bei den übrigen Ansprüchen ein Jahr. (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Erstattungen und Vergütungen stehen einem Abgabenanspruch gleich. § 145 Beginn der Verjährung (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährung 1. bei den Steuern vom Einkommen (mit Ausnahme der Steuern, die im Abzugsverfahren erhoben werden), bei der Gewerbesteuer (mit . Ausnahme der Lohnsummensteuer) und bei der Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung für den jeweiligen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abgegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung des Steueranspruchs folgt; dies gilt nicht, wenn die Abgabe einer Steuererklärung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist; 2. bei der Erbschaftsteuer a) bei einem Erwerb von Todes wegen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, b) bei einer Schenkung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist, c) bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist, wenn nicht die Verjährung nach Absatz 1 später beginnt; 3. bei der Wechselsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel fällig geworden ist; 4. in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung wegen befristeter, bedingter oder sonst ungewisser Verhältnisse ausgesetzt ist oder das Finanzamt die Steuer vorläufig festgesetzt hat, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ungewißheit beseitigt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 100 Abs. 2 und 3; 5. bei Ansprüchen auf Rückzahlung von Erstattungen und Vergütungen, wenn ein Ver- Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1357 gütungs- oder Erstatlungsanspruch nicht bestanden hat, mit Abiaul des Kalenderjahres, in dem die Erstattung oder Vergütung geleistet worden ist; im übrigen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung weggefallen sind. § 146 Hemmung der Verjährung Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. § 146a Ablaufhemmung (1) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist die Festsetzung einer Abgabe angefochten, so verjähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der dem Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde liegt, nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden ist. (2) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Steuermeßbescheid, ein Feststellungsbescheid, ein Zerlegungsbescheid, ein Zuteilungsbescheid oder ein Bescheid nach § 212 c angefochten, so verjähren Ansprüche aus dem Sachverhalt, der dem Verfahren über den Rechtsbehelf zugrunde liegt, nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem der angefochtene Bescheid unanfechtbar geworden ist. Ein Antrag nach den §§ 212c, 387 Abs. 3 letzter Satz, § 390 dieses Gesetzes oder nach § 27 des Gewerbesteuergesetzes steht einer Anfechtung im Sinne des Satzes 1 gleich. In den Fällen des § 35 b des Gewerbesteuergesetzes gilt Satz 1 entsprechend. (3) Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist mit einer Betriebsprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so verjähren die Ansprüche, auf die sich die Betriebsprüfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der Betriebsprüfung erstrecken sollte, nicht, bevor die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder dem Steuerpflichtigen die Mitteilung zugegangen ist, daß eine Festsetzung unterbleibt. (4) Bei hinterzogenen Beträgen verjährt der Anspruch nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist. § 147 Unterbrechung der Verjährung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung Im Konkurs und durch Ermittlungen des Finanzamts über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (2) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (3) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. § 148 Wirkung der Verjährung Durch die Vollendung der Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen. § 149 Verjährung gegenüber dem Haftenden Ist der Anspruch gegen den Abgabenpflichtigen verjährt, so kann der neben dem Abgaben-pflichtigen Haftende nicht mehr in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Haftung ihm gegenüber durch Haftungsbescheid geltend gemacht worden ist oder daß ihm selbst eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei zur Last fällt." 3. § 156 wird aufgehoben. 4. § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 150 Abs. 2 und § 154 gelten entsprechend." 5. In § 225 Satz 3 werden hinter den Worten "verjährt ist" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Worte "im Sinne des § 145 Abs. 1 gilt der Anspruch als mit der Beseitigung der Ungewißheit entstanden" gestrichen. 6. § 325 erhält folgende Fassung: "§ 325 Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet werden, können im Verwaltungsweg erzwungen werden. Zu diesem Zweck kann das Finanzamt die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Es hat dabei die gleichen Befugnisse wie im Steuerermittlungsverfahren." 7. § 326 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und 2; in dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "das Zwangsverfahren" durch die Worte "die Zwangsvollstreckung" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn 1. dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung, durch die er zur Leistung aufgefordert wird (Leistungsgebot), bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist oder 2. der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund eines Steuergesetzes selbst er- 1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I rechnete und erklärte, angemeldete oder vorangemeldete Leistung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erbracht hat." 8. § 328 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Pfändung" durch das Wort "Zwangsvollstreckung" und die Worte "durch Klage" durch die Worte "durch Klage vor den ordentlichen Gerichten" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung. (3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen den Bund oder ein Land und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen." 9. § 330 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 326 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend." b) Absatz 2 Sätze 2 bis 4 werden gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 326 Abs. 3" durch die Angabe "§ 326 Abs. 1" ersetzt. 10. § 331 erhält folgende Fassung: "§ 331 Vollstreckungsersuchen (1) Soweit ein Finanzamt auf Ersuchen eines anderen Finanzamts die Pfändung und Versteigerung von Sachen oder die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ausfuhrt, tritt es an die Stelle des anderen Finanzamts. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt das ersuchende Finanzamt verantwortlich. (2) Hält sich das ersuchte Finanzamt für unzuständig oder hält es die Handlung, um die es ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt es seine Bedenken dem ersuchenden Finanzamt mit. Besteht dieses auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt das ersuchte Finanzamt die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des ersuchten Finanzamts." 11. § 332 erhält folgende Fassung: "§ 332 Offenbarungseid (1) Hat die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein: 1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen; 2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten; 3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten. (2) Der Vollstreckungsschuldner hat den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Das Finanzamt kann von der Abnahme des Eides absehen. (3) Ein Vollstreckungsschuldner, der den in dieser Vorschrift oder den in § 807 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung) noch nicht gelöscht worden ist, ist in den ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des Offenbarungseides nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre den Offenbarungseid geleistet hat oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Eidesleistung angeordnet ist. (4) Das Finanzamt nimmt den Offenbarungseid selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner zur Eidesleistung bereit ist. Nach der Eidesleistung hat das Finanzamt dem Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und Anschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Eidesleistung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. § 915 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. (5) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Leistung des Offenbarungseides anberaumten Termin vor dem Finanzamt nicht erschienen oder verweigert er die Vorlegung des Vermögensverzeichnisses oder die Leistung des Offenbarungseides, so kann das Finanzamt das zuständige Amtsgericht um die Abnahme des Offenbarungseides Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1359 ersuchen. Die §§ 899, 900 Abs. 1 und 3, §§ 901 und 902, 904 bis 910, 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Das Amtsgericht hat nicht zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet ist. Es kann jedoch die Anordnung der Haft aussetzen, bis über eine Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Verfügung, mit der das Finanzamt die Leistung des Offenbarungseides angeordnet hat, rechtskräftig entschieden worden ist. (6) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen des Finanzamts ab, den Offenbarungseid abzunehmen oder die Haft anzuordnen, so ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben." 12. § 333 erhält folgende Fassung: "§ 333 Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung Soweit im Einzelfall die Zwangsvollstreckung unbillig ist, kann das Finanzamt sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben." 13. § 334 erhält folgende Fassung: .,§ 334 Vollziehungsbeamte (1) Das Finanzamt führt die Zwangsvollstrek-kung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus. (2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag des Finanzamts ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen." 14. Hinter § 334 wird folgender § 334 a eingefügt: "§ 334 a Angabe des Schuldgrundes Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat das Finanzamt den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn das Finanzamt die Art der Abgabe und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist." 15. In § 340 wird das Wort "übergebene" durch die Worte "zu übergebenden" ersetzt. 16. § 350 erhält folgende Fassung: ,,§ 350 Unpfändbarkeit von Sachen Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt das Finanzamt." 17. § 351 Satz 2 wird gestrichen. 18. Nach § 351 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 35.1a Aussetzung der Verwertung Das Finanzamt kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre." 19. § 353 erhält folgende Fassung: ,,§ 353 Versteigerung Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung zu verfahren." 20. § 354 erhält folgende Fassung: "§ 354 Zuschlag (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden. (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Das Finanzamt kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 358 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung des Finanzamts aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten." 21. Nach § 354 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 354a Einstellung der Versteigerung (1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, daß der Erlös hinterlegt wird (§ 360 Abs. 4)/ 22. In § 361 Sätze 2 und 3 wird das Wort "Verfügung" jeweils durch das Wort "Pfändungsverfügung" ersetzt. 1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 23. § 362 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pändungsverfügung die Aushändigung des Flypothekenbriefes an das Finanzamt erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen des Finanzamts." b) In Absatz 2 werden die Worte "der Pfändungsbeschluß" durch die Worte "die Pfändungsverfügung" ersetzt. 24. § 365 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "ihm die Vollstreckungsbehörde" durch die Worte "es ihm" ersetzt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Das Finanzamt nimmt den Offenbarungseid selbst ab, wenn der Vollstrek-kungsschuldner zur Eidesleistung bereit ist. Das Finanzamt kann die Eidesnorm der Lage der Sache entsprechend ändern. Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Leistung des Offenbarungseides anberaumten Termin vor dem Finanzamt nicht erschienen oder verweigert er die Leistung des Offenbarungseides, so kann das Finanzamt das zuständige Amtsgericht um die Abnahme des Offenbarungs-eides ersuchen. §§ 899, 900 Abs. 1 und 3, §§ 901 und 902, 904 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung sowie § 332 Abs. 5 Sätze 3 und 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden." 25. § 366 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "in § 361 bezeichneten Verfügung" durch das Wort "Pfändungsverfügung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "den Pfändungsbeschluß" durch die Worte "die Pfändungsverfügung" ersetzt. 26. § 375 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "die Vollstreckungsbehörde" durch die Worte "das Finanzamt" und das Wort "sie" durch das Wort "es" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wenn es dazu des Besitzes von Sachen bedarf, kann das Finanzamt die Sachen durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder sich nach § 348 Abs. 4, § 368 Abs. 2 Satz 1 in den Besitz der Sachen setzen. Das Finanzamt kann die Sachen hinterlegen oder als Sicherheit behalten." 27. § 376 wird aufgehoben. 29. In § 381 Satz 1 werden die Angabe "376", der nachfolgende Beistrich sowie die Worte "durch die Vollstreckungsbehörde" gestrichen. 30. Es werden ersetzt a) in § 152 Abs. 1 die Worte "das Zwangsverfahren" durch die W7orte "die Zwangsvollstreckung" und das Wort "es" durch das Wort "sie"; b) in § 329 Satz 1 die Worte "das Zwangsverfahren" durch die Worte "die Zwangsvollstreckung"; c) in § 327 Abs. 2 Satz 2 die Worte "dem Zwangsverfahren" und in § 328 Abs. 1 Satz 2 und § 330 Abs. 2 Satz 1 die Worte "des Zwangsverfahrens" jeweils durch die Worte "der Zwangsvollstreckung"; d) in §§ 339, 351 Satz 3, §§ 357, 358, 361 Satz 1, § 367 Satz 1, § 368 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 371 Abs. 4 und 5, § 372 Abs. 1 Satz 2 und § 378 Abs. 2 die Worte "die Vollstrek-kungsbehörde" jeweils durch die Worte "das Finanzamt"; e) in § 337 Abs. 1, § 351 Satz 1, § 352 Abs. 2 Satz 2, § 375 Abs. 3 und § 381 Satz 2 die Worte "der Vollstreckungsbehörde" jeweils durch die Worte "des Finanzamts"; f) in §§ 336, 342 Abs. 1 Satz 1, § 345 Abs. 1 und 2, § 348 Abs. 3, § 352 Abs. 1, § 359 Abs. 1 Satz 3, § 361 Sätze 1 und 4, § 364 Abs. 2 Satz 1, § 365 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 368 Abs. 3 Satz 3, § 371 Abs. 2 und § 375 Abs. 1 das Wort "Schuldner" jeweils durch das Wort "Vollstreckungsschuldner"; g) in § 335 Abs. 1, §§ 336, 348 Abs. 1 und 2, § 351 Satz 4, §§ 357, 358, 365 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, § 368 Abs. 3 Satz 2 und § 375 Abs. 3 die Worte "des Schuldners" jeweils durch die Worte "des Vollstreckungsschuldners". Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichabgabenordnung3) Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte "des § 812 der Zivilprozeßordnung und des § 19 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070)" durch die Worte "der §§ 812, 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 werden hinter der Angabe "375" der Beistrich und die Angabe "376" gestrichen. 28. § 377 wird aufgehoben. 3) Bundesgesetzbl. III 610-5-2 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1965 1361 Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung4) Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 903 werden die Worte "in § 807 erwähnten Offenbarungseid" durch die Worte "in § 807 dieses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Offenbarungseid" ersetzt. 2. Hinter § 915 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halbsatz eingefügt: "in dieses Verzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die einen Offenbarungseid nach § 332 der Reichsabgabenordnung geleistet haben." Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften Die in Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952) aufgeführten Vorschriften treten, soweit sie noch nicht gegenstandslos geworden sind, außer Kraft. Artikel 5 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 und 5 sind erstmals auf Abgabenansprüche anzuwenden, die mit Ablauf des Kalenderjahres 1965 oder später entstehen. Sie sind jedoch auch auf Abgabenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Steueranpassnngs-gesetzes anzuwenden, die während des Kalenderjahres 1965 entstanden sind. (2) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten die §§ 143 bis 149, 225 der Reichsabgabenordnung in der früheren Fassung, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt. (3) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an wird die Verjährung der in Absatz 2 bezeichneten Abgabenansprüche nur nach den §§ 146, 146a und 147 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes gehemmt oder unterbrochen, jedoch bleiben frühere Unterbrechungshandlungen wirksam. Für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Abgabenanspruchs erbracht werden, gilt § 148 Satz 2 der Reichsabgabenordnung in der früheren Fassung nicht mehr. (4) Die Aufhebung des § 156 der Reichsabgabenordnung durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes gilt erstmals für Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Tilgung eines erloschenen Erstattungsanspruchs geleistet worden sind. (5) Ist eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden, so wird sie nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (6) Die Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen richtet sich nach § 351 a der Reichsabgabenordnung. (7) Auf das Verfahren zur Leistung des Offenbarungseides findet § 332 der Reichsabgabenordnung Anwendung. Die Leistung des Offenbarungseides nach § 325 der Reichsabgabenordnung in der bisherigen Fassung steht der nochmaligen Leistung des Offenbarungseides nicht entgegen, auch wenn seither noch nicht drei Jahre verstrichen sind. Dasselbe gilt für die nach dem bisherigen Recht abgegebene Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides. Artikel 6 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. September 1965 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Zinn Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün «) Bundesgesetzbl. III 310-4