Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 57 vom 09.10.1965  - Seite 1477 bis 1509 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

Finanzgerichtsordnung (FGO) Bundesgesetzblatt Teill 1477 Z1997A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1965 Nr. 57 Tag Inhalt. 6. 10. 65 Finanzgerichtsordnung (FGO)............................................................ Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 350-1; ändert Bundesgesetzbl. III 201-3, 600-1, 610-1, 610-2-2, 610-4-4, 610-6-5, 610-7-1, 610-8, 610-10, 611-1, 612-7, 612-10, 613-3, 7690-1, 7691-1, 7841-5, 7841-6, 7842-11, 7843-4, 7843-11, 800-7; hebt auf Bundesgesetzbl. III 350-1, 350-2, 350-3-a, 350-3-b, 350-3-c, 350-3-e, 350-3-i, 350-3-g, 350-3-i, 350-3-1 und 350-4. Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................... Seite 1477 1510 Finanzgerichtsordnung (FGO) Vom 6. Oktober 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 350-11) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Gerichtsverfassung Abschnitt I Gerichte § 1 Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. § 2 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München. § 3 (1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts, 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes, 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte, 5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten, 1) Ändert Bundesgesetzbl. III 201-3, 600-1, 610-1, 610-2-2, 610-4-4, 610-6-5, 610-7-1, 610-8, 610-10, 611-1, 612-7, 612-10, 613-3, 7690-1, 7691-1, 7841-5, 7841-6, 7842-11, 7843-4, 7843-11, 800-7; hebt auf Bundesgesetzbl. III 350-1, 350-2, 350-3-a, 350-3-b, 350-3-c, 350-3-e, 350-3-f, 350-3-g, 350-3-i, 350-3-1 und 350-4. 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren. § 4 (1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Senatspräsidenten kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. (2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen. (3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Finanz-richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Finanzrichter nicht mit. § 5 Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn kein Senatspräsident als ständiger Vertreter (Vizepräsident) bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste Senatspräsident oder Richter. § 6 (1) Das Präsidium des Finanzgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Richtern. 1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (2) Sind bei einem Finanzgericht zu Beginn des Geschäftsjahres mehr als zehn Senatspräsidenten angestellt, so gilt § 64 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. (3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. § 7 (1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat, dem er sich anschließt, über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Präsident und die Senatspräsidenten nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Senate und bestimmt deren ständige Mitglieder sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter. Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate bestimmt werden. (3) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Senats oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig wird. § 8 (1) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die einzelnen Richter. (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Senats nötig wird. § 9 Das Präsidium erläßt eine Geschäftsordnung. § 10 (1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl. (2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. (3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. (4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 9 sinngemäß. § 11 (1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern; die Richter und ihre Ver- treter werden durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. In den Fällen des Absatzes 3 kann jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Absatzes 4 der erkennende Senat einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden; die entsandten Richter sind abstimmungsberechtigt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung sein Vertreter. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat. (4) Der erkennende Senat kann in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es fordern. (5) Der Große Senat entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung über die Rechtsfrage. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. § 12 Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt. § 13 Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechtsund Amtshilfe. Abschnitt II Richter § 14 (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. § 15 Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden. Abschnitt III Ehrenamtliche Finanzrichter § 16 Der ehrenamtliche Finanzrichter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit. § 17 Der ehrenamtliche Finanzrichter muß Deutscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1479 seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. § 18 Vom Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters sind ausgeschlossen 1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Steuer- oder Monopolvergehens mit Ausnahme eines Steuervergehens nach § 413 der Reichsabgabenordnung verurteilt worden sind, 2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Verbrechens öder Vergehens erhoben ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, 4. Personen, die in den letzten drei Jahren wegen Nichtzahlung einer Geldschuld den Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die Haftbefehl zur Leistung eines solchen Offenbarungseids erlassen worden ist, 5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. § 19 Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Richter, 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. § 20 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener, 2. ehrenamtliche Richter, 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Finanzrichter tätig gewesen sind, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. § 21 (1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder 2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder 3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder 5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. (3) Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Finanzrichters. (4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2. (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. § 22 Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden für jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt. § 23 (1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter bestellt. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Finanzrichter erfüllen. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des 1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Finanzgerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, daß jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuß entsendet und daß jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt. (3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind. § 24 Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Finanzrichtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird. § 25 Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanzrichter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Finanzrichter aufgenommen werden. § 26 (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Finanzrichtern. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Finanzrichter im Amt. § 27 (1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Finanzrichter heranzuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß. (2) Für die LIeranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Finanzrichter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. § 28 (1) Der ehrenamtliche Finanzrichter ist bei seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Amtszeit. (2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Finanzrichters getreulich zu erfüllen, Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und das Steuergeheimnis zu wahren." (3) Der ehrenamtliche Finanzrichter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mit Gott helfe." (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (5) Ist ein ehrenamtlicher Finanzrichter Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. (6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (7) über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. Ein Abdruck der Eidesformel mit dem Wortlaut der §§ 22, 412 der Reichsabgabenordnung ist dem ehrenamtlichen Finanzrichter auszuhändigen. § 29 Der ehrenamtliche Finanzrichter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. § 30 (1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden. (2) Der Vorsitzende spricht die Verurteilung aus. Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben. Abschnitt IV Gerichtsverwaltiing § 31 Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. § 32 Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden. Abschnitt V Finanzreciitsweg und Zuständigkeit Unterabschnitt 1 Finanzrechtsweg § 33 (1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, 2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1481 den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu vollziehen sind und soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, 3. in den beruisrechllichen Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, die durch den Zweiten Teil des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) geregelt sind, sowie in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Zu-lässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen, soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, 4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. (2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden und der Finanzbehörden des Landes Berlin zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf das Verwaltungssteuerstrafverfahren keine Anwendung. § 34 (1) Die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen be-schrittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der Finanzgerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit für gegeben hält. (2) Hat ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder ein Gericht der Arbeits-, Verwaltungsoder Sozialgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit an diese Entscheidung gebunden. (3) Hält ein Gericht der Finanzgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im. Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werden. (4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß verweisen. Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit § 35 Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist, soweit nicht nach § 37 der Bundesfinanzhof zuständig ist. § 36 Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats. § 37 Der Bundesfinanzhof entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über 1. die Klage wegen erstinstanzlicher Verwaltungsakte des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiete der Eingangsabgaben, 2. die Klage wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte, 3. die Klage wegen der Bescheide, durch die auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes oder des Gesetzes über das Branntweinmonopol ein Kontingentfuß oder ein Kontingent für einen Betrieb festgesetzt wird, , 4. die Klage wegen monopolrechtlicher Verwaltungsakte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der Monopolverwaltung für Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin oder ihrer Aufsichtsbehörden. Unterabschnitt 3 örtliche Zuständigkeit § 38 (1) örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat oder von der ein Verwaltungsakt begehrt wird. (2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das .Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft. Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung. 1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks. § 39 (1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, 2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Fmanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist, 3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, 4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, 5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist. (2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Zweiter Teil Verfahren Abschnitt I Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht § 40 (1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde. § 41 (1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). (2) Die Feststeilung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsoder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. § 42 (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. (2) Entscheidungen in einem Feststellungsbescheid oder in einem Steuermeßbescheid können nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch Anfechtung des Steuerbescheides angegriffen werden, dessen Grundlage sie sind. (3) Liegen einem Feststellungsbescheid Feststellungen zugrunde, die in einem anderen Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann jener Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die Feststellungen in dem anderen Feststellungsbescheid unzutreffend seien; dieser Einwand kann nur gegen den anderen Feststellungsbescheid erhoben werden. (4) Zerlegungsbescheide und Zuteilungsbescheide können nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der zerlegte oder zugeteilte Steuerbetrag oder Steuermeßbetrag unrichtig festgesetzt worden sei. § 43 Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. § 44 (1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. § 45 (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die ihn erlassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. Sonst ist die Klage als Einspruch zu behandeln. Hat von mehreren Berechtigten einer Einspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist zunächst über den Einspruch zu entscheiden. (2) Die Anfechtungsklage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Sicherungsverfahrens geltend gemacht wird. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1483 § 46 (1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage innerhalb der Fristen des Absatzes 2 abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen. (2) Die Klage nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden; dies gilt nicht, wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unterblieben ist. § 56 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, daß eine der in §230 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung genannten Stellen über einen bei ihr gestellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. § 47 (1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. (2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekanntgegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übersenden. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheides zuständig ist. (4) Absätze 2 und 3 finden in den Fällen des § 37 keine Anwendung. § 48 (1) Eine Klage in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gewerblichen Betriebes oder über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen, können die folgenden Personen erheben: 1. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt: jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; 2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich angeht: der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird; 3. im übrigen: nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder Gemeinschafter. (2) Sind in anderen als den Fällen des Absatzes 1 einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugt, Klage zu erheben. § 49 Tritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück oder ein Mineralgewinnungsrecht, nachdem darüber ein Feststellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid, ein Realsteuerbescheid, ein Zerlegungsbescheid oder ein Zuteilungsbescheid erlassen worden ist, eine Rechtsnachfolge oder eine Nachfolge im Besitz ein, während eine Frist zur Erhebung der Klage gegen einen dieser Bescheide oder gegen eine dazu ergangene Einspruchsentscheidung läuft, so kann auch der Nachfolger die Klage erheben. § 50 (1) Auf die Erhebung der Klage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art oder eine Einspruchsentscheidung kann verzichtet werden. Der Verzicht kann auch vor Ergehen des Verwaltungsaktes oder der Einspruchsentscheidung ausgesprochen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen, soweit deren Mitteilung für den Steuerbescheid vorgeschrieben ist, und die Höhe der Steuer dem Verzichtenden bekanntgegeben sind. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Selbsterrechnungserklärung zusammen mit dem Verzicht auf die Bekanntgabe eines Steuerbescheides ausgesprochen werden, wenn der Verzicht auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Selbsterrechnungserklärung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird die Klage unzulässig. (2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder zu erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wenn er vor dem Ergehen des Verwaltungsaktes erklärt wird, kann er innerhalb eines Monats nach der Verzichterklärung zurückgenommen werden; der Verzichtende ist hierüber schriftlich zu belehren; § 55 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß. 1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Abschnitt II Allgemeine Verfahrensvorschriften § 51 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung und § 70 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Finanzrichter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Finanzrichter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. § 52 (1) §§ 169, 172 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß. (2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt. (3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. § 53 (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. (3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt. § 54 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung. § 55 (1) Ist im Fall der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt schriftlich ergangen, so beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Be- rechtigte über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Dies gilt für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art, für die eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrieben ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß. § 56 (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. (5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. § 57 Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene, 4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§§ 61 und 122 Abs. 2). § 58 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen, 2. die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie, durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. (2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1485 sind, für alle Falle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. § 59 Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden. § 60 (1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist. (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden. (3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind. (4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. (5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustel-lungsbevollmächtiglen zu benennen. (6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. § 61 Ist im außergerichtlichen Vorverfahren eine Beschwerdeentscheidung ergangen, so kann die Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, dem Verfahren beitreten. § 62 (1) Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß. (2) Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 107 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung genannten Personen. Bevoll- mächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach § 107 a der Reichsabgabenordnung befugt zu sein, sind zurückzuweisen. (3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug § 63 (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. (2) Hat das Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion oder die Hilfsstelle eines Finanzamts den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen das Finanzamt zu richten. § 64 (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Finanzgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 65 (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. § 66 (1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. (2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit oder einem ordentlichen Gericht oder einem Gericht der Arbeits-, Ver-waltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig. (3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zu-lässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges werden durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. 1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I § 67 (1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. (3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar. § 68 Wird der angefochten,© Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird dieser auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens. § 69 (1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt für die Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Grund eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides ergangen sind. (2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Beantragt der beteiligte Abgaben- oder Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll diese erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Wird die Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines auf Grund dieser Bescheide etwa ergangenen Bescheides auszusetzen. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (3) Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Dei Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. (4) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmono-polgesetzes bleibt unberührt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ver-waltungsaktes bestehen. § 70 (1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend; dies gilt nicht für die Verweisung an den Bundesfinanzhof. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. § 71 (1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übersenden. § 72 (1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Vorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. (2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagrücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß. . § 73 (1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren zusammengefaßte Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. (2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstandes nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, daß die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1487 § 74 Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. § 75 Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen. § 76 (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 170 Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (3) Die Verpflichtung des Finanzamts, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgabenordnung), wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt. § 77 (1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. (3) Hat die Finanzbehörde den Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so hat sie dem Gericht eine Abschrift dieses Verwaltungsaktes zu übersenden. § 78 (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. § 79 Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er ist berechtigt, die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes zu laden. Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. § 80 (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe, androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß die angedrohte Strafe fest. Androhung und Festsetzung der Strafe können wiederholt werden. (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist die Strafe dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist. § 81 (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. § 82 Soweit §§83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. 1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I § 83 Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. § 84 (1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten §§ 175 bis 178 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. (2) Angehörige sind vor der Anhörung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind 1. der Verlobte; 2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; 4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt auch, a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist); b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; 5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene; 6. Pflegeeltern und Pflegekinder. (3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern. § 85 Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Schriftstücke und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der §§ 183 bis 185 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. § 86 (1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 22 der Reichsabgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. (2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder Ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskünfte verweigern. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Gericht der Hauptsache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen. Im Fall des Absatzes 2 ist die oberste Aufsichtsbehörde zu diesem Verfahren beizuladen. Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. § 87 Wenn von Behörden, von Verbänden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von geschäftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht kommen, an den Vorstand oder an die Geschäfts- oder Betriebsleitung zu richten. § 88 Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist. § 89 Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden gelten § 380 der Zivilprozeßordnung und § 202 Abs. 8 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. § 90 (1) Das Gericht entscheidet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (3) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden. Jeder der Beteiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als Urteil. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. § 91 (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1489 § 92 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. § 93 (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. (3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen. §94 (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorganges oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Niederschrift genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussage auch unterschreiben. Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen §95 über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden. §96 (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; §§ 205 a, 208 und 217 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. §97 über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. §98 Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen. §99 Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. §100 (1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (2) Richtet sich die Klage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art oder gegen einen sonstigen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt mit Ausnahme der Verwaltungsakte, die Ungehorsamsfolgen festsetzen, so kann das Gericht, wenn es einen anderen Betrag feststellt, diesen selbst festsetzen. Wenn das Gericht wesentliche Verfahrensmängel feststellt und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Aufklärung für nötig hält, so kann es den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. 1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (3) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig. § 101 Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. §102 Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. §103 Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. §104 (1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben. (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. § 105 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Finanzrichter bedarf es nicht. (2) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, L- 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der n Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt i- haben, 3. die Urteilsformel, 4. den Tatbestand, s 5. die Entscheidungsgründe, t. 6. die Rechtsmittelbelehrung. ¦- (3) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht a vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei e Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu überge-r ben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind als- bald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben. (4) Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen [ Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art kann bei einem Wert des Streitgegenstandes bis einhundert Deutsche Mark von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und die Würdigung des Vorbringens und der Beweisergebnisse auf Abweichungen gegenüber der : Begründung der Einspruchsentscheidung beschränkt werden. Dies gilt nicht für Verfahren, denen kein außergerichtliches Vorverfahren vorangegangen ist. (5) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. §106 §§ 104 und 105 gelten für Vorbescheide sinngemäß. §107 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. §108 (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. § 109 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1491 bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. §110 (1) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, deren Rechtsnachfolger und in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter so weit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört; dies gilt auch, wenn ein Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion beteiligt ist. (2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Zurücknahme, Ersetzung und Änderung von Verfügungen sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. §111 (1) Wird eine festgesetzte Abgabenschuld durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen herabgesetzt, so ist der auf die Abgabenschuld zuviel entrichtete Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag nach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen. Ist der Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eine festgesetzte Abgabenschuld durch rechtskräftigen Verwaltungsakt nach den §§93 und 94 der Reichsabgabenordnung herabgesetzt wird oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein rechtskräftiger Verwaltungsakt nach den §§ 93 und 94 der Reichsabgabenordnung zu einer Herabsetzung der Abgabenschuld nach § 212 b Abs. 3, § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung oder nach § 35 b des Gewerbesteuergesetzes führt. (3) Ein zuviel entrichteter Betrag wird nicht verzinst, soweit einem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 auferlegt worden sind. (4) Absätze 1 bis 3 sind bei Vergütungsansprüchen sinngemäß anzuwenden. §112 (1) Soweit eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art oder eine Einspruchsentscheidung rechtskräftig abgewiesen worden ist, sind für den geschuldeten Abgabenbetrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zinsen nach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu entrichten. (2) Zinsen werden erhoben vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aussetzung der Vollziehung. (3) Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforderung von Vergütungen sinngemäß anzuwenden. §113 (1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 142) und Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen. §114 (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in be-zug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. (4) Gegen die einstweilige Anordnung kann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. §§ 924 und 925 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle des § 69. Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens Unterabschnitt 1 Revision § 115 (1) Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes eintausend Deutsche Mark übersteigt oder wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. 1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird; in diesem Fall sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf der Revisionsfrist. § 116 (1) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, 5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. (2) Der Zulassung bedarf es ferner nicht für die Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen. § 117 Gegen Urteile nach § 114 Abs. 4 ist die Revision nicht zulässig. § 118 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe. (2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. (3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. § 119 Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. § 120 (1) Die Revision ist bei dem Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vcr ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs verlängert werden. (2) Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. (3) Das Finanzgericht legt die Revisions- oder Beschwerdeschrift dem Bundesfinanzhof mit den Akten vor. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1493 § 121 Für die Revision gelten die Vorschriften der Abschnitte III und IV sinngemäß, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 122 (1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. (2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann der Bundesminister der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten. § 123 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. § 68 bleibt unberührt. § 124 Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. § 125 (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Vorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. § 126 (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbst entscheiden oder 2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. (4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. (5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen. § 127 Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen. Unterabschnitt 2 Beschwerde § 128 (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Gerichts steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden; dies gilt nicht für die Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens. (3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren and Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. § 129 (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht. § 130 (1) Hält das Finanzgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen. (2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen. § 131 (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. 1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I § 132 über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluß. § 133 (1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß. (2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß. Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens § 134 Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten § 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind. (5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden. § 136 (1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen. (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. (4) Wird ein Rechtsstreit nach den §§34 und 70 an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 137 Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. § 138 (1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billiaem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder daß im Falle der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn die angefochtene Einspruchsentscheidung oder der angefochtene Verwaltungsakt nach § 100 Abs. 2 Satz 2 vom Gericht ohne eigene Entscheidung in der Sache aufgehoben wird. § 137 gilt sinngemäß. § 139 (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten. (3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (§ 107a der Reichsabgabenordnung), sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1495 Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet. (4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. § 140 (1) Auf die Gerichtskosten findet das Gerichtskostengesetz sinngemäß Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. (2) Eine gerichtliche Verfügung darf nicht von der Zahlung der erforderten Prozeßgebühr abhängig gemacht werden. (3) Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen. § 141 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn vor einer gerichtlichen Verfügung der Rechtsbehelf zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt wird. Soweit nicht Satz 1 anzuwenden ist, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt wird, bevor ein Vorbescheid ergangen ist, mit der Erörterung der Streitsache in mündlicher Verhandlung begonnen worden oder eine den Rechtsstreit beendende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. § 142 (1) Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Ist das Armenrecht bewilligt, so kann ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch eine solche Person erforderlich erscheint. (2) Die Bewilligung des Armenrechts ist unanfechtbar. § 143 (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden. § 144 Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfange nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. § 145 (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt die Beschwerde statt. § 146 (1) Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision oder der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Errechnung der Gebühren maßgebend. Soweit eine Entscheidung gemäß Satz 1 nicht ergeht, wird der Streitwert durch Beschluß des Gerichts festgesetzt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. (2) Die Festsetzung gemäß Absatz 1 kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung beim Bundesfinanzhof schwebt, von diesem von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. (3) Gegen einen Beschluß des Finanzgerichts gemäß Absätzen 1 und 2 ist die Beschwerde zulässig. § 147 Die Gebühren und die Auslagen des Gerichts werden bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. Sie werden vom Finanzamt erhoben. Die Kosten, die beim Bundesfinanzhof entstanden sind, sind an den Bund abzuführen; die Kosten, die bei den Finanzgerichten entstanden sind, fließen den Ländern zu. § 148 (1) Gegen den Kostenansatz ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen, über die Zulässigkeit der Erinnerung ist der Kostenpflichtige zu belehren. (2) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, daß die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. (3) über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. Dieser ist kostenfrei; er ist unanfechtbar, es sei denn, daß das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. § 115 Abs. 2 "bis 5 gilt sinngemäß. (4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. § 149 Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 148 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß. 1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Abschnitt II Vollstreckung § 150 Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter. Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß. § 151 (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Fmanzgericht. (2) Vollstreckt wird 1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, 2. aus einstweiligen Anordnungen, 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. (3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. § 152 (1) Soll im Falle des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen. (2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen. (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundesoder Landesbehörden des zuständigen Ministers. (4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. (5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt. § 153 In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht. §154 Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen §155 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. §156 Der Bund trägt die Verpflichtungen des Landes Bayern, die durch den früheren Reichsfinanzhof oder den Obersten Finanzgerichtshof in München entstanden sind. §157 Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. §158 (1) An die Stelle der in § 46 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Sechsmonatsfrist tritt für die Erhebung der Klage wegen eines Verwaltungsaktes der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern für drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist von neun Monaten. Die Geltungsdauer von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden, wenn die Überlastung der Finanzämter dann noch andauert. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1497 (2) Die in § 46 Abs. 2 vorgesehene Frist für die Erhebung der Klage läuft in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab. § 159 Für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof gilt für die Dauer von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von § 90 folgendes: Der Bundesfinanzhof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn ein Beteiligter es beantragt oder wenn der Vorsitzende des Senats oder der Senat es für angemessen hält. Hat ein Beteiligter die mündliche Verhandlung beantragt, so kann der Bundesfinanzhof ohne mündliche Verhandlung einen Vorbescheid erlassen. § 160 Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. §161 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen, die denselben Gegenstand regeln, aufgehoben, soweit sie nicht schon außer Kraft getreten sind, besonders 1. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 19572) (Bundesgesetzbl. I S. 1746), 2. das Gesetz über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950») (Bundesgesetzbl. S. 257), 3. die Verordnung Nr. 175 der Britischen Militärregierung (Verordnungsblatt der britischen Zone 1948 S. 385), 4. das Gesetz über die Ermächtigung der Landesregierungen zur Verlängerung der Wahlperiode der ehrenamtlichen Mitglieder der Finanzgerichte vom 21. Juli 19544) (Bundesgesetzbl. I S. 213), 5. §§ 50 und 51 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 19245) (Reichsgesetzbl. I S. 74), 6. die Rechtsanordnung über die Wiedereinführung des Berufungsverfahrens in Steuersachen und über die Errichtung eines Finanzgerichts vom 21. März 19476) (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 102), 7. die Verordnung zum Vollzug des Kontrollratsgesetzes Nr. 36 über Verwaltungsgerichte vom 25. August 19487) (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 111), 8. das Gesetz über die Finanzgerichte vom 30. Juni 1958 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 170), 2) Bundesgesetzbl. III 350-2 8) Bundesgesetzbl. III 350-1 4) Bundesgesetzbl. III 350-4 5) Bundesgesetzbl. III 610-4-4 «) Bundesgesetzbl. III 350-3-i 7) Bundesgesetzbl. III 350-3-a i 9. das Gesetz zur Wiederherstellung der Finanz-i gerichtsbarkeit vom 19. Mai 19488) (Bayerisches I Gesetz- und Verordnungsblatt S. 87), I 10. die Finanzgerichtsordnung vom 22. Oktober I 19489) (Bereinigte Sammlung der bayerischen | FinanzverwaltungsVorschriften I S. 321), | 11. das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit vom I 21. Dezember 1957 (Gesetzblatt der Freien Hanse- stadt Bremen S. 183), ! 12. die Finanzgerichtsordnung vom 13. Oktober i 194710) (Gesetz- und Verordnungsblatt für das I Land Hessen S. 108), j 13. die Verordnung über die Vereidigung der Mitglieder der Finanzgerichte vom 31. Mai 194911) i (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 177), 14. die Verordnung über die Verlängerung der Wahlperiode der ehrenamtlichen Mitglieder der Finanzgerichte vom 12. August 1958 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 343), 15. das Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 11. August 194912) (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 338), 16. die Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 19511S) (Amtsblatt des Saarlandes S. 660), 17. das Gesetz Nr. 616 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit des Saarlandes vom 28. Januar 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 425), und alle zu diesem Gegenstand ergangenen Ausführungsgesetze und -Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. (2) Soweit andere Gesetze Bezeichnungen verwenden oder Vorschriften enthalten, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bezeichnungen und Vorschriften dieses Gesetzes. § 162 Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 193114) (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: "§2 (1) Gesetz ist jede Rechtsnorm. (2) Steuergesetze sind insbesondere! 1. die Reichsabgabenordnung, 2. die Gesetze über die Finanzverwaltung, 3. das Steueranpassungsgesetz, 4. das Steuersäumnisgesetz, 8) Bundesgesetzbl. III 350-3-b ») Bundesgesetzbl. III 350-3-c 10) Bundesgesetzbl. III 350-3-a H) Bundesgesetzbl. III 350-3-f 12) Bundesgesetzbl. III 350-3-g 13) Bundesgesetzbl. III 350-3-1 , 14) Bundesgesetzbl. III 610-1 1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 5. das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung, 6. die Finanzgerichtsordnung, 7. das Bewertungsgesetz, 8. die Gesetze, die die einzelnen Steuern, für deren Verwaltung die Reichsabgabenordnung gilt, regeln oder sichern." 2. § 3 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 erhält folgende Fassung: "3. die Vorschriften über die Verzinsung (§ 127 a dieses Gesetzes und §§ 111 und 112 der Finanzgerichtsordnung), 5. die Vorschriften über Rechtsnachfolger und Haftende (§§ 210 a und 234), 6. die Vorschriften über die Abhängigkeit des Realsteuerbescheides vom Steuermeßbescheid (§ 212 b Abs. 2 und 3, §§ 231 und 232 Abs. 2)." 3. § 18 erhält folgende Fassung: "§18 Die Bundes- und Landesfinanzbehörden sind berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zum Zwecke der Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen." 4. § 19 wird aufgehoben. 5. § 20 wird aufgehoben. 6. In § 23 wird das Wort "Reichs" durch das Wort "Bundes" und das Wort "Rechtsmittel" durch das Wort "Rechtsbehelfs" ersetzt. 7. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die Oberfinanzdirektionen können im Aufsichtsweg Verfügungen und allgemeine Anordnungen nachgeordneter Behörden von Amts wegen oder auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde außer Kraft setzen und diese Behörden anweisen; Verfügungen können jedoch nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sie von den nachgeordneten Behörden zurückgenommen werden könnten." 8. §§ 47 bis 66 werden aufgehoben. 9. § 69 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters der Behörde, der er angehört; bei dem Leiter der Behörde entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei den Ausschußmitgliedern der Ausschuß." 10. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Steuerausschuß." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. § 79 Abs. 2 wird aufgehoben. 12. In § 83 Abs. 2 wird das Wort "Rechtsmittels" durch das Wort "Rechtsbehelfs", das Wort "Rechtsmitteln" durch das Wort "Rechtsbehelfen" ersetzt. 13. § 84 erhält folgende Fassung: "§ 84 Fristen zur Einreichung von Rechtsbehelfen und Erklärungen beginnen für Steuerpflichtige, die zu Anfang der Frist nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, mit ihrer Rückkehr unter der Einschränkung, daß sie für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden höchstens sechs Monate, für andere Abwesende höchstens sechs Wochen betragen. Dies gilt nicht, wenn Bevollmächtigte oder Betriebsleiter im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhanden sind oder vorhanden sein müßten." 14. § 86 erhält folgende Fassung: "§ 86 (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs oder eines rechtsbehelfsähnlichen Antrags oder eine Frist für den Antrag auf Gewährung einer Steuervergütung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden gleich. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Nachsicht auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Nachsicht nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) über den Antrag auf Nachsicht entscheidet die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat." 15. § 87 wird aufgehoben. 16. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben; b) Absatz 3 wird Absatz 2; c) im bisherigen Absatz 3 werden die Worte "oder Verkündung" gestrichen. 17. § 93 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; b) folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auch dann anzuwenden, wenn schon ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Sache rechtshängig geworden ist." Nr. 57 – Tag der Ausgabe: 18. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: "Eine Verfügung der in § 229 bezeichneten Art kann die Behörde, die sie erlassen hat, zurücknehmen oder ändern:"; b) Absatz 2 wird aufgehoben; c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3; d) der bisherige Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(3) Für Einspruchsentscheidungen gilt Absatz 1 sinngemäß." 19. § 97 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die in der Reichsabgabenordnung enthaltenen Vorschriften über den Steueranspruch und den Erstattungsanspruch sowie das für diese Ansprüche geltende Verfahren (einschließlich des Verfahrens über einen Rechtsbehelf) finden auf die Verpflichtung, den Wert von Steuerzeichen an eine Behörde der Finanzverwaltung zu entrichten und auf das Recht, Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Betrags zu verlangen, sinngemäß Anwendung." 20. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "(§ 99 Abs. 1)" gestrichen; b) in Absatz 3 werden die Paragraphenbezeichnung "§ 73 Abs. 5 Ziff. 2" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 73 a" und das Wort "Rechtsmittel" durch das Wort "Rechtsbehelfe" ersetzt. 21. § 109 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes vorgenommen haben, nur dann nach Absatz 1 haftbar, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflicht enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflicht vorliegt, ist bei Rechtsanwälten im ehrengerichtlichen Verfahren, bei Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern im berufsgerichtlichen Verfahren, bei Notaren im Disziplinarverfahren zu entscheiden." 22. § 119 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben; b) im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen. 23. § 150 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird ein Erstattungsanspruch abgelehnt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen." 24. § 155 wird aufgehoben. 25. § 177 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Auskunft können ferner verweigern 1. Verteidiger, Bonn, den 9. Oktober 1965 1499 2. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen, 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, 4. die Gehilfen der in Nummern 1 bis 3 genannten Personen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist." b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. (4) Die Anzeigepflichten der Notare, die sich aus §§ 189 a und 189 b sowie aus § 12 des Wechselsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536) ergeben, bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet." 26. § 188 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Notare sowie" gestrichen. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 27. § 189 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Sämtliche Behörden und Beamten haben Steuervergehen, die sie dienstlich erfahren, den Finanzämtern mitzuteilen." 28. § 198 wird aufgehoben. 29. § 199 wird aufgehoben. 30. In § 200 Abs. 4 Satz 2 und in § 200 a Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "einer Woche" ersetzt durch die Worte "von zwei Wochen". 31. In § 206 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort "endgültig" gestrichen. 32. § 208 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 33. In § 210 b Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort "Grunderwerbsteuer" die Worte "und die Beförderungsteuer" eingefügt. 34. In § 211 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "welches Rechtsmittel" durch die Worte "welcher Rechtsbehelf" und das Wort "es" durch "er" ersetzt. 35. In § 212 b Abs. 3 wird das Wort "Rechtsmittelentscheidung" durch die Worte "Entscheidung über einen Rechtsbehelf" ersetzt. 36. In § 213 wird jeweils das Wort "Rechtsmitteln" durch das Wort "Rechtsbehelfen" ersetzt. 37. In § 218 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Rechtsmittelentscheidung" durch die Worte "Entscheidung über einen Rechtsbehelf" ersetzt. 1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 38. § 222 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Veranlagungsbescheid" durch das Wort "Steuermeßbescheid" ersetzt; b) in Absatz 2 wird das Wort "Reichsfinanzhofs" durch das Wort "Bundesfinanzhofs" ersetzt. 39. Hinter § 226 wird folgender § 226 a eingefügt: "§226a Wird eine Steuerforderung im Konkursverfahren geltend gemacht, so hat das Finanzamt erforderlichenfalls das Bestehen der Steuerforderung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit durch schriftlichen Bescheid festzustellen." 40. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teils (§§ 228 bis 324) wird aufgehoben. An seine Stelle werden folgende Bestimmungen eingefügt: "Dritter Abschnitt Außergerichtliche Rechtsbehelfe Erster Unterabschnitt Zulässigkeit der Rechtsbehelfe §228 (1) Die Rechtsbehelfe dieses Abschnitts sind gegeben 1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, 2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verfügungen in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verfügungen durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, 3. in den berufsrechtlichen Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, die durch den Zweiten Teil des Steuerberatungsgesetzes geregelt sind, sowie in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen, 4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden. (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden und der Finanzbehörden des Landes Berlin zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf das Verwaltungssteuerstrafverfahren keine Anwendung. § 229 Der Einspruch ist gegen folgende Verfügungen gegeben: 1. Steuerbescheide mit Ausnahme der Vorauszahlungsbescheide und der Steuermeßbe- scheide, die ausschließlich für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erteilt werden, 2. Steuermeßbescheide, Feststellungsbescheide über Besteuerungsgrundlagen sowie alle anderen Bescheide, die für die Festsetzung von Abgaben verbindlich sind, 3. Bescheide, durch die ein Antrag auf Erlaß eines Bescheides der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Art, ein Antrag auf Vornahme einer Berichtigungsfeststellung oder Fortschreibungsfeststellung, einer Berichtigungsveranlagung oder Fortschreibungsveranlagung oder ein Antrag auf Erlaß eines Änderungsbescheides ganz oder teilweise abgelehnt wird, 4. Bescheide, die über den Antrag auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung gegen Gesamtschuldner entscheiden (Aufteilungsbescheide), 5. Bescheide, durch die festgestellt wird, daß eine Person oder eine Sache auf Grund von Abgabengesetzen für eine Abgabe haftet (Haftungsbescheide) oder daß jemand auf Grund von Abgabengesetzen wegen einer Abgabenforderung die Zwangsvollstreckung in Vermögen zu dulden hat, das seiner Verwaltung unterliegt (Duldungsbescheide), 6. Bescheide über Abgabenvergünstigungen, auf deren Gewährung oder Belassung ein Rechtsanspruch besteht, 7. Bescheide über Erstattungs- oder Vergütungsansprüche, die aus Rechtsgründen zugelassen sind, und Bescheide über Rückforderungen erstatteter oder vergüteter Beträge, 8. Abrechnungsbescheide, 9. verbindliche Zolltarifauskünfte, 10. Bescheide einer Oberfinanzdirektion, durch die auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes ein Kontingentfuß festgesetzt wird (Kontingentbescheide), 11. Bescheide über Kosten, die auf Grund des § 227 erhoben werden, 12. Bescheide, durch die das Bestehen einer Abgabenforderung und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zur Geltendmachung im Konkursverfahren festgestellt wird, 13. Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide, 14. Feststellungsbescheide nach § 48 Abs. 7 des Zollgesetzes. § 230 (1) Gegen andere als die in § 229 aufgeführten Verfügungen ist die Beschwerde gegeben. (2) Die Beschwerde ist außerdem gegeben, wenn jemand geltend macht, daß über einen von ihm gestellten Antrag auf Erlaß einer Verfügung binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Einspruchsentscheidungen (§ 248 Abs. 1) gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinne. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1501 (3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf 1. Verfügungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der Monopolverwaltung für Branntwein beim Landesfinanzamt Berlin, 2. Entscheidungen des Zulassungsausschusses der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes. § 231 Befugt, die Rechtsbehelfe dieses Abschnitts einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch eine Verfügung oder deren Unterlassung beschwert zu sein. § 232 (1) Verfügungen, die unanfechtbare Verfügungen der in § 229 bezeichneten Art ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. (2) Entscheidungen in einem Feststellungsbescheid oder in einem Steuermeßbescheid können nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch Anfechtung des Steuerbescheides angegriffen werden, dessen Grundlage sie sind. (3) Liegen einem Feststellungsbescheid Feststellungen zugrunde, die in einem anderen Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann jener Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die Feststellungen in dem anderen Feststellungsbescheid unzutreffend seien; dieser Einwand kann nur gegen den anderen Feststellungsbescheid erhoben werden. (4) Zerlegungsbescheide und Zuteilungsbescheide können nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der zerlegte oder zugeteilte Steuerbetrag oder Steuermeßbetrag unrichtig festgesetzt worden sei. § 233 (1) Einen Einspruch in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert eines gewerblichen Betriebes oder über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen, können die folgenden Personen einlegen: 1. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt: jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; 2. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich angeht: der Gesellschafter oder Gemeinschafter, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird; 3. im übrigen: nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder Gemeinschafter. (2) Sind in anderen als den Fällen des Absatzes 1 einheitliche Feststellungsbescheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte befugt, Einspruch einzulegen. § 234 Tritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück oder ein Mineralgewinnungsrecht, nachdem darüber ein Feststellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid, ein Realsteuerbescheid, ein Zerlegungsbescheid oder ein Zuteilungsbescheid erlassen worden ist, eine Rechtsnachfolge oder eine Nachfolge im Besitz ein, während eine Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen dieser Bescheide läuft, so kann auch der Nachfolger den Einspruch einlegen. § 235 (1) Auf die Einlegung des Einspruchs gegen eine Verfügung der in § 229 bezeichneten Art kann verzichtet werden. Der Verzicht kann auch schon vor Ergehen der Verfügung ausgesprochen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen, soweit deren Mitteilung für den Steuerbescheid vorgeschrieben ist, und die Höhe der Steuer dem Verzichtenden bekanntgegeben sind. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Selbsterrechnungserklärung gleichzeitig mit dem Verzicht auf die Bekanntgabe eines Steuerbescheides ausgesprochen werden, wenn der Verzicht auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Selbsterrechnungserklärung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig. (2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde, die die Verfügung erlassen oder zu erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wenn er vor dem Ergehen der Verfügung erklärt wird, kann er binnen eines Monats nach der Verzichterklärung zurückgenommen werden; der Verzichtende ist hierüber schriftlich zu belehren; § 237 Abs. 1 gilt sinngemäß. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 86 Abs. 3 sinngemäß. Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften § 236 (1) Die Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung einzulegen. (2) Wer mit der Beschwerde geltend macht, daß über einen von ihm gestellten Antrag auf Erlaß einer Verfügung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, kann die Beschwerde bis zum Ablauf eines Jahres 1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I seit Stellung des Antrags auf Vornahme der Verfügung einlegen; diese Frist gilt nicht, wenn die Beschwerdeeinlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich war oder unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unterblieben ist. § 237 (1) Ergeht eine Verfügung schriftlich, so beginnt die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Dies gilt nicht für Verfügungen der in § 229 bezeichneten Art, für die eine schriftliche Erteilung nicht vorgeschrieben ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe der Verfügung zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 86 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß. § 238 (1) Die Rechtsbehelfe können schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht. (2) Die Rechtsbehelfe sind bei der Geschäftsstelle der Behörde anzubringen, deren Verfügung angefochten oder von der der Erlaß einer Verfügung beantragt wird. Die Anbringung bei der zur Entscheidung berufenen Stelle genügt. Ferner genügt es, wenn ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Stelle angebracht wird. Der Rechtsbehelf ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 der zuständigen Stelle zu übermitteln. Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Rechtsbehelf rechtzeitig der zur Entscheidung berufenen Stelle übermittelt wird. (3) Bei der Einlegung soll die Entscheidung bezeichnet werden, gegen die der Rechtsbehelf gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. § 239 Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufene Stelle hat zu prüfen, ob der Rechtsbehelf zulässig und in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen. § 240 Wer einen Rechtsbehelf einlegt oder zum Verfahren hinzugezogen ist, kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. § 241 (1) Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufene Stelle kann von Amts wegen oder auf Antrag andere zuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Zuziehung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist. (2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb zugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden. (3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie zuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 233 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen. (4) Wer zum Verfahren hinzugezogen ist, kann dieselben Rechte geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen; er muß die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen sich gelten lassen. § 242 (1) Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt für die Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Grund eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides ergangen sind. (2) Die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Beantragt der beteiligte Abgabenoder Kostenpflichtige die Aussetzung, so soll diese erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Wird die Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheides oder Steuermeßbescheides ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines auf Grund dieser Bescheide etwa ergangenen Bescheides auszusetzen. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1503 (3) Durch Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung der angefochtenen Verfügung gehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes bleibt unberührt. Die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 243 (1) Der Rechtsbehelf kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Rechtsbehelf zurückgenommen werden. (2) Die Rücknahme hat bei Rechtsbehelfen, deren Einlegung an eine Frist gebunden ist, den Verlust des Rechtsbehelfs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 86 Abs. 3 sinngemäß. § 244 Die zur Entscheidung berufene Stelle kann, wenn die Entscheidung des Rechtsbehelfs ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. § 245 Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Rechtsbehelfs dazu Anlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen. § 246 Für das Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über das Besleuerungsverfahren sinngemäß. § 247 Die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist schriftlich bekanntzugeben. Sie ist zu begründen und mit Belehrung über die Erhebung der Klage zu versehen. Dritter Unterabschnitt Besondere Verfahrensvorschriften § 248 (1) über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die die Verfügung erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Die Verfügung kann auch zum Nachteil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, geändert werden. (2) Auf den Einspruch hin hat die Finanzbehörde, die die Verfügung erlassen hat, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde nicht durch Zurücknahme oder Änderung der angefochtenen Verfügung dem Einspruchsantrag entsprechen will. (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Verfügung einer Hilfsstelle, so kann diese ihn ändern,- tut sie dies nicht, so legt sie, soweit sie nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist, die Sache der Finanzbehörde zur Entscheidung vor. über Einsprüche gegen Verfügungen, die eine Hilfsstelle eines Finanzamts oder ein Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion erlassen hat, entscheidet das Finanzamt. § 249 (1) Die Stelle, deren Verfügung mit der Beschwerde angefochten ist, kann dieser abhelfen. Sie hat hierüber zu beschließen. Diese Befugnis steht auch der Hilfsstelle eines Finanzamts, dem Finanzamt, dessen Hilfsstelle einer Beschwerde nicht abhelfen will, und dem Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion zu. (2) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie der zur Entscheidung berufenen Stelle vorzulegen, über die Beschwerde entscheidet die nächsthöhere Behörde durch Beschwerdeentscheidung; über Beschwerden gegen Verfügungen, die eine Hilfsstelle eines Finanzamts oder ein Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion erlassen hat, entscheidet die Oberfinanzdirektion. Vierter Unterabschnitt Kosten I. Kostenpflicht § 250 Die Kostenpflicht beschränkt sich auf die Zahlung einer Gebühr; diese beträgt die Hälfte der in § 10 des Gerichtskostengesetzes vorgeschriebenen Gebühr. Wird der Antrag oder der Rechtsbehelf vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel dieser Gebühr. § 251 (1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs fallen demjenigen zur Last, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. Unterliegt er zum Teil, so fallen ihm insoweit die Kosten zur Last, es sei denn, daß er nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. (2) Wer einen Antrag oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen. 1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (3) Einem Beteiligten, der zugezogen worden ist (§ 241), können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder einen Rechtsbehelf eingelegt hat. (4) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung ist die Beteiligung zum Maßstab zu nehmen. § 252 Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. § 253 (1) Beruht die Einlegung eines Rechtsbehelfs auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit oder erscheint es aus sonstigen Gründen unbillig, die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben, so kann von der Erhebung der Gebühr (§ 250) ganz oder teilweise abgesehen werden. (2) Unberührt bleibt die Befugnis der Finanzbehörden, die Gebühr zu erlassen. II. Kostenverfahren § 254 (1) Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufene Stelle hat auch über die Kosten sowie über deren Nichterhebung (§ 253 Abs. 1) zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, entscheidet die Stelle, deren Entscheidung angefochten war. § 255 (1) Der Streitwert wird von der zur Entscheidung berufenen Stelle festgesetzt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die zur Entscheidung berufene Stelle es für angemessen erachtet. § 254 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde gegeben. § 230 Abs. 3 gilt sinngemäß. (3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann binnen zwei Wochen die Entscheidung des Finanzgerichts angerufen werden. Dieses entscheidet durch Beschluß. § 256 (1) Die Gebühren werden von der Geschäftsstelle des Finanzamts nach Rechtskraft der Entscheidung über den Rechtsbehelf festgesetzt. Dies gilt auch, wenn eine Hilfsstelle des Finanzamts oder ein Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion in der ersten Rechtsstufe entschieden hat. (2) Hat in der ersten Rechtsstufe eine Oberfinanzdirektion entschieden, so bestimmt diese das Finanzamt, dem die Festsetzung obliegt. § 257 (1) Gegen Bescheide, die die Geschäftsstelle in den Fällen des § 256 erlassen hat, ist binnen zwei Wochen die Erinnerung an das Finanzamt gegeben. (2) Gegen die Entscheidung des Finanzamts kann binnen zwei Wochen die Entscheidung des Finanzgerichts angerufen werden. Dieses entscheidet durch Beschluß. § 258 (1) Die Gebühren werden vom Finanzamt erhoben. § 256 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. (2) Hat in der ersten Rechtsstufe eine Oberfinanzdirektion entschieden, so liegt die Erhebung dem Finanzamt ob, dessen Zuständigkeit für den Kostenpflichtigen sich bei entsprechender Anwendung des § 73 a ergibt. Fünfter Unterabschnitt § 259 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Anfechtung anderer Verwaltungsakte als Verfügungen sinngemäß." 41. In § 327 Abs. 1 wird das Wort "Rechtsmitteln" durch das Wort "Rechtsbehelfen" ersetzt. 42. § 346 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Eine Klage ist ausschließlich bei dem ordentlichen Gericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den Bund oder ein Land und gegen den Vollstrek-kungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen." 43. In § 348 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Reichs" gestrichen. 44. § 372 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Für das Finanzamt kann wegen der Abgabenforderungen verschiedener Abgabengläubiger auf Antrag eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer Ackernahrung, Kleinsiedlung oder Kleinwohnung, die der Vollstrek-kungsschuldner bewohnt, ist nur mit seiner Zustimmung zulässig." 45. § 378 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. 42. 43. 44. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1505 46. § 379 erhält folgende Fassung: "§ 379 Persönlicher Sicherheitsarrest (1) Auf Antrag des Finanzamts ordnet das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest an, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Finanzamt seinen Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet, (2) In dem Antrag hat das Finanzamt den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben. (3) Für Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des Arrestes gelten § 921 Abs. 1, §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. § 911 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung." 47. § 380 wird aufgehoben. 48. § 384 Nr. 3 wird gestrichen. 49. In § 386 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "welches Rechtsmittel" durch die Worte "welcher Rechtsbehelf" und das Wort "es" durch das Wort "er" ersetzt. 50. §§ 388 und 388 a werden aufgehoben. 51. In § 389 werden die Worte "§§ 386 bis 388, 390" durch die Worte "§§ 386, 387 und 390" ersetzt. 52. § 468 erhält folgende Fassung: (1) Hängt eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder wegen leichtfertiger Steuerverkürzung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob ein Steueranspruch verkürzt oder ob ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist, und hat. der Bundesfinanzhof diese Fragen entschieden, so bindet dessen Entscheidung das Gericht. Liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch nicht vor, sind die Fragen jedoch von Finanzbehörden oder Steuergerichten zu entscheiden, so kann das Gericht das Strafverfahren aussetzen, bis die Fragen rechtskräftig entschieden worden sind. (2) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung." 53. §§ 480, 481, 483, 486 bis 488 werden aufgehoben. § 163 Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 195015) (Bundesgesetzbl. S. 448) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 3 wird aufgehoben. 15) Bundesgesetzbl. III 600-1 2. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die Wählbarkeit der anderen gewählten Mitglieder, die Ablehnung ihrer Berufung und die Entbindung vom Amt gelten §§ 17 bis 21 der Finanzgerichtsordnung sinngemäß." 3. § 29 wird aufgehoben. § 164 § 19 des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) in der Fassung vom 19. August 196416) (Bundesgesetzbl. I S. 674), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 77), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "eine Rechtsmittelbelehrung" durch die Worte "eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf" ersetzt. 2. Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen. 3. Hinter Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: "(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 4 ist der Einspruch gegeben." § 165 § 3 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 19. Dezember 196317) (Bundesgesetzblatt I S. 984) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "eine Rechtsmittelbelehrung" durch die Worte "eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. 3. Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 2 ist der Einspruch gegeben." § 166 Das Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 17. März 195218) (Bundesgesetzbl. I S. 139) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "eine Rechtsmittelbelehrung" durch die Worte "eine 16) Bundesgesetzbl. III 610-6-5 17) Bundesgesetzbl. III 800-7 18) Bundesgesetzbl. III 7691-1 1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf" ersetzt. 2. § 4 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen. 3. Es wird folgender § 8 a eingefügt: "§ 8 a In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach § 4 Abs. 4 ist der Einspruch gegeben." § 167 § 3 des Spar-Prämiengesetzes vom 5. Mai 195919) (Bundesgesetzbl. I S. 241) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "eine Rechtsmittelbelehrung" durch die Worte "eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf" ersetzt. 2. Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen. 3. Hinter Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: "(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist der Einspruch gegeben." § 168 § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes20) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält folgende Fassung: "Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig." § 169 § 51 a des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 192221) (Reichsgesetzbl. I S. 405) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Finanzamt, kann die Durchführung des Verbots nach § 202 der Reichsabgabenordnung erzwingen." 19) Bundesqcsel/bl III 7690-1 20) Bundescjespl/bl III 611-1 21) Buiidestjosel/bl. III 612-7 b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt: "(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft.des Untersagungsbeschlusses kann die Oberfinanzdirektion den Beschluß aufheben." § 170 Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 193022) (Reichsgesetzbl. I S. 11) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: § 45 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: "(3) Durch Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes wird die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, wenn Zündwaren unberechtigt hergestellt werden. (4) Das Finanzamt kann die Durchführung der gemäß Absatz 1 und 2 ausgesprochenen Verbote nach § 202 der Reichsabgabenordnung erzwingen." § 171 Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 195223) (Bundesgesetzbl. I S. 379) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden." 2. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Besteuerungsverfahren und im Verfahren über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden und von Entscheidungen dadurch ersetzt werden, daß der Bescheid oder die Entscheidung dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird." § 172 Das Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 193424) (Reichsgesetzbl. I S. 1050) wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. b) In § 6 Abs. 2 wird das Wort "rechtsverbindlichen" gestrichen. c) In § 7 Abs. 2 wird das Wort "rechtsverbindlichen" gestrichen. d) In § 10 Satz 1 werden die Wrorte "nicht als rechtsverbindlich" gestrichen; § 10 Satz 3 wird gestrichen. § 173 Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuer- 22) Bundesgesetzbl. III 612-10 23) Bundesgesetzbl. III 201-3 24) Bundesgesetzbl. III 610-8 Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1507 beratungsgesotz) vom 16. August 19612S) (Bundes-gesetzbl. I S. 1301) wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender § 28 a eingefügt: "§ 28 a Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen." 2. In § 11.9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "durch eine Finanzgerichtsordnung" gestrichen. 3. § 119 Abs. 3 wird aufgehoben. § 174 Die Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 19352,i) (Reichsgesetzbl. I S.81) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 67 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. § 71 erhält folgende Fassung: »§ 71 Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den einheitlichen Feststellungsbescheid sind befugt 1. diejenigen Inhaber der Anteile oder Genußscheine, gegen die der einheitliche Feststellungsbescheid gerichtet ist (§ 69); 2. die Gesellschaft, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt (§ 70)." 3. § 72 wird aufgehoben. § 175 § 16 der Verordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes (Aufteilungsverordnung) vom 8. November 196327) (Bundes-gesetzbl. I S. 785) wird aufgehoben. § 176 § 7 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli 196228) (Bundesgesetzbl. I S. 453) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält folgende Fassung: "§ 7 Beteiligung der Marktordnungsstellen im Verfahren über Rechtsbehelfe Werden im Einspruchsverfahren und im Verfahren über die Anfechtungsklage gegen Abschöpfungsbescheide Einwendungen gegen die von den Marktordnungsstellen bekanntgemachten Abschöpfungssätze erhoben, so können diese Stellen zum Verfahren zugezogen oder beigeladen werden." *5) Bundesgesetzbl. III 610-1 2«) Bundesgesetzbl. III 610-7-1 27) Bundesgesetzbl. III 610-2-2 «8) Bundesgesetzbl. III 613-3 § 177 Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 196229) (Bundesgesetzbl. I S. 455) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: a) § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien in Einfuhrlizenzen (§ 6 Abs. 3) ist der Finanzrechtsweg gegeben; an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien ist der Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in einem Verfahren nach Absatz 1 geändert worden, so wird der Abschöpfungsbescheid von Amts wegen von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß." b) § 10 a erhält folgende Fassung: "§ 10 a In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstattungen (§ 8) ist der Finanzrechtsweg gegeben; an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch die erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist der Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend." § 178 Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 16/64/EWG (Reis) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – Durchführungsgesetz EWG Reis – vom 13. August 196430) Bundesgesetzbl. I S. 633) wird wie folgt geändert: a) § 5 erhält folgende Fassung: "§5 (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien in Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) und über Erstattungen (§ 4) ist der Finanzrechtsweg gegeben,- an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle. (2) Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinngemäß. Gegen die Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien und gegen Bescheide über Erstattungen einschließ- 29) Bundesgesetzbl. III 7841-5 30) Bundesgesetzbl. III 7841-6 1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I lieh der Bescheide, durch die erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist der Einspruch gegeben. Absatz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß." b) § 6 erhält folgende Fassung: "§6 (1) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in einem Verfahren nach § 5 geändert worden, so wird der Abschöpfungsbescheid von der Zollstelle von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß. (2) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungsbeträgen Entscheidungen zugrunde, die in der Einfuhrlizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung des Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungsbescheid der Zollstelle nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des Abschöpfungssatzes und der Prämie in der Einfuhrlizenz erhoben werden." § 179 § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 14/64/EWG (Rindfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch) vom 3. November 196431) (Bundesgesetzbl. I S. 829) erhält folgende Fassung: "(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr-und Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch die erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist der Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß." § 180 § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeugnisse) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse) vom 28. Oktober 196432) (Bundesgesetzbl. I S. 821) erhält folgende Fassung: "(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr-und Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch die erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist der Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß." § 181 § 5a des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft vom 26. Juli 196233) (Bundesgesetzbl. I S. 465) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 591) erhält folgende Fassung: "§ 5a In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch die erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist der Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß." § 182 In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Zurückweisung von Wein von der Einfuhr gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzblatt I S. 358) in.der Fassung der Verordnung vom 17. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 50) findet § 33 keine Anwendung. § 183 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 184 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft, § 162 Nr. 33, 44, 46 und 52 sowie Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Für die Überleitung gelten folgende Vorschriften: 1. In Sachen, in denen der Lauf einer Frist für einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes. In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. § 56 Abs. 3 gilt sinngemäß. 81) Bundesgesetzbl. III 7843-11 32) Bundesgesetzbl. III 7842-11 33) Bundesgesetzbl. III 7843-4 Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1965 1509 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. 3. Ist eine Sache bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Finanzgericht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften. § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. 4. Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Finanzrichter endet spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Vorschlagslisten nach- § 25 sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen. Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats oder von einer Entscheidung des ehemaligen Obersten Finanzgerichtshofs in München abweichen, so entscheidet der Große Senat (§11) nur, wenn die frühere Entscheidung gemäß § 64 der Reichsabgabenordnung veröffentlicht worden ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 6. Oktober 1965 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Ludwig Erhard Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün