Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 43 vom 26.07.1967  - Seite 725 bis 749 - Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts K_JJ *¦¦& ^-^ K_^ ^_^ 725 Teill Z1997A 1967 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1967 Nr. 43 Tag Inhalt 20, 7. 67 Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts...................................... Bundesqesolzbl. III 2031-1, 2031-1/1, 2030-2, 2030-1, 2030-4, 52-2, 63-1, 63-5, 340-1, 2032-1, 301-1, 303-1, 55-2, 2030-1, 2031-1-1, 2031-2 20. 7, 6.7 Neufassung der Bundesdisziplinarordnung............................................... Bundesgesetzbl. III 2031-1 Seite 725 750 Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts Vom 20, Juli 1967 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung der Bundesdisziplinarordnung Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007), wird wie folgt geändert: 1. Es werden ersetzt: a) die Bezeichnung "Bundesdisziplinargericht" durch die Bezeichnung "Disziplinargericht", b) die Bezeichnung "Bundesdisziplinarkammer" durch die Bezeichnung "Bundesdisziplinargericht", c) die Bezeichnung "Bundesdisziplinarhof" durch die Bezeichnung "Bundesverwaltungsgericht", d) die Bezeichnung "Disziplinarstrafe" durch die Bezeichnung "Disziplinarmaßnahme", e) die Bezeichnung "Beschuldigter" durch die Bezeichnung "Beamter", soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge auf Lebenszeit nach den §§120 oder 177 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, Übergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder für die Dauer einer Erwerbsbeschränkimg Unterhaltsbeiträge nach den §§ 142 oder 177 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach den §§19 oder 20 des Bundespolizeibeamtengesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Das gleiche gilt für frühere Beamtinnnen, die eine ihnen nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes zustehende Abfindung noch nicht oder nur teilweise erhalten haben oder denen eine Abfindungsrente nach § 153 des Bundesbeamtengesetzes zugesichert ist oder gewährt wird." 3. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 (1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden 1. ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens, 2. ein Ruhestandsbeamter a) wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder b) wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) . (2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen." 726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 4. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen." 5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: "§ 3 a (1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. (2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigt, mehr als drei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. (3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt." 6. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig. (3) Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig." 7. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 (1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. (2) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen." 8. In § 6 Satz 2 wird das Wort "dreihundert" durch das Wort "fünfhundert" ersetzt. 9. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: "§ 6 a Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen." 10. § 7 erhält folgende Fassung: -,§ 7 (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung (§§ 158 ff. des Bundesbeamtengesetzes) die Gehaltskürzung unberücksichtigt. (2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt. (3) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Urteils." 11. Die §§ 7 a und 7 b werden gestrichen. 12. § 7 c wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1, Satz 2 wird gestrichen; an seine Stelle tritt folgender Satz: "Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden." b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt, oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte." 13. In § 8 Abs. 2 wird das Wort "Bestrafte" durch das Wort "Beamte" ersetzt. 14. § 9 erhält folgende Fassung: "§ 9 (1) Für die Kürzunj des Ruhegehalts gilt § 7 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesdienst bekleidet hat." 15. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 (1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Bundes- Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 727 beamter, Richter des Bundes, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird. (2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter, Richter des Bundes, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend." 16. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: "§ 10 a Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren." 17. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 (1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt. (2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Bundesminister des Innern, welche Behörde zuständig ist." 18. § 12 erhält folgende Fassung: »§ 12 Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt." 19. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 13 (1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des straf gerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits einge- leitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. (2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. (3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. Einem Verlangen des Bundesdisziplinaranwalts auf Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens hat die Einleitungsbehörde zu entsprechen. (4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; das Bundesdisziplinargericht entscheidet endgültig durch Beschluß. Gegen eine Aussetzung durch das Bundesdisziplinargericht kann der Bundesdisziplinaranwalt oder der Beamte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. (5) Wird der Beamte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Urteils waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten." 20. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die . Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer, den Bundesdisziplinaranwalt und das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen (§ 65) zum Ausdruck zu bringen. (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden." 21. § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 (1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß der Beamte verhandlungsunfähig oder durch 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. (2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Einleitungsbehörde einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Pfleger muß Beamter sein. Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach den §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend." 22. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer, dem Bundesdisziplinaranwalt und dem Disziplinargericht in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführei zur Vereidigung befugt ist (§ 46 Satz 1), ihat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen." 23. § 17 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden die Worte "Gefahr im Verzug oder wenn der Eid" durch die Worte "sie zur Sicherung des Beweises oder" ersetzt. 24. § 19 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Urschrift" die Worte "oder Übersendung einer beglaubigten Abschrift" eingefügt. 25. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: "§ 19 a (1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen und Fristen der Anfechtung schriftlich zu belehren. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Anfechtung nicht möglich sei." 26. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsges^ czes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozeßordnung anzu- wenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen." 27. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. (2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, einen Verteidiger zu befragen, über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist. (3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. (4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt bekanntzugeben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Der Beamte ist abschließend zu hören; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung. Vom Beginn der abschließenden Anhörung an ist dem Bundesdisziplinaranwalt und dem Verteidiger bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit zu gestatten." 28. § 22 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt mit." 29. § 23 erhält folgende Fassung: "§ 23 Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erläßt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbei." Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 729 30. § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 (1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt. (3) Geldbußen können verhängen 1. die oberste Dientbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrage (§6), 2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages, 3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages. Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 29 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrage verhängen. (4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen weiter abstufen oder ausschließen." 31. § 25 erhält folgende Fassung: "§ 25 (1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Dienstbehörden kann die Zeichnungsbefugnis einem Abteilungsleiter übertragen werden. (2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen und dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen." 32. § 26 erhält folgende Fassung: "§ 26 (1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, der über sie zu entscheiden hat. (2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche dem nächsthöheren oder dem von der obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 21 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die Disziplinarverfügung der obersten Dienst- behörde kann der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats schriftlich einzureichen und zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Bandesdisziplinargericht vor. Das Gericht gibt dem Beamten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zu äußern. (4) Das Bundesdisziplinargericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Beamten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen und dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen." 33. § 27 erhält folgende Fassung: "§ 27 (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle des § 26 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 26 Abs. 4 Satz 5 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. (2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde oder im Falle des § 30 d die Einleitungsbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist, oder wenn nach ihrem Erlaß wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. 730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I (3) Voi cici l.nlsduidung nach Absatz 2 S«il/ 2 ist, .iii.-ci im KiMe dos § 30 d, der Beamte zu hoien. § 21 Abb. 2 bis 4 gilt entsprechend." 34. § 28 Abs. 1 wird § 28. 35. § 28 Abs. 2 wird gestrichen. 36. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt: "§28a Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekanntzugeben, daß sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. Der Antrag l ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 26 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend." 37. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Einleitungsbehörden sind 1. für Beamte, hinsichtlich deren der Bundespräsident das Ernennungsrecht ausübt, mit Ausnahme der unter den Nummern 3 und 4 bezeichneten, die für die Dienstaufsicht zuständigen obersten Bundesbehörden; diese können ihre Befugnis mit Zustimmung des Bundesministers des Innern auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen, 2. für andere Beamte, mit Ausnahme der unter den Nummern 3 und 4 bezeichneten, die für die Ernennung zuständigen Behörden, 3. für Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Behörden, die der für die Aufsicht zuständige Bundesminister im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmt, 4. für die Beamten der Deutschen Bundesbahn mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, soweit nicht die Ausübung des Ernennungsrechts auf andere Behörden weiter übertragen worden ist, der Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Soweit für Beamte eine für die Dienstaufsicht zuständige oberste Bundesbehörde nicht vorhanden ist, bestimmt der Bundespräsident die zuständige Einleitungsbehörde. Wenn die Ein-leitungsbefugnis nicht gesetzlich besonders geregelt ist, können die obersten Bundesbehörden auch für die unter Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten, ihrer Aufsicht unterstehenden Beamten die ihnen zustehende Befugnis als Einleitungsbehörde auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen oder die diesen zustehende Befugnis allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen; dasselbe gilt ententsprechend für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt." c) Absatz 3 wird gestrichen. 38. § 30 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 39. § 30 a erhält folgende Fassung: "§30a Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Aufgabe, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Er und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen." 40. § 30 b erhält folgende Fassung: "§30b (1) Der Bundesdisziplinaranwalt untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht des Bundesministers des Innern. Er ist bei Ausübung seiner Befugnisse an die Weisungen der Bundesregierung gebunden, die der Bundesminister des Innern im Benehmen mit der zuständigen obersten Bundesbehörde herbeiführt. (2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um seine Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, bei den Einleitungsbehörden von diesen vorgeschlagene geeignete Beamte als Beauftragte bestellen; sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beauftragten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen des Bundesdisziplinaranwalts gebunden." 41. § 30 c wird gestrichen. 42. § 30 d erhält folgende Fassung: "§30d Der Bundesdisziplinaranwalt kann die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen, wenn im Verfahren voraussichtlich auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird; dem Antrag ist zu entsprechen. Auf sein Ersuchen sind ihm die Akten, die für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen." Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 73! 43. § 30 c; erhält folgende Fassung: ,,§ 30 e fij Dft \)i <i:nU> keiiin sich im Disziplinarver-i .iii-i) de s Brisldtidi" ( mos Verteidigers be-fl."i.ft). lii!,;n(MlHt)(]"s cjiir in den Fällen der (t\ 103 :;;<- 10.) < i ikI <i*s § 107. Der Verteidiger ist zu .i|i> n\ ijn"hmuiir|fMi und Beweiserhebun-fjiO in (!< i (ntfMsuhumj und im disziplinar-jc tifiiiifhf u NAihiliirn nbgcsehen von Be-srhldgnalinieu und DiiKiisiuhungen, zu laden. Von <>li n lntsdKMchincfen und Verfügungen der KmloiluiKisbHioide, des Untersuchungsführers und des Dj.s/.jpliiiriKj(ui(h!s, die dem Beamten /u/usleilou sind, ist dem Vei leidiger eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten. (2) Verteidiger können die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Beamtengewerkschaften mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in § 37 a Nr. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören; vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt." 44. § 31 erhält folgende Fassung: "§31 Disziplinargerichte sind das Bundesdisziplinargericht und das Bundesverwaltungsgericht." 45. § 32 erhält folgende Fassung: "§32 (1) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Sitz in Frankfurt (Main) errichtet. (2) Beim Bundesdisziplinargericht werden Kammern mit örtlichem Zuständigkeitsbereich gebildet. Die Bezirke der Kammern werden durch Beschluß des Präsidiums des Bundesdisziplinargerichts bestimmt; sie können nur zum Beginn eines Geschäftsjahres geändert werden. Die Sitzungen der Kammern finden in der Regel innerhalb ihrer Bezirke statt. (3) Bei dem Bundesdisziplinargericht wird eine Hauptgeschäftsstelle errichtet. Der Bundesminister des Innern kann daneben für die Kammern am Ort ihrer regelmäßigen Sitzungen Nebengeschäftsstellen errichten; er kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmen, daß andere Dienststellen des Bundes die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf dafür zur Verfügung stellen." 46. § 33 erhält folgende Fassung: "§33 (1) Zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk der Ort liegt, der bei Zustellung der Diszi- plinarverfügung oder bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlicher Wohnsitz des Beamten war. Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, ist die für den Sitz der Bundesregierung zuständige Kammer zuständig; für bestimmte Arten von Beamten im Grenzdienst kann jedoch der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Bundesbehörde durch Rechtsverordnung die Kammer als zuständig bezeichnen, die dem dienstlichen Wohnsitz am nächsten liegt. (2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. Liegt dieser außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist die für den Sitz der Bundesregierung zuständige Kammer zuständig." 47. § 34 erhält folgende Fassung: "§34 Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Kammern entscheidet auf Antrag einer Kammer das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts durch Beschluß." 48. § 35 erhält folgende Fassung: "§35 (1) Das Bundesdisziplinargericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und weiteren Richtern. (2) Beim Bundesdisziplinargericht können auch Richter kraft Auftrags verwendet werden. (3) Beim Bundesdisziplinargericht wirken Beamtenbeisitzer als ehrenamtliche Richter mit. Sie müssen auf Lebenszeit ernannte Bundesbeamte sein." 49. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a bis 35 c eingefügt: "§35a (1) Der Präsident des Bundesdisziplinargerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. (2) übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Bundesdisziplinargericht ist der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. §35b Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn kein Direktor als ständiger Vertreter bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste Direktor. §35c (1) Das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, den Direktoren und dem dem Dienstalter nach ältesten weiteren Richter. (2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag." 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 50. § 36 erhält folgende Fassung: "§36 (1) Der Bundesminister des Innern stellt für jeweils vier Kalenderjahre für jede Kammer eine Liste von Beamten mit dem dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk auf, aus der die Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Der Bundesminister des Innern übersendet die Listen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesdisziplinargericht. (2) Aus den in den Listen genannten Beamten, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausgelost worden sind (§ 41 Abs. 3), werden durch zwei vom Präsidium des Bundesdisziplinargerichts bestimmte Direktoren vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für dessen Dauer für jede Kammer rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Jahreslisten eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszulosen und in Hilfslisten einzutragen, über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Die Vorsitzenden der Kammern setzen die Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis. (3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 4 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Jahreslisten ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest des Kalenderjahres vorzunehmen. (4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Kammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten, über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für das Kalenderjahr. (5) § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397) bleibt unberührt." 51. § 37 erhält folgende Fassung: "§37 (1) Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, deren Vorsitz er übernimmt, über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Dem Vorsitzenden einer Kammer kann zugleich der Vorsitz in höchstens zwei weiteren Kammern übertragen werden. (2) Das Präsidium bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Mitwirkung der weiteren Richter in den Kammern sowie die Vertretung der Vorsitzenden der Kammern. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder andauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. (4) Die Kammern entscheiden in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern. Einer der Beamtenbeisitzer muß die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Einer der Beisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten Beamten angehören. (5) Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende nach Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts durch Beschluß einen weiteren Richter heranziehen (erweiterte Besetzung), wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist. Die Kammern entscheiden im Falle der erweiterten Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und drei Beamtenbeisitzern. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (6) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit." 52. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt: "§37a Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er 1. durch das Dienstvergehen verletzt ist, 2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, 3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, 4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, 5. in einem sachgleichen Strafverfahren gegen den Beamten beteiligt war, 6. Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befaßt ist. Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 733 Ein Beamlenbeisitzor ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört." 53. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Beisitzern" durch das Wort "Beamtenbeisitzern" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Kammer endgültig." 54. § 39 erhält folgende Fassung: "§39 Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 60 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen." 55. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er 1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird, 2. in ein Amt außerhalb des Bezirks der Kammer, der er zugeteilt ist, versetzt wird oder 3. auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat." b) In Absatz 2 wird "Nummer 3" durch "Nr. 2" ersetzt. 56. § 41 erhält folgende Fassung: "§ 41 (1) Für Disziplinarsachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Disziplinarsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 4 und des § 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 4 Satz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend. (3) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei Richter der Disziplinarsenate aus den Beamten ausgelost, die dem Bundesverwaltungsgericht als Beisitzer benannt sind (§ 36 Abs. 1). § 36 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Bundesver- waltungsgericht teilt dem Bundesdisziplinargericht die Namen der ausgelosten Beamten mit. (4) Im übrigen gelten für die Disziplinarsenate die §§ 37 a bis 40 entsprechend." 57. Die §§42 und 43 werden gestrichen. 58. Die Überschrift vor § 44 erhält folgende Fassung: "6. Untersuchung und Anschuldigung" 59. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 (1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist. (2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt mit. Beamte können zu Untersuchungsführern nur bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. (3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist. (4) Für den Untersuchungsführer gilt § 37 a entsprechend, über seine Ablehnung entscheidet das Bundesdisziplinargericht endgültig." 60. § 45 erhält folgende Fassung: "§45 (1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht 734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten. (2) über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Bundesdisziplinargericht zulässig, das endgültig entscheidet." 61. § 46 erhält folgende Fassung: "§46 Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers durch die sonst dazu berufenen Behörden durchgeführt werden." 62. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Heil-und Pflegeanstalt" durch die Worte "Heiloder Pflegeanstalt" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, bestellt der Vorsitzende der Kammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger." c) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 63. § 49 erhält folgende Fassung: "§49 (1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten. (2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden. (3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftslücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist." 64. § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: "Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. § 49 Abs. 2 gilt sinngemäß." 65. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Bundesdisziplinaranwalt zu laden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. 66. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht beim Bundesdisziplinargericht anhängig ist, einzustellen, wenn 1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist, 2. der Beamte stirbt, 3. der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder entlassen wird, 4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 162 des Bundesbeamtengesetzes eintreten, 5. der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet, 6. bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint, 7. nach § 10 a von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist. Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen." b) In Absatz 2 werden in Satz 2 "§11 Abs. 2 und" sowie die Sätze 3 und 4 gestrichen. c) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Im Falle der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 28 a Satz 4 bis 6 entsprechend." d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 22 Abs. 2 und § 27 entsprechend." 67. Dem 6. Unterabschnitt des Abschnitts III werden folgende Vorschriften angefügt: "§52a Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, übersendet sie dem Bundesdisziplinaranwalt die Akten zur Fertigung der Anschuldigungsschrift; diese soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. §52b (1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt (§ 53 Abs. 2), Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 735 kann er die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. Dieses hat vor seiner Entscheidung dem Bundesdisziplinaranwalt und der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlangen, daß ihm alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden. (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluß ist dem Beamten, dem Bundesdisziplinaranwalt und der Einleitungsbehörde zuzustellen. (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 13 ausgesetzt ist." 68. § 53 erhält folgende Fassung: "§53 (1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren beim Bundesdisziplinargericht anhängig. (2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 53 a und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen. (3) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt dem Gericht mit, daß neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Bundesdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. (4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Kammer hat die Anschuldigungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel zurückzugeben. (5) § 48 gilt sinngemäß; eines Antrages bedarf es nicht." 69. Es wird folgender § 53 a eingefügt: "§53a Der Bundesdisziplinaranwalt und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu (§ 53 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden." 70. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Bundes-disziplinarkammer kann bei ihr" durch die Worte "Das Bundesdisziplinargericht kann bei ihm" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Bundesverwaltungsgericht kann Disziplinarverfahren, die bei verschiedenen Kammern des Bundesdisziplinargerichts anhängig sind, auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts, einer Einleitungsbehörde, einer Kammer oder eines der beschuldigten Beamten in jeder Lage durch Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen und die zuständige Kammer bestimmen." 71. Die §§ 55 und 56 werden gestrichen. 72. § 57 wird wie folgt geändert: Die Worte "der Bundesdisziplinarkammer" werden durch die Worte "dem Gericht" und das Wort "Abschrift" durch das Wort "Abschriften" ersetzt. 73. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:. "(1) Nach Ablauf der Frist des § 53 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Bundesdisziplinaranwalts, der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso läßt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält." b) Absatz 3 wird Absatz 2. 75. § 60 erhält folgende Fassung: "§60 (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Bundesminister des Innern und die von ihm ermächtigten Personen sowie Vorgesetzte des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf. (2) Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend." 74. § 59 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "der Bundesdisziplinarkammer" und "und ihm dabei androhen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht zugelassen werde" gestrichen. 736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 76. § 61 wird wie folgt, geändert: a) Absatz 1 Salz 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt: "In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Falle der erweiterten Besetzung den weiteren Richter und in anderen Fällen den Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Bundesdisziplinaranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das Gericht sie für unerheblich erklärt." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: " (3) Beweisanträgen nach § 53 a ist zu entsprechen, es sei denn, daß die Erhebung des Beweises unzulässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offenkundig, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Das Gericht kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die es für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung und § 14 Abs. 1 bleiben unberührt. Das Gericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen." 77. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Bundes-disziplinarkammer kann zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen" durch die Worte "Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "die Bundesdisziplinarkammer nach ihrer" durch die Worte "das Gericht nach seiner" und die Worte "§13 Abs. 3" durch die Worte "§14 Abs. 1" ersetzt. 78. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 vor- liegen. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluß eingestellt werden. § 26 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend." 79. § 64 erhält folgende Fassung: "§ 64 (1) Das Gericht kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen. Neben dem Unterhaltsbeitrag werden Kinderzuschläge nach den für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. (2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Der Verurteilte ist verpflichtet, im Umfange des gezahlten Unterhaltsbeitrages für den gleichen Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abzutreten und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge zu erstatten. (3) Das Gericht kann bestimmen, daß der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen. (4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienstoder Versorgungsbezüge. (5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 158 bis 160, 162 und 165 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§158 und 160 des Bundesbeamtengesetzes sind die Höchstgrenze (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 4) und der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 160) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt." 80. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden den Worten "nach § 61 Abs. 2" die Worte "und 3" angefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden, im Falle der erweiterten Besetzung auch vom weiteren Richter zu unterschreiben." Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 737 81. § 66 wird wie folgt, geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "eingelegt wird" durch das Wort "eingeht" ersetzt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen." 82. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern. " b) In Absatz 3 werden nach den Worten "er kann sie" die Worte "in diesem Falle" eingefügt. 83. § 68 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden die Worte "eingelegt wird" durch das Wort "eingeht" ersetzt. 84. § 69 erhält folgende Fassung: ,,§ 69 In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen." 85. § 70 erhält folgende Fassung: "§ 70 Das Bundesdisziplinargericht verwirft die Berufung durch Beschluß als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist." 86. § 71 erhält folgende Fassung: ,.§ 71 Wird, die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Bundesdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen." 87. § 72 wird gestrichen. 88. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Bundesverwaltungsgericht, kann durch Beschluß 1. die Berufung aus den Gründen des § 70 als unzulässig verwerfen, 2. das Verfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 einstellen, 3. das Urteil aufheben und die Sache an die Kammer, deren Urteil aufgehoben worden ist, oder an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen." t>) Absatz 3 erhält folgende Fassung: " (3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen, zu begründen -und dem Beamten sowie dem Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen." 89. § 75 erhält folgende Fassung: "§ 75 (1) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Von dem Verlesen von Niederschriften (§ 61 Abs. 1 Satz 3) kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und der Bundesdisziplinaranwalt darauf verzichten. § 53 a und § 61 Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung. (2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht das Bundesverwaltungsgericht nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht." 90. Nach § 75 wird eingefügt: ,,c) Bindung des Bundesdisziplinargerichts § 75 a Wird die Sache an das Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt." 91. In der Überschrift vor § 76 wird der Buchstabe c durch den Buchstaben d ersetzt. 92. § 77 erhält folgende Fassung: "§ 77 Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig." 93. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Wartestands- und" sowie "Wartegeldes oder" gestrichen. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Ist gegen eine verheiratete Beamtin ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden und stellt sie einen Antrag nach § 152 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, so darf eine Abfindung vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens nicht 738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I gezahlt werden. § 152 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt." 94. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "danach" gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Auf Antrag des Beamten entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Aufrechterhai Lung der Anordnungen durch Beschluß. Der Einleitungsbehörde und dem Bundesdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben." 95. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Amtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust verbundene Strafe" durch die Worte "auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat," ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "nach dem Ergebnis der Untersuchung" gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "des Strafverfahrens und" gestrichen. d) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit (§ 65 des Bundesbeamtengesetzes) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Flöhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben." 96. Die Überschrift nach § 82 erhält folgende Fassung: "Abschnitt IV Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens" 97. § 83 erhält folgende Fassung: "§ 83 (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Frei- spruchs oder der Einstellung des Verfahrens, wenn 1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind, 2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist, 3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, 4. ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, 5. bei der Entscheidung ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden waren. (3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten strafgerichtlichen Verfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, so gelten die abweichenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils als neue Tatsachen. (4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen." 98. § 84 wird wie folgt geändert: Die Worte "Abs. 1 Nr. 2 und 5" werden durch die Worte "Abs. 2 Nr. 2 und 4" ersetzt. 99. § 86 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 739 "2. der Bundesdisziplinaranwalt. Einem Verlangen der Einleitungsbehörde auf Stellung eines Wiederaufnahmeantrages hat er zu entsprechen." b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz gestrichen. 100. § 88 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Worte "und dem Bundesdisziplinaranwalt" gestrichen. 101. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zuständig, das in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Falle des § 83 Abs. 2 Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war." b) In Absatz 3 werden die Worte "Abs. 1 Buchstabe b" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt. 102. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Einleitungsbehörde" durch die Worte "dem Bundesdisziplinaranwalt" sowie das Wort "diese" durch das Wort "dieser" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Richter des Disziplinargerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären." 103. § 91 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Einleitungsbehörde" durch die Worte "des Bundesdisziplinaranwalts" ersetzt. 104. § 92 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. . 105. Die Überschrift nach § 92 erhält folgende Fassung: "3. Ausschluß vom Richteramt" 106. § 93 erhält folgende Fassung: "§ 93 Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat." 107. § 95 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt. 108. Die Überschrift nach § 95 erhält folgende Fassung: "Abschnitt V Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages" 109. § 96 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 64 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden. " b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt: " (3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden. (4) Das Bundesdisziplinargericht kann, wenn es Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsitzenden der Kammer damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteilten und dem Bundesdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Das Bundesdisziplinargericht ist auch zuständig, wenn das Bundesverwaltungsgericht über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte. (6) Gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts ist Beschwerde nach § 66 zulässig." 110. Abschnitt V wird Abschnitt VI. 111. § 97 erhält folgende Fassung: "§ 97 (1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei. (2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen, 1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen; 2. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; 3. die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Kosten; 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; 5. die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer sowie des Bundesdisziplinaranwalts; 740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 6. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanslalt; 7. die Auslagen des dem Beamten nach § 48 Abs. 1 bestellten Verteidigers; 8. die Auslagen des nach § 15 Abs. 2 bestellten Pflegers." 112. § 97 a erhält folgende Fassung: "§ 97 a (1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 52 Abs. 2 Satz 2). (2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt. Sie fließen dem Verwaltungszweig zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist. (3) Für die Anfechtung einer selbständigen Kostenentscheidung gilt § 26 entsprechend." 113. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Entsprechendes gilt, wenn 1. das förmliche Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist, 2. im Verfahren nach § 96 Abs. 1 oder 2 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird." c) An Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. (4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind." 114. § 99 erhält folgende Fassung: "§ 99 (1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird ein vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Bund die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. (2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, kann das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den Beamten und den Bund verteilen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 26, 28a, 96, 105 bis 105 c oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind." 115. § 100 erhält folgende Fassung: "§ 100 (1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, können dem Bund ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Beamte freigesprochen wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 98 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Sie sind dem Bund aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuldlosigkeit des Beamten erwiesen ist oder ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt. (2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, dem Bund aufzuerlegen. (3) Im Antrags verfahren nach den §§ 26, 28 a, 96, 105 bis 105 c gilt Absatz 1, im Antragsverfahren nach § 86 gelten Absatz 1. und 2 entsprechend." 116. § 101 wird wie folgt geändert: Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet das Bundesdisziplinargericht endgültig; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde. Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 741 (3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritten zu erstattenden Kosten fließen dem Bund zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind." 117. Die Überschrift nach § 101 erhält folgende Fassung: "Abschnitt VII Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung" 118. § 102 erhält folgende Fassung: .5 102 (1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen. (2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. (3) Die Geldbuße kann von den Dienstoder Versorgungsbezügen abgezogen werden. Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte verhängt, fließen dem Verwaltungszweig zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist. Geldbußen, die durch Urteil verhängt werden, sind an den Bund abzuführen. (4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt. (6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. (7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe." §103 erhält folgende Fassung: "§ 103 (1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. (2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. (3) Die Vollstreckungsbehörden der Länder haben Vollstreckungsersuchen der Disziplinargerichte zu entsprechen." § 103 a erhält folgende Fassung: "§ 103 a (1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach drei, über Gehaltskürzung nach fünf Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist. (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mißbilligende Äußerungen (§ 5 Abs. 2) und in den Fällen von § 10 a, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 4 Satz 5, § 52 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 105 b sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren sinngemäß." 121. § 104 erhält folgende Fassung: "§ 104 (1) Der Bundespräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. (2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß." 122. Abschnitt VII wird Abschnitt VIII. 123. § 105 erhält folgende Fassung: "§ 105 (1) In den Fällen des § 73 Abs. 2 und des § 163 des Bundesbeamtengesetzes kann der 119. 120. 121. 122. 123. 742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. § 15 gilt entsprechend. (2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor; § 33 gilt entsprechend. (3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen und dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen. (5) Gegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts oder ist in den Fällen des § 73 Abs. 2 und des § 163 des Bundesbeamtengesetzes das förmliche Disziplinarverfahren beim Disziplinargericht anhängig, ist das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 zu verbinden." 124. Nach § 105 werden folgende §§ 105 a bis 105 c eingefügt: "§ 105 a (1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts oder, wenn das Bundesverwaltungsgericht die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann. (2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig. (3) Der Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts ist auch gegen die Feststellung nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen Entscheidungen nach § 82 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 zulässig. (4) Für das Verfahren gilt § 105 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 entsprechend. § 105 b (1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluß des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 a vorliegen. (2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat oder, wenn das Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch dem zuständigen Dienstvorgesetzten zuzustellen sowie dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen. (3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf bei dem Bundesdisziplinargericht eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor. Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet endgültig durch Beschluß. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestätigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend. § 105 c Wird dem Beamten in einer schriftlichen Mißbilligung (§ 5 Abs. 2) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 26 entsprechend." Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 78), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen." 126. Die Überschrift vor § 107 erhält folgende Fassung: "Abschnitt IX Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf" 125. § 106 erhält folgende Fassung: "§ 106 Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 743 127. § 107 erhält folgende Fassung: ",§ 107 (1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 31 M"> 1 N,t -]< s r n<lt MjfN.mlengesetzes nur - iic^-,1 i u ( [tf M !(•(( m die nach § 29 zu-•-i.nilHji F.t h«-ti . ui»1 f norsuchung durch- vfi].1 [i ( IiL .H (U r Unlc lsuchung beauf-! igle B< niii h t die Ktchle und Pflichten f iies Unit im i h Ti.-iilirois. § 44 Abs. 2 Satz 2, •l 5 78 bis 112 m [\< it ( [»sprechend. Eine Beteiligung d*s I irrl« i is/iplmaanwalts findet nicht statt. (2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von. dem. Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 28 a gilt sinngemäß. (3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll, oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." 128. Der bisherige Abschnitt IX wird durch folgenden Abschnitt X ersetzt: "Abschnitt X Besondere Vorschriften 1. Polizeivollzugsbeamte des Bundes § 111 Der Bundesminister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 gelten. § lila (1) Ist gegen einen Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden und tritt er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, so darf der Ausgleich nach § 5 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht gezahlt werden. (2) Wird gegen einen Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich entsprechend zu kürzen. (3) Wird gegen einen Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert er auch den Anspruch auf einen noch nicht gezahlten Ausgleich; im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist der Ausgleich entsprechend zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand tritt. (4) Bei einem ausgeschiedenen oder entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bewirkt die Aberkennung des Ruhegehalts auch den Verlust des Anspruchs auf Berufsförderung. 2. Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 112 (1) Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister gilt, im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Er kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Ferner kann er darin die Zuständigkeit zur Verhängung von Verweis und Geldbuße abweichend von den Vorschriften des § 24 regeln. (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß." (2) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Bezüge als Dienstbezüge im Sinne der Vorschriften des Abschnitts II und des § 79 anzusehen sind." Artikel II Änderungen anderer Gesetze § 1 Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 749), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und 5" gestrichen. 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Bundesdisziplinarhof" durch die Worte "das Bundesverwaltungsgericht" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "eine Bundesdisziplinarkammer" durch die Worte "das Bundesdisziplinargericht" ersetzt. 3. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 11 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung gelten entsprechend." 129. Abschnitt X wird Abschnitt XI. 130. § 114 wird gestrichen. 131. § 120 erhält folgende Fassung: "§ 120 (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern. 744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "den Bundesdisziplinarhof" durch die Worte "das Bundesverwaltungsgericht", in Satz 4 die Worte "die Bundesdisziplinarkammer" durch die Worte "das Bundesdisziplinargericht" ersetzt. 4. In Artikel 10 Satz 1 werden die Worte "§21 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung und Einleitungsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 2" durch die Worte "§11 Abs. 2" ersetzt. 5. Artikel 12 Abs. 2 wird gestrichen. 6. Artikel 13 erhält folgende Fassung: "Artikel 13 Ist für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte ein Dienstvorgesetzter oder letzter Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, wird die Genehmigung zur Aussage (§§ 61, 62 des Bundesbeamtengesetzes) von der obersten Bundesbehörde oder der der Bundesaufsicht unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts erteilt, die nach Verwaltungszweig oder Aufgaben der für den Beamten zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle (Nachfolgebehörde) entspricht; ist eine hiernach zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, ist der Bundesminister des Innern zuständig. Das gleiche gilt für Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes. Die sich aus § 60 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ergebende Zuständigkeit bleibt unberührt." 7. Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) An Absatz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt: "Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur Vermeidung besonderer Härten die Einbehaltung der Bezüge anderweit regeln. § 81 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung gilt entsprechend." c) In Absatz 2 werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder" gestrichen. 8. Artikel 14 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 3: "§ 81 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird gestrichen. § 2 Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) wird wie folgt geändert: 1. § 31 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder". 2. In der Überschrift vor § 77 wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Verfolgung" ersetzt. 3. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen." b) In Absatz 3 wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Verfolgung" ersetzt. § 3 Das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753) wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Disziplinarstrafe" durch das Wort "Disziplinarmaßnahme" ersetzt. 2. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen." § 4 Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung "Landesfinanzamt" wird durch die Bezeichnung "Oberfinanzdirektion" ersetzt. 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) In Disziplinarverfahren sind die für Bundesbeamte zuständigen Disziplinargerichte und der Bundesdisziplinaranwalt zuständig. Die in § 37 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung genannten Beamtenbeisitzer müssen ihren Wohnsitz im Dienstbereich der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen haben und, soweit auf sie § 37 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung Anwendung findet, den entsprechenden Dienstbereichen dieser Verwaltungen angehören. Die Listen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung) stel- Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 745 Ion der Präsident der Landespostdirektion und der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin auf. Im übrigen gilt § 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 der Bundesdisziplinarordnung entsprechend. In Disziplinarverfahren gegen den Präsidenten der Landespostdirektion Berlin oder gegen den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin werden die Befugnisse der Einleitungsbehörde vom Senat des Landes Berlin und dem zuständigen Bundesminister gemeinsam ausgeübt." § 5 Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 603), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnungen "Bundesdisziplinarhof" und "Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenate)" werden durch die Bezeichnung "Bundesverwaltungsgericht" ersetzt. 2. § 58 wird wie folgt geändert: Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Den Sitz der Wehrdienstsenate bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (2) Der Bundesminister des Innern führt die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht über das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie die Wehrdienstsenate berühren, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung. (3) Absatz 2 gilt auch für die Befugnisse, die dem Bundesminister des Innern hinsichtlich der Berufung der für die Wehrdienstsenate vorgesehenen Richter und der Übertragung des Richteramtes an diese zustehen. Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter mitwirken, die vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluß des Präsidiums können Richter der Disziplinarsenate auch zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenates bestellt werden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder regelmäßigen Vertreter beschlußunfähig ist." 3. § 59 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Beim Bundesverwaltungsgericht wird ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die oberste Dienstbehörde in jeder Lage des Verfahrens vor diesem Gericht." § 6 Die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie folgt geändert: 1. In § 102 Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte "seinen Verfügungen nötigenfalls durch Strafen innerhalb der in § 74 Abs. 1 Ziff. 3 des Reichsbeamtengesetzes für die obersten Reichsbehörden gezogenen Grenzen die Befolgung sichern, auch" und Satz 3 gestrichen. 2. In § 102 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. § 7 Das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), geändert durch das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt ergänzt: An § 11 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Das Antragsrecht nach § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes übt hinsichtlich des Präsidenten des Bundesrechnungshofes der Präsident des Deutschen Bundestages aus." § 8 Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 681), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Im übrigen gelten §§ 5, 6 Abs. 1 und 3, §§ 7 und 8 entsprechend." 2. § 35 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten." 3. § 37 erhält folgende Fassung: ,,§ 37 (1) Der Oberbundesanwalt und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt." 746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 4. § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In dem Fall des § 156 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden." § 9 Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 526), als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert: 1. Bundesbesoldungsordnung A: Es wird eingefügt bei Besoldungsgruppe 16 "Präsident des Bundesdisziplinargerichts". 2. Bundesbesoldimgsordnung B: Es werden gestrichen a) in Besoldungsgruppe 5 "Bundesrichter beim Bundesdisziplinarhof" b) in Besoldungsgmppe 7 "Senatspräsident beim Bundesdisziplinarhof" c) in Besoldungsgruppe 9 "Präsident des Bundesdisziplinarhofs". § 10 Das Deutsche Richlergesefz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 891), wird wie folgt geändert: 1. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Richterrat besteht bei dem 1. Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern, 2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesdisziplinargericht aus je drei gewählten Richtern." b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 2. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Präsidialrat beim Bundesverwaltungsgericht ist zugleich für das Bundesdisziplinargericht und die Truppendienstgerichte zuständig." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) An die Stelle der beiden von den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gewähl- ten Mitglieder treten in Angelegenheiten der Richter des Bundesdisziplinargerichts zwei von den Richtern dieses Gerichts, in Angelegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte zwei von den Richtern dieser Gerichte gewählte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend." 3. § 64 wird wie folgt geändert: a) die Überschrift erhält folgende Fassung: "Disziplinarmaßnahmen" b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden." c) In Absatz 2 wird das Wort "Warnung" durch das Wort "Verweis" ersetzt, 4. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, b) In Absatz 3 werden die Worte "§ 69 Abs. 2" und das Komma gestrichen. § 11 Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 98), geändert durch das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt geändert: 1. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Strafen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt und das Wort "Warnung" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Disziplinarstrafen" durch das Wort "Disziplinarmaßnahmen" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Disziplinarstrafe" durch das Wort "Disziplinarmaßnahme" ersetzt. 2. In § 98 Abs. 1 wird das Wort "Warnung" gestrichen. 3. In § 103 Abs. 4 Nr. 4 wird das Wort "bestraft" durch das Wort "belegt" ersetzt. § 12 Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750), wird wie folgt geändert: Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 747 1. Im Sechsten Abschnitt werden ersetzt: a) die Bezeichnung "Beschuldigter" durch die Bezeichnung "Dienstleistender", b) die Bezeichnung "Disziplinarstrafe" durch die Bezeichnung "Disziplinarmaßnahme". 2. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft seine Dienstpflichten, kann gegen ihn wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden." b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Disziplinarmaßnahme" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Bundesdisziplinarkammer" durch die Worte "dem Bundesdisziplinargericht" ersetzt. 3. In § 62 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Strafzumessung" durch die Worte "Bemessung der Disziplinarmaßnahme" ersetzt. 4. In § 64 Satz 2 wird das Wort "Strafgewalt" durch das Wort "Disziplinargewalt" ersetzt. 5. In § 65 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Strafe" durch das Wort "Disziplinarmaßnahme" ersetzt. 6. § 66 erhält folgende Fassung: "§66 Anrufung des Bundesdisziplinargerichts (1) Gegen Disziplinarverfügungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und gegen dessen Entscheidungen nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt werden. (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht entscheidet über die Disziplinarverfügung ohne mündliche Verhandlung endgültig durch Beschluß. Es kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen. (3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdisziplinargerichts, in deren Bezirk das Bundesverwaltungsamt seinen Sitz hat. Für ihre Besetzung und das Verfahren gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers, der weder die Befähigung zum Richteramt haben noch die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Beisitzer tritt, der im Bezirk der zuständigen Kammer Ersatzdienst leistet. Der Bundesminister des Innern bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Ersatzdienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung." 7. In § 67 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bestraften" durch das Wort "Dienstleistenden" ersetzt. 8. In § 68 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "die Bundesdisziplinarkammer" durch die Worte "das Bundesdisziplinargericht" und das Wort "diese" durch das Wort "dieses" sowie das Wort "Bestrafte" durch das Wort "Dienstleistende" ersetzt. § 13 § 72 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) wird wie folgt geändert: 1. Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1. 2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Verlieren Personen ihren Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ähnliche lebenslängliche Versorgung nach diesem Gesetz ganz und auf Dauer, ist § 72 anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn Personen einen auf Grund ihrer entsprechenden Wiederverwendung erlangten Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten-oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ganz und auf Dauer verlieren, hinsichtlich der vor dem 9. Mai 1945 liegenden, für die Nachversicherung nach § 72 erheblichen Zeiten. Die Rente oder die höhere Rente ist frühestens vom Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungsbezüge an zu gewähren." Artikel III überleitungsvorsdiriften § 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Richter der Bundesdisziplinarkammern Richter des Bundesdisziplinargerichts und die Richter des Bun-desdisziplinarhofs Richter des Bundesverwaltungsgerichts. § 2 Die Amtszeit der nach den bisherigen Vorschriften bestellten Beamtenbeisitzer endet mit dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 31. Dezember. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer zu den einzelnen Sitzungen die bisherigen Vorschriften. Entsprechendes gilt, wenn während der in Satz 1 genannten Amtszeit die Bestellung neuer Beamtenbeisitzer für den Rest der Amtszeit erforderlich wird. 748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I § 3 Innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Beschluß des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts über den Wechsel eines Richters von Disziplinarsenaten zu anderen Senaten, ausgenommen Wehrdienstsenaten, und umgekehrt nur wirksam, wenn ihm die Mehrheit der dem Präsidium angehörenden Mitglieder der beiden Senatsgruppen zugestimmt hat. § 4 (1) Der Richterrat und Präsidialrat beim Bundes-disziplinarhof fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. (2) Die Amtszeit des Richterrats und des Präsidialrats beim Bundesverwaltungsgericht endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Richterrat und Präsidialrat führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Richterrats oder Neubildung des Präsidialrats weiter. (3) Soll nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Richter bei dem Bundesdisziplinargericht oder bei einem Truppendienstgericht oder bei dem Bundesverwaltungsgericht für eine Tätigkeit bei den Disziplinarsenaten oder den Wehrdienstsenaten ernannt werden, beginnt die Frist gemäß § 57 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes erst mit der Neubildung des Präsidialrats beim Bundesverwaltungsgericht, spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 5 (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen bei den Bundesdisziplinarkammern und beim Bundes-disziplinarhof anhängige Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die zuständigen Gerichte über. (2) In Verfahren, in jienen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet sich die Frist nach den bisherigen Vorschriften. § 6 Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe oder mit Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt bestraft worden sind, gelten als am Ersten des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in die Dienstaltersstufe zurückgetreten, in die sie zurückgestuft worden sind. § 7 (1) Ist ein Beamter vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 64 und 96 der Bundesdisziplinarordnung in der nach Inkrafttreten dieses Ge- setzes geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrage zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert worden wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt. 2. Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden; Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 158 bis 160^ 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld. (2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war. Artikel IV Ermächtigung zur Neubekanntmachung der Bundesdisziplinarordnung Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die Inhaltsübersicht und den Wortlaut der Bundesdisziplinarordnung unter Berücksichtigung der Änderungen dieses Gesetzes neu zu fassen, in neuer Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel V Sonderregelung für Berlin Artikel II §§ 5 und 12 findet im Land Berlin keine Anwendung. Das gleiche gilt für Artikel II § 10 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 sowie für Artikel III § 3 und § 4 Abs. 3, soweit sich diese Vorschriften auf Wehrdienstsenate, Truppendienstgerichte, Rieh- Nr. 43 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 749 ter eines Wehrdienstsenats, Richter der Truppendienst gerichte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit beziehen. Artikel VI Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel VII Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft. Artikel II § 13 tritt mit Wirkung vom l.März 1957 in Kraft; Leistungen sind jedoch frühestens vom I.Juli 1965 an zu gewähren. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung vom 28. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 92) und die Verordnung über die Errichtung von Bundesdisziplinarkammern vom 5. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 129), außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Juli 1967 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister des Innern Lücke Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hermann Höcherl Der Bundesminister der Finanzen Strauß Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Hans Katzer Der Bundesminister der Verteidigung Schröder