Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 48 vom 09.08.1967  - Seite 845 bis 859 - Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes Bundesgesetzblatt 845 Teill Z1997A 1967 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1967 Nr. 48 Tag 3. 8. 67 31.7.67 31.7.67 31.7.67 2. 8. 67 2. 8. 67 4. 8. 67 Inhalt Seite Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes........................... 845 Biiiidoscjosolzb]. III 827-0, 820-1, 822-1, 827-7, 330-1 Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder (Erstattungsverordnung – KÖV)............................................................. 860 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten....................................................... 866 Biindesgesetzb]. III 2030-2-4 Neufassung der Verordnung über den Erholungs- und Fleimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeam ten ....................................................................... 869 Bundesgosclzbl. III 2030-2-4 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966 . . 873 Neunte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ....... 874 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ............................................................................. 875 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 876 Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes Vom 3. August 1967 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes Das Selbslverwaltungsgesetz in der Fassung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427, 600 und 664), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 19. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 618), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: "Erster Abschnitt Organe der Selbstverwaltung, Versichertenälteste und Vertrauensmänner, Geschäftsführung". 2, § 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 1 Allgemeines (1) Bei jedem Träger der Sozialversicherung werden als Organe der Selbstverwaltung (Organe) eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. (2) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Organe nach den Vorschriften dieses Gesetzes bilden. Für diesen Fall grenzt die Satzung des Versicherungsträgers die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab. (3) Soweit die Unfallversicherung durch Ausführungsbehörden durchgeführt wird, sind entsprechende Organe nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bilden. (4) In der Knappschaftversicherung wählen die Versicherten Versichertenälteste (Knappschaftsälteste der Arbeiter und Knappschaftsälteste der Angestellten). Die Satzung der übrigen Versicherungsträger kann die Wahl von Versichertenältesten vorschreiben. Die Versichertenältesten haben das Recht und die Pflicht, die Interessen der Versicherten und Leistungsberechtigten wahrzunehmen und sie zur Befolgung von Gesetz, Satzung und sonstigen Bestimmungen anzuhalten. (5) Die Satzung jedes Versicherungsträgers kann die Wahl von Vertrauensmännern der Arbeitgeber, die Satzung jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auch die Wahl von Vertrauensmännern der Selbständigen ohne 846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I fremde Arbeitskräfte oder von gemeinsamen Vertrauensmännern der Arbeitgeber und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte vorschreiben. (6) Das Nähere über die Rechte und Pflichten der Versichertenältesten und der Vertrauensmänner sowie ihre Stellvertretung regelt die Satzung." 3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die überschriet erhält folgende Fassung: "Zusammensetzung der Organe". b) In Absatz 1 Buchstabe b wird hinter dem Wort "Arbeitnehmer" das Wort "(Versicherten)" eingefügt. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei den Betriebskrankenkassen und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt gilt Absatz 1 Buchstabe a mit der Abweichung, daß den Organen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter angehört. Er hat die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen." d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftszweige" durch die Worte "Wirtschafts- und Verwaltungszweige" ersetzt; die Sätze 3 bis 8 werden gestrichen. e) Die Absätze 5 bis 14 werden gestrichen. 4. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a und 2b eingefügt: "§ 2a Mitglieder der Organe (1) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder der Organe der Größe des Versicherungsträgers entsprechend. Die Vertreterversammlung hat höchstens 60 Mitglieder. Die Versicherten dürfen in der Vertreterversammlung einer Betriebskrankenkasse mit höchstens 30 Mitgliedern vertreten sein. Die Zahl der Mitglieder der Organe darf unbeschadet des § 292 der Reichsversicherungsordnung nur mit Wirkung vom 1. Oktober des jeweils nächsten Wahljahres geändert werden. (2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind in der Reihenfolge ihrer Aufstellung die als Stellvertreter in der Vorschlagsliste benannten verfügbaren Personen; Stellvertreter, die zu den in Absatz 4 Genannten gehören, dürfen nur Mitglieder vertreten, die die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Abweichend von Satz 2 können in der Vorschlagsliste für Mitglieder des Vorstandes ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden. (3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören oder Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein; jedoch ist die Mitgliedschaft in mehreren Organen gleicher Art bei dem gleichen Versicherungsträger nicht ausgeschlossen. (4) Den Organen der Träger der Unfallversicherung, der Träger der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Knappschaftsversicherung können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften und der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen), als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern angehören. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Organ darf nicht mehr als ein Drittel zu den in Satz 1 bezeichneten Personen gehören; jedem Organ kann jedoch eine dieser Personen angehören. Das Nähere bestimmt die Satzung. (5) In den Organen der Träger der Knappschaftsversicherung müssen mindestens zwei Drittel der Vertreter der Versicherten Versichertenälteste sein. Ein Fünftel der Vertreter der Versicherten muß Vertreter der Angestellten sein. Läßt sich die Zahl der Vertreter der Versicherten nicht durch fünf teilen, ist die Zahl der Vertreter der Angestellten nach unten abzurunden. (6) Den Organen der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse können als Vertreter der Versicherten befahrene Schiffahrtskundige angehören, die nicht Unternehmer sind. Befahrene Schiffahrtskundige sind Personen, die mindestens fünf Jahre lang Kapitän im Sinne des § 2 oder Besatzungsmitglied im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713) waren, bei der See-Berufsgenossenschaft oder der Seekasse versichert waren und noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen. § 2b Verfahren bei der Beratung und Beschlußfassung (1) Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung. (2) Die Sitzungen des Vorstandes sowie der Ausschüsse der Organe sind nicht öffentlich. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder den in § 141 oder § 142 der Reichsversicherungsordnung geschützten Tatsachen befassen. Die Vertreterversammlung kann die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung ausschließen. Der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben. (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Die Vertreterver- Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 847 Sammlung kann schriftlich abstimmen, wenn die Satzung es für bestimmte Fälle, die ihrem Gegenstand nach in der Regel keiner Beratung bedürfen, zuläßt. Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Organs der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Organs zu beraten und abzustimmen. (4) Soweit durch Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Organe beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder, aus denen sich die Organe zusammensetzen, anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt. Hierauf muß in der Ladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung hingewiesen werden. (5) Die Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei. Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Organs beraten und erneut abgestimmt. Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt. (6) Ein Organmitglied darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, einer durch Annahme an Kindes Statt mit ihm verbundenen Person, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, oder einer von ihm gesetzlich oder kraft Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn das Organmitglied an dem Beschluß nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (7) Die Organe können die Erledigung einzelner Aufgaben, die nicht Gegenstände der autonomen Rechtsetzung betreffen, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können nur Mitglieder des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 2a Abs. 2 regeln. (8) Der Vorstand hat bei der Behandlung von Fragen, die die Volksgesundheit berühren, einen auf dem Gebiet der Volksgesundheit und der Sozialversicherung erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Der Vorstand wählt den Arzt auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Ärztekammer aus." 5. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Das Amt der Mitglieder der Organe sowie der Versichertenältesten und Vertrauensmänner ist ein Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten, deren Rechte und Pflichten. (2) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen Ansprüche anderer Personen gegen den Versicherungsträger nur geltend machen, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln. (3) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Organe sowie den Versichertenältesten und den Vertrauensmännern ihre baren Auslagen. Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Organs für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden." b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: "(4) Den Vertretern der Versicherten in den Organen und den Versichertenältesten ist nach ihrer Wahl Ersatz für den entgangenen Bruttoarbeitsverdienst oder ein Pauschbetrag für Zeitverlust zu gewähren. Die Wahl ist jeweils für mindestens ein Jahr zu treffen. Ein Pauschbetrag für Zeitverlust kann auch den Vertretern der Arbeitgeber, den Vertretern der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und den Vertrauensmännern zugebilligt werden. (5) Die Vertreterversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Pauschbeträge nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie kann auch feste Sätze für den Ersatz barer Auslagen beschließen und in Ausnahmefällen einen Zuschlag zum entgangenen Bruttoarbeitsverdienst bewilligen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Satzung genehmigt." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: "§ 3a Amtsdauer, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe, der Versichertenältesten und der Vertrauensmänner beträgt sechs Jahre; sie endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils am 30. September eines Wahljahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der gewählte Bewerber wird Mitglied des Organs an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet, frühestens jedoch am 848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 1. Oktober des Wahljahres. Zu Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Mitglieder der Organe erwerben ihr Amt mit der Erklärung, daß sie die Wahl annehmen. (3) Die Mitgliedschaft in einem Organ endet a) durch Ablauf der Amisdauer (Absatz 1), b) durch Tod, c) durch die Erklärung, die Wahl in ein anderes Organ anzunehmen oder durch die Nachfolge für ein ausgeschiedenes Mitglied eines anderen Organs, soweit die gleichzeitige Zugehörigkeil zu beiden Organen ausgeschlossen ist, d) bei einem Beschluß nach Absatz 4 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit. (4) Der Vorstand hat ein Organmitglied durch Beschluß von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder die Voraussetzungen der Wählbarkeit am Tag der Wahlankündigung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Organmitglied ist verpflichtet, Veränderungen, die seine Wählbarkeit berühren, dem Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich anzuzeigen. Verstößt ein Organmitglied in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluß seines Amtes zu entheben. Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen. Die Anordnung hat die Wirkung, daß das Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. (5) Betrifft ein Beschluß nach Absatz 4 ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu, oder betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung. (6) Bevor ein Beschluß nach Absatz 4 gefaßt wird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß kann das Organmitglied binnen einem Monat nach der Zustellung bei dem zuständigen Sozialgericht Klage erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. (7) Für die Stellvertreter von Organmitgliedern gelten Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 4, 5 und 6, für Versicherlenälteste und Vertrauensmänner Absatz 2 Satz 2, Absätze 3, 4 und 6 entsprechend. (8) Endet die Mitgliedschaft in einem Organ, so tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter." 7. § 4 erhall folgende Fassung: "§4 Wahlrechtsgrundsätze und Wahlvorschlagsrecht (l) Die Versicherten wählen ihre Vertreter in die Vertreterversammlung sowie die Versichertenältesten. Die Arbeitgeber wählen ihre Vertreter in die Vertreterversammlung sowie die Vertrauensmänner. Die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wählen ihre Vertreter in die Vertreterversammlung und die Vertrauensmänner. In der Knappschaftsversicherung wählen die Knappschaftsältesten der Arbeiter und die Knappschaftsältesten der Angestellten je für sich getrennt die Vertreter der Versicherten in die Vertreterversammlung. (2) Gewählt wird auf Grund von Vorschlagslisten; sie dürfen unter den ersten drei Bewerbern höchstens eine, unter den ersten sechs Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten zwölf Bewerbern höchstens vier Personen enthalten, die zu den in § 2a Abs. 4 Satz 1 genannten gehören. Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben Gewerkschaften, Vereinigungen von Arbeitgebern und, soweit sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, sonstige Ar-beitnehmervereinigungen (§ 2a Abs. 4 Satz 1). Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen, die sich nach ihrer Satzung auch an den Wahlen zu den Organen der Versicherungsträger beteiligen können, dürfen keinen Namen führen, der als Bestandteil die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält. Für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte haben die auf freiwilliger Grundlage gebildeten berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft das Recht, Vorschlagslisten einzureichen; die Vorschlagslisten müssen maßgeblich von Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte aufgestellt sein. Für die Gruppe der Versicherten bei den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren haben die Landesfeuerwehr-verbände das Recht, Vorschlagslisten einzureichen. Das Recht, Vorschlagslisten (freie Listen) einzureichen, haben ferner Versicherte, Arbeitgeber und Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte, die nicht in einer Vereinigung zusammengeschlossen sind, soweit sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen. (3) Sonstige Arbeitnehmervereinigungen können Vorschlagslisten nur einreichen, wenn sie eine Satzung haben, die ihre sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung erkennen läßt. Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind, und freie Listen müssen bei einem Versicherungsträger mit nicht mehr als 150 Versicherten von mindestens 5 Wahlberechtigten, mit mehr als 150, aber nicht mehr als 1 000 Versicherten von mindestens 10 Wahlberechtigten, mit mehr als 1000, aber nicht mehr als 5 000 Versicherten von mindestens 15 Wahlberechtigten, mit mehr als 5 000, aber nicht mehr als 10 000 Versicherten von mindestens 20 Wahlberechtigten, Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 849 mit mehr als 10 000, aber nicht mehr als 50000 Versicherten von mindestens 30 Wahlberechtigten, mit mehr als 50 000, aber nicht mehr als 100000 Versicherten von mindestens 100 Wahlberechtigten, mit mehr als 100000, aber nicht mehr als 500000 Versicherten von mindestens 250 Wahlberechtigten, mit mehr als 500 000, aber nicht mehr als einer Million Versicherten von mindestens 500 Wahlberechtigten, mit mehr als einer Million Versicherten von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Kann der Versicherungsträger die Zahl der Versicherten nicht zweifelsfrei feststellen, ist die geringere Zahl von Unterschriften zu fordern. Die Sätze 2 und 3 gelten für Arbeitgeber mit der Maßgabe, daß die Unterzeichner einer Vorschlagsliste zusammen über eine den in Satz 2 genannten Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§11 d) beim Versicherungsträger verfügen müssen. (4) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung gewählt, und zwar wählen die Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der Vertreterversammlung je für sich getrennt die Vertreter ihrer Gruppe. In der Knappschaftsversicherung werden die Vertreter der Versicherten nach Arbeitern und Angestellten getrennt gewählt. Gewählt wird auf Grund von Vorschlagslisten mit mindestens zwei Unterschriften von Vertretern der Gruppen, die der Vertreterversammlung angehören. (5) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer, Vorschlagsliste (Listenzusammenlegung) und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten (Listenverbindung) sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. (6) Das Ergebnis der Wahlen wird nach dem Höchstzahlverfahren dHondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. (7) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt; dies gilt entsprechend, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind." 8. § 4 a wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "§ 4 Abs. 5 und 6" durch die Worte "§ 4 Abs. 4 bis 7" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "§ 4 Abs. 1" durch die Worte "§ 4 Abs. 2" ersetzt. 9. § 4 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so fordert der Vorsitzende des Vorstandes im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung die Stelle, welche die Vorschlagsliste eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, dem Vorstand innerhalb zweier Monate einen Nachfolger vorzuschlagen. Auf Antrag des Listenträgers kann der Vorsitzende des Vorstandes die Frist einmal um einen Monat verlängern." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Als Stichtag für die Voraussetzungen der Wählbarkeit gilt der Erste des Monats, in dem der Listenträger den Nachfolger vorschlägt. " c) In Absatz 3 werden die Worte "die Stelle, welche die Vorschlagsliste eingereicht hat," durch die Worte "den Listenträger" ersetzt. d) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Der Vorstand benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten." e) In Absatz 6 wird das Wort "kommt" durch die Worte "gekommen oder nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden ist" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Als Stichtag für die Voraussetzungen der Wählbarkeit gilt der Erste des Monats, in dem der Listenvertreter und sein Stellvertreter den Nachfolger vorschlagen." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5; der bisherige Absatz 5 wird gestrichen. d) In dem neuen Absatz 4 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: "Bei der Mitteilung des Vorschlags ist darauf hinzuweisen, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag eingeht. Gilt der Vorgeschlagene danach als gewählt, benachrichtigt der Vorstand ihn, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger und den Wahlbeauftragten." e) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte "(Absatz 1 und 2)" durch die Worte "(Absatz 1 und 3)", die Worte "(Absatz 3 Satz 2)" durch die Worte "(Absatz 4 Satz 2)" und die Worte "(§ 4 Abs. 5 und 6)" durch die Worte "(§ 4 Abs. 4 bis 7)" ersetzt. 10. § 4 c wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "zweier Monate" ersetzt. 850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 11. § 4 d wird wie; folgt geändert und ergänzt: a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "NichtZustandekommen der Wahl eines Versicherlenältesten" angefügt. b) Tn Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "(§ 4b Abs. 2 und 3)" durch die Worte "(§ 4 b Abs. 1 und 3)" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Wird in der Knappschaftsversicherung für einen Altesfensprengel kein Bewerber für das Ami eines Versichertenältesten vorgeschlagen, so zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde an. Diese beruft den Versichertenältesten aus der Zahl der Wählbaren." 12. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Satzung" die Worte "jedes Versicherungsträgers" und nach dem Wort "abwechselnd" die Worte "je für mindestens ein Jahr" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Organmitglieder zu der Amtsführung eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden aus, so kann das Organ mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Abberufung beschließen. § 3 a Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Vorsitzender kann auch auf eigenen Wunsch aus diesem Amt ausscheiden; die Amtsführung endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl durch das Organ." c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. d) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: " (4) Scheiden der Vorsitzende eines Organs oder sein Stellvertreter gemäß § 3 a Abs. 3 oder § 5 Abs. 3 aus, so werden sie durch Neuwahl ersetzt. In den Fällen des § 3 a Abs. 3 erfolgt die Neuwahl, nachdem das Organ ergänzt worden ist. Für die Zeit bis zum Eintreten des Nachfolgers des Vorsitzenden eines Organs tritt der stellvertretende Vorsitzende, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und in der Knappschaftsversicherung der erste stellvertretende Vorsitzende oder, falls dieser ausgeschieden ist, der zweite stellvertretende Vorsitzende an die Stelle des ausgeschiedenen Vorsitzenden." 13. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Soweit er eines Ausweises bedarf, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über seine Zusammensetzung und den Umfang seiner Vertretungsmacht. Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Änderung in seiner Zusammensetzung innerhalb zweier Wochen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen." 14. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Haftung". b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Diese kann die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen." c) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen; Absatz 5 wird Absatz 2. d) In Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "knappschaftliche Versicherung" durch das Wort "Knappschafts Versicherung" ersetzt; der letzte Halbsatz erhält folgende Fassung: "Buchstabe c Sätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend." e) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "§ 2 b Abs. 6 und § 3 a Abs. 4, 6 und 8 gelten für die Geschäftsführer und ihre gewählten Stellvertreter entsprechend. Bei der Aufstellung des Haushalts, des Stellenplans und in Fragen der Vermögensanlage der Träger der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Knappschaftsversicherung haben die Geschäftsführung als solche oder der Geschäftsführer eine beschließende Stimme." f) In Absatz 6 Satz 2 werden hinter dem Wort "Reichsversicherungsgesetze" die Worte "oder dieses Gesetz" eingefügt. 15. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Buchstabe a wird folgender Satz 3 angefügt: "Stimmt der Vorstand nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keinen anderen Geschäftsführer, der die Zustimmung des Vorstandes findet, werden die Aufgaben des Geschäftsführers auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen." b) In Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeiter" die Worte "und der Angestellten" eingefügt; nach dem Wort "Geschäftsführung" wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. Satz 4 wird gestrichen; die Sätze 5 und 6 werden Sätze 4 und 5. Nach dem neuen Satz 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: "soweit nicht die §§ 9 bis 11 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), geändert durch das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 415), unmittelbar gelten." c) In Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "sowie der Städte mit Eigenunfallversicherung" gestrichen und das Wort "Feuerwehr-Unfallversicherungskassen" durch die Worte "besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren" ersetzt. Nr. 48 –¦ Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 851 16. Nach § 8 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: "Zweiter Abschnitt Wahlen". 17. Folgende §§ 9 und 9 a werden eingefügt: "§9 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. am einundfünfzigsten Tage vor dem Wahlsonntag bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Organe des Versicherungsträgers zusammensetzen, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist, 2. am Wahlsonntag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig verloren hat, 3. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht ist. (3) An Stelle eines Arbeitgebers, der nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigt oder vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, kann nach Maßgabe der Vorschriften dieser Absätze sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben. (4) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wahlberechtigt ist, wer mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. § 9a Wählbarkeit (1) Wählbar ist, wer am Tage der Wahlankün-digung 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Organe des Versicherungsträgers zusammensetzen, oder den Organen des Versicherungsträgers nach § 2 a Abs. 4 oder 6 angehören könnte, 2. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt, 3. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Lande hat, das ganz oder teilweise zum Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers gehört, oder in einem solchen Lande regelmäßig beschäftigt oder tätig ist. Wählbar als Arbeitgeber ist auch dessen gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter. Wählbar als Versicher- tenältester ist, wer am Tage der Wahlankündigung mindestens drei Jahre versichert war oder einen Anspruch auf Leistung hat, am Wahlsonntag das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 9 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. wer durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter rechtskräftig verloren hat, 3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, 4. wer seit dem letzten Wahljahr nach § 3 a wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist. Als Versichertenältester ist ferner nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist. (3) Die Wählbarkeit ruht für 1. Beamte, Angestellte und Arbeiter des Versicherungsträgers, 2. leitende Beamte und Angestellte einer Behörde, die Aufsichts- oder Genehmigungsbefugnisse gegenüber dem Versicherungsträger hat, 3. andere Beamte und Angestellte einer solchen Behörde, sofern sie im Fachgebiet der Sozialversicherung tätig sind, 4. Personen, die regelmäßig freiberuflich für den Versicherungsträger tätig sind, und zwar für die unter den Nummern 1 bis 3 Genannten bis zur tatsächlichen Beendigung ihrer Tätigkeit, für die unter Nummer 4 Genannten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem letzten Tätigwerden. (4) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wählbar ist, wer mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist." "§ 10 Gruppenzugehörigkeit Die Gruppenzugehörigkeit in einem Versicherungszweig und bei einem Versicherungsträger richtet sich nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Gruppenzugehörigkeit der Personen, die Rente aus eigener Versicherung beziehen (Rentenbezieher), richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz." 19. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 e eingefügt: "§ 10 a Gruppe der Versicherten (1) In der Krankenversicherung gehören zur Gruppe der Versicherten die Mitglieder einer Krankenkasse, soweit sie nicht zur Gruppe der Arbeitgeber dieser Krankenkasse gehören. 18. § 10 erhält folgende Fassung: 852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I (2) In der Unfallversicherung gehören zur (.nippe der Vetsichoilen dir- unfall versicherten Personen, soweit sie nicht zur Gruppe der Arbeitgeber oder zur (iiuppe der Selbständigen ohne itemde A t beilsk uille gehören, und die Renten-he/.ieher. In der l.indwii Isclndlliehen Unfallversicherung gehciien nur die Reulenbezieher zur (.iiuppe dei Versicherten, die ihr unmiilelbar vor dem Ausscheiden .ins der versicherten Tätigkeit angehört haben. Bei den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren gehören die; freiwilligen Feuerwehrmänner zur (huppe dei Versichei len. (3) In den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten sowie in der Knappschaftsversicherung gehört, zur Gruppe der Versicherten, wer am Stichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9a Abs. 1) versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist oder in der Zeit vom 1. Januar des zweiten dem Wahljahr vorhergehenden Jahres bis zum Stichtag eine Beitragszeit von mindestens sechs Kalendermonaten zurückgelegt hat oder bis zum Stichtag eine Versicherungszeit von mindestens sechzig Kalendermonaten zurückgelegt hat, ohne im Besitz eines Rentenbescheides zu sein, oder Rentenbezieher ist. § 10b Gruppe der Arbeitgeber (1) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören nur Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. (2) In der Unfallversicherung gehören zur Gruppe der Arbeitgeber auch die unfallversicherten Unternehmer und ihre unfallversicherten Ehegatten, soweit § 10 c nichts Abweichendes bestimmt. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehören zur Gruppe der Arbeitgeber auch die Rentenbezieher, die ihr unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. Bei den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren gehören die Gemeinden und Gemeinde-Verbände zur Gruppe der Arbeitgeber. § 10c Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bilden die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre unfallversicherten Ehegatten eine Gruppe. Zu dieser Gruppe gehören auch die Rentenbezieher, die ihr unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. § lOd Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen (1) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten und zur Gruppe der Arbeitgeber desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber gehörig; beschäftigt er außer einer Hausangestellten, einer Hausgehilfin oder einer Haushaltshilfe keinen anderen Arbeitnehmer, gilt er nur als zur Gruppe der Versicherten gehörig. (2) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten und zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig. Wer jedoch in dem Jahr vor dem Stichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9a Abs. 1) sechsundzwanzig Wochen als unfallversicherter Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt war, gilt nur als zur Gruppe der Versicherten gehörig. § 10e örtliche Zuständigkeit (1) In der Rentenversicherung der Arbeiter ist der Versicherte wählbar und wahlberechtigt bei der Landesversicherungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherte jedoch an einem anderen Ort regelmäßig beschäftigt oder tätig, und liegt dieser Ort im Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesversicherungsanstalt, so ist er nur bei dieser wählbar und wahlberechtigt. In der Knappschaftsversicherung ist der Versicherte bei der Knappschaft wählbar und wahlberechtigt, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wanderversicherte, die am Stichtag nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig sind, sind in dem Versicherungszweig wählbar und wahlberechtigt, in dem für sie der letzte Beitrag entrichtet worden ist. (3) In der Rentenversicherung der Arbeiter und in der Knappschaftsversicherung sind die Rentenbezieher bei der Landesversicherungsanstalt oder Knappschaft wählbar und wahlberechtigt, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Rentenbezieher, denen eine Gesamtleistung bewilligt worden ist, sind wählbar und wahlberechtigt in dem Versicherungszweig des Versicherungsträgers, der die Gesamtleistung festgestellt hat." "§ 11 Wahlorgane und Rechtsstellung ihrer Mitglieder (1) Wahlorgane sind die Wahlbeauftragten, die Wahlausschüsse und die Wahlleitungen. 20. § 11 erhält folgende Fassung: Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 853 (2) Die Walilbeauriragt.cn und die Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie die Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus." 21. Nach § 11 werden folgende §§ IIa bis 11g eingefügt: "§ Ha Wahlbeauftragte (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestellt einen Bundeswahlbeauftragten und dessen Stellvertreter. Der Bundeswahlbeauftragte ist zuständig für die allgemeinen Aufgaben und für die Durchführung der Wahlen zu den Organen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger. Die obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellen die Landeswablbeauftragten und deren Stellvertreter. Diesen obliegt die Durchführung der Wahlen zu den Organen der Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, daß die Wahlen einheitlich durchgeführt werden. (3) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, daß die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und daß bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird. § Hb Wahlen, Stimmabgabe, Wahlräume, Wahltage (1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen). (2) Die Wahlberechtigten können an den Wahlen durch Stimmabgabe in einem Wahlraum, oder durch Stimmabgabe in einem Wahlbrief (Briefwähl) teilnehmen; zur Teilnahme an der Briefwahl bedarf es eines Antrags. Arbeitgeber wählen nur brieflich. Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Versicherungsträger gegenüber an Eides Statt zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Der Versicherungsträger ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (3) Ein nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gehöriger Wahlberechtigter, der an den Wahlen durch Stimmabgabe in einem Wahlraum teil- nehmen will, kann seine Stimme innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Versicherungsträgers, für den gewählt wird (Wahlbezirk), in jedem von einer Gemeinde oder einem Versicherungsträger eingerichteten Wahlraum abgeben. Statt in einem Wahlraum einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers kann der Wahlberechtigte seine Stimme in einem Wahlraum eines Betriebes abgeben, wenn er in einem Betrieb beschäftigt ist, für den dieser Wahlraum eingerichtet ist, oder wenn die Geschäftsleitung auch bei Fehlen dieser Voraussetzung den Zutritt zum Wahlraum gestattet. (4) In jeder Gemeinde ohne einen Wahlraum eines Versicherungsträgers ist von der Gemeindeverwaltung mindestens ein Wahlraum einzurichten. Mit Zustimmung des Versicherungsamtes oder mehrerer zuständiger Versicherungsämter kann in einer Gemeinde ein Wahlraum für mehrere Gemeinden eingerichtet werden, wenn den Wahlberechtigten die Stimmabgabe im Wahlraum dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. (5) Die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen und die Knappschaften, richten in jedem Gebäude, in dem sie einen Geschäftsraum für Verwaltungszwecke unterhalten, mindestens einen Wahlraum ein; das Versicherungsamt kann Ausnahmen zulassen. Die Knappschaften richten für die Wahl der Versichertenältesten in jedem Ältestensprengel mindestens einen Wahlraum ein und für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung mindestens einen Wahlraum am Sitz der Hauptverwaltung. (6) Das Versicherungsamt bestimmt, in welchen Betrieben, für die eine Betriebskrankenkasse besteht, und in welchen Betrieben mit mehr als 450 Beschäftigten mindestens ein Wahlraum einzurichten ist, nachdem es der Geschäftsleitung Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern. Im Einvernehmen mit den Geschäftsleitungen kann das Versicherungsamt auch bestimmen, daß für mehrere Betriebe mit zusammen mehr als 450 Beschäftigten oder für einen Betrieb mit weniger als 450 Beschäftigten mindestens ein Wahlraum eingerichtet wird. Die Wahlordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Betriebe von der Verpflichtung, einen Wahlraum einzurichten, freizustellen sind. (7) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. (8) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonntag). In den Wahlräumen der Versicherungsträger finden die Wahlen auch an den beiden vorhergehenden Werktagen statt. In Betrieben wird nur an dem vorhergehenden Freitag gewählt; das Versicherungsamt kann Abweichendes bestimmen. Für die Wahlen in der Knappschaftsversicherung bestimmt der zuständige Wahlbeauftragte die Wahltage. 854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I § He Wühlausweise (1) Die Wahlberechtigton wählen auf Grund \on Wahlaiisweisen odei von Unteilagen, die r."h der Wahloidnung als Walilausweise geilen. (2) V("pl,ihlcl, Wahlausvwnse auszustellen lind sie (id(i aneeie in ihiim Besitz befindliche Unlei lagen, die nach dei Wahlordnung als Wahlauswise reifen, mit den ei lotdeiluhen Vei ineiken sowie1 sonstige lui die Wahlen er-foideilidio iV-sdi inigunqen den Wahlberechtigte n auszuhändigen, sind die Versicherungsträger, die Arbeitgeber im Benehmen mit dem Betriebsrat, die Gemeindeverwaltungen, die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. § 11 d Arbeitgeberstimmrecht (1) Das Stimmrecht des einzelnen Arbeitgebers bemißt sich nach der Zahl der am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag in seinem Betrieb beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Versicherten entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz. In der Unfallversicherung haben Personen, die zur Gruppe der Arbeitgeber gehören, ohne versicherungspflichtige und wahlberechtigte Versicherte zu beschäftigen, eine Stimme. (2) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden und den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren bemißt sich das Stimmrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände nach der letzten vor dem Stichtag vom Statistischen Landesamt veröffentlichten fortgeschriebenen Einwohnerzahl entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz. (3) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen andere Regelungen treffen. § lle Rechtsbehelfe Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. § 11 f Wahlanfechtung (1) Jeder Wahlberechtigte, jede nach § 4 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, Ver- einigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten, wenn gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. (2) Die Klage ist binnen einem Monat, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses an gerechnet, bei dem nach § 57 b des Sozialgerichtsgesetzes zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen der §§ 4b bis 4d entsprechend. § ng Wahlordnung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Wahlordnung für die Sozialversicherung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über 1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, 2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer, 3. die Vorbereitung der Wahlen, 4. den Zeitpunkt für die Wahlen, 5. die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses, 6. die Listenzusammenlegung, die Listenver-bindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten, 7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung, 8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlausweisen und anderer Unterlagen zum Nachweis der Wahlberechtigung, 9. die Form und den Inhalt des Wahlausweises und des Stimmzettels, 10. die Stimmabgabe, Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 855 11. die Brief wähl, 12. die. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 13. die Wählern in besonderen Fällen, 14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich." 22. Die §§ 12, 13, 15 und 16 Abs. 1 werden gestrichen. 23. Die §§ 17 und 17 a erhalten folgende Fassung: "§ 17 Straf Vorschriften (1) Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Wahlergebnis verfälscht oder unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. § 17a Berlin-Klausel (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden Besonderheiten: 1. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt in folgender Fassung: "Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben die im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Gewerkschaften, Vereinigungen von Arbeitgebern und, soweit sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, sonstigen Arbeitnehmervereinigungen (§ 2a Abs. 4 Satz 1)." 2. § 4 Abs. 2 Satz 6 ist nicht anzuwenden. 3. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt ohne die Worte "und freie Listen". Satz 4 ist nicht anzuwenden. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." 24. § 17 b wird gestrichen. Artikel 2 Änderung anderer Gesetze § 1 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 24, 327 bis 341, 362 Abs. 1 Satz 2, §§ 703, 1351, 1353 Nr. 1 werden gestrichen. 2. In § 33 wird das Komma nach dem Wort "Mitglieder" durch das Wort "sowie" ersetzt; die Worte "und über die Gültigkeit der Wahlen" werden gestrichen. 3. § 292 erhält folgende Fassung: "§ 292 Die Vertreter der beteiligten Kassen und die nach § 281 zuständige Stelle können festsetzen, daß eine aufgenommene Kasse in den Organen der aufnehmenden durch eine bestimmte Zahl der Versicherten und Arbeitgeber für längstens sechs Jahre vertreten sein muß." 4. In § 3681 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befassen. Die Vertreterversammlungen können die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung ausschließen. Der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben." 5. § 414d erhält folgende Fassung: "§ 414d Für die Organe, die Geschäftsführer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer der Verbände gelten § 342 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2 und § 346 dieses Gesetzes sowie § 2 a Abs. 3, § 2b Abs. 1, 3, 6 und 7, §§ 3, 3a, 5, 6 Abs. 1, 3 und 4, §§ 7, 8 Abs. 3, 4 und 6, § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes entsprechend." § 2 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Die §§ 146 bis 150, 152, 153, 155 Abs. 1, §§ 156 bis 160, 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, §§ 162 bis 164, 165 Abs. 1, 3 und 4, §§ 166 bis 174 und 176 bis 182 des Reichsknappschaftsgesetzes werden gestrichen. § 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Die §§3 und 5 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), geändert durch das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 415), werden gestrichen. § 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 23. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 614), zuletzt 856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I geändert durch das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 753), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt: ,,§ 57 b In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwallungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgeridit zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat." 2. § 97 wird wie lolgl geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers (§ 3 a . Abs. 4, § 8 Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungsgesetz, § 414 d Reichsversicherungsordnung) begehrt wird; eine von dem zuständigen Organ angeordnete sofortige Vollziehung wird von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Im Falle d-cs Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine angeordnete Vollziehung aussetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 3. Dem § 131 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Hält, das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57 b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben." 4. In § 199 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt." Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 3 Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 (1) Die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften werden so lange ohne Wahlhandlung durchgeführt, bis die Wahlberechtigten in ihrer Gruppenzugehörigkeit hinreichend erfaßt und mit Wahlausweisen versehen werden können. (2) Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt als Mitglieder zu wählen sind, so beruft bei bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Für die Berufung bei Berufsgenossenschaften, die der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehen, ist diese zuständig. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle hat die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen; an die Reihenfolge innerhalb der Vorschläge ist sie gebunden. § 2 Soweit dieses Gesetz oder das Selbstverwaltungsgesetz nichts anderes vorschreibt, gelten für die Ehrenämter in der Sozialversicherung und für die Organe der Versicherungsträger die Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in der am 31. Dezember 1932 gültig gewesenen Fassung. Für die Krankenversicherung gilt dies auch hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge und Leistungen. Die Vertreterversammlung tritt an die Stelle des früheren Ausschusses, der Genossenschaftsversammlung, der Sektionsversammlung, des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung oder der Bezirksversammlung. § 3 Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 5 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, das Selbstverwaltungsgesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter neuem Datum mit der Überschrift "Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz – SVwG –)" und in neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte Vorschriften zu streichen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ferner ermächtigt, § 414 d der Reichsversicherungsordnung neu bekanntzumachen und dabei die Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 857 Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes, auf die § 414d verweist, unter ihrer neuen Paragraphenbezeichnung aufzuf üh ren. § 6 • Es treten in Kraft a) am 1. Oktober 1968 Artikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, 4 bis 6, Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c, Artikel 1 Nr. 4 mit Ausnahme des § 2 b, Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a; b) am 1. Januar 1968 Artikel 1 Nr. 7, soweit er § 4 Abs. 2 Satz 3 betrifft; c) die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes am Tage nach der Verkündung. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. August 1967 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Lemke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Hans Katzer 858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Anlage zu Art. 1 Nr. 21 (§ 11 d des Solbsl.veiwallungsgeset.zes) Mehrfaches Stimmrecht der Arbeitgeber I. Krankenversicherung 1. Allgemeine Ortskrankenkassen: 2. Landkrankenkassen und Innungskrankenkassen: Stimmen bei bei bei bei für je weitere 1 2 3 4 5 + 1 bei bei bei bei bei für je weitere bis zur Höchstzahl von 20 Stimmen versicherungspflichtige und wahlberechtigte Beschäftigte 1 bis 21 bis. 51 bis 101 bis 1 bis 1 2 bis 6 bis 11 bis 26 bis 1 bis 20 50 100 200 100 5 10 25 50 50 IL Unfallversicherung 1. Gewerbliche Berufsgenossenschaften 1 bei und See-Berufsgenossenschaft: 2 bei 3 bei 4 bei + 1 für je weitere bis zur Höchstzahl von 20 Stimmen 2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften: 1 bei 2 bei 3 bei 4 bei 5 bei + 1 (für je 1 bis 5 Beschäftigte) bei + 1 (für je 1 bis 10 Beschäftigte) bei + 1 (für je 1 bis 20 Beschäftigte) bei + 1 (für je 1 bis 50 Beschäftigte) 1 bis 21 bis 51 bis 101 bis 1 bis 1 bis 3 bis 5 bis 7 bis 9 bis 20 50 100 200 100 2 4 6 bei Stimmen 3. Gcmeindeunfallvorsichemngsverbände und besondere Träger der Unfallversicherung für die Feuerwehren: a) Stadt- und Landgemeinden b) Landkreise c) Bezirksverbände – als Arbeitgeber – 1 auf je 1 auf je 1 auf je 10 11 bis 100 101 bis 1 000 1 001 bis 5 000 5 001 bis 10 000 Einwohner 1 bis 1 000 1 bis 10 000 1 bis 100 000 Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 859 III. Rentenversicherung der Arbeiter IV. Rentenversicherung der Angestellten V. Knappschaftsversicherung Stimmen ve :rsicherungs-pflichtige und wahl- berechtigte Beschäftigte 1 bei 1 bis 20 2 bei 21 bis 50 3 bei 51 bis 100 4 bei 101 bis 200 + 1 für je weitere 1 bis 100 1 bei 1 bis 20 2 bei 21 bis 50 3 bei 51 bis 100 4 bei 101 bis 200 + 1 für je weitere 1 bis 100 1 für 1 bis 100 bis zur Höchsfzahl von 20 Stimmen