Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Bundesgesetzblatt
933
Teill
Z1997A
1967
Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1967
Nr. 54
Tag Inhalt Seite
24. 8. 67 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung.............................................. 933
liundoscjeselzbl. JII 7100-1
18. 8. 67 Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung..................................................................... 935
28. 8. 67 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.......... 936
Buudesgeselzbl. III 703-1-4
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 24. August 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. § 15 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers. An den Automaten ist auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen."
2. a) Dem § 38 Satz 1 wird folgende Nummer 10 an-
gefügt:
"10. Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Personen jeden Alters, soweit die Heime nicht den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen,".
b) Nach § 38 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Für die Fälle der Nummer 10 können ferner Mindestanforderungen bestimmt werden, die zum Schutze Dritter an die Zahl, die Zulassung und an das Verhalten der im Betrieb Beschäftigten sowie in gesundheitlicher Bezie-
hung an die Räume zu stellen sind. Ferner kann bestimmt werden, daß die Prüfung der Betriebe auch darauf erstreckt werden kann, ob die Bedingungen der Aufnahmeverträge angemessen sind."
3. § 40 wird gestrichen.
4. Dem § 41 a werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Die zuständige Behörde kann, wenn gegen Absatz 1 verstoßen wird, die Fortsetzung des Betriebes durch geeignete Maßnahmen verhindern, insbesondere kann sie die Entfernung des Außenautomaten anordnen.
(3) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung des Absatzes 2 zuständigen Stellen bestimmen."
5. a) § 56a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellungen) von Waren ist zehn Tage vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben."
b) § 5üa Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist."
6. In § 146a Abs. 1 wird "41 a" gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft, Soweit es zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt es mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Hassel
Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller