Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 56 vom 09.09.1967  - Seite 953 bis 962 - Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze Bundesgesetzblatt 953 Teill Z1997A 1967 Ausgegeben zu Bonn am 9. September 1967 Nr. 56 Tag Inhalt Seite 4. 9. 67 Gesetz, zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze 953 Bun(]es(i(<s(.|/.1)I. ]ll 420-1, 423-1, 421-1, 424-4-1, 422-1, 43-6 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 963 Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze Vom 4. September 1967 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes Das Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 549, 550) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfindung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken." 2. In § 4 Abs. 1 wird die Klammer "(§ 28)" gestrichen. 3. § 11 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung: "(1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekanntmachung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), für jede Anmeldung und für jedes Patent bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres nach dem auf die Anmeldung folgenden Tag eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. (2) Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents gelten diese Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zu- satzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind. (3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird. (4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird." 4. § 11 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3)." 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 5. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Bekanntmachung und für das dritte bis neunte Jahr bis zum Beginn des zehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten zehn Jahre erlischt, erlassen werden." 6. In § 11 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort "zurückgenommen" folgende Worte eingefügt: "oder wird die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen". 7. § 14 erhält folgenden Absatz 6: "(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden." 8. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Bundesminister der Justiz" durch die Worte "Präsident des Patentamts" ersetzt. 9. § 24 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: "(3) Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in 1. die Rolle, 2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist, 3. die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und 4. die Akten erteilter Patente einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a) sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. In die Benennung des Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 30 a jede Bekanntmachung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist. (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt). Das Patentamt kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Akten veröffentlichen. § 30 a Abs. 1 bleibt unberührt." 10. § 24 erhält folgenden Absatz 5: "(5) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; für die Zeit bis zur Bekanntmachung der Anmeldung sind Ansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. § 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden." 11. Der bisherige Absatz 5 des § 24 wird Absatz 6. 12. § 26 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2: "Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patentamt unabhängig von einer Aufforderung nach Satz 1 das Aktenzeichen dieser Anmeldung und die Druckschriften anzugeben, die ihm im Verfahren vor dem Patentamt des anderen Staates entgegengehalten werden." 13. § 26 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags auf Prüfung (§ 28 b) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergänzungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs handelt. Aus Ergänzungen oder Berichtigungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden." 14. § 26 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung hat der Anmelder den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind." 15. § 26 Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 955 Palentami eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die P7rist soll nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt." 16. § 27 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Nach Eingang der Prioritätserklärung fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der Voranmeldung zu nennen und eine Abschrift der Voranmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist." 17. § 28 erhält folgende Fassung: "§ 28 (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist, zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis zum Prüfungsverfahren (§ 28 b) von der Beanstandung dieser Mängel absehen. (2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist, 2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet, 3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder 4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt, so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. (3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern." 18. Nach § 28 werden folgende Vorschriften als §§ 28 a bis 28 c eingefügt: "§ 28a (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind. (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 16 ist entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Wird der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents (§10 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents. (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt bekanntgemacht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten. (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 28 b gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 28 b eingegangen ist. Die für den Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt. (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3 Satz 1) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Patentsucher mit. (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Patentsucher und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Patentsucher ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und macht im Patentblatt bekannt, daß diese Mitteilung ergangen ist. (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß 956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen Stelle des Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 18 Abs. 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften geeignet erscheint; 2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist; 3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 28 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 18 Abs. 1) übertragen wird. § 28 b (1) Das Palentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähig ist. (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. (3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (4) Ist bereits ein Antrag nach § 28 a gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 28 a. Im übrigen ist § 28 a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Bekanntmachung des von dem Dritten gestellten Antrags bekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirksam ist. (5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags auf Prüfung befindet. § 28c (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern." 19. § 29 erhält folgende Fassung: "§ 29 Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 c Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§1,2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 28 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden." 20. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort "gegen" das Wort "auch" eingefügt. § 30 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Bekanntmachung wird auf Antrag des Patentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt." In § 35 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: "Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht eingetreten." § 35 erhält folgenden Absatz 3: "(3) Wird bis zum Ablauf der in § 28 b Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen." In § 36a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "§§ 28, 29 und 33 Abs. 1" durch die Worte "§ 28 b Abs. 1, §§ 28 c, 29 und 33 Abs. 1" ersetzt. 25. § 36d Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen des § 361 19. 21. 22. 23. 24. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 957 Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern." 26. § 36g Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern die Anmeldung bekanntgemacht oder ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) veröffentlicht worden ist. Die Bestimmungen der §§172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. die Öffentlichkeit, für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30) ausgeschlossen ist." 27. § 361 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird." 28. In § 361 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "zwei Wochen" durch die Worte "drei Monaten" ersetzt. 29. § 36 p erhält folgenden Absatz 3: "(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen." 30. § 41 o Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen gilt § 24 Abs. 3 entsprechend. über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut." 31. § 43 erhält folgenden Absatz 5: "(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt." 32. § 46b Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung 1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2; 2. der Gebühren für die Anträge nach §§ 28 a und 28 b; 3. der Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3); 4. rückständiger und künftig erwachsender Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung." 33. § 46b Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden 1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den antragstellenden Dritten, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, 2. im Falle des § 32 auf den Einsprechenden, wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird." 34. Nach § 47 wird folgende Vorschrift als § 47 a eingefügt: "§ 47a Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweiligen Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) genießt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 28 b nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden." 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Artikel 2 Änderung des Warenzeichengesetzes Das Warenzeichengesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird wie lolgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 erhält, folgende Fassung: " (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen, bevor das Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen oder einen Zurückweisxmgsbeschluß zugestellt hat, so wird die für mehr als eine Klasse oder Unterklasse gezahlte Gebühr erstattet." 2. § 3 Abs. 2 erhält folgendem Satz 2: "Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird." 3. § 5 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 33 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Patentamt auch bestimmen kann, daß die den Beteiligten erwachsenen sonstigen Kosten des Widerspruchsverfahrens, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind." 4. § 5 erhält folgenden Absatz 7: "(7) Ist das Zeichen, auf Grund dessen Widerspruch erhoben wird, im Zeitpunkt der Bekanntmachung des angemeldeten Zeichens mindestens fünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen, so hat der Widersprechende, wenn der Anmelder die Benutzung des Zeichens bestreitet, glaubhaft zu machen, daß er das Zeichen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bekanntmachung des angemeldeten Zeichens benutzt hat. Einer Benutzung des Zeichens durch den Widersprechenden steht es gleich, wenn das Zeichen mit seiner Zustimmung durch einen Dritten benutzt worden ist. Bei der Entscheidung, ob die Zeichen übereinstimmen, berücksichtigt das Patentamt nur die Waren, für die der Widersprechende die Benutzung glaubhaft gemacht hat. Ist das Zeichen, auf Grund dessen Widerspruch erhoben wird, nach § 6a eingetragen worden und ist gegen die Eintragung dieses Zeichens Widerspruch erhoben worden, so ist Satz 1 bis 3 nur anzuwenden, wenn seit Abschluß des Widerspruchsverfahrens fünf Jahre verstrichen sind." 5. § 5 Abs. 7 und 8 wird § 5 Abs. 8 und 9. 6. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Übereinstimmung der Zeichen festgestellt wird, zu erheben." 7. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "die zu seinen Gunsten ergeht" durch die Worte "die zugunsten des Anmelders ergeht" ersetzt. 8. In § 6 wird nach Absatz 2 folgende Vorschrift als Absatz 3 eingefügt; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. "(3) Hat das Patentamt die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit einem oder mehreren Zeichen, auf Grund deren Widerspruch erhoben worden ist, festgestellt, so kann es das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung des angemeldeten Zeichens aussetzen." 9. § 6a Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Auf das Widerspruchsverfahren ist § 5 Abs. 3 bis 7 und 9 entsprechend anzuwenden." 10. In § 6a Abs. 4 Satz 4 werden die Worte "Satz 2 und 3" durch die Worte "Satz 2 bis 4" ersetzt. 11. § 6a Abs. 4 erhält folgenden Satz 5: "§ 6 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." 12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Nummer 4: "4. wenn das Warenzeichen mindestens fünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen ist und der Zeicheninhaber das Zeichen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Löschung nicht benutzt hat, es sei denn, daß Umstände vorlagen, unter denen die Benutzung in diesem Zeitraum nicht zumutbar war. § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden." 13. In § 11 Abs. 4 werden nach den Worten "des Absatzes 1 Nr. 2" die Worte "und 4" eingefügt. 14. § 11 erhält folgende Absätze 5 und 6: "(5) Ist das Warenzeichen nach seiner Eintragung oder in den Fällen des § 6a nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt worden, so kann sich der Zeicheninhaber gegenüber einem Antrag auf Löschung nach Absatz 1 Nr. 4 auf eine Benutzung des Zeichens nicht berufen, wenn 1. die Benutzung erst nach Androhung des Löschungsantrags aufgenommen worden ist oder 2. die Benutzung erst nach Bekanntmachung eines für gleiche oder gleichartige Waren später angemeldeten^ übereinstimmenden Zeichens (§ 5 Abs. 2, § 6a Abs. 3) aufgenommen worden ist und der Anmelder dieses Zeichens oder sein Rechtsnachfolger den Löschungsantrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gestellt hat. (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Warenzeichens des Antragsgegners (§ 5 Abs. 2, § 6a Abs. 3) die Voraussetzungen für die Löschung des Warenzeichens des Antragstellers nach Absatz 1 Nr. 4 vorlagen." Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 959 15. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt. 16. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt ein rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prüfer) oder ein Beamter des gehobenen Dienstes wahr. Der Beamte des gehobenen Dienstes ist jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 46 Abs. 2 des Patentgesetzes an das Patentgericht zu richten." 17. § 12 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Beamte des gehobenen Dienstes mit der Wahrnehmung einzelner den Warenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, zu betrauen mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3, der Abgabe von Gutachten (§ 14) und der Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird; 2. Beamte des mittleren Dienstes mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen und Warenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, zu betrauen; ausgeschlossen davon ist jedoch die Entscheidung über Anmeldungen, Widersprüche und sonstige Anträge." 18. § 12 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie mit der Wahrnehmung von Geschäften, die den Prüfungsstellen oder den Warenzeichenabteilungen obliegen, betraut worden sind." 19. Nach § 12 wird folgende Vorschrift als § 12 a eingefügt: "§ 12a (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Warenzeichenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) über die Erinnerung entscheidet ein rechtskundiges oder technisches Mitglied durch Beschluß. § 361 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Patentgesetzes ist sinngemäß anzuwenden." 20. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Warenzeichenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 12a Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den über 1. die Anmeldung eines Warenzeichens, einen Widerspruch oder einen Löschungsantrag oder 2. die Erinnerung gegen einen in Nummer 1 bezeichneten Beschluß entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben." 21. In § 21 Abs. 1 werden die Worte "§11 Abs. 1 Nr. 1, la und 3" durch die Worte "§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 3 und 4" ersetzt. 22. § 21 erhält folgenden Absatz 3: " (3) Für die Fälle des § 5 Abs. 7 und des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 gilt als Benutzung des Verbandszeichens nur die Benutzung durch mindestens zwei Mitglieder des Verbandes." 23. § 28 erhält folgende Fassung: "§ 28 (1) Ausländische Waren, die widerrechtlich mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit einer auf Grund dieses Gesetzes geschützten Warenbezeichnung versehen sind, müssen bei ihrem Eingang in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten gegen Sicherheitsleistung zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung beschlagnahmt werden. (2) Die Beschlagnahme wird von der Zollbehörde vorgenommen; diese ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an. Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an. (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören." 24. § 34 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Beschlagnahme und Einziehung werden von der Zollbehörde angeordnet; § 28 Abs. 3 gilt entsprechend." Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 570), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen. 960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I 2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird." 3. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46k) sind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 582) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden im Abschnitt A nach Nummer 1 folgende Bestimmungen als Nummern 1 a bis 1 c eingefügt: "1 a. für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§ 28a) ........................... 100 1 b. für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 28 b), wenn ein Antrag nach § 28 a bereits gestellt worden ist, 200 1 c. für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 28 b), wenn ein Antrag nach § 28 a nicht gestellt worden ist, 300" 2. § 1 Abschnitt C Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. für die Anmeldung – Klassengebühr – (§ 2 Abs. 3) a) für die erste und zweite Klasse je .. 40 b) für die dritte und vierte Klasse je .. 60 c) für jede weitere Klasse je.......... 70" 3. In § 1 Abschnitt C Nr. 3 wird die Zahl "12" durch die Zahl "75" ersetzt. 4. In § 1 Abschnitt C Nr. 6 wird die Zahl "60" durch die Zahl "200" ersetzt. 5. § 1 Abschnitt C Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. für die Verlängerung der Schutzdauer – Klassengebühr – (§9 Abs. 2) a) für die erste und zweite Klasse je .. 60 b) für die dritte und vierte Klasse je .. 80 c) für jede weitere Klasse je......... 100" 6. In § 1 Abschnitt C Nr. 10 wird die Zahl "50" durch die Zahl "100" ersetzt. 7. In § 1 Abschnitt C Nr. 13 wird die Zahl "75" durch die Zahl "150" ersetzt. 8. In § 1 a wird in den Abschnitten A, B und C jeweils in Nummer 1, in Abschnitt C auch in Nummer 3 die Zahl "60" durch die Zahl "150" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756), geändert durch Gesetz vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274, 316), wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft." 2. § 17 Abs. 4 wird § 17 Abs. 3. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115) erhält folgende Fassung: "(2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen; diese ordnet auch die zur Beseitigung falscher Angaben erforderlichen Maßnahmen an. Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an. Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind." Artikel 7 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 1 Patentanmeldungen und Patente (1) Für Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung das Patentamt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen hat, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften; jedoch sind für die Entrichtung von Jahresgebühren für das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende dritte und jedes weitere Jahr nach dem auf die Anmeldung folgenden Tage die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Das gleiche gilt für noch nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 961 vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, daß eine nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliege. (2) Im übrigen sind auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldungen die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Die Veröffentlichung des Hinweises über die Möglichkeit der Einsicht in die Akten nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (§ 24 Abs. 4 Satz 1) erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach einer Benachrichtigung des Patentsuchers oder nach einer vom Präsidenten des Patentamts im Patentblatt zu veröffentlichenden entsprechenden Mitteilung, in der die Patentanmeldungen in allgemeiner Form zu bezeichnen sind, und nicht vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 3 Nr. 2. Nach Veröffentlichung des Hinweises nach § 24 Abs. 4 Satz 1 steht die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen jedermann frei, sofern der Patentsucher nicht bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist neue vollständige Unterlagen (§ 26 Abs. 1) eingereicht hat. Im Falle der Einreichung neuer Unterlagen steht nur die Einsicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als neu eingereicht, zu kennzeichnen sind, jedermann frei; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen bei den bisherigen Vorschriften. Die Reihenfolge der Patentanmeldungen, für die eine Benachrichtigung oder Mitteilung nach Satz 1 ergeht, bestimmt der Präsident des Patentamts. 2. § 28 a ist nicht anzuwenden, soweit nicht in § 28 b seine entsprechende Anwendung bestimmt ist. 3. Ein Antrag auf Prüfung (§ 28 b) ist erst nach der in Nummer 1 vorgesehenen Benachrichtigung oder Mitteilung zulässig. Die in § 28 b Abs. 2 bestimmte Frist endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dieser Benachrichtigung oder Mitteilung. 4. Wird der Antrag auf Prüfung vom Patentsucher gestellt, so wird auf die mit dem Antrag zu entrichtende Gebühr (§ 28 b Abs. 3) die Anmeldegebühr (§ 26 Abs. 2 Satz 1) angerechnet. Für die Entrichtung von Jahresgebühren für Patent jähre, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. (3) Für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile der Akten von bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteilten Patenten einschließlich der Akten eines Beschränkungsverfahrens (§ 36 a) verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften; im Falle einer Beschwerde entscheidet der Beschwerdesenat in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied. (4) Im übrigen sind für die Einsicht in Akten des Patentamts die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. (5) Soweit Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erledigt sind und deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht beschlossen hat, Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- oder Arzneimitteln oder von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, zum Gegenstand haben, ist § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Insoweit gelten die Patentanmeldungen als an dem Tag eingereicht, an dem diese Erfindungen in den Anmeldungsunterlagen so beschrieben sind, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint (§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Patentgesetzes). Die Vorschriften, nach denen für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen werden kann, bleiben unberührt. Die Prioritätserklärung (§ 27 Satz 1 des Patentgesetzes) kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Wer im Inland den Gegenstand einer solchen Patentanmeldung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand der Patentanmeldung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. § 2 Warenzeichen Auf Warenzeichen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Warenzeichenrolle eingetragen sind, sind § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 des Warenzeichengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in diesen Bestimmungen bezeichneten Zeiträume und Fristen nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen, § 3 Gebühren (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bisherigen Gebührensätzen zu entrichten. (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Gebühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen der nach den bisherigen Gebührensätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt zu setzenden Frist von einem Monat nach Zustellung nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet. (3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines 962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Warenzeichens nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so ergeht die nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene Nachridit nur für den Unlerschicdsbetrag zwischen der entrichteten und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben. § 4 Bekanntmachung des Wortlauts geänderter Gesetze Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 5 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 6 Inkrafttreten (1) Artikel 2 Nr. 23 und 24 sowie Artikel 6 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 22 sowie Artikel 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, §§ 2 und 4 treten am 1. Januar 1968 in Kraft. (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1968 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 4. September 1967 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Lemke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann