Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 74 vom 23.12.1967  - Seite 1248 bis 1250 - Drittes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften 1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Drittes Gesetz zur Änderung mietrechtliciier Vorschriften Vom 21. Dezember 1967 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 556 a Abs. 1 bis 3 wird wie folgt geändert: "(1) Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhält-nisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, daß das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, daß es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird. (3) Kommt keine Einigung zustande, so wird über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und über deren Dauer sowie über die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewiß, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird." 2. An § 556 a Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: "Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen." 3. § 556 a Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der-Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklärt, hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in § 564 a Abs. 2 bezeichneten Hinweis oder die nach § 564 a Abs. 3 verlangte Auskunft er- teilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären." 4. § 556 c wird wie folgt gefaßt: "§ 556c (1) Ist auf Grund der §§ 556 a, 556b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, daß das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war. (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich Umstände, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, verändert, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 556 a verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht." 5. In § 557 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen; bei einem Mietverhältnis über Räume kann er anstelle dessen als Eni- -Schädigung den Mietzins verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist." 6. § 564a wird wie folgt gefaßt: »§ 564 a (1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556 a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen. (3) Auf Verlangen des Mieters soll der Vermieter von Wohnraum über die Gründe der Kündigung unverzüglich Auskunft erteilen. Nr. 74 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1249 (4) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, und für Miel Verhältnisse der in § 565 Abs. 3 genannten Art." Artikel II Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt: ,,§ 29 a (1) Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietvertrages oder Unlermietvcrtrages über Wohnraum, auf Erfüllung, auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung eines solchen Vertrages ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet. Das gleiche gilt für Klagen auf Räumung des Wohnraums oder auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 556 a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt." 2. § 93b wird wie folgt gefaßt: "§ 93b (1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, daß ein Verfangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhäitnisses auf Grund der §§ 556 a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhäitnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und ihm nicht der Kläger unverzüglich seine berechtigten Interessen bekanntgegeben hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend. (2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, daß auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 556 a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird. (3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewifligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte." 3. Nach § 1025 wird folgender § 1025 a eingefügt: "§ 1025 a Ein Schiedsvertrag über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn es sich um Wohnraum der in § 556 a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt." Artikel III Rechtszug (1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus den §§ 556 a bis 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebeschluß sind die Stellungnahmen der Parteien beizufügen. Will das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem. Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, über die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das Landgericht bindend. (2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusammenfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Artikel IV Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 (1) Ein Mietverhältnis, das in dem Zeitpunkt besteht, in dem das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 unanwendbar wird oder außer Kraft tritt, richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht. (2) In den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Dezember 1967 nicht mehr anzuwenden ist, richtet sich ein Mietverhältnis, das am 1. Januar 1968 besteht, von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht. § 2 In Rechtsstreitigkeiten auf Räumung von Wohnraum oder auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556 a, 556b des 1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Bürgerlichen Gesetzbuchs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Gebieten anhängig sind, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Dezember 1967 nicht mehr anzuwenden ist, gilt folgendes: 1. Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs nach § 556 a Abs. 6 Satz 1, § 556 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs läuft nicht ab, bevor der Mieter erneut zur Hauptsache verhandelt hat. 2. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung, die geschlossen worden ist, wieder zu eröffnen. 3. Eine Klage oder eine Berufung kann ohne Einwilligung des Beklagten oder des Berufungsbeklagten zurückgenommen werden, solange dieser nicht erneut zur Hauptsache verhandelt hat. 4. Das Gericht entscheidet nach billigem. Ermessen, ob die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 der Zivilprozeßordnung) ganz oder teilweise zu erstatten sind. Hat eine Partei Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihr die Kosten aufzuerlegen; dies gilt nicht für Kosten, die eine Partei durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat, wenn sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil richtet, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. § 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin, § 4 (1) §§ 1 bis 3 dieses Artikels treten am 1. Januar 1968 in Kraft. (2) Die anderen Vorschriften dieses Gesetzes treten in Kraft a) in den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Dezember 1967 nicht mehr anzuwenden ist, am 1. Januar 1968; b) in anderen Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar wird, mit dem Tage, von dem an das Mieterschutzgesetz danach nicht mehr anzuwenden ist; c) im übrigen mit dem Außerkrafttreten des Mieterschutzgesetzes. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. Dezember 1967 Der Bundespräsident L ü b k e Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau Lauritzen