Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
1360
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zum strafrechtlichen Schutz
gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
1. Als § 298 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 298
(1) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt mit einem Abhörgerät abhört.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig."
2. Als § 353 d wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 353d
(1) Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1 und 2), wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer Beamter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen offenbart, das in befugter oder unbefugter Amtsausübung auf einen Tonträger aufgenommen oder mit einem Abhörgerät abgehört worden ist."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt
Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann