Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 31 vom 25.05.1968  - Seite 429 bis 443 - Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)

Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) Bundesgesetzbla 429 Teil I Z1997A 1968 Ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1968 Nr. 31 Tag Inhalt Seite 20. 5. 68 Geselz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz)........................... 429 Biiiu1cs(J<:.suLzIj]. 1.11.312-2, -120-1, 423-1, 308-1 20. 5. 68 Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz)............................ 444 Bundesgesolzbl. III 703-1, 340-1, 7822-1, 7822-1-1, 7822-1-3 7822-1-4, 7822-1-5, 7822-1-6, 7822-1-7, 7822-1-8, 7822-1-9, 7822-1-10, 7822-1-11, 7822-1-12 20. 5. 68 Gesetz über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt sowie über die Gebühren des Patentgerichts in Sortenschutzsachen .................................................... 463 Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) Vom 20. Mai 1968 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes § 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes (1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie 1. neu, 2. hinreichend homogen, 3. beständig und 4. durch eine eintragungsfähige Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Ausgenommen sind Sorten, die ihrer Art nach nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind. (2) Sorten im Sinne dieses Gesetzes sind Zuchtsorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden sind, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist. § 2 Neuheit (1) Eine Sorte ist neu, wenn sie sich durch wenigstens ein wichtiges morphologisches oder physiologisches Merkmal von jeder anderen Sorte deutlich unterscheidet, die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sortenschutz vorhanden und allgemein bekannt ist. (2) Eine andere Sorte wird insbesondere dann als allgemein bekannt angesehen, wenn sie bereits in einem öffentlichen Register eingetragen, in einer Veröffentlichung genau beschrieben, in offenkun- diger Weise laufend oder in einer Vergleichssammlung angebaut oder wenn Vermehrungsgut oder sonstiges Erntegut der Sorte bereits gewerbsmäßig vertrieben worden ist. Ist die andere Sorte nach diesem Gesetz zum Sortenschutz angemeldet worden, so gilt sie bereits vor der Bekanntmachung der Anmeldung als allgemein bekannt, wenn die Anmeldung zur Erteilung des Sortenschutzes führt. (3) Der Neuheit einer Sorte steht nicht entgegen, daß sie selbst allgemein bekannt ist, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sortenschutz Vermehrungsgut oder sonstiges Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Sorteninhabers oder seines Rechtsvorgängers bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder seit mehr als vier Jahren außerhalb dieses Gebiets gewerbsmäßig vertrieben worden ist. § 3 Vermehrungsgut (1) Vermehrungsgut im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Samen, 2. Pflanzgut und Pflanzenteile von Arten, deren Pflanzen üblicherweise vegetativ vermehrt werden, wenn sie für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind. (2) Zum Vermehrungsgut nach Absatz 1 Nr. 2 gehören auch ganze Pflanzen. § 4 Vertreiben Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Inverkehrbringen. 430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 5 Homogenität Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen, in ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Die Besonderheiten der generativen oder vegetativen Vermehrung der Pflanzen sind zu berücksichtigen. § 6 Beständigkeit Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in ihren wesentlichen Merkmalen nach jeder Vermehrung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen Vermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermehrungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen. § 7 Artenverzeichnis (1) Die Pflanzengattungen und Pflanzenarten (Arten), deren Sorten geschützt werden können, sind in dem Artenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Arten zu ändern, soweit die Entwicklung des wissenschaftlichen Sprachgebrauchs dies erfordert. § 8 Sortenbezeichnung (1) Als Sortenbezeichnung ist die angemeldete Bezeichnung einzutragen. Jedoch sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die 1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen, insbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich aus Zahlen bestehen, 2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder verwechselt werden können, unter der bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Verbandsstaat eine Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder Vermehrungsgut einer solchen Sorte vertrieben worden ist, 3. Ärgernis erregen oder irreführen können, insbesondere Bezeichnungen, die geeignet sind, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Sorteninhaber zu erwecken. (2) Ist die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet oder eingetragen worden, so kann nur die Sortenbezeichnung eingetragen werden, die in dem anderen Verbandsstaat angemeldet oder eingetragen ist, sofern nicht Ausschließungsgründe nach Absatz 1 entgegenstehen, die Sortenbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus sprachlichen Gründen ungeeignet ist oder der Sorteninhaber glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht. (3) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. II 1968 S. 428) angehörenden Staaten. § 9 Warenzeichen des Sortenschutzinhabers (1) Ist für den Sortenschutzinhaber für die Sorte oder eine andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art in der Zeichenrolle des Patentamts ein Warenzeichen eingetragen, das mit der Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, so kann er Rechte aus dem Warenzeichen für diese Sorten vom Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes an nicht mehr geltend machen. Ist für eine Sorte, die ihrer Art nach im Artenverzeichnis aufgeführt ist, in einem anderen Verbandsstaat Sortenschutz erteilt, so gilt Satz 1 entsprechend. (2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben Waren als Warenzeichen für den Sorteninhaber in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so kann er den Zeitpunkt der Anmeldung des Warenzeichens als maßgebend für die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat der Inhaber innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung der Sorte eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung des Warenzeichens vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird vor Erteilung des Sortenschutzes das Warenzeichen gelöscht oder die Anmeldung des Warenzeichens zurückgenommen oder zurückgewiesen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Sortenbezeichnung. (3) Den in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragenen Warenzeichen stehen Marken gleich, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrikoder Handelsmarken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz genießen. § 10 Benutzung der Sortenbezeichnung (1) Wer Vermehrungsgut einer geschützten Sorte gewerbsmäßig vertreibt, muß hierbei die Sortenbezeichnung verwenden. Dies gilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist. (2) Die Sortenbezeichnung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Verbandsstaat geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art nicht benutzt werden. (3) Entgegenstehende Rechte Dritter bleiben unberührt. § 11 Löschung der Sortenbezeichnung (1) Das Bundessortenamt löscht die Sortenbezeichnung 1. von Amts wegen, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung nach § 8 hätte versagt werden Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 431 müssen oder nachträglich Umstände eintreten, die die Versagung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen würden, 2. auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines Dritten, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Sortenschutzinhaber auf Einwilligung in die Löschung der Sortenbezeichnung vorgelegt wird oder wenn ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Sortenschutzinhaber in die Löschung einwilligt, 3. auf Antrag eines nach § 10 Abs. 1 zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten, wenn diesem durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt ist und der Sortenschutzinhaber am Rechtsstreit als Nebenintervenient beteiligt oder ihm der Streit verkündet war, sofern er nicht durch die in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung genannten Umstände an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war. (2) Das Bundessortenamt fordert den Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sortenbezeichnung anzumelden. Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine vorläufige Sortenbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach Satz 1 kann das Bundessortenamt von Amts wegen eine vorläufige Sortenbezeichnung festsetzen. § 12 Sortenschutzberechtigter Das Recht auf Sortenschutz steht dem Sorteninhaber zu. Sorteninhaber ist der Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander gezüchtet oder entdeckt, so steht das Recht dem zu, der die Sorte zuerst beim Bundessortenamt angemeldet hat. § 13 Stellung des Anmelders Im Verfahren vor dem Bundessortenamt gilt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Sortenschutzes zu verlangen, es sei denn, daß dem Bundessortenamt bekannt ist oder bekannt wird, daß der Anmelder nicht der Inhaber der angemeldeten Sorte ist. § 14 Nicht berechtigter Anmelder Hat ein Nichtberechtigter die Sorte angemeldet, so kann der Berechtigte verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes oder, wenn der Sortenschutz bereits erteilt worden ist, dieser übertragen wird. Der Anspruch auf Übertragung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren seit der Bekanntmachung des Sortenschutzes (§ 30 Abs. 3), es sei denn, daß der Inhaber des Sortenschutzes bei dem Erwerb nicht im guten Glauben war. § 15 Wirkung des Sortenschutzes (1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber befugt ist, Vermehrungsgut der geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb zu erzeugen oder gewerbsmäßig zu vertreiben. (2) Bei Zierpflanzen ist der Sortenschutzinhaber darüber hinaus allein befugt, Pflanzen oder Pflanzenteile, die üblicherweise zu anderen als Vermehrungszwecken vertrieben werden, gewerbsmäßig zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu verwenden. (3) Zur Verwendung von Vermehrungsgut der geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte sowie zur Erzeugung und zum Vertrieb des Vermehrungsguts der neuen Sorte bedarf es nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers; muß jedoch Vermehrungsgut der geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsgut der neuen Sorte fortlaufend verwendet werden, so ist hierfür die Zustimmung des Sortenschutzinhabers erforderlich. (4) Soll Vermehrungsgut einer geschützten Sorte aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Gebiet verbracht werden, in dem für Sorten dieser Art ein entsprechender Schutz nicht gewährt wird, so bedarf es hierzu der besonderen Zustimmung des Sortenschutzinhabers. § 16 Fortbestehen der Sorte Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt auf Anforderung das zur Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte erforderliche Material unentgeltlich innerhalb einer vom Bundessortenamt festzusetzenden Frist einzusenden. Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der Sorte notwendig sind, und die Nachprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. § 17 Übergang des Sortenschutzes (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes und das Recht aus dem Sortenschutz gehen auf die Erben über. Diese Rechte können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Ein Vertrag, durch den diese Rechte übertragen werden oder durch den die Verpflichtung hierzu eingegangen wird, bedarf der Schriftform. Der bisherige Berechtigte ist im Zweifel verpflichtet, die Sortenschutzrolle berichtigen zu lassen. (3) Auf Verträge, durch die das Recht zur ausschließlichen Nutzung der geschützten Sorte eingeräumt oder aufgehoben wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. § 18 Dauer des Sortenschutzes Der Sortenschutz dauert 1. bei Hopfen, Kartoffeln, Ertragsreben, Unterlagsreben, Obstbäumen und ihren Unterlagen sowie 432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Zierbüumon. und der 1 lolzerzeugung dienenden Bäumen bis zum Ende des auf die Erteilung folgenden fünfundzwanzigsten Jahres, 2. bei allen übrigen Arten bis zum. Ende des auf die Erteilung folgenden zwanzigsten Jahres. § 19 Jahresgebühren Für jedes Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjähr) hat der Sortenschutzinhaber eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. § 20 Beendigung des Sortenschutzes (1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber hierauf durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundessortenamt verzichtet. (2) Der Sortenschutz ist auf Antrag für nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 2 bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorlagen. (3) Der Sortenschutz ist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber nicht in der Lage ist, dem Bundessortenamt Vermehrungsgut zur Verfügung zu stellen, dessen Aufwuchs den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für die Sorte festgelegten morphologischen oder physiologischen Merkmalen entspricht. (4) Der Sortenschutz kann von Amts wegen aufgehoben werden, wenn der Sortenschutzinhaber 1. seinen Verpflichtungen nach § 16 trotz Mahnung nicht ordnungsgemäß nachkommt, 2. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet. § 21 Jedermannserlaubnis (1) Der Sortenschutzinhaber kann sich dem Bundessortenamt gegenüber schriftlich bereit erklären, jedermann gegen angemessene Vergütung die gewerbsmäßige Erzeugung und den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte zu erlauben und das für die Erzeugung erforderliche Vermehrungsgut gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen (Jedermannserlaubnis). Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Sor-tenschutzrolle einzutragen und in dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekanntzumachen. (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Sortenschutzrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechtes zur ausschließlichen Nutzung der geschützten Sorte eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Bundessortenamt vorliegt. (3) Der Sortenschutzinhaber kann das Vermehrungsgut, das er zur Verfügung stellen muß, auf das ihm wirtschaftlich zumutbare Maß beschränken. Er kann die Jedermannserlaubnis von angemessenen und sachgerechten Bedingungen abhängig machen. Diese Beschränkungen und Bedingungen sind dem Bundessortenamt mitzuteilen; sie gelten als Bestandteil der Sortenschutzrolle. (4) Wer nach Eintragung der Erklärung von der Jedermannserlaubnis Gebrauch machen will, hat diese Absicht dem Sortenschutzinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Sortenschutzrolle als Sortenschutzinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, in welchem Umfang der Anzeigende die geschützte Sorte nutzen will. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Nutzung berechtigt. (5) Der Anzeigende ist verpflichtet, 1. die vom Sortenschutzinhaber gemäß Absatz 3 aufgestellten Bedingungen einzuhalten, 2. das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut im Rahmen der Beschränkungen nach Absatz 3 gegen angemessene Vergütung abzunehmen, 3. dem Sortenschutzinhaber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres Auskunft über den Umfang der Nutzung zu geben, 4. die Vergütung für die Nutzung zu entrichten. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann ihm der Sortenschutzinhaber eine angemessene Frist setzen und nach ihrem fruchtlosen Ablauf die gewerbsmäßige Erzeugung und den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte untersagen. (6) Der Sortenschutzinhaber hat im Rahmen der Beschränkungen nach Absatz 3 dem Anzeigenden das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. (7) Die angemessenen Vergütungen sowie die Bedingungen und Beschränkungen nach Absatz 3 werden vom Bundessortenamt festgesetzt, wenn ein Beteiligter dies schriftlich beantragt. Vor der Festsetzung sollen die berufsständischen und fachlichen Spitzenorganisationen gehört werden. Die Entscheidungen gelten als Bestandteil der Sortenschutzrolle, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene eine erneute Festsetzung beantragen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen wesentlich geändert haben. (8) Gewährt der Sortenschutzinhaber eine Jedermannserlaubnis für eine Sorte, deren Art dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 444) unterliegt, so kann er von der zuständigen Behörde Auskunft darüber verlangen, 1. wer die Anerkennung von Vermehrungsgut der geschützten Sorte beantragt hat, 2. für welche Fläche die Anerkennung von Vermehrungsgut der geschützten Sorte beantragt wurde, 3. welche Menge von Vermehrungsgut der geschützten Sorte anerkannt wurde. § 22 Zwangserlaubnis (1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag die Erlaubnis erteilen, Vermehrungsgut gegen eine an den Sortenschutzinhaber zu zahlende angemessene Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 433 Vergütung, für die Sicherheit zu leisten ist, gewerbsmäßig zu erzeugen und zu vertreiben. Es kann den Sortenschutzinhaber verpflichten, dem Antragsteller das erforderliche Vermehrungsgut gegen angemessene Vergütung in wirtschaftlich zumutbarem Umfang und zu angemessenen und sachgerechten Bedingungen zur Verfügung zu stellen (Zwangserlaubnis). Eine Zwangserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist. (2) Der Antrag auf Erteilung einer Zwangserlaubnis kann nur darauf gestützt werden, daß der Sortenschutzinhaber 1. keine oder keine genügende Erlaubnis gibt, Vermehrungsgut der geschützten Sorte gewerbsmäßig zu erzeugen und zu vertreiben, oder 2. nicht genügend Vermehrungsgut zur weiteren Vermehrung zur Verfügung stellt, obgleich ihm dies wirtschaftlich zuzumuten ist. (3) Eine Zwangserlaubnis kann nur für eine Sorte erteilt werden, deren Art dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegt. (4) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Zwangserlaubnis sollen die berufsständischen und fachlichen Spitzenorganisationen gehört werden. (5) Die Vorschriften in § 21 Abs. 7 Satz 4 und 5 und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden. § 23 Persönlicher Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu 1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit inländischem Sitz, 2. Angehörigen eines anderen Verbandsstaats und natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat, wenn der Verbandsstaat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, für Sorten gleicher Art Schutz gewährt oder wenn die Sorte ihrer Art nach in der dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen beigefügten Liste aufgeführt ist, 3. anderen Personen, wenn und soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein entsprechender Schutz gewährt wird. (2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Vertreter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessortenamt und in Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Straf antrage stellen. Der Ort, an dem der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter seinen Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Bundessortenamt seinen Sitz hat. Abschnitt II Bundessortenamt § 24 Stellung und Zusammensetzung des Bundessortenamts (1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesminister. (2) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen auf dem Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde besitzen (fachkundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben (rechtskundige Mitglieder). Sie werden auf Lebenszeit berufen. (3) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur bestellt werden, wer sich im Inland als ordentlicher Studierender einer Universität oder einer Hochschule dem Studium der Botanik, des Gartenbaus, der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet, eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden, außerdem mindestens drei Jahre auf den angeführten Fachgebieten gearbeitet hat und die erforderlichen Rechtskenntnisse besitzt. (4) Im Bundessortenamt werden Prüfabteilungen und ein Beschlußausschuß gebildet. (5) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Prüfabteilungen und des Beschlußausschusses gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinngemäß, über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, der Beschlußausschuß. § 25 Aufgaben des Bundessortenamts (1) Das Bundessortenamt entscheidet über die Erteilung des Sortenschutzes und die nach diesem Gesetz hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig 1. für die Prüfung der Sortenschutzanmeldung und die Erteilung des Sortenschutzes, 2. für die Löschung einer Sortenbezeichnung, 3. für die Eintragung einer neuen Sortenbezeichnung, 4. für die Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung. (3) Der Beschlußausschuß ist zuständig 1. für die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen einschließlich der Erteilung des Sortenschutzes im Einspruchsverfahren, 434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 2. für die Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder Bedingung bei der Jedermannserlaub-nis, 3. für die Erteilung einer Zwangserlaubnis, 4. für die Erklärung der Nichtigkeit des Sortenschutzes, 5. für die Aufhebung des Sortenschutzes. (4) Der Präsident des Bundessortenamts entscheidet, soweit nicht die Prüfabteilung oder der Be-schlußausschuß zuständig ist. (5) Die Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Einer Begründung und Belehrung bedarf es nicht, wenn dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben wird und ein Dritter am Verfahren nicht beteiligt ist. § 26 Prüfabteilungen (1) Die Obliegenheiten der Prüfabteilung nimmt ein fachkundiges Mitglied des Bundessortenamts wahr. (2) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die Zahl der Prüfabteilungen fest und regelt die Geschäftsverteilung. § 27 Beschlußausschuß (1) Der Beschlußausschuß besteht, aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen und einem fachkundigen Mitglied des Bundessortenamts als Beisitzern sowie zwei weiteren fachkundigen Beisitzern (ehrenamtliche Beisitzer). Der Ausschuß ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden, des rechtskundigen und eines fachkundigen Beisitzers beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundessortenamts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Bundessortenamts. (3) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde besitzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. (4) Für jedes Mitglied des Beschlußausschusses ist ein Vertreter zu berufen. Für die Stellvertreter gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend. (5) Der Bundesminister kann einen ehrenamtlichen Beisitzer aus wichtigem Grund abberufen. § 28 Verpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden des Beschlußausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. § 29 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753); § 12 des angeführten Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird vom Präsidenten des Bundessortenamts festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundessortenamt seinen Sitz hat. § 30 Sortenschutzrolle (1) Das Bundessortenamt führt die Sortenschutzrolle. In ihr sind nach rechtskräftiger Erteilung des Sortenschutzes einzutragen 1. die Sortenbezeichnung, 2. die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Erbkomponenten, 3. Name und Anschrift des Ursprungszüchters oder Entdeckers, 4. Name oder Firma und Anschrift des Sortenschutz-inhabers und eines bestellten Vertreters (§ 23 Abs. 2), 5. Name oder Firma und Anschrift des Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts, 6. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Sortenschutzes einschließlich des Beendigungsgrunds, 7. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines ausschließlichen Nutzungsrechts, 8. eine Jedermannserlaubnis, 9. eine Zwangserlaubnis. Die Eintragung der Merkmale nach Nummer 2 kann durch einen Hinweis auf andere Unterlagen des Bundessortenamts ersetzt werden. (2) Änderungen in der Person des Sortenschutz-inhabers, eines bestellten Vertreters oder des Inhabers eines Nutzungsrechts werden in die Sortenschutzrolle nur eingetragen, wenn sie dem Bundessortenamt nachgewiesen sind. Wird eine Änderung beantragt, so ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Der eingetragene Sortenschutz-inhaber, der eingetragene Vertreter und der eingetragene Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleiben bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet. (3) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen in die Sortenschutzrolle in dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekannt- Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 435 § 31 Einsicht in die Sortenschutzrolle (1) Die Einsicht in die Sortenschutzrolle und in die Unterlagen für die Jodermannserlaubnis steht jedem frei. (2) Die Einsicht in die Unterlagen einer bekanntgemachten Sortenscbutzanmeldüng und eines erteilten Sortenschlitzes steht jedem frei, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Abschnitt III Verfahren vor dem Bimdessortenamt § 32 Anmeldung der Sorte (1) Die Erteilung des Sortenschutzes ist beim Bundessortenamt schriftlich zu beantragen (Anmeldung). In der Anmeldung sind die Sortenbezeichnung und die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Sorte anzugeben; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Erbkomponenten anzugeben. (2) Der Anmelder hat den oder die Ursprungszüchter oder Entdecker der angemeldeten Sorte zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Ursprungszüchter oder Entdecker, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben ist das Bundessortenamt nicht verpflichtet. (3) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Bundessortenamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (4) Der Zeitrang der Anmeldungen bestimmt sich im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Eingangsbuch des Bundessortenamts. § 33 Prioritätsrecht (1) Hat der Sorteninhaber eine Sortenschutz-anmeldung in einem anderen Verbandsstaat vorschriftsmäßig hinterlegt, so kann er für die Anmeldung beim Bundessortenamt während eines Jahres, von der ersten Hinterlegung an gerechnet, den Zeitvorrang dieser ersten Hinterlegung beanspruchen (Prioritätsrecht). (2) Das Prioritätsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es in der Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes beantragt wird. Innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung beim Bundessortenamt sind Abschriften der Anmeldungsunterlagen der ersten Hinterlegung vorzulegen. Die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, bei der die erste Anmeldung hinterlegt worden ist. Werden die Abschriften nicht rechtzeitig vorgelegt, so erlischt der Prioritätsanspruch. § 34 Bekanntmachung der Anmeldung (1) Die Anmeldung ist unter Angabe des Anmeldetags, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Anmelders, des Namens und der Anschrift des Ursprungszüchters oder Entdeckers sowie der angemeldeten Sortenbezeichnung und der wesentlichen Merkmale der angemeldeten Sorte in dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekanntzumachen. (2) Wird die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung zurückgenommen oder zurückgewiesen, so hat dies das Bundessortenamt ebenfalls bekanntzugeben. § 35 Einwendungen Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung der Anmeldung kann jeder gegen die Erteilung des Sortenschutzes beim Bundessortenamt Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie können nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die angemeldete Sorte nach den §§ 2, 5 oder 6 nicht schutzfähig sei, daß die Sortenbezeichnung nach § 8 ausgeschlossen sei oder daß dem Anmelder ein Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzrechts nach § 12 nicht zustehe. Die Tatsachen und Beweismittel, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einwendungsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nachgereicht werden. § 36 Prüfung der Sorte (1) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung. Bei der Prüfung ist die Sorte anzubauen. Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die weiter erforderlichen Untersuchungen anderen Stellen überlassen. (2) Stehen dem Bundessortenamt eigene Prüfungsergebnisse zur Verfügung, so kann es von einer erneuten Prüfung absehen. Von einer erneuten Prüfung kann es ferner absehen, soweit Prüfungsergebnisse einer Prüfungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorliegen, deren Prüfungsverfahren nach einer Bekanntmachung des Bundesministers den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. (3) Das Bundessortenamt fordert den Anmelder auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb einer bestimmten Frist das zur Prüfung der angemeldeten Sorte erforderliche Vermehrungsgut einzusenden, die für die Beurteilung der Sorte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprüfung zu gestatten. Macht der Sorteninhaber ein Prioritätsrecht nach § 33 geltend, so steht ihm für die Vorlage des Vermehrungsguts eine Frist von 436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so kann die Anmeldung zurückgewiesen werden. § 37 Prüfung der Sortenbezeichnung (1) Entspricht die angemeldete Sortenbezeichnung nicht den Vorschriften des § 8, so fordert das Bundessortenamt den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue .Sortenbezeichnung anzumelden. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. (2) Der Anmelder hat bei der Anmeldung schriftlich zu erklären, daß er vom Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes an darauf verzichtet, für die Sorte und jede andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art Rechte aus Warenzeichen geltend zu machen, die mit der Sortenbezeichnung übereinstimmen oder verwechselt werden können und für ihn in einem anderen Verbandsstaat, der für Sorten dieser Art Sortenschutz gewährt, geschützt sind. § 38 Anmeldung einer neuen Sortenbezeichnung Wird eine neue Sortenbezeichnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 angemeldet, so gelten § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 34, 35 und 37 entsprechend. § 39 Entscheidung Über die Erteilung des Sortenschutzes Erachtet das Bundessortenamt die Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes für gegeben, so beschließt es die Erteilung des Sortenschutzes, andernfalls weist es die Anmeldung zurück. § 40 Einspruch gegen Entscheidungen der PrUfabteilung (1) Gegen die Entscheidung der Prüfabteilung können die am Verfahren vor der Prüfabteilung Beteiligten Einspruch einlegen. Der Einspruch hat außer im Fall der Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung aufschiebende Wirkung. (2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundessortenamt einzulegen. (3) Erachtet die Prüfabteilung den Einspruch für begründet, so kann sie ihm abhelfen. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, so ist er unverzüglich dem Beschlußausschuß vorzulegen. (4) Innerhalb der Einspruchsfrist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Einspruch als nicht erhoben. (5) Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist in entsprechender Anwendung der §§ 232 bis 238 der Zivilprozeßordnung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 41 Einstweilige Anordnung (1) Der Beschlußausschuß kann im Verfahren wegen 1. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder Bedingung bei der Jedermannserlaubnis oder 2. Erteilung einer Zwangserlaubnis auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines einstweiligen Zustands treffen, so lange nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt ist. (2) Erweist sich die einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Anordnung erwachsen ist. § 42 Verfahrensbeteiligte und Gebährenregelung in besonderen Verfahren (1) An dem Verfahren wegen 1. Löschung der Sortenbezeichnung, 2. Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung, 3. Erklärung der Nichtigkeit des Sortenschutzes, 4. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder Bedingung bei der Jedermannserlaubnis oder 5. Erteilung einer Zwangserlaubnis ist auch der Sortenschutzinhaber beteiligt. (2) In den Verfahren nach Absatz 1 ist mit der Stellung des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. § 43 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt zu regeln. Abschnitt IV Verfahren vor Gericht § 44 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundessortenamts (1) Gegen die Entscheidungen des Beschlußausschusses und gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Bundessortenamts nach § 25 Abs. 4 findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung und für die Beschwerde gegen eine einstweilige Anord- Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 437 nung. Das Patentgericht kann die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. (4) § 41 gilt entsprechend. (5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung vorn 2. Januar 1968 (Bun-desgesetzbl. I S. 1, 2) über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. § 45 Beschwerdesenat (1) über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. (2) Der Beschwerdesenat, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Beschlußausschusses in den Fällen dos § 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und über Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidenten des Bundessortenamts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. § 46 Rechtsbeschwerde (1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat. (2) In Verfahren wegen der Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung oder wegen einer einstweiligen Anordnung ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-gesotzos über das Rechlsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgei ichlshol iin/uwonden. Abschnitt V Rechtsverletzungen § 47 Zivilrechtliche Ansprüche (1) Wer das Recht aus dem Sortenschutz (§ 15) verletzt oder entgegen § 10 Abs. 2 die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung benutzt, kann von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht an Stelle eines Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, deren Höhe zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil liegt, der dem Verletzer erwachsen ist. (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. (4) Nach Erteilung des Sortenschutzes kann der Sortenschutzinhaber von demjenigen, der zwischen der Bekanntmachung der Anmeldung und der Erteilung des Sortenschutzes Vermehrungsgut der angemeldeten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb erzeugt oder gewerbsmäßig vertrieben hat, hierfür eine angemessene Vergütung fordern. (5) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 48 Sortenschutzstreitsachen (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird (Sortenschutzstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Sortenschutzstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. § 49 Strafbare Verletzung des Sortenschutzrechts (1) Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, 1. entgegen § 15 Abs. 1 Vermehrungsgut der geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb erzeugt oder gewerbsmäßig vertreibt, 2. entgegen § 15 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken vertrieben werden, gewerbsmäßig zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwendet, 3. entgegen § 15 Abs. 3, zweiter Halbsatz Vermehrungsgut einer geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsgut einer neuen Sorte fortlaufend verwendet oder 4. entgegen § 15 Abs. 4 Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt. 438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (2) Die Tal: wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Der Antrag"kann zurückgenommen werden. (3) Wird auf Strafe erkannt., so kann im Urteil auf Antrag zugleich dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen, wenn der Verletzte ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung hat. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Dem Verletzten ist auf Kosten des Angeklagten eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zuzustellen. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn die Verurteilung nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung bekanntgemacht wird. § 50 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde oder Stelle bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 1 die Sortenbezeichnung beim gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nicht verwendet oder 2. entgegen § 10 Abs. 2 die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Abschnitt VI Übergangs- und Schlußvorschriften § 52 Übergangsregelung für bisher geschützte Sorten (1) Für Sorten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Sortenschutz nach dem Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450), zu- letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 686), genießen, wird der Sortenschutz bei Hopfen, Kartoffeln, Ertragsreben und Unterlagsreben bis zum Ende des auf die Erteilung folgenden fünfundzwanzigsten Jahres, bei allen übrigen Arten bis zum Ende des auf die Erteilung folgenden zwanzigsten Jahres verlängert. Im übrigen gelten für den Sortenschutz die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht in den nachfolgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Sortenschutz kann nach § 20 Abs. 2 nur für nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorlagen. (3) Jedermann ist gegenüber dem Sortenschutz-inhaber gegen Entgelt berechtigt, Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln, das unmittelbar aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Nachbausaatgut erwachsen ist (§ 82 des Saatgutverkehrsgesetzes), gewerbsmäßig zu erzeugen und gewerbsmäßig zu vertreiben. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe, Berechnungsart und Fälligkeit des zu zahlenden Entgelts nach Anhören der berufsständischen und fachlichen Spitzenorganisationen unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit und der Interessen der Beteiligten festzusetzen. § 21 Abs. 8 gilt entsprechend. (4) Ist der Sortenname der geschützten Sorte oder eine mit ihm verwechselbare Bezeichnung für den Sortenschutzinhaber beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Sorte oder eine andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art als Warenzeichen in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen, so kann der Sortenschutzinhaber innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine neue Sortenbezeichnung anmelden. Wird die neue Sortenbezeichnung nicht innerhalb dieser Frist angemeldet, so kann er nach Ablauf der Frist Rechte aus dem Warenzeichen für die genannten Sorten nicht mehr geltend machen. § 9 Abs. 3 und § 38 sind anzuwenden. (5) Wird eine neue Sortenbezeichnung nach Absatz 4 eingetragen, so kann der Sortenschutzinhaber Personen, die bis zur Eintragung der neuen Sortenbezeichnung zur Benutzung des Sortennamens verpflichtet oder berechtigt waren, die Benutzung des Sortennamens erst nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Eintragung der Sortenbezeichnung untersagen. § 53 Übergangsregelung für bisher nicht geschützte Sorten (1) Dieses Gesetz ist auch auf Sorten anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten zum Sortenschutz angemeldet worden sind. Jedoch genügt es für die Erteilung des Sortenschutzes, daß die angemeldete Sorte an Stelle der Voraussetzungen des § 2 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes erfüllt. § 52 Abs. 2 gilt entsprechend. Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 439 (2) Wird eine Sorte, die ihrer Art nach bisher keinen Sortenschutz erhalten konnte, zum Sortenschutz angemeldet, so steht der gewerbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut oder sonstigem Erntegut dieser Sorte durch den Sorteninhaber oder seinen Rechtsvorgänger in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von § 2 Abs. 3 der Neuheit nicht entgegen. (3) Wird nach Absatz 2 der Sortenschutz erteilt, so ist seine Dauer um die Zahl der vollen Jahre zu kürzen, die seit Beginn des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut oder sonstigem Erntegut der Sorte verstrichen sind. § 54 Übergangsregelung für anhängige Verfahren (1) Dieses Gesetz ist auf die Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten beim Bundessortenamt oder bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind und den Sortenschutz betreffen, mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Verfahren vor den Sortenausschüssen oder den Einspruchsausschüssen des Bundessortenamts gehen nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 und 3 auf die Prüfabteilungen oder den Beschlußausschuß über; die Einwendungsfrist nach § 35 beginnt für bereits bekanntgemachte Sortenschutzanmeldun-gen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug, dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht gehen auf das Patentgericht, Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im letzten Rechtszug (Revisionsinstanz) auf den Bundesgerichtshof über; die bisherige Anfechtungsklage oder Berufung gilt als Beschwerde, die bisherige Revision als zugelassene Rechtsbeschwerde. 2. An die Stelle eines bisher zulässigen Einspruchs tritt der Einspruch nach diesem Gesetz, an die Stelle einer bisher zulässigen Anfechtungsklage oder Berufung die Beschwerde an das Patentgericht und an die Stelle einer bisher zulässigen Revision die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften; sie wird auch durch Einlegung bei der bisher zuständigen Stelle gewahrt. 3. Für die nach den Nummern 1 und 2 auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof übergeleiteten oder bei diesen Gerichten anhängig gemachten Verfahren sind die für das Verfahren vor diesen Gerichten vorgesehenen Gebühren innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu zahlen. Auf diese Gebühren werden die bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits gezahlten Gerichtskosten des Rechtszugs angerechnet, in dem das Verfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist. Das Patentgericht entscheidet, soweit erforderlich, auch über die Kosten des Verfahrens vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (2) Nicht rechtskräftige Entscheidungen des Bundessortenamts, durch die wegen Fehlens des landeskulturellen Wertes eine Anmeldung zum Sortenschutz zurückgewiesen oder der Sortenschutz aufgehoben worden ist, werden aufgehoben. Wegen solcher Entscheidungen bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängige Verfahren werden eingestellt; Gerichtskosten bleiben außer Ansatz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, über die Sortenschutzanmeldung ist nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 neu zu entscheiden. (3) § 86 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bleibt unberührt. § 55 Änderung der Strafprozeßordnung § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der Fassung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1374) erhält folgende Fassung: "8. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach den §§106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes." § 56 Änderung des Patentgesetzes § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2) erhält folgende Fassung: "(2) Ausgenommen sind 1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstandes der Erfindung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken, 2. Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) aufgeführt sind, sowie von Verfahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte." § 57 Übergangsregelung für Patente (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Patentanmeldung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist. (2) Wird eine Sorte, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Patent erteilt oder die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Patent angemeldet worden ist, zum Sortenschutz angemeldet, so kann der Inhaber oder Anmelder des Patents oder sein Rechtsnachfolger für den Sortenschutz den Zeitrang der Patentanmeldung beanspruchen. Wird der Sortenschutz erteilt, so können Rechte aus dem Patent für die Zeit nach Erteilung des Sortenschutzes nicht mehr 440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I geltend gemacht, werden. Die Dauer des Sortenschutzes verkürzt sich um die Zahl der vollen Jahre, die zwischen der Patentanmeldung und der Erteilung des Sorl.enschul.zes liegen. § 58 Änderung des Warenzeichengesetzes Das Warenzeichengesetz in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. die mit einer zur Sortenschutzrolle oder zur Sortenliste des Bundessortenamts früher angemeldeten und dort eingetragenen Sortenbezeichnung übereinstimmen." 2. § 4 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 6 gilt insoweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder Sorten derselben botanischen Art wie die Sorte des Dritten noch Sorten einer botanisch verwandten Art sind." § 59 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 66 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 861, 907), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1246), erhält folgende Fassung: "(2) Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht über andere als die in § 14 Abs. 4, § 30 a Abs. 1 und 2, § 36 1 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes und § 44 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes genannten Angelegenheiten drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren." § 60 Änderung der Patentanwaltsordnung § 4 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557) erhält folgende Fassung: "(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Warenzeichengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) oder im Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten." § 61 Übergangsregelung für Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 51 verjährt in zwei Jahren. (2) Absatz 1 gilt nur bis zu dem Außerkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177). § 62 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 63 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Mai 1968 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hermann Höcherl Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 Artenverzeichnis Agrostis spec. Allium cepa L. Allium porrum L. Alopecurus pratensis L. Apium graveolens L. Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex S. et K. B. Presl Asparagus officinalis L. Avena nuda Hoejer Avena sativa L. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. alba DC. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima (Doell) Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. conditiva Alef. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. vulgaris Brassica juncea (L.) Czern. et Coss ssp. juncea Brassica napus L. emend. Metzger var. napobrassica (L.) Rchb. Brassica napus L. emend. Metzger var. napus Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. gongylodes L. Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. sabellica L. Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. viridis L. + var. medullosa Thell. in Hegi Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. botrytis Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. capitata Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. sabauda L. Brassica oleracea L. convar. oleracea var. gemmifera DC. Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Brassica rapa L. emend. Metzger var. rapa Bromus inermis Leyss. Cannabis sativa L. Cichorium endivia L. Cichorium intybus L. var. sativum DC. Cucumis sativus L. Cucurbita maxima Duch. Cucurbita pepo L. Dactylis glomerata L. Daucus carota L. ssp. sativus (Hoffm.) Arcang. Fagopyrum esculentum Moench Festuca spec. Fragaria ananassa Duch. Glycine soja Sieb, et Zucc. Helianthus annuus L. Helianthus tuberosus L. Hordeum vulgare L. convar. distichon (L.) Alef. Hordeum vulgare L. convar. vulgare Straußgras Speisezwiebel Porree Wiesenfuchsschwanz Sellerie Glatthafer Spargel Nackthafer Hafer Runkelrübe Zuckerrübe Rote Rübe Mangold Sareptasenf Kohlrübe Raps Schwarzer Senf Kohlrabi Grünkohl Futterkohl Blumenkohl Weißkohl, Rotkohl Wirsing Rosenkohl Rübsen Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe Wehrlose Trespe Hanf Endivie Wurzelzichorie Gurke Riesenkürbis Gartenkürbis, ölkürbis Knaulgras Möhre Buchweizen Schwingel Gartenerdbeere Sojabohne Sonnenblume Topinambur Zweizeilige Gerste Mehrzeilige Gerste 442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Humulus lupulus L. Lactuca sativa L. var. capitata L. Lactuca sativa L. var. crispa L. Lathyrus cicera L. Lathyrus sativus L. Lathyrus tingitanus L. Lens culinaris Medik. Lycopersicon esculentum Mill. Linum usitatissimum L. Lolium spec. Lotus corniculatus L. Lotus uliginosus Schkuhr Lupinus albus L. Lupinus angustifolius L. Lupinus luteus L. Medicago falcata L. Medicago lupulina L. Medicago sativa L. Medicago x varia Martyn Nicotiana rustica L. Nicotiana tabacum L. Onobrychis viciifolia Scop. Ornithopus sativus Brot. Panicum miliaceum L. Papaver somniferum L. Petroselinum Hill crispum (Mill.) Nym. ex hört. Kew. Phalaris arundinacea L. Phaseolus coccineus L. Phaseolus vulgaris L. var. nanus (L.) Aschers. Phaseolus vulgaris L. var. vulgaris Phleum pratense L. Pisum sativum L. Poa spec. Populus spec. Raphanus sativus L. var. niger (Mill.) S. Kerner Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers. Raphanus sativus L. var. sativus Ribes nigrum L. Ribes niveum Lindl. Ribes sylvestre (Lam.) Mert. et W. D. J. Koch Ribes uva-crispa L. Rosa L. hört. Rubus eubatus Rubus idaeus L. Scorzonera hispanica L. Seeale cereale L. Setaria italica (L.) P. Beauv. Sinapis alba L. Solanum tuberosum L. Sorghum saccharatum Moench. Sorghum technicum Koern. Spinacia oleracea L. Trifolium hybridum L. Trifolium incarnatum L. Hopfen Kopfsalat Pflücksalat, Schnittsalat Rotblühende Platterbse Gewöhnliche Platterbse Purpurblühende Platterbse Linse Tomate Lein Weidelgras Hornschotenklee Sumpfschotenklee Weißlupine Blaue Lupine Gelbe Lupine Sichelluzerne Gelbklee, Hopfenklee Blaue Luzerne Bastardluzerne Bauerntabak Tabak Esparsette Serradella Rispenhirse Mohn Petersilie Rohrglanzgras Feuerbohne, Prunkbohne Buschbohne Stangenbohne Wiesenlieschgras Futtererbse, Gemüseerbse, Trockenspeiseerbse Rispengras Pappel Rettich ölrettich Radieschen Schwarze Johannisbeere Weiße Johannisbeere Rote Johannisbeere Stachelbeere Rose Brombeere Himbeere Schwarzwurzel Roggen Kolbenhirse Weißer Senf Kartoffel Zuckerhirse Besenhirse Spinat Schwedenklee Inkarnatklee Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 443 Trifolium pratense L. Trifolium repens L. Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. Triticum aestivum L. Triticum spelta L. Valerianella Mill. locusta (L.) Laterrade Vicia articulata Hörnern. Vicia faba L var. major Harz Vicia faba L. var. minor (Peterm.) Beck (v. equina Pers.) Vicia pannonica Crantz Vicia sativa L. Vicia sepium L. Vicia villosa Roth Vitis spec. Zea mays L. Rotklee Weißklee Goldhafer Weichweizen Spelz Feldsalat Wicklinse Dicke Bohne, Puffbohne Ackerbohne Pannonische Wicke Saatwicke Zaunwicke Zottelwicke Ertragsrebe, Unterlagsrebe Mais