Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 31 vom 25.05.1968  - Seite 444 bis 462 - Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz)

Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz) 444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgu tverkehrsgesetz) Vom 20. Mai 1968 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Saatgutordnung 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Saatgut der im Artenverzeichnis der Anlage aufgeführten Pflanzengattungen und Pflanzenarten (Arten). (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung der Arten zu ändern, soweit die Entwicklung des wissenschaftlichen Sprachgebrauchs dies erfordert. § 2 Saatgut, Saatgutkategorien (1) Saatgut im Sinne dieses Gesetzes sind 1, Samen, der für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist, sowie 2. Pflanzgut von Kartoffeln und Reben. (2) Zum Pflanzgut von Reben gehören auch Ruten und Rutenteile. (3) Saatgutkategorien im Sinne dieses Gesetzes sind Basissaalgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut. § 3 Vertreiben, Einfuhr (1) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige gewerbsmäßige Inverkehrbringen. (2) Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist das Verbringen in seinen Geltungsbereich. 2. Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut § 4 Vertrieb von Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut (1) Saatgut darf vorbehaltlich der §§ 22, 28 und § 40 Abs. 2 nur vertrieben werden, wenn es als Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für Saatgut, das 1. einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zugehört und auf Grund eines mit einem Vermehrer geschlossenen Vermehrungsvertrags an eine der Vertragsparteien abgegeben oder zurückgegeben wird, 2. noch nicht aufbereitet ist und zur Aufbereitung vertrieben wird, 3. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-schungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben wird, 4. zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist. (3) Das Bundessortenamt kann im Rahmen des Absatzes 2 Nr. 1 den Vertrieb von Saatgut einer zur Eintragung in die Sortenliste angemeldeten Sorte genehmigen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Sorte innerhalb angemessener Frist in die Sortenliste eingetragen wird. (4) Bei Pflanzgut steht Basispflanzgut dem Basissaatgut und Zertifiziertes Pflanzgut dem Zertifizierten Saatgut gleich. § 5 Basissaatgut Basissaatgut ist Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen ist, zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist, auf einer Vermehrungsfläche, deren Feldbestand den festgesetzten Anforderungen genügt, erwachsen ist und die festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt. § 6 Zertifiziertes Saatgut (1) Zertifiziertes Saatgut ist Saatgut, das unmittelbar aus anerkanntem Basissaatgut erwachsen ist, nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist, auf einer Vermehrungsfläche, deren Feldbestand den festgesetzten Anforderungen genügt, erwachsen ist und die festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt. Zertifiziertes Saatgut darf auch unmittelbar aus anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation erwachsen sein. (2) Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln darf auch unmittelbar aus anerkanntem Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, das unmittelbar aus an- Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 445 erkanntem Basispflanzgut oder aus anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation erwachsen ist. § 7 Ausführungsvorschriften für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Förderung der Saatgutqualität bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche, besonders in bezug auf Sortenechtheit, Sortenreinheit und Gesundheitszustand, sowie an die Beschaffenheit des Saatguts, besonders in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit, Freisein von Krankheiten und Schädlingen, sowie bei Pfropfreben die Kombination von Edelreisern und Unterlagen festzusetzen, 2. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus anerkanntem Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus anerkanntem Basissaatgut oder aus anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation erwachsen ist, 3. bei Kartoffeln zur Verbesserung des Gesundheitswerts vorzuschreiben, daß zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut kein Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben verwendet wird. (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr herabsetzen, wenn dies erforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen. In der Rechtsverordnung soll vorgeschrieben werden, in welcher Weise Saatgut, das lediglich den herabgesetzten Anforderungen genügt, zu kennzeichnen ist. § 8 Voraussetzung für die Anerkennung (1) Saatgut wird als Basissaatgut anerkannt, wenn es die Voraussetzungen des § 5 erfüllt. Saatgut wird als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. (2) Die Anerkennung setzt ferner voraus, daß die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist, daß die nach § 9 für die Anerkennung festgesetzten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und daß nach § 67 Abs. 3 festgesetzte Auflagen und Beschränkungen eingehalten sind. (3) Zur Ausfuhr bestimmtes Saatgut kann abweichend von Absatz 2 als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste eingetragen ist. § 9 Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Qualität von Saagut als weitere Voraussetzungen für die Anerkennung als Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut Anforderungen an die fachgerechte Erzeugung des Saatguts festzusetzen. Die Anerkennung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß in Erzeugerbetrieben nur bestimmte Arten oder Kategorien von Saatgut oder eine bestimmte Zahl von Sorten vermehrt werden und Mindestgrößen der Vermehrungsflächen eingehalten sind. § 10 Anerkennung von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation Für die Anerkennung von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation gelten die Vorschriften des § 8 über die Anerkennung von Basissaatgut entsprechend. § 11 Anerkennungsverfahren (1) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle (Anerkennungsstelle) nach Prüfung ihrer Voraussetzungen durch Anerkennungsbescheid erteilt. (2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Belange erforderlich ist. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Prüfung und Anerkennung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die zur Untersuchung des Saatguts erforderlichen Proben durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle zu entnehmen sind. § 12 Vertriebsgenehmigung vor Abschluß der Prüfung Die Anerkennungsstelle kann vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit den Vertrieb von Saatgut an ein bestimmtes Unternehmen des Handels genehmigen, wenn die Keimfähigkeit durch eine vom Antragsteller beigebrachte vorläufige Analyse nachgewiesen ist. § 13 Prüfung des Feldbestands einer zur Eintragung angemeldeten Sorte Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung auch einen Feldbestand prüfen, aus dem Basissaatgut einer zur Eintragung in die Sortenliste angemeldeten Sorte gewonnen werden soll, wenn damit gerechnet werden kann, daß die Sorte innerhalb einer angemessenen Frist in die Sortenliste eingetragen wird. 446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 14 Verpflichtungen des Saatguterzeugers Erzeuger von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen über 1. die Herkunft des zur Erzeugung des Saatguts verwendeten Saatguts, 2. die Menge und die Empfänger des von ihnen abgegebenen Saatguts und 3. die Menge des im eigenen Betrieb verwendeten Saatguts. Sie haben ferner die dazu gehörenden Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen und Belege sind drei Jahre aufzubewahren. § 15 Nachkontrollanbau von anerkanntem Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, daß anerkanntes Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut auf das Vorliegen der Sortenechtheit und der festgesetzten Anforderungen an die Sortenreinheit und den Gesundheitszustand durch Nachkontrollanbau zu überprüfen ist. In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt und auch das Bundessortenamt mit der Durchführung beauftragt werden. (2) Die Anerkennung von Saatgut kann zurückgenommen werden, wenn der Nachkontrollanbau ergibt, daß die Sortenechtheit nicht gegeben ist oder die festgesetzten Anforderungen an die Sortenreinheit oder den Gesundheitszustand nicht erfüllt sind. § 16 Vermehrung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (1) Saatgut von allen Arten außer Kartoffeln, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erzeugt worden ist, darf als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden, wenn 1. das Saatgut unmittelbar aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugtem Basissaatgut erwachsen ist, das durch eine Anerkennungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt worden ist, und 2. die Prüfung des Feldbestands ergeben hat, daß er die festgesetzten Anforderungen erfüllt. (2) Der Prüfung des Feldbestands durch eine Anerkennungsstelle innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes steht die Prüfung durch eine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gleich, wenn das Prüfungsverfahren dieser Stelle nach einer Bekanntmachung des Bundesministers den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Saatgut bestimmter Arten, das als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden soll, Befreiung von der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, wenn das Saatgut in einem Gebiet erwächst, in dem eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Prüfung des Feldbestands nicht möglich ist. In diesen Fällen hat der Antragsteller der Anerkennungsstelle schriftlich zu versichern, daß er selbst oder durch einen sachkundigen Beauftragten an Ort und Stelle die Erfüllung der festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand festgestellt hat. Das Zertifizierte Saatgut ist auf das Vorliegen der Sortenechtheit und der festgesetzten Anforderungen an die Sortenreinheit und den Gesundheitszustand durch Nachkontrollanbau zu überprüfen. (4) Die Anerkennung von Saatgut, das von einem bestimmten Vermehrer in einem bestimmten Gebiet erzeugt worden ist, kann versagt werden, wenn durch Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt worden ist, daß das Saatgut dieses Vermehrers von vorgeschriebenen Anforderungen abweicht und sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person ergibt. Das gleiche gilt für die Anerkennung von Saatgut eines bestimmten Antragstellers. (5) Die Anerkennung von Rebenpflanzgut wird von der durch den Bundesminister bestimmten Behörde oder Stelle vorgenommen. 3. Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut, Behelfssaatgut § 17 Vertrieb von Saatgut weiterer Kategorien (1) Soweit es durch Rechts Verordnung nach § 22 gestattet ist, darf abweichend von § 4 vertrieben werden: 1. Standardpflanzgut, das anerkannt ist, 2. Standardsaatgut, das einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zugehört, 3. Handelssaatgut, das zugelassen ist, und 4. Behelfssaatgut. (2) Bei Pflanzgut steht Behelfspflanzgut dem Behelfssaatgut gleich. § 18 Standardpflanzgut Standardpflanzgut ist Pflanzgut von Reben, das sortenecht ist, auf einer Vermehrungsfläche erwachsen ist, deren Feldbestand den festgesetzten Anforderungen genügt, und die festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt. § 19 Standardsaatgut Standardsaatgut ist Saatgut von Gemüse, das sortenecht ist und die festgesetzten Anforderungen an die Sortenreinheit und die Beschaffenheit erfüllt. § 20 Handelssaatgut Handelssaatgut ist Saatgut von Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, öl- und Faserpflanzen, das artenecht ist und die festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt. Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 447 § 21 Behelfssaatgut Behelfssaatgut ist Saatgut, das artenecht ist und die festgesetzten, gegenüber Saatgut anderer Kategorien geringeren Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt. Behelfssaatgut von Arten mit einer Sommerform und einer Winterform muß formecht sein. § 22 Ausführungsvorschriften für Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu gestatten, daß bei bestimmten Sorten von Reben Standardpflanzgut, bei bestimmten Gemüsearten Standardsaatgut und bei bestimmten Arten von Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, öl- und Faserpflanzen Handelssaatgut vertrieben wird, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Saatgut nicht gesichert ist, 2. bei Standardpflanzgut, Standardsaatgut und Handelssaatgut die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts, besonders in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit, Freisein von Krankheiten und Schädlingen, sowie bei Standardpflanzgut auch die Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche, besonders in bezug auf Sortenechtheit, Sortenreinheit und Gesundheitszustand, festzusetzen, um eine ausreichende Beschaffenheit des Saatguts sicherzustellen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Behebung von vorübergehenden, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten den Vertrieb von Saatgut als Behelfssaatgut gestatten und die Anforderungen an die Beschaffenheit dieses Saatguts, besonders in bezug auf Reinheit und Keimfähigkeit, festsetzen. § 23 Voraussetzungen für die Anerkennung von Standardpflanzgut (1) Pflanzgut wird als Standardpflanzgut anerkannt, wenn es die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist und wenn nach § 67 Abs. 3 bei der Eintragung der Sorte festgesetzte Auflagen und Beschränkungen und die nach § 24 für die Anerkennung festgesetzten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die §§ 11, 14 und 15 gelten entsprechend. § 24 Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung von Standardpflanzgut Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Qualität von Pflanzgut als Voraussetzung für die Anerkennung als Standardpflanzgut Vorschriften über die fachgerechte Erzeugung von Standardpflanzgut zu erlassen. Die Anerkennung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß in Erzeugerbetrieben nur eine bestimmte Zahl von Sorten vermehrt wird und Mindestgrößen der Vermehrungsflächen eingehalten sind. § 25 Verpflichtungen des Erzeugers und Nachkontrolle von Standardsaatgut (1) Erzeuger von Standardsaatgut sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Menge und die Empfänger des von ihnen vertriebenen Saatguts zu machen sowie die dazu gehörenden Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen und Belege sind drei Jahre aufzubewahren. (2) Standardsaatgut ist von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle stichprobenweise auf Vorliegen der Sortenechtheit und auf Erfüllung der festgesetzten Anforderungen durch Nachkontrollanbau und sonstige Untersuchungen zu prüfen. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Prüfung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch das Bundessortenamt mit der Durchführung des Nachkontrollanbaus beauftragt werden. § 26 Untersagung des Vertriebs von Standardsaatgut Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Vertrieb von Standardsaatgut dem Erzeuger, demjenigen, der es erstmalig vertreibt, oder demjenigen, der es neu verpackt und vertreibt, ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer untersagen, wenn durch Prüfungen nach § 25 Abs. 2 wiederholt festgestellt worden ist, daß das Standardsaatgut von vorgeschriebenen Anforderungen abweicht und sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person ergibt. § 27 Zulassung von Handelssaatgut Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es die Voraussetzungen des § 20 erfüllt. Die §§ 11, 12 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend. 4. Einfuhr von Saatgut § 28 Einfuhr von Saatgut (1) Saatgut darf nur eingeführt und vertrieben werden 1. als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut, wenn die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist und das Saatgut a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist oder 448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I b) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und die Anerkennung einer nach diesem Gesetz erteilten Anerkennung gleichgestellt ist, 2. als Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut, soweit der Vertrieb von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 22 gestattet ist, und a) bei Standardpflanzgut und Standardsaatgut die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist und b) bei Standardpflanzgut das Pflanzgut als Stan-dardpflanzgut im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt ist oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes anerkannt ist und die Anerkennung einer nach diesem Gesetz erteilten Anerkennung gleichgestellt ist, c) bei Handelssaatgut das Saatgut im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Handelssaatgut zugelassen ist oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Handelssaatgut zugelassen ist und die Zulassung einer nach diesem Gesetz erteilten Zulassung gleichgestellt ist. (2) Die Packungen und Behältnisse des Saatguts müssen nach den Vorschriften der §§34 und 35 gekennzeichnet und verschlossen sein. § 29 Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen (1) Der Bundesminister kann für bestimmte Arten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erteilte Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut der Anerkennung oder Zulassung durch eine Anerkennungs- oder Zulassungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichstellen, wenn gewährleistet ist, daß die Voraussetzungen der Anerkennung oder Zulassung den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen. (2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr erlassen, soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist. § 30 Einfuhrgenehmigungen (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) kann die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut, das den Vorschriften des § 28 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut 1. zur Vermehrung eingeführt und das daraus erzeugte Saatgut ausgeführt wird, 2. nach § 16 als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden soll, 3. zur Aufbereitung eingeführt und das aufbereitete Saatgut ausgeführt wird, 4. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-schungs- oder Ausstellungszwecke eingeführt wird. (2) Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit der Genehmigung die erforderlichen Auflagen, insbesondere über die Art der Verpackung und Lagerung sowie über die Verwendung bestimmter Angaben und Kennzeichnungen, zu erteilen. § 31 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist. (2) Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. § 32 Ausnahmen von den Einfuhrvorschriften Die Einfuhrvorschriften der §§28 bis 31 sind nicht anzuwenden, solange sich Saatgut in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet. § 33 Überwachung der Einfuhr (1) Für die Überwachung der Einfuhr von Saatgut sind der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen zuständig. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens bei der Einfuhrüberwachung zu regeln, insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben aufzuerlegen. (3) Für die Gebiete des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die in Absatz 1 genannte Aufgabe dem Freihafenamt übertragen. § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. 5. 448), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), ist anzuwenden. 5. Kennzeichnung des Saatguts, Verbot der Irreführung, Gewährleistung § 34 Kennzeichnung und Verschließung (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt und vertrieben werden, die nach Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 449 Maßgabe der nachstehenden Vorschriften gekennzeichnet und verschlossen sind. Bei Reben stehen Bündel Packungen oder Behältnissen gleich. (2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben 1. die Art, 2. die Sortenbezeichnung außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, 3. die Kategorie des Saatguts, 4. das Datum der Verschließung der Packungen oder Behältnisse und 5. bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer. (3) Die Packungen oder Behältnisse sind so zu verschließen, daß der Verschluß beim öffnen verletzt wird und nicht wieder verwendet werden kann. § 35 Ausführungsvorschriften für die Kennzeichnung und Verschließung (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers und zur Ordnung des Saatgutvertriebs erforderlich ist, 1. die Art der Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse zu regeln, 2. vorzuschreiben, daß die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle zu kennzeichnen und zu verschließen sind, sowie das Verfahren der Kennzeichnung und Verschließung zu regeln, 3. zu bestimmen, daß die Angaben nach § 34 Abs. 2 auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten sein müssen, 4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, daß an, in oder auf den Packungen oder Behältnissen zusätzliche Angaben, insbesondere über den Vermehrer oder Händler, die Herkunft, die Art oder den Zeitpunkt der Erzeugung, Vermehrung oder Behandlung, die Beschaffenheit, die Sortierung, die Zusammensetzung, den Verwendungszweck oder das Gewicht, anzubringen sind, 5. vorzuschreiben, daß für Saatgut bestimmter Arten und Kategorien nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial verwendet wird. (2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung des Verkehrs mit Saatgut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von § 34 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen sowie für Kleinpackungen und Saatgut, das in kleinen Mengen an den Letztverbraucher abgegeben wird. (3) Für Bebelfssaatgut kann der Bundesminister Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. § 36 Zusätzliche Anforderungen für den Saatgutvertrieb Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von Saat- und Erntegut vorzuschreiben, daß Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien nur vertrieben werden darf, wenn es zusätzlich bestimmte Anforderungen an die Sortierung, physikalische oder chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das Ploidiestufenverhältnis erfüllt. § 37 Verbot der Irreführung (1) Saatgut darf nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung vertrieben werden. (2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht als Saatgut vertrieben werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung vertrieben werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt. § 38 Fehlen der Voraussetzungen für den Vertrieb Saatgut, das die Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Zulassung oder die nach § 36 festgesetzten zusätzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, darf nicht vertrieben werden. Für Standardsaatgut und Behelfssaatgut gilt Satz 1 entsprechend. § 39 Gewährleistung (1) Wird Saatgut vertrieben, so gelten die Sortenechtheit und die Artenechtheit sowie die für die Kategorie des Saatguts und die durch Rechtsverordnung nach § 36 zusätzlich festgesetzten Anforderungen als zugesichert. (2) Gewährleistungsansprüche dürfen nur durch allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt werden, soweit dadurch die berechtigten Interessen des Käufers keine unbillige Beeinträchtigung erfahren. Vereinbarungen über den Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen bei fehlender Sortenechtheit oder Artenechtheit sind unwirksam. (3) Weist der Verkäufer nach, daß das Fehlen der Eigenschaften, die nach Absatz 1 als zugesichert gelten, auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat, so kann das Gericht die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung insoweit einschränken, als die Ersatzpflicht für den Verkäufer auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers zu einer schweren Unbilligkeit führen würde. (4) Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Lieferung einer mangelfreien Sache verjähren in einem Jahr von der Übergabe des Saatguts an. 450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 6. Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung § 40 Saatgutmischungen (1) Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien darf nicht gemischt vertrieben werden. (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien von Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, öl- und Faserpflanzen in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, vertrieben werden darf. In der Rechtsverordnung ist die Kennzeichnung des Mischungsanteils auch für die Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu regeln. Ferner kann in der Rechtsverordnung für Saatgut von in Satz 2 genannten Arten ein Mindest- oder Höchstanteil an der Mischung festgesetzt werden. § 41 Anzeigepflicht und Saatgutkontrollbücher (1) Wer Saatgut vertreibt oder gewerbsmäßig abfüllt oder für andere aufbereitet, hat den Beginn und die Beendigung des Betriebs der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit lediglich im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut vertrieben, abgefüllt oder aufbereitet wird. (2) Anzeigepflichtige nach Absatz 1 haben Kontrollbücher über die Vorräte, Eingänge und Ausgänge von Saatgut zu führen. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art der Buchführung sowie Inhalt und Art der Eintragungen zu regeln. § 42 Saatgutverkehrskontrolle Der Vertrieb von Saatgut wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht. § 43 Geschlossene Anbaugebiete Die Errichtung von geschlossenen Anbaugebieten für die Erzeugung von Saatgut kann durch die Landesgesetzgebung geregelt werden. Abschnitt II Sortenordnung 1. Sortenliste § 44 Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste (1) Eine Sorte wird in die Sortenliste eingetragen, wenn sie 1. unterscheidbar, 2. hinreichend homogen, 3. beständig, 4. von landeskulturellem Wert und 5. mit einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Bei einer nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) geschützten Sorte sind die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 und 5 als erfüllt anzusehen. (2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei 1. Sorten von Gemüse, 2. Sorten von Gräsern, die nicht zu Futterzwecken bestimmt sind, 3. Sorten, die nicht zum Anbau im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, 4. Sorten, die ausschließlich zur Erzeugung von Pflanzen einer anderen Sorte bestimmt sind (Erbkomponenten) . (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Eintragung einer Sorte versagt werden, wenn der Anbau von Pflanzen dieser Sorte die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährdet. § 45 Unterscheidbarkeit Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich durch wenigstens ein wichtiges morphologisches oder physiologisches Merkmal von jeder anderen Sorte, die im Zeitpunkt der Anmeldung in der Sortenliste eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist, deutlich unterscheidet. § 46 Homogenität Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen, in ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Die Besonderheiten der generativen oder vegetativen Vermehrung der Pflanzen sind zu berücksichtigen. § 47 Beständigkeit § 48 Landeskultureller Wert Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt. Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in ihren wesentlichen Merkmalen nach jeder Vermehrung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen Vermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermehrungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen. Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 451 § 49 Sortenbezeichnung geschützter Sorten (1) Eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte Sorte ist mit der in der Sortenschutzrolle eingetragenen Sortenbezeicrmimg in die Sortenliste einzutragen. (2) Wird die in der Sortenschutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung geändert oder wird für eine nicht geschützte Sorte, die in der Sortenliste eingetragen ist, Sortenschutz unter einer anderen Sortenbezeichnung erteilt, so ist die neue Sortenbezeichnung von Amts wegen in die Sortenliste einzutragen. § 50 Sortenbezeichnung nicht geschützter Sorten (1) Für eine nicht geschützte Sorte ist die angemeldete Bezeichnung einzutragen. Jedoch sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die 1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen, insbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich aus Zahlen bestehen, 2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder verwechselt werden können, unter der bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Verbandsstaat eine Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder Saatgut einer solchen Sorte vertrieben worden ist, 3. Ärgernis erregen oder irreführen können, insbesondere Bezeichnungen, die geeignet sind, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Züchter zu erwecken. (2) Ist die Sorte bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Verbandsstaat in einem amtlichen Sortenverzeichnis eingetragen, so kann nur die Sortenbezeichnung eingetragen werden, die in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in dem anderen Verbandsstaat eingetragen ist, sofern nicht Ausschließungsgründe nach Absatz 1 entgegenstehen, die Sortenbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus sprachlichen Gründen ungeeignet ist oder der Züchter glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht. (3) Durch die Eintragung einer Bezeichnung als Sortenbezeichnung werden entgegenstehende Rechte Dritter nicht berührt. (4) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. II 1968 S. 428) angehörenden Staaten. § 51 Warenzeichen des Züchters (1) Ist für den Züchter für die Sorte oder eine andere Sorte derselben botanischen oder einer bota- nisch verwandten Art in der Zeichenrolle des Patentamts ein Warenzeichen eingetragen, das mit der Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, so kann er Rechte aus dem Warenzeichen für diese Waren nicht mehr geltend machen, sobald die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist. (2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben Waren als Warenzeichen für den Züchter in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so kann er den Zeitpunkt der Anmeldung des Warenzeichens als maßgebend für die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat der Inhaber innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung der Sorte eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung des Warenzeichens vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird vor Eintragung in die Sortenliste das Warenzeichen gelöscht oder die Anmeldung des Warenzeichens zurückgenommen oder zurückgewiesen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Sortenbezeichnung. (3) Den in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragenen Warenzeichen stehen Marken gleich, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrikoder Handelsmarken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz genießen. § 52 Löschung der Sortenbezeichnung (1) Das Bundessortenamt löscht die Sortenbezeichnung 1. von Amts wegen, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung nach § 50 hätte versagt werden müssen oder nachträglich Umstände eintreten, die die Versagung nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen würden, 2. auf Antrag des Züchters oder eines Dritten, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Züchter auf Einwilligung in die Löschung der Sortenbezeichnung vorgelegt wird oder wenn ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Züchter in die Löschung einwilligt. (2) Das Bundessortenamt fordert den Züchter auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sortenbezeichnung anzumelden. Auf Antrag des Züchters oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine vorläufige Sortenbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. § 53 Dauer der Eintragung (1) Die Eintragung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Eintragung folgenden zehnten Jahres, bei Reben bis zum Ende des auf die Eintragung folgenden zwanzigsten Jahres. (2) Die Eintragung einer Sorte ist auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Reben um jeweils höchstens zwanzig Jahre zu verlängern, wenn die Sorte den Voraussetzungen des § 44 noch genügt. Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Eintragung zu stellen. 452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 54 Löschung der Eintragung (1) Die Eintragung einer Sorte ist zu löschen, wenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, diese durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundessortenamt auf die Eintragung verzichten. (2) Die Eintragung einer Sorte ist von Amts wegen zu löschen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr vorliegt. (3) Die Eintragung einer Sorte kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 für die Versagung der Eintragung gegeben sind, 2. der Züchter der Aufforderung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 zur Anmeldung einer neuen Sortenbezeichnung nicht nachkommt, 3. der Züchter eine Auflage nach § 67 Abs. 3 nicht erfüllt, 4. der Züchter die Verpflichtung nach § 72 trotz Mahnung nicht erfüllt oder 5. der Züchter fällige Kosten innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet. (4) Die Löschung von Amts wegen kann mit einer Auslauffrist vorgenommen werden. 2. Bundessortenamt § 55 Bundessortenamt (1) Das Bundessortenamt führt die Sortenliste. (2) Im Bundessortenamt werden gebildet 1. Sortenausschüsse für die Entscheidung über die Eintragungen in die Sortenliste, die Verlängerung und Löschung der Eintragungen, 2. Widerspruchsausschüsse für die Entscheidung über Widersprüche gegen die Entscheidungen der Sortenausschüsse. (3) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die Zahl der Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse fest und regelt die Geschäftsverteilung. § 56 Sortenausschüsse Die Sortenausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten des Bundessortenamts bestimmte Mitglieder des Bundessortenamts. § 57 Widerspruchsausschüsse (1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden, des rechtskundigen und dreier ehrenamtlicher Beisitzer beschlußfähig. Die Beschlüsse wer- den mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Der Vorsitzende ist der Präsident des Bundessortenamts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Bundessortenamts. (3) Der rechtskundige Beisitzer muß Mitglied des Bundessortenamts sein und die Befähigung zum Richteramt haben. (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde besitzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Die Berufung von Inhabern oder Angestellten von Zuchtbetrieben oder Angestellten von Züchterverbänden ist unstatthaft. (5) Der Bundesminister kann einen ehrenamtlichen Beisitzer aus wichtigem Grund abberufen. § 58 Ausschließung und Ablehnung Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Sortenausschüsse und der Widerspruchsausschüsse gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinngemäß, über die Ablehnung entscheidet der Widerspruchsausschuß. § 59 Verpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses, in dem sie mitwirken sollen, durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. § 60 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753); § 12 des angeführten Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird vom Präsidenten des Bundessortenamts festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundessortenamt seinen Sitz hat. § 61 Stellvertreter Für jedes Mitglied der Sortenausschüsse und der Widerspruchsausschüsse ist ein Stellvertreter zu berufen. Für die Stellvertreter gelten die §§57 bis 60 entsprechend. § 62 Beschränkung der Berufung Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ausgeschlossen, wenn im Vorverfahren der Widerspruchsausschuß entschieden hat. Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 453 3. Verfahren vor dem Bundessortenamt § 63 Anmeldung (1) Die Eintragung einer Sorte ist beim Bundessortenamt schriftlich zu beantragen (Anmeldung). Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Zur Anmeldung einer Sorte ist der Züchter berechtigt. Züchter im Sinne dieses Gesetzes ist bei geschützten Sorten der Sortenschutzinhaber, bei nicht geschützten Sorten der Erhaltungszüchter. Erhaltungszüchter ist, wer eine Sorte während der letzten drei Zuchtgenerationen nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung bearbeitet hat. § 64 Anmeldung durch ausländische Züchter (1) Die Anmeldung durch einen Züchter, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, sowie durch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, ist nur zulässig, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Der Bundesminister gibt bekannt, in welchen Staaten die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. (2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur teilnehmen, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Vertreter bestellt hat. § 65 Prüfung der Sorte (1) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung. Bei der Prüfung ist die Sorte anzubauen. Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die weiter erforderlichen Untersuchungen anderen Stellen überlassen. (2) Stehen dem Bundessortenamt eigene Prüfungsergebnisse zur Verfügung, so kann es von einer erneuten Prüfung absehen. Von einer erneuten Prüfung kann es ferner absehen, soweit Prüfungsergebnisse einer Prüfungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorliegen, deren Prüfungsverfahren nach einer Bekanntmachung des Bundesministers den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. (3) Für die Verlängerung der Eintragung einer Sorte gilt Absatz 1 entsprechend. Die Prüfung auf landeskulturellen Wert durch Anbau kann entfallen, wenn aus anderen amtlichen Prüfungen und aus dem Anbau in der Praxis geschlossen werden kann, daß die Sorte noch landeskulturellen Wert besitzt. Wird eine Prüfung durch Anbau durchgeführt, so kann die Eintragung auf Antrag bis zum Abschluß der Prüfung verlängert werden. § 66 Mängel der angemeldeten Sortenbezeichnung Entspricht die angemeldete Sortenbezeichnung nicht den Vorschriften der §§49 und 50, so fordert das Bundessortenamt den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sortenbezeichnung anzumelden. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. § 67 Entscheidung über die Eintragung in die Sortenliste (1) Erachtet das Bundessortenamt die Voraussetzungen für die Eintragung einer Sorte für gegeben, so nimmt es die Eintragung vor; andernfalls weist es die Anmeldung zurück. (2) Die Anmeldung kann auch zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringt oder fällige Kosten nicht entrichtet. (3) Die Sorte kann unter Auflagen und Beschränkungen eingetragen werden. Die Eintragung kann insbesondere mit der Bestimmung verbunden werden, daß 1. die dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen bestimmten Anforderungen genügen müssen oder 2. das Saatgut nur in bestimmten Gebieten erzeugt werden darf. § 68 Eintragung in die Sortenliste (1) In die Sortenliste sind einzutragen 1. die Sortenbezeichnung, 2. die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Erbkomponenten, 3. die für den landeskulturellen Wert maßgebenden Eigenschaften der Sorte, 4. Name oder Firma und Anschrift des Züchters oder der Züchter und eines bestellten Vertreters, 5. Auflagen und Beschränkungen, 6. der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung der Sorte. (2) Die Eintragung der Merkmale nach Absatz 1 Nr. 2 kann durch einen Hinweis auf andere Unterlagen des Bundessortenamts ersetzt werden. Auf Antrag des Anmelders sind bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten nicht einzutragen. Die nicht einzutragenden Angaben gelten als fremde Betriebsgeheimnisse. (3) Wird Saatgut einer Sorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Verbandsstaat unter einer anderen Sortenbezeichnung vertrieben, so soll diese Bezeichnung in der Sortenliste vermerkt werden. 454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (4) Änderungen in der Person eines Züchters oder eines bestellten Vertreters werden in die Sortenliste eingetragen, wenn sie dem Bundessortenamt bekanntgeworden oder nachgewiesen sind. Der eingetragene Züchter und der eingetragene Vertreter bleiben bis zur Eintragung der Änderung gegenüber den zuständigen Behörden und Stellen nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet. § 69 Eintragung und Löschung der Eintragung eines Erhaltungszüchters (1) Bei nicht geschützten Sorten ist die Eintragung eines Erhaltungszüchters auch zulässig, wenn bereits ein anderer Erhaltungszüchter eingetragen ist. (2) Die Eintragung eines Erhaltungszüchters ist von Amts wegen zu löschen, wenn der Erhaltungszüchter die Sorte nicht mehr nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung erhält. § 70 Bekanntmachung Das Bundessortenamt gibt die in der Sortenliste eingetragenen Sorten in dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekannt. § 71 Einsicht in die Sortenliste (1) Die Einsicht in die Sortenliste steht jedem frei. (2) Die Einsicht in die Eintragungsunterlagen steht jedem frei, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Angaben nach § 68 Abs. 2 Satz 2 nicht einzutragen sind. § 72 Sortenerhaltung Der in der Sortenliste eingetragene Züchter hat die Sorte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betrieben werden, wenn die Nachprüfung durch eine vom Bundessortenamt anerkannte amtliche Stelle außerhalb dieses Gebiets sichergestellt ist. § 73 Sortenüberwachung Die Erhaltung der eingetragenen Sorten wird durch das Bundessortenamt überwacht. § 74 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- rates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Sortenüberwachung zu regeln. Abschnitt III Beschreibende Sortenliste § 75 Beschreibende Sortenliste Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschreibende Liste der eingetragenen Sorten (Beschreibende Sortenliste). Die Beschreibung soll sich auf die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie auf die Eignung der Sorten für bestimmte Boden-und Klimaverhältnisse oder bestimmte Verwendungszwecke erstrecken. In der Beschreibenden Sortenliste können Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. Das Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sortenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen. Abschnitt IV überwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften § 76 Auskunft und Nachschau (1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Proben von Saatgut fordern. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, Proben zu entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 77 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde oder Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 455 einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 78 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Saatgut, das nicht als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist, vertreibt, 2. eine Auflage nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt, 3. entgegen § 14 als Erzeuger von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut oder entgegen § 25 Abs. 1 als Erzeuger von Standardsaatgut keine Aufzeichnungen macht, keine Belege sammelt oder die Belege oder Aufzeichnungen nicht drei Jahre aufbewahrt, 4. Standardsaatgut vertreibt, obwohl ihm dies durch eine vollziehbare Verfügung nach § 26 untersagt ist, 5. entgegen § 28 Abs. 1 Saatgut, das den dort bezeichneten Voraussetzungen nicht entspricht, einführt oder vertreibt, 6. eine Auflage nach § 30 Abs. 2 nicht erfüllt, 7. Saatgut entgegen § 34 in Packungen oder Behältnissen, die nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht entsprechend einer Rechtsverordnung nach § 35 gekennzeichnet oder verschlossen sind, einführt oder vertreibt, 8. entgegen § 37 Abs. 1 Saatgut unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung vertreibt oder entgegen § 37 Abs. 2 Erntegut unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung vertreibt, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt, 9. entgegen § 38 Saatgut vertreibt, das die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung oder die durch Rechtsverordnung nach § 36 festgesetzten zusätzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, 10. entgegen § 40 Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien gemischt vertreibt, 11. entgegen § 41 der ihm obliegenden Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder keine Kontrollbücher führt, 12. entgegen § 76 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder geforderte Proben nicht gibt oder entgegen § 76 Abs. 2 den Zutritt zu Grund- • stücken oder Geschäftsräumen, die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 2. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung falsches Saatgut zur Untersuchung vorstellt, entnehmen läßt oder einsendet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden. (4) Saatgut oder Erntegut, auf das sich eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, 4 bis 10 und Absatz 2 bezieht, kann eingezogen werden. (5) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 12 und des Absatzes 2 Nr. 2 das Bundessortenamt, wenn die Ordungswidrig-keit ihm gegenüber begangen worden ist, 2. des Absatzes 2 Nr. 1 bei Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 2 das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Saatgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist. Abschnitt V Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften § 79 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften Rechtsverordnungen nach den Abschnitten I und II dieses Gesetzes können auch zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit Saatgut erlassen werden. § 80 Bisher in der Sortenschutzrolle oder im Besonderen Sortenverzeichnis eingetragene Sorten Sorten, die in der Sortenschutzrolle oder im Besonderen Sortenverzeichnis nach §§23 oder 37 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 450), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 686), eingetragen sind, werden von Amts wegen in die Sortenliste übernommen. Die Eintragung dieser Sorten gilt bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden dritten Jahres. Endet die Eintragung in der Sortenschutzrolle oder im Besonderen Sortenverzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt, so gilt dieser auch für die Beendigung der Eintragung in der Sortenliste. § 81 Bisher anerkanntes oder zugelassenes Saatgut Saatgut, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Saatgutgesetzes anerkannt oder zugelassen ist, darf bis zum Ablauf der Anerkennung oder Zulassung nach den bisherigen Vorschriften weiter vertrieben werden. 456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 82 Übergangsregelung für die Anerkennung von Saatgut (1) Als Zertifiziertes Saatgut darf Saatgut anerkannt werden, das unmittelbar aus Elitesaatgut oder Zuchtsaatgut einer vorhergehenden Zuchtstufe erwachsen ist und nach den Vorschriften des Saatgutgesetzes mit Erfolg geprüft worden ist, wenn es im übrigen die für Zertifiziertes Saatgut festgesetzten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt. (2) Für die Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln, das unmittelbar aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Nachbausaatgut erwachsen ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Nur anerkanntes Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln, das im eigenen Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut erwachsen ist, darf noch einmal für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut verwendet werden. (3) Für die Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut von Reben, das unmittelbar aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut oder aus anerkanntem Stammsaatgut erwachsen ist und für die Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut, das unmittelbar aus anerkanntem Landsortensaatgut erwachsen ist, gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut der Ernte 1968 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Saatgutgesetzes gestellt worden, so gelten die Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatguts nach diesem Gesetz als erfüllt, wenn das Saatgut den im Saatgutgesetz festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatguts genügt. Für Anträge auf Zulassung von Saatgut, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Saatgutgesetzes gestellt worden sind, gilt Satz 1 entsprechend. § 83 Ubergangsregelung für die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut nicht eingetragener Sorten Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherstellung der Saatgutversorgung für eine Übergangszeit zu gestatten, daß abweichend von § 28 Saatgut von Sorten, die nicht in der Sortenliste eingetragen sind, eingeführt und vertrieben wird. § 84 Übergangsregelung für Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und Absatz 2 verjährt in drei Jahren. (2) Absatz 1 gilt nur bis zu dem Außerkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177). § 85 Änderung anderer Gesetze (1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 7. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294), wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in der Sortenliste (§§ 44 und 68 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) eingetragenen Sorte zwischen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem Unternehmen auf der Vermehrungsstufe entsprechend anzuwenden." 2. In § 100 Abs. 3 werden die Worte "der §§ 39 bis 63 des Saatgutgesetzes" durch "des Saatgutverkehrsgesetzes" ersetzt. (2) § 190 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), wird aufgehoben. § 86 Übergangsregelung für anhängige Verfahren (1) Dieses Gesetz ist auf die Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten beim Bundessortenamt oder den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind und die Eintragung in das Besondere Sortenverzeichnis betreffen, mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. An die Stelle der Eintragung in das Besondere Sortenverzeichnis tritt die Eintragung in die Sortenliste. 2. Verfahren vor den Sortenausschüssen oder Einspruchsausschüssen des Bundessortenamts gehen auf die Sortenausschüsse oder Widerspruchsausschüsse nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes über. 3. Ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug geht in der Lage, in der es sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes befindet, auf das Verwaltungsgericht über. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht im letzten Rechtszug (Revisionsinstanz) werden von diesen Gerichten weitergeführt. 4. An die Stelle eines bisher zulässigen Einspruchs tritt der Widerspruch, an die Stelle einer bisher zulässigen Klage zum Bundesverwaltungsgericht die Klage zum Verwaltungsgericht. Die Zulässig-keit einer Berufung oder Revision gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. (2) In den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundessortenamt und einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen, den Sortenschutz betreffenden Verfahren kann jeder Verfahrensbeteiligte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gesonderte Entscheidung über die Eintragung der Sorte in die Sortenliste beantragen. In diesem Fall sind auf das Verfahren Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 457 insoweit die Vorschriften des Absatzes 1 anzuwenden. Der Antrag ist an die nach diesen Vorschriften für das Vorfahren zustand ige Stolle zu richten. § 87 Gellung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten uberloil.ungsgosot.zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 88 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am l.Juli 1968 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft 1. das Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 686), 2. die Verordnung über das Artenverzeichnis vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1487), zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgufwosens vom 12. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 66), 3. die Verfahrensordnung vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1490), 4. die Anmeldungsordnung vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1492), 5. die Prüfungs- und überwachungsordnung vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1493), geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S.97), 6. die Gebührenordnung für das Verfahren beim Bundessortenamt in der Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 100), 7. die Erste Verordnung über Ausnahmen für den Verkehr mit Saatgut vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 485), zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens, 8. die Anerkennungsverordnung in der Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S.97, 103), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Anerkennungsverordnung vom 15. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 333), 9. die Allgemeine Zulassungsverordnung in der Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 120, 391), zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom 24. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 48), 10. die Verordnung über die Gleichstellung von ausländischen Prüfungsbescheinigungen bei der Zulassung von Importsaatgut vom 13. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 674), 11. die Kennzeichnungsverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 487), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom 4. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 81), 12. die Verordnung über Basissaatgut von Futterpflanzen vom 26. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 141), zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens, 13. die Fünfundzwanzigste Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut vom 13. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 982), 14. die Verordnung über die Zulassung von Importsaatgut vom 9. Februar 1968 (Bundesanzeiger Nr. 29), Baden-Württemberg 15. die Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Bestimmung der zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Saatgutgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 5. März 1956 (Gesetzblatt S. 78), 16. die Zweite Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 23. April 1956 (Gesetzblatt S. 91), geändert durch die Dritte Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 9. März 1960 (Gesetzblatt S. 100), 17. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Erklärung der Gemeinden Gerlachsheim u. a. zum geschlossenen Anbaugebiet von Altfränkischer Luzerne Baden-Württemberg vom 21. Februar 1957 (Gesetzblatt S. 21), 18. die Nummer 64 der Neufassung des Gebührenverzeichnisses vom 17. November 1964 (Gesetzblatt S. 341), 19. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über Saatgutmischungen vom 6. Dezember 1965 (Gesetzblatt S. 321), Bayern 20. die Erste Verordnung zur Ausführung des Saatgutgesetzes vom 24. Dezember 1953 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 390), 21. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Saatgutgesetzes (Verordnung über Saatgutmischungen) vom 26. März 1954 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 390), 22. die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. Juli 1954 Nr. 6104 a 195 über 458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Richtlinien für die amtliche Probenahme bei Saatgut landwirtschaftlicher Kulturarten (Bereinigte Sammlang des Bayerischen Landesrechts VELFS. 175), 23. die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Dezember 1955 Nr. 35 a 25 über die Verfolgung von Verstößen gegen das Saatgutgesetz (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts VELF S. 177), 24. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Saatgutgesetzes (Verordnung über Saatgutkontrollbücher) vom 26. April 1956 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 392), 25. die Sechste Verordnung zur Ausführung des Saatgutgesetzes (Verordnung über Mindestanforderungen) vom 26. September 1956 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 392), 26. die Verordnung über die Gebühren beim Vollzug des Saatgutgesetzes vom 14. Dezember 1962 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 345, 1963 S. 24), Hamburg 27. die Verordnung über Saatgutmischungen vom 11. Januar 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 28), 28. die Verordnung über die amtliche Probenahme für das Verfahren bei der Anerkennung und Zulassung von Saatgut vom 5. März 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 20), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die amtliche Probenahme für das Verfahren bei der Anerkennung und Zulassung von Saatgut vom 16. April 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 52), 29. die Gebührenordnung für das Verfahren bei der Anerkennung und Zulassung von Saatgut vom 5. März 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 20, 52), Hessen 30. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Saatgutgesetz vom 27. Oktober 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 140), 31. die Hessische Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 17. November 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 177), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 29. November 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 331), Niedersachsen 32. die Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Saatgutgesetz vom 26. Januar 1962 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 23), 33. die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 20. Juli 1962 (Niesächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 138), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 29. September 1964 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 180), Nordrhein-Westfalen 34. die Verordnung über die zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Saatgutgesetzes vom 1. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 429), 35. der § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen auf das Landesernährungsamt Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1955 im Hinblick auf das Saatgutgesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 191), 36. die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 19. November 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 580), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 7. Dezember 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 375), Rheinland-Pfalz 37. die Landesverordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 2. April 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 124), geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes vom 8. Oktober 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 226), Saarland 38. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Saatgutgesetz vom 15. Juli 1963 (Amtsblatt des Saarlandes S. 396), 39. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen vom 4. September 1963 (Amtsblatt des Saarlandes S. 539), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen vom 29. September 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 797), 40. die Richtlinien für die amtliche Probenahme bei landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut vom 6. Februar 1964 (Amtsblatt des Saarlandes S. 90), 41. der Erlaß zur Änderung der Richtlinien für die amtliche Probenahme bei landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut vom 24. Februar 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178) und Berichtigung vom 5. Juni 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 414), Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 459 S c h 1 e s w i g -11 o ] s 1 e i n 42. die Verordnung über die Bestimmung der An-erkcnnungs- und Zulassungsstelle für die Anerkennung und Zulassung von landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut vom 28. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1954 S. 3), 43. die Bekanntmachung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Anzeigepflicht der Saatguthandelsbetriebe und Betriebsprüfungen, Saatgutverkehrskontrolle vom 28. Mai 1954 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 245), 44. die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes (Mindestanforderungen) vom 30. Oktober 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 299), 45. die Verordnung über die amtliche Probenahme für die Anerkennung und Zulassung von landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut vom 17. August 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 170), 46. der § 1 Buchstabe c der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete der Land- und Ernährungswirtschaft vom 16. November 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 193), 47. die Verordnung über die Gebühren in Saatgutsachen vom 26. Juni 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 78), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren in Saatgutsachen vom 15. August 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 177), 48. die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes (Saatgutmischungsverordnung) vom 24. September 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 91). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Mai 1968 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hermann Höcherl Der Bundesminister der Finanzen Strauß 460 Anlage Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Artenverzeichnis I. Getreide 1. Avena nuda Hoejer 2. Avena sativa L. 3. Hordeum vulgare L. convar. distichon (L. Alef. 4. Hordeum vulgare L. convar. vulgare 5. Seeale cereale L. 6. Triticum aestivum L. 7. Triticum spelta L. 8. Zea mays L. Nackthafer Hafer Zweizeilige Gerste Mehrzellige Gerste Roggen Weichweizen Spelz Mais außer für Zierzwecke II. Hackfrüchte außer Kartoffel 1. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. alba DC. 2. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima (Doell) 3. Brassica napus L. emend. Metzger var. napobrassica (L.) Rchb. 4. Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. viridis L. + var. medullosa Thell. in Hegi Runkelrübe Zuckerrübe Kohlrübe Futterkohl III. Kartoffel Solanum tuberosum L. Kartoffel IV. Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen A. Gräser 1. Agrostis spec. 2. Alopecurus pratensis L. 3. Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex S. et K. B. Presl 4. Dactylis glomerata L. 5. Festuca arundinacea Schreb. 6. Festuca ovina L. 7. Festuca pratensis 1Tuds. 8. Festuca rubra L. s. lat. 9. Lolium x hybridum Hausskn. 10. Lolium multiflorum Lam. ssp. gaudini (Pari.) Schinz et Kell, (var. westerwoldicum [Mansh.] Wittm.) Straußgras Wiesenfuchsschwanz Glatthafer Knaulgras Rohrschwingel Schafschwingel Wiesenschwingel Ausläuferrotschwingel, Horstrotschwingel Bastardweidelgras Einjähriges Weidelgras Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 461 11. Lolium multiflorum Lam. ssp. ilalicum Volkart ex Schinz et Kell. 12. Lolium poron.no L. 13. Phleum pratonso L. 14. Poa nemoralis L. 15. Poa palustris L. 16. Poa pratensis L. 17. Poa trivialis L. 18. Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. B. Landwirtschaftliche Legumino 1. Lotus corniculatus L. 2. Lupinus albus L. 3. Lupinus angustifolius L. 4. Lupinus luteus L. 5. Medicago lupulina L. 6. Medicago sativa L. 7. Medicago x varia Martyn 8. Onobrychis viciifolia Scop. 9. Pisum sativum L. 10. Trifolium alexandrinum L. 11. Trifolium hybridum L. 12. Trifolium incarnatum L. 13. Trifolium pratense L. 14. Trifolium repens L. 15. Trifolium resupinatum L. 16. Vicia faba L. var. minor (Peterm.) Beck (v. equina Pers.) 17. Vicia pannonica Crantz 18. Vicia sativa L. 19. Vicia villosa Roth V. öl- und Faserpflanzen 1. Brassica juncea (L.) Czern et Coss. ssp. juncea 2. Brassica napus L. emend. Metzger var. napus 3. Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch 4. Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs 5. Cannabis sativa L. 6. Helianthus annuus L. 7. Linum usitatissimum L. 8. Papaver somniferum L. 9. Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers. 10. Sinapis alba L. Welsches Weidelgras Deutsches Weidelgras Wiesenlieschgras Hainrispe Sumpfrispe Wiesenrispe Gemeine Rispe Goldhafer Hornschotenklee Weißlupine Blaue Lupine Gelbe Lupine Gelbklee, Hopfenklee Blaue Luzerne Bastardluzerne Esparsette Futtererbse, Trockenspeiseerbse Alexandriner Klee Schwedenklee Inkarnatklee Rotklee Weißklee Persischer Klee Ackerbohne Pannonische Wicke Saatwicke Zottelwicke Sareptasenf Raps Schwarzer Senf Rübsen Hanf außer für Zierzwecke Sonnenblume außer für Zierzwecke Lein Mohn außer für Zierzwecke ölrettich Weißer Senf 462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I VI. Rebe Vitis spec. VII. Gemüse 1. Alli.vi.ni cepa L. 2. A Hin in ponum L. 3. Ajiiuni gravfolciis ! . Vi:i. i.i|).;( (Uin (Mil.) Gaud. 4. Meld viilgai i.-- f.. ,ssp. vulgaris var. comii!iv<: A. !ef. 5. BHa vulgans L. ssp. vulgaris var. vulgaris 6. Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. gongylod.es L. 7. Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. sabellica L. 8. Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. botrytis 9. Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. capitata 10. Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. sabauda L. 11. Brassica oleracea L. convar. oleracea var. gemmifera DC. 12. Brassica rapa L. emend. Metzger var. rapa 13. Cichorium endivia L. 14. Cucumis sativus L. 15. Daucus carota L. ssp. sativus (Hoffm.) Arcang. 16. Lactuca sativa L. var. capitata L. 17. Lactuca sativa L. var. crispa L. 18. Lycopersicon esculentum Mill. 19. Petroselinum Hill, crispum (Mill.) Nym. ex hört. Kew. 20. Phaseolus vulgaris L. var. nanus (L.) Aschers. 21. Phaseolus vulgaris L. var. vulgaris 22. Pisum sativum L. 23. Raphanus sativus L. var. niger (Mill.) S. Kerner 24. Raphanus sativus L. var. sativus 25. Scorzonera hispanica L. 26. Spinacia oleracea L. 27. Valerianella Mill. locusta (L.) Laterrade 28. Vicia faba L. var. major Harz Ertragsrebe und Unterlagsrebe außer für Zierzwecke Speisezwiebel Porree Knollensellerie Rote Rübe Mangold Kohlrabi Grünkohl Blumenkohl Rotkohl, Weißkohl Wirsing Rosenkohl Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe Endivie Gurke Möhre Kopfsalat Pflücksalat, Schnittsalat Tomate Petersilie Buschbohne Stangenbohne Gemüseerbse Rettich Radieschen Schwarzwurzel Spinat Feldsalat Dicke Bohne, Puffbohne