Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 34 vom 31.05.1968  - Seite 549 bis 550 - Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt 549 Teill Z1997A 1968 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1968 Nr. 34 Tag Inhalt Seite 24. 5. 68 Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung................................. 549 Bundesgesetzbl. III 7100-1 21.5.68 Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) ......................................................... 551 Bundesgesetzbl. III 53-2 v 8. 5. 68 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes............................................................................... 556 Bundesgesetzbl. III 612-14-1 24. 5. 68 Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung – G1VO) .............. 557 24. 5. 68 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ............................................................................. 558 16. 5. 68 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung...... 558 Bundesgesetzbl. III 9232-1, 9232-1-6 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger....................................................... 559 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 559 Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung Vom 24. Mai 1968 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen, Jahr- und Wochenmärkte werden von der zuständigen Behörde festgesetzt. In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde vorübergehend Abweichungen von der Festsetzung der Zeit, der Dauer und des Platzes zulassen. Die Festsetzung bindet den Marktberechtigten." 2. § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt: " (3) Die Landesregierungen können 1. die für die Festsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden bestimmen und 2. bestimmen, daß der Platz des Marktes abweichend von Absatz 1 Satz 1 in der Marktordnung (§ 69) festgesetzt wird. Die Landesregierungen können diese Befugnisse auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen." 3. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaftliche Entwicklung und an die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher über Absatz 1 hinaus für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß diese auf allen oder bestimmten Wochenmärkten zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen werden." 550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 4. § 70 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Soweit Anordnungen nicht bestehen, finden die §§ 65, 68 und 69 Anwendung." Artikel 2 (1) Märkte, die auf Grund einer Festsetzung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgehalten werden müssen, gelten für den Platz als festgesetzt, der bei der letzten Marktveranstaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die regelmäßige Abhaltung des Marktes bestimmt war. (2) Auf Grund des § 66 Abs. 2 erlassene Bestimmungen gellen weiter, solange und soweit von der Ermächtigung auf Grund des § 66 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Artikel 3 Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften der Gewerbeordnung Bezug genommen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, beziehen sich die Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf eines Monats nach dem Tage der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. Mai 1968 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller