Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 57 vom 15.08.1968  - Seite 953 bis 963 - Zweites Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (2. AOStrafÄndG)

Zweites Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (2. AOStrafÄndG) Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 953 Zweites Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (2. AOStrafÄndG) Vom 12. August 1968 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung Der Dritte Teil der Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften Straf- und Bußgeldverfahren". 2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Strafvorschriften". 3. Die §§ 391 und 392 werden durch folgende^Vor-schrift ersetzt: "§ 391 Steuervergehen (1) Steuervergehen (Zollvergehen) sind 1. strafbare Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze, 2. der Bannbruch, 3. die Begünstigung einer Person, die eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne der Nummern 1 und 2 begangen hat. (2) Für Steuervergehen gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen." 4. Der bisherige § 396 wird § 392 und wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift: " Steuerhinterziehung". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "wegen Steuerhinterziehung" gestrichen. c) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Geldstrafe beträgt höchstens fünf Millionen Deutsche Mark." d) In Absatz 2 werden die Worte "Der Steuerhinterziehung macht sich auch schuldig" ersetzt durch die Worte "Steuerhinterziehung begeht auch". e) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. f) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen mit Belegen, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, vorsätzlich bewirkt, daß Eingangsabgaben verkürzt werden, die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zustehen. Dies gilt jedoch nur, wenn 1. die Verkürzung von Eingangsabgaben, die der Bundesrepublik Deutschland zustehen, unter den übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 auch nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist und 2. nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates a) eine spätere Verurteilung wegen derselben Tat nicht mehr zulässig oder b) die Strafe, soweit sie vollstreckt wird, auf eine spätere Verurteilung wegen derselben Tat anzurechnen ist." 5. § 395 wird aufgehoben. 6. Der bisherige § 397 wird § 393 und wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift: "Versuch der Steuerhinterziehung". b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2. 7. Der bisherige § 398 wird § 394 und wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift: "Begünstigung bei Steuerhinterziehung". b) Die Worte "Beihilfe oder" werden gestrichen. 8. Der bisherige § 410 wird § 395 und wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift: "Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung". 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Wer in den Fällen des § 392 unrichtige} oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. (2) Straf frei heil triff nicht ein, wenn 1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung eines Steuervergehens oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder 2. der Täter im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung wußte oder bei. verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, daß die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war." c) fn Absatz 3 werden die Worte "in den Fäilen des § 396" gestrichen sowie hinter dem Wort "Steuern" ein Beistrich und die Worte "die er schuldet," eingefügt. d) fn Absatz 4 werden die Worte "des Strafverfahrens" ersetzt durch die Worte "eines Straf- oder Bußgeldverfahrens". 9. Der bisherige § 401 a wird § 396; seine bisherigen Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt: "(2) Die Tat wird nach den §§ 392 bis 394 bestraft, wenn sie nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist." 10. Der bisherige § 401b wird § 397 und wie folgt geändert: a) fn Absatz 1 wird das Wort "Zoll" durch das Wort "Eingangsabgaben" ersetzt. b) fn Absatz 2 werden das Wort "Zollhinterziehung" jeweils durch die Worte "Hinterziehung von Eingangsabgaben" und die Worte "gemeinschaftlich mit ihnen" in der Nummer 1 durch die Worte ersetzt "mit mindestens zwei von ihnen". 11. Der bisherige § 403 wird § 398 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Tat wird nach den §§ 392 bis 394 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 397 bestraft." b) Absatz 3 wird gestrichen. 12. Der bisherige § 405 wird § 399 und wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhäft fofgende Überschrift: " Steuerzeichenfälschung". b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die falschen, wiederverwendefen oder zur Wiederverwendung bestimmten Steuerzeichen sowie Formen, Gerätschaften, Abdrucke und Papier der in Absatz 3 bezeichneten Art werden eingezogen." 13. § 400 wird aufgehoben. 14. Der bisherige § 412 wird § 400 und wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift: "Bruch des Steuergeheimnisses". b) fn Absatz 2 werden die Worte "sowie auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren" gestrichen. 15. Hinter § 400 wird folgende Vorschrift eingefügt : "§ 401 Nebenfolgen (1) Neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr wegen Steuerhinterziehung, Bannbruchs, Steuerhehlerei oder Bruchs des Steuergeheimnisses - kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekfeiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, auf die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren aberkennen. Mit dem Vertust dieser Fähigkeiten verliert der Verurteitte zugfeich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Zoll, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden." 16. Die §§ 414 bis 415 werden aufgehoben. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: 17. Der bisherige § 419 wird § 402 und erhält folgende Fassung: "§ 402 Verfolgung?;Verjährung bei Steuervergehen (1) Die; Verfolgung von Steuervergehen verjähr!, in fünf Jahren. (2) Die Verjährung der Verfolgung von Steuervergehen wird auch dadurch unterbrochen, daß dem Beschuldigten die Einleitung des Strafoder Bußgoldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben wird." 18, Hinter dem neuen § 402 werden folgende über-schrin. und folgende Vorschrift eingefügt: "Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 403 Steuerordnungswidrigkeiten (1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze, die mit Geldbuße geahndet werden können. (2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeld Vorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen." ¦19. Die bisherigen §§ 402, 406, 411 und 413 werden durch folgende? Vorschriften ersetzt: »§ 404 Leichtfertige Steuerverkürzung (1.) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervortei-ie zu Unrecht gewährt oder belassen werden (§ 392 Abs. 1 bis 3). § 392 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekantgegeben worden ist. § 395 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Für die Verjährung gilt §402 entsprechend. § 405 Steuergefährdung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder Bonn, den 15. August 1968 955 2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungs-pflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und dadurch ermöglicht, Steuereinnahmen zu verkürzen. Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn Eingangsabgaben verkürzt werden können, die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zustehen; § 392 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Vorschrift des § 163 Abs. 1 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404 geahndet werden kann. (4) Für die Verjährung gilt § 402 entsprechend. § 406 Gefährdung der Abzugsteuern (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404 geahndet werden kann. (3) Für die Verjährung gilt § 402 entsprechend. § 407 Verbrauchsteuergefährdung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Er-klärungs- oderAnzeigepflichten, 2. über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder 3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404 geahndet werden kann. 956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I § 408 Gefährdung der Eingangsabgaben (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Gestellungspflichtiger, Pflichtiger nach §6 Abs. 5 des Zollgesetzes, als Zollbeteiligter, als Pflichtiger nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zollgesetzes oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten dieser Personen Vorschriften der Zollgesetze oder der dazu erlassenen Rechts Verordnungen, die für die Erfassung von Waren oder in einem Zollverfahren gelten, oder 2. Vorschriften, die nach dem Zollgesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung für die Zollfreigebiete, für den Zollgrenzbezirk oder für die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete gelten, zuwiderhandelt, soweit die Zollgesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-schriit verweisen. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollgesetze und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für Verbrauchsteuern sinngemäß gelten. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 404 geahndet werden kann. § 409 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen der Vorschrift des § 107 a geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 20. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Abschnitt. 21. § 421 Abs. 4 Satz 4 wird gestrichen. 22. § 434 wird aufgehoben. 23. In § 436 wird die Zahl "430" durch die Zahl "440" ersetzt. 24. Dem § 438 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Dem sonst zuständigen Finanzamt sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen. (4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie das sonst zuständige Finanzamt zu hören." 25. § 439 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 433 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der nach Gesetz aufzubewahrenden Geschäftspapiere (§ 110 Abs. 1 der Strafprozeßordnung), wenn der Richter die Durchsuchung angeordnet hat; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft." 26. In § 442 Abs. 1 werden die Worte "oder leichtfertiger Steuerverkürzung" gestrichen. 27. Nach § 443 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: "Vierter Unterabschnitt Kosten des Verfahrens § 444 Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung sind im Strafverfahren wegen Steuervergehen auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes erstattet werden." 28. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter Unterabschnitt. § 444 wird § 445. 29. Nach § 445 wird folgender Abschnitt eingefügt: "Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren § 446 Zuständige Verwaltungsbehörde Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das nach § 422 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzamt. § 422 Abs. 2 gilt entsprechend. § 447 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren (1) Für das Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend: 1. §§ 423 bis 425 über die Zuständigkeit des Finanzamts, 2. § 426 über die Zuständigkeit des Gerichts, 3. § 427 über die Verteidigung, 4. § 428 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren, 5. § 432 über die Einleitung des Strafverfahrens, Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 957 6. §§ 437, 438 Abs. 1, 3, 4 über die Stellung des Finanzamts im Verfahren der Staatsanwaltschaft, 7. § 439 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 über die Steuer- und Zollluhndung, 8. § 441 über die Beteiligung des Finanzamts, 9. § 442 über die Aussetzung des Verfahrens und 10. § 444 über die Kosten des Verfahrens. (2) Verfolgt das Finanzamt ein Steuervergehen, das mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhangt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann es in den Fällen des § 435 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungs Widrigkeit zu erstrecken. § 448 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer (1) Gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer darf ein Bußgeldbescheid wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, nur erlassen werden, wenn zuvor wegen dieser Handlung 1. gegen ihn eine ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder 2. ihm durch den Vorstand der Berufskammer eine Rüge erteilt worden ist. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn von der Einleitung eines ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses abgesehen wird oder ein solches Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses oder nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zuläßt. (3) Das Finanzamt kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, wenn es erwägt, einen Bußgeldbescheid nach Absatz 1 zu erlassen. § 122 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 66 des Steuerberatungsgesetzes und § 86 der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. § 449 Zustellung, Vollstreckung (1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. (2) Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden der Finanzämter gelten abweichend von § 90 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes. Die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt." a) In Absatz 1 werden die Worte "nach Artikel 105 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes" gestrichen. b) Absatz 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung: "7. die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren." 2. In § 8 werden die Zahl "412" durch die Zahl "400" ersetzt und die Worte "des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts" gestrichen. 3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wird jeweils das Wort "Steuerstrafverfahren" durch die Worte "Strafverfahren wegen eines Steuervergehens oder Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit" ersetzt. 4. In § 36 Abs. 4 und in § 100 Abs. 2 wird die Angabe "§ 162 Abs. 9 und 10" jeweils durch die Angabe "§ 162 Abs. 10 und 11" ersetzt. 5. In § 103 Satz 2 und in § 108 Satz 2 wird das Wort "Zwangsgeldstrafen" jeweils durch das Wort "Erzwingungsgelder" ersetzt. 6. § 107 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und" ersetzt durch die Worte "Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungs Widrigkeit sowie". b) In Absatz 3 Nr. 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Hilfeleistung in Steuersachen nach Buchstabe b umfaßt auch die Hilfeleistung in den Veranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes und in den übrigen Veranlagungsfällen des § 46 des Einkommensteuergesetzes, soweit es sich dabei ausschließlich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt." Artikel 2 Weitere Änderungen der Reichsabgabenordnnng Die Reichsabgabenordnung wird ferner wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 7. In § 111 wird das Wort "fahrlässige" jeweils durch das Wort "leichtfertige" ersetzt; ferner wird in Absatz 1 hinter dem Wort "begehen" die Angabe "(§§ 396, 402)" gestrichen. 8. § 123 erhall folgende Fassung: "§ 123 Reihenfolge der Tilgung (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge (Steuern oder sonstige Geldleistungen) und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt. (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst Geldbußen und Erzwingungsgelder, sodann nacheinander die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung. (3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen und reicht, der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Zwangsvollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung." 9. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl "200 000" durch die Zahl "250 000" ersetzt. b) In Nummer 1 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung: "d) Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 12 000 Deutsche Mark oder e) Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 12 000 Deutsche Mark". c) Nummer 2 wird gestrichen. 10. In § 176 werden die Worte "die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen würde" ersetzt durch die Worte "die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden". 11. In § 177 Abs. 2 werden die Worte "der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde" ersetzt durch die Worte "der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden". 12. In § 203 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Geldbußen" durch das Wort "Sicherungsgelder" ersetzt; hinter dem Wort "sollen" wird das Wort " (Sicherungsgelder)" gestrichen. 13. § 208 Abs. 2 wird gestrichen. 14. In § 228 Abs. 2 Satz 2 v/erden die Worte "das Verwaltungssteuerstrafverfahren" durch die Worte "Straf- und Bußgeldverfahren" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Steuersäumnisgesetzes Das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S.981, 993), geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377, 384), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Geldbußen" ersetzt. 2. § 2 Satz 2 wird gestrichen. 3. In § 4a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "396" durch die Zahl "392" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477) wird wie folgt geändert: 1. In § 28 Abs. 7 wird die Zahl "412" durch die Zahl "400" ersetzt. 2. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "das Verwaltungssteuerstrafverfahren" durch die Wrorte "Straf- und Bußgeldverfahren" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert: 1. § 18 a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Das Freihafenamt ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." 2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Steuervergehen" die Worte "und Steuerordnungswidrigkeiten" eingefügt. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; das Wort "Geldstrafen" wird durch das Wort "Geldbußen" ersetzt. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 959 3. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die §§ 14 bis 18 gelten für die Finanzämter entsprechend. Die Beamten des Steuerfahndimgs-dienstes haben die Ermjttlungsbefugnisse, die den Beamten der Finanzämter zustehen." 4. § 39 Abs. 1 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Biersteuergesetzes Das Biersteuergeselz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I 5. 149), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 349), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Vorschriften" durch das Wort "Anleitungen" ersetzt. 2. Abschnitt III erhält folgende Fassung: "III. Bußgeld Vorschriften § 18 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt, 2. solche Stoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung bereitstellt, 3. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfenauszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluß des Würzekochens beigibt, 4. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über den Verkehr mit Bier zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 11 Zubereitungen oder Stoffe anpreist oder in den Verkehr bringt oder Anleitungen zur Bierbereitung anpreist, veräußert, oder unentgeltlich abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 können die Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen bereitete oder versetzte Bier und die Umschließungen sowie die Anleitungen zur Bierbereitung eingezogen werden. (4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend. § 19 Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407 der Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Bier in nicht genuß-fertigem Zustand aus der Brauerei entfernt oder 2. eine nach § 13 vorgeschriebene Anzeige über die Erlangung des Besitzes an einer Brauerei nicht oder nicht rechtzeitig erstattet." 3. § 23 erhält folgende Fassung: "§ 23 Auf bierähnliche Getränke sind nicht anzuwenden § 2 Abs. 1 Satz 2, die §§ 3, 6 a Abs. 5, § 9 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 11, die §§ 10, 16 und 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4." Artikel 7 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 27. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 757), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 wird Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2. 2. Abschnitt II des Zweiten Teils wird aufgehoben. 3. Abschnitt V des Vierten Teils erhält folgende Fassung: "Abschnitt V Straf- und Bußgeldvorschriften § 93 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 28 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend. § 94 Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407 der Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 unversteuerte Tabakwaren in Freihäfen verbraucht, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, § 20 Kleinverkaufsverpackungen mit Tabakerzeugnissen oder Zigarettenhüllen in den Verkehr bringt, die auch andere Gegenstände enthalten oder denen andere Gegenstände außen beigepackt sind, 3. gegen eine Vorschrift des § 24 über Verkehrsbeschränkungen für Zigarettenpapier verstößt, 4. gegen eine Vorschrift der §§48 bis 50 über Verkehrsbeschränkungen für Rohtabak verstößt, 5. gegen die Vorschrift des § 53 Abs. 2 über die Kennzeichnung eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks verstößt oder 960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 6. eine Anmeldung oder eint; Anzeige nach § 53 Abs. 1, k 56 Abs. 2 Salz 1, § 61 Abs. 1 oder § 70 niclil, nithl letlil/eilig, unvollständig oder un-ridilig eislallel. § 95 Für Steuervergehen und Steuerordnungswidrig-keiten, die im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der Eingangsabfertigung begangen werden, gilt § 80 des Zollgesetzes entsprechend." 4. In § 102 werden die Worte "abweichend von den §§ 41, 43 und 44" gestrichen. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Das (i^sel/ i.wm (j(is Biannlweinmonopol vom 8. Apid 1972 (T. irhsqest 1/1)1 I S. 335, 405), zuletzt geandeil duid, das Sleuei<indetungsgesetz 1967 vom 29 Mai/ 1967 (P.iiiidtsge-.el/bl I S. 385), wird wie folg! geandei I: 1. § 51 wird aufgehoben. 2. § 51 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wenn gegen jemand Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit bei der Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Reditsverordnung dartun, so kann ihm die Oberfinanzdirektion auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagen, ein Branntweingewerbe selbst auszuüben oder durch andere zu seinem Vorteil ausüben zu lassen oder in einem solchen Gewerbe als Vertreter oder Angestellter tätig zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn jemand wegen einer groben Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung bestraft oder gegen ihn wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße von mindestens tausend Deutsche Mark festgesetzt ist." 3. § 109 erhält folgende Fassung: »§ 109 Sicherungs- und Erzwingungsgelder (1) Wenn das Gesetz die Gewährung von monopolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwaltung den Beteiligten besondere Bedingungen auferlegen und bestimmen, daß bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen Sicherungsgelder verwirkt sein sollen. Das Sicherungsgeld kann für den einzelnen Fall bis auf zehntausend Deutsche Mark bemessen werden. Das Bundes-monopolamt legt das Sicherungsgeld auf und bestimmt seine Höhe. Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung findet Anwendung. (2) Die Finanzämter können die Befolgung von monopolrechtlichen Anordnungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen, durch Auferlegung eines Erzwingungsgeld.es, durch Ausführung auf Kosten des Pflichtigen und unmittelbar erzwingen. Die Vorschriften des § 202 Abs. 2 bis 10 der Reichsabgabenordnung finden Anwendung." 4. § 110 a wird aufgehoben. 5. In § 114 wird das Wort "Erzwingungsstrafen" durch das Wort "Erzwingungsgelder" ersetzt. 6. Die Überschrift des Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften Straf- und Bußgeldverfahren". 7. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält folgende Fassung: "Monopolvergehen und Monopolordnungswidrigkeiten". 8. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu fünf Millionen Deutsche Mark" eingefügt. b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2. 9. § 123 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "ganz oder teilweise" gestrichen. b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden." 10. In der Überschrift vor § 125 wird das Wort "Monopolordnungswidrigkeit" durch das Wort "Monopolordnungswidrigkeiten" ersetzt. 11. Die §§ 125 und 126 erhalten folgende Fassung: "§ 125 Leichtfertige Verkürzung von Monopoleinnahmen (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Monopolpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Monopolpflichtigen leichtfertig bewirkt, daß Monopoleinnahmen verkürzt werden (§ 121). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1968 961 § 126 Sonstige MonopolordnungsWidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Monopolpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Monopolpflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig 1. Branntwein außerhalb des Monopolbetriebs ohne die nach § 29 erforderliche Genehmigung reinigt, 2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 oder § 166 nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet, 3. entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung von Branntwein oder Anleitungen zur Herstellung solcher Vorrichtungen anpreist, anbietet oder verkauft, 4. entgegen § 82 a Nr. 2 Satz 1 ablieferungsfreien Kornbranntwein, den er als Hersteller nicht selbst verwertet, nicht der Vereinigung von Kornbrennereien überläßt, 5. gegen eine Vorschrift des § 100 Abs. 2 bis 4 über das Inverkehrbringen von Trinkbranntwein verstößt, 6. entgegen § 103 a bei der Herstellung von Trinkbranntwein Wein, weinhaltige oder dem Wein ähnliche Getränke oder Grundstoffe verwendet, 7. entgegen § 104 Trinkbranntwein oder Gegenstände der dort bezeichneten Art mit einer unzulässigen Bezeichnung oder Ausstattung versieht oder in Verkehr bringt, 8. gegen eine Vorschrift des § 106 über den Branntweinhandel verstößt, 9. einen amtlichen Verschluß, eine sonstige amtliche Sicherheitsmaßnahme oder einen derjenigen Teile der Geräte, Gefäße, Rohre oder Meßvorrichtungen der Brennerei, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt oder 10. Meß Vorrichtungen, deren unrichtige Anzeige ihm bekannt ist, weiter benutzt oder Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die richtige Anzeige der Meßvorrichtungen zu stören, 11. gegen eine Vorschrift des § 155 über den Verbrauch von Branntwein, weingeisthalti-gen Erzeugnissen, Äther und ätherhaltigen Erzeugnissen in Freihäfen verstößt, 12. entgegen § 167 unversteuerte Essigsäure in Freihäfen verbraucht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Betriebsvorgänge, die nach einer Rechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungspflichtig sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und dadurch ermöglicht, Monopolabgaben zu verkürzen, oder 2. Erklärungs- oder Anzeigepflichten oder sonstige Pflichten verletzt, die ihm zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Erhebung von Monopolabgaben in einer Rechtsverordnung zu diesem Gesetz auferlegt sind, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Tat nicht nach § 125 geahndet werden kann." "§ 128 (1) Für Monopol vergehen gelten die §§ 391, 394, 397, 401 Abs. 1 und § 402 der Reichsabgabenordnung, für Monopolhinterziehung gilt ferner § 395 der Reichsabgabenordnung entsprechend. (2) Für Monopolordnungswidrigkeiten gilt § 403 der Reichsabgabenordnung, für die leichtfertige Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt ferner § 404 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend. (3) In den Fällen des § 125 und des § 126 Abs. 2 Nr. 1 gilt für die Verjährung § 402 der Reichsabgabenordnung entsprechend." 14. Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts -des Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält folgende Fassung: "Zuwiderhandlungen, die nicht Monopolverstöße sind". "§ 129 a Für Steuervergehen und Steuerordnungswidrigkeiten, die in bezug auf den Monopolausgleich und die Essigsäuresteuer im Reiseverkehr im Zusammenhang mit der Eingangsabfertigung begangen werden, gilt § 80 des Zollgesetzes entsprechend." 16. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Elften Abschnitts des Ersten Teils erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldverfahren". 17. § 132 erhält folgende Fassung: "§ 132 Für das Strafverfahren wegen Monopolvergehen gelten die §§ 420 bis 445, für das Bußgeldverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend." 12. § 127 wird aufgehoben. 13. § 128 erhält folgende Fassung: 15. § 129a erhält folgende Fassung: 962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Artikel 9 Änderung des Zündwarenmonopolgesetzes Das Zündwaienmonopolgeset/ vom 29. Januar 1930 (Reichsgeset/bl. I S. 11), geändert durch die Pinan/gei ichtsoidnung vorn (».Oktober 196v5 (Bun-desgeselzbl. 1 S. 1477, 1500), wnd wie lolgt geändert: 1. Die Uboisclinll des Flllen Abschnilts erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften Untersagung des Gewerbebetriebs". 2. Die §§ 41 und 42 erhallen folgende Fassung: »§ 41 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einen anderen als den nach § 31 Abs. 1, 2 festgesetzten Kleinverkaufspreis fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. (2) Ordnungswidrig handelt, auch, wer bei den von der Monopolgesellschaft gelieferten, zur Veräußerung bestimmten Originalpackungen 1. die Ausstattung, insbesondere den Preisaufdruck oder die Warenbezeichnung verändert oder 2. ohne1 Zustimmung dei MonopolgeseUschaft Lhkellon oder Reklame/« rchen anbringt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. § 42 (1) Ist eine Straftat nach § 40 oder eine Ordnungswidrigkeit: nach § 41 Abs. 2 begangen worden, so können 1. die Zündwaren, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, sowie die Umschließungen und 2. die Gegenstände, die zur Herstellung von Zündwaren gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. (2) § 40a des Strafgesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden." 3. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 40, 43 gelten die §§ 420 bis 445, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend." 4. In § 53 Satz 1 werden der Strichpunkt und die Worte "Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen bedroht werden" gestrichen. Artikel 10 Änderung des Zollgesetzes Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 23. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 325), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Siebenten Teils erhält folgende Fassung: "Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr". 2. In § 80 Abs. 1 werden die Worte "Zollvergehen (§ 392 der Reichsabgabenordnung)" durch die Worte "Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten (§§ 391, 403 der Reichsabgabenordnung)" ersetzt. Artikel 11 Änderung anderer Gesetze 1. In § 1 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1356, 1360), wird jeweils die Zahl "459" durch die Angabe "449 Abs. 2" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte "gehört auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und" ersetzt durch die Worte "gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung". 3. In § 64 Abs. 4 Satz 5 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird die Zahl "412" durch die Zahl "400" ersetzt. 4. In § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665) wird die Zahl "412" durch die Zahl "400" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 2 des Salzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I 5. 877), wird die Zahl "396" durch die Zahl "392" ersetzt. 6. In § 2 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477, 1507), werden die Worte "und Zollvergehen" durch die Worte "sowie Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten" ersetzt. Nr. 57 – Tag der Ausgabe Bonn, den 15. August 1968 063 Artikel 12 Übergangsvorschriften (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden Verfahren wegen einer Tat, die nach dem neuen Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes fortgesetzt. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Falle nicht anzuwenden. (2) Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Tat ergangen ist, die nach dem neuen Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen. (3) Soweit in anderen Vorschriften auf die §§ 391 bis 419 der Reichsabgabenordnung in der früheren Fassung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes. (4) Die in § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes und in § 126 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Fassung dieses Gesetzes vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften der dort genannten Gesetze und Rechtsverordnungen vor dem 1.-Oktober 1968 erlassen sind. Artikel 13 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1, Oktober 1968 in Kraft; gleichzeitig treten die nachstehenden Vorschriften außer Kraft: 1. § 4 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 18. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 85); 2. der Zehnte Abschnitt der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zündwarenmonopol-gesetz vom 27. Mai 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 176). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 12. August 1968 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Lemke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Familie und Jugen« Dr. Bruno Heck Der Bundesminister der Finanzen Strauß