Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Bundesgesetzblatt
1065
Teill
Z1997Ä
1968
Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1968
Nr. 69
Tag Inhalt Seite
7.10.68 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung........................................... 1065
Bundesgesetzbl. III 7100-1
10.10.68 Bekanntmachung über die, Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Raiffeisen-Gedenkmünze)......................................................... 1066
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................----................. 1067
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 7. Oktober 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: . ¦
Artikel 1
§ 56 a der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
.Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden."
b) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
"Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen, sie hat zu enthalten
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
»(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Oktober 1968
Der Bundespräsident Lübke
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller