Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 79 vom 19.11.1968  - Seite 1177 bis 1177 - Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77)

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77) Bundesgesetzblat 1177 Teill Z1997A 1968 Ausgegeben zu Bonn am 19.November 1968 Nr. 79 Tag Inhalt Seite 15.11.68 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77)............. 1177 Bundos(|c:sc:l.zbl. III 100-1 8. 11. 68 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes...................................... 1178 12.11.68 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung............................................................................... 1179 Bundcs(|(-si:ly.bl. III 2125^32, 2125-4-37 13. 11.68 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967 ... 1182 15. 11.68 Zweite Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der.Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln .................................... 1183 BundesyesH/bl. 111 2145-/1-31 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 45 ......................................................... 1184 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77) Vom 15. November 1968 Der Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 76 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt und folgender Satz 3 angefügt: "Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen." 2. In Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt. 3. In Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt. 4. Artikel 77 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. November 1968 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister des Innern Benda Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder Carlo Schmid Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann