Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 84 vom 29.11.1968  - Seite 1233 bis 1236 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) Nr. 84 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1233 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) Vom 26. November 1968 Auf Grund des § 2 Abs. 10 Nr. 1 bis 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Soweit es erforderlich ist, sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) darzustellen als 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) 2. reine Wohngebiete (WR) 3. allgemeine Wohngebiete (WA) 4. Dorfgebiete (MD) 5. Mischgebiete (MI) 6. Kerngebiete (MK) 7. Gewerbegebiete (GE) 8. Industriegebiete (Gl) 9. Wochenendhausgebiete (SW) 10. Sondergebiete (SO). 2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes im Erdgeschoß nur die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten zulässig sind." 3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Dorfgebiete einer Gemeinde oder Teile eines Dorfgebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden." 4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes im Erdgeschoß nur die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zulässig sind." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,"; b) nach Absatz 2 Nr. 6 wird folgende neue Nummer 7 angefügt: "7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses."; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen."; d) nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes in Geschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zulässig sind. (5) Die Kerngebiete einer Gemeinde oder Teile eines Kerngebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. Absatz 4 bleibt unberührt." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Worten: "Gewerbebetriebe aller Art," die Worte: "mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3," eingefügt; 1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I b) in Absatz 4 werden nach den Worten: "nach der Art der Betriebe und Anlagen" die Worte: "und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften" eingefügt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Worten: "Gewerbebetriebe aller Art," die Worte: "mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3," eingefügt; b) in Absatz 4 werden nach den Worten: "nach der Art der Betriebe und Anlagen" die Worte: "und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften" eingefügt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Als Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§2 bis 10 wesentlich unterscheiden."; b) in Absatz 2 wird das Wort: "besonderen" gestrichen; c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt : "(3) Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, sind als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen." 9. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind." 10. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften des § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzung 1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, 2. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen und 3. der Zahl der Vollgeschosse. Die Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß gesondert festgesetzt werden. Wird nach Nummer 1 die Geschoßfläche oder die Baumasse fest-: gesetzt, so sind auch die Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. In Industriegebieten und in Sondergebieten kann die Höhe der Gebäude uls Höchstgrenze festgesetzt werden." 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Maß der baulichen Nutzung darf höchstens betragen 1 2 3 4 5 I_, U3 Cd (0 UJ Baugebiet -a o ^ a o a g -s^^ 3-6 {«S gS (0 ° CD >3 :<Ö ,<£ :rd <Ö & N> Ö) ÜÖ ÜÖ PQN (Z) (GRZ) (GFZ) (BMZ) in Kleinsiedlungsgebieten (WS) bei: 1 0,2 0,3 2 0,2 0,4 in reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Mischgebieten (MI) bei: 1 0,4 0,5 – 2 0,4 0,8 – 3 0,4 1,0 – 4 und 5 0,4 1,1 – 6 und mehr 0,4 1,2 –• in Dorfgebieten (MD) bei: 1 0,4 0,5 2 und mehr 0,4 0,8 in Kerngebieten (MK) bei: 1 1,0 1,0 – 2 1,0 1,6 – 3 1,0 2,0 – 4 und 5 1,0 2,2 – 6 und mehr 1,0 2,4 – in Gewerbegebie- ten(GE) bei: 1 0,8 1,0 2 0,8 1,6 3 0,8 2,0 4 und 5 0,8 2,2 6 und mehr 0,8 2,4 in Industriegebieten (Gl) – 0,8 – 9,0 in Wochenendhausgebieten (SW) 1 0,2 0,2 b) in Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Wird eine Höchstgrenze festgesetzt, so kann zugleich eine Mindestgrenze festgesetzt werden."; c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden, daß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl oder der Grundfläche Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Geschoßflächenzahl oder die Geschoßfläche nicht überschritten wird."; Nr. 84 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1235 d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Für Sondergebiete ist das Maß der baulichen Nutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung darzustellen und festzusetzen. Dabei darf eine Geschoßflächenzahl von 2,4 und eine Baumassenzahl von 9,0 nicht überschritten werden. Die Höchstwerte gelten nicht für Hafengebiete."; e) Absatz 8 erhält folgende Fassung: "(8) In Gebieten, die bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung überwiegend bebaut waren, können in den Bauleitplänen die Höchstwerte des Absatzes 1, Spalte 3 bis 5, und des Absatzes 7 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen."; f) Absatz 9 wird gestrichen; g) nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt: "(9) Im Bebauungsplan können die Höchstwerte des Absatzes 1, Spalte 3 bis 5, und der Absätze 2 und 7 überschritten werden, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt, werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt nicht für Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete und Wochenendhausgebiete." 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden hinter den Worten: "Das gleiche gilt für" die Worte: "Balkone, Loggien, Terrassen sowie für" eingefügt; b) Absatz 5 wird gestrichen. 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen."; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt." 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Dek-ken sind mitzurechnen."; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt." 15. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt: "§ 21 a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. (2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Bundesbaugesetz hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. (3) Auf die zulässige Grundfläche (§19 Abs. 2) sind überdachte Stellplätze und Garagen nicht anzurechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten. Darüber hinaus können sie ohne Anrechnung ihrer Grundfläche auf die zulässige Grundfläche zugelassen werden 1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, 2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesbaugesetzes im Bebauungsplan festgesetzt sind. § 19 Abs. 4 findet keine Anwendung. (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche (§ 20) oder der Baumasse (§ 21) bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von 1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden, 2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen nach Absatz 3 nicht angerechnet werden, 3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. (5) Die zulässige Geschoßfläche (§ 20) oder die zulässige Baumasse (§ 21) ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht." 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen; 1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind." 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Festsetzungen können geschoß weise unterschiedlich getroffen werden."; b) an Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden."; c) an Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 18. In § 24 werden in Absatz 2 die Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 gestrichen. Artikel 2 Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2 Abs. 6 Bundesbaugesetz ausgelegt sind. Artikel 3 Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau wird den Wortlaut der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 Bundesbaugesetz auch im Land Berlin. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. des übernächsten Monats nach ihrer Verkündung in Kraft. Bad Godesberg, den 26. November 1968 Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau Lauritzen