Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesgesetzblatt
1295
Teil I
Z1997A
1968
Ausgegeben zu Bonn am 7.Dezember 1968
Nr. 88
Tag Inhalt Seite
4. 12. 68 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.................................................................... 1295
Bundesgosetzbl. III 403-4, 315-18, 310-14 30. 11. 68 Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung ............................... 1297
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 ........................................................ 1298
Verkündungen im Bundesanzeiger ...................................................... 1298
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften..................................... 1299
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
der Schifisregisterordnung und des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom 4. Dezember 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Sechster Abschnitt
Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks".
2. Nach § 81 wird folgender § 81 a eingefügt:
"§81a
Eine Schiffshypothek kann auch an einem im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdock bestellt werden. §§ 77, 78, 80 gelten entsprechend. Bei im Bau befindlichen Schwimmdocks sind auch die Vorschriften des § 76 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 79, 81 sinngemäß anzuwenden."
Artikel 2
In die Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) werden nach § 73 folgende Vorschriften eingefügt:
"§ 73a
Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister einzutragen.
§ 73b
Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind die Vorschriften der §§ 66, 68 Abs. 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs.l, 3, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt folgendes:
1. Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister des Lageortes einzutragen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. Bei der Anmeldung sind anzugeben
a) der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung des Schwimmdocks und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt,
b) der Lageort,
c) der Bauort,
d) der Eigentümer,
e) der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
Die unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen.
3. Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Nummer 2 Buchstaben a, b, d, e bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
4. Veränderungen der in Nummer 2 Buchstaben a, b bezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tatsachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsbauregister anzumelden und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinngemäß."
Artikel 3
(1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vorschriften, die vermietete eingetragene Schiffe betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister eingetragen sind.
Artikel 4
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:
1. § 168 a wird aufgehoben.
2. Nach § 169 wird folgender § 169 a eingefügt:
"§ 169 a
Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74 a und 74 b nicht anzuwenden."
3. § 171 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Vorschriften der §§ 165, 166, 168 Abs. 1 und 3, §§ 169a, 170 Abs. 1 sind anzuwenden."
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1968
Der Bundespräsident Lübke
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann