Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 88 vom 07.12.1968  - Seite 1295 bis 1296 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Bundesgesetzblatt 1295 Teil I Z1997A 1968 Ausgegeben zu Bonn am 7.Dezember 1968 Nr. 88 Tag Inhalt Seite 4. 12. 68 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.................................................................... 1295 Bundesgosetzbl. III 403-4, 315-18, 310-14 30. 11. 68 Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung ............................... 1297 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 ........................................................ 1298 Verkündungen im Bundesanzeiger ...................................................... 1298 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften..................................... 1299 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schifisregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Vom 4. Dezember 1968 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks". 2. Nach § 81 wird folgender § 81 a eingefügt: "§81a Eine Schiffshypothek kann auch an einem im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdock bestellt werden. §§ 77, 78, 80 gelten entsprechend. Bei im Bau befindlichen Schwimmdocks sind auch die Vorschriften des § 76 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 79, 81 sinngemäß anzuwenden." Artikel 2 In die Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) werden nach § 73 folgende Vorschriften eingefügt: "§ 73a Auf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das Schiffsbauregister einzutragen. § 73b Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind die Vorschriften der §§ 66, 68 Abs. 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs.l, 3, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt folgendes: 1. Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister des Lageortes einzutragen. 1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 2. Bei der Anmeldung sind anzugeben a) der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung des Schwimmdocks und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt, b) der Lageort, c) der Bauort, d) der Eigentümer, e) der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums. Die unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen. 3. Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Nummer 2 Buchstaben a, b, d, e bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben. 4. Veränderungen der in Nummer 2 Buchstaben a, b bezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tatsachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsbauregister anzumelden und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinngemäß." Artikel 3 (1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vorschriften, die vermietete eingetragene Schiffe betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister eingetragen sind. Artikel 4 Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert: 1. § 168 a wird aufgehoben. 2. Nach § 169 wird folgender § 169 a eingefügt: "§ 169 a Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74 a und 74 b nicht anzuwenden." 3. § 171 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften der §§ 165, 166, 168 Abs. 1 und 3, §§ 169a, 170 Abs. 1 sind anzuwenden." Artikel 5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 6 Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 4. Dezember 1968 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann