Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Bundesgeset
97
Teill
Z1997A
1969
Ausgegeben zu Bonn am 1.Februar 1969
Nr. 11
Tag Inhalt Seite
29. 1. 69 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes.................................... 97
Bundosgeselzbl. III 100-1
28. 1. 69 Bekanntmachung über die Zahl der von den Landtagen zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung .......................................................................... 98
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 99
Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 29. Januar 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 93 Abs. 1 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
"4 a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4 b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;".
2. Dem Artikel 94 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Januar 1969
Der Bundespräsident Lübke
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann
Der Bundesminister des Innern Benda