Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 51 vom 28.06.1969  - Seite 582 bis 632 - Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Arbeitsförderungsgesetz (AFG) 582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Vom 25. Juni 1969 Erster Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Erster Unterabschnitt: Zweiter Unterabschnitt: Dritter Unterabschnitt: Vierter Unterabschnitt: Fünfter Unterabschnitt: Sechster Unterabschnitt: Dritter Abschnitt: Erster Unterabschnitt: Zweiter Unterabschnitt: Dritter Unterabschnitt: Vierter Abschnitt: Erster Unterabschnitt: Zweiter Unterabschnitt: Fünfter Abschnitt: Erster Unterabschnitt: Zweiter Unterabschnitt: Dritter Unterabschnitt: Inhaltsübersicht Aufgaben Beschäftigung und Arbeitsmarkt Allgemeine Vorschriften Arbeitsvermittlung Berufsberatung Förderung der beruflichen Bildung I. Allgemeine Vorschriften II. Individuelle Förderung der beruflichen Bildung A. Berufliche Ausbildung B. Berufliche Fortbildung C. Berufliche Umschulung III. Institutionelle Förderung der beruflichen Bildung Förderung der Arbeitsaufnahme Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (Berufliche Rehabilitation) Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen Kurzarbeitergeld Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft 1. Schlechtwettergeld 2. Produktive Winterbauförderung 3. Sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewerbes Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung 1. Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung 2. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer Leistungen an Arbeitslose Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) Arbeitslosenhilfe Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen Gemeinsame Verfahrensvorschriften Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung von Leistungen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Leistungsempfänger 1. Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld 2. Krankenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld 3. Unfallversicherung 4. Rentenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld §§ Ibis 3 4 bis 62 4 bis 12 13 bis 24 25 bis 32 33 bis 52 33 bis 39 40 bis 49 40 41 bis 46 47 bis 49 50 bis 52 53 bis 55 56 bis 62 63 bis 99 63 bis 73 74 bis 90 74 bis 81 82 bis 87 88 bis 90 91 bis 99 91 bis 96 97 bis 99 100 bis 141 100 bis 133 134 bis 141 142 bis 166 142 bis 150 151 bis 154 155 bis 166 155 bis 161 162 bis 164 165 166 Nr. 51 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 583 Sech,s/er Abschnitt: Erster Unterabschnitt: Zweiter Unterabschnitt: Siebenter Abschnit1: Erster Unterabschnitt: Zweiter Unterabschnitt: Dritler Unterabschni 11:: Achter Abschnitt: Erster Unterabschnitt: Zwei ler Un I.erabsc:hni! t: Neunter Abschnitt: Aufbringung der Mittel Beiträge Bundesmittel Bundesanstalt für Arbeit Organisation Haushalt und Vermögen Aufsicht Straf- und Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Bußgeldvorschriften Übergangs- und Schlußvorschriften 167 bis 188 167 bis 186 187 bis 188 189 bis 224 189 bis 214 215 bis 223 224 225 bis 233 225 bis 227 228 bis 233 234 bis 251 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Aufgaben § 1 Die Maßnahmen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung darauf auszurichten, daß ein hoher Beschäftigungsstand erzielt und aufrechterhalten, die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert und damit das Wachstum der Wirtschaft, gefördert wird. § 2 Die Maßnahmen nach diesem Gesetz haben insbesondere dazu beizutragen, daß 1. weder Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung noch ein Mangel an Arbeitskräften eintreten oder fortdauern, 2. die berufliche Beweglichkeit der Erwerbstätigen gesichert und verbessert wird, 3. nachteilige Folgen, die sich für die Erwerbstätigen aus der technischen Entwicklung oder aus wirtschaftlichen Strukturwandlungen ergeben können, vermieden, ausgeglichen oder beseitigt werden, 4. die berufliche Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gefördert wird, 5. Frauen, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, weil sie verheiratet oder aus anderen Gründen durch häusliche Pflichten gebunden sind oder waren, beruflich eingegliedert werden, 6. ältere und andere Erwerbstätige, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert werden, 7. die Struktur der Beschäftigung nach Gebieten und Wirtschaftszweigen verbessert wird. § 3 (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung von der Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) durchgeführt. (2) Der Bundesanstalt obliegen 1. die Berufsberatung, 2. die Arbeitsvermittlung, 3. die Förderung der beruflichen Bildung, soweit sie ihr in diesem Gesetz übertragen ist, 4. die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (berufliche Rehabilitation), soweit sie ihr in diesem Gesetz übertragen ist, 5. die Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, 6. die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Bundesanstalt hat Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu betreiben. (3) Die Bundesanstalt soll die Öffentlichkeit über die Dienste und Leistungen nach diesem Gesetz aufklären. (4) Die Bundesanstalt gewährt im Auftrage Bundes die Arbeitslosenhilfe. des (5) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz stehen. 584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Zweiter Abschnitt Beschäftigung und Arbeitsmarkt Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 4 Berufsberatung, Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen und Arbeitsvermittlung dürfen nur von der Bundesanstalt betrieben werden, soweit in § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. § 5 Die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder Arbeit sowie die Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung gehen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt vor. § 6 (1) Die Bundesanstalt hat Umfang und Art der Beschäftigung sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, der Berufe und der beruflichen Bildungsmöglichkeiten im allgemeinen und in den einzelnen Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsgebieten, auch nach der sozialen Struktur, zu beobachten, zu untersuchen und für die Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt auszuwerten (Arbeitsmarkt- und Berufsforschung). Die Bundesanstalt stimmt ihre Arbeitsmarkt- und Berufsforschung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab. Die Forschungsergebnisse sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen. (2) Die Bundesanstalt hat für die Arbeitsmarkt-und Berufsforschung die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. Sie hat die erforderlichen Unterlagen zu erstellen, zu führen und auszuwerten. (3) Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen Statistiken insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer aufzustellen. Die Ergebnisse sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Art und Umfang der Statistiken und der Berichterstattung nach den Sätzen 1 und 2 näher bestimmen. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anordnen, daß die Bundesanstalt zur Ergänzung der in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen 1. einmalige oder regelmäßig wiederkehrende statistische Erhebungen über Beschäftigte, 2. statistische Erhebungen über die beruflichen Tätigkeiten und die beruflichen Bildungsmöglichkeiten durchzuführen hat. Dabei müssen die zu erfassenden Tatbestände und der Kreis der Befragten bestimmt werden. Die Ergebnisse der Erhebungen müssen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes erforderlich sein. § 7 (1) Betriebsinhaber und Behörden sowie Erwerbspersonen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen die für die Durchführung des § 6 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben. (3) Hat die Bundesanstalt Erhebungsvordrucke zur Ausfüllung durch die Befragten vorgesehen, so sind die Auskünfte auf diesen Erhebungsvordrucken zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist. (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchungen nach § 6 gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von der Bundesanstalt geheimzuhalten. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht für die Bundesanstalt. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen nach § 6 dürfen keine Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes. § 8 (1) Werden erkennbare Veränderungen des Betriebes innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich dazu führen, daß Arbeitnehmer in der in § 15 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Kündigungsschutzgesetzes bezeichneten Zahl entlassen oder auf eine andere Tätigkeit umgesetzt werden, für die das Arbeitsentgelt geringer ist, so hat der Arbeitgeber dies dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Stellungnahme des Betriebsrates beizufügen. (2) Die Bundesanstalt hat bei ihren Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Abschnittes das Interesse des Betriebes an einer Geheimhaltung der geplanten Veränderungen zu berücksichtigen, soweit dies mit dem arbeitsmarktpolitischen Interesse an einer frühzeitigen Einleitung der Maßnahmen vereinbar ist. (3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen, so kann die Bundesanstalt verlangen, daß der Arbeitgeber ihr die Aufwendungen erstattet, die durch die Umschulung der entlassenen oder auf eine andere Tätigkeit umgesetzten Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Monaten entstehen. Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 585 § 9 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeits- und Ausbildungsplätze bei dem zuständigen Arbeitsamt anzumelden haben, soweit dies für die Zwecke der Arbeitsvermittlung, der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich ist. Die Anmeldepflicht kann befristet und auf bestimmte Wirtschaftszweige, Bezirke, Berufe und Arbeitnehmergruppen beschränkt, werden. Sie darf nicht auf Arbeitsplätze erstreckt werden, die durch Arbeitskämpfe frei geworden sind. § 10 (1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten binnen drei Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Die Anzeigen für Arbeitnehmer, die zur Mitgliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen verpflichtet sind, sowie für nicht-krankenversicherungspflichtige Angestellte, für die Beiträge zur Bundesanstalt an Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen, sind zusammen mit den An- und Abmeldungen an die Krankenkassen zu richten. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimmten Anzeigen an diese weiterzuleiten. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Anzeigen erlassen. Er kann bestimmen, daß einzelne Arbeitnehmergruppen von der Anzeige-pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind. § 11 (1) Die Einzugsstellen (§ 176 Abs. 3 und 4) haben monatlich der Bundesanstalt die Zahl der nach diesem Gesetz beitragspflichtigen Personen mitzuteilen. Die Bundesanstalt kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. (3) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 über die Geheimhaltung von Einzelangaben gelten für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Verwaltungsvorschriften. § 12 Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes). Zweiter Unterabschnitt Arbeitsvermittlung § 13 (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder mit Auftraggebern oder Zwischenmeistern zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes zusammenzuführen. (2) Arbeitsvermittlung sind auch die Herausgabe und der Vertrieb sowie der Aushang von Listen über Stellenangebote und Stellengesuche einschließlich der den Listen gleichzuachtenden Sonderdrucke und Auszüge aus periodischen Druckschriften sowie die Bekanntgabe von Stellenangeboten und Stellengesuchen im Ton- und Fernsehrundfunk. Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und ähnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften wird hierdurch nicht eingeschränkt. (3) Keine Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der sozialen Sicherung zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, soweit sie zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Einzelfalle erforderlich sind, 2. die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von Arbeitskräften zur Einstellung. § 14 (1) Die Bundesanstalt hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, die Eignung der Arbeitsuchenden und deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt kann Arbeitsuchende, soweit dies für die Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes bei der Arbeitsvermittlung erforderlich ist, mit deren Einverständnis ärztlich untersuchen und begutachten; in besonderen Fällen kann sie Arbeitsuchende mit deren Einverständnis auch psychologisch untersuchen und begutachten. (2) Sie kann sich in den Fällen des § 2 Nr. 4 und 6 nach der Vermittlung in Arbeit um die Festigung der Arbeitsverhältnisse bemühen, soweit dies erforderlich ist. § 15 Die Bundesanstalt hat Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Verlangen auch unabhängig von der Arbeitsvermittlung über die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Entwicklung in den Berufen, die Notwendigkeit und Möglichkeiten der beruflichen Bildung und deren Förderung sowie über die Förderung der Arbeitsaufnahme zu unterrichten und in Fragen der Wahl oder Besetzung von Arbeitsplätzen zu beraten (Arbeitsberatung). Die Arbeitsberatung ist auf die Anliegen der Ratsuchenden, bei Arbeit- 586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19G9, Teil I nehmern auch auf ihre Kenntnisse und Fertigkeiten und bei Arbeitgebern auf ihre betrieblichen Belange abzustellen. § 16 Die Bundesanstalt soll an dem Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen zu tarifwidrigen Bedingungen nicht mitwirken, wenn ihr die Tarifwidrigkeit der Bedingungen und die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bekannt sind. Das gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Mindestarbeitsbedingungen vorliegt, die auf Grund des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 17) oder auf Grund des § 19 oder § 22 des Heimarbeitsgesetzes festgesetzt sind. § 17 (1) Bei Ausbruch und Beendigung eines Arbeitskampfes sind die Arbeitgeber verpflichtet und die Gewerkschaften berechtigt, dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Fristen und Formen der Anzeigen erlassen und bestimmen, in welchen Fällen ein Arbeitgeberverband eine Sammelmeldung mit befreiender Wirkung für die darin aufgeführten Arbeitgeber erstatten kann. (2) Ist eine Anzeige über den Ausbruch eines Arbeitskampfes nach Absatz 1 erstattet worden, so hat die Bundesanstalt in dem durch den Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich Arbeit nur dann zu vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises der Bundesanstalt auf den Arbeitskampf verlangen. § 18 (1) Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Auslande als Arbeitnehmer und die Anwerbung im Auslande sowie die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inlande führt die Bundesanstalt durch. Andere Einrichtungen und Personen bedürfen hierzu, sofern ihnen kein besonderer Auftrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 erteilt ist, in jedem Einzelfalle der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt. Diese entscheidet unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen deutscher Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Umfang, Geltungsdauer und Aufhebung der Zustimmung sowie über das Verfahren erlassen. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der Rechtsverordnung nach Absatz 3 sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften er- lassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Anwerbung und Arbeitsvermittlung in den in Absatz 1 genannten Fällen Weisungen erteilen. § 19 (1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis wird nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt. Sie ist zu befristen und kann auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur beschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis nach Satz 1 besitzen. (2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) bleiben unberührt. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Umfang, Geltungsdauer und Aufhebung der Erlaubnis sowie über das Verfahren erlassen. Er kann für einzelne Berufs- und Personengruppen durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der Rechtsverordnung nach Absatz 3 sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Absatzes 1 Weisungen erteilen. § 20 (1) Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung sind unparteiisch auszuüben. (2) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt. (3) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen, wenn die Arbeitsvermittlung im Auftrag der Bundesanstalt von einer Einrichtung betrieben wird, die von einer Gewerkschaft errichtet ist und nach ihrer Satzung nur an ihre Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft gefragt werden. (4) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitsuchenden Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 587 in die Hausgemeinschaft aufnehmen will und eine bestimmte Zugehörigkeit ausdrücklich zum Inhalt seines Stellenangebotes gemacht hat. (5) Der Bundesanstalt ist es untersagt, einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Nichteinstellung ungünstig zu kennzeichnen oder an einer Maßregelung von Arbeitnehmern oder an einer entsprechenden Maßnahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken. § 21 (1) Die Bundesanstalt übt die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsberatung unentgeltlich aus. Sind die Aufwendungen überdurchschnittlich hoch, so kann die Bundesanstalt von Arbeitgebern Gebühren erheben, die ihre Aufwendungen, soweit diese über die durchschnittlichen Aufwendungen für eine Arbeitsvermittlung oder Arbeitsberatung hinausgehen, ganz oder teilweise decken. Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, ob und in welcher Höhe Gebühren nach Satz 2 zu erheben sind. (2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, daß Arbeitgeber, die die Bundesanstalt zur Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Anspruch nehmen, eine Gebühr zu entrichten haben. Die Gebühr wird für Aufwendungen erhoben, die der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarungen entstehen. Hierbei können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, berücksichtigt werden. § 22 Bei der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung dürfen Hinweise auf die Besonderheiten einer offenen Stelle, die für den Arbeitsuchenden oder den Ratsuchenden von Bedeutung sein können, sowie auf besondere Eigenschaften eines Arbeitsuchenden oder Ratsuchenden, die für dessen Eignung für die Stelle wichtig sein können, gegeben werden, wenn diese Besonderheiten oder besonderen Eigenschaften amtlich bekanntgeworden sind und wenn besondere Umstände, namentlich die Aufnahme in die Hausgemeinschaft, es rechtfertigen. Auf Verlangen müssen entsprechende Auskünfte gegeben werden. Das Ergebnis einer Untersuchung oder Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 darf nur mit Zustimmung des Arbeitsuchenden mitgeteilt werden. § 23 (1) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Antrag Einrichtungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen beauftragen, wenn es für die Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig ist und der Antragsteller die Gewähr für ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages bietet. Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Auslande als Arbeitnehmer und die Anwerbung im Auslande sowie die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inlande ist unbeschadet des § 18 Abs. 1 nur auf Grund eines besonderen Auftrages der Bundesanstalt zulässig. (2) Die mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Einrichtungen und Personen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt und sind an ihre Weisungen gebunden. Ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist jeweils für ein Jahr zu erteilen. Er kann mit Einschränkungen erteilt werden. Er kann aufgehoben werden, wenn die beauftragte Einrichtung oder Person dies beantragt oder trotz wiederholter Aufforderung den über die Ausführung des Auftrages und die Geschäftsführung erlassenen Vorschriften der Bundesanstalt oder deren Weisungen nicht entspricht oder wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. (3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften über Erteilung, Ausführung und Aufhebung von Aufträgen, über die Geschäftsführung der beauftragten Einrichtungen und Personen sowie über die Aufsicht durch die Bundesanstalt erlassen. (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wiederaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 179) bleiben unberührt. § 24 (1) Für die Vermittlung in Arbeit nach § 23 Abs. 1 dürfen von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Gebühren nur zur Deckung der erforderlichen Aufwendungen erhoben werden. (2) Höhere Gebühren als nach Absatz 1 dürfen nur für Angehörige von Berufen erhoben werden, für deren zweckmäßige Vermittlung in Arbeit dies notwendig ist (auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung) . (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zur Durchführung der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der Eigenart der vermittelten Arbeitsverhältnisse und deren Dauer sowie des besonderen Inhalts des nach § 23 Abs. 1 erteilten Auftrages und der für die Vermittlungstätigkeit durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen, Höhe und Fälligkeit der Gebühren und die zahlungspflichtigen Personen erlassen. Bei der Festsetzung höherer Gebühren im Sinne des Absatzes 2 ist die Gebühr so zu bemessen, daß sie einen angemessenen Gewinn ermöglicht. Dritter Unterabschnitt Berufsberatung § 25 (1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl einschließlich des Berufswechsels. Sie wird durch die Berufsaufklärung, die Unterrichtung 588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I über die Förderung der beruflichen Bildung im Einzelfalle und die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen ergänzt. (2) Rat und Auskunft, die im Einzelfalle gelegentlich und unentgeltlich oder von öffentlich-rechtlichen Trägern der sozialen Sicherung in den in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Fällen erteilt werden, gelten nicht als Berufsberatung. § 26 (1) Die Bundesanstalt hat -Jugendliche und Erwachsene vor Eintritt in das Berufsleben und während des Berufslebens in allen Fragen der Berufswahl (§ 25) und des beruflichen Fortkommens zu beraten. Sie hat dabei Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe angemessen zu berücksichtigen. Sie soll die Belange einzelner Wirtschaftszweige und Berufe allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unterordnen. (2) Die Bundesanstalt hat Ratsuchende auch in Fragen ihrer schulischen Bildung zu beraten, soweit sie für ihre Berufswahl und ihre berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. (3) Die Bundesanstalt kann sich, soweit es erforderlich ist, um Ratsuchende mit deren Einverständnis auch nach Beginn einer Berufsausbildung bemühen und sie beraten. § 27 (1) Bei der Berufsberatung sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften, die Neigung und die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden zu berücksichtigen. (2) Die Bundesanstalt kann Ratsuchende, soweit dies zur Beurteilung ihrer beruflichen Eignung erforderlich ist, mit deren Einverständnis psychologisch und ärztlich untersuchen und begutachten. § 28 Bei der Berufsberatung soll die Bundesanstalt über Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen Bildung unter den Voraussetzungen des Einzelfalles unterrichten. § 29 (1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die auf das Zustandekommen beruflicher Ausbildungsverhältnisse gerichtet ist. (2) Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß geeignete Ratsuchende in fachlich, gesundheitlich und erzieherisch einwandfreien Ausbildungsstellen untergebracht werden. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden und die besonderen Verhältnisse der freien beruflichen Ausbildungsstellen zu berücksichtigen. (3) § 13 Abs. 2 und 3, §§ 16, 18 und 25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend. § 30 Die §§20 bis 22 gelten für die Berufsberatung und die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen entsprechend. § 31 Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Berufsaufklärung zu betreiben. Dabei soll sie über Fragen der Berufswahl (§ 25), über die Berufe, deren Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten. § 32 Die Bundesanstalt soll bei der Berufsaufklärung, der Berufsberatung und der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen mit den Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung, insbesondere mit den für die betriebliche Ausbildung zuständigen Stellen und den Einrichtungen der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, mit den Schulen und Hochschulen sowie mit den Trägern der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe zusammenarbeiten. Vierter Unterabschnitt Förderung der beruflichen Bildung I. Allgemeine Vorschriften § 33 (1) Die Bundesanstalt fördert berufliche Ausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes. Sie soll dabei mit den Trägern der beruflichen Bildung zusammenarbeiten; deren Rechte bleiben durch die Vorschriften dieses Unterabschnittes unberührt. (2) Die Bundesanstalt kann berufliche Fortbil-dungs- und Umschulungsmaßnahmen von anderen Trägern durchführen lassen oder gemeinsam mit anderen Trägern oder allein durchführen. § 34 Die Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt erstreckt sich auf Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht), berufsbegleitendem Unterricht (Teilzeitunterricht) und Fernunterricht. Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die Maßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt. § 35 Die Bundesanstalt kann einen Beirat für berufliche Bildung durch Fernunterricht errichten, dem Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und son- Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 589 stiger an der beruflichen Bildung beteiligter Organisationen der Wirtschaft angehören. Der Beirat hat die Aufgabe, sich auf Aufforderung der Bundesanstalt gutachtlich darüber zu äußern, ob für bestimmte Fernunterrichtslehrgänge die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Bildung nach diesem Unterabschnitt vorliegen. § 36 Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller geeignet ist und die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Neigung des Antragstellers zweckmäßig erscheint. § 37 Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung (§§ 40 bis 49) dürfen nur gewährt werden, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berührt. § 38 (1) Solange und soweit eine öffentlich-rechtliche Stelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen (§ 37) nicht gewährt, hat die Bundesanstalt Leistungen nach den §§40 bis 49 so zu gewähren, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. (2) Das Arbeitsamt hat die Gewährung von Leistungen nach den §§40 bis 49 der zur Gewährung von Leistungen verpflichteten anderen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß der Anspruch gegen die andere Stelle insoweit auf die Bundesanstalt übergeht, als dieser durch die Gewährung von Leistungen nach den §§40 bis 49 Aufwendungen erwachsen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Richtet sich der Anspruch auf eine andere als eine Geldleistung, so verwandelt sich der Anspruch mit dem Übergang auf die Bundesanstalt, in Höhe des Geldwertes der von der anderen Stelle zu gewährenden Leistung in eine Geldforderung. § 39 Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung nach diesem Unterabschnitt. Dabei sind zu berücksichtigen 1. bei der individuellen Förderung die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller und das von ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel sowie der Zweck der Förderung und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, 2. bei der institutionellen Förderung die Art der Maßnahmen, die in den Einrichtungen durchgeführt werden sollen, und das von den Teilnehmern an diesen Maßnahmen im allgemeinen angestrebte Ziel der beruflichen Bildung. IL Individuelle Förderung der beruflichen Bildung A. Berufliche Ausbildung § 40 (1) Die Bundesanstalt gewährt Jugendlichen und Erwachsenen Zuschüsse und Darlehen für eine geeignete berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Einrichtungen sowie für die Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen, soweit sie die hierfür erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können und ihren Unterhaltsverpflichteten die Aufbringung üblicherweise nicht zugemutet wird. (2) Leistungen nach Absatz 1 werden Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes gewährt. Sie werden auch Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 269) gewährt sowie Ausländern, die als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Leistungen nach Absatz 1 werden außerdem gewährt, soweit Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften das vorsehen. (3) Solange und soweit der Antragsteller Unterhaltsleistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann die Bundesanstalt ihn nach Absatz 1 fördern, ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. § 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. B. Berufliche Fortbildung § 41 (1) Die Bundesanstalt fördert die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen (berufliche Fortbildung). (2) Die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme soll in der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert; die zeitliche Begrenzung gilt nicht für Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht. § 42 Gefördert werden Personen, die eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben oder eine solche Beschäftigung ausüben wollen und deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit erwarten lassen, daß sie an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen werden. 590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 43 (1) Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die gerichtet sind insbesondere auf 1. einen beruflichen Aufstieg, 2. die Anpassung der Kenntnisse und Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen, 3. den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeitsuchender in das Berufsleben, 4. eine bisher fehlende berufliche Abschlußprüfung, 5. die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften, 6. die Wiedereingliederung älterer Arbeitsuchender in das Berufsleben. (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, wird nur gefördert, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. § 44 (1) Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht) wird ein Unterhaltsgeld gewährt. Teilnehmern an Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht wird ein Unterhaltsgeld gewährt, wenn durch die Teilnahme mindestens ein Drittel der regelmäßigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ausfällt. (2) Das Unterhaltsgeld besteht aus dem Hauptbetrag und den Familienzuschlägen. Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle; der Familienzuschlag beträgt 14,40 Deutsche Mark wöchentlich. § 112 Abs. 2 bis 8, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 11.4 gelten entsprechend. (3) Kann das Unterhaltsgeld nicht nach § 112 Abs. 2 bis 6 bemessen werden, so bemißt es sich wie in einem Falle des § 112 Abs. 7. (4) Einkommen, das der Bezieher von Unterhaltsgeld aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit es nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten fünfzig Deutsche Mark wöchentlich übersteigt. (5) Wird der Teilnehmer innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Abschluß der Maßnahme arbeitslos, so wird ihm das Unterhaltsgeld auch während der Arbeitslosigkeit für achtundsiebzig Tage oder, wenn die Maßnahme mindestens ein Jahr gedauert hat, für hundertsechsundfünfzig Tage gewährt. Das Unterhaltsgeld ist in diesem Falle um fünfzehn vom Hundert niedriger als nach Absatz 2. (6) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld die Teilnahme an der Maßnahme vor deren Beendigung ohne wichtigen Grund ab, so kann die Bundesanstalt von ihm das gewährte Unterhaltsgeld insoweit zurückfordern, als ihm für die gleiche Zeit weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. (7) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes über das Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten des Unterhaltsgeldes nicht entgegenstehen. § 45 Die Bundesanstalt trägt ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme auswärtige Unterbringung erfordert. § 46 Liegen die Voraussetzungen der §§ 41 bis 43 nicht vor, so kann die Bundesanstalt zur beruflichen Fortbildung Darlehen gewähren, wenn die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. C. Berufliche Umschulung § 47 (1) Die Bundesanstalt fördert die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). § 43 Abs. 2, §§44 und 45 gelten entsprechend. (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insoweit nicht zu gewähren, als der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird. (3) Kann Arbeitslosigkeit beschäftigter Arbeitsuchender durch Umschulung vermieden werden, so ist diese so früh wie möglich durchzuführen. Die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme soll in der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert. § 48 Die Bundesanstalt kann geeigneten Personen, die keinen Anspruch auf Förderung nach § 47 Abs. 1 und 3 haben, zur beruflichen Umschulung Darlehen gewähren, wenn die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. § 49 (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Zuschüsse für Arbeitnehmer gewähren, die eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen können (Einarbeitungszuschuß). § 47 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Einarbeitungszuschuß soll nicht länger als ein Jahr gewährt werden. Er darf für die gesamte Einarbeitungszeit sechzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 591 III. Institutionelle Förderung der beruflichen Bildung § 50 (1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Einrichtungen einschließlich überbetrieblicher Lehrwerkstätten gewähren, die der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung im Sinne dieses Unterabschnittes dienen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich die Förderung auch auf die Unterhaltung der Einrichtung erstrecken. (2) Die Bundesanstalt darf eine Einrichtung nur fördern, 1. wenn der Träger sich in angemessenem Umfange mit eigenen Mitteln an den Kosten beteiligt, 2. soweit nicht deren Träger oder ein anderer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen; dies gilt nicht für Träger der Sozialhilfe. (3) Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung nicht durch Darlehen erreicht werden kann. (4) Die Bundesanstalt kann die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen davon abhängig machen, daß sie berechtigt ist, in der Einrichtung eigene Maßnahmen durchzuführen oder durch andere Träger durchführen zu lassen. (5) Wer eine Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu errichten plant, die nach den §§50 bis 52 und 55 gefördert werden soll, hat dies dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Förderung versagt werden. § 51 Eine Einrichtung darf nicht gefördert werden, wenn sie der beruflichen Ausbildung in berufsbildenden Schulen oder überwiegend Zwecken eines Betriebes oder Verbandes oder dem Erwerbe dient. Die genannten Einrichtungen dürfen ausnahmsweise gefördert werden, wenn Maßnahmen auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfange oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können. § 52 (1) Die Bundesanstalt soll Einrichtungen einschließlich überbetrieblicher Lehrwerkstätten für Maßnahmen nach § 33 gemeinsam mit anderen Trägern oder allein errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. (2) Die Bundesanstalt kann allein oder gemeinsam mit anderen Trägern Einrichtungen für Maßnahmen nach § 33 errichten, die als Modell für Einrichtungen anderer Träger dienen. Fünfter Unterabschnitt Förderung der Arbeitsaufnahme § 53 (1) Die Bundesanstalt kann für Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme folgende Leistungen gewähren: 1. Zuschuß zu Bewerbungskosten, 2. Zuschuß zu Reise- und Umzugskosten, 3. Arbeitsausrüstung, 4. Trennungsbeihilfe, wenn die Arbeitsaufnahme die Führung eines getrennten Haushalts erfordert, 5. Uberbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von zwei Monaten, 6. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeitsaufnahme an einem auswärtigen Beschäftigungsort, 7. sonstige Hilfen, die sich zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme als notwendig erweisen. An Stelle einer Leistung nach den Nummern 1, 2, 3, 5 oder 7 kann auch ein Darlehen gewährt werden. (2) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 genannten Leistungen auch Berufsanwärtern gewähren, die sie in ein Ausbildungsverhältnis vermittelt. (3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur gewährt werden, soweit die Arbeitsuchenden die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Die §§ 37, 38 und 47 Abs. 2 gelten entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erlassen. Dabei kann sie bestimmen, daß Leistungen nach Absatz 1 einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen dürfen und auf Familienangehörige ausgedehnt werden können, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit im Auslande gewährt werden können. § 54 (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur beruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehen oder Zuschüsse gewähren. Diese Leistungen sollen in der Regel sechzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im Berufe ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und nicht länger als zwei Jahre gewährt werden. (2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere übir Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen. § 55 (1) Die Bundesanstalt kann die Errichtung von Arbeitnehmer- und Jugendwohnheimen durch Darlehen oder Zuschüsse fördern, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. (2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen. 592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Sechster Unterabschnitt Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (Berufliche Rehabilitation) § 56 Die Bundesanstalt hat bei ihren Maßnahmen die besonderen Verhältnisse der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten zu berücksichtigen. Den Behinderten stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes diejenigen gleich, denen eine solche Behinderung droht. § 57 Die Bundesanstalt hat zur beruflichen Eingliederung der Behinderten geeignete Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen, selbst zu treffen, soweit nicht ein anderer Träger zuständig ist; ist ein anderer Träger zuständig, so hat sie diesem die Durchführung der Maßnahmen vorzuschlagen. § 58 (1) Für die Förderung der beruflichen Bildung und die Förderung der Arbeitsaufnahme der Behinderten gelten die Vorschriften des Vierten und Fünften Unterabschnittes. (2) Für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die vor der Einleitung der Maßnahme infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nur ein geringeres oder kein Arbeitsentgelt erzielen konnten, bemißt sich das Unterhaltsgeld (§ 44) wie in einem Falle des § 112 Abs. 7. Dabei ist der Beruf zugrunde zu legen, den der Teilnehmer nach Beendigung der Maßnahme voraussichtlich ausüben wird. § 59 (1) Die Bundesanstalt hat bei der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter mit den anderen zuständigen Trägern eng zusammenzuwirken. Die anderen Träger haben die Bundesanstalt zu beteiligen, bevor sie eine Maßnahme der Arbeits- und Berufsförderung einleiten. (2) Die Bundesanstalt hat die Behinderten möglichst frühzeitig über die für sie geeigneten Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung zu beraten. Hält sich der Behinderte in einer Krankenanstalt, Heilstätte oder ähnlichen Einrichtung auf, so soll die Beratung im Zusammenwirken mit dem Arzt der Einrichtung und dem Träger der Maßnahme erfolgen. (3) Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung unverzüglich einzuleiten, sobald der Zustand des Behinderten dies zuläßt. Die Maßnahmen sollen im Rahmen eines zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Gesamtplanes ohne Verzögerung ineinandergreifen und zu einer möglichst vollständigen und dauerhaften Eingliederung des Behinderten führen. § 60 (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Ausbildungszuschüsse für die betriebliche Ausbildung kör- perlich, geistig oder seelisch Behinderter in einem Ausbildungsberuf gewähren, wenn diese Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist. (2) Der Ausbildungszuschuß kann für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt werden. Er soll die vom Arbeitgeber im letzten Ausbildungsjahr zu zahlende monatliche Ausbildungsvergütung nicht übersteigen. (3) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung der Absätze 1 und 2 durch Anordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und Zahlung der Zuschüsse. § 61 (1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Werkstätten gewähren, deren Arbeitsplätze den besonderen Verhältnissen der Behinderten Rechnung tragen; § 50 gilt entsprechend. (2) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und Zahlung der Zuschüsse und Darlehen. § 62 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufeinander abgestimmt werden. Er hat die anderen Bundesminister und die obersten Landesbehörden zu beteiligen. (2) Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte 1. dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der Aufsicht des Bundes unterstehen, 2. der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form betrieben werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und die zuständigen obersten Landesbehörden holen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich. Dritter Abschnitt Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld § 63 (1) Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall in Betrieben gewährt, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 593 beschäftigt ist, wenn zu erwarten ist, daß durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden. Besteht ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften, so soll Kurzarbeitergeld insoweit nicht gewährt werden, als die Lage auf dem Arbeitsmarkt die Vermittlung der Arbeitnehmer in andere Arbeitsverhältnisse, die für die Arbeitnehmer zumutbar sind, erfordert. (2) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt in Betrieben, die keine regelmäßige Arbeitszeit haben, sowie in Betrieben der Binnenfischerei einschließlich Teichwirtschaft, der See- und Binnenschiffahrt, des Schaustellergewerbes und in Theater-, Lichtspiel-und Konzertunternehmen. (3) Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. § 64 (1) In einem Betrieb wird Kurzarbeitergeld gewährt, wenn 1. ein Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Ursachen einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, 3. in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen, der mit dem Tage beginnt, an dem ein Arbeitsausfall erstmals nach Eingang der Anzeige nach Nummer 4 eintritt, für mindestens ein Drittel, danach in einem zusammenhängenden Zeitraum von jeweils mindestens vier Wochen für mindestens ein Zehntel der in dem Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als zehn vom Hundert der Arbeitszeit (§ 69) ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2 genannten Personen nicht mitzuzählen, 4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist. (2) Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende witterungsbedingte Gründe verursacht ist. (3) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt, wenn der Arbeitsausfall branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. § 65 (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wer 1. nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem Betrieb, in dem nach § 64 Kurzarbeitergeld gewährt wird, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) ungekündigt fortsetzt oder aus zwingenden Gründen aufnimmt und 2. infolge des Arbeitsausfalls ein vermindertes Arbeitsentgelt oder kein Arbeitsentgelt bezieht. Eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung gilt während des Arbeitsausfalls als fortbestehend; die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der nur nach § 169 Nr. 2 beitragsfrei ist, gilt als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, solange sie keine andere angemessene Arbeit aufnehmen können. (2) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Personen, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, keine regelmäßige Arbeitszeit haben oder als Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld beziehen, sowie unständig oder in der Hauswirtschaft Beschäftigte. (3) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht für Zeiten, in denen die Arbeit aus anderen als den in § 64 genannten Gründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für Zeiten, in denen der Kurzarbeiter eine andere nicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt. § 66 Kurzarbeitergeld wird in dem Betriebe frühestens von dem Tage an gewährt, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. § 67 (1) Kurzarbeitergeld kann in einem Betriebe nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Tage, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, gewährt werden. Die Bezugsfrist nach Satz 1 wird um Tage, für die kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, nicht verlängert; wird jedoch für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Monat innerhalb der Bezugsfrist kein Kurzarbeitergeld gewährt, so verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1 bis auf zwölf Monate verlängert wird. Er kann dabei die Verlängerung auf Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige und Bezirke beschränken. (3) Sind seit dem letzten Tage, für den Kurzarbeitergeld gewährt worden ist, drei Monate verstrichen, so ist Kurzarbeitergeld erneut für die nach Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zulässige Bezugsfrist zu gewähren, sofern die Voraussetzungen erneut erfüllt sind. § 68 (1) Das Kurzarbeitergeld wird für die Ausfallstunden gewährt. Es bemißt sich 1. nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte, und 594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte; Stunden, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind nicht zu berücksichtigen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, so gilt für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach Satz 2 Nr. 1 der § 112 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 1. das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat, oder, 2. sofern das Ende dieses Lohnabrechnungszeitraumes mehr als sechs Monate vor Beginn des Arbeitsausfalls liegt oder der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsausfall noch keinen Leistungslohn im Betrieb erzielt hat, das Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer des Betriebes im Leistungslohn bei gleichartiger Arbeit in der Arbeitsstunde zu erzielen pflegen. Änderungen der Berechnungsgrundlage des Leistungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrechnungszeitraumes im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 eingetreten sind, werden berücksichtigt. (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben einmalige Zuwendungen außer Betracht. (4) Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ergibt sich aus der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Die Sätze der Tabelle erhöhen sich um die Familienzuschläge; der Familienzuschlag beträgt 0,30 Deutsche Mark je Ausfallstunde. § 113 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Kurzarbeitergeld darf das Arbeitsentgelt für die Arbeitsstunde, das sich aus Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 2 ergibt, sowie den Höchstbetrag der Tabelle nicht übersteigen. (5) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer anderen unselbständigen oder einer selbständigen Tätigkeit an Tagen erzielt, für die er Kurzarbeitergeld erhält, wird nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten auf das Kurzarbeitergeld zur Hälfte angerechnet. § 69 Arbeitszeit im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld, ist die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche nicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet. § 70 Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gelten die Vorschriften des § 100 Abs. 2, des § 116 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 119 bis 121 und 127 entsprechend. § 71 (1) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkt, daß Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag von dem Arbeitgeber zu erstatten. (2) Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu erstatten als auch vom Empfänger der Leistung zurückzufordern, so haften beide als Gesamtschuldner. (3) Für die Beitreibung des vom Arbeitgeber zu erstattenden Betrages gilt § 154 Abs. 3 entsprechend. (4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diesen aber noch nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren eröffnet, so sind diese Beträge aus der Konkursmasse zurückzuzahlen. Der Anspruch der Bundesanstalt hat das Vorrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung. § 72 (1) Die Anzeige nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 ist vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach den §§63 und 64 Abs. 1 glaubhaft zu machen. Dem Anzeigenden ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob anerkannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach den §§63 und 64 Abs. 1 vorliegen. (2) Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gewährt. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Kurzarbeitergeld muß jeweils für den nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 maßgebenden Zeitraum beantragt und gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage, für die das Kurzarbeitergeld beantragt ist, liegen. (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nachzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat er die Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen; der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Errechnung der Familienzuschläge hat der Arbeitgeber von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes hat er einen Familienzuschlag auch für ein Kind, das nicht auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers bescheinigt ist, sowie für den Ehegatten des Arbeitnehmers, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu berücksichtigen. Erfüllt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3, so ist er der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 595 (4) Das Kurzarbeitergeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. (5) Das Arbeitsamt kann die persönliche Meldung des Beziehers von Kurzarbeitergeld an arbeitsfreien Tagen anordnen. (6) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren. Sie kann anordnen, daß die Anträge bei dem Arbeitsamt einzureichen sind, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. § 73 (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 4 des Heimarbeitsgesetzes), die ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen. Die §§ 63 bis 72 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit nicht entgegenstehen. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung 1. das Nähere über die entsprechende Anwendung der §§ 63 bis 72, 2. Abweichungen von den §§63 bis 72, soweit die Besonderheiten der Heimarbeit dies erfordern. Er kann ferner bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Heimarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Zweiter Unterabschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft 1. Schlechtwettergeld § 74 (1) In Betrieben des Baugewerbes wird in der Zeit vom 1. November bis 31. März (Schlechtwetterzeit) Schlechtwettergeld gewährt, wenn 1. in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen ohne Einhaltung einer Frist nicht gekündigt werden kann, 2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich für einen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum von mindestens acht Kalendertagen, in den die Weihnachtsfeiertage und der Neujahrstag fallen, gewährleistet ist. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchen Betrieben des Baugewerbes die Gewährung von Schlechtwettergeld zulässig ist; in Betrieben, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Baubetrieben gewerblich zur Verfügung stellen, ausschließlich Baustoffe für den Markt herstellen oder nicht überwiegend bauliche Leistungen an Baustellen erbringen, darf er die Gewährung nicht zulassen. Er soll vorher die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes anhören. § 75 (1) Die Gewährung von Schlechtwettergeld ist zulässig, wenn 1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende witterungsbedingte Gründe verursacht ist, 2. ein voller Arbeitstag ausfällt, 3. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird. Das Arbeitsamt kann auf die tägliche Anzeige verzichten. (2) Zwingende witterungsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß die Fortführung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Gewährung von Schlechtwettergeld auch dann zulässig, wenn die Arbeit spätestens drei Stunden nach betriebsüblichem Beginn der Arbeitsschicht aus zwingenden witterungsbedingten Gründen abgebrochen werden muß. Dies gilt auch, wenn nach Anzeige eines Arbeitsausfalls im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Satzes 1 die Arbeit aufgenommen oder wieder aufgenommen wird. § 76 (1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer 1. auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz bei Beginn des Arbeitsausfalls als Arbeiter in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) steht, 2. mit der Arbeit mindestens an einem vollen Arbeitstag oder an einem Arbeitstag, an dem die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 erfüllt sind, aussetzen muß. (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur für Tage, an denen Arbeit ausfällt (Ausfalltage) und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. (3) § 65 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht für Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingenden witterungsbedingten Gründen ausfällt, insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Wochenfeiertage, sowie für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. § 77 (1) Das Schlechtwettergeld wird für jeden Ausfalltag gewährt. (2) § 68 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 entsprechend; an die Stelle des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes mit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls (§ 68 Abs. 2 Satz 1) 596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I tritt der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum mit Leistungslohn vor dem ersten Arbeitsausfall in der Scblechtwetlerzeit. (3) Zum Schlechtwettergeld wird für jede Ausfallstunde ein Zuschlag von fünf vom Hundert des jeweils geltenden Bundesecklohnes im Sinne des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe gewährt; der Zuschlag ist auf volle Deutsche Pfennig aufzurunden. § 78 Für die Gewährung von Schlechtwettergeld gelten die Vorschriften des § 63 Abs. 3, der §§ 71, 100 Abs. 2, des § 116 Abs. 1 sowie der §§ 119 bis 121 entsprechend. § 79 (1) Die Anzeige nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist vom Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Baustelle liegt. Wird die Anzeige vom Arbeitgeber nicht unverzüglich erstattet, so kann sie die Betriebsvertretung erstatten. (2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem für die Baustelle zuständigen Arbeitsamt zu stellen; die Bundesanstalt kann anordnen, daß die Anträge bei dem Arbeitsamt einzureichen sind, in dessen Bezirk die für die Baustelle zuständige Lohnstelle des Betriebes liegt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, daß Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlechtwettergeld gewährt wird, während der Schlechtwetterzeit Aufzeichnungen über die an den einzelnen Tagen geleisteten Arbeitsstunden führen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren. (4) Das Arbeitsamt kann die persönliche Meldung des Beziehers von Schlechtwettergeld an Ausfalltagen anordnen. (5) Im übrigen gilt für das Verfahren § 72 Abs. 3 und 4 entsprechend. § 80 Arbeitgeber in Betrieben des Baugewerbes sind verpflichtet, Entlassungen auf Baustellen in der Schlechtwetterzeit dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der Baustelle und der Zahl der vor der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, daß eine Anzeige nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes erstattet worden ist. Die Anzeigepflicht nach § 10 bleibt unberührt. § 81 Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren bei der Durchführung der §§ 74 bis 80. 2. Produktive Winterbauförderung § 82 (1) Die Bundesanstalt gewährt Zuschüsse zu den Mehrkosten des Bauens in der Schlechtwetterzeit. Die Zuschüsse werden Unternehmen des Baugewerbes für Bauarbeiten gewährt, die im Januar und Februar (Förderungszeit) durchgeführt worden sind. (2) Gefördert werden alle auf der Baustelle von Betrieben des Baugewerbes (§ 74) verrichteten Arbeiten, sofern die Bauarbeiter und die Baustelle gegen ungünstige Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sind. Schutzvorkehrungen innerhalb des technisch Möglichen und des Zumutbaren gelten nur als ausreichend, wenn die Bauarbeiter, das Bauwerk und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz gegen Witterungseinflüsse so geschützt sind, daß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch bei ungünstiger Witterung ausgeführt werden können. Bevor das Arbeitsamt die Schutzvorkehrungen als ausreichend anerkennt, hat es die Betriebsvertretung zu hören. (3) Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aus anderen Gründen begonnen oder fortgeführt werden müssen, werden nicht gefördert. Der Zuschuß darf nicht für Arbeiten gewährt werden, die nach den Vorschriften über die Arbeitsbeschaffung (§§91 bis 96) gefördert werden. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung für jeweils einen Winter bestimmen, daß 1. der Beginn der Förderungszeit bis zum 1. Dezember vorverlegt oder ihr Ende bis zum 31. März ausgedehnt wird, 2. der Zuschuß abweichend von den Absätzen 1 bis 3 auch gewährt wird zur Förderung von Bauarbeiten und ähnlichen für die Fertigstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeiten, a) die nicht auf der Baustelle verrichtet werden, b) die nicht von Betrieben des Baugewerbes verrichtet werden, insbesondere Ausbau- und Innenarbeiten, c) die nach Absatz 3 ausgenommen sind, wenn zu erwarten ist, daß dies die Bautätigkeit im Winter in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt. § 83 Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn in der Förderungszeit mindestens achthundert Arbeitsstunden geleistet worden sind. § 84 Der Zuschuß ist für die gesamte Förderungszeit nicht zu gewähren, wenn für die Arbeitnehmer der Baustelle in der Förderungszeit Arbeitsausfall wegen zwingender witterungsbedingter Gründe angezeigt wird (§ 75 Abs. 1). Das gilt nicht, wenn Witterungsverhältnisse, mit denen im allgemeinen nicht gerechnet zu werden braucht, den Arbeitsausfall Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 597 trotz ausreichender Schutzvorkehningen im Sinne des § 82 Abs. 2 verursacht haben. § 85 (1) Der Zuschuß bemißt sich nach der Zahl der in der Förderungszeit von den beitragspflichtigen Arbeitern (§ 168) geleisteten Arbeitsstunden und dem Förderungssatz. § 65 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 100 Abs. 2 gelten sinngemäß. (2) Der Förderungssatz beträgt je Arbeitsstunde: 1. im Hochbau a) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark, b) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark; 2. im Tiefbau a) für die Herstellung von Versorgungsleitungen im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Straßenbau 2,70 Deutsche Mark, b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieurbauten 2,40 Deutsche Mark, c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark, d) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark; 3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Arbeiten andere als die in Absatz 2 genannten Förderungssätze festsetzen, wenn sich die Mehrkosten des Bauens in der Schlechtwetterzeit erheblich verändern. § 86 (1) Die Förderung ist vom Bauunternehmer vor Beginn der Förderungszeit bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Baustelle liegt. Wird mit den Arbeiten erst in der Förderungszeit begonnen, so kann der Antrag noch in der Förderungszeit bis zum Beginn der Arbeiten gestellt werden. (2) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob anerkannt wird, daß die Voraussetzungen für die Förderung der Arbeiten vorliegen. Der Bescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten. (3) Der Zuschuß wird auf Antrag ausgezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der Förderungszeit schriftlich bei dem nach Absatz 1 zuständigen Arbeitsamt zu stellen, über den Antrag ist nach Ende der Förderungszeit unverzüglich zu entscheiden. Die Bundesanstalt kann anordnen, daß der Antrag bei dem Arbeitsamt zu stellen ist, in dessen Bezirk die für die Baustelle zuständige Lohnstelle des Betriebes liegt. § 87 Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen nach den vorstehenden Vorschriften. 3. Sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewerbes § 88 Die Bundesanstalt kann Unternehmen des Baugewerbes Darlehen oder Zinszuschüsse für den Erwerb oder die Miete von Geräten und Einrichtungen gewähren, die die Durchführung von Bauten in der Schlechtwetterzeit ermöglichen. § 89 (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitnehmern des Baugewerbes, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schlechtwetterzeit aufrechterhalten wird, Leistungen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Zuschüsse zu Fahrkosten zum Besuch der mit ihnen am Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen anläßlich von Arbeitsausfällen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen gewähren. In jedem Monat, in dem das Arbeitsamt mindestens einmal auf die tägliche Anzeige nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 verzichtet hat, dürfen Zuschüsse zu den Fahrkosten in Höhe der Fahrkosten einer Heimfahrt (Hin- und Rückfahrt) gewährt werden. (2) Leistungen nach Absatz 1 können nur gewährt werden, soweit die erforderlichen Mittel den Arbeitnehmern nicht zur Verfügung stehen und es nicht üblich und angemessen ist, daß der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. § 90 Die Bundesanstalt erläßt durch Anordnung Vorschriften zur Durchführung der §§88 und 89. Sie kann die Leistungen pauschalieren und die Gewährung von Vorschüssen und Abschlagszahlungen zulassen sowie die Verzinsung und Tilgung von Darlehen abweichend von den Bestimmungen über die Anlage von Mitteln der Bundesanstalt regeln, insbesondere die Gewährung von zinslosen Darlehen zulassen. Sie kann auch zulassen, daß Zuschüsse gewährt werden. Dritter Unterabschnitt Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung 1. Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung § 91 (1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Arbeitsplätzen nach den folgenden Vorschriften fördern (Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt). (2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, können durch die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen gefördert werden, wenn die Arbeiten sonst nicht, nicht in demselben Umfange oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Zusätzlich können auch Darlehen gewährt werden. 598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1 (3) Bevorzugt zu fördern sind Arbeiten, die geeignet sind, 1. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbesondere die Folgen von Strukturveränderungen oder der technischen Entwicklung auszugleichen oder 2. strukturverbessernde Maßnahmen vorzubereiten, zu ermöglichen oder zu ergänzen oder 3. Arbeitsgelegenheiten für langfristig arbeitslose ältere Arbeitnehmer zu schaffen, § 92 (1) Träger ist, wer die Maßnahme für eigene Rechnung ausführt oder ausführen läßt. (2) Träger können sein 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, 2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daß die Förderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt. § 93 (1) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Es dürfen nur Arbeitnehmer zugewiesen werden, die sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur in dem notwendigen Umfange beschäftigt werden. (2) Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Träger oder dem Unternehmer richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn das Arbeitsamt den Arbeitnehmer abberuft; der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine andere Arbeit findet. (3) Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Arbeitnehmer abberufen, wenn es ihm einen Dauerarbeitsplatz vermitteln kann. § 94 Der Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom Hundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiesenen Arbeitnehmer für die innerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden erhalten haben. § 95 (1) Die Förderung ist von dem Träger vor Beginn der Maßnahme bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. (2) Dem Träger ist ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob die Maßnahme gefördert wird. Der Bescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten. (3) Die Bundesanstalt bestimmt unter Berücksichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Ar- beitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere über die Höhe des Zuschusses und die Bedingungen des Darlehens, über die Abberufung von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die Förderungsfrist sowie über das Verfahren; § 90 Satz 2 gilt sinngemäß. § 96 (1) Zur Verstärkung der Förderung nach § 91 kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aus den verfügbaren Haushaltsmitteln des Bundes Beträge für die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen bereitstellen (Förderung aus Bundesmitteln). Aus diesen Mitteln sollen Zuschüsse vor allem für Arbeiten gewährt werden, durch die in angemessenem Umfange Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. Vorzugsweise sollen Arbeiten gefördert werden, die der Vorbereitung oder Ergänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnahmen, insbesondere der Anpassung an wirtschaftliche Strukturveränderungen oder dem wirtschaftlichen Fortschritt dienen. (2) Darlehen und Zuschüsse sollen in der Regel nur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die Arbeit zugute kommt, Darlehen oder Zuschüsse in angemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen Bedingungen gewährt. (3) Der Präsident der Bundesanstalt teilt die Bundesmittel nach Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zu. Er kann auf Antrag des Landes auch die Landesmittel zuteilen und verwalten. 2. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer § 97 (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden, Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. Die Zuschüsse dürfen nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden können. (2) Die Zuschüsse sollen fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 98 Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehen oder Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung von Betrieben und Betriebsabteilungen gewähren, die die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zum Ziele haben. Zuschüsse sollen Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 599 nur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung nicht durch Darlehen erreicht werden kann. Die Bundesanstalt kann die Förderung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen, insbesondere davon, daß auch eine andere Stelle den Betrieb in angemessenem Umfange fördert. § 99 Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der §§ 97 und 98 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung der Förderung bestimmen. Dabei kann sie die Zuschüsse nach § 97 pauschalieren. Vierter Abschnitt Leistungen an Arbeitslose Erster Unterabschnitt Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) § 100 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. (2) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. § 101 (1) Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er 1. eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder Selbständiger ausübt, die die Grenze des § 102 überschreitet, oder 2. mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zusammen die Grenze des § 102 überschreiten. (2) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 4 des Heimarbeitsgesetzes). § 102 (1) Geringfügig im Sinne des § 101 Abs. 1 ist eine Beschäftigung, die auf nicht mehr als zwanzig Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Beschäftigung nicht als geringfügig, wenn sie zwar auf nicht mehr als zwanzig Stunden wöchentlich beschränkt ist, aber entweder 1. zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäftigten in der Regel mehr als zwanzig Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt oder 2. die Beschränkung darauf zurückzuführen ist, daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von nicht mehr als zwanzig Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist oder daß der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder infolge von Naturereignissen die an seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht. § 103 (1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer 1. eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf sowie 2. bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann. Nummer 1 gilt nicht hinsichtlich der Arbeitszeit; der Arbeitsvermittlung steht jedoch nicht zur Verfügung, wer nur geringfügige Beschäftigungen (§ 102) ausüben kann oder darf, weil er 1. in seiner Leistungsfähigkeit gemindert und berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder 2. tatsächlich oder rechtlich gebunden ist. (2) Die Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, trifft der zuständige Rentenversicherungsträger im Wege der Amtshilfe. Bis zur Entscheidung gilt der Arbeitslose als nicht berufsunfähig. Wird dem Arbeitslosen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, so geht der Anspruch auf die Rente für die Zeit, für die der Arbeitslose nach Satz 2 als nicht berufsunfähig galt, bis zur Höhe des für diese Zeit gewährten Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt über. (3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so schließt das nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Heimarbeiter so lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit erforderlich ist (§ 104). (4) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. (5) Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt. § 104 (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist sechsundzwanzig Wochen oder sechs 600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Monate in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168) gestanden hat. Zeiten einer Beschäftigung, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder die vor dem Tage liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. (2) Die Rahmenfrist geht, dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 als erfüllt gelten. (3) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre; sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. § 105 Kann der Arbeitslose sich nicht am ersten Tage der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, weil das zuständige Arbeitsamt an diesem Tage nicht dienstbereit ist, so gelten diese Voraussetzungen als am ersten Tage der Arbeitslosigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose an dem nächsten Tage, an dem das Arbeitsamt dienstbereit ist, sich arbeilslos meldet und Arbeitslosengeld beantragt. § 106 (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist; § 104 Abs. 1 Satz 2 gilt, entsprechend. Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens 1. sechsundzwanzig Wochen (sechs Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von achtundsiebzig Tagen, 2. neununddreißig Wochen (neun Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von hundertzwanzig Tagen, 3. zweiundfünfzig Wochen (zwölf Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von hundertsechsund-fünfzig Tagen, 4. achtundsiebzig Wochen (achtzehn Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von zweihundert-vierunddreißig Tagen, 5. hundertvier Wochen (vierundzwanzig Monaten) begründen eine Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen. (2) Wenn seit der Entstehung des vorherigen Anspruchs noch nicht drei Jahre verstrichen sind, so ist die Dauer des neuen Anspruchs mindestens so lang wie die restliche Dauer des vorherigen Anspruchs. § 107 Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung stehen gleich: 1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2), 2. Zeiten einer Beschäftigung, in denen der Arbeitslose nur deshalb beitragsfrei war, weil er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte (§ 169 Nr. 2), 3. Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ausgeübt hat, 4. Zeiten einer Beschäftigung, die ein Vertriebener, der nach den §§ 9 bis 12 des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgeübt hat. Die Nummern 3 und 4 gelten nur, wenn die Beschäftigung bei einer Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeitnehmers begründet oder nach Satz 1 Nr. 2 einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden hätte. § 108 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die im Auslande ausgeübt werden, mit Beschäftigungen gleichstellen, die die Beitragspflicht begründen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. Er kann die Gleichstellung auf Beschäftigungen in bestimmten Staaten oder Grenzbezirken beschränken und sie davon abhängig machen, daß die Beschäftigten den Beitrag selbst entrichten, sowie bestimmen, an welche Stelle und innerhalb welcher Frist die Beiträge zu entrichten sind. Er kann ferner bestimmen, daß der Bemessung des Beitrages und des Hauptbetrages des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist. Für Ausländer kann er die Gleichstellung davon abhängig machen, daß ihr Heimatstaat Deutschen die gleichen Rechte einräumt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben für die Anwendung der §§ 104 und 106 Zeiten außer Betracht, für welche die Beiträge nicht fristgemäß entrichtet worden sind. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung die Beschäftigung von Grenzgängern im Auslande einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstellen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 109 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, die im Auslande auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung eingeführt ist, der Zugehörigkeit zu der Arbeitslosenversicherung nach diesem Gesetz gleichsteht. Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 601 (2) Die Gleichstellung soll nur erfolgen, soweit die Leistungen der ausländischen Versicherung den in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen annähernd gleichwertig sind und der ausländische Staat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosenversicherung mit der in seinem Gebiete geltenden verbürgt. § HO Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um 1. Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist; dabei gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele Tage als nicht erfüllt, als das wöchentliche Arbeitslosengeld nach den §§ 111 bis 114 durch Anrechnung von Nebenverdienst nach § 115 um volle Sechstel gemindert ist, 2. Tage, für die dem Arbeitslosen nach § 120 oder § 121 das Arbeitslosengeld versagt worden ist, 3. die Tage der Arbeitslosigkeit bis zur erneuten Arbeitslosmeldung, wenn der Arbeitslose den Bezug von Arbeitslosengeld unterbricht, ohne daß die Arbeitslosigkeit beendet ist; das gilt nicht, wenn der Arbeitslose den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem wichtigen Grunde unterbricht. § 111 Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Hauptbetrag und den Familienzuschlägen. § 112 (1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle. (2) Auszugehen ist von dem im Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zähl von Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch drei geteilt wird. Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht. (3) Bemessungszeitraum sind die letzten, am Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten, insgesamt zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs. (4) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen, 1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorsah, die wöchentliche Arbeitszeit, die sich als Jahresdurchschnitt ergibt, 2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit bestand, die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht bestand, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit, 3. wenn nicht nur vorübergehend weniger als die tariflichen oder üblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vereinbart waren, die vereinbarte Arbeitszeit. (5) Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts, von dem auszugehen ist, ist zugrunde zu legen 1. für die Zeit einer Beschäftigung, für die Beiträge an die See-Krankenkasse zu entrichten waren, die Durchschnittsheuer, die der Beitragsberechnung von der See-Krankenkasse zugrunde gelegt worden ist, 2. für die Zeit einer Beschäftigung als Lehrling mindestens ein Arbeitsentgelt von zehn Deutschen Mark wöchentlich, 3. für die Zeit, in der der Arbeitslose als Wehroder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2), und für die Zeit einer Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichsteht, das Arbeitsentgelt nach Absatz 7. (6) Bei Arbeitslosen, die im Bemessungszeitraum als Heimarbeiter beschäftigt waren, ist von dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt auszugehen, das der Beitragsberechnung in den letzten zehn Wochen der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs zugrunde gelegt worden ist. In den Zeitraum von zehn Wochen sind Tage der Krankheit und Wochenfeiertage nicht einzurechnen, für die das Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise gewährt worden ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Wäre es mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszugehen, so ist von dem am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 129) maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung in Betracht kommt. (8) Kann der Arbeitslose infolge einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt, so ist bei der Feststellung des Arbeitsentgelts nach Absatz 2 für die Zeit, während der die Minderung der Leistungsfähigkeit oder die Bindungen vorliegen, statt des Durchschnitts der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Zahl von Arbeitsstunden zugrunde zu legen, 602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I die der Arbeitslose wöchentlich zu leisten imstande ist. Salz 1 gilt sinngemäß in den Fällen, in denen der Hauptbetrag nach Absatz 6 oder Absatz 7 bemessen worden ist oder zu bemessen wäre. § 113 (1) Ein Familienzuschlag wird dem Arbeitslosen gewährt 1. für seinen Ehegatten, es sei denn, daß die Ehegatten dauernd getrennt leben, 2. für jedes Kind, für das ihm nach § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ein Kinderfreibetrag zusieht oder auf Antrag zu gewähren ist, 3. für sein uneheliches Kind, wenn seine Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist und ihm für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zustehen oder auf Antrag zu gewähren sein würde, falls es sein eheliches Kind wäre. Der Familienzuschlag für ein Kind wird jedoch nicht gewährt, wenn es das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, 1. es wird für einen Beruf ausgebildet oder 2. es leistet ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder 3. es ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig. (2) Der Familienzuschlag darf für denselben Angehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt werden. Erfüllen für denselben Angehörigen mehrere Arbeitslose gleichzeitig die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlages, so entscheidet der Direktor des Arbeitsamtes unter Berücksichtigung des Wohles des Angehörigen, welchem der Arbeitslosen der Familienzuschlag zu gewähren ist. (3) Der Familienzuschlag beträgt zwölf Deutsche Mark wöchentlich. § 114 (1) Das Arbeitslosengeld darf den Höchstbetrag der dem Gesetz nach § 112 Abs. 1 beigefügten Tabelle nicht überschreiten. (2) Das Arbeitslosengeld wird für die sechs Wochentage gewährt. Auf jeden Wochentag entfällt ein Sechstel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes. § H5 Einkommen, das der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird auf das Arbeitslosengeld, das sich nach den §§ 111 bis 114 ergibt, zur Hälfte angerechnet, soweit das Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten fünfzehn Deutsche Mark wöchentlich übersteigt. § 116 (1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. (2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes. (3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes, wenn 1. der Arbeitskampf auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen in dem Betrieb, in dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, abzielt oder 2. die Gewährung des Arbeitslosengeldes den Arbeitskampf beeinflussen würde. Die Bundesanstalt kann Näheres durch Anordnung bestimmen; sie hat dabei innerhalb des Rahmens des Satzes 1 die unterschiedlichen Interessen der von den Auswirkungen der Gewährung oder Nichtgewährung Betroffenen gegeneinander abzuwägen. (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes bestimmen, daß ihnen Arbeitslosengeld zu gewähren ist. Erstrecken sich die Auswirkungen eines Arbeitskampfes über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, so entscheidet der Verwaltungsrat. Dieser kann auch in Fällen des Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen. § H7 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag, Vergleich oder nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen unbegründeten außerordentlichen Kündigung durch Urteil (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes) beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages, des Vergleichs oder der unbegründeten außerordentlichen Kündigung rechtswirksam ordentlich gekündigt worden wäre. War das Arbeitsverhältnis schon vorher ordentlich gekündigt oder war es befristet, so ruht der Anspruch nicht über den Tag hinaus, an dem das Arbeitsverhältnis ohne den Aufhebungsvertrag, den Vergleich oder das Urteil und ohne Rechtsstreit geendet hätte. Der Anspruch ruht nur so lange, als dem Arbeitslosen bei gleichmäßiger Verteilung der Leistung auf die Kalendertage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses je Kalendertag ein Betrag zur Verfügung stehen würde, der gleich hoch ist wie das Arbeitsentgelt, das er während der letzten Beschäftigungszeit durchschnittlich je Kalendertag erzielt hat oder, wenn dies für den Arbeitslosen günstiger ist, wie das Arbeitsentgelt, das er bei Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 603 betriebsüblicher wöchentlicher Arbeitszeit ohne Arbeilsausfall erzielt hätte; letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume, die insgesamt mindestens zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassen. (3) Die Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, umfaßt höciistens zwölf Monate. (4) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Der Anspruch des Arbeitslosen auf die geschuldeten Leistungen geht in Höhe des nach Satz 1 gewährten Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt über. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. § 118 Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: 1. Unterhaltsgeld, 2. Krankengeld, Hausgeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Einkommensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, Mutterschaftsgeld nach § 200 oder § 200 a der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Mutterschutzgesetz, Übergangsgeld aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen, 4. Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlichrechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Arbeitslosen. § 119 (1) Hat der Arbeitslose 1. das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt oder 2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten oder 3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzunehmen, obwohl das Arbeitsamt ihm eine Förderung der Teilnahme nach den Vorschriften dieses Ge- setzes über die Förderung der beruflichen Bildung zugesagt hat, oder 4. die Teilnahme an einer der in Nummer 3 genannten Maßnahmen abgebrochen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein; die Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, in dem das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist oder die angebotene Arbeit aufgenommen werden soll, nach § 98 gefördert wird. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Würde eine Sperrzeit von vier Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit zwei Wochen. (3) Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben und hat der Arbeitslose hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten, so erlischt, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gibt, der ihm noch zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld. § 120 Das Arbeitslosengeld ist für sechs Wochentage zu versagen, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich beim Arbeitsamt zu melden (§ 132), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. § 121 Vereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten Ermittlungen der Bundesanstalt (§ 144 Abs. 1) oder kommt er der Anzeigepflicht nach § 148 Abs. 1 oder der Pflicht zur Vorlage des vorgeschriebenen Vordruckes nach § 143 Abs. 2 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nach, so kann ihm das Arbeitslosengeld ganz oder teilweise versagt werden. Die Ahndung äis Ordnungswidrigkeit nach § 230 Abs. 1 Nr. 6 und § 231 Abs. 1 Nr. 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 122 Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach Ablauf des Zahlungszeitraumes gezahlt. Die Bundesanstalt stellt durch Anordnung Grundsätze für die Festsetzung der Zahlungszeiträume auf. § 123 (1) Kommt ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Angehörigen, für den ihm ein Familienzuschlag gewährt wird, nicht nach, so kann ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes an den Angehörigen, dessen Vormund oder diejenige Person oder Stelle ausgezahlt werden, in deren Obhut der Angehörige sich befindet oder die diesem Unterhalt gewährt. 604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Wird einem. Arbeitslosen innerhalb seiner Familie oder durch eine gemeinnützige Einrichtung Unterhalt gewährt und kommt der Arbeitslose seinen Verpflichtungen zur Deckung der Unterhaltskosten nicht nach, so kann das Arbeitslosengeld bis zur Höhe der für den Zahlungszeitraum (§ 122) entstandenen Unterhaltskosten an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die die Unterhaltskosten getragen hat. § 124 Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage, für den es zu zahlen war, drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt frühestens mit. dem Tage, der auf die Bekanntgabe der Bewilligung des Arbeitslosengeldes folgt. Soweit der Anspruch streitig war, beginnt sie mit dem Tage, der auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides folgt, oder mit dem Tage, an dem die Entscheidung eines Gerichtes der Sozialgerichtsbarkeit Rechtskraft erlangt. § 125 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit der Entstehung eines neuen Anspruchs. (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung drei Jahre verstrichen sind. § 126 Schuldet der Arbeitslose Beiträge zur Bundesanstalt, so kann die Bundesanstalt Forderungen des Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld mit den Forderungen auf diese Beiträge bis zur Hälfte des wöchentlichen Arbeitslosengeldes nach den §§111 bis 114 aufrechnen. § 127 Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Arbeitslosigkeit erwachsen ist, geht insoweit auf die Bundesanstalt über, als dieser durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz an den Entschädigungsberechtigten Aufwendungen erwachsen. Hat dieser trotz des Rechtsüberganges von dem Dritten die Schadenersatzleistung erhalten, so gilt § 152 Abs. 2 entsprechend. § 128 Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persönlich bei dem zuständigen Arbeitsamt, zu stellen. § 129 (1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnort hat. Hat der Arbeitslose keinen Wohnort oder konnte er sich infolge Berufstätigkeit an seinem Wohnorte in der Regel nicht aufhalten, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit aufhält, im zweiten Falle jedoch nur so lange, als er sich nicht an seinem Wohnorte aufhält. (2) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Beschäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet dadurch allein noch keinen Wohnort. (3) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist unbeschadet des § 130 Abs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich erstmalig polizeilich anmeldet. Der Präsident der Bundesanstalt kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen ein Arbeitsamt für zuständig erklären. (4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 entscheidet, wenn die Arbeitsämter dem Bezirk des gleichen Landesarbeitsamtes angehören, dessen Präsident, andernfalls der Präsident der Bundesanstalt. § 130 (1) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, unter welchen Umständen Bedenken entgegenstehen und unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eine unbillige Härte bedeuten würde. (2) Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung befugt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt haben, ihren Wohnort außerhalb dieses Bereiches, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, kann der Präsident der Bundesanstalt zulassen, daß sich das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zuständig erklärt. Die Bundesanstalt kann durch Anordnung das Nähere-über die Voraussetzungen, . die Gültigkeitsdauer und das Verfahren der Zuständigkeitserklärung bestimmen. § 131 Wird nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig, so hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden. § 132 (1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt zu melden, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. Diese Pflicht besteht für den Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 118 Nr. 2 oder § 119 ruht. (2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzulassen sind. Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 605 § 133 Der Arbeitgeber isl verpflichtet, nach Beendigung eines Beschäl:tigungsverhältnissos auf Verlangen eine Bescheinigung unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruckes (Arbeitsbescheinigung) auszustellen, aus der besonders die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, Beginn, Ende und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen. Anzugeben sind darin ferner das Arbeitsentgelt und sonstige Leistungen (§ 117 Abs. 2), die der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis erhalten oder noch zu beanspruchen hat. Sätze 1 und 2 gelten für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern entsprechend. Zweiter Unterabschnitt A rbeitslose nhilf e § 134 (1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, wer 1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat, 2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt, 3. bedürftig ist und 4. innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht, a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der Anspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder b) mindestens zehn Wochen, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach mindestens sechsundzwanzig Wochen oder sechs Monate in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Außer Betracht bleiben Beschäftigungen, die nach § 102 geringfügig sind, die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen und Beschäftigungszeiten, für die wegen Krankheit, Urlaub oder unberechtigter Arbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Wird die Arbeitslosenhilfe ohne erneute Arbeitslosmeldung für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragt, so tritt an die Stelle des Tages der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht, der erste Tag nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, an dem die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind. (2) Die Vorschriften des Ersten Unterabschnittes über Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. Wer nur mit Einschränkung hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmen, wenn wirtschafts- oder sozialpolitische Gründe dies erfordern, daß andere Erwerbstätigkeiten von bestimmter Dauer einer entlohnten Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleichstehen und unter welchen Voraussetzungen eine vorherige entlohnte Beschäftigung zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich ist; er kann dabei bestimmen, daß der Arbeitslose nachzuweisen hat, daß er auf Verdienst angewiesen ist. § 135 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn 1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt, 2. seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist. (2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b oder nach einer Rechtsverordnung gemäß § 134 Abs. 3. § 136 (1) Die Arbeitslosenhilfe besteht aus dem Hauptbetrag und den Familienzuschlägen. (2) Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Auszugehen ist 1. im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a von dem Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld gerichtet hat, oder, wenn von einem Arbeitsentgelt nach § 112 Abs, 8 ausgegangen worden ist, von dem Arbeitsentgelt, nach dem sich ohne Anwendung dieser Vorschrift zuletzt das Arbeitslosengeld gerichtet hätte, 2. in allen übrigen Fällen von dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7. Für die Zeit, während der der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person oder in seinen Verhältnissen liegen, nicht mehr das nach Nummer 1 maßgebliche Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet sich die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7; kann der Arbeitslose aus einem der genannten Gründe nicht mehr das Arbeitsentgelt erreichen, von dem nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, so wird die Arbeitslosenhilfe nach § 112 Abs. 7 neu festgesetzt. (3) Nach jeweils drei Jahren seit dem Tage, für den letztmals die Arbeitslosenhilfe festgesetzt worden ist, ist sie nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 neu festzusetzen. § 137 (1) Der Arbeitslose ist bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3, soweit er seinen Lebensunterhalt 606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I und den seiner Angehörigen, für die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 nicht erreicht. (2) Der Arbeitslose ist nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder das Vermögen seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Eltern oder Kinder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts Verordnung bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. § 138 (1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind als Einkommen zu berücksichtigen: 1. Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der Leistungen, die er von Dritten erhält oder beanspruchen kann, soweit es nicht nach § 115 anzurechnen ist; 2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, soweit es 75 Deutsche Mark in der Woche übersteigt; 3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Eltern und Kinder, soweit es 75 Deutsche Mark in der Woche übersteigt, zu einem Viertel. Die Beträge von 75 Deutsche Mark erhöhen sich um 35 Deutsche Mark für jede Person, die der Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht überwiegend unterhält; hierbei wird der Arbeitslose nicht mitgerechnet. (2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange und der Werbungskosten. (3) Nicht als Einkommen gelten 1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist, 2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfürsorge, 3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nicht-steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung, 4. Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden, 5. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage gewährt werden, und die Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung gewährt werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde, 6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche gewährt werden; die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben unberührt, 7. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährt oder die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, 8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, die Leistungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes sowie, bis zur Höhe des Kindergeldes, die Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 3 genannten Einkünfte nicht als Einkommen gelten. § 139 Erfüllen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, zugleich die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe, so wird Arbeitslosenhilfe nur dem Ehegatten gewährt, der von beiden Ehegatten als anspruchsberechtigt bestimmt worden ist. Solange die Ehegatten diese Bestimmung nicht getroffen haben, wird die Arbeitslosenhilfe dem Ehegatten gewährt, dem der höhere Betrag zusteht. Für den nicht anspruchsberechtigten Ehegatten erhält der anspruchsberechtigte Ehegatte einen Familienzuschlag in Höhe des doppelten Betrages des Familienzuschlages nach § 113 Abs. 3. Familienzuschläge sind auch für diejenigen Kinder zu gewähren, für die nur der nicht anspruchsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen des § 113 erfüllt. § 140 Solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann das Arbeitsamt dem Arbeitslosen ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosenhilfe gewähren. Das Arbeitsamt hat die Gewährung der Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Ar- Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 607 beitslosen in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen. § 141 Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes bestimmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den Bund übergehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstat-, ten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen. Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen Erster Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrens Vorschriften § H2 (1) Wer eine Leistung beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, deren Kenntnis für die Festsetzung der Leistung erforderlich ist. Er hat dabei einen von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. (2) Der Antragsteller hat die Tatsachen glaubhaft zu machen. § 143 (1) Wer einem Bezieher von Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (laufende Leistung) eine Tätigkeit gegen Vergütung überträgt, ist verpflichtet, diesem Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung zu bescheinigen und dabei den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. (2) Wer als Bezieher einer laufenden Leistung Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen. § 144 (1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die Ermittlungen anzustellen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen zum Bezüge der Leistung vorliegen; eidliche Vernehmungen sowie die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen sind ausgeschlossen. Sie ist befugt, Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu nehmen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist. Sie kann ferner den Arbeitslosen ärztlich untersuchen lassen. (2) Die Finanzbehörden haben der Bundesanstalt Auskunft zu erteilen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Personen, die Leistungen beantragt haben oder beziehen, ihrer Angehörigen und der ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie der Rückzahlungspflichtigen (§ 152), soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. (3) Wer den Bezieher einer laufenden Leistung oder einen seiner Angehörigen, der rechtlich zu seinem Unterhalt verpflichtet ist, beschäftigt oder ihm Leistungen gewährt oder ihm zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern, ist verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 145 Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 oder eine Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 143 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder 2. eine Auskunft, zu der er nach § 144 Abs. 3 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 146 Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der Direktor des Arbeitsamtes. Die Entscheidungen sind schriftlich bekanntzugeben. Schriftliche Bescheide sind mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen. § 147 Bei der Auszahlung ist die Leistung auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag zu runden; dabei sind fünf Deutsche Pfennig und mehr nach oben, weniger als fünf Deutsche Pfennig nach unten zu runden. § 148 (1) Wer eine laufende Leistung beantragt hat oder bezieht, ist ohne Aufforderung verpflichtet, jede Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich ist, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitsamtes glaubhaft zu machen. (2) Wer eine laufende Leistung bezieht, hat auf Verlangen des Arbeitsamtes glaubhaft zu machen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung fortbestehen. § 149 (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz kann nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden, es sei denn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Das gleiche; gilt für die Forderung eines Arbeitnehmers gegen ein Geldinstitut, die durch Gutschrift einer auf sein Konto überwiesenen Leistung nach diesem Gesetz entstanden ist, für die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; der Arbeitnehmer hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung nach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bargeld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 150 Soweit nach Vorschriften dieses Gesetzes Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten anzurechnen oder zu berücksichtigen ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung, im Falle des § 138 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung für diese Abzüge Pauschbeträge festsetzen. Zweiter Unterabschnitt Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung von Leistungen § 151 (1) Entscheidungen, durch die Leistungen nach diesem Gesetz bewilligt worden sind, werden insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. (2) Ist die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewilligt worden ist, ganz aufgehoben worden, so darf die Leistung von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist. § 152 (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben (§ 151 Abs. 1) oder eine Leistung ohne Entscheidung gewährt worden ist, ist die Leistung insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger 1. die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 148 Abs. 1 vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen hat, 2. wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorlagen, 3. einen Anspruch auf eine der in § 118 genannten Leistungen hat und die Entscheidung aus diesem Grunde aufgehoben worden ist, 4. die Leistung erhalten hat, obwohl der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 und 2 ruhte oder nach § 119 Abs. 3 erloschen war, oder 5. einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge hat (§ 186). Auf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 3 verzichtet werden, soweit sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers nicht vertretbar wäre. (2) Hat der Empfänger Leistungen im Sinne des § 117 Abs. 1 oder 2 oder im Sinne des § 140 Satz 1 trotz des Rechtsübergangs nach § 117 Abs. 4 oder § 140 Satz 2 bis 4 erhalten, so ist das nach § 117 Abs. 4 gewährte Arbeitslosengeld oder die nach § 140 Satz 1 gewährte Arbeitslosenhilfe insoweit zurückzuzahlen. Soweit der leistungspflichtige Dritte an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat, haften der Leistungspflichtige und der Empfänger als Gesamtschuldner. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Empfänger von einer Verbindlichkeit befreit worden ist, weil der leistungspflichtige Dritte der Bundesanstalt oder dem Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat. (3) Die Rückzahlungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Empfänger nicht mehr bereichert ist. (4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften über die Stundung und Niederschlagung von Rückforderungen sowie die Einstellung des Einziehungsverfahrens erlassen. § 153 (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß Ansprüche eines nach § 152 Rückzahlungspflichtigen auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf 1. Renten der Sozialversicherung, 2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, 3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen, 5. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, 6. Mutterschaftsgeld nach § 200 oder § 200 a der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Mutterschutzgesetz oder auf Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, 7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezuges der zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat, in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesanstalt übergehen. Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rückzahlungspflichtigen für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden sind. Hat der Rückzahlungspflichtige den Nr. 51 –• Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 609 unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen der Nummern 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Bundesanstalt insoweit über, als der Rückzahlungspflichtige dieses Teiles der Bezüge zur Deckung seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf. (2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an das Arbeitsamt abzuführen. (3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichtige hat den Eingang eines Antrages auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Gesetz bezogen hat. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an das Arbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1 nicht vorliegt. (4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. § 154 (1) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen späteren Anspruch des Rückzahlungspflichtigen auf Leistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden, wenn 1. die Rückzahlungspflicht auf § 152 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 beruht und die Entscheidung über die Rückzahlung dies ausspricht, 2. die Rückzahlungspflicht auf § 152 Abs. 1 Nr. 4 beruht oder 3. der Rückzahlungspflichtige schriftlich zustimmt. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 186) aufgerechnet werden. (3) Im übrigen werden zurückzuzahlende Beträge auf Ersuchen der Bundesanstalt von den Gemeinden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Dritter Unterabschnitt Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der Leistungsempfänger 1. Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld § 155 (1) Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezieht, ist für den Fall der Krankheit versichert. (2) Die Krankenversicherung wird nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung | durchgeführt, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Abweichendes ergibt. Soweit es sich um die Rechte und Pflichten aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes. Das Versicherungsverhältnis wird nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zu einem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. § 156 Scheidet ein Versicherter aus der Krankenversicherung aus, weil er keine der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung in derselben Weise zu, wie wenn er wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden wäre. § 157 (1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Bundesanstalt. (2) Der Berechnung der Beiträge werden der für Versicherte mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld geltende Beitragssatz der Krankenkasse und die Summe der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen zugrunde gelegt, die an die Mitglieder der Krankenkasse tatsächlich ausgezahlt worden sind; die Summe dieser Leistungen ist mit der Zahl zu vervielfachen, die dem Verhältnis des für die Bemessung aller in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen maßgebenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts zu dem durchschnittlichen Betrag aller dieser Leistungen entspricht. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung die Verhältniszahl nach Absatz 2 fest. Er kann von dem Mittel der in der Tabelle zu § 112 genannten Leistungsbeträge und dem für ihre Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelt ausgehen; dabei sind die Schichtung der Einheitslöhne und die Familienzuschläge angemessen zu berücksichtigen. Die Verhältniszahl ist auf volle Zehntel auf- oder abzurunden. Bei gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Verhältniszahl auswirken, ist die Verhältniszahl für die Zeit nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen neu festzusetzen. (4) Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt im Falle eines Forderungsübergangs nach § 140. Als Erstattung erhält die Bundesanstalt den Betrag, den der Träger der Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung freiwillig versicherten Rentenbeziehern für die Zeit zu zahlen hatte, für die die bewilligende Entscheidung aufgehoben worden ist. § 158 (1) Als Krankengeld ist der Betrag des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter- 610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I haltsgeldes zu gewähren, auf den der Versicherte zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hatte. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 123 gilt entsprechend. (2) Ändern sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt. (3) Soweit sich die übrigen Geldleistungen der Krankenversicherung nach dem Grundlohn richten, wird dieser ermittelt, indem der Wochenbetrag der in § 155 Abs. 1 genannten Leistung mit der Verhältniszahl nach § 157 Abs. 2 vervielfacht und durch sieben geteilt wird. § 159 (1) Versicherte sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben, wenn diese Kasse örtlich zuständig ist, es sei denn, daß der Versicherte vor der Entscheidung über den Antrag auf eine in § 155 Abs. 1 genannte Leistung erklärt, nicht Mitglied dieser Kasse sein zu wollen. (2) Im übrigen sind Versicherte Mitglieder der Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, der Landkrankenkasse, deren Bezirk den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgebenden Wohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten umfaßt. (3) örtlich zuständig ist eine Krankenkasse, wenn ihr Bereich den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes (§§ 129 und 130) maßgebenden Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsempfängers umfaßt. (4) übt ein Versicherter während des Bezuges einer in § 155 Abs. 1 genannten Leistung eine kran-kenversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so ist für die Krankenversicherung auf Grund dieser Beschäftigung dieselbe Kasse zuständig, bei der er nach den Absätzen 1 bis 3 versichert ist. § 160 (1) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle des § 117 Abs. 4 Satz 1 geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten. (2) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach §117 Abs. 4 Satz 1 eine andere Kasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Kassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig. Für die Erstattung der Leistungen gilt § 222 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. § 161 Die Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitgeber obliegen, werden hinsichtlich der nach § 155 versicherten Leistungsempfänger von den Arbeitsämtern erstattet. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten und beschränken sich, soweit mit den Krankenkassen nichts anderes vereinbart ist, auf die Anzahl der Empfänger der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen, die in dem Zahlungszeitraum, in den der Fünfzehnte des Monats fällt, eine Leistung tatsächlich erhalten haben. Im übrigen werden die Meldungen durch die Meldekarte oder eine andere Bescheinigung ersetzt, die das Arbeitsamt dem Arbeitslosen ausstellt. 2. Krankenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld § 162 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld haben. (2) § 155 Abs. 2 gilt entsprechend. § 163 (1) Der Beitrag für Empfänger von Kurzarbeiteroder Schlechtwettergeld bemißt sich nach dem Arbeitsentgelt, das nach den §§68 und 77 der Bemessung des Kurzarbeitergeldes oder des Schlechtwettergeldes für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist, und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte. Ein höherer Betrag als der höchste Grundlohn der gesetzlichen Krankenversicherung darf nicht zugrunde gelegt werden. (2) Den Teil des Beitrages, der für den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt und dem der Beitragsbemessung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt zu zahlen ist, trägt der Arbeitgeber,- dies gilt auch, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die Hälfte seiner Aufwendungen; für die Antragstellung gelten die Ausschlußfristen des § 72 Abs. 2 Satz 4 und des § 79 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 381 der Reichsversicherungsordnung und der §§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unberührt. (3) Der Arbeitgeber hat Empfängern von Kurzarbeitergeld, die bei Beginn des Arbeitsausfalls nicht krankenversicherungspflichtig waren und deren monatliches Arbeitsentgelt durch den Arbeitsausfall unter ein Zwölftel des in § 165 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 611 der Reichsversicherungsordnung genannten Betrages sinkt, den Betrag auszuzahlen, den er im Falle der Krankenversicherungspflicht als Beitragsteil nach § 381 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und nach den §§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes zu tragen halle. § 164 (1) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regellohn, § 182 der Reichsversicherungsordnung), berechnet. (2) § 182 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht in der Zeit, in der im Betrieb Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld gewährt wird. (3) Im übrigen ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zugrunde gelegt wurde. 3. Unfallversicherung § 165 Für die Unfallversicherung der Leistungsempfänger gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften. 4. Rentenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld § 166 (1) Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld besteht ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fort. (2) Der Beitrag bemißt sich nach dem Arbeitsentgelt, das nach § 68 der Bemessung des Kurzarbeitergeldes für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist, und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in einem Kalendermonat außer dem Kurzarbeitergeld Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Der Betrag, nach dem sich der Beitrag bemißt, gilt als Bruttoarbeitsentgelt. (3) Den Teil des Beitrages, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem der Beitragsbemessung nach Absatz 2 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt zu zahlen ist, trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Die Bundesanstalt erstattet ihm auf Antrag fünfundsiebzig vom Hundert seiner Aufwendungen; für die Antragstellung gilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 1385 der Reichsversicherungsordnung, des § 112 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 130 dos Reichsknappschaftsgesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unberührt. Sechster Abschnitt Aufbringung der Mittel Erster Unterabschnitt Beiträge § 167 Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge. Der Beitragssatz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich. § 168 (1) Beitragspflichtig sind Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach § 169 oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei sind. (2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten, wenn sie für länger als drei Tage einberufen worden sind und unmittelbar vor Dienstantritt 1. nach Absatz 1 beitragspflichtig oder nach § 169 Nr. 6 bis 8 oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei waren und ihr Beschäftigungsverhältnis nicht als fortbestehend gilt oder 2. nur wegen der Ausübung einer Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beitragsfrei waren oder 3. arbeitslos waren. (3) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer Dienstleistung Arbeitsentgelt weiter-zugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nicht unterbrochen. (4) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 4 des Heimarbeitsgesetzes). § 169 Beitragsfrei sind 1. Arbeitnehmer, die nicht auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind. Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die der Pflicht zur Krankenversicherung unterlägen, wenn a) ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst die Jahresarbeitsverdienstgrenze der Krankenversicherung nicht überstiege, b) sie nicht nach § 175 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei wären, c) sie nicht von der Krankenversicherungspflicht anläßlich einer Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wegen einer Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen befreit worden wären oder 612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I d) sie nicht auf Grund einer überstaatlichen Rechts vorschrill oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Pflicht zur Krankenversicherung ausgenommen wären; 2. Arbeitnehmer, die das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beitragsfreiheit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet; 3. Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen zuerkannt ist; 4. Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1); 5. Arbeitnehmer, die eine Volksschule, eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen; 6. Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 102). Die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter geringfügiger Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet; 7. Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen (§ 441 der Reichsversicherungsordnung); 8. Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes) sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen; 9. Ausländer in einer Beschäftigung zu ihrer beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn a) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländern widmet, gefördert wird, b) die Ausländer verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen, und c) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes des Ausländers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Ausländers begründen können. § 170 (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage des Eintritts des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage nach dem Erlöschen der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers. (2) Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage vor Eintritt der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beitragspflicht der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2 entsprechend. § 171 (1) Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber, 1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge nicht übersteigt, die sich aus § 175 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ergibt, oder 2. soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet. (2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund. § 172 (1) Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die mindestens einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern. (2) Ist der Arbeitgeber ein ausländischer Staat oder eine Person, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht, so trägt der Arbeitnehmer die Beiträge des Arbeitgebers insoweit, als die Beitragspflicht auf der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers beruht. § 173 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Arbeitnehmer, die im In- oder Auslande im Bezirk des Grenzverkehrs beschäftigt sind, oder Ausländer, die im In-lande beschäftigt sind, zur Vermeidung besonderer Härten von der Beitragspflicht befreien. (2) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit werden, die im Inlande beschäftigt sind, sind deren Arbeitgeber gleichwohl beitragspflichtig; Beitragsbemessungsgrundlage ist insoweit der Betrag, der der Bemessung des Beitrages des Arbeitnehmers zugrunde zu legen wäre, wenn dieser beitragspflichtig wäre. Der Beitrag ist an die Stelle zu zahlen, die im Falle der Beitragspflicht des Arbeitnehmers Einzugsstelle wäre. § 174 (1) Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je eins vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage. (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäfti-gungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 613 § 175 Beilragsbemessungsgrundläge ist 1. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer die Grundlage für die Bemessung seines Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung oder, falls eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, die Grundlage, die bei Bestehen einer Rentenversicherungspflicht für die Bemessung maßgebend wäre; auch für knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten; 2. für den beitragspflichtigen Wehr- oder Ersatzdienstleistenden hundertsiebzig vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes aller Bezieher von Arbeitslosengeld in dem der Ableistung des Dienstes vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Ersatzdienstleistenden vorschreiben; er kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld ergeben; 3. für den beitragspflichtigen Arbeitgeber die Gesamtheit der Beitragsbemessungsgrundlagen der von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Arbeitnehmer. § 176 (1) Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden an die Einzugsstellen entrichtet. Als Schuldner der Beiträge der Arbeitnehmer gilt gegenüber der Einzugsstelle der Arbeitgeber. (2) Der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrages des Arbeitgebers, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrages des Arbeitnehmers richtet, werden zusammen, wenn auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung zu entrichten sind, mit diesen, an dieselbe Einzugsstelle entrichtet. (3) Ist der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle die Krankenkasse, Ersatzkasse oder Knappschaft, deren Mitglied er ist. (4) Ist der Arbeitnehmer nicht für den Fall der Krankheit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle die Krankenkasse oder Knappschaft, deren Mitglied er bei Bestehen einer Krankenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf eine Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse wäre. § 177 (1) Die Beiträge für Wehr- und Ersatzdienstleistende (§ 168 Abs. 2) werden an die Bundesanstalt entrichtet. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Benehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Einziehung und Abrechnung der Beiträge erlassen. § 178 (1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der Beitragspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers der zuständigen Einzugsstelle zu melden, wenn diese keine Ersatzkasse ist. Ist die zuständige Einzugsstelle eine Betriebskrankenkasse, so besteht diese Pflicht nur, wenn der Arbeitnehmer der Pflicht zur Krankenversicherung nicht unterliegt. (2) Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften über Meldungen des Arbeitgebers (§§ 317 bis 318 a und 521 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 15 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes) sind entsprechend anzuwenden. (3) Durch eine An- oder Abmeldung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung wird eine gleichzeitig nach Absatz 1 bestehende Verpflichtung zur Meldung erfüllt. § 179 Für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Beitreibung rückständiger Beiträge (§ 28), die Verjährung des Anspruchs auf Beiträge (§ 29 Abs. 1), die Beitragsregelung während des Bezuges von Übergangsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld (§ 183 Abs. 6, § 383), die Zahltage (§ 393), den Erlaß von Bestimmungen zur Vereinfachung der Zahlung und der Einziehung der Beiträge (§§ 393 b, 404 a), die Einbehaltung des Beitrages des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§§ 394, 395), die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeitgeber eines Arbeitnehmers (§ 396), die Erhebung von Säumniszuschlägen und Zinsen (§ 397 a), die Sonderregelung der Beitragszahlung durch zahlungsunfähige Arbeitgeber (§§ 398 bis 402), die Einforderung von Vorschüssen (§ 403), besondere Befugnisse des Versicherungsamtes (§ 404), den Anspruch der Ersatzkasse auf den Arbeitgeberbeitrag und seine Abführung (§ 520), die Meldungen beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einer Ersatzkasse (§ 521), die Entrichtung von Beiträgen an die See-Krankenkasse (§ 490 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz), die Fälligkeit der Beiträge (§ 1400 Abs. 1 Satz 2) entsprechend. Ist eine Knappschaft Einzugsstelle, so gelten die vorstehenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung entsprechend, soweit nicht § 113 des Reichsknappschaftsgesetzes in Verbindung 614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I mit der Salzung der Knappschaft Vorschriften über die Zahlung oder Einziehimg sowie die Fälligkeit der Beiträge enthalten. § 180 Ist der Arbeitgeber ein ausländischer Staat oder eine Person, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht, so hat die Pflichten nach den §§ 178 und 179 der Arbeitnehmer zu erfüllen. § 181 Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzuges der Beiträge zur Bundesanstalt obliegen, so ist sie der Bundesanstalt schadenersatzpflichtig. Dies gilt besonders, wenn eine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet einzieht. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Haftung für Vertragsverletzungen gelten entsprechend. § 182 (1) Die Einzugsstelle entscheidet über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe; sie erläßt den erforderlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid; in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt angefochten wird. (2) Die Einzugsstellen sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nur die Beitragspflicht nach diesem Gesetz betreffen, gebunden. § 183 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Einziehung, Verwaltung, Abführung und Abrechnung der Beiträge durch die Einzugsstellen erlassen. § 184 Den Einzugsstellen sind alle Kosten, die ihnen durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beiträge sowie durch die Einziehung, Verwaltung, Abführung und Abrechnung der Beiträge entstehen, von der Bundesanstalt pauschal zu ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung der Bundesverbände der Krankenkassen und der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung die Höhe des Pauschales. § 185 (1) Die Einzugsstellen überwachen den rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Beiträge zur Bundesanstalt. (2) Die Aufsichtsbehörden der Einzugsstellen wachen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsichtlich der Beiträge zur Bundesanstalt ordnungsgemäß erfüllen. Alle erheblichen Mängel haben sie dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die Einziehung, Verwaltung, Abführung und Abrechnung der Beiträge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen. § 186 (1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind demjenigen, der sie getragen hat, auf seinen Antrag zurückzuzahlen. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. (3) Die Beiträge werden durch das Arbeitsamt zurückgezahlt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind. Sie werden durch die Einzugsstelle zurückgezahlt, soweit die Bundesanstalt dies mit den Bundesverbänden der Krankenkassen vereinbart. Zweiter Unterabschnitt Bundesmittel § 187 (1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund der Bundesanstalt Darlehen bis zur Höhe der Rücklage nach § 220 Abs. 4. (2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch Darlehen nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach Artikel 120 des Grundgesetzes. § 188 Die Kosten der Arbeitslosenhilfe sowie die aus der Übertragung weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 5 entstehenden Kosten trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Siebenter Abschnitt Bundesanstalt für Arbeit Erster Unterabschnitt Organisation § 189 (1) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie hat ihren Sitz in Nürnberg. (2) Die Bundesanstalt gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter. (3) Die Bezirke der Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter werden vom Verwaltungsrat (§ 190) unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden abgegrenzt. (4) Für zentrale und überbezirkliche Aufgaben kann der Verwaltungsrat bei Bedarf besondere Dienststellen errichten. § 190 Die Organe der Bundesanstalt sind: 1. der Verwaltungsrat, 2. der Vorstand, Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 615 3. die Verwaltungsausschus.se der Landesarbeitsämter, 4. die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter. § 191 (1) Die Organe nehmen für ihre Bereiche die Aufgaben der Selbstverwaltung wahr. Der Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse ergibt, sich aus Gesetz und Satzung (§ 214). (2) Die Organe können die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Das gilt nicht für die Aufgaben nach § 189 Abs. 3 und 4, § 191 Abs. 3, §§ 197, 202 Abs. 3, §§ 203, 211, 213, 214, 216 Abs. 1, § 218 Abs. 1 und § 223 Abs. 2 und 3. (3) Die Anordnungen und die Verwaltungsvorschriften der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erläßt der Verwaltungsrat. Sie sind geänderten Verhältnissen alsbald anzupassen. (4) Die Anordnungen nach diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung; die Anordnungen nach § 152 Abs. 4 bedürfen außerdem der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen. Die Anordnungen sind in dem durch die Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen. (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann an Stelle der in den §§39 und 95 Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb eines Jahres, nachdem der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder den geänderten Verhältnissen anpaßt. § 192 (1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich zu je einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus neununddreißig, der Vorstand aus neun Mitgliedern. (3) Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter bestehen aus mindestens fünfzehn, höchstens siebenundzwanzig Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder setzt der Verwaltungsrat fest. (4) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bestehen aus mindestens neun, höchstens einundzwanzig Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes fest. (5) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. (6) In den Organen sollen die regionalen Bereiche, die Wirtschaftszweige, die Berufsgruppen und die Frauen angemessen vertreten sein. § 193 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt sechs Jahre. (2) Die Mitglieder der Organe bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung des Nachfolgers tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes dessen Stellvertreter. § 194 (1) Für jedes Mitglied der Organe wird ein Stellvertreter berufen, der das Mitglied vertritt, wenn es verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so kann das Mitglied sich durch den Stellvertreter . eines anderen Mitgliedes derselben Gruppe vertreten lassen. (2) Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, auch an denjenigen Sitzungen des Organs teilzunehmen, in denen sie kein Mitglied vertreten. Sie können den von den Organen nach § 191 Abs. 2 gebildeten Ausschüssen auch als Mitglieder angehören. (3) Die Vorschriften über Berufung, Abberufung, Amtsdauer und Doppelmitgliedschaft der Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. Soweit sie die Mitglieder vertreten, haben sie deren Rechte und Pflichten. § 195 (1) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Arbeitnehmer in den Organen sind die Gewerkschaften, die für die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben. Vorschlagsberechtigt für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften. (2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Arbeitgeber in den Organen sind die Arbeitgeberverbände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den Organen sind 1. für den Verwaltungsrat a) die Bundesregierung und der Bundesrat für je fünf Mitglieder, b) die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für drei Mitglieder, 2. für den Vorstand die Bundesregierung, der Bundesrat und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für je ein Mitglied, 3. für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter die oberste Landesbehörde. Die oberste Landesbehörde hat neben den Vertretern des Landes auch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiet mehrerer Länder und einigen sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet der Bundesminister 616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I für Arbeit, und Sozialordnung. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören, 4. für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter die gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde; die beteiligten Gemeinden benennen die Vertreter. Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbehörde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Vertreter der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sein, die zu dem Arbeitsamtsbezirk gehören. § 196 (1) Als Mitglieder der Organe können nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes berufen werden. Sie müssen das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen. Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des Organes erstreckt. (2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt können nicht Mitglieder von Organen der Bundesanstalt sein. § 197 (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter vom Vorstand, die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter vom Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes berufen. (2) Schlägt der Vorschlagsberechtigte mehrere Personen vor, so ist der Berufende an die Reihenfolge gebunden, die der Vorschlagsberechtigte bestimmt. (3) Liegen Vorschläge mehrerer Voschlagsberech-tigter vor, so sind die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. § 198 Ein Mitglied eines Organes ist von der berufenden Stelle abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, daß sie nicht vorgelegen hat, oder 2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt oder 3. die vorschlagende Stelle es beantragt. Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können nach Satz 1 Nr. 3 nur abberufen werden, wenn sie aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind. § 199 (1) Die Organe und deren Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können nur Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gewählt werden; sie dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören. Die beiden Gruppen stellen in regelmäßigem Wechsel den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtsdauer der Organmitglieder nicht unterbrochen. (3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Organmitglieder zu der Amtsführung eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden aus, so kann das Organ abweichend von § 201 Abs. 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Abberufung beschließen. (4) Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Vorsitzender aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. Vor der Neuwahl ist das Organ zu ergänzen. § 200 (1) Die Organe und deren Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. (2) Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder dem von ihm besonders Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie der Ausschüsse dieser Organe seine Auffassung darzulegen. § 201 (1) Die Organe und deren Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf muß in der Einladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung hingewiesen werden. (2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. (3) In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. Das Nähere bestimmt die Satzung. (4) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind für die Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bindend. § 202 (1) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat ihn der Präsident des Landesarbeitsamtes zu beanstanden. Nr. 51 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 617 (2) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus-schusses des Landesarbeitsamtes oder des Vorstandes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat ihn der Präsident der Bundesanstalt zu beanstanden. (3) Ändert das Organ den beanstandeten Beschluß nicht innerhalb eines Monats nach der Beanstandung ab, so hat danach 1. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, 2. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand, 3. über einen Beschluß des Vorstandes der Verwaltungsrat unverzüglich zu entscheiden. (4) Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. § 203 (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes einer anderen Stelle übertragen. (2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Verwaltungsausschuß eines Landesarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vorstandes dem Vorstand oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt übertragen. (3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vorstandes beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beantragen. Gibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen Vorstand zu berufen. § 204 Mitglieder von Organen dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt und wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. § 205 (1) Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt für treue und gewissenhafte Führung der Geschäfte wie ein Vormund seinem Mündel. (2) Die Bundesanstalt kann auf Ansprüche aus der Haftung nach Absatz 1 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung verzichten. § 206 (1) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Bundesanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen; der Verwaltungsrat kann dafür feste Sätze beschließen. Die Satzung bestimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gewähren ist. (2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden eines Organes für deren Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 207 (1) Für die Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern, auf die das Seemannsgesetz Anwendung findet, hat die Bundesanstalt im Benehmen mit den beteiligten Verbänden der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei Arbeitsämtern Fachvermittlungsstellen einzurichten. (2) Die Verwaltungsausschüsse der zuständigen Landesarbeitsämter und Arbeitsämter bilden für die Fachvermittlungsstellen nach Absatz 1 Fachausschüsse, die sich je zur Hälfte aus Vertretern der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer und der Reeder zusammensetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bildung der Fachausschüsse und ihre Aufgaben. § 208 Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 209 nichts anderes bestimmt. § 209 Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich aus der Satzung ergeben. Der Vorstand kann für die Führung der Geschäfte Richtlinien aufstellen. § 210 (1) Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind, und durch Beamte wahrgenommen. Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte. (2) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter, die Direktoren der Arbeitsämter und die Leiter der besonderen Dienststellen übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt. 618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 211 (1) Der Bundespräsident ernennt 1. auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter, 2. auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesanstalt die übrigen Beamten der Bundesanstalt, denen ein in der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführtes Amt übertragen werden soll. (2) Die Bundesregierung hört vor ihrem Vorschlag zur Ernennung 1. des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bundesanstalt den Verwaltungsrat, 2. des Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesarbeitsamtes den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen. Der Verwaltungsrat hat im Falle der Nummer 2 den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes zu hören. Die Bundesregierung kann von der Stellungnahme des Verwaltungsrates nur aus einem wichtigen Grunde abweichen. (3) Der Vorstand hört vor seinem Vorschlag zur Ernennung eines Beamten nach Absatz 1 Nr. 2 den Präsidenten der Bundesanstalt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung legt den Vorschlag dem Bundespräsidenten vor. § 212 (1) Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt die übrigen Beamten der Bundesanstalt. Beabsichtigt der Vorstand, einen Beamten zu ernennen, den der Präsident der Bundesanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den Präsidenten vor der Ernennung; von dessen Stellungnahme kann der Vorstand nur aus einem wichtigen Grunde abweichen. (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt und auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter übertragen. § 213 Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesanstalt die Direktoren der Arbeitsämter. Er hört vor der Bestellung die Verwaltungsausschüsse des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes. § 212 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 214 Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Bundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Satzungsänderungen. Zweiter Unterabschnitt Haushalt und Vermögen § 215 Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. Zur Erreichung dieser Zwecke kann die Bundesanstalt auch die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und sich mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung an Gesellschaften beteiligen. § 216 (1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt wird vom Vorstand aufgestellt. Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter machen hierzu Vorschläge. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest. (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. § 217 (1) Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, daß er bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres der Bundesregierung vorgelegt werden kann. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zulassen, daß die Bundesanstalt die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist. § 218 (1) Für einen unvorhergesehenen unabweisbaren Bedarf sowie für Maßnahmen, durch die für die Bundesanstalt Verpflichtungen entstehen können, für. die Ausgabemittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes Mehrausgaben bewilligen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der sie mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen erteilt. (2) Kann die Genehmigung nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, so ist sie unverzüglich nachzuholen. Ist auch die Bewilligung nicht rechtzeitig möglich, so kann der Präsident der Bundesanstalt Ausgabeermächtigung bis zur Höhe der unvorhergesehenen unabweisbaren Mehrausgaben erteilen, bis die Bewilligung nachgeholt ist. § 219 (1) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die sonstige Haushaltswirtschaft gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 619 (2) Die Kassen- und Rechnungslegungsbücher über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben, über den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Rücklage und des sonstigen Vermögens (§ 220) sowie der Schulden sind jährlich abzuschließen. § 220 . (1) Die Bundesanstalt hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden, die dazu dient, die Finanzierung ihrer Leistungen bei ungünstiger Arbeitsmarktlage sicherzustellen und arbeitsmarktpolitisch bedeutsame sowie damit im Zusammenhang stehende sozialpolitische Vorhaben zu unterstützen. Die Rücklage ist verzinslich anzulegen. (2) Ein Teil der Rücklage ist zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt so anzulegen, daß die Mittel innerhalb von zwei Jahren fällig werden. Diese Mittel sollen in Zeiten günstiger Arbeitsmarktlage einschließlich der benötigten Betriebsmittel zwei vom Hundert der Arbeitsentgelte, die der Berechnung der Beiträge zur Bundesanstalt im letzten Kalenderjahr zugrunde gelegen haben, erreichen, jedoch in der Regel fünfzig vom Hundert der Rücklage nicht überschreiten. (3) Die der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt dienenden Mittel sind, soweit Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies aus konjunkturpolitischen oder währungspolitischen Gründen für erforderlich halten, 1. bis zu fünfzig vom Hundert in Geldmarktpapieren oder 2. bis zu zwei Dritteln in Mobilisierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42 a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) anzulegen. Bei der Anlage nach Nummer 1 soll die Bundesanstalt Anlagevorschläge der Deutschen Bundesbank beachten. Soweit die Bundesanstalt die Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, hat die Deutsche Bundesbank die auf ihren Vorschlag gekauften Geldmarktpapiere vor Fälligkeit zu übernehmen. (4) Die Anlage des nicht der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt dienenden Teils der Rücklage soll arbeitsmarkt- und strukturpolitische Belange berücksichtigen, insbesondere dazu beitragen, daß die Struktur der Beschäftigung nach Gebieten und Wirtschaftszweigen verbessert wird. Maßnahmen, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Dauerarbeit zu schaffen, sollen mit Vorrang berücksichtigt werden. Die Mittel können im Einzelfalle bis zu fünfzehn Jahren angelegt werden. (5) über die Anlage der Rücklage sowie über die Verwaltung des sonstigen Vermögens erläßt die Bundesanstalt Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen. § 221 Das Vermögen der Bundesanstalt ist von bundesgesetzlich geregelten Bundes-, Landes- und Kommunalsteuern und -abgaben im gleichen Umfange frei, wie das Vermögen der Sozialversicherungsträger. § 222 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, verjähren Ansprüche auf Leistungen und auf Rückzahlung von Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. § 223 (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Bundesanstalt einschließlich der Anlage und der Verwaltung der Rücklage und des sonstigen Vermögens sowie der Schulden. (2) Der Vorstand nimmt zu dem Ergebnis der Prüfung Stellung. (3) Der Verwaltungsrat nimmt den Rechnungsabschluß ab (Entlastung). Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 224 (1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 nicht das Recht hat, Weisungen zu erteilen, erstreckt sie sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht beachtet werden. (2) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach den für die Aufsicht über die Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätzen, soweit Besonderheiten der Bundesanstalt nicht entgegenstehen. (3) Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu billigen ist. Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Erster Unterabschnitt Strafvorschriften § 225 (1) Wer als Arbeitgeber oder Auftraggeber von Heimarbeitern Beiträge, die er Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält. § 226 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Organes oder Bediensteter der Bundesanstalt bei seiner Tätigkeit 620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 227 Wer ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 oder ohne besonderen Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmer für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Auslande oder im Auslande für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inlande anwirbt oder vermittelt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Zweiter Unterabschnitt Bußgeldvorschriften § 228 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Berufsberatung (§ 25) oder Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29) ausübt oder 2. ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvermittlung (§ 13) ausübt oder 3. wer einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4 oder einer Weisung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 229 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt eine Beschäftigung ausübt oder 2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 4 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 230 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt, 2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 79 Abs. 5 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt, 3. einer Anordnung zur Führung und Aufbewahrung von Arbeitszeitnachweisen nach § 79 Abs. 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt, 5. entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen § 144 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 6. die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt, 7. eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Unterlagen nicht duldet, 8. entgegen § 179 in Verbindung mit § 400 der Reichsversicherungsordnung eine Anordnung über die Zahlung von Beiträgen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie ihren Beitrag selbst einzuzahlen haben, oder 9. entgegen § 179 in Verbindung mit § 402 der Reichsversicherungsordnung einbehaltene Beiträge nicht rechtzeitig abführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 231 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 1 eine Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt, 2. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet, 3. entgegen § 80 eine Anzeige über Entlassungen auf einer Baustelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet, 4. entgegen § 148 Abs. 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt oder 5. entgegen § 178 eine Meldung über Beginn und Ende der Beitragspflicht eines von ihm beschäftigten Arbeitnehmers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 9 Satz 1, Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 621 des § 10 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Talbesland auf diese Buß-geldvorschriit verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 232 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber 1. einen Arbeitnehmer in der Ausübung seines Amtes als Mitglied eines Organes oder Ausschusses der Bundesanstalt beschränkt oder ihn wegen der Übernahme oder der Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt, oder 2. einem Beschäftigten höhere Beiträge vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zuläßt, oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider Teile des Arbeitsentgelts als Beiträge abzieht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 233 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich. (2) Geldbußen werden auf Ersuchen der Bundesanstalt von den Gemeinden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. In den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch Abzug von der laufenden Leistung einbehalten werden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen. Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 234 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie bedürfen, soweit sie sich an Landesstellen richten, der Zustimmung des Bundesrates. (2) Vor Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ist die Bundesanstalt zu hören. § 235 Ändert sich die nach § 175 Nr. 1 auch für den Beitrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten (§ 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 2 des Angestellten Versicherungsgesetzes), so hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung 1. die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und § 136 Abs. 2 in der Weise anzupassen, daß er den höchsten Einheitslohn (Leistungsbemessungs- grenze) in Höhe der neuen Beitragsbemessungsgrenze festsetzt und die Tabellen entsprechend ändert, 2. die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 an die nach Nummer 1 geänderte Tabelle zu § 112 Abs. 1 anzupassen. Er kann dabei bestimmen, daß die geänderten Tabellen mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) anzuwenden sind, in dem sich die Beitragsbemessungsgrenze geändert hat. § 236 Soweit auf Grund dieses Gesetzes Forderungen im Zwangsverfahren beigetrieben werden, gelten die Verbote und Beschränkungen, die nach der Zivilprozeßordnung und anderen Reichs- und Bundesgesetzen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren. § 237 Die Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 67 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 4, § 85 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 109 Abs. 1, § 134 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 4, §§ 150, 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Nr. 2, § 177 Abs. 2, § 191 Abs. 5 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 sowie § 235 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 238 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen der Vorschriften über die Produktive Winterbauförderung (§§ 82 bis 87) und erforderlichenfalls Vorschläge für eine Änderung und Ergänzung dieser Vorschriften vorzulegen. § 239 Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 1972 zu berichten, 1. welchen Umfang die Förderung der beruflichen Bildung und die Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer nach diesem Gesetz erreicht und welche Ergebnisse sie bisher gehabt haben, 2. wie hoch die finanziellen Aufwendungen für die Durchführung der in Nummer 1 genannten Aufgaben seit Inkrafttreten des Gesetzes waren und voraussichtlich in den folgenden fünf Jahren sein werden sowie welcher Anteil der Aufwendungen für die Förderung der beruflichen Bildung auf Personen entfällt, die nicht beitragspflichtig oder nicht voll beitragspflichtig nach diesem Gesetz sind, 3. welche Möglichkeiten bestehen, die Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt und die Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer anders als durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren, und welche gesetzlichen Regelungen dazu erforderlich wären. 622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 240 (1) Die Vorschrillen über die Arbeitslosenhilfe gelten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1975 mit folgenden Maßgaben: 1. Abweichend von § 188 werden der Bundesanstalt die Aulwendungen nicht erstattet, die ihr durch die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in den Fällen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a entstehen. 2. Abweichend von § 140 Satz 3 bewirkt die Anzeige nach dieser Vorschrift in den in Nummer 1 genannten Fällen, daß die Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen. 3. § 141 findet in den in Nummer 1 genannten Fällen keine Anwendung. (2) In den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fällen ist § 126 entsprechend anzuwenden. § 241 Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 133 a Abs. 2 und § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird vom 1. April 1967 an ein Familienzuschlag auch für jedes uneheliche Kind eines männlichen Leistungsempfängers gewährt, wenn die Vaterschaft oder die Unterhaltspflicht des Leistungsempfängers festgestellt ist und das Kind, falls es ein eheliches Kind wäre, auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden könnte, über den vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift entschiedenen Antrag des Vaters eines unehelichen Kindes auf Arbeitslosengeld, Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld ist hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlages für das uneheliche Kind für Zeiten nach dem 31. März 1967 neu zu entscheiden, wenn der Vater, die Mutter oder der gesetzliche Vertreter des unehelichen Kindes es bis zum 30. Juni 1970 beantragt. 2. § 90 Abs. 8 ist vom 1. Januar 1968 an in Fällen, in denen der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens nicht mehr ein Arbeitsentgelt erzielen kann, das der Bemessung desHauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder zugrunde liegt, nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose infolge der Minderung seines Leistungsvermögens nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten kann, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Das gilt nicht für die Fälle, in denen § 90 Abs. 8 nach § 148 Abs. 4 für die Bemessung der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe entsprechend angewandt wird. § 242 (1) Für die Überleitung von dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften auf dieses Gesetz und die hierzu zu erlassenden Durchführungsvorschriften gelten die Absätze 2 bis 51. (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung besteht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bundesanstalt für Arbeit fort. (3) Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 bleiben die Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin) vom 30. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 58), die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 237) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 531) in Kraft. (4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 bleibt die Verordnung über die Durchführung der Meldepflicht gemäß § 24 des Kündigungsschutzgesetzes vom 16. September 1954 (Bundesanzeiger Nr. 181 vom 21. September 1954) in Kraft. (5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 bleiben die Verordnung des Reichsarbeitsministers über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 903) und die Anordnung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Durchführung dieser Verordnung vom 8. Januar 1936 (Reichsarbeitsblatt I S. 15) in Kraft, soweit ihnen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. (6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 3 bleibt die Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer) vom 20. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 689) in Kraft. (7) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 bleiben die Anordnung des Vorstandes der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. März 1957 über die Erhebung einer Gebühr (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1957 S. 220) und die Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 5. November 1965 und vom 14. November 1968 über die Erhebung von Vermittlungsgebühren (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1966 S. 57 und 1969 S. 165) in Kraft. (8) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 23 Abs. 3 bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung im Auftrage der Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 623 Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember 1959 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 105) in Kraft. (9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 bleibt die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung) vom 23. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 189) in Kraft. (10) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 39 bleiben folgende Richtlinien in Kraft: 1. Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung über die Vergabe von Bundesmitteln zur beruflichen Förderung der unselbständigen Mittelschichten vom 19. Mai 1959 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 2. Dezember 1959 mit Berichtigung im Bundesanzeiger Nr. 236 vom 9. Dezember 1959), 2. Richtlinien des Bundesschatzministers für die Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen für die berufliche Leistungsförderung in der Wirtschaft aus Mitteln des "Sondervermögens für die berufliche Leistungsförderung" (Institutionelle Förderung) vom 26. Juli 1965 (Bundesanzeiger Nr. 143 vom 4. August 1965), 3. Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (Individuelles Förderungsprogramm) vom 6. September 1965 (Bundesanzeiger Nr. 170 vom 10. September 1965), 4. Richtlinien für berufliche Bildungsmaßnahmen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 22. März 1967 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1967 S. 233), 5. Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfen nach § 131 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 18. Juli 1968 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1968 S. 791), 6. Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für Einrichtungen zur Verhütung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit gemäß § 136 AVAVG vom 18. Juli 1968 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1968 S. 789). (11) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach den §§ 39, 53 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung behinderter Personen vom 27. März 1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1958 S. 445) in Kraft. (12) Bis zum Inkrafttreten einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung durch den Bund kann die Bundesanstalt Jugendlichen und Erwachsenen ausnahmsweise Zuschüsse und Darlehen für eine in § 40 Abs. 1 nicht genannte berufliche Ausbildung gewähren, soweit die Ausbildung nicht von einer anderen Stelle gefördert wird und an der Förderung ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht; das gilt insbesondere für die Ausbildung in sozialen Berufen. Für diese Förderung gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnittes über die Förderung der beruflichen Bildung entsprechend. (13) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach § 53 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Förderung der Arbeitsaufnahme in der Fassung vom 31. Oktober 1967 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1968 S. 1) in Kraft. (14) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 55 Abs. 2 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für die Förderung von Jugendwohnheimen und Arbeitnehmerwohnheimen vom 25. November 1959 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 109) mit Änderung durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 30. Oktober 1963 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1964 S. 103) in Kraft. (15) Die dem Gesetz nach § 68 Abs. 4 beigefügte Tabelle ist für das Kurzarbeitergeld vom Beginn des Abrechnungszeitraumes (§ 72 Abs. 2 Satz 3) an, in den der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt, anzuwenden. (16) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 74 Abs. 2 bleibt § 2 der Achten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) vom 9. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 22. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1101), in Kraft, soweit § 74 Abs. 2 sowie § 78 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 nicht entgegenstehen. (17) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach § 79 Abs. 2 und § 81 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Durchführung des Schlechtwettergeld-(SWG-)Verfahrens (Richtlinien zu § 143 1 AVAVG) vom 22. November 1963 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1963 S. 582) in Kraft. (18) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 90 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- 624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I beitslosenversicherung zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 16. September 1960 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 437), zuletzt geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 31. Juli 1964 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1964 S. 419), in Kraft, soweit sie nicht zu § 143 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ergangen sind und § 89 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegensteht. (19) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 95 Abs. 3 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über die Grundförderung von Notstandsarbeiten im Rahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe vom 26. November 1959 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 387) und die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über die verstärkte Förderung von Notstandsarbeiten im Rahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe vom 26. November 1959 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 394) in Kraft; sie sind sinngemäß anzuwenden. (20) Die Förderung von Notstandsarbeiten nach den §§ 140 und 141 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits durch einen Anerkennungsbescheid bewilligt ist, ist nach den für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften durchzuführen und abzuwickeln. (21) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind an Stelle des § 100 Abs. 2 weiterhin § 87 Abs. 5 und § 74 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung anzuwenden. (22) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 75 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als arbeitslos gelten, ist § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung so lange anzuwenden, als der Leistungsbezieher die Beschäftigung oder die Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt hat, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Unterbrechung fortsetzt. § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist längstens für die Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld, höchstens für ein halbes Jahr anzuwenden. (23) Für Beschäftigungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt worden sind, ist an Stelle des § 104 Abs. 1 Satz 2 weiterhin § 85 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung anzuwenden. Zeiten, für die Kurzarbeitergeld gewährt worden ist oder auf Grund des § 129 Abs. 2 oder § 129 Abs. 3 in Verbindung mit § 98 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar- beitslosenversicherung versagt worden ist, begründen in diesem Falle keinen Anspruch über hundertsechsundfünfzig Tage hinaus. (24) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein auf hundertsechsundfünfzig oder zweihundertvierund-dreißig Tage festgesetzter Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft, so verlängert sich die Dauer von hundertsechsundfünfzig Tagen auf zwei-hundertvierunddreißig Tage, die Dauer von zwei-hundertvierunddreißig Tagen auf dreihundertzwölf Tage. (25) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 175 der Reichsversicherungsordnung nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Gewährung von Arbeitslosengeld als Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Entscheidungen, die auf § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Verbindung mit § 175 der Reichsversicherungsordnung beruhen und nicht mehr anfechtbar sind, bleiben unberührt; die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. (26) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 60 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Gewährung von Arbeitslosengeld als Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Entscheidungen, die auf § 60 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beruhen und nicht mehr anfechtbar sind, bleiben unberührt; die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. (27) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 63 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Gewährung von Arbeitslosengeld als Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Entscheidungen, die auf § 63 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beruhen und nicht mehr anfechtbar sind, bleiben unberührt; die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. (28) Bis zu ihrer Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 3 bleibt die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 197 Abs. 3 und 4 AVAVG) vom 18. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 304) in Kraft, soweit sie auf § 197 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beruht. (29) Wartezeiten nach § 92 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung enden spätestens mit dem Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 625 (30) Die dem Gesetz nach § 112 beigefügte Tabelle ist mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) anzuwenden, in den der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt. (31) Abweichend von § 112 Abs. 2 sind für eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung, auf die der Tarifvertrag für die im Berliner Notstandsprogramm beschäftigten Angestellten vom 19. Oktober 1954 in der Fassung der 11. Änderung vom 18. Januar 1965 anzuwenden war, als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit achtundvierzig Stunden zugrunde zu legen. (32) Hat der Arbeitslose bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft, so ist § 112 Abs. 8 dieses Gesetzes so lange nicht anzuwenden, als nach dieser Vorschrift das Arbeitsentgelt niedriger wräre als nach § 90 Abs. 8 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. (33) § 113 Abs. 1 ist mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) anzuwenden, in den der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt. (34) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind 1. an Stelle des § 118 Nr. 2 weiterhin § 77 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 2. an Stelle des § 118 Nr. 3 und 4 auf Bezieher der dort bezeichneten Leistungen weiterhin § 87 Abs. 5 und § 74 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ¦anzuwenden. (35) Abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz sind die §§ 78 bis 80 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auf Ereignisse, die in die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fallen, weiterhin anzuwenden. Soweit eine Sperrfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, tritt an ihre Stelle eine Sperrzeit im Sinne des § 119 Abs. 1 von gleicher Dauer, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beginnt. (36) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 130 Abs. 1 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gemäß § 171 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 4. Juli 1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1958 S. 359) in Kraft. Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 130 Abs. 2 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu § 171 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 26. April 1957 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1957 S. 221) in Kraft. (37) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 134 Abs. 3 bleiben § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über Arbeits- vermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie die §§3 bis 6 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 22. Mai 1958 (Bundesgesetzblatt I S.377), ergänzt durch Verordnung vom 10.De-zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 872), in Kraft. (38) Die dem Gesetz nach § 136 Abs. 2 beigefügte Tabelle ist mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 134 Abs. 2 in Verbindung mit § 122) anzuwenden, in den der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt. (39) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 3 bleibt die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 149 Abs. 6 AVAVG) vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 478), geändert durch die Erste Verordnung zur Ergänzung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1350), in Kraft. (40) Arbeitnehmer, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreien Beschäftigung stehen, sind in dieser Beschäftigung vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an beitragsfrei. (41) Bis zu ihrer Aufhebung durch eine Rechts Verordnung nach § 173 Abs. 1 bleiben in Kraft: 1. die Verordnung über die Befreiung der in der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik Beschäftigten und dort wohnhaften Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft von der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung vom 23. Mai 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 244), 2. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 197 Abs. 3 und 4 AVAVG) vom 18. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 304), soweit sie auf § 197 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beruht. (42) Die Erhebung des Beitrages der beitragspflichtigen Arbeitnehmer, die Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind, und ihrer Arbeitgeber wird bis zum 31. Dezember 1971 ausgesetzt. Abweichend von § 174 ist der Beitragssatz für diese Personen im Jahre 1972 ein Viertel, im Jahre 1973 die Hälfte und im Jahre 1974 drei Viertel des Beitragssatzes, nach dem die Beiträge der anderen Beitragspflichtigen erhoben werden. Die Bundesregierung kann diese Beitragssätze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ermäßigen oder die Erhebung des Beitrages über den 31. Dezember 1971 hinaus bis längstens zum 31. Dezember 1974 aussetzen. (43) Die Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1 AVAVG) vom 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 709), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1109), gilt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, 626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I daß die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 174) nach der Hälfte des in § 1 der Verordnung genannten Beitragssatzes erhoben werden. (44) Abweichend von § 175 Nr. 1 gilt die Beitragsbemessungsgrenze des § 164 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung weiter bis zum 31. Dezember 1969. (45) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 175 Nr. 2 gilt die Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG) vom 5. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 601) mit folgenden Maßgaben: a) In § 2 Abs. 1 treten an die Stelle der Zahl "3" die Zahl "5,1" und an die Stelle der Zahl "200" die Zahl "400". b) In § 2 Abs. 2 Buchstabe a bedeutet "B" den Vomhundertsatz, nach dem der Beitrag des Arbeitnehmers nach § 174 im Durchschnitt des Jahres erhoben worden ist. (46) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 177 Abs. 2 bleibt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 161 AVAVG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 766) in Kraft, soweit sie die Einziehung und die Abrechnung der Beiträge für Wehr- und Ersatzdienstleistende betrifft. (47) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 183 bleibt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 161 AVAVG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S.766) in Kraft, soweit sie die Einziehung, Verwaltung, Abführung und Abrechnung der Beiträge durch die Einzugsstellen betrifft. (48) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 184 Satz 2 bleibt die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 162 AVAVG) vom 19. April 1962 (Bundesgesetzblatt I S. 238) in Kraft. (49) Die Amtsdauer (§ 193 Abs. 1) der bis zum 31. März 1972 berufenen Mitglieder der Organe endet am 31. März 1974. (50) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 207 Abs. 2 Satz 2 bleibt die Verordnung des Reichsarbeitsministers über seemännische Heuerstellen vom 8. November 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 739), geändert durch die Verordnung vom 20. September 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 303), in Kraft. (51) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Rücklage ist nach § 220 anzulegen, sobald dies ohne Störungen der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld- und Kapitalmarktes möglich ist. § 243 Soweit, in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 244 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 421), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Ziff. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte sowie c) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsversicherungsordnung, § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 40 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte; 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden;". 2. In § 52 werden hinter Absatz 1 die folgenden neuen Absätze 2 bis 4 eingefügt: "(2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 1 ist auch für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig sind. (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom Tage des Inkrafttretens des Arbeitsförderungsgesetzes an anzuwenden. (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen weiter anzuwenden." § 245 In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungs-gesetz – 2.BesNG) vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 365), wird die Besoldungsordnung B wie folgt geändert: 1. In Besoldungsgruppe 2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt durch "Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit". 2. In Besoldungsgruppe 5 wird die Amtsbezeichnung "Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundes- Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 627 ansialt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt durch "Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit". 3. In Besoldungsgruppe 8 wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt durch "Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit". 4. In Besoldungsgruppe 10 wird die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt durch "Präsident der Bundesanstalt für Arbeit". § 246 (1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 29 Abs. 2 werden die Worte "in sechs Monaten" durch die Worte "in zwei Jahren" ersetzt. 2. § 397 a erhält folgende Fassung: "§ 397 a (1) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als eine Woche in Verzug sind, können die Krankenkassen einen einmaligen Säumniszuschlag in Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beiträge erheben. (2) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate in Verzug sind, haben die Krankenkassen Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages und der Zinsen sind die rückständigen Beiträge auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden; mehrere Beitragsrückstände sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie an demselben Tage fällig geworden sind." 3. § 1400 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Säumniszuschlägen" die Worte "und Zinsen" eingefügt. b) Absatz 3 wird gestrichen. (2) § 122 des Angestellten Versicherungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Säumniszuschlägen" die Worte "und Zinsen" eingefügt. 2. Absatz 3 wird gestrichen. (3) § 142 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erhält folgende Fassung: "(1) Für das Vermögen gelten die §§ 25 bis 29 und 397 a der Reichsversicherungsordnung entsprechend." § 247 In § 23 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S.265), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 289), wird Absatz 2 gestrichen; die Ab- sätze 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4. In dem neuen Absatz 3 werden die Worte "1 bis 3" durch die Worte "1 und 2" ersetzt. § 248 In § 16 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert durch Artikel VIII Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: "(2 a) Das Landesarbeitsamt hat vor seinen Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig nach § 8 des Arbeitsförderungsgesetzes angezeigt oder aus welchen Gründen er die Anzeige unterlassen hatte. Das Landesarbeitsamt soll das Ergebnis dieser Prüfung bei seinen Entscheidungen berücksichtigen." § 249 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder mit ihm gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; 2. das Gesetz über den Sitz der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 919); 3. die Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 569); 4. die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen über die zur Kurzarbeiterunterstützung zugelassenen Wirtschaftszweige oder Gewerbegruppen, soweit sie nach Artikel IX § 11 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) noch in Kraft sind; 5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 66 AVAVG) vom 5. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Siebentes Änderungsgesetz zum AVAVG) vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266); 6. die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1 AVAVG) vom 8. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 688); 7. die Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- 628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I losenversiehorung (Verordnung zu § 164 Abs. 1 AVAVG) vom 20. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 33); 8. die Dreiundzwan/.igsle Vorordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 143 i Abs. 2 AVAVG) vom 24. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 544); 9. die Richtlinien der Bundesregierung über die verstärkte Förderang von Notstandsarbeiten aus Bundesmitteln im Rahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe vom 31. August 1960 (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 8. September 1960). § 250 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 251 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. Juni 1969 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Hans Katzer Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller COCOCOCONONOCTCTC^Cn4s-^coCOtOIOH-H-OOCOCOCOOONONOCTCTCnOl4s.4s.COCOtOtOi-Jh-. nO KD __nO tO NO tO _nJ KD nO KD nJ to nO _tO _n0 _tO _n0 KD nO KD __n0 KD __N0 tO _n0 tO nJ KD nO tO __n0 tO _N0 _tO nJ tO nO to nO "cn "cn In "cn Cn Cn cn Cn ~Oi bn ~Cn "cn "cn Cn In ~Cn "cn "bi "cn cn Cn bn bn "bi "bi "oi bi Cn "cn "cn Oi "cn In "cn "cn In "cn "oi "cn ©0©0©00©000©©©©©0000©©0©©0©0©©0~><"~>"~>--><-^<"~>– ^ oooooooo to OCDCOCX)CDNjNOCTCTC^Cn^as-COCOKDt0^^oOCDCOCOCONONOCTCTCnCn4s-4s-COCOtOtO^H-. tO _nJ _KD nJ KD _nJ KD _nJ KD __N0 _KD nO tO _n0 KD _nJ KD nO KD __nJ KD _nJ _KD nO _tO nO tO __N0 _KD _n0 KD NO KD __N0 KD NO KD nO KD "4^4^4s.^4s.4s.4s.4s-4s.4^4s."j^"^4s.4s.4s.4s.^^^4s.4s-4s."4s.4s."4^ CDCDOCOCOCDCDCDCOCOCDCOOCOCDCDCOCOCDCDCOOCOCOCOCDCOCDCDCDCOCOCOCOCOCOCOCDCO CDCOCOCONjNjCTCTOiOi OlOOiOOiOOiOOlO 4s. 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CO > n w CQ CT* CD cd o p CD p £t > er cn C5 to to CS 630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld Das Kurzarbeitergeld / Schlechtwettergeld beträgt Das Kurzarbeitergeld / Schlechtwettergeld beträgt bei einem Arbeits- bei einem Arbeits- entgelt je Arbeitsstunde (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 oder § 77 Abs. 2) und einer wöchentlichen Arbeitszeit (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) von nicht mehr je Ausfallstunde höchstens entgelt je Arbeitsstunde (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 oder § 77 Abs. 2) und einer wöchentlichen Arbeitszeit (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) von nicht mehr je Ausfallstunde höchstens von bis als . . . Stunden uoa bis als ... Stunden DM DM DM DM DM DM l 2 3 4 l 2 3 4 bis 2,05 60 1,07 1,43 5,56 5,68 60 2,60 3,71 2,06 2,18 60 1,11 1,52 5,69 5,80 60 2,66 3,78 2,19 2,30 60 1,17 1,59 5,81 5,93 60 2,70 3,86 2,31 2,43 60 1,23 1,68 5,94 6,05 60 2,76 3,92 2,44 2,55 60 1,28 1,77 6,06 6,18 60 2,81 3,99 2,56 2,68 60 1,34 1,86 6,19 6,30 60 2,87 4,07 2,69 2,80 60 1,38 1,95 6,31 6,43 60 2,91 4,14 2,81 2,93 60 1,44 2,04 6,44 6,55 60 2,97 4,22 2,94 3,05 60 1,49 2,13 6,56 6,68 59 3,02 4,28 3,06 3,18 60 1,55 2,22 6,69 6,80 58 3,06 4,35 3,19 3,30 60 1,59 2,31 6,81 6,93 57 3,12 4,43 3,31 3,43 60 1,65 2,40 6,94 7,05 56 3,17 4,50 3,44 3,55 60 1,70 2,49 7,06 7,18 55 3,21 4,56 3,56 3,68 60 1,76 2,58 7,19 7,30 54 3,27 4,64 3,69 3,80 60 1,80 2,66 7,31 7,43 53 3,32 4,71 3,81 3,93 60 1,86 2,75 7,44 7,55 52 3,36 4,79 3,94 4,05 60 1,91 2,82 7,56 7,68 51 3,42 4,85 4,06 4,18 60 1,97 2,88 7,69 7,80 50 3,47 4,92 4,19 4,30 60 2,03 2,96 7,81 7,93 50 3,51 5 – 4,31 4,43 60 2,07 3,02 7,94 8,05 49 3,56 5,07 4,44 4,55 60 2,13 3,09 8,06 8,18 48 3,60 5,14 4,56 4,68 60 2,18 3,15 8,19 8,30 47 3,65 5,21 4,69 4,80 60 2,24 3,23 8,31 8,55 46 3,75 5,37 4,81 4,93 60 2,28 3,29 8,56 8,80 45 3,83 5,49 4,94 5,05 60 2,34 3,36 8,81 9,05 44 3,90 5,64 5,06 5,18 60 2,39 3,42 9,06 9,18 43 3,95 5,72 5,19 5,30 60 2,45 3,50 9,19 9,30 42 3,99 5,78 5,31 5,43 60 2,49 3,57 9,31 9,68 41 4,13 6 – 5,44 5,55 60 2,55 3,65 9,69 und mehr 40 4,17 6,06 übersteigt die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit die in Spalte 2 der Tabelle bei dem Arbeitsentgelt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 oder § 77 Abs. 2 (Spalte 1) angegebene wöchentliche Arbeitszeit, so ist als Kurzarbeitergeld/Schlecht- wettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vorgesehene Betrag, sondern der für die maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit vorgesehene höchste Betrag der Spalte 3 der Tabelle zu gewähren. 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