Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 52 vom 30.06.1969  - Seite 645 bis 682 - Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG)

Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) Bundesgesetzblatt 645 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 1969 Nr. 52 Tag Inhalt 25. 6. 69 Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) ___.................................. Bundesgesetzbl. III 450-2, 450-1, 312-2, 300-2, 451-1, 452-2, 452-1, 111-1, 1132-1, 201-5, 2030-1, 2030-2, 2034-1, 2035-1, 211-4, 2121-2, 2121-50-1, 2122-1, 2123-1, 2124-1, 2124-7, 2125-4, 2125-5, 2125-6, 213-2, 2182-1, 2251-1, 242-1, 251-1, 301-1, 310-4, 311-4, 312-4, 312-5, 320-1, 330-1, 340-1, 360-1, 400-2, 4110-1, 4123-1, 4125-1, 4130-1, 4134-1, 43-1, 453-7, 50-1, 51-1, 53-4, 55-2, 610-1, 611-14, 612-7, 7100-1, 7110-1, 751-1, 7631-1, 792-1, 801-1, 8051-1, 820-1, 821-1, 822-1, 824-3, 827-6, 84-2, 9231-1, 9240-1, 9513-1, 210-1, 210-2, 2122-2-1, 2330-8, 313-2, 43-4-1, 440-3, 450-4, 453-2, 7126-1, 7126-2, 7832-1, 7842-5, 7842-5-3, 801-4 Seite 645 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40................................. Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............. 683 683 Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) Vom 25. Juni 1969 Inhaltsübersicht Artikel Erster Abschnitt Änderung des Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ........... 1,2 Zweiter Abschnitt Überleitung von Strafdrohungen ............. 3–8 Dritter Abschnitt Änderung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Wehr Strafgesetz ............... 9–13 Vierter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze I. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts ...... 14–16 II. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung............. 17–38 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Änderung des Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel 1 Strafgesetzbuch Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: "§ 1 (1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Artikel III. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege...................... 39–48 IV. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts ..... 49–59 V. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts ............... 60–63 VI. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens ..................... 64–67 VII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts.................. 68–73 VIII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung ........ 74–81 IX. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens.................. 82–84 X. Außerkrafttreten von Vorschriften ..... 85 Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften ........................... 86–106 (2) Übertretungen sind Handlungen, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bedroht sind. (3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen. (4) Milderungen oder Schärfungen, die nach den Vorschriften des Ersten Teils oder bei mildernden Umständen, minder schweren, besonders schweren oder ähnlichen allgemein umschriebenen Fällen vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht." 2. § 7 wird aufgehoben. 646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 3. Als § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 13 (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden." 4. Die §§ 14 bis 19 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 14 (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. (2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben Freiheitsstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. § 15 Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. § 16 Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. § 17 (1) Begeht jemand, nachdem er 1. schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Strafe verurteilt worden ist und 2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt hat, eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist. Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr beträgt. (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. (4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. § 18 (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag. § 19 Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Tagen, Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen." 5. Als § 20 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 20 Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet." 6. § 20 a wird aufgehoben. 7. § 21 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 21 (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 647 (2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außerhalb der Anstalt beschäftigt werden. (3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen." 8. § 22 wird aufgehoben. 9. Die §§ 23 bis 26 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,.§ 23 (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen. § 24 (1) Das Gericht, bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. (3) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung. § 24 a (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das be- gangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen. (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist. § 24 b (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen, 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder 5. Unterhaltspflichten nachzukommen. (3) Die Weisung, 1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder 2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist. § 24 c (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. 648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist. (3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen teilt er dem Gericht mit. (4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. § 24 d Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 24 a bis 24 c auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. § 25 (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, 2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 24 Abs. 2) oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 24 d). (3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 24 a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 24 a Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. § 25 a (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straf- tat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. § 26 (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, 2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und 3. der Verurteilte einwilligt. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn 1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist, 2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und 3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Die §§24 bis 25 sowie § 25 a Abs. 1 Satz 1,2, Abs. 2 gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. (4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3. (5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist." 10. § 27b wird aufgehoben; der bisherige § 27c wircl § 27b; er wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen-, b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. "§ 27c Verhängt das Gericht eine Geldstrafe nach § 14 Abs. 2, so sind die §§ 27 bis 27 b anzuwen- 11. Als § 27 c wird folgende Vorschrift eingefugt: Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 649 den. Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht unterschreitet." 12. § 28 Abs. 3 wird gestrichen. 13. § 29 erhält folgende Fassung: "§ 29 (1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. (2) Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist mindestens ein Tag und bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer Übertretung höchstens sechs Wochen. Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. (3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. (4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstrek-kung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt." 14. Die §§ 31 bis 33 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 31 (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. § 32 (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechtes wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. (3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel gerichtlich oder im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Zeit der Aussetzung eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist. § 33 (1) Das Gericht kann nach § 31 Abs. 1, 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn 1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und 2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. (2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist." 17. § 42 d wird aufgehoben. 18. Die §§ 42e bis 42i erhalten folgende Fassung: "§ 42e (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 15. Die §§34 bis 36 werden aufgehoben. 16. § 42 a wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird gestrichen; b) als Absatz 2 wird folgende Vorschrift angefügt: "(2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht." 650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sieb im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung befunden hat und 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Talen ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen. (3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. (4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Straftat wäre. § 42 f (1) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf vom Beginn der Unterbringung an nicht länger als zwei Jahre dauern. Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung .ist an keine Frist gebunden. (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so ordnet das Gericht die Entlassung des Untergebrachten an, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine mit Strafe bedrohten Handlungen mehr begehen wird. (3) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Entlassung des Untergebrachten nach Absatz 2 anzuordnen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. (4) Das Gericht kann die in Absatz 3 genannten Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (5) Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Anordnung der Entlassung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. (6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 42 c an, so ist eine frühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt. § 42g (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzuges der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so ordnet das Gericht an, daß die Unterbringung nicht vollstreckt wird. (2) Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. § 42h (1) Ist keine Höchstfrist der Unterbringung vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so gilt die Entlassung des Untergebrachten nur als bedingte Aussetzung der Unterbringung. Dasselbe gilt für die Anordnung nach § 42 g Abs. 1 Satz 2. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten besondere Pflichten auferlegen und ihm einen Bewährungshelfer bestellen. Es kann solche Anordnungen auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. (3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so ordnet das Gericht die Vollstreckung an. (4) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinkerheilar. talt oder einer Entziehungsanstalt darf auch im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel nicht überschreiten. § 42i (1) Die Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden. (2) Die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden." 19. § 421 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "§ 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend." Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 651 20. § 42m Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Einer weiteren Prüfung nach § 42 a Abs. 2 bedarf es nicht." 21. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: " (2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erkannt werden."; b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 22. § 45 wird aufgehoben. 23. In § 49 a Abs. 1 wird die Verweisung "(§§ 44, 45)" durch die Verweisung "(§ 44)" ersetzt. 24. § 60 erhält folgende Fassung: "§ 60 (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. (2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ lila der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 37 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich." 25. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "lebenslangem Zuchthaus" durch die Worte "lebenslanger Freiheitsstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 wird das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. 26. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren; 2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf Jahren; 6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren."; b) in Absatz 2 werden die Worte "oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus" gestrichen. 27. Der Fünfte Abschnitt erhält folgende Fassung: "Fünfter Abschnitt Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 73 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. (3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie neben Freiheitsstrafe vorschreibt oder zuläßt. (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Sicherung und Besserung, Einziehung, Unbrauchbarmachung und Verfall muß oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. § 74 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe er- 652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I kann!.. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. (3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. § 75 (1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. (2) Die Gesamstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Jedoch darf sie, wenn die Freiheitsstrafen nur wegen Übertretungen verhängt sind, drei Monate nicht übersteigen. (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe maßgebend. (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamtgeldstrafe darf, wenn diese nur wegen Übertretungen verhängt ist, drei Monate, im übrigen zwei Jahre nicht übersteigen. § 76 (1) Die §§74 und 75 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. (2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichneten Art, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. § 77 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. (2) Ist in den Fällen des § 76 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gJt § 25 Abs. 3 entsprechend." In § 83a Abs. 1, § 84 Abs. 5 und § 311b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart erkennen" ersetzt durch die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)". In § 84 Abs. 4, § 87 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Satz 1 und § 129 Abs. 5, 6 werden die Worte "auf eine mildere Strafart erkennen" ersetzt durch die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)". 31. § 92 a wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte "den Strafen" ersetzt durch die Worte "einer Freiheitsstrafe"; b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;". 32. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis nicht unter einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt; b) Absatz 4 wird gestrichen. 33. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Gefängnis nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren" ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren". 34. § 101 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte "den Strafen" ersetzt durch die Worte "einer Freiheitsstrafe"; b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;". 35. In § 104 b Abs. 1 werden die Worte "den Strafen" ersetzt durch die Worte "einer Freiheitsstrafe". "§ 108 c In den Fällen der §§ 107, 107 a, 108 und 108 b kann neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 30. In § 90 Abs. 2 werden die Worte "die Mindeststrafe unterschreiten" ersetzt durch die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)". 36. § 108 c erhält folgende Fassung: Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 653 und den Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, erkannt werden." 37. § 109 i Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109 e Abs. 1 bis 3 sowie § 109 f auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;". 38. § 119 wird aufgehoben. 39. § 121 Abs. 2 wird gestrichen. 40. In § 122 a werden die Worte "oder in einem Arbeitshaus" gestrichen. 41. § 129 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden." 42. § 143 Abs. 3 wird gestrichen. 43. § 157 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der Richter die Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen mildern" ersetzt durch die Worte "das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)"; b) in Absatz 2 werden die Worte "Der Richter kann auch dann die Strafe mildern" ersetzt durch die Worte "Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)". 44. In § 158 Abs. 1 werden die Worte "Der Richter" durch die Worte "Das Gericht" und die Worte "nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mildern" durch die Worte "nach seinem Ermessen mildern (§ 15)" ersetzt. 45. § 161 wird aufgehoben. 46. § 164 wird wie folgt geändert: a) die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen; b) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. 47. Die Überschrift des Elften Abschnitts erhält folgende Fassung: "Vergehen, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen". 48. Die §§ 166 und 167 erhalten folgende Fassung: "§ 166 (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Dar- stellungen den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 167 (1) Wer 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)- Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich." 49. Nach § 167 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 167 a Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 50. § 172 wird aufgehoben. 51. Dem § 174 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Der Versuch ist strafbar." 52. Die §§ 175, 175 a werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 175 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeitsoder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. 654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) In den Füllen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar. (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen." 53. § 175 b wird aufgehoben. 54. § 176 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem anderen vornimmt oder einen anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigt,". 55. § 179 wird aufgehoben. 56. § 181 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1. werden die Worte "Zuchthaus bis zu fünf Jahren" ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren"; b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Der Versuch ist strafbar."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Neben der Freiheitsstrafe kann zugleich auf Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden."; d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 57. § 184 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 58. Der Fünfzehnte Abschnitt wird aufgehoben. 59. § 216 erhält folgende Fassung: "§ 216 (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar." 60. § 218 erhält folgende Fassung: "§ 218 (1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." 61. In § 219 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 184 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 184 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 62. § 232 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig." 63. § 233 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung: "so kann das Gericht für beide Angeschuldigte oder für einen derselben die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe absehen." 64. Die §§ 235 bis 238 erhalten folgende Fassung: "§ 235 (1) Wer eine minderjährige Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder in der Absicht handelt, den Minderjährigen zur Unzucht zu bringen. § 236 Wer eine minderjährige unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 237 Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 238 (1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden. (2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder die Entführte geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 655 erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war." 65. In § 240 Abs. 1 erhalten die beiden letzten Halbsätze folgende Fassung: "wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." 66. Die §§ 243 und 244 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 243 In schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eine Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 3. gewerbsmäßig stiehlt, 4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt. § 244 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, 2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. (2) Der Versuch ist strafbar." § 245 wird aufgehoben. § 245 a wird aufgehoben. § 246 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "mit Gefängnis bis zu drei Jahren" ersetzt durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" sowie die Worte "Gefängnis bis zu fünf Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe"; b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. "§ 248 Neben einer wegen Diebstahls nach den §§ 243, 244 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden." § 250 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 3 wird der Strichpunkt durch das Wort "oder" ersetzt; b) in Nummer 4 wird der Klammerhinweis "(§ 243 Nr. 7)" gestrichen; c) am Ende der Nummer 4 werden der Beistrich und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt; d) Nummer 5 wird gestrichen. § 256 erhält folgende Fassung: "§ 256 Neben einer wegen Raubes oder Erpressung erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden." "§ 262 Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden." 67. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 75. 70. § 248 erhält folgende Fassung: 73. § 258 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte 1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, 2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren." 74. § 261 wird aufgehoben. 75. § 262 erhält folgende Fassung: 656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 76. § 263 wird wie folgt geändert: a) Tri Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bestrafl, neben welchem auf Geldstrafe sowie auf Vorlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann." ersetzt, durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."; b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."; d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 77. § 264 wird aufgehoben. 78. § 266 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe." 79. Nach § 267 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 268 (1) Wer zur Täuschung im. Rechtsverkehr 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine tedmische Aufzeichnung verfälscht oder 2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. (3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden." 80. § 271 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1; in ihm werden die Worte "Gefängnis bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" ersetzt; b) folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Versuch ist strafbar." 81. § 272 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem" durch die Worte "Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben welcher" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 82. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Urkunde" die Worte "oder eine technische Aufzeichnung" eingefügt. 83. In § 281 werden die Worte "Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt. 84. In § 282 werden in der Verweisung vor der Zahl "273" die Zahl "268" und ein Beistrich eingefügt. 85. § 285 a erhält folgende Fassung: "§ 285 a In den Fällen der §§ 284, 284 a und 285 kann neben Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden." 86. § 296 wird aufgehoben. 87. § 311a Abs. 1 letzter Halbsalz erhält folgende Fassung: "wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." 88. § 313 Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." 89. In § 315 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "bis zum gesetzlichen Mindestmaß der in den Absätzen 1 bis 4 angedrohten Strafe herabgehen, auf eine mildere Strafart erkennen" ersetzt durch die Worte "in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)". 90. In § 316 a Abs. 2 werden die Worte "die im Absatz 1 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten, auf Gefängnis erkennen" ersetzt durch die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15)". 91. § 316 b Abs. 3 wird gestrichen. 92. § 317 Abs. 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 657 93. § 325 erhall: folgende Fassung: "§ 325 Neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat nach §§ 306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 315 b Abs. 3, § 316 a Abs. 1, § 321 Abs. 2 und § 324 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden." 94. § 333 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden." ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."; b) Absatz 2 wird gestrichen. 95. § 334 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Ein Richter, Schiedsrichter, Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworener oder Schöffe" durch die Worte "Ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Richter, Schiedsrichter, Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworenen oder Schöffen" durch die Worte "Berufsrichter oder ehrenamtlichen Richter" ersetzt. 96. § 347 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte "oder in einem Arbeitshaus" gestrichen. 97. § 358 erhält folgende Fassung: "§ 358 Neben einer nach den Vorschriften der §§ 332, 334 Abs. 1, §§ 336, 340, 341, 343, 344, 345 Abs. 1, §§ 346 bis 348, 350 bis 353 b, 353 d bis 355, 357 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann auf den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, erkannt werden." 98. § 361 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eingangswort "Mit" werden die Worte "Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit" eingefügt; b) in der Nummer 9 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: "§ 143 Abs. 2 ist anzuwenden." 99. § 362 wird aufgehoben. Artikel 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 195) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 werden das Wort "Gefängnis" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt und das Wort "Haft," gestrichen. 2. § 6 Abs. 2 wird gestrichen. Zweiter Abschnitt Überleitung von Strafdrohungen Artikel 3 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafdrohungen des Bundesrechts, soweit sie durch dieses Gesetz nicht besonders geändert werden. Artikel 4 Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen Ist für Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen als Strafe Zuchthaus, Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe. Artikel 5 Mindest- und Höchstmaße (1) An die Stelle von lebenslangem Zuchthaus tritt lebenslange Freiheitsstrafe. (2) Ist Zuchthaus ohne besonderes Mindestmaß angedroht, so beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ein Jahr. (3) Ist Gefängnis oder Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei Gefängnis fünf Jahre und bei Haft sechs Wochen. (4) Ist Zuchthaus, Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe. Artikel 6 Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen (1) Sind Zuchthaus und Gefängnis wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Gefängnisstrafe oder das Höchstmaß der Zuchthausstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe. (2) Sind Einschließung und Gefängnis oder Haft und eine andere Freiheitsstrafe wahlweise angedroht, so gilt Absatz 1 sinngemäß. 658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Artikel 7 Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe Bestimmungen außerhalb des Strafgesetzbuches über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, sind nicht mehr anzuwenden. Artikel 8 Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Soweit Vorschriften den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft. Dritter Abschnitt Änderung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz Artikel 9 Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 60 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen; b) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort "ist" durch einen Beistrich ersetzt; b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. bei Personen, die wegen Meineids verurteilt worden sind." 3. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe "oder 3" durch die Angabe "oder des § 61 Nr. 4" ersetzt. 4. In § 80 a werden nach dem Wort "Entziehungsanstalt" die Worte "oder die Sicherungsverwahrung" eingefügt. 5. § 112 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens nach § 173 Abs. 1 oder einer Straftat nach den §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder nach den §§ 176 oder 177 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, besteht ein Haftgrund auch dann, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung eine weitere Straftat der bezeichneten Art begehen werde, und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist." 6. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" ersetzt; b) Absatz 3 wird gestrichen. 7. § 140 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;". 8. In § 209 Abs. 2 werden ersetzt die Angabe "des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "des § 24 Abs. 1 Nr. 2" und die Angabe "des § 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3" durch die Angabe "des § 25 Nr. 2 Buchstabe c". 9. § 212 b Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden." 10. In § 232 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Haft" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen" ersetzt. 11. In § 246 a Satz 1 werden nach dem Wort "Entziehungsanstalt" die Worte "oder die Sicherungsverwahrung" eingefügt. 12. Nach § 265 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 265 a Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 24 a, 24 b Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt." 13. § 267 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Macht das Strafgesetz Milderungen oder Schärfungen von dem Vorliegen mildernder Umstände, minder schwerer, besonders schwerer oder ähnlicher allgemein umschriebener Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 14 des Strafgesetzbuches." Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 659 14. § 268 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erster Halbsatz wird die Verweisung "§ 24" durch die Verweisung "§§ 24 bis 24c" ersetzt; b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung (§ 25 des Strafgesetzbuches)." 15. In § 277 Abs. 2 wird das Wort "Haft" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen" ersetzt. 16. In § 305 a Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "ist" ein Punkt gesetzt; die Worte "oder einen einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers darstellt" werden gestrichen. 17. § 374 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach den §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie." 18. In § 413 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Haft" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. 19. In § 431 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 88" durch die Verweisung "§ 92 Abs. 2" ersetzt. 20. § 453 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "und 25" durch die Angabe "bis 25a" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe und der Widerruf des Erlasses (§§ 25, 25 a des Strafgesetzbuches) können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden." 21. § 453b Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen." 22. § 454 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß."; b) in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Worte "bedingte Entlassung" durch die Worte "Aussetzung des Strafrestes" ersetzt. 23. In § 460 wird die Verweisung "§ 79" durch die Verweisung "§ 76" ersetzt. 24. § 462 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt auch für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Vollstreckung einer Geldstrafe beziehen (§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 33 des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3, § 40c Abs. 4 des Strafgesetzbuches)." Artikel 10 Gerichtsverfassungsgesetz Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für 1. Übertretungen; 2. Verbrechen und Vergehen, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 a, des Schwurgerichts oder des Bundesgerichtshofes nach § 134 begründet, im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen." 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstaben b und c wird das Wort "Gefängnis" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt; in Buchstabe c wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; b) Nummer 3 wird gestrichen. 660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 3. In § 32 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: "1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;". 4. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl aufzurunden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen nicht erreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 5. In § 74 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 24 Nr. 2, 3)" durch die Verweisung "(§ 24 Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt. 6. In § 175 Abs. 1 werden die Worte "die sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder" gestrichen. Artikel 11 Jugendgerichtsgesetz Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 6 erhält folgende Fassung: »§ 6 Nebenfolgen (1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht darf nicht erkannt werden. (2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein." 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: "Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden."; b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden." 4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Zuchthaus" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. 5. § 20 wird aufgehoben. 6. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 Strafaussetzung (1) Bei der Verurteilung zu einer bestimmten Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. (2) Der Richter kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren bestimmten Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Jugendlichen vorliegen. (3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen." 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden."; b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8. § 23 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genug- Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 661 tuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist." 9. § 24 erhält folgende Fassung: .5 24 Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe (1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. (2) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen." 10. Die §§25 und 26 erhalten folgende Fassung: "§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharr-. liehe Verstöße gegen Bewährungsauflagen teilt er dem Richter mit. § 26 Widerruf der Strafaussetzung (1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, 2. gegen Bewährungsauflagen gröblich oder beharrlich verstößt oder 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. (2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Bewährungsauflagen zu erteilen (§ 23). (3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Bewährungsauflagen (§ 23 Abs. 1), Anerbieten oder Zusagen (§ 23 Abs. 2) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, solche Leistungen auf die Jugendstrafe anrechnen. " "§ 26 a Erlaß der Jugendstrafe Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden." 12. § 28 erhält folgende Fassung: "§ 28 Bewährungszeit (1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden." 13. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 20" durch die Verweisung "§ 21" ersetzt. 14. § 57 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Kommen Bewährungsauflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt."; b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 15. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "(§§ 22, 23, 26)" durch die Verweisung "(§§ 22, 23, 26, 26 a)" ersetzt. 16. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungszeit und die Bewährungsauflagen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung." 11. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: 662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 17. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Von der Vollstreckung des Jugendarrestes kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten wegen einer anderen Tat verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen wird."; b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das Wort "er" durch die Worte "der Vollstreckungsleiter" ersetzt. 18. Die §§ 88 und 89 werden wie folgt, geändert: a) In § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 werden die Worte "die Umstände erwarten lassen, daß er künftig" jeweils durch die Worte "verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs" ersetzt; b) § 88 Abs. 5 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: "§ 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und die §§ 23 bis 26a gelten sinngemäß;". 19. In § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Worte "wie Gefängnisstrafe" durch die Worte "nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene" ersetzt. 20. In § 94 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. 21. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "zwei Jahren" ersetzt. 22. § 106 erhält folgende Fassung: "§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende (1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. (2) Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt." 23. § 108 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Zuchthaus von mehr als zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren" ersetzt; die Worte "und nicht auf Sicherungsverwahrung" werden gestrichen; b) in Satz 2 wird das Wort "Zuchthausstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt; die Worte "oder Sicherungsverwahrung" werden gestrichen. 24. In § 112a Nr. 4 wird die Verweisung "(§ 25 Satz 1)" durch die Verweisung "(§ 25 Satz 2)" ersetzt. 25. In § 114 werden ersetzt a) in der Überschrift das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe", b) das Wort "darf" durch das Wort "dürfen", c) die Worte "Gefängnisstrafe vollzogen werden" durch die Worte "Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind". Artikel 12 Wehrstrafgesetz Das Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 298) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "bei Vergehen auch von Strafe absehen." ersetzt durch die Worte "bei Vergehen bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder von Strafe absehen." 2. In § 8 werden die Worte "Strafarrest, Einschließung, Gefängnis und Zuchthaus." ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe und Strafarrest." 3 § 9 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "An die Stelle von Strafarrest tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten." 4. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Strafen bei militärischen Straftaten Bei militärischen Straftaten gelten für Soldaten folgende besondere Vorschriften: 1. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist ein Monat. 2. Ist nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verwirkt, so ist die Strafe Strafarrest. 3. Auf Geldstrafe nach § 14 des Strafgesetzbuches darf nicht erkannt werden." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Gefängnis" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 663 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Unter denselben Voraussetzungen darf auf Geldstrafe nach den §§ 14, 15 des Strafgesetzbuches nicht erkannt werden."; b) in Absatz 2 werden die Worte "Gefängnis von weniger als drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten" ersetzt. 7. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 13 Zusammentreffen mehrerer Straftaten Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung ausgesetzt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 24 bis 24 b, 24 d bis 25 a und 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (2) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 24 a bis 24 c des Strafgesetzbuches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen."; b) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 24 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt durch die Verweisung "§ 24 c". 9. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." 10. In § 27 Abs. 1 werden die Worte "Gefängnis nicht unter einem Jahr" ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren". 11. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt; b) in Nummer 3 werden die Worte "Gefängnis von weniger als drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten" ersetzt. 12. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen; b) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2; in der neuen Nummer 1 wird das Wort "Gefängnis" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 10 ist nicht anzuwenden." 13. In § 48 Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird das Wort "Gefängnis" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 13 Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz Das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "oder bedingte Entlassung angeordnet" gestrichen; b) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 24 a bis 24 c des Strafgesetzbuches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Bewährungsauflagen und Weisungen, die bereits angeordnet sind, soll der Richter diesen Besonderheiten anpassen."; c) in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe "§ 24 c" ersetzt. 2. Artikel 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat und Strafarrest werden an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen. Dabei ist Freiheitsstrafe wie Strafarrest zu vollziehen." Vierter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze I. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassimgsrechts Artikel 14 Bundeswahlgesetz Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt." 664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. § 16 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder". 3. In § 46 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen; die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 4. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Nummern 2 und 4" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt. Artikel 15 Parteiengesetz § 10 Abs. 1 Satz 4 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) erhält folgende Fassung: "Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein." Artikel 16 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Satz 4 wird gestrichen. 2. § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 3 Satz 2 erhalten jeweils folgende Fassung: "§ 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." II. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung Artikel 17 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) erhält folgende Fassung: ,,a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens mit Ausnahme des Strafarrestes,". Artikel 18 Beamtenrechtsrahmengesetz Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes- gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat." 2. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt: ,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten". 3. In § 88 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "zu Zuchthaus" durch die Worte "wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren" und die Worte "Gefängnis auf die Dauer" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 19 Bundesbeamtengesetz Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert: 1. § 48 erhält folgende Fassung: "§48 Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 665 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gelährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat." 2. In § 162 Abs. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt: ,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten". 3. In § 164 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "zu Zuchthaus" durch die Worte "wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren" und die Worte "Gefängnis auf die Dauer" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 20 Verordnung ger;en Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen § 5 Abs. 2 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) erhält folgende Fassung: "(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach § 3 kann die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt werden." Artikel 21 Personalvertretungsgesetz Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 518), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen." 2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." Artikel 22 Auslandsperscnenstandsgesetz § 7a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung des Verfahrens der deutschen Auslandsbehörden bei Beurkundungen und Beglaubigungen vom 14. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 477), erhält folgende Fassung: "Als Zeugen sollen Minderjährige nicht zugezogen werden." Artikel 23 Bundes-Apothekerordnung Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 601) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4; b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt; c) in Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe "Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" und die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt; b) in Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt. 3. In § 7 Abs. 2 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt. 4. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt. Artikel 24 Gesetz über das Apothekenwesen Das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 601), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und" gestrichen. 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Artikel 25 Arzneimittelgesetz In § 44 Abs. 3 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes vom 17. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 964), wird das Wort "Zuchthausstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 26 Bundesärzteordnung Die Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1857) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5; b) in Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 4" durch die Angabe "Nr. 1 bis 3" ersetzt; c) in Absatz 3 Satz 1 werden in der Nummer 1 die Angabe "Nr. 2 bis 6" durch die Angabe "Nr. 2 bis 5" und in der Nummer 2 die Angabe "Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt; d) in Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt. 2V § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in der Nummer 1 die Angabe "Nr. 2 bis 5" durch die Angabe "Nr. 2 bis 4" und in der Nummer 2 die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 1 und 6" durch die Angabe "Nr. 1 und 5" ersetzt; c) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt. Artikel 27 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), geändert durch das Gesetz über den Übergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 560), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Bewerber oder sein gesetzlicher Vertreter ist vorher zu hören."; c) in Absatz 3 wird die Zahl "2" durch die Zahl "1" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Zahnarzt ist vorher zu hören." Artikel 28 Hebammengesetz Das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2. 2. In § 8 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. Artikel 29 Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 22. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 470), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2; b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Bewerber ist vorher zu hören." Artikel 30 Lebensmittelgesetz Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Daneben kann auf Geldstrafe »und auf Zu-lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. "; b) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 2. § 15 wird aufgehoben. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 667 Artikel 31 Weingesetz Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 356), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. 2. § 29 wird aufgehoben. Artikel 32 Nitritgesetz Das Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 513), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S.503), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ist durch die Tat eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe und auf Zu-lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden."; b) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 2. § 11 wird aufgehoben. Artikel 33 Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom l.Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Gefängnis nicht unter einem Monat" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 7 werden die Worte "und im Unvermögensfall mit Haft bis zu vier Wochen" gestrichen. Artikel 34 Gesetz über das Zivilschutzkorps § 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zuletzt geändert durch das Zweite Besol-dungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "zu Zuchthaus" durch die Worte "wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" und das Wort "Gefängnis" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt; b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder"; c) in Nummer 3 wird nach der Angabe "42c" das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt. Artikel 35 Gesetz über das Auswanderungswesen In § 48 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzblatt S. 463), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S.503), werden der erste Halbsatz gestrichen und in dem bisherigen zweiten Halbsatz das Wort "auch" durch das Wort "Daneben" ersetzt. Artikel 36 Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts § 28 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862) erhält folgende Fassung: "(5) Aufgaben nach Absatz 2 darf nicht erhalten und wahrnehmen, wer 1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, 2. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, 3. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, 4. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder 5. Grundrechte verwirkt hat." Artikel 37 Häftlingshilfegesetz In § 2 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451), werden die Nummern 3 und 4 durch folgende Nummer 3 ersetzt: "3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind." Artikel 38 Bundesentschädigungsgesetz § 6 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zuletzt ge- 668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I ändert: durch das Gesetz zur Änderung der Frist des § 190a des Bundesentschädigungsgesetzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 durch folgende Nummer 3 ersetzt: "3. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist."; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn die Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist."; », c) in Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr.2 bis 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt. III. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege Artikel 39 Deutsches Richtergesetz § 24 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 4 werden gestrichen; die bisherigen Nummern 2, 3, 5 und 6 werden Nummern 1 bis 4; b) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,"; c) in Nummer 2 wird das Wort "Gefängnis" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 40 Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 393 erhält folgende Fassung: "§ 393 Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen." 2. § 1032 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, können abgelehnt werden." Artikel 41 Konkursordnung Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: 1. § 240 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Gefängnis" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 2. § 241 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 42 Strafregisterverordnung § 4 Abs. 1 der Strafregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 140), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 1965 (Bundesanzeiger Nr. 245), erhält folgende Fassung: "(1) Ist auf eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder neben einer Strafe auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung oder auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, so ist dem Strafregister der Tag mitzuteilen, an dem die Strafe oder bei Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung der nicht ausgesetzte Teil der Strafe verbüßt ist." Artikel 43 Straftilgungsgesetz Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1, § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Diese Vorschriften gelten nicht für Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe." 2. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 (1) Die Vergünstigungen des § 1 kommen-einem Verurteilten solange nicht zugute, als über ihn eine Steckbriefnachricht im Strafregister niedergelegt ist. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 669 (2) Die Vergünstigungen des § 1 kommen einem Verurteilten ferner für eine Verurteilung solange nicht zugute, als sich aus dem Inhalt des Strafregisters ergibt, daß die Vollstreckung noch nicht erledigt ist." 3. § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: " 1. fünf Jahre, wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe wegen einer Übertretung, auf Strafarrest von höchstens drei Monaten oder sonst auf Freiheitsstrafe von höchstens einer Woche, allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, erkannt worden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist.;" 4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Hat der Verurteilte die in § 31 Abs. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähigkeiten oder Rechte verloren, so sollen diese Maßnahmen nicht angeordnet werden, solange er diese Fähigkeiten und Rechte nicht wiedererlangt hat." Artikel 44 Arbeitsgerichtsgesetz Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Vom Amt des Arbeitsrichters ist ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist; 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist,-die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; 4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt." 2. § 103 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören." Artikel 45 Sozialgerichtsgesetz § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 845), erhält folgende Fassung: "1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,". Artikel 46 Verwaltungsgerichtsordnung § 21 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444), erhält folgende Fassung: "1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur . Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,". Artikel 47 Finanzgerichtsordnung § 18 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung: "1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Steuer- oder Monopolvergehens verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht, 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,". Artikel 48 Gerichtskostengesetz Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Justizkostenrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1458), wird wie folgt geändert: 1. § 67 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 79" durch die Verweisung "§ 76 Abs. 1" ersetzt. 67© Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 3. In § 70 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz werden der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. IV. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts Artikel 49 Bürgerliches Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. In § 1676 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. 2. In § 1781 wird hinter der Nummer 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen. Artikel 50 Börsengesetz Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr vom 31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 19411 S.21), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; b) in Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die Worte "in den Fällen unter Nummer 2 und 3" ersetzt durch die Worte "in dem Falle der Nummer 3". 2. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe" ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"; b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 3. § 89 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" ersetzt; b) Absatz 4 wird gestrichen. 4. § 92 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Gefängnis und mit Geldstrafe" durch die Worte" "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. 5. § 94 Satz 2 wird gestrichen. 6. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden."; b) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren;"; c) dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe erkannt werden." Artikel 51 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert: 1. § 81 a wird aufgehoben. 2. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe" ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 3. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe" ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"; b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 52 Genossenschaftsgesetz Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wird wie folgt geändert: 1. In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte sowie" gestrichen. 2. § 146 wird aufgehoben. 3. § 147 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe" ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 671 Artikel 53 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren § 34 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), erhält folgende Fassung: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden." Artikel 54 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen § 21 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe" ersetzt durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"; b) Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 55 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 23 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen; b) die bisherigen Absätze 2, 4 und 5 werden Absätze 1 bis 3. Artikel 56 Urheberrechtsgesetz § 111 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 57 Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315) werden die Worte "lebenslangem Zuchthaus" durch die Worte "lebenslanger Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 58 Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels In § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl. S. 425), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), wird das Wort "Todesstrafe" durch die Worte "lebenslange Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 59 Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten In Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) werden die Worte "Der § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367" durch die Worte "Der § 360 Abs. 1 Nr. 2, § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 366 a, 367" ersetzt. V. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts Artikel 60 Wehrpflichtgesetz Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 werden die Worte "zu Zuchthaus" durch die Worte "wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" und das Wort "Gefängnis" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt; b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,"; c) in der Nummer 3 wird nach der Angabe "42 c" das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt. 2. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Gefängnis von einem Jahr oder mehr" durch die Worte "Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" ersetzt. 672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Artikel 61 Soldatengesetz Das Soldatengosetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429) wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 werden die Worte "zu Zuchthaus" durch die Worte "wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" und das Wort "Gefängnis" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt; b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt," ; c) in der Nummer 3 wird nach der Angabe "42c" das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt. 2. In § 48 Nr. 2 werden die Worte "Gefängnis von einem Jahr oder mehr" durch die Worte "Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" ersetzt. 3. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt: ,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten"; b) in Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: "1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder 2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt wird,". Artikel 62 Soldatenversorgungsgesetz In § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Zweite Besoldungsneuregelungs-gesetz vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), werden die Worte "zu Zuchthaus" durch die Worte "wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren" und das Wort "Gefängnis" durch die Worte "Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" ersetzt. Artikel 63 Gesetz über den zivilen Ersatzdienst Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-zes vom 3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 992), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 werden die Worte "zu Zuchthaus" durch die Worte "wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr" und das Wort "Gefängnis" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt; b) die Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,"; c) in der Nummer 3 wird hinter der Angabe "42c" das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt. 2. In § 55 Satz 2 wird das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt. 3. § 56 erhält folgende Fassung: "§ 56 Ausschluß der Geldstrafe Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf auf Geldstrafe nach § 14 des Strafgesetzbuches nicht erkannt werden." VI. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens Artikel 64 Reichsabgabenordnung § 401 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werdön das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt und die Worte "auf die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren" gestrichen; b) Satz 2 wird gestrichen. Artikel 65 Rennwett- und Lotteriegesetz Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 werden im zweiten Halbsatz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der dritte Halbsatz gestrichen. 2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte ", im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten" gestrichen. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 673 Artikel 66 Gesetz über das Branntweinmonopol § 129 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strair echt] icher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung: "(3) Die §§ 13 und 14 des Lebensmittelgesetzes sind anzuwenden." Artikel 67 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen In § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl, I S. 741), werden die Worte "Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" und das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. VII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts Artikel 68 Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 7. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt geändert: 1. In § 57 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. 2. In § 145 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Gefängnis" die Worte ", neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann" gestrichen sowie in Satz 2 das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. 3. In § 146 Abs. 1 werden die Worte "und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten" gestrichen. 4. In § 146 a Abs. 1 werden die Worte ", im Unvermögensfalle mit Haft," gestrichen. 5. In § 147 Abs. 1 werden die Worte "und im Unvermögensfalle mit Haft" gestrichen. 6. In § 148 Abs. 1 werden die Worte "und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen" gestrichen. 7. In § 149 Abs. 1 werden die Worte "und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen" gestrichen. 8. In § 150 Abs. 1 werden die Worte "und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes" gestrichen. 9. In § 150 a werden die Worte "und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes" gestrichen. Artikel 69 Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der Pflichten als Arbeitgeber oder Ausbilder gegen Jugendliche oder Lehrlinge begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder 3. wegen einer Straftat nach § 109 h – im Land Berlin nach § 141 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1083) –, §§ 170d, 174 bis 178, 180 bis 184 a, 223 b des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, dürfen Lehrlinge weder einstellen noch ausbilden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an dem die Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird." 2. § 96 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,"; b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 3. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt" 674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Artikel 70 Atomgesetz § 44 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Einlührungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung: "(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 41 Abs. 2 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15 des Strafgesetzbuches), wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (2) Das Gericht kann in den Fällen des § 40 Abs. 2, des § 41 Abs. 1 und des § 42 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§15 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet." Artikel 71 Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 134 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" ersetzt; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 2. § 139 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" ersetzt; b) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 3. § 141 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 142 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; b) Absatz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe;". 5. § 143 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Gefängnis bis zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" ersetzt; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 72 Bundes-Tierärzteordnung Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4; b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt; c) in Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 2 bis 5" durch die Angabe "Nr. 2 bis 4" ersetzt; b) in der Nummer 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt. 3. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt. 4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt. Artikel 73 Bundesjagdgesetz Das Bundes Jagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 304), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§§ 117 bis 119" durch die Angabe "§§ 117, 118" und das Wort "Waffengesetz" durch die Worte "Bundeswaffengesetz oder die Waffengesetze der Länder" ersetzt; b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt worden sind;"; Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 675 c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. des Absatzes 2 Nr. 3, wenn seit dem Zeitraum, bis zu dem die Polizeiaufsicht gedauert hat, zehn Jahre verstrichen sind." 2. In § 41 wird die Angabe "§§ 117 bis 119" durch die Angabe "§§ 117, 118" ersetzt. VIII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung Artikel 74 Betriebsverfassungsgesetz In § 6 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), werden die Worte "und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind" gestrichen. Artikel 75 Jugendarbeitsschutzgesetz § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung: "(1) Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der Pflichten als Arbeitgeber oder Ausbilder gegen Jugendliche oder Lehrlinge begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, 3. wegen einer Straftat nach § 109 h – im Land Berlin nach § 141 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) –, §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis 184 a, 223 b des Strafgesetzbuches oder 4. wegen einer Straftat nach § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) oder nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) – in der jeweils geltenden Fassung – wenigstens zweimal verurteilt worden sind, dürfen Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen und nicht zur Beaufsichtigung und Anweisung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an dem die Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird." Artikel 76 Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 143 Satz 2 erhalten jeweils folgende Fassung: "Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden." 2. § 144 wird aufgehoben. 3. In § 145 wird die Zahl "144" durch die Zahl "143" ersetzt. 4. § 192 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Satzung kann Mitgliedern das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer Krankheit versagen, die sie sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben." 5. § 533 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Gefängnis" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" ersetzt; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 6. § 1432 wird wie folgt geändert: , a) In Absatz 1 werden die Worte " , neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann," gestrichen; b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte "Mit der gleichen Strafe wird bestraft," durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft," ersetzt und Satz 2 gestrichen. Artikel 77 Angestelltenversicherungsgesetz § 154 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte " , neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann," gestrichen; b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte "Mit der gleichen Strafe wird bestraft," durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft," ersetzt und Satz 2 gestrichen. 676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Artikel 78 Reichsknappschaftsgesetz In § 183 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom l.Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), werden die Worte "und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte" gestrichen. Artikel 79 Freindrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz In Artikel 6 § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Fremdrenten-und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93), zuletzt geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), werden die Worte "Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" und das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 80 Selbstverwaltungsgesetz Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917) wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wer infolge straf gerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,". 2. § 17 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,". Artikel 81 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz § 8 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 695), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummer 2 ersetzt: "2. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen hat;"; b) in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 4 und 5 Nummern 3 und 4; c) in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr. 2, 3 und 5" durch die Angabe "Nr. 2 und 4" ersetzt. IX. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens Artikel 82 Straßenverkehrsgesetz Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie folgt geändert: 1. § 25 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ lila der Strafprozeßordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist." 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Befugnis, eine Anordnung nach den §§ 81 a, 132 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu treffen, steht im Bußgeldverfahren wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten bei Gefahr im Verzuge auch den Beamten des Polizeidienstes zu, die im Strafverfahren zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind."; b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 83 Personenbeförderungsgesetz In § 60 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird das Wort "Gefängnis" durch die Worte "der Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 84 Seemannsgesetz In den §§50 und 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden jeweils die Worte "Zuchthaus oder Gefängnis" durch die Worte "Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen" ersetzt. Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 677 X. Außerkrafttreten von Vorschriften Artikel 85 Es treten außer Kraft 1. § 3 Abs. 1 Buchstaben b, d und e des Gesetzes über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise vom 2. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 292); 2. § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das Einführungs-gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 3. § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 259), geändert durch die Zweite Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 3. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 368); 4. § 22 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S 437); 5. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 321), zuletzt geändert durch das Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000); 6. § 3 Abs. 3 der Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft vom 15. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 719); 7. § 33 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt geändert durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273); 8. Artikel 5 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735); 9. § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 15. September 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 879); 10. § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 11. § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 12. § 30 Satz 2 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 13. § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und § 20 Satz 2 des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 14. § 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 15. Artikel 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1957 zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen (Bundesgesetzbl. II S. 262); 16. das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 417). Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 86 Freiheitsstrafe (1) Statt auf Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung oder Haft wird auch wegen solcher Taten auf Freiheitsstrafe erkannt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, aber erst nachher abgeurteilt werden. (2) Ist Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung oder Haft in Freiheitsstrafe umzurechnen, so stehen sie in ihrer Dauer einander gleich. Jedoch ist § 21 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn dies für den Täter günstiger ist. (3) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht auf Einschließung oder Haft erkannt oder eine solche Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so gelten für den Vollzug der Freiheitsstrafe § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 und § 362 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung. Das Gericht stellt dies im Urteilsspruch fest. Ist diese Feststellung unterlassen worden, so ist sie nachträglich zu treffen; § 462 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen der nachträglichen Festsetzung einer Gesamtstrafe (§ 460 der Strafprozeßordnung). 678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Artikel 87 Rückfall (1) Wegen einer Tat, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist, darf der Täter nach § 17 des Strafgesetzbuches neuer Fassung nur dann verurteilt werden, wenn die §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 5, §§ 261 oder 264 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung anwendbar gewesen wären. Jedoch beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe drei Monate, wenn nach dem bisherigen Recht auf ein solches Mindestmaß hätte erkannt werden können. (2) Im übrigen gilt § 17 des Strafgesetzbuches neuer Fassung unabhängig davon, ob der Täter vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Straftaten verurteilt worden ist und die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Strafe verbüßt hat. Artikel 88 Strafaussetzimg zur Bewährung (1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 26 des Strafgesetzbuches neuer Fassung gelten auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind. Sie gelten in den Fällen einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordneten Strafaussetzung auch für die nachträglichen Entscheidungen, den Widerruf der Strafaussetzung und den Straferlaß. (2) § 25 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches neuer Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die erlassene Strafe wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Tat verhängt worden ist. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für 1. die §§ 21 bis 26 a, 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes neuer Fassung, 2. § 14 des Wehrstrafgesetzes neuer Fassung und Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz neuer Fassung. Für die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vorschriften gilt auch Absatz 2 entsprechend. Artikel 89 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit sowie des Wahl- und Stimmrechts (1) Neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist, treten die Folgen des § 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches neuer Fassung nicht ein. Das Gericht erkennt jedoch in diesen Fällen dem Verurteilten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit ab, öffentliche Ämter zu bekleiden, wenn es nach bisherigem Recht auf Zuchthaus erkannt hätte. (2) Soweit nach dem neuen Recht auf den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit sowie des Wahl- und Stimmrechts erkannt werden kann (§ 31 Abs. 2, 5 des Strafgesetzbuches neuer Fassung), gilt dies auch bei der Verurteilung wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Tat, soweit nach dem bisherigen Recht auf den Verlust dieser Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte oder auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hätte erkannt werden können. (3) Treten die Folgen des § 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in den Fällen des Absatzes 1 nicht ein, so stellt das Gericht dies im Urteilsspruch fest. Die Feststellung ist dem Strafregister mitzuteilen. Artikel 86 Abs. 3 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Artikel 90 Beschränkung von Nebenfolgen einer früheren Verurteilung (1) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder einzelner Fähigkeiten oder Rechte erkannt worden, so bleibt dieser Ausspruch nach dem Inkrafttreten insoweit wirksam, als der Verurteilte öffentliche Ämter, aus öffentlichen Wahlen hervorgegangene Rechte, Würden, Titel, Orden oder Ehrenzeichen verloren hat. Im übrigen beschränkt sich der Ausspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinen Wirkungen und in seiner Dauer auf die Folgen, die auch nach dem neuen Recht als Wirkung der Strafe oder neben ihr eingetreten wären oder hätten eintreten können. (2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Zuchthausstrafe erkannt worden, so bleibt die Wirkung, daß der Verurteilte die Amtsfähigkeit verloren hat (§ 31 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Gericht kann dem Verurteilten die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit sowie das Wahl- und Stimmrecht auch dann nach § 33 des Strafgesetzbuches neuer Fassung wiederverleihen, wenn der Verlust auf dem bisherigen Recht beruht. (4) Ist nach dem bisherigen Recht eine öffentlichrechtliche Leistung wegen einer solchen Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die nach dem neuen Recht keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist. Artikel 91 Aberkennung der Eidesfähigkeit Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. Artikel 92 Arbeitshaus Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet worden, so verliert diese Anordnung ihre Wirkung. Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 679 Artikel 93 Sicher ungs verwahr ung Neben der Strafe, die wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht die Sicherungsverwahrung nur an, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen. Artikel 94 Verjährung Soweit sich die Fristen der Verfolgungs- oder VollstreckungsVerjährung nach dem neuen Recht verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung oder Vollstrek-kung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre. Artikel 95 Gerichtsverfassung und Strafverfahren (1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändert, gilt dies für gerichtlich anhängige Strafsachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist. (2) Ob und wie eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und welches Gericht über das Rechtsmittel entscheidet, bestimmt sich nach dem bisherigen Recht, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden ist. (3) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein mit der Revision angefochtenes Urteil allein deswegen dem neuen Recht nicht entspricht, weil auf Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung oder Haft erkannt worden ist, so kann es den Strafausspruch dahin berichtigen, daß an die Stelle von Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung oder Haft Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Artikel 89 Abs. 1, 3 und § 357 der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß. Artikel 96 Beendigung von Strafverfahren Hat ein bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Artikel 97 Noch nicht verbüßte Strafen (1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängte Strafen wegen Straftaten nach § 121 Abs. 2, § 164 Abs. 5, §§ 172, 175, 175b, 179, 201 bis 210, 245 a, 296 oder 347 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, erlassen. Dies gilt auch für Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Sicherung und Besserung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie für rückständige Bußen und Kosten. (2) Die §§ 5, 6 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über Straffreiheit vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 773) sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt 1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder 2. rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert wird. Artikel 98 Strafregister (1) Ist im Strafregister eine Verurteilung lediglich wegen einer Straftat nach einer der in Artikel 97 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften vermerkt, so ist der Vermerk zu tilgen. (2) Ist im Strafregister bei einer Verurteilung 1. die Unterbringung des Verurteilten in einem Arbeitshaus oder 2. die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, eingetragen, so ist der Vermerk insoweit zu tilgen. (3) Verurteilungen zum Tode oder zu lebenslangem Zuchthaus sind wie Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Verurteilungen zu zeitiger Zuchthausstrafe wie Verurteilungen zu zeitiger Freiheitsstrafe zu behandeln. Artikel 99 Strafvollzug Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängten und noch nicht oder erst zum Teil verbüßten Zuchthaus-, Gefängnis-, Einschließungs- und Haftstrafen werden als Freiheitsstrafe vollzogen. Jedoch gelten für den Vollzug der Einschließung § 17 Abs. 2, für den der Haft § 18 Abs. 2 und § 362 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung. Artikel 100 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften. Artikel 101 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt. 680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Artikel 102 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Strafgesetzbuches und des Wehrstrafgesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-machen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 103 Sonderregelung für Berlin (1) Artikel 1 Nr. 37, Artikel 11 Nr. 24, Artikel 12, 13, 34, 60 bis 63, 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Artikel 106 Abs. 1 Nr. 4, 5 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Artikel 73 ist in Berlin erst anzuwenden, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land Berlin übernommen worden ist. (2) Die §§ 234 a und 241a des Strafgesetzbuches sind auch im Land Berlin anzuwenden. (3) Folgende Vorschriften sind im Land Berlin mit den nachstehend bezeichneten Besonderheiten anzuwenden: 1. § 109 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundes-gesetzbl. I S. 1083) wird § 108 c und erhält die Fassung des Artikels 1 Nr. 36; 2. § 109 a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundes-gesetzbl. I S. 1083) wird § 108 d mit der Maßgabe, daß in Satz 1 an die Stelle der Angabe "109" die Angabe "108c" tritt; 3. die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten Buches der Strafprozeßordnung sowie die §§ 100 a, 100 b und 101 Abs. 1 der Strafprozeßordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 100 a Satz 1 Nr. 1 Buchstaben b und d im Land Berlin nicht gilt und daß Buchstabe a nur in Übereinstimmung mit Artikel 9 Abs. 2 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 741) anzuwenden ist. Artikel 104 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 105 Inkrafttreten Für das Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgendes: 1. Am 1. September 1969 treten in Kraft: a) Artikel 1 Nr. 48, 49, 52, 60, 64 und 79 nach Maßgabe des Artikels 106; b) Artikel 1 Nr. 2, 16 Buchstabe a, Nr. 17, 24, 26 Buchstabe b, Nr. 39, 40, 42, 46, 47, 50, 53 bis 55, 58, 62, 68, 82, 84, 86, 96 und 98, Artikel 9 Nr. 5, 17, 19, Artikel 10 Nr. 4, Artikel 48 Nr. 1, Arti- kel 59, 82, 85 Nr. 5, Artikel 92, 94, 95 Abs. 1, 2, Artikel 96, 97, 98 Abs. 1, 2 Nr. 1, Artikel 100, 102, 104 und 106; 2. die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. April 1970 in Kraft. Artikel 106 Ubergangsfassung einzelner Strafvorschriften (1) Vom 1. September 1969 bis zum Ablauf des 31. März 1970 gilt folgendes: 1. Die nachstehenden Vorschriften des Strafgesetzbuches sind in folgender Fassung anzuwenden: "§ 23 (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung einer Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr als einem Jahr oder einer Haftstrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte schon unter der Einwirkung der Aussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. (2) Bei der Verurteilung zu Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. § 27b (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. (2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur neben Freiheitsstrafe oder nur bei mildernden Umständen an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe (§§ 27, 27 a, 27 c), wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht unterschreitet."; 2. die nachstehenden, in Artikel 1 Nr. 48, 49, 52, 60, 64 und 79 bezeichneten Vorschriften des Strafgesetzbuches sind in folgender Fassung anzuwenden: "§ 166 (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Nr. 52 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969 681 Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 167 (1) Wer 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. § 167 a Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 175 (1) Mit Gefängnis wird bestraft 1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männarn sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar. (3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen. § 218 (1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren abtötet, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. § 235 (1) Wer eine minderjährige Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder in der Absicht handelt, den Minderjährigen zur Unzucht zu bringen. § 236 Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. § 237 Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. § 268 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder 2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. (3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden." 682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 3. § 244 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung: "(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim ein fachen Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein."; 4. die nachstehenden Vorschriften des Wehrstrafgesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden: a) § 10 Abs. 1 Nr. 4: "4. Auf Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetzbuches darf nicht erkannt werden."; b) § 12 Abs. 2: "(2) Ist Geldstrafe nach Absatz 1 ausgeschlossen, so kann an Stelle von Gefängnis von weniger als sechs Monaten auf Strafarrest von gleicher Dauer erkannt werden."; c) § 14 Abs. 1: "(1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung ausgesetzt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 und die §§24 bis 26 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."; d) § 33 Abs. 2 Nr. 3: "3. Anstelle von Gefängnis von weniger als sechs Monaten kann auf Strafarrest von gleicher Dauer erkannt werden."; 5. § 56 Abs. 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst ist in folgender Fassung anzuwenden: "(3) Hat ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz begangen, so gilt folgendes: 1. Auf Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetzbuches darf nicht erkannt werden. 2. Die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung ausgesetzt werden." (2) § 29 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist vom 1. September 1969 an nicht mehr anzuwenden. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. Juni 1969 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler K i e s i n g e r Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke