Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 68 vom 31.07.1969  - Seite 986 bis 1002 - Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften 986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Vom 28. Juli 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der F^träge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) Ersteig Abschnitt Vorschriften über den Vertrieb § 1 (1) Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise gelten die folgenden Vorschriften. Der Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann als gewahrt, wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. (2) Die Vorschriften des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein Vertrieb im Sinne des Absatzes 1 stattfindet. § 2 Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen ist zulässig, wenn 1. das ausländische Unternehmen, das die Anteilscheine ausgibt, (ausländische Investmentgesellschaft) der zuständigen Behörde (§ 14) ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt, 2. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 11 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) vergleichbaren Weise sichert; die Behörde kann zulassen, daß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, ein oder mehrere inländische Kreditinstitute als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden, die Vertragsbedingungen vorsehen, daß a) dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden, b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden, d) die in § 7 Abs. 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Anteile nicht erworben werden, e) die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, f) Kredite zu Lasten von Wertpapiervermögen nicht oder nur in besonderen Fällen für kurze Zeit in Höhe von 10 vom Hundert des Vermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen aufgenommen werden dürfen, g) keine Geschäfte zu Lasten des Vermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Vermögen gehörender Wertpapiere zum Gegenstand haben, die in den §§3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsgemäß erfüllt werden. Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 987 § 3 (1) Dem Erwerber eines ausländischen Investmentanteils sind die Vertragsbedingungen, ein Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen. Der Antragsvordruck muß einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten. (2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Er muß insbesondere Angaben enthalten 1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt, (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat, (Vertriebsgesellschaft) und der Depotbank; 2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen; 3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden und ob und, gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten wird; 4. darüber, wie der Wert eines Investmentanteils sowie der Ausgabe- und der Rücknahmepreis berechnet werden; 5. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anteilinhaber in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen; 6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denerj die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen. Außerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechenschaftsbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufzunehmen oder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen. Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11 sowie einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde nicht untersteht. Die Behörde kann verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind. § 4 (1) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht 1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages oder der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben, 2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Nummer 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte und Grundstücke mit den für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Nummer 1 findet Anwendung, 3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise laufend, mindestens einmal wöchentlich im Bundesanzeiger und täglich in einem im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Blatt mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen. (2) Ausgabe- und Rücknahmepreise dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 1 Nr. 3 findet Anwendung. § 5 Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die in § 3 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen, der deutsche Wortlaut ist maßgeblich. § 6 (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden. 988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Für Klagen geigen eine ausländische Invest-mentgesellschafl, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den Vertrieb von Inveslmentanteilen im Geltungsbereich dieses"Ge-setzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. (3) Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. § 7 (1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen. (2) Der Anzeige sind beizufügen 1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die De-polbank und die Zahlstellen, 2. die Vertragsbedingungen sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt, 3. die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften, 4. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Invest-mentgesellschafl noch nicht so lange besteht, für ihre bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muß; diese Unterlagen müssen mit dem. Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, 5. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Verwaltungsgesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sind, 6. die Erklärung der ausländischen Investment-gesellschaft, daß sie sich verpflichtet, a) der Behörde den Jahresabschluß der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu veröffentlichenden Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halb Jahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; diese Unterlagen müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, b) die Behörde über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des Vertriebs angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, c) der Behörde auf Verlangen zu einem von dieser bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Investmentgesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat, d) der Behörde und der Deutschen Bundesbank bis zum fünfzehnten eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat in Deutscher Mark die Beträge zu melden, die sie für an Erwerber mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes verkaufte Investmentanteile erhalten und die sie an solche Erwerber gegen Rückgabe der Investmentanteile gezahlt hat, e) der Behörde die Aufnahme und die Rückzahlung von Krediten zu Lasten von Wertpapiervermögen (§ 2 Nr. 4 Buchstabe f) zu melden, 7. der Nachweis über die Zählung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1. Mit den in Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a genannten Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen. (3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb zwei Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorliegen. Fehlende Unterlagen fordert die Behörde innerhalb der gleichen Frist an. § 8 (1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. (2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs, wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 7 nicht ordnungsgemäß erstattet. (3) Die Behörde hat den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile zu untersagen, wenn 1. die Anzeige nach § 7 nicht erstattet worden ist, 2. eine Voraussetzung nach § 2 Nr. 1 bis 4 weggefallen ist, 3. die der Behörde gegenüber nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden, 4. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist, 5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 989 oder der Verl.riebsgeselJscha.ft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. (4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn 1. die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, 2. eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird, 3. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen verstoßen worden ist. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Behörde haben in den Fällen des Absatzes 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Behörde macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 stattgefunden hat. § 9 (1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Gesetz folgende Gebühren: 1. für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 fünftausend Deutsche Mark, 2. für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 einzureichenden Unterlagen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres dreitausend Deutsche Mark, 3. im Falle der Untersagung des weiteren Vertriebs ausländischer Investmentanteile nach § 8 Abs. 3, Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 zehntausend Deutsche Mark. (2) Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrieben. § 10 (1) Um Mißständen bei der Werbung für ausländische Investmentanteile zu begegnen, kann die Behörde bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Behörde nach diesem Gesetz. (2) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person erheblich gegen Anordnungen nach Absatz 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die Behörde den weiteren Vertrieb von Investmentanteilen; § 8 Abs. 6 findet Anwendung. § 11 (1) Ist der Käufer von ausländischen Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der ausländischen Investmentgesellschaft oder deren Repräsentanten gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer. (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, daß 1. der Käufer die ausländischen Investmentanteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder 2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat. (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der bereits erworbenen Investmentanteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Investmentanteile (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften) am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. § 12 (1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 3) Angaben, die für die Beurteilung der ausländischen Invest-mentanteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Investmentanteile gekauft hat, von der ausländischen Investmentgesellschaft, von der Verwaltungsgesellschaft und von der Vertriebsgesellschaft als Gesamtschuldner Übernahme der Investmentanteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. (2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Prospektangaben. 990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Eine Gesell schalt kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, daß sie1 die Unrichtigkeit, oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht, auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Investmentanteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat. (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeil, des Verkaufsprospekts gekannt ha!. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dos Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt: hat. (5) Der Anspruch verjährt in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluß des Kaufvertrages. § 13 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ausländische Investmentanteile vertreibt, 1. ohne daß die; Anzeige nach § 7 Abs. 1 erstattet worden ist, 2. bevor die Frist nach § 8 Abs. 1 abgelauien ist, 3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 Abs. 2 untersagt worden ist oder 4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 untersagt worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. § 14 Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes nimmt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wahr. § 15 Vertreibt eine ausländische Investmentgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Anzeige nach § 7 Abs. 1 innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuholen. § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 bis 6 und § 9 sind entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 2 bis 5 und den §§ 3 bis 5 müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sein; der Repräsentant (§ 2 Nr. 1) ist mit der Erstattung der Anzeige zu benennen. Zweiter Abschnitt Steuerrechtliche Vorschriften § 16 Der Repräsentant (§ 2 Nr. 1) oder der Vertreter (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, § 18 Abs. 2) einer ausländischen Investmentgesellschaft gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes, des § 16 Abs. 2 Ziffer 2 des Steueranpassungsgesetzes und des § 121 Abs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird. § 17 (1) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie sonstigen Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. (2) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, 1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind, 2. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, daß es sich um Veräußerungs-geschäfte handelt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre betragen hat (§ 23 des Einkommensteuergesetzes) oder daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, 1. a) wenn die ausländische Investmentgesellschaft ihre Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise zu vertrei- Nr. (58 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 991 ben, der Behörde angezeigt hat (§ 7), seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind und die Behörde den Vertrieb im Zeitpunkt der Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Zeitpunkt des Ablaufs des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, nicht untersagt hat (§§ 8, 1Ü Abs. 2), oder b) wenn ausländische Investmentanteile, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, nicht im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden (§ 1 Abs. 2), und wenn die ausländische Investmentgesellschaft einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann, und 2. wenn die ausländische Investmentgesellschaft den Inhabern der ausländischen Investmentanteile bei jeder Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, bezogen auf einen ausländischen Investmentanteil in deutscher Sprache bekanntmacht a) den Betrag der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge, b) die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an aa) Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1, bb) Erträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind, cc) Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, es sei denn, daß es sich um Veräußerungsgeschäfte handelt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre betragen hat, und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung nachweist. § 18 (1) Sind die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt, so gehören Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von dem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und Veräußerungsgewinne (als ausgeschüttet zu behandelnde Erträge) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, so- weit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die als ausgeschüttet zu behandelnden Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als ausgeschüttet und zugeflossen. (2) Die in Absatz 1 genannten Besteuerungsgrundlagen sind nachzuweisen. Dem Nachweis dienende Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Die ausländische Investmentgesellschaft hat einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann. (3) Wird der Nachweis nicht einwandfrei erbracht oder kein Vertreter bestellt, sind beim Empfänger die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie 90 vom Hundert des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines ausländischen Investmentanteils ergibt; mindestens sind 10 vom Hundert des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrages gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. § 19 (1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile im Sinne der §§ 17 und 18 in dem Staat, in dem das ausschüttende ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, die nach § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbar ist, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inhabern der ausländischen Investmentanteile die einbehaltene und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf die Einkünfte aus diesen ausländischen Investmentanteilen einschließlich der Abzugsteuer entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergebende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. (2) Soweit die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile nach § 17 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, wird die auf diesen Teil der Ausschüttungen entfallende ausländische Abzugsteuer für die Anrechnung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. (3) Ist die ausländische Abzugsteuer, die von Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile erhoben wurde, um Steuern ermäßigt worden, die beim Zufluß der von dem ausländischen Investment- 992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I vermögen vereinnahmten Erträge angefallen sind, so ist bei der Anrechnung nach Absatz 1 in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 3 die ausländische Abzugsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der beim Zufluß erhobenen Steuern ergibt. (4) Der Inhaber der ausländischen Investmentanteile hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die ausländischen Abzugsteuern im Sinne des Absatzes 1 und Zuflußsteuern im Sinne des Absatzes 3 durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu führen. Sind diese Unterlagen in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. (5) Der dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn eine ausländische Abzugsteuer im Sinne des Absatzes 1 nach Erteilung dieses Steuerbescheides, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder ermäßigt wird •und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt. Der Inhaber der ausländischen Investmentanteile hat eine nach Satz 1 zu berücksichtigende Ermäßigung der ausländischen Abzugsteuer dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach Satz 1 geändert worden sind, können nur darauf gestützt werden, daß die ausländische Abzugsteuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet worden sei. § 20 (1) Die Vorschrift des § 16 ist vom Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes an anzuwenden. (2) Die Vorschriften der §§ 17 bis 19 sind erstmals für Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1969 zufließen. (3) Die Vorschrift des § 17 ist für ausschüttungsgleiche Erträge, die Vorschrift des § 18 Abs. 1 und 2 ist für als ausgeschüttet zu behandelnde Erträge erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Oktober 1969 endet. (4) Die Vorschrift des § 18 ist für den anzusetzenden Teil des Mehrbetrages erstmals für das Kalenderjahr 1969 anzuwenden. Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 21 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 22 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Die Vorschrift des § 16 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Zweiter Teil Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung Artikel 1 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Vor § 1 wird die Überschrift "Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften" eingefügt. 2. In § 1 Abs. 1 werden hinter den Worten "in Wertpapieren" die Worte "oder Grundstücken sowie Erbbaurechten" eingefügt. 3. In § 5 werden die Worte "Wertpapiere und Bezugsrechte" ersetzt durch die Worte "Gegenstände des Sondervermögens". 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Wertpapiere und Bezugsrechte" ersetzt durch das Wort "Vermögensgegenstände". 5. § 23 wird § 6a und erhält folgende Fassung: "§ 6 a (1) Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft" oder "Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Kapitalanlage" oder "Investment" oder "Investor" oder "Invest" allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969) geführt werden. (2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeichnungen, die das Wort "Investment" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften gestattet. (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die Worte "Kapitalanlage", "Investment", "Investor" oder "Invest" in einem Zusammenhang Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 993 führen, der den Anschein ausschließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebes auf die Anlage von Geldvermögen gerichtet ist." 6. Vor § 7 wird die Überschrift "Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wertpapier-Sondervermögen" eingefügt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung: "Eine Kapitalanlagegesellschaft, die das bei ihr eingelegte Geld in Wertpapieren anlegt, darf für ein Wertpapier-Sondervermögen nur erwerben". b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen nur insoweit erworben werden, als der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen den zwanzigsten Teil des Sondervermögens nicht übersteigt." c) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Darüber hinaus dürfen weitere Wertpapiere desselben Ausstellers bis zur Grenze von 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens erworben werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Bankaufsichtsbehörde den Erwerb von Wertpapieren dieses Ausstellers über die Grenze von 5 vom Hundert hinaus genehmigt hat und der Gesamtwert der Wertpapiere dieser Aussteller 40 vom Flundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt." d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Sondervermögen" durch das Wort "Wertpapier-Sondervermögen" ersetzt. e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Für ein Sondervermögen können Anteilscheine eines anderen Sondervermögens und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969) nicht erworben, werden." 8. In § 8 wird hinter Absatz 2 der folgende neue Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber Kredite in besonderen Fällen für kurze Zeit bis zur Höhe von 10 vom Hundert des Sondervermögens aufnehmen. Die Aufnahme und die Rückzahlung von Krediten nach Satz 1 sind der Bankaufsichtsbehörde zu melden." Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4; als Satz 2 wird eingefügt: "Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen), Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein." bb) Als Satz 5 wird angefügt: "Die Depotbank muß ein haftendes Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Deutsche Mark haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 171) ist." b) In Absatz 2 wird als Satz 2 angefügt: "Dies gilt insbesondere dann, wenn das haftende Eigenkapital der Depotbank unter zehn Millionen Deutsche Mark zurückgeht oder wenn der Teil des Sondervermögens, der nach den Vertragsbedingungen höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf, die Hälfte der übrigen Verbindlichkeiten der Depotbank übersteigt." 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung: ,,e) welche Vergütungen aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft und an die Depotbank zu zahlen sind, wie sie berechnet werden und welche Aufwendungen aus dem Sondervermögen zu ersetzen sind;". bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung: ,,f) wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteilscheine ist (§ 18 Abs. 2), welche weiteren Beträge von den Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von Kosten verwendet und wie diese Kosten berechnet werden;". cc) Buchstabe g erhält folgende Fassung: ,,g) unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anteilinhaber die Rücknahme der Anteilscheine von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können;". 11. § 15 Abs. 2 wird gestrichen. 12. Hinter § 17 werden die folgenden §§ 17 a und 17 b eingefügt: "§ 17 a (1) Dem Erwerber eines Anteilscheines sind die Vertragsbedingungen, ein Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft und eine Durch- 994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I schrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen. Der Antragsvordruck muß einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung enthalten. (2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind. Er muß insbesondere Angaben über Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank sowie die in § 14 Abs. 3 genannten Angaben enthalten. Außerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechenschaftsbericht nach § 20 Abs. 1. Satz 1 und 2, dessen Stichtag nicht länger als 15 Monate zurückliegen darf, und, wenn der 13. Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 aufzunehmen oder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen. Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 18 b enthalten. Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind. § 17 b (1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 17 a) Angaben, die für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind, un- 14. richtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteilscheine gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft und von demjenigen, der diese Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteilscheine gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteilscheins, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. (2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 17 a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Prospektangaben. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, daß sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteilscheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat. (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteilscheine vermittelt oder die Anteilscheine im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteiischeine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat. (5) Der Anspruch verjährt in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluß des Kaufvertrages." 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, dabei auch den Preis bekanntzugeben, der bei der Rücknahme von jeweils höchstens hundert Anteilen berechnet worden ist; wird der Rücknahmepreis bekanntgegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekanntzumachen." c) Absatz 5 wird Absatz 4. 14. Hinter § 18 werden die folgenden §§• 18 a und 18 b eingefügt: ,,§ 18 a Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden. § 18b (1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer. (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, daß Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 995 1. der Käufer die Anteilscheine im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder 2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteilscheine geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat. (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteilscheine, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3) am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklä rung entspricht. (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden." 15. In § 20 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: "Der Rechenschaftsbericht hat eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Erlragsrechnung und eine Aufstellung der zu dem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, den Stand der zum Sondervermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten; bei der Angabe des Nennbetrages oder der Zahl der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und des Standes der zum Sondervermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben. Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte eines Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet, eine Aufstellung der zu dem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, den Stand der zum Sondervermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile im Bundesanzeiger bekanntzumachen; Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung." 16. Die §§ 21, 22 werden gestrichen. 17. Nach § 22 werden hinter der Überschrift "Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen" die folgenden Bestimmungen eingefügt: "§ 23 Für Kapitalanlagegesellschaften (§ 1), die das bei ihnen eingelegte Geld in Grundstücken anlegen, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. § 24 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-Sondervermögen nur folgende im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Gegenstände erwerben: 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke; 2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen mit einem Abschluß der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für diese Grundstücke insgesamt 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten; 3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; 4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3. (2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, dürfen für ein Grundstücks-Sondervermögen auch erworben werden 1. andere im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts sowie 2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegene Grundstücke der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art. Die Grundstücke und Rechte nach Nummer 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher Art 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht überschreitet. Die Grundstücke nach Nummer 2 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen ausländischen Grundstücke 20 vom Hundert des Wertes des Sondervergens nicht überschreitet. Bei den Grundstücken nach Nummer 2 gelten ferner die Begrenzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wertes des Sondervermögens der Wert der Grundstücke nach Nummer 2 tritt. (3) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn der Sachverständigenausschuß (§ 29) ihn zuvor bewertet hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten 996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Werl, nidil oder nur unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung. (4) Für ein Grundstücks-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Gegenstände des Grundstücks-Sondervermögens erforderlich sind. (5) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. § 25 (1) Das Grundstücks-Sondervermögen muß aus mindestens zehn Grundstücken bestehen. (2) Keines der Grundstücke darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens übersteigen. (3) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen. § 26 Die Begrenzungen in § 24 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 sind für das Grundstücks-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. § 27 Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen. §28 (1) Mit der laufenden Überwachung des Bestandes an Grundstücken, der Verwahrung der zum Sondervermögen gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere und mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Depotbank über zum Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände nach § 24 Abs. 1 und 2 verfügen. Eine Verfügung ohne die Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. (3) Die Depotbank muß einer Verfügung zustimmen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Stimmt sie zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung nicht. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen, daß die Verfügungsbeschränkung nach Absatz 2 Satz 1 in das Grundbuch eingetragen wird. Die Depotbank hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen. Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. (5) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bankaufsichtsbehörde nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, daß die Kapitalanlagegesellschaft die Auswahl dieses Kreditinstituts als Depotbank angezeigt und die Bankaufsichtsbehörde weder von ihrem Widerspruchsrecht noch von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen. (6) Die zum Sondervermögen gehörenden Geldbeträge sind auf einem oder mehreren für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konten zu verbuchen. Die Konten sind von der Depotbank oder, wenn dies für die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist, in deren Auftrag von einem anderen Kreditinstitut zu führen. (7) Aus den gesperrten Konten führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Gegenständen für das Sondervermögen, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie die Begleichung sonstiger, durch die Verwaltung des Sondervermögens bedingter Verpflichtungen durch. Aus den gesperrten Depots stellt die Depotbank der Kapitalanlagegesellschaft auf deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung von Barmitteln oder zu sonstigen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegenden Zwecken zur Verfügung. (8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, Ansprüche der Anteilinhaber gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen. (9) Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 11 unberührt. § 29 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist. Die Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere Sachverständigenausschüsse nach Satz 1 bestellen. (2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses müssen unabhängige, zuverlässige und Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 997 fachlich geeignete Persönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet, der Bewertung von Grundstücken sein. (3) Die Bestellung ist der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die Bankaufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Sachverständiger bestellt wird. § 30 (1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Gegenständen des Sondervermögens erforderlich sind. (2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Gegenstände des Sondervermögens einbehalten werden. § 31 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen und Anzeigen (§ 20) den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. Der Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach § 20 Abs. 1 für Gruppen gleichartiger oder zusammengehöriger Grundstücke in einem Betrag angegeben werden. Die Gegenstände des Grundstücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuß festgestellt wird. Für die Anzeigen nach § 20 Abs. 2 können die für die Vermögensaufstellungen nach § 20 Abs. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. (2) Mindestens jährlich ist unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 zu ermitteln. § 32 Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem Grundstücks-Sondervermögen einen Betrag, der mindestens 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens entspricht, in Guthaben mit einer Kündigungsfrist von längstens einem Jahr bai der Depotbank oder in Wertpapieren zu unterhalten, die von der Deutschen Bundesbank zum Lombardverkehr zugelassen sind. Diese Wertpapiere werden mit 75 vom Hundert ihres Kurswertes auf den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag angerechnet. Beträge, die über den nach Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen, können bis zu einem Betrag von weiteren 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens auch in an einer deutschen Börse amtlich notierten Aktien und festverzinslichen Wertpapieren gehalten werden. § 33 Verlangt der Anteilinhaber, daß ihm gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil am Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös nach § 32 gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 32 angelegten Mittel nicht aus, so sind Gegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Gegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteilscheins zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Gegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Gegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Bankaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 34 (1) Die Veräußerung von Gegenständen nach § 24 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 33 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. (2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuß kann abgesehen werden, wenn Teile des Grundstücksvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Grundstücke getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Grundstücke hinzuerworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche des eigenen Grundstücks erbrachte Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet. (3) Die Belastung von Gegenständen nach § 24 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 Satz 2 und des § 33 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung 998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I geboten ist und wenn die Depotbank der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Belastung erfolgen soll, iür marktüblich erachtet. Diese Belastung dar! insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht überschreiten. (4) Die Wirksamkeil einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt. Vierter Abschnitt Sleuerrech 11 iche Vorschriften I.Titel Wertpapier-Sondervermögen § 35 Das Wertpapier-Sondervermögen (§ 7) gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe e des Vermögensteuergesetzes. Das Wertpapier-Sondervermögen ist von der Körperschattsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Die von steuer-abzugspflichtigen Kapitalerträgen des Wertpapier-Sondervermögens (§ 43 Abs. 1 Ziff. 1, 3 bis 5 und Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes) erhobene Kapitalertragsteuer und Ergänzungsabgabe sind an die Depotbank von dem Finanzamt zu erstatten, an das sie abgeführt worden sind; § 45 Abs. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. § 36 (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sowie die von einem Wertpapier-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen und Dividenden gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen und Dividenden gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. (2) Von den Ausschüttungen an natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags erhoben, soweit die Ausschüttungen nicht nach § 37 Abs. 1 steuerfrei sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundos-rates die in Satz 1 vorgesehene Rechtsveroi d-nung zu erlassen und darin die Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu regeln. § 37 (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei, 1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind, 2. als sie steuerfreie Zinsen im Sinne des § 3a des Einkommensteuergesetzes enthalten. (2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit, als sie Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes enthalten, bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf Antrag mit 30 vom Hundert dieses Teils der Ausschüttungen zu besteuern. Auf den so besteuerten Teil der Ausschüttungen ist § 9 Ziff. 6 des Gewerbesteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird jedoch nach dem Satz erhoben, der für die Bemessungsgrundlage vor Anwendung des Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht kommt, wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein entsprechender Progressionsvorbehalt vorgesehen ist. (4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininhabern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegande aus- Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 999 ländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergebende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer im. Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Sl.aal.en, so kann der Höchstbe-trag der anrechenbaren ausländischen Steuern für alle ausländischen Staaten zusammengefaßt berechnet worden. § 38 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermögen bekanntzumachen 1. den Betrag der Ausschüttung; 2. die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an a) Zinsen im Sinne des § 3a des Einkommensteuergesetzes (§ 37 Abs. 1 Nr. 2), b) Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (§ 37 Abs. 2), c) Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. fSatz 1, d) Erträgen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind, e) Einkünften im Sinne des § 37 Abs. 3, f) Einkünften im Sinne des § 37 Abs. 4; 3. den Betrag an anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 37 Abs. 4 entfällt. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforderung des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamts den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden, z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt v/erden. (3) Wird der Betrag einer anrechenbaren ausländischen Steuer nach der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder ermäßigt oder hat die Kapitalanlagegesellschaft einen solchen Betrag in unzutreffender Höhe bekanntgemacht, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der im Zusammenhang mit der nächsten Ausschüttung vorzunehmenden Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuerbeträge auszugleichen. § 39 Die Vorschriften des § 37 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4, des § 38 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a, b, e und f, Nr. 3, Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die von dem Wertpapier-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen und Dividenden. Die Angaben im Sinne des § 38 Abs. 1 sind spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzumachen. § 40 (1) Die Vorschrift des § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 anzuwenden. (2) Die Vorschriften der §§ 36 bis 38 sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969 zufließen. (3) Die Vorschriften der §§36 und 39 sind für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendete Zinsen und Dividenden erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1969 endet. 2. Titel Grundstücks-Sondervermögen § 41 Für das Grundstücks-Sondervermögen (§ 24) gilt § 35 sinngemäß. § 42 (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen sowie die von einem Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung der in § 24 bezeichneten Gegenstände gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. (2) § 36 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 43 (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen im Sinne des § 24 enthalten, es sei denn, daß es sich um Veräußerungsgeschäfte handelt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht 1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I mehr als zwei Jahre beiragen hat (§ 23 des Einkommensteuergesetzes) oder daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. (2) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, gilt § 37 Abs. 3 und 4 sinngemäß. § 44 (1) Die Kapilalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Grundstücks-Sondervermögen bekanntzumachen 1. den Betrag der Ausschüttung; 2. die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an a) Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 43 Abs. 1, b) Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 2; 3. den Betrag an anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 2 entfällt, auf die § 37 Abs. 4 anzuwenden ist. (2) § 38 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. § 45 Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 und 4, des § 38 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 gelten sinngemäß für die von dem Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung der in § 24 bezeichneten Gegenstände (§ 42 Abs. 1). Die Angaben im Sinne des § 44 Abs. 1 sind spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzumachen. § 46 Werden Guthaben oder Wertpapiere im Sinne des § 32 unterhalten, gelten die §§ 35 bis 39 sinngemäß. § 47 (1) Die Vorschriften der §§ 42 bis 44 und des § 46 sind erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1969 zufließen. (2) Die Vorschriften der §§ 42, 45 und 46 gelten für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendete Erträge erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Oktober 1969 endet." 18. Der bisherige § 27 wird gestrichen. Die bisherigen §§ 24, 25, 26, 28 und 29 werden unter der Überschrift "Fünfter Abschnitt Übergangsund Schlußvorschriften" die §§ 48 bis 52. 19. In § 50 erhält Halbsatz 2 folgende Fassung: "andere Bezeichnungen, in denen das Wort .Kapitalanlage oder .Investment oder .Investor oder .Invest allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommt, dürfen bis zu einer Änderung der Firma fortgeführt werden." Artikel 2 § 1 (1) Kapitalgesellschaften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 und § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aufgeführten Geschäfte mit der Abweichung betreiben, daß das eingelegte Geld zum Erwerb aller oder mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaff, deren Geschäft auf den Erwerb von Grundstücken nach dem Grundsatz der Risikomischung ausgerichtet ist (Grundstücksgesellschaft), sowie zur Gewährung von Darlehen an diese verwendet wird, sind Kreditinstitute und werden wie Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. § 48 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt sinngemäß. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte dürfen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur durch Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 in der bisherigen Weise und nur bis zum Schluß des ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Geschäftsjahres betrieben werden. Will das Kreditinstitut nach dem Ablauf dieser Frist die Geschäfte einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 23 betreiben, so hat es seine Rechtsverhältnisse und die Rechte der Anteilinhaber den §§ 1 bis 6 und 23 bis 34 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anzupassen und dafür zu sorgen, daß das Vermögen der Grundstücksgesellschaft nach Maßgabe des Artikels 2 § 2 dieses Gesetzes auf das Kreditinstitut übertragen wird. (3) Für die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen gilt § 48 Abs. 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften entsprechend. Für Anteilscheine, die vor dem Übergang des Vermögens der Grundstücksgesellschaft auf das Kreditinstitut ausgegeben worden sind, gilt § 48 Abs. 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sinngemäß. § 2 (1) Die Übertragung des Vermögens der Grundstücksgesellschaft auf das Kreditinstitut bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung (Gesellschafter) der Grundstücksgesellschaft. Dem Beschluß müssen alle Aktionäre (Gesellschafter) zustimmen. Die Zustimmung der Aktionäre, die in der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nicht erschienen und nicht vertreten waren, muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Ist die Grundstücksgesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so kann der Beschluß nur in einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden; er muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. (2) Der Vorstand der Grundstücksgesellschaft (die Geschäftsführer) hat den Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1001 sind eine Ausfertigung des Beschlusses sowie der Zustimmungserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen. (3) Mit der Eintragung geht das Vermögen der Grundstücksgesellschaft auf das Kreditinstitut als Sondervermögen über; die Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft werden, soweit sie nicht nach Absatz 4 Satz 1 erlöschen, Verbindlichkeiten des Kreditinstituts. Die Grundstücksgesellschaft ist damit aufgelöst. Einer besonderen Eintragung der Auflösung bedarf es nicht. Mit der Auflösung der Grundstücksgesellschaft erlischt die Firma. (4) Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft aus dem Empfang von Darfehen, die ihr aus dem bei dem Kreditinstitut eingelegten Geld gewährt worden sind, erlöschen. Für Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gläubigern der Grundstücksgesellschaft, die sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister zu diesem Zweck melden, ist Sicherheit zu feisten, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung erlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. § 3 Geschäfte, die der Anpassung der Rechtsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft an die in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind von den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit. § 4 (1) Aufwendungen in Geld für den Erwerb von Anteilscheinen, die von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 ausgegeben werden, gelten als Sparbeiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes. (2) Absatz 1 ist auf Aufwendungen, die nach dem 31. Oktober 1969 gemacht werden, anzuwenden. § 5 (1) Wird das Vermögen einer Grundstücksgesellschaft nach den Vorschriften des § 2 übertragen, so gelten die Absätze 2 bis 7. (2) Bei der Ermittlung des Gewinns und des Gewerbeertrags der Grundstücksgesellschaft für das Wirtschaftsjahr, das mit dem Vermögensübergang endet, sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (steuerliche Ubertragungsbilanz). § 15 des Körperschaftsteuergesetzes ist hierbei nicht anzuwenden. (3) Das Kreditinstitut hat die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Übertragungsbilanz enthaltenen Werten zu übernehmen. (4) Bei der Ermittlung der auf das Sondervermögen entfallenden Einkünfte sind die Absetzungen für Abnutzung sowie die Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit in der Höhe zu berücksichtigen, wie dies die Grundstücksgesellschaft im Falle ihres Fortbestehens hätte tun können. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Sonder- vermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der aufgelösten Grundstücksgesellschaft dem übernehmenden Kreditinstitut zuzurechnen. (5) Die Anpassung der Rechte der Anteilinhaber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 führt bei den Anteilinhabern nicht zur Gewinnverwirklichung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens nach § 2 Aktien der Grundstücksgesellschaft gegen Anteilscheine eingetauscht werden, die von dem Kreditinstitut ausgegeben werden. (6) Die Übertragung des Vermögens ist von der Umsatzsteuer befreit. (7) Gehören zu dem Vermögen Wertpapiere, so gilt die hinsichtlich der Übertragung geschlossene Vereinbarung zwischen der Grundstücksgesellschaft und dem Kreditinstitut nicht als Anschaffungsgeschäft im Sinne der §§ 17 und 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes. Artikel 3 Der Bundesminister der Justiz, der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der neuen Fassung mit neuem Datum unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 4 In § 12 der Gewerbeordnung wird hinter Absatz 4 der folgende neue Absatz 5 eingefügt: "(5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person ferner nicht, wenn sie dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986) unterliegt." Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Artikel 5 (1) Die Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 20. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 381), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 617), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1969 außer Kraft. (2) Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S.378), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1969 anzuwenden. (3) Die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der in Absatz 2 bezeichneten Fassung sowie die Ver- 1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Ordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf Um in der in Absalz 1 bezeichneten Fassung sind weiter anzuwenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine;, die vor dem 1. Januar 1970 zugeflossen sind, und für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendete Zinsen und Dividenden für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1970 enden. Artikel 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Drillen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Artikel 7 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2) Artikel 1 Nr. 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1969 in Kraft. (3) § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. Juli 1969 Der Bundespräsident Heinemann Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder Schmid Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller