Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 68 vom 31.07.1969  - Seite 1006 bis 1012 - Gesetz über das Postwesen (PostG)

Gesetz über das Postwesen (PostG) 1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz über das Postwesen (PostG) Vom 28. Juli 1969 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. den Brief-, Paket-, Postanweisungs- und Postauftragsdienst, 2. den Postzeitungsdienst, 3. den Postreisedienst, 4. den Postscheckdienst, 5. den Postsparkassendienst. § 2 Beförderungsvorbehalt (1) Das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder mit sonstigen Nachrichten von Person zu Person ist der Deutschen Bundespost ausschließlich vorbehalten. (2) Als Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist jede Tätigkeit anzusehen, die dem Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern der Sendungen an den Empfänger dient. (3) Als Nachrichten im Sinne des Absatzes 1 sind nicht anzusehen 1. Nachrichten, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen, 2. wiederkehrend erscheinende Druckschriften. (4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen oder die von ihm ermächtigten Behörden sind befugt, im Einzelfalle Befreiung vom Be-förderungsvorbehalt zu erteilen. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen einmaligen oder wiederkehrenden Ausfallgebühr verbunden werden. § 3 Sonstige Vorbehalte (1) Die Befugnis, Postwertzeichen auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe gültiger Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen. (2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen Bundespost zum Nachweis beweiserheblicher Tatsachen dienen können, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages der Deutschen Bundespost hergestellt werden. Stempel, deren Abdrucke dem Postbenutzer zum Nachweis für die Entrichtung von Postgebühren dienen können, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Deutschen Bundespost hergestellt und verwendet werden. (3) Die Symbole der Deutschen Bundespost und ihnen ähnliche Nachbildungen sowie die bei ihr eingeführten organisatorischen Bezeichnungen und Verwaltungshilfsmittel dürfen von anderen nicht verwendet werden, wenn dadurch der Anschein erweckt wird, es handle sich um eine Einrichtung oder eine Leistung der Deutschen Bundespost. § 4 Verhältnis zu den Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (1) Die Deutsche Bundespost hat sich bei der Beförderung von Postsendungen der Einrichtungen der Deutschen Bundesbahn zu bedienen, soweit dies mit ihrer Verpflichtung, den Postdienst leistungsfähig zu erhalten, vereinbar und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zumutbar ist. (2) Die Deutsche Bundesbahn ist gehalten, ihre Anlagen und ihren Betrieb mit den Bedürfnissen der Deutschen Bundespost abzustimmen, soweit dies mit Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1007 ihrer Verpflichtung, den Eisenbahnbetrieb leistungsfähig zu erhalten, vereinbar und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zumutbar ist. In diesem Rahmen hat sie insbesondere 1. beim Bau oder bei der Änderung ihrer Anlagen auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, 2. die Betriebsei fordernisse der Deutschen Bundespost bei der Ausgestaltung ihrer Verkehrsverbindungen zu berücksichtigen, 3. in fahrplanmäßigen, für die Postbeförderung geeigneten Reisezügen und in Güterzügen posteigene oder sonstige Wagen mit Post mitzuführen oder Wagenabteile zur Beförderung von Postsendungen zu stellen, 4. Güterwagen mit Vorrang zu stellen, 5. Postsendungen in Beuteln oder anderen kleinen Behältnissen durch Bahnbedienstete befördern zu lassen. (3) Die Einzelheilen über Art und Umfang der von der Deutschen Bundesbahn zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch die Deutsche Bundespost sind durch Vereinbarung zu regeln. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Verhältnis der Deutschen Bundespost zu den nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs. § 5 Postgeheimnis (1) Den mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen ist es untersagt, 1. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses Kenntnis zu verschaffen, 2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder über den Inhalt von Postsendungen einem anderen eine Mitteilung zu machen, 3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu fördern, soweit sich nicht eine Befugnis aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die dort bezeichneten Handlungen zur betriebsbedingten Abwicklung des Postdienstes erforderlich sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die dort bezeichneten Handlungen zur Verfolgung einer im Zusammenhang mit dem Postdienst begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung erforderlich sind. Es gilt ferner nicht gegenüber demjenigen, gegen den im Zusammenhang mit dem Postdienst entstandene Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen sind. Das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Betrauung mit den postdienstlichen Verrichtungen fort. § 6 Postscheck- und Postsparkassengeheimnis Auskunft über Postscheck- oder Postsparguthaben darf außer in den Fällen einer gesetzlichen Auskunftspflicht ohne Zustimmung des Postscheckteilnehmers oder des Postsparers nur denjenigen erteilt werden, die kraft Gesetzes zur Verfügung über das Guthaben berechtigt sind. § 7 Postbenutzungsverhältnis Die durch die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen werden durch dieses Gesetz und die gemäß § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) vom Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen erlassenen Rechtsverordnungen (Benutzungsverordnungen) geregelt. § 8 Zulassungspflicht (1) Jedermann hat Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens, wenn die für die Inanspruchnahme der einzelnen Dienste in den Benutzungsverordnungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Benutzer nicht rechtsfähig oder nicht voll geschäftsfähig ist. (2) Die Deutsche Bundespost darf die Benutzung ihrer Einrichtungen verweigern, wenn die verlangte Leistung mit den zur Verfügung stehenden Beför-derungs- und Verkehrsmitteln nicht erbracht werden kann. § 9 Gebühren (1) Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens richten sich vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung nach den Benutzungsverordnungen. (2) Gebühren werden in den in den Benutzungsverordnungen vorgesehenen Fällen erstattet. (3) Die Gebührenforderungen der Deutschen Bundespost können nach dem Verwaltungs-Vollstrek-kungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) beigetrieben werden. Das gleiche gilt für die Ausfallgebühr nach § 2 Absatz 4 Satz 2 und für solche Beträge, die die Deutsche Bundespost aus Anlaß einer Benutzung der Einrichtungen des Postwesens verauslagt hat oder die ihr von einer fremden Verwaltung oder einem fremden Beförderungsunternehmen angerechnet werden. § 10 Verfügung über gefährliche und unanbringliche Gegenstände (1) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Sendungen, deren Inhalt eine auf andere Weise nicht zu beseitigende drohende Gefahr für Leib und Leben ihrer Bediensteten oder dritter Personen bildet, zu vernichten oder vernichten zu lassen. 1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Sendungen, die weder an den Empfänger ausgeliefert noch an den Absender zurückgegeben werden können, unter Wahrung einer Aufgebotsfrist von sechs Wochen öffentlich zu versteigern oder, soweit die Sendung offenbar wertlos ist, zu vernichten. Der Erlös aus der Versteigerung und Geldbeträge, die aus solchen Sendungen herrühren, sind nach Abzug fälliger Gebühren und entrichteter Eingangsabgaben zur Postkasse zu vereinnahmen. Das gleiche gilt für unanbringliche Gegenstände im Postreisedienst. (3) Ebenso werden Geldbeträge zur Postkasse vereinnahmt, die weder dem Empfänger ausgezahlt oder gutgeschrieben noch dem Absender zurückgezahlt oder gutgeschrieben werden können. Das gleiche gilt für Geldbeträge, die einzuziehen waren und dem Postbenutzer nicht ausgezahlt oder gutgeschrieben werden können. (4) Die Deutsche Bundespost ist verpflichtet, den zur Postkasse vereinnahmten Betrag dem Berechtigten auszuzahlen, wenn dieser seine Rechte innerhalb von drei Jahren nach der Vereinnahmung geltend gemacht hat. § 11 Beschränkte Haftung im Postdienst (1) Die Haftung der Deutschen Bundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer DiensLleisLungen entstehen, ist auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt. (2) Soweit hiernach die Haftung der Deutschen Bundespost ausgeschlossen oder beschränkt ist, haftet sie auch für die Verletzung von Amtspflichten ihrer Bediensteten nur nach Maßgabe dieser Vorschriften. (3) Soweit die Haftung der Deutschen Bundespost durch dieses Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen dem Benutzer ihrer Einrichtungen oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Bediensteten dei Deutschen Bundespost nur zu, wenn diese die ihnen den Geschädigten gegenüber obliegenden Amtspflichten vorsätzlich verletzt haben. § 12 Haftung im Brief- und Paketdienst (1) Die Deutsche Bundespost haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behandlung von gewöhnlichen Briefsendungen entstehen. > (2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für den Verlust von eingeschriebenen Briefsendungen in Höhe von vierzig Deutsche Mark je Sendung. Als Verlust der Sendung gilt auch der Verlust des gesamten Inhalts. (3) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von gewöhnlichen Paketen entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbetrag von fünfhundert Deutsche Mark je Sendung. (4) Die Deutsche Bundespost haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Behandlung von Postgut entstehen. (5) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe. (6) Die Deutsche Bundespost haftet in den Fällen der Absätze 2, 3 und 5 auch dann, wenn ein Verschulden ihrer Bediensteten nicht vorliegt. § 13 Verlust, Beschädigung, Schadenshöhe (1) Eine Sendung gilt als verlorengegangen, wenn sie nach einer angemessenen Beförderungszeit nicht an den Empfänger ausgeliefert worden ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. (2) Eine Sendung, die nach Durchführung des Ersatzverfahrens aufgefunden wird, ist gegen Erstattung des gezahlten Ersatzbetrages an den Absender auszuliefern. Verweigert der Absender die Annahme der Sendung, so gilt sie als unanbringlich. In diesem Falle gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Hat der Absender seinen Ersatzanspruch abgetreten, so tritt der Zahlungsempfänger an die Stelle des Absenders. (3) Eine Sendung gilt als beschädigt, wenn der zu befördernde Gegenstand in seiner Beschaffenheit verändert wird und dadurch eine Wertminderung erfährt. (4) Als Beschädigung gilt auch die Schmälerung des Inhalts einer Sendung. Wird der fehlende Gegenstand wieder aufgefunden, so gilt Absatz 2 entsprechend. (5) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und 5 ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches der Wert zugrunde zu legen, den die Sendung am Einlieferungsort zur Zeit der Einlieferung allgemein hatte. Hat der Absender dem Empfänger einen geringeren Preis berechnet, so ist dieser maßgebend. § 14 Ausschluß und Erlöschen der Ersatzpflicht (1) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen ist ausgeschlossen, wenn der Schaden überwiegend auf der natürlichen Beschaffenheit der Sendung beruht oder wenn er überwiegend durch den Absender verursacht worden ist. Die überwiegende Verursachung durch den Absender wird vermutet, wenn die Sendung nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden ist. (2) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost für die Beschädigung von Sendungen ist ausgeschlossen, wenn der Empfangsberechtigte die Sendung unbeanstandet angenommen hat, es sei denn, daß der Schaden bei der Auslieferung nicht erkennbar war und unverzüglich nach seiner Entdeckung angemeldet worden ist. (3) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost ist ausgeschlossen, wenn der Schaden in einer Zeit verursacht worden ist, in der ihr Gewahrsam an einer Sendung auf Grund gesetzlicher Vorschriften aufgehoben war. Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1009 (4) Die Ersatzpfücht der Deutschen Bundespost erlischt bei unanbringlichen Sendungen mit dem Ablauf eines Monats nach der öffentlichen Aufforderung an den Absender, die Sendung abzuholen. §15 Haftung im Geldübermittlungsdienst (1) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender dafür, daß ein Postanweisungs- oder Zahlkartenbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben wird. Desgleichen haftet sie dem Postscheckteilnehmer dafür, daß ein Zahlungsanweisungsbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben wird. (2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender einer Sendung mit Nachnahme dafür, daß der Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung eingezogen und ordnungsgemäß übermittelt wird. (3) Die Deutsche Bundespost haftet bei Postpro-testaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß der Betrag der eingezogenen Wechselsumme ordnungsgemäß übermittelt wird. (4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. § 16 Haftung im Postauftragsdienst (1) Die Deutsche Bundespost haftet dem Auftraggeber oder Zustellungsempfänger bei Postzustellungsaufträgen für Schäden, die bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten. (2) Die Deutsche Bundespost haftet dem Auftraggeber oder Zahlungspflichtigen bei Postprotestaufträgen für Schäden, die bei der Einziehung der Wechselsumme oder bei der Protesterhebung entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten. Die Haftung ist auf den Betrag des Rückgriffsanspruchs nach Artikel 48 des Wechselgesetzes beschränkt. § 17 Haftung im Postzeitungsdienst Die Deutsche Bundespost haftet im Postzeitungsdienst nicht für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen ge-gegenüber dem Benutzer entstehen. § 18 Haftung im Postreisedienst (1) Die Deutsche Bundespost haftet im Postreisedienst für die Tötung oder Verletzung eines Reisenden und für Schäden an Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht des Fahrzeughalters sowie nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten. Daneben finden die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten entsprechende Anwendung. Für Sachschäden haftet die Deutsche Bundespost nur bis zum Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark gegenüber jeder beförderten Person. (2) Für Schäden, die der beförderten Person durch den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, entstehen, haftet die Deutsche Bundespost bis zum Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark. Für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Kraftpostgut entstehen, haftet sie dem Auflieferer bis zum Höchstbetrag von hundert Deutsche Mark je Stück. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 gelten entsprechend. § 19 Haftung im Postscheckdienst Die Deutsche Bundespost haftet im Postscheckdienst für Schäden, die dem Postscheckteilnehmer durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge (Überweisungen, Schecks, Einziehungsaufträge) durch das Postscheckamt entstehen, entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet nicht für die rechtzeitige Ausführung, es sei denn, daß es sich um Daueraufträge handelt. Für Schäden, die bei der Ausführung von Beförderungsleistungen außerhalb der Postscheckämter entstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den entsprechenden Vorschriften des § 12. § 20 Haftung im Postsparkassendienst Die Deutsche Bundespost haftet im Postsparkassendienst für Schäden, die dem Postsparer durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Postsparverhältnis entstehen, entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet nicht für die rechtzeitige Erfüllung ihrer Pflichten; für die unterbliebene Aufnahme eines in Verlust geratenen Postsparbuchs in das Sperrverzeichnis ist sie jedoch ersatzpflichtig. Für Schäden, die bei der Ausführung von Beförderungsleistungen außerhalb der Postsparkassenämter entstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den entsprechenden Vorschriften des § 12. " § 21 Haftung für unrichtige Auskünfte Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Postdienst entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzun-gen seiner Bediensteten. § 22 Haftung des Absenders (1) Der Absender einer Postsendung haftet der Deutschen Bundespost für Schäden, die überwiegend 1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I durch die gefährliche Beschaffenheit oder den nicht ordnungsgemäßen Zustand der Sendung entstehen, in Höhe der von der Deutschen Bundespost auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geleisteten Ersatzbeträge. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. (2) Das gleiche gilt für Schäden, die durch die gefährliche Beschaffenheit oder den nicht ordnungsgemäßen Zustand von Reisegepäck oder Kraftpostgut entstehen. § 23 Abtretung, Verpfändung, Pfändung (1) Postsendungen, die sich im Gewahrsam der Deutschen Bundespost befinden, unterliegen nicht der Pfändung. (2) Die Ansprüche des Absenders einer Postsendung gegenüber der Deutschen Bundespost können, soweit im Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet werden. (3) Der Anspruch des Postscheckteilnehmers auf Auszahlung des Guthabens kann nur abgetreten werden, wenn gleichzeitig das Postscheckkonto übertragen wird. Der Anspruch des Postscheckteilnehmers auf Auszahlung des Guthabens kann gepfändet werden. Der Anspruch des Postscheckteilnehmers auf Löschung seines Postscheckkontos ist der Pfändung nicht unterworfen. Die Verpfändung des Guthabens ist ausgeschlossen. (4) Der Anspruch des Postsparers auf Auszahlung des Guthabens kann abgetreten und gepfändet werden. Die Verpfändung des Guthabens ist ausgeschlossen. Die Abtretung ist der Deutschen Bundespost gegenüber nur wirksam, wenn sie von einem Postsparkassenamt, einem Postamt mit Sparkassendienst, einem Postscheckamt oder einem Notar beurkundet und das Postsparbuch der beurkundenden Stelle übergeben worden ist. Für die Pfändung des Guthabens oder eines Teils des Guthabens gelten die Vorschriften über die Pfändung von Forderungen aus Wechsefn und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden, entsprechend. (5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der Inanspruchnahme der Dienste der Deutschen Bundespost und die Ansprüche auf Gebührenerstattung können abgetreten und gepfändet werden. Ihre Verpfändung ist ausgeschlossen. § 24 Verjährung (1) In einem Jahr verjähren 1. die Gebührenansprüche der Deutschen Bundespost und die ihnen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 gleichgestellten Ansprüche, 2. die Gebührenerstattungsansprüche des Postbenutzers, 3. die Ersatzansprüche des Postbenutzers aus dem Postbenutzungsverhältnis, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 4 eine längere Verjährungsfrist ergibt, 4. die Schadenersatzansprüche der Deutschen Bundespost gegenüber dem Postbenutzer aus dem Postbenutzungsverhältnis. (2) In vier Jahren verjähren 1. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung seiner Aufträge durch das Postscheckamt, 2. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers wegen nicht ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines Zahlungsanweisungsbetrages, 3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines Postanweisungs- oder Zahlkartenbetrages, 4. die Ansprüche des Absenders einer Sendung mit Nachnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Einziehung oder Übermittlung des Nachnahmebetrages, 5. die Ansprüche des Auftraggebers beim Postprotestauftrag wegen nicht ordnungsgemäßer Übermittlung des Betrags der eingezogenen Wechselsumme, 6. die Ansprüche des Postsparers auf Grund einer Verletzung der Pflichten der Deutschen Bundespost aus dem Postsparverhältnis. (3) In dreißig Jahren verjähren 1. die Ansprüche des Postscheckteilnehmers auf Auszahlung des Postscheckguthabens, 2. die Ansprüche des Postsparers auf Auszahlung des Postsparguthabens einschließlich der Zinsansprüche. (4) Unberührt bleiben die allgemeinen Verjährungsvorschriften 1. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtverletzungen bei der Durchführung der förmlichen Zustellung, 2. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtverletzungen bei der Einziehung der Wechselsumme oder bei der Erhebung des Wechselprotestes, 3. für Ansprüche des Postreisenden nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung im Straßenverkehr. (5) Die Verjährung beginnt 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Tage der Fälligkeit, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Tage, an dem die Gebühr entrichtet worden ist, 3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit dem Tage, an dem die Sendung eingeliefert oder das Gepäck zur Beförderung übergeben worden ist, 4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit dem Tage, an dem der Sachverhalt, der dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegt, und die Person des Ersatzpflichtigen feststehen, 5. im Falle des Absatzes 2 mit dem Schluß des Jahres, in das das maßgebende Ereignis fällt, Nr. 68 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1969 1011 6. im Falle des Absatzes 3 mit dem Tage, an dem zuletzt über das Postscheckguthaben verfügt oder eine Eintragung in das Postsparbuch vorgenommen worden ist. (6) Die Verjährung wird unterbrochen 1. durch jedes Anerkenntnis des Verpflichteten, 2. durch jede Nachfrage oder Schadensanmeldung durch den Berechtigten, 3. durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung des Berechtigten, wobei es bei unbekanntem Aufenthalt des Verpflichteten genügt, die Zahlungsaufforderung nachweisbar unter seiner letzten bekannten Anschrift abzusenden, 4. durch Klageerhebung oder eine ihr gleichstehende Rechtsverfolgung. (7) Im übrigen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verjährung entsprechend; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Einrichtung der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art errichtet oder betreibt, ohne daß eine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt erteilt ist, 2. vorsätzlich oder fahrlässig bei einer gebührenpflichtigen Postsendung eine von der Beförderungsgebühr befreiende Bezeichnung verwendet, 3. ein für ungültig erklärtes in- oder ausländisches Postwertzeichen nachmacht oder verfälscht oder ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Postwertzeichen feilhält oder in Verkehr bringt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein gültiges Postwertzeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise bildlich wiedergibt, 5. gegen das Verbot des § 3 Abs. 3 verstößt, 6. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 14 des Postverwaltungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in den Fällen der Nummern 1 und 3 bis zu zehntausend Deutsche Mark betragen kann. (3) Postwertzeichen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 bezieht, sowie die zur Begehung der Zuwiderhandlung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberpostdirektion. (5) Die Geldbußen werden zur Postkasse vereinnahmt. § 26 Rechtsweg (1) Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Postwesens ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. (2) Für Haftungsansprüche auf dem Gebiet des Postwesens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. § 27 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes erlassenen Benutzungsverordnungen gelten auch für den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die für diesen Verkehr bestehenden Verträge und Abkommen und die zu ihrer Durchführung ergangenen Gesetze und Verordnungen eine andere Regelung treffen. § 28 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden Benutzungsverhältnisse. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verjährung gelten auch für Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten entstanden, aber noch nicht verjährt sind. § 29 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 30 Inkrafttreten; Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. (2) Am gleichen Tage treten den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechende oder den gleichen Gegenstand regelnde Vorschriften außer Kraft. Hierzu gehören insbesondere 1. das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 347), 2. das Gesetz, betreffend die Abänderung des § 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzbl. S. 318), 3. die Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Postgesetz vom 20. Dezember 1875 vom 9. Februar 1876 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 87), 4. das Gesetz, betreffend einige Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 715), 1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 5. das Gesetz., betreifend die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt S. 321), 6. das Postscheckgesetz vom 26. März 1914 (Reichs-gesetzbl. S. 85) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1921 (Reichsgesetzbl. S. 247), 7. § 367 Abs. 1 Nr. 5 a des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127). (3) Weiterhin treten außer Kraft 1. die Verordnung über die Abgeltung der Leistungen von Privateisenbahnen und Kleinbahnen für die Zwecke des Postdienstes vom 25. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 244), 2. die Bestimmungen, betreffend die Verpflichtungen der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380). (4) In Artikel 3 des Gesetzes über die Weltpost-vereinsverträge und den strafrechtlichen Schutz von Freistempelabdrücken vom 23. November 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1375) werden die Worte "und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 347)" gestrichen. (5) § 7 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 195) wird aufgehoben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. Juli 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Dr. Dollinger