Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 71 vom 05.08.1969  - Seite 1065 bis 1066 - Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz

Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt 1065 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 5.August 1969 Nr. 71 Tag Inhalt Seite 4. 8. 69 Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz ..................................................... 1065 BundcsgosoUbl. III 450-2 4. 8. 69 Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen.................. 1067 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50........................................................ 1069 Verkündungen im Bundesanzeiger...................................................... 1069 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 1070 Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz Vom 4. August 1969 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 66 erhält folgende Fassung: "§ 66 (1) Durch Verjährung werden die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. (2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach § 220 a (Völkermord) und die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermordes (§ 220 ä) verjähren nicht." 2. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in 1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind." 3. In § 70 Abs. 1 werden nach dem Wort "Strafen" die Worte " , die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind," eingefügt. Artikel 2 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts Das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung: "25. In § 67 Abs. 2 wird das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt." 2. In Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe a werden nach dem Wort "Strafen" die Worte " , die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind," eingefügt. Artikel 3 Anwendung auf früher begangene Taten § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 gelten auch für früher 1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt sind. Artikel 4 Verhältnis zum Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bun-desgesetzbl. I S. 315) bleibt unberührt. Artikel 5 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 4. August 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke