Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz
Bundesgesetzblatt
1065
Teill
Z1997A
1969
Ausgegeben zu Bonn am 5.August 1969
Nr. 71
Tag Inhalt Seite
4. 8. 69 Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz ..................................................... 1065
BundcsgosoUbl. III 450-2
4. 8. 69 Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen.................. 1067
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50........................................................ 1069
Verkündungen im Bundesanzeiger...................................................... 1069
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 1070
Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 4. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. § 66 erhält folgende Fassung:
"§ 66
(1) Durch Verjährung werden die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.
(2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach § 220 a (Völkermord) und die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermordes (§ 220 ä) verjähren nicht."
2. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in
1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind."
3. In § 70 Abs. 1 werden nach dem Wort "Strafen" die Worte " , die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind," eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
Das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung:
"25. In § 67 Abs. 2 wird das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt."
2. In Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe a werden nach dem Wort "Strafen" die Worte " , die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind," eingefügt.
Artikel 3
Anwendung auf früher begangene Taten
§ 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 gelten auch für früher
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt sind.
Artikel 4
Verhältnis zum Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen
§ 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bun-desgesetzbl. I S. 315) bleibt unberührt.
Artikel 5
Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1969
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke