Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 75 vom 16.08.1969  - Seite 1106 bis 1111 - Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz)

Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) 1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) Vom 14. August 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Kündigungsschutzgesetz Das Kündigungsschutzgesetz, zuletzt geändert durch das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist." 2. In § 1 Abs. 3 wird a) in Satz 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben." b) in Satz 2 am Anfang das Wort "Das" durch die Worte "Satz 1" ersetzt. 3. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: "§ la Änderungskündigung Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären." 4. § 3 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Im Falle des § 1 a ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist." 5. In § 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ein vom Arbeitnehmer nach § la erklärter Vorbehalt erlischt." 6. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt: »§ 6a Stellt das Gericht im Falle des § la fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam." 7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen." b) Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 Höhe der Abfindung (1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeit- Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1107 nehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 7 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in § 1248 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeichnete Lebensalter erreicht hat. (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 7 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Worten "zur Zahlung einer" das Wort "angemessenen" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird unter Aufhebung des Buchstabens c Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiterund ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 2 Anwendung. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf." 11. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: " (1) Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist unzulässig, es sei denn, daß ein wichtiger Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kündigung berechtigt." 12. Der Dritte Abschnitt erhält anstelle der bisherigen folgende Überschrift: "Anzeigepflichtige Entlassungen". 13. § 22 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Klage nach § 3 ist binnen drei Wochen, nachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz des Betriebes zurückgekehrt ist, zu erheben, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der Kündigung." Artikel 2 Bürgerliches Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. a) In § 616 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1, 2" durch die Verweisung "§§2 und 3" ersetzt. b) An § 616 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Der Angestellte behält diesen Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des Krankheitsfalls kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt." 2. In § 620 Abs. 2 wird die Verweisung "§§ 621 bis 623" durch die Verweisung "§§ 621, 622" ersetzt. 3. § 621 erhält folgende Fassung: "§ 621 Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluß des Kalendermonats; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten." 4. § 622 wird durch folgenden § 622 ersetzt: "§ 622 Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen wird. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Hat das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat es zehn Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende, hat es zwanzig Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres; bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Jahrgang 1969, Teil I 1108 Bundesgesetzblatt, der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. Kürzere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. Ist ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so können kürzere als die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Kündigungsfristen auch einzelvertraglich vereinbart werden; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber." 5. § 623 wird aufgehoben. 6. § 626 erhält folgende Fassung: .9 626 "Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen." 7. § 627 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen." Artikel 3 Arbeitsgerichtsgesetz Das Arbeitsgerichtsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 44 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 69 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Es muß die Revision zulassen, wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweicht." 2. § 72 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ohne Zulassung findet sie nur statt, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht." 3. § 92 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 4. § 94 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Landesarbeitsgericht, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, oder beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Die Rechtsbe-, schwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." 5. § 96 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die §§ 564 und 565 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." Artikel 4 Tarifvertragsgesetz Das Tarifvertragsgesetz, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 19), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1, Abs. 6, §§ 6, 9 Abs. 2 und § 10 werden die Worte "Direktor der Verwaltung für Arbeit" durch die Worte "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. / Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1109 2. In § 5 Abs. 3 werden die Worte "des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes" durch die Worte "der Bundesregierung" ersetzt. 3. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt: "§ 6a (1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden und auch das Außerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarifvertragsparteien davon befreit. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer über-sendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genügt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Absatz 1 zu erfüllen ist." 4. In § 8 wird das Wort "Arbeitsgerichtsbehörden" durch die Worte "Gerichte für Arbeitssachen" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3. Artikel 5 Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften (1) Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 122 bis 124a, 133a bis 133b, 133c Abs. 1 werden aufgehoben. 2. § 133c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird § 133c; Satz 1 erhält folgende Fassung: "Von Gewerbeunternehmern beschäftigte technische Angestellte behalten, wenn sie durch unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste verhindert sind, den Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung von dem Arbeitgeber gekündigt worden ist." b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: "Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt." c) Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 3. § 133 d wird aufgehoben. 4. In § 133e werden die Worte "§ 133a" durch die Worte "§ 133c" ersetzt. 5. In § 133f werden die Worte "§ 133a" durch die Worte "§ 133c" ersetzt. 6. In § 133g werden die Worte "§§ 133a bis 133f" durch die Worte "§§ 133 c, 133 e und 133 f" ersetzt. 7. In § 139 aa werden die Worte "§§ 121 bis 125" durch die Worte "§§ 121, 124b und 125" ersetzt. (2) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. a) In § 63 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Der Handlungsgehilfe behält diesen Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Handlungsgehilfe das Dienstverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Handlungsgehilfen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. 2. Die §§66 bis 72 werden aufgehoben. (3) Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt wird wie folgt geändert: 1. § 20 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. V werden aufgehoben. 2. In § 20 Abs. 1 werden die Worte "§ 133 a" durch die Worte "§ 133c" ersetzt. (4) Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 werden aufgehoben. 2. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "§ 133a" durch die Worte "§ 133c" ersetzt. (5) Die Verordnung betreffend eine vorläufige Landarbeitsordnung wird aufgehoben. (6) Es werden aufgehoben: Baden-Württemberg 1. § 80 e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 27. September 1965 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 251) j 1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. §§ 75 bis 77 des Badischen Berggesetzes vom 22. Juni 1890 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1925, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 27. September 1965 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 251); 3. Artikel 81 bis 83 des Württembergischen Berggesetzes vom 7. Oktober 1874, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 27. September 1965 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 251); Bayern 4. Artikel 107 bis 110 und 127 bis 133 des Berggesetzes vom 13. August 1910 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185); Berlin 5. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, zuletzt geän-dert durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 10. November 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1570); Bremen 6. § 80e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Verordnung über das Bergrecht in Bremen vom 15. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 447); Hamburg 7. § 80e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Verordnungen vom 25. März und 15. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 426 und 1256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 1. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 75-k); Hessen 8. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen vom 27. Mai 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 81); Niedersachsen 9. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Sonderband III 750); 10. §§ 83 bis 85 a, 91, 92 Abs. 1 und § 93 des Berggesetzes für das Herzogtum Braunschweig vom 15. April 1867 in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. Oktober 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Sonderband III 750); 11. §§ 122 bis 125, 138, 139 Abs. 1 und § 140 des Berggesetzes für das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 28. März 1906 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Sonderband III 750); 12. §§ 122 bis 125, 138, 139 Abs. 1 und § 140 des Berggesetzes für das Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Sonderband III 750); Rheinland-Pfalz 13. § 80e Abs. 2, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Berggesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) – Allgemeines Berggesetz für die ehemals Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 89); 14. Artikel 92, 107 bis 110 und 127 bis 133 des Berggesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 13. August 1910 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Pfalz, S. 86); 15. Artikel 78 bis 80 des Hessischen Berggesetzes vom 28. Januar 1876 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1899, zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung der Berggesetze vom 15. Oktober 1952 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 154, Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz 75–1); Saarland 16. § 80 e Abs. 2 Satz 1, §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzessammlung S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 847 zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 5. Juli 1967 (Amtsblatt des Saarlandes S. 637); Schleswig-Ho Ist ein 17. §§ 81 bis 83 a und 88 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1964 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 750). (7) § 74 des Betriebsverfassungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-gesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung: Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1111 "§ 74 Liegt eine Einigung (§ 73 Abs. 1) oder ein Einigungsvorschlag (§ 73 Abs. 2) vor und wird der Unternehmer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die von der Einigung oder dem Einigungsvorschlag ohne zwingenden Grund abweichen, genötigt, Kündigungen auszusprechen, so können die von rechtswirksamen Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Unternehmer zur Zahlung von angemessenen Abfindungen zu verurteilen; § 8 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeits-rechtsbereinigung&gesetz) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106) ist anzuwenden." (8) Artikel 7 des Saarländischen Gesetzes Nr. 628 zur Einführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt S. 1249) wird aufgehoben. Artikel 6 Übergangs- und Schlußvorschriften (1) Für Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen sind, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. (2) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende tarifvertragliche Bestimmungen kürzere als die in § 622 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Kündigungsfristen enthalten, ist § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes gilt bis zum 31. Dezember 1972 mit der Maßgabe, daß auf die Frist von sechs Monaten Zeiten aus einem Lehrverhältnis nur dann angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung das 20. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht im Saarland. (4) Das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reichs- gesetzbl. I S. 399) bleibt von § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. (5) In Verweisungen auf die durch dieses Gesetz geänderten oder aufgehobenen Vorschriften oder Bezeichnungen treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Artikel 7 Ermächtigung zur Bekanntmachung von Neufassungen Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut 1. des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert durch das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), in der Fassung, wie sie sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt, und 2. des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 55), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 19), in der Fassung, wie sie sich aus Artikel 4 dieses Gesetzes ergibt, unter neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Verweisungen beseitigen und durch Zeitablauf überholte Vorschriften streichen. Artikel 8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 4 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. August 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Hans Katzer